AG Fußverkehr von SRL und FUSS e.v. Änderungsbedarf der StVO und Vwv StVO aus Sicht des Fußverkehrs

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1 AG Fußverkehr von SRL und FUSS e.v. Änderungsbedarf der StVO und Vwv StVO aus Sicht des Fußverkehrs Stand 23. September 1997

2 2 SRL / FUSS e.v. AG Fußverkehr

3 AG Fußverkehr SRL / FUSS e.v. 3 Arbeitsgruppe Fußverkehr von SRL und FUSS e.v. c/o Andreas Schmitz Dörnbergstraße Kassel Tel Fax Änderungsbedarf der StVO und Vwv StVO aus Sicht des Fußverkehrs Die Arbeitsgruppe Fußverkehr ist eine gemeinsame Arbeitsgruppe des Fußgängerschutzvereins FUSS e.v. und des Forums Mensch und Verkehr in der Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung e.v. - SRL Kassel, September 1997 MitarbeiterInnen der Arbeitsgruppe sind: Andrea Dittrich, Dortmund Margit Nützel, Dresden Dirk Bräuer, Köln Jürgen Brunsing, Dortmund Ekkehard Reuter, Dresden Klaus Schlabbach, Hamburg Andreas Schmitz, Kassel Jörg Thiemann-Linden, Leipzig (Stand September 1997)

4 4 SRL / FUSS e.v. AG Fußverkehr

5 1 Inhalt 1 Inhalt Vorbemerkung Änderungsbedarf der StVO und Vwv mit Begründung Gehwege Fußgänger , Z Gemeinsame Fuß- und Radweg Abs. 5 - Radfahrende Kinder auf Gehwegen , Z Parken auf Gehwegen Geschwindigkeit Queren Fußgängerüberwege Abs (1), Nr. 4 - Unzulässiges Halten vor oder auf Fußgängerüberwegen Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen Vorrang Vorfahrt / 9 - Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren Haltestellen Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Verkehrszeichen , Z 133, Fußgänger, Fußgängerüberweg, Kinder Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen , Z 325 / Verkehrsberuhigte Bereiche , Z Sackgasse Vwv vor

6 2 SRL / FUSS e.v. AG Fußverkehr

7 AG Fußverkehr SRL / FUSS e.v. 3 2 Vorbemerkung Es gibt wohl keinen Bereich des menschlichen Zusammenlebens, der so detailliert, ausführlich und restriktiv geregelt ist wie die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Es gibt aber auch wohl keinen Bereich, wo ein Abweichen von diesen Regelungen, wo ein kurzer Moment der Unachtsamkeit, so gravierende Folgen für das Leben und die Gesundheit haben kann. Die Geschichte der Straßenverkehrsordnung ist insbesondere eine Geschichte der Flächenverteilung; die Fußgänger wurden zunehmend an die Hauswand gedrückt. Selbst die letzte Schutzfläche für Fußgänger, der Gehweg, wird ihnen mittlerweile von abgestellten Fahrzeugen und auch von Radfahrern streitig gemacht. Urbane Qualitäten wie das ungehinderte und vielleicht auch mal das unkonzentrierte Bewegen auf diesen Gehwegen ist nicht mehr möglich. Je höher die Geschwindigkeiten, um so gravierender sind die Folgen von Konflikten. Welche Angst ist hiermit für ältere Menschen verbunden, wenn die für sie fast lautlosen Fahrräder von hinten an ihnen vorbei fahren? Gehwege werden zur Dispositionsfläche für Radwege, legal oder illegal parkende Kraftfahrzeuge und abgestellte Fahrräder oder für Möblierung jeder Art. Die Sicherung des Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn ist eine der vornehmsten Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei. Es bedarf laufender Beobachtungen, ob die hierfür verwendeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen den Gegebenheiten des Verkehrs entsprechen und ob sich weitere Maßnahmen als notwendig erweisen, heißt es so schön in der Verwaltungsvorschrift zur 25 der Straßenverkehrsordnung. Tatsächlich passieren 80 bis 90% aller Unfälle mit Fußgängern beim Versuch, eine Fahrbahn zu queren. Selbst sicherheitsrelevante Aspekte haben sich der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Autoverkehrs unterzuordnen: Grüne Welle für den Kraftfahrzeugverkehr oder Grüner Pfeil sind nur zwei Beispiele. Fußgänger queren die Fahrbahn; auch die Begrifflichkeiten sind symptomatisch. Wer quert, kommt anderen in die Quere, ist eine Störung. Die Dominanz des Kraftfahrzeugverkehrs hat sich auch in der Sprache festgesetzt. Das Kreuzen von Fahrbahnen durch Fußgänger im städtischen Verkehr gehört zum täglichen Geschehen und sollte so sicher und komfortabel wie möglich gestaltet werden; auch auf Kosten der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs. Kreuzungsanlagen, die den Komfortansprüchen des Fußgängers nicht genügen, wie Ampeln mit langen Wartezeiten oder gebrochenem Lauf, werden zunehmend ignoriert. Fußgänger kreuzen dann unter erhöhtem Risiko bei Rot. Der Einfachheit halber wird im folgenden allerdings der Begriff Überquerung für den Fußverkehr weiter gebraucht. Aber auch die Formulierungen in der StVO sind durchweg autofixiert: Es ist links zu überholen heißt es in 5 Abs. 1 StVO. Dürfen Fußgänger jetzt andere Fußgänger nicht rechts überholen? Die gesamten Formulierungen entspringen der Sicht des Kraftfahrers. Kein Wunder, daß Fußgänger nur als Störung auftauchen. Zwar heißt es in der Verwaltungsvorschrift zur StVO, daß die Straßenverkehrsordnung den öffentlichen Verkehr lenkt und regelt, Fußgänger scheinen aber noch nicht als normaler Bestandteil des Verkehrs akzeptiert zu sein. Ein Beispiel nur: Das Zeichen 357 (Sackgasse) muß für Fußgänger nicht bedeuten, daß für sie eine Sackgasse besteht (vgl. auch Seite 25). Gerade bei der Umwegempfindlichkeit der Fußgänger wäre es aber dringend geboten, sie frühzeitig darauf aufmerksam zu machen. Im folgenden wird der Änderungsbedarf der Straßenverkehrsordnung (StVO) und deren Verwaltungsvorschrift (Vwv) aus Sicht der gemeinsamen Arbeitsgruppe Fußverkehr des Fußgängerschutzvereins FUSS e.v. und des Forums Mensch und Verkehr in der Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung e.v. dargestellt.

8 4 SRL / FUSS e.v. AG Fußverkehr Die Grundlage hierfür bildet das Würzburger Papier, das auf einem Wochenendseminar im März 1995 auf der Akademie Frankenwarte in Würzburg von Experten und Vertretern von Interessenverbänden erarbeitet wurde. Aus diesem Würzburger Papier wurde in der AG Fußverkehr eine überarbeitete und (inhaltlich) gekürzte Fassung zusammengestellt, die jetzt einem interessierten Kreis zur Diskussion gestellt werden soll. Die Zusammenstellung fand hierbei unter folgenden Aspekten statt: Augenscheinlich ist die gesamte StVO auf die Belange des Kraftfahrzeugverkehrs ausgerichtet, Fußgänger sind mehr oder weniger störend und haben sich fast immer der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs unterzuordnen. Die gesamte Systematik der StVO ist darauf abgestellt. Aus dem Blickwinkel einer integrierten Verkehrspolitik, die Fußgänger als zu fördernde oder zumindest gleichberechtigte Verkehrsart begreift, wäre eine grundlegend andere Systematik mit Zielsetzung einer integrierten Straßenbenutzungsordnung anzustreben. Dies wurde auch in Würzburg diskutiert. Allerdings sind wir dann einen pragmatischen Weg gegangen und haben uns systemimmanent innerhalb der StVO bewegt. Es war uns erst einmal wichtig, überhaupt die Belange und Anforderungen von Fußgängern an die StVO zu beschreiben. Eine vollkommene Neuformulierung war nicht leistbar. Diese sollte allerdings nicht aus den Augen verloren werden. Die formulierten Änderungsvorschläge, zusammengefaßt im Würzburger Papier waren in ihrer Radikalität durchaus unterschiedlich. Gerade in der bedeutsamen Frage der innerörtlichen Geschwindigkeit wurde, aus fachlicher Sicht berechtigt, die Forderung nach einer generellen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts gestellt. Schließlich passieren etwa 80 % aller Unfälle mit Fußgängern an Straßen, die nach dem Städtetagsentwurf (und auch den jetzt hier dargestellten Änderungsvorschlägen) weiter mit 50 km/h befahren werden können. Diese Diskussionen wurden in der gemeinsamen Arbeitsgruppe von SRL und FUSS e.v. weiter geführt. Die AG hat sich letztendlich für die wohl eher umsetzungsfähigen Formulierungen entschieden. Es besteht durchaus der Zielkonflikt zwischen einer gewünschten Vereinfachung des gesamten Regelungsgehalts von StVO und Verwaltungsvorschrift und den hier dargestellten Änderungsvorschlägen. Eine Straffung und Verschlankung dieser Regelungen war aber von uns nicht leistbar. Es besteht hierbei andererseits auch die Gefahr, daß eine Verschlankung (StVO-light) dann auf Kosten der schwächeren Verkehrsteilnehmer geht. Generell hat ein solches Regelwerk die Aufgabe, gegenüber einer naturwüchsigen Entwicklung, dem Faustrecht auf der Straße und dem Recht des Stärkeren, gerade auch den Schwächeren bestimmte Rechte einzuräumen und für ihren Schutz zu sorgen. Andreas Schmitz Kassel, den 23. September 1997

9 AG Fußverkehr SRL / FUSS e.v. 5 3 Änderungsbedarf der StVO und Vwv mit Begründung Die im folgenden darstellten Änderungsvorschläge zur StVO und Vwv - StVO konzentieren sich auf die Bereiche: Benutzbarkeit von Gehwegen (Radfahren auf Gehwegen und Gehwegparken) Geschwindigkeit Queren Vorrang Haltestellen Verkehrszeichen Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und erschöpfende Behandlung des Themas erhoben. Jedem Abschnitt ist eine ausführliche Begründung und Erläuterung vorangestellt. Am Ende jeden Abschnitts folgt die Gegenüberstellung von heutiger Formulierung und der vorgeschlagenen Neuregelung. 4 Gehwege Fußgänger Für Fußgänger gilt bislang eine Gehwegbenutzungspflicht. Fahrbahnen dürfen nur unter Bedingungen überschritten werden, die sich nach der Maßgabe des Fahrzeugverkehrs richten. In der StVO muß eindeutig verankert werden, daß die Rechte der Fußgänger, sich in ihrer Stadt zu bewegen, gegenüber den Rechten von Fahrzeugführern zumindest gleichberechtigt sind. Die gewählte Neuformulierung stellt einen vertretbaren Kompromiß dar. Es ist notwendig, daß in der Vwv Qualitätsstandards für Gehwege einschließlich Sondernutzungen aufgenommen werden. Mindeststandard (behindertengerecht) muß die bequeme Begegnungsmöglichkeit von 2 Fußgängern (auch mit Regenschirm) also 2,50 m sein. Unter erschwerten räumlichen Bedingungen muß beim Straßenentwurf und bei der Anordnung der Verkehrsorganisation immer ein für alle Verkehrsteilnehmer akzeptabler Kompromiß gefunden werden. Im Rahmen dieser Abwägung sollte es aber nicht länger so sein, daß beispielsweise der Begegnungsfall zweier großer Fahrzeuge höher eingestuft wird, als die sichere Begegnung eines Rollstuhlfahrers und eines Fußgängers mit Kinderwagen. Mischverkehr bei niedrigen Geschwindigkeiten stellt unter beengten Verhältnissen eine Alternative zur baulichen Separation dar. Dem Querungsbedarf von Fußgängern soll zukünftig besonders Rechnung getragen werden % aller Unfälle mit Beteiligung von Fußgängern hängen mit der Überquerung einer Fahrbahn zusammen. Die bisherige Praxis orientierte sich auch bei Anlage und Gestaltung von Querungsanlagen zu einseitig an den Interessen des Fahrzeugverkehrs und ignorierte Bedürfnisse und Eigenschaften von Fußgängern. Um Fußgängern das Queren von Fahrbahnen zu erleichtern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, müssen die Querungsanlagen auch von Fußgängern angenommen werden. Regelmäßiges Fehlverhalten sollte nicht durch bauliche Reglementierungen, sondern durch geeignete Querungsanlagen abgestellt werden. Generell sollen Absperrungen wie Stangen- oder Kettengeländer an städtischen Straßen zukünftig nicht mehr eingesetzt werden. Es ist in keiner Weise zu rechtfertigen, zu Fuß gehende Menschen mittels solcher Zwangsmaßnahmen zu reglementieren. Wenn Fußgängern ausreichende und umwegfreie

10 6 SRL / FUSS e.v. AG Fußverkehr Querungsmöglichkeiten angeboten werden, so werden diese auch angenommen. Die Praxis der letzten Jahrzehnte zeigt deutlich, daß Fußgänger z.b. zum Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel oder von anderen Zielen auf kürzestem Wege bauliche Zwangsführungen (Gitter, Ketten, Hochbeete) häufig mißachten. So erscheint es insbesondere in der Nacht vielen Fußgängern aus Gründen der sozialen Sicherheit unzumutbar, Tunnel zu nutzen. Dem sollte, statt durch weitere Absperrungen, durch die Anlage von durch Fußgänger akzeptierte Querungsmöglichkeiten Rechnung getragen werden. Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, werden aus Gründen der ÖPNV-Beschleunigung häufig auch innerhalb bebauter Gebiete mit Randnutzungen und hohem Querungsbedarf angelegt. Die Pflicht, dem durch die Anlage von ausreichend Querungsstellen Rechnung zu tragen, muß in die Vwv aufgenommen werden. 25 Fußgänger (1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen. (3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. (4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangenoder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken ( 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche. Vwv zu 25 Fußgänger Zu Absatz 1: bisher keine Regelungen (1) vollständig ersetzen durch: Gehwege sind Fußgängern vorbehalten. Fußgänger dürfen die Fahrbahn benutzen, wenn der Gehweg nicht benutzbar ist. (3) neue Formulierung: Beim Überschreiten von Fahrbahnen und Sonderwegen haben Fußgänger den Fahrzeugverkehr zu beachten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. (4) Satz 1 streichen ergänzen: Zu Absatz 1 Gehwege sollen mindestens 2,50 m breit sein (nutzbare Breite). Fehlt ein Gehweg innerorts, müssen Maßnahmen zum Schutz der Fußgänger ergriffen werden. Dies kann sein - Verkehrsberuhigte Bereiche (Z 325 / 326), - Sperrung der Straße für den Kraftfahrzeugverkehr, - Geschwindigkeitsreduzierung z.b. 10 km/h.

11 AG Fußverkehr SRL / FUSS e.v. 7 Fahrräder sollen geeignete Abstellanlagen außerhalb der Gehwege erhalten. Wo an einem geeigneten Standort Stellplätze für Kraftfahrzeuge vorhanden sind, sollen auch Fahrradabstellanlagen auf diesen Stellplätzen angelegt werden. Sondernutzungen dürfen auf Gehwegen nur zugelassen werden, wenn fußgängergerechte Breiten verbleiben. Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen darf nur zugelassen werden, wenn mindestens 2,50 m nutzbare Gehwegbreite verbleiben. Wo dies nicht möglich ist, sind Lieferzeiten auf fußverkehrsschwache Zeiten zu beschränken. Zu Absatz 3 I. [...] II. Wo der Fahrzeugverkehr so stark ist, daß Fußgänger die Fahrbahn nicht sicher überschreiten können und da, wo Fußgänger den Fahrzeugverkehr unzumutbar behindern, sollten die Fußgänger entweder von der Fahrbahn ferngehalten (Stangen- oder Kettengeländer) oder der Fußgängerverkehr muß unter Berücksichtigung zumutbarer Umwege an bestimmten Stellen zusammengefaßt werden (z. B. Markierung von Fußgängerüberwegen oder Errichtung von Lichtzeichenanlagen). Erforderlichenfalls ist bei der Straßenbaubehörde der Einbau von Inseln oder der Bau von Unter- oder Überführungen anzuregen. Zu Absatz 3 I. [...] II. Die Formulierung wird vollständig ersetzt: Regelmäßiges Fehlverhalten von Fußgängern ist durch die Straßenverkehrsbehörden zu analysieren. Danach müssen Maßnahmen ergriffen werden, die darauf abzielen, dem Querungsbedürfnis Rechnung zu tragen. Wo viele Fußgänger queren wollen, muß eine Querungsmöglichkeit geschaffen werden. Dies gilt insbesondere, wo der Fahrzeugverkehr so stark oder die Übersichtlichkeit so gering ist, daß Fußgänger die Fahrbahn nicht mehr sicher überqueren können. In Hauptverkehrsstraßen, die beidseitig intensive Nutzungen, also hohen Bedarf zum Überschreiten aufweisen, soll die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt werden. Bauliche Maßnahmen zur Erleichterung des Überschreitens der Fahrbahn sollen ebenfalls eingerichtet werden (Gehwegvorsprünge, Mittelinseln, Mittelstreifen). Es ist darauf hinzuwirken, daß eine am Querungsbedarf der Fußgänger orientierte Zahl von Querungsmöglichkeiten auch im Bereich von Gleisanlagen vorhanden ist. Querungsbedarf von Fußgängern besteht prinzipiell auch auf der freien Strecke. Lange Reihen parkender Fahrzeuge sind meist unverträglich mit diesem Querungsbedarf und sollen daher regelmäßig durch bauliche Maßnahmen unterbrochen werden.

12 8 SRL / FUSS e.v. AG Fußverkehr , Z Gemeinsame Fuß- und Radweg Gemeinsame Fuß- und Radwege unterstellen eine Verträglichkeit von Fuß- und Radverkehr, die in dieser Form nicht gegeben ist. Radfahrer sind keine Fußgänger auf Rädern, sondern gehören zum Fahrverkehr und als solcher auf (Rad)Fahrbahnen. Die technische Entwicklung im Bereich der Fahrräder erlaubt mittlerweile auch ungeübten Radfahrern Geschwindigkeiten, die keineswegs verträglich mit dem Schutzanspruch von Fußgängern sind. Der Gehweg sollte wieder Schutzraum für zu Fuß gehende Menschen werden. Wenigstens hier muß es möglich sein, zu gehen, ohne ständig mit Gefahren rechnen zu müssen. Dies gilt auch für die Möglichkeit, Kinder freier herumlaufen zu lassen. Eine Reihe von Fußgängern ist zudem nur schwer in der Lage, immer die erforderliche Aufmerksamkeit aufzubringen. Fußgänger wechseln Abbildung 1: Z 240 StVO spontan ihre Gehrichtung oder bleiben stehen. Für schnelle Radfahrer ist in solchen Situationen oft kein Ausweichen mehr möglich. Vwv zu 41 Z 240, Gemeinsamer Fuß- und Radweg Zu Zeichen 240 gemeinsamer Fuß- und Radweg I. Gemeinsame Fuß- und Radwege müssen außerorts und können innerorts, wenn die Anordnung von Radwegebenutzungspflicht erforderlich und verhältnismäßig ist, mit Zeichen 240 gekennzeichnet werden. Zu Zeichen 240 gemeinsamer Fuß- und Radweg Wird ersetzt durch: I. Gemeinsame Fuß- und Radwege im Seitenraum von Straßen dürfen nur in Bereichen außerhalb geschlossener Bebauung eingerichtet werden. Die Führung auf Wanderwegen wird gesondert geregelt. Gemeinsame Fuß- und Radwege müssen, wenn die Anordnung von Radwegebenutzungspflicht erforderlich und verhältnismäßig ist, mit Zeichen 240 gekennzeichnet werden Abs. 5 - Radfahrende Kinder auf Gehwegen Die Tendenz, immer mehr Nutzungen auf den Gehweg zu verlagern und damit das Konfliktpotential für Fußgänger zu erhöhen, ist auch in der neuen Radfahrer - Novellierung der StVO zu finden. Mußten bisher Kinder mit Fahrrad bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg nur dann benutzen, wenn kein Radweg vorhanden war, so sind sie zur Gehwegbenutzung jetzt generell verpflichet. Diese praxisfremde Regelung sollte umgehend revidiert werden.

13 AG Fußverkehr SRL / FUSS e.v. 9 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besonders Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. (5) einfügen nach dem ersten Satz: Das gilt nicht, wenn Radwege nach Zeichen 237 oder 241 oder andere Radwege vorhanden sind , Z Parken auf Gehwegen Das vor Jahren als Übergangsregelung eingeführte legale Gehwegparken ist mittlerweile zur gängigen Praxis vieler Kommunen beim Umgang mit Stellplatzknappheit für Kfz geworden. Mit dem legalen Gehwegparken sank die Akzeptanz von Bordsteinkanten als deutliche Begrenzung von Fußgängerflächen allgemein. Diese muß dringend wieder aufgebaut werden, um Fußgängern zumindest in den Seitenräumen von Straßen mehr Schutz zu bieten. Bordsteinkanten sind Begrenzung und Erkennungsmerkmal für Fußgängerflächen. Soll das Parken ermöglicht werden, sind bauliche Veränderungen am Straßenraum erforderlich. Wo eine erforderliche Mindestgehwegbreite nicht gewährleistet werden kann, ist das Parken von Kfz zu untersagen. Stellplätze für Kfz sollen nicht länger zu Lasten der Fußgänger eingerichtet werden. Im Rahmen der Verkehrsüberwachung ist dafür Sorge zu tragen, daß auch motorisierte Zweiräder nicht auf Gehwegen abgestellt werden. Die Lösung des Problems des illegalen Fahrradparkens auf Gehwegen bleibt noch offen. Abbildung 2: Z StVO 42, Z 315, Parken auf Gehwegen Z 315 entfällt analog Gehwegparken durch Parkflächenmarkierung bzw Geschwindigkeit Für eine Temporeduzierung im Stadtverkehr spricht, daß bei geringeren Geschwindigkeiten die Anhaltebereitschaft von Fahrzeugführern steigt. Unfallschwere und- häufigkeit gehen zurück, ebenso Lärm- und Abgasbelastungen. Es sei hier auf die Ergebnisse des bundesweiten Modellversuches Flächenhafte Verkehrsberuhigung verwiesen, die in breiter Form publiziert vorliegen. Für Fußgänger ist es von elementarer Bedeutung, daß die Leistungsgrenzen von Menschen auch im Straßenverkehr bessere Berücksichtigung finden und mehr Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Verkehrsteilnehmern gegeben sind. Auch die Pflicht, daß Kraftfahrer ihre Geschwindigkeit generell darauf einzustellen haben, Fußgänger nicht zu gefährden, also möglichst defensiv zu fahren, trägt zu

14 10 SRL / FUSS e.v. AG Fußverkehr einer Temporeduktion im Stadtverkehr bei. Gerade in der bedeutsamen Frage der innerörtlichen Geschwindigkeit wurde, aus fachlicher Sicht berechtigt, die Forderung nach einer generellen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts gestellt. Schließlich passieren etwa 80 % aller Unfälle mit Fußgängern an Straßen, die nach dem Städtetagsentwurf (und auch den jetzt hier dargestellten Änderungsvorschlägen) weiter mit 50 km/h befahren werden können. Die AG hat sich letztendlich für die wohl eher umsetzungsfähigen Formulierungen entschieden. 3 Geschwindigkeit (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. [...] Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. [...] (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern. (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, (1) 1. Satz ersetzen: Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht und Fußgänger, die die Fahrbahn überschreiten wollen, nicht gefährdet. (2) Absatz 2 streichen (3, Nr.1) ersetzen durch: innerhalb geschlossener Ortschaften auf allen Straßen, an denen die Vorfahrt nicht durch Zeichen 306 geregelt ist, für alle Fahrzeuge 30 km/h, innerhalb geschlossener Ortschaften auf allen Straßen, an denen die Vorfahrt durch Zeichen 306 geregelt ist, für alle Fahrzeuge 50 km/h, 6 Queren Fußgängerüberwege Fußgängerüberwege (FGÜ) sind eine förderungswürdige und kostengünstige Möglichkeit, dem Fußverkehr relativ komfortabel über (Haupt)Verkehrsstraßen zu helfen. Allerdings wagen Fußgänger wegen zu hoher Kfz-Geschwindigkeiten und Überholmanövern an FGÜ häufig nicht, ihren Vorrang wahrzunehmen, weil sie sich gefährdet fühlen. Die Durchsetzung ihres Vorranges soll erleichtert werden. Falsches Verhalten von Fahrzeugführen an FGÜ ist bislang einer der Hauptgründe, warum der Einsatz von FGÜ in der Praxis häufig nur eingeschränkt befürwortet wird. Vor allem Geschwindigkeits- und Überholdelikte sind diese Gründe. Die gewählte neue Formulierung für die StVO erlaubt eine wirksame Verkehrsüberwachung (Überholverbot) und sachgerechte Rechtssprechung ( mäßigen Geschwindigkeit ). Häufig wird auch durch parkende Fahrzeuge die Sicht auf querungswillige Fußgänger verdeckt, so daß der notwendige

15 AG Fußverkehr SRL / FUSS e.v. 11 Sichtkontakt nicht frühzeitig hergestellt wird (vgl. hierzu auch Begründung und Formulierung in Kapitel 12 Abs (1), Nr. 4 - Unzulässiges Halten vor oder auf Fußgängerüberwegen auf Seite 14 ff). Insbesondere die Vwv zu 26 ist bisher stark davon geprägt, daß der Fahrzeugverkehr trotz FGÜ möglichst wenig behindert wird. Zahlreiche Regelungen orientieren sich zu wenig an den Eigenschaften und Bedürfnissen der Fußgänger bzw. hielten die Straßenverkehrsbehörden nur unzureichend an, diesen Rechnung zu tragen. In deutschen und europäischen Städten hat sich gezeigt, daß klassische Zebrastreifen (Markierung auf der Fahrbahn und Beschilderung) durch verschiedene Elemente ergänzt werden sollten, um die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer zu erhöhen. Insbesondere wird das Aufbringen einer Wartelinie (Z 341 StVO, siehe Abbildung 3) vor dem Zebrastreifen dessen Bedeutung und Charakter unterstützen. Darüber hinaus erscheint es sinnvoll, ein neues Zeichen 204 in die StVO einzufügen. Auch die häufige und regelmäßige Anwendung des Elementes FGÜ als Querungshilfe in einer Stadt hat positive Auswirkungen auf deren Akzeptanz. Die vorgeschlagene Novellierung der Vwv zielt darauf ab, die Anwendung von FGÜ zu erleichtern, sie wieder zu einem möglichen Regelfall bei Fußgängerquerungsanlagen zu machen sowie den Bedürfnissen (z. B. der Abbildung 3: Z 341 Wartelinie nach StVO und Z 204 neu Umwegempfindlichkeit) von Fußgängern Rechnung zu tragen. Nicht zuletzt unter der angespannten finanziellen Situation vieler Kommunen sollte der Einsatz von FGÜ, die in der Neuanlage und in der Unterhaltung deutlich billiger als Lichtsignalanlagen sind, erleichtert werden. Die bisherige Formulierung der Vwv führt in der Praxis häufig dazu, daß im Zuge von Straßen mit Straßenbahnen in Mittellage ohne eigenen Gleiskörper nicht nur auf FGÜ, sondern gleichzeitig auf jede Form von Querungshilfen verzichtet wurde, wenn die Anlage einer LSA nicht in Frage kam. Dem soll mit der geänderten Formulierung abgeholfen werden, ohne FGÜ in solchen Situationen zum Regelfall zu machen.

16 12 SRL / FUSS e.v. AG Fußverkehr neues Zeichen 204 Fußgängerüberweg Vwv zu Z 204 Z 204 kann ergänzend zu Z 293 aufgestellt werden und ersetzt Z 350. vgl. sonst Vwv zu Fußgängerüberwege (1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. (3) An Überwegen darf nicht überholt werden. (1) 2. Satz ersetzen durch: Fahrzeuge dürfen an Fußgängerüberwege nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren. Sie müssen, wenn Fußgänger den Überweg benutzen wollen, warten. (3) ersetzen durch: An und 50m vor Überwegen darf nicht überholt werden. Der Beginn des Überholverbotes kann durch Zeichen 295 und / oder Zeichen 276 angezeigt werden.

17 AG Fußverkehr SRL / FUSS e.v. 13 Vwv zu 26 Fußgängerüberwege (I) Allgemeines Fußgängerüberwege kommen im allgemeinen nur an Kreuzungen und Einmündungen in Frage. An anderen Stellen sind sie nur in Ausnahmefällen zulässig. (I) komplett streichen (II, 3) FGÜ dürfen nur angelegt werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden muß. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einmündungen in den Straßen mit Wartepflicht. (II, 4) FGÜ müssen ausreichend weit voreinander entfernt sein; das gilt nicht, wenn ausnahmsweise zwei Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einmündung liegen. (II, 5) Im Zuge von Grünen Wellen, in der Nähe von Lichtzeichenanlagen oder über gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 dürfen FGÜ nicht angelegt werden. (II, 6) Über Radwege sollen FGÜ dann angelegt werden, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen zum Schutz der Fußgänger erforderlich ist. (II, 3) neue Formulierung: Werden FGÜ über mehr als einen Fahrstreifen pro Richtung angelegt, so ist u.a. durch bauliche Maßnahmen zu sichern, daß geringe Geschwindigkeiten gefahren werden und damit das Vorrangrecht der Fußgänger gewährleistet wird. (II, 4) neue Formulierung: Die Lage der FGÜ soll sich nach den Anforderungen des Fußverkehrs richten. Sie können auch in kurzen Abständen sowie an Knotenpunktzufahrten angelegt werden. (II, 5)Im Zuge von Grünen Wellen dürfen FGÜ nicht angelegt werden. (II, 6) Neue Formulierung: Im Regelfall sollen FGÜ zum Schutz der Fußgänger auch über Radwege angelegt werden. (III) FGÜ sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zuläßt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht. (III) komplett streichen (vgl. neue Formulierung von II, 4) Zu (II) / (IV) / (V): Es ist sicherzustellen, daß ein genügendes Sichtfeld freigehalten wird, so daß bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der querungswillige Fußgänger rechtzeitig vom Fahrzeugführer gesehen wird und ein Anhalten möglich ist. Notfalls ist ein Haltverbot anzuordnen. Vor FGÜ können Wartelinien (Z 341) auf der Fahrbahn markiert und Zeichen 204 anstelle Zeichen 350 aufgestellt werden. (IV,1) FGÜ sollten in der Gehrichtung der Fußgänger liegen. Müssen die Fußgänger Umwege machen, um den Überweg zu erreichen, so empfehlen sich z. B. Geländer. (IV,1) Neue Formulierung: FGÜ sollen in der Gehrichtung der Fußgänger liegen. (2. Satz komplett streichen)

18 14 SRL / FUSS e.v. AG Fußverkehr (IV, 2) FGÜ sollten möglichst so angelegt werden, daß die Fußgänger die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege überschreiten. (IV, 3) Bei Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Einmündungen ist zu prüfen, ob es nicht ausreicht, über die Straße mit Vorfahrt nur einen Fußgängerüberweg anzulegen. Bei Einbahnstraßen sollte dieser vor der Kreuzung oder Einmündung liegen. An Kreuzungen oder Einmündungen mit abknickender Vorfahrt darf ein Fußgängerüberweg auf der bevorrechtigen Straße nicht angelegt werden. (IV, 4) Vor Schulen, Werksausgängen und dergleichen sollten Fußgänger nicht unmittelbar auf den Fußgängerüberweg stoßen, sondern durch Absperrungen geführt werden. (IV, 5) Im Zuge von Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenem Bahnkörper sollen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden. Fußgängerüberwege über Straßen mit Schienenbahnen auf eigenem Bahnkörper sollen an den Übergängen über den Gleisraum mit versetzten Absperrungen abgeschrankt werden. (IV, 2) Neue Formulierung: FGÜ sollen so angelegt werden, daß Fußgänger den für sie kürzesten Weg haben. (IV, 3) komplett streichen (IV, 4) komplett streichen (IV, 5) Neue Formulierung: Im Zuge von Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper sollen FGÜ nur in Ausnahmefällen angelegt werden. Der Gleisraum muß hierbei abmarkiert sein. FGÜ über Straßen mit Schienenbahnen auf eigenem Bahnkörper sollen an den Übergängen über die Gleise mit versetzten Absperrungen abgeschrankt werden, die den Fußgängern ausreichend Bewegungsraum ermöglichen Abs (1), Nr. 4 - Unzulässiges Halten vor oder auf Fußgängerüberwegen Nach der derzeitigen StVO ist das Halten auf oder 5 Meter vor Zebrastreifen verboten. Dies führt dazu, daß durch parkende Fahrzeuge die Sicht auf querungswillige Fußgänger verdeckt wird und die Fahrzeuge nicht mehr rechtzeitig anhalten können (vgl. Abbildung 4 und Abbildung 5 auf Seite 15). Bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h müßte etwa ein Bereich von 15 m vor dem Zebrastreifen von parkenden und haltenden Fahrzeugen freigehalten werden. Um hier die Fußgänger zu sichern, muß das Sichtfeld entsprechend der zulässigen Geschwindigkeit entsprechend groß sein. Eine Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll die Straßenverkehrsbehörde veranlassen, hier notfalls ein Haltverbot auszusprechen. Dieses soll durch eine Zickzack-Linie (Z 299) ergänzt werden.

19 AG Fußverkehr SRL / FUSS e.v. 15 Abbildung 4: Sichtfeld nach der derzeitigen Regelung Abbildung 5: Anhalteweg bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten Nach neueren Untersuchungen ist der Anhalteweg durchaus länger, weil die Reaktionszeit mit 1 Sekunde sehr gering angesetzt ist.

20 16 SRL / FUSS e.v. AG Fußverkehr Vwv zu 12 neuer Absatz in der Vwv zu 12 Halten und Parken Zu Absatz 1 Nr. 4 Vor und hinter Fußgängerüberwegen muß entsprechend der zulässigen Geschwindigkeit ein genügendes Sichtfeld von haltenden und parkenden Fahrzeugen freigehalten werden, damit die Fahrzeugführer querungswillige Fußgänger rechtzeitig erkennen und anhalten können. Ein Haltverbot nach Z 283 StVO bzw. Z 299 ist entsprechend anzuordneten oder das Sichtfeld durch bauliche Sicherungen freizuhalten Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen Zur empfohlenen Streichung der 1994 in die StVO aufgenommenen Grünpfeilregelung sei auf die seinerzeit gegen diese Regelung von Fachleuten und Betroffenenverbänden gleichermaßen vorgebrachten ausführlichen Bedenken verwiesen. Die Regelung widerspricht allen Bemühungen der letzten Jahre, Fußgängern mehr Sicherheit an Lichtsignalanlagen zu bieten. Nicht zuletzt ist sie daher auch nicht mit der Neufassung der RiLSA von 1992 zu vereinbaren, in der u.a. konfliktfreie Schaltungen empfohlen werden. Die Grünpfeilregelung sollte trotz der damit verbundenen Probleme im politischen Raum aus Gründen der Verkehrssicherheit wieder aus der StVO genommen werden. Zur Neugestaltung der Fußgängersignalisierung sei darauf verwiesen, daß bei der bestehenden Signalisierungsfolge Fußgänger häufig gegen Rot (Räumzeit) gehen müssen. Dies verunsichert insbesondere Kinder und ältere Menschen und ermuntert Fahrzeugführer, die sich im Vorrang fühlen, Fußgänger zu bedrängen. Außerdem erschwert dies die Klarheit der Verkehrserziehung. Ein Gelb-Signal bedeutet eine zusätzliche Hilfestellung für Fußgänger zur Einschätzung der Zeit, die ihnen zum Überqueren bleibt. Die wahlweise Einsatzmöglichkeit von Fußgänger-Rot und Gelbblinken würde es ermöglichen, daß Fußgänger an geeigneten Querungsstellen die Fahrbahn auf eigenes Risiko hin queren können, wenn es die Verkehrslage erlaubt. Unsicheren Fußgängern wird mit dem Fußgänger-Grün weiterhin eine Querung unter vollem Signalschutz ermöglicht. Diese Signalisierungsmöglichkeit kommt sicher nicht für LSA auf Schulwegen als Regelfall in Betracht. Hier muß es auch weiterhin die Möglichkeit der Rot-Signalisierung geben. Je nach örtlicher Situation scheint die Gelbblinken-Signalisierung als Ersatz für ein Fußgänger-Rot jedoch als eine Signalisierungsform, die den Fußverkehr erheblich leichter und flüssiger gestalten hilft. Grüne Wellen für den Kraftfahrzeugverkehr können für Fußgänger durch lange Wartezeiten an Lichtsignalanlagen oder gebrochenen Lauf sicherheitsrelevante Nachteile haben. Bei Straßenbahnen in Mittellage führt dies häufig an Haltestellen dazu, daß Fußgänger unter hohem Risiko versuchen, die ankommende Straßenbahn noch zu erreichen. Der Einsatz Grüner Wellen bei der Signalisierung für Kfz sollte deshalb eingeschränkt werden. Hauptverkehrsstraßen dienen innerorts zumeist nicht nur der verkehrlichen Verbindungsfunktion. Die Grüne Welle für den Kfz-Verkehr sollte zukünftig einer höheren Querungssicherheit für Fußgänger untergeordnet sein. Die bisherige Praxis ist zu stark an den Bedürfnissen des Kfz-Verkehrs orientiert. Ausschließungsgründe für Grüne Wellen sind dringend zu

21 AG Fußverkehr SRL / FUSS e.v. 17 untersuchen und in der Vwv bzw. der RiLSA zu formulieren. An Querungsstellen, an denen regelmäßig mit Fußgängern zu rechnen ist - und das trifft auf die überwiegende Anzahl aller innerörtlichen LSA zu - bedeuten Anforderungstaster für Fußgänger eine enorme Behinderung. Sie verlängern oftmals die Wartezeiten, statt diese sichtbar zu verkürzen. Wer bei aktivierten Detektoren als Fußgänger zu spät seinen Querungsbedarf anmeldet, muß häufig einen vollen Umlauf der LSA abwarten, ehe er seine Freigabezeit erhält. Bekanntlich sinkt nach einer Anforderung am Detektor die Bereitschaft von Fußgängern, auf Grün zu warten. Es wird damit gerechnet, daß die Freigabe möglichst sofort erfolgt, was aber an Knotenpunkten selten realisierbar ist. Mit einem Steigen der Anzahl an Rotläufern wird aber sowohl die angestrebte Verkehrssicherheit als auch die Akzeptanz von Verkehrsregelungen allgemein untergraben. Nicht nur Ortsunkundige haben zudem regelmäßig Schwierigkeiten, den Taster rechtzeitig zu erkennen, zu betätigen oder einzuschätzen, ob dies andere Fußgänger bereits getan haben. Häufig kommt es zu Irritationen und zur Verunsicherung von Fußgängern. Es sei darauf verwiesen, daß das Warten an Signalanlagen für Fußgänger immer beschwerlich ist, da sie, anders als Kraftfahrer, der Witterung vollständig ausgesetzt sind und häufig Gepäck mit sich führen. Ähnlich ist die Fomulierung zu begründen, Fußgängern an LSA ein Queren über die gesamte Fahrbahnbreite hinweg zu ermöglichen. Der oftmals eingesetzte gebrochene Lauf stellt eine nicht hinnehmbare Benachteiligung von Fußgängern gegenüber Fahrzeugführen dar. Diesen wird immer die Möglichkeit eingeräumt, nach einmaligem Warten vor der LSA den Weg über die gesamte Kreuzung hinweg fortzusetzen. Wenn dies für Fußgänger mit Zielen auf der diagonal gegenüberliegenden Seite i. d. R. nicht anzubieten ist, so sollte es zum Queren von einer Straßenseite auf die andere eine Selbstverständlichkeit sein. Das nochmalige Warten in der Fahrbahnmitte ist äußerst unattraktiv (Lärm, Abgase) und bedeutet erhebliche Zeitverluste für den Fußverkehr, insbesondere an großflächigen Knotenpunkten mit langen Umlaufzeiten. Weitere Anregungen bezüglich 37 aus Sicht des Fußverkehrs sind: in der Vwv Mindestgrünzeiten, maximal anzusetzende Gehgeschwindigkeiten (Einlauf- und Räumgeschwindigkeit), maximale bzw. mittlere Wartezeiten (Kreuzungen: 40 s, freie Strecke: sofort Grün) sowie Bedingungen für einen Doppelanwurf festzulegen. zu prüfen, ob generell innerorts zusätzlich Zebrastreifen an Fußgängerfurten angelegt werden. Zwingend festgeschrieben werden sollte dann, daß das Hauptfußwegenetz einer Gemeinde keine Furten ohne Zebrastreifen haben darf. Bei Ausfall oder Abschaltung von LSA könnte so eine sichere Querung für Fußgänger gewährleistet werden. Denkbar wäre auch eine generelle Wartepflicht für Fahrzeuge an Furten bei Ausfall der LSA; sowie die tiefergehende Untersuchung des Konfliktes zwischen ÖPNV-Beschleunigung und den Bedürfnissen des Fußverkehrs. 37 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen (2) [...] 1. An Kreuzungen bedeuten: [...] Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn neben dem Licht- (2) [...] 1. An Kreuzungen bedeuten: [..] letzter Absatz (Grünpfeilregelung) entfällt vollständig

22 18 SRL / FUSS e.v. AG Fußverkehr zeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist.[...] 5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger [...], so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers [...] angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün - Rot - Grün; [...]. Vwv zu 37 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen Zu den Nummern 1 und 2 5. Neue Formulierung: Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge im allgemeinen Grün-Gelb-Rot. An geeigneten Lichtsignalanlagen kann Fußgänger- Rot durch Fußgänger-Gelbblinken ersetzt werden. Zu den Nummern 1 und 2 (IV) Sind im Zuge einer Straße mehrere Lichtzeichenanlagen eingerichtet, so empfiehlt es sich in der Regel, sie aufeinander abzustimmen (z.b. auf eine Grüne Welle). Jedenfalls sollte dafür gesorgt werden, daß bei dicht benachbarten Kreuzungen der Verkehr, der eine Kreuzung noch bei Grün durchfahren konnte, auch an der nächsten Kreuzung Grün vorfindet. (IV)Neue Formulierung: Ein gebrochener Lauf für Fußgänger ist unzulässig. Fußgängern ist das Queren der gesamten Straße in einem Zug auch über Mittelinseln hinweg zu ermöglichen. Wenn Lichtsignalanlagen an Kreuzungen und Einmündungen innerorts errichtet werden, dann müssen über alle Äste des Knotenpunktes Fußgängerfurten angelegt werden. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite keine weiterführenden Gehwege vorhanden oder geplant sind. (V) Häufig kann es sich empfehlen, Lichtzeichenanlagen verkehrsabhängig so zu schalten, daß die Stärke des Verkehrs die Länge der jeweiligen Grünphase bestimmt. An Kreuzungen und Einmündungen, an denen der Querverkehr schwach ist, kann sogar erwogen werden, der Hauptrichtung ständig Grün zu geben, das von Fahrzeugen und Fußgängern aus der Querrichtung erforderlichenfalls unterbrochen werden kann. (V) Formulierung ergänzen durch: Die Druckknopfanforderung oder andere Detektoren durch Fußgänger an verkehrsabhängig gesteuerten Kreuzungen und Einmündungen dürfen während des Tages innerhalb bebauter Gebiete nicht aktiviert sein. Auf der freien Strecke muß die Lichtsignalanlage nach Betätigen der Druckknopfanforderung sofort auf Fußgänger-Grün schalten. Im Zuge von Grünen Wellen für den KFZ-Verkehr ist ggf. ein Doppelanwurf für Fußgänger-Grün vorzusehen. (VIII)Die Schaltung von Lichtzeichenanlagen bedarf stets gründlicher Prüfung. Dabei ist auch besonders auf die sichere Führung der Abbieger zu achten. (VIII) Formulierung ergänzen durch: Konfliktschaltungen mit bedingt verträglichen Strömen sollten möglichst vermieden werden. Ist eine getrennte Signalisierung nicht möglich, dann ist immer ein Grünvorlauf von 2 s für Fußgänger vorzusehen.

23 AG Fußverkehr SRL / FUSS e.v Vorrang Vorfahrt / 9 - Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren Die bisher geltende Regelung nach 9 Abs. 3 StVO ist in bezug auf den Fußverkehr mehr verwirrend als eindeutig. In der in Abbildung 6 dargestellten Situation ist der Fußgänger gegenüber den Fahrzeugen A und C bevorrechtigt, gegenüber den Fahrzeugen B und D wartepflichtig. Abbildung 6: Vorrang an Kreuzungen nach der derzeitigen StVO Die vorgeschlagene Neuregelung vereinfacht die Regelungen: an allen Straßen mit Vorfahrtsberechtigung (geregelt durch Z 301 oder Z 306) sind Fußgänger, die parallel dieser Vorfahrtsstraße gehen, gegenüber den aus der untergeordneten Straße kommenden Fahrzeugen oder Fahrzeugen, die in diese untergeordnete Straße einbiegen oder einfahren wollen, bevorrechtigt, an allen Kreuzungen ohne Vorfahrtsberechtigung, also bei Rechts vor Links - Regelungen, sind Fußgänger an allen Kreuzungsarmen gegenüber dem Kfz-Verkehr bevorrechtigt. Hiermit werden Vorschläge der Verkehrsministerkonferenz am 17./18. Februar 1994 aufgegriffen. Abbildung 7: Z 301 StVO Abbildung 8: Z 306 StVO Durch diese Neuregelung wird auch die Vorrangregelung bei abknickender Vorfahrt ersetzt. Hierzu heißt es unter Z 306 in der Straßenverkehrsordnung: Ein Zusatzschild abknickende Vorfahrt zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtsstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besonders Rücksicht zu nehmen, wenn nötig, ist zu warten. Wer mit dem Kraftfahrzeug einer abknickenden Vorfahrt folgt, unterliegt nämlich der Wartepflicht beim Abbiegen nach 9 Abs. 3 StVO mit der Folge, daß er querungswilllige Fußgänger Vorrang gewähren muß. Diese wohl wenig bekannte, und, würden sich Fußgänger danach verhalten, fatale Regelung, wird durch die vorgeschlagene Neuformulierung durch eine sinnfällige Regelung ersetzt.

24 20 SRL / FUSS e.v. AG Fußverkehr Die vorgeschlagene Neuregelung ordnet die Vortritts- / Vorfahrtsrechte unter bewußter Einbeziehung der Fußgänger als gleichwertige Verkehrsteilnehmer. Sie verhilft Fußgängern zu höherer Querungssicherheit und höherem Querungskomfort. Entlang von Vorfahrtstraßen erhalten Fußgänger die gleichen Rechte wie Fahrzeugführer. In der Vwv muß klar zum Ausdruck gebracht werden, daß, wo Fußgänger Vortritt haben, dies auch durch ein entsprechendes Erscheinungsbild der Straßenräume zu verdeutlichen ist. Damit werden zusammenhängende Gehwegnetze möglich, die nicht an jeder Kreuzung und Einmündung durch Fahrbahnen unterbrochen sind. 8 Vorfahrt (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Z 205, 206, 301, 306) oder 2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. 9 Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren (3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten. 8 Vorrang (1) Vollständig ersetzen durch: An Kreuzungen und Einmündungen haben Fußgänger gegenüber Fahrzeugen Vortritt; die Vorfahrt gegenüber anderen Fahrzeugen hat, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Z 205, 206, 301, 306) oder 2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Die Vorrangregelungen nach 1. und 2. gelten gleichermaßen für Fußgänger entlang von Vorrangstraßen nach Z 205, 206, 301, 306. (3) ersetzen durch: Abbiegender Verkehr muß entgegenkommenden Verkehr passieren lassen. Das gilt für nichtmotorisierte und motorisierte Verkehrsteilnehmer sowie Schienenfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren oder gehen. Die Regelung gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Wenn nötig, muß der abbiegende Verkehr warten. Vwv zu 8 und 9, Vorfahrt / Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren Wird inhaltlich ergänzt: Der Vorrang von Fußgängern kann durch bauliche Maßnahmen und / oder durch die Anlage von Fußgängerüberwegen an allen Knotenpunktarmen unterstützt werden.

25 AG Fußverkehr SRL / FUSS e.v Haltestellen Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Die bisherige Regelung führt dazu, daß aus Straßenbahnen auf die Fahrbahn aussteigende Fahrgäste oft behindert oder gefährdet werden. Speziell in den östlichen Bundesländern kommt es dabei seit 1989 häufig zu schweren Unfällen. Da die durchgängige Anlage von Haltestelleninseln weder finanzierbar noch aus Sicht des Fußverkehrs wünschenswert ist (Umwege, erschwerte Erreichbarkeit), muß ein Haltegebot für Fahrzeugführer eindeutig formuliert werden. Unterstützt wird der Schutz der Fahrgäste durch die Einführung eines Zeichens analog Z. 244 StVO-DDR. Haltestellenbereiche sind häufig für Ortsunkundige schwer rechtzeitig zu erkennen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit empfehlen sich also eine Beschilderung des Haltestellenbeginns und Markierungen auch bei Straßenbahnen in Mittellage. Eine Anhebung der Fahrbahn im Haltestellenbereich erhöht die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer und verbessert die Einstiegsbedingungen für die Fahrgäste auch unter beengten räumlichen Bedingungen, wie sie häufig innerhalb bebauter Gebiete zu finden sind. Dies wird bereits in anderen europäischen Ländern angewendet und sollte durch Aufnahme in die Vwv auch in Deutschland einfacher möglich sein. Die Forderung, Haltestelleninseln an beiden Seiten mit Querungsmöglichkeiten auszustatten, wird wie folgt begründet: Fehlen an Haltestellen in Mittellage an einem Ende Querungsanlagen für Fußgänger, so ergeben sich für Fahrgäste i.d.r. lange Umwege (100 m Umweg entsprechen über 1 ½ min. zu Fuß). Dies ist nicht akzeptabel und verringert die Erschließungswirkung von Haltestellen. In der Praxis wird der Versuch, Fußgänger durch Gitter oder Ketten am Haltestellenende am Queren zu hindern, häufig ignoriert. Statt riskante Querungen der Fahrbahn (stillschweigend) zu akzeptieren, sollte dem berechtigten Querungsbedarf durch die Anlage von Querungsmöglichkeiten entsprochen werden. neues Zeichen 244 DDR - StVO Straßenbahnhaltestelle mit Ausstieg auf die Fahrbahn An Straßenbahnen, die zum Fahrgastwechsel an Haltestellen halten, darf nicht vorbeigefahren werden, wenn die Fahrgäste direkt auf die Fahrbahn aussteigen müssen.

26 22 SRL / FUSS e.v. AG Fußverkehr 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse (2) Wenn Fahrgäste ein- und aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwinidgkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten. Vwv zu 20, Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Zu Absatz 2: bisher keine Regelungen Zu Absatz 1a: [...] (2) ergänzen nach letztem Satz durch: An Straßenbahnen, die zum Fahrgastwechsel an Haltestellen (Z 224) halten, darf nicht vorbeigefahren werden, wenn die Fahrgäste direkt auf die Fahrbahn aussteigen müssen. ergänzen: Zu Absatz 2: (I) Die Straßenverkehrsbehörden müssen davon ausgehen, daß Fahrgäste an Haltestellen des ÖPNV bis zuletzt versuchen, ihr Fahrzeug zu erreichen, und haben durch entsprechende Maßnahmen (z.b. Zeitinsel) sicherzustellen, daß eine Gefährdung ausscheidet. (II) Haltestellen sind in der Regel an beiden Enden mit sicheren Querungsmöglichkeiten zu versehen. (III) Das Zeichen (analog Z 244 StVO-DDR) weist auf Haltestellen hin, an denen die Fahrgäste direkt auf die Fahrbahn aussteigen müssen. Es ist am Beginn der Haltestelle aufzustellen. Der Haltestellenbereich ist durch Z 299 zu markieren. Die Anhebung der Fahrbahn auf Gehwegniveau im Haltestellenbereich oder die Einrichtung eines Haltestellenkaps empfiehlt sich. Zu Absatz 1a: (III) Durch bauliche Maßnahmen (z. B. Mