Elterngeld und Elternzeit ab 1. Januar 2007
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- Hartmut Wetzel
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1 Hans Peter Zetl, Herrsching Elterngeld und Elternzeit ab 1. Januar 2007 Von der Bundesregierung hochgepriesen und von vielen Eltern sehnlichst erwartet wurden das neue Elterngeld und die neuen Regelungen zur Elternzeit ab 1. Januar Maßgebliche Informationen zum neuen Familienrecht, verbunden mit Vergleichen zu den Regelungen des alten Rechts des noch fortgeltenden Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG), finden Sie in dem nachfolgenden Beitrag. Ergänzend wird auf die Kranken- und Rentenversicherung eingegangen und abschließend ein Gesetzesentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Neuordnung des Landeserziehungsgeldes vorgestellt. Vergangenheit und Gegenwart Viele wissen es gar nicht mehr, dass am 1. Januar 1986 das Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz BErzGG) in Kraft trat, welches den viermonatigen Mutterschaftsurlaub ablöste und durch einen 13-monatigen Erziehungsurlaub ersetzte und statt Mutterschaftsurlaubsgeld nun Bundeserziehungsgeld gewährte. Jetzt, mehr als 20 Jahre danach, wird das inzwischen mehrfach geänderte Bundeserziehungsgeldgesetz abgelöst durch ein neues Gesetz, das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG), veröffentlicht in BGBl I Nr. 56 vom 11. Dezember 2006 S Aus Erziehungsgeld wird nun ab 1. Januar 2007 Elterngeld. Die Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub ) bleibt sieht man von wenigen, geringfügigen Änderungen ab unverändert. Hier die maßgeblichen Neuerungen und Unterschiede zum alten Recht: 1) Wie bereits das Bundeserziehungsgeldgesetz ist auch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in drei Abschnitte aufgeteilt, und zwar in den Abschnitt I Elterngeld ( 1 bis 14 BEEG), in den Abschnitt II Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( 15 bis 21 BEEG) und in den Abschnitt III Statistik und Schlussvorschriften ( 22 bis 27 BEEG). Eingegangen wird in diesem Beitrag nur auf die Abschnitte I und II. I. Das Elterngeld ( 1 bis 14 BEEG) 1. Wer erhält Elterngeld? Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten und tritt an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Es gilt für alle ab 1) Die Kernpunkte der neuen Bestimmungen wurden zusammenfassend bereits in ZMV Heft 6/2006 S. 301f dargestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz aber noch nicht im BGBl. verkündet worden. dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder (Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 BGBl I S. 2748). 2. Wie werden Geburten bis 31. Dezember 2006 behandelt? Für alle Kinder, die bis zum 31. Dezember 2006 geboren wurden, erhalten die Eltern weiterhin das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Das Erziehungsgeld beträgt monatlich 300, und wird 24 Monate lang gezahlt (Regelbetrag). Es kann stattdessen auch für 12 Monate in Anspruch genommen werden und beträgt dann 450, (Budget). Die Gewährung des Erziehungsgeldes ist von bestimmten Einkommensgrenzen abhängig, die verhältnismäßig niedrig gehalten sind. Seit dem 1. Januar 2004 darf das Einkommen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: Bei Inanspruchnahme des Regelbetrags (300, = insgesamt maximal 7.200, ) , bei Ehegatten und , Euro bei Alleinerziehenden, Bei Inanspruchnahme des Budgets (450, = insgesamt maximal 5.400, ) , bei Ehegatten und , bei Alleinerziehenden. Für jedes weitere Kind der Familie erhöhen sich die Einkommensgrenzen um 3.140,. Beim Regelbetrag sinken die Einkommensgrenzen ab dem siebten Lebensmonat des Kindes auf , bzw ,. Das Erziehungsgeld wird gekürzt, wenn das Einkommen die vorgenannten Grenzen übersteigt. Der Regelbetrag vermindert sich um 5,2 % und das Budget um 7,2 % des übersteigenden Einkommens. 3. Gibt es eine Übergangsregelung? Nein! Der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung vorgesehen. Damit gilt für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2006 geboren sind, ausschließlich das BErzGG (vgl. vorstehende Ausführungen unter 2.) Es besteht 2 1/2007 ZMV
2 keine Wahlmöglichkeit zwischen Erziehungsgeld und Elterngeld. Es gibt auch keine Überleitung von laufenden Bundeserziehungsgeldfällen zum Elterngeld. 4. Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren sind, erhalten Eltern grundsätzlich dann Elterngeld, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen ( 1 Abs. 1 BEEG): die Eltern haben einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sie leben mit ihrem Kind in einem Haushalt, sie betreuen und erziehen das Kind selbst und sie üben keine oder eine Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats aus. 5. Wie lange wird das Elterngeld gezahlt? Das Elterngeld wird in Monatsbeträgen vom Tag der Geburt des Kindes an gewährt. Es wird grundsätzlich für das erste Lebensjahr des Kindes, also zwölf Monate lang gezahlt. Der Bezugszeitraum kann sich um zwei weitere Monate verlängern, 2) wenn auch der andere Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt und in dieser Zeit seine Erwerbstätigkeit aufgibt oder auf maximal 30 Wochenstunden reduziert oder ein Elternteil allein erziehend ist, vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war und dem für das Kind die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. (vgl. 4 Abs. 2 und 3 BEEG) 6. Wie hoch ist das Elterngeld? Bei erwerbstätigen Eltern richtet sich das Elterngeld im Gegensatz zum Erziehungsgeld nach dem individuellen Einkommen und nicht nach dem Familieneinkommen. In 2 Abs. 1 BEEG hat der Gesetzgeber bestimmt, dass das Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus der Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800, monatlich für volle Monate gezahlt wird, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Maßgebend ist allein das Erwerbseinkommen, das heißt die positiven Einkünfte aus: nicht selbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Das heranzuziehende (Netto-) Erwerbseinkommen wird eigenständig berechnet und im Durchschnitt ermittelt. Es ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Nettoeinkommen. Einmalige Einnahmen (z.b. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien) bleiben unberücksichtigt. Die monatlichen Erwerbseinkommen werden addiert und anschließend durch zwölf dividiert. Sind im Zwölf- Monatszeitraum Monate ohne Erwerbseinkommen vorhanden, verringert sich das Durchschnittseinkommen entsprechend. Bei nichtselbständiger Tätigkeit wird das monatliche (Netto-) Erwerbseinkommen wie folgt ermittelt: Brutto-Einkommen./. Einmalzahlungen./. hierauf entfallende Steuern./. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung./. Werbungskostenpauschale (76, 67 ) = zu berücksichtigendes Nettoeinkommen Grundsätzlich gilt: Je höher das Netto in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt, desto höher ist das Elterngeld nach der Geburt. Bedeutung der Steuerklasse Maßgeblichen Einfluss auf das Nettoeinkommen hat die Lohnsteuerklasse. Besondere Bedeutung hat dabei die Steuerklassenwahl bei Verheirateten, die beide Arbeitslohn beziehen. Die Ehegatten können entscheiden, ob sie beide in Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen in die Steuerklasse III (besser für den höher verdienenden Ehegatten) und einer von Ihnen in die Steuerklasse V (besser für den weniger verdienenden Ehegatten) wählt (ansteigende Steuerlast mit Höhe des Einkommens). Modellrechnungen können auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter dem Stichwort Elterngeld/Modellrechnungen ( abgerufen werden. In 2 Abs. 5 S. 1 BEEG ist bestimmt, dass Elterngeld mindestens in Höhe von 300, monatlich gezahlt wird (Mindestelterngeld). Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld In 3 Abs. 1 BEEG ist geregelt, dass für berufstätige Mütter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (Regelfall), das Mutterschaftsgeld, das sie von der Krankenkasse und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den sie grundsätzlich sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt erhalten, auf das Elterngeld angerechnet werden. In diesen Fällen (Regelfällen) verbleibt kein Elterngeld. Wie in der Bundestagsdrucksache (BT-Drucks.) 426/06 vom 16. Juni 2006 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes deutlich gemacht ZMV 1/2007 3
3 wird, sollen für eine Zeit, in der bereits Entgeltersatzleistungen (Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) bezogen werden, nicht weitere Leistungen wie Elterngeld gewährt werden. Das Elterngeld kann also erst nach der achtwöchigen Schutzfrist bezogen werden. Damit gibt es das hohe Elterngeld eigentlich nur für zehn Monate! Berufstätige Mütter, die hingegen nicht (Pflicht- oder freiwilliges) Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse, sondern stattdessen einen einmaligen Betrag von 210, für die gesamten Mutterschutzfristen. Diese Leistung wird aufgrund ausdrücklicher Herausnahme in 4 Abs. 1 BEEG nicht auf das Elterngeld angerechnet. Diese Frauen erhalten daher für zwölf Monate das hohe Elterngeld. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat einen Elterngeldrechner unter der Internetadresse: eingerichtet. Hier kann relativ unproblematisch das zu erwartende Elterngeld berechnet werden. Das Ministerium weist aber ausdrücklich darauf hin, dass diese Berechnung nicht rechtsverbindlich ist. 2) Steuer und Sozialversicherung Zunächst ist das Elterngeld steuerfrei ( 3 Nr. 67 Einkommensteuergesetz EStG 2007). Es wird aber im Rahmen des so genannten Progressionsvorbehalts am Jahresende bei der Einkommensteuererklärung nachversteuert ( 32b Abs. 1 Nr. 1 j EStG 2007). Bei vielen sozialen Leistungen wird dies vom Gesetzgeber seit vielen Jahren praktiziert. So ist es nun leider auch beim Elterngeld, wobei angemerkt werden darf, dass hier alljährlich auch die Bezieher von Altersteilzeitbezügen zur Kasse gebeten werden. Bei den Altersteilzeitbezügen wurden aufgrund von Modellrechnungen durchschnittlich 15 % Steuerlast angesetzt; dieser Prozentsatz dürfte beim Elterngeld ähnlich realistisch sein; wobei jede Einkommensteuerklärung ein echtes eigenes Individualereignis ist. 7. Teilzeitbeschäftigung und Elterngeld Auch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz lässt wie das Bundeserziehungsgeldgesetz eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden pro Woche zu ( 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG). 2) Ein Verzeichnis der für die Antragstellung und Berechnung des Elterngeldes zuständigen Elterngeldstellen finden Sie im Internet auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums unter: sowie in der Broschüre Elterngeld und Elternzeit, Stand Dezember 2006, die ebenfalls im Internet zur Verfügung steht oder über den Publikationsversand des Bundesregierung bezogen werden kann. Nach 2 Abs. 3 BEEG wird das Elterngeld auch für die Monate gezahlt, in denen ein Elternteil die Erwerbstätigkeit nicht unterbricht, sondern nur einschränkt: Maßstab für die Höhe des Elterngeldes ist auch in diesen Fällen der tatsächliche Einkommensausfall. Verglichen wird das durchschnittlich erzielte Einkommen vor der Geburt mit dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen nach der Geburt. Als Nettoeinkommen vor der Geburt wird höchstens ein Betrag von 2.700, zugrunde gelegt Falls der Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem reduzierten Einkommen nach der Geburt geringer ist als 1.000,, kommt hier der Geringverdiener-Bonus nicht zur Anwendung (wird unter 10. ausgeführt). Beispiel Die Mitarbeiterin hat ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.500,. In den ersten beiden Monaten nach der Geburt erzielt sie ein Einkommen von 400,, im dritten bis siebten Lebensmonat kein Einkommen und im achten Lebensmonat ein Einkommen von 700,. Als Elterngeld erhält sie für den dritten bis siebten Lebensmonat 1.005, (67 % von 1.500, ). In den Lebensmonaten 1, 2 und 3 hatte sie ein durchschnittliches Einkommen von 500,. Es sind also 1.000, monatlich weggefallen, für die sie in den letzten drei Monaten jeweils 670, (67 % von 1.000, ) Elterngeld erhält. 8. Vater-Bonus (Partnermonate): Elterngeld für zwei zusätzliche Monate In 4 Abs. 2 BEEG ist der so genannte Vater-Bonus definiert, der auch als Partnermonate bezeichnet wird. Sind beide Elternteile für die Betreuung des Kindes vorhanden, kann ein Elternteil für höchstens zwölf Monate Elterngeld beanspruchen. Falls auch der andere Elternteil zugunsten der Kinderbetreuung für mindestens zwei Monate unterbricht oder auf höchstens 30 Wochenstunden reduziert, gibt es diesen Bonus von zwei Partnermonaten. Bei berufstätigen Eltern verlängert sich damit die Bezugsdauer für das Elterngeld um weitere zwei Monate auf insgesamt 14 Monate! 9. Alleinerziehenden-Bonus : Elterngeld für 14 Monate Auch für Alleinerziehende hat der Gesetzgeber in 4 Abs. 3 BEEG eine verlängerte Bezugsdauer vorgesehen. Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil danach auch zu, wenn: ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthalts- 4 1/2007 ZMV
4 bestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist, eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (also Unterbrechung der Berufstätigkeit nach der Geburt oder Einschränkung auf maximal 30 Stunden in der Woche) und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. 10. Geringverdiener-Bonus : Höherer Prozentsatz für das Elterngeld In 2 Abs. 2 BEEG ist der so genannte Geringverdiener- Bonus zu finden: Beträgt das durchschnittlich erzielte Monatseinkommen (Nettoeinkommen) in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes weniger als 1.000,, erhöht sich der Prozentsatz des Elterngeldes und damit auch das Elterngeld. Für je zwei Euro, um die das maßgebliche Einkommen unter 1.000, liegt, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % auf bis zu 100 %. 11. Fragen zur Kranken- und Rentenversicherung Wie bisher beim Erziehungsgeld besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fort. Kinder bedeuten auch Rentenzeiten. Für jedes seit 1962 geborene Kind gibt es soviel Rente, wie ein Durchschnittsverdiener in drei Jahren erarbeitet. Wer in dieser Zeit weiter arbeitet, sammelt sogar doppelt Punkte für die spätere Rente. Dazu kommen Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Geburtstag des jüngsten Kindes, die sich bei der Rentenberechnung ebenfalls positiv auswirken. 3) 12. Bezug zum BErzGG finanzieller Vergleich Das Erziehungsgeld wird nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bei Inanspruchnahme des Regelbetrags für 24 Monate x 300, = 7.200, und bei Inanspruchnahme des Budgets für 12 Monate x 450, = 5.400, gezahlt. Das Elterngeld wird grundsätzlich nur für zwölf Monate gezahlt, wobei in den ersten zwei Monaten nach der Geburt des Kindes wegen der Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kein Elterngeld verbleibt. Das hohe Elterngeld (Höchstbetrag mtl , ) wird also nur für zehn Monate gezahlt (vorheriges Nettoeinkommen mindestens 2.700, ). Darüber hinaus wird das Elterngeld noch nachversteuert. In vielen Fällen wird für je 1.000, Eltergeld ca. 150, Steuernachzahlung anfallen Damit wurde mit dem Elterngeld eine Regelung geschaffen, die vor allem gut verdienende Eltern, die 3) Informationen im Internet unter: für zwölf Monate aus dem Job aussteigen wollen, begünstigt. II. Die Elternzeit ( 15 bis 21 BEEG) 1. Wer hat Anspruch auf Elternzeit? Der Anspruch auf Elternzeit ist in 15 BEEG geregelt. 15 BEEG entspricht inhaltlich 15 BErzGG. Die alte Vorschrift wurde nur sprachlich überarbeitet und der Struktur der Anspruchsvoraussetzungen des 1 BEEG angepasst. Nach wie vor gilt: Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten Elternzeit zur Betreuung ihres Kindes, des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter, eines Kindes des Ehegatten, der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners, der eingetragenen Lebenspartnerin des sorgeberechtigten Elternteils, eines Kindes, das in Vollzeitpflege aufgenommen wurde mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben, eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern. Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Berechtigten bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind in demselben Haushalt, betreut und erzieht es überwiegend selbst und arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden. 2. Dauer der Elternzeit Nach wie vor besteht Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes ( 15 Abs. 2 S. 1 BEEG). Das bedeutet nach wie vor, dass sich dieser Drei-Jahreszeitraum bei Müttern um die Zeit der Schutzfrist nach der Geburt (regelmäßig ca. zwei Monate) von 36 Monaten auf 34 Monate verkürzt ( 15 Abs. 2 S. 2 BEEG). Hingegen kann die Elternzeit des Vaters bereits am Tag nach der Geburt des Kindes beginnen (also noch während der Mutterschutzfrist). 3. Wann kann Elternzeit beansprucht werden? Während in 16 Abs. 1 S. 1 BErzGG formuliert ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt nehmen wollen, dies sechs Wochen vorher schriftlich vom Arbeitgeber verlangen ZMV 1/2007 5
5 müssen; sonst spätestens acht Wochen davor, bringt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nun eine vereinfachte Fristenregelung: In 16 Abs. 1 S. 1 BEEG ist bestimmt, dass Elternzeit grundsätzlich spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden muss. Bei dringenden Fällen ist ausnahmsweise eine kürzere Frist möglich ( 16 Abs.1 S. 2 BEEG). 4. Antrag Auch im neuen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird wie im BErzGG auch von Verlangen gesprochen (vgl. 16 Abs. 1 S. 1). Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Elternzeit. 5. Aufteilung der Elternzeit Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden; die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln; Elternzeit kann auch gemeinsam genommen werden ( 15 Abs. 3 BEEG). 6. Was ist unter Flexibilisierung der Elternzeit zu verstehen? Jeder Elternteil kann einen Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes bis längstens zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen, wenn der Arbeitgeber zustimmt ( 15 Abs. 2 S. 4 BEEG). Der Gesamtzeitraum von höchstens drei Jahren pro Elternteil wird dadurch nicht verlängert. 7. Verbindliche Festlegung der Elternzeit 16 Abs. 1 BEEG bestimmt, dass gleichzeitig mit dem schriftlichen Verlangen nach Elternzeit erklärt werden muss, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach 6 Abs.1 MuSchG (regelmäßig acht Wochen) und der der Mutterschutzfrist folgende Erholungsurlaub auf diesen Zwei- Jahreszeitraum angerechnet ( 16 Abs. 1 S. 3 BEEG). Auch dies war bisher so im Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt. 8. Kündigungsschutz während der Elternzeit Wie bereits bisher kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine (Beendigung- oder Änderungs-)Kündigung während der Elternzeit aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn und endet mit Ablauf der Elternzeit ( 18 BEEG). Auch hier ist keine Änderung gegenüber dem Bundeserziehungsgeldgesetz erfolgt. 9. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Wie bisher ist eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden möglich ( 15 Abs. 4 BEEG). Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit Auch hier hat der Gesetzgeber gegenüber dem BErzGG (fast) nichts geändert. Die Bestimmungen des 15 BErzGG wurden mit Ausnahme der sieben statt bisher sechs Wochen übernommen. Dies bedeutet: In Einrichtungen mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Teilzeitbeschäftigungsanspruch zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in der Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer/innen, das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen/Einrichtung besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, die vertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden vermindert werden, dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und der Anspruch wurde der Arbeitgeberseite sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt. III. Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz Seit 1989 wird in Bayern im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld Landeserziehungsgeld (für ein Jahr) gezahlt. Auch nach Einführung des Elterngeldes und Wegfall des Bundeserziehungsgeldes soll diese wichtige familienpolitische Leistung weiter gewährt werden. Darüber hinaus soll auch eine Leistungskomponente für diejenigen Eltern geschaffen werden, die eine Kindertagesstätte oder Tagespflege in Anspruch nehmen. Diese und eine Reihe von weiteren Änderungen (auch eine Gesundheitsprävention ist geplant) sieht der Gesetzesentwurf der Bayerischen Staatsregierung zum Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften an das Bundeselterngeld- Elternzeitgesetz (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz BayLErzGG) vor. Über den Stand dieses Gesetzgebungsvorhabens wird in der ZMV fortlaufend berichtet werden. 6 1/2007 ZMV
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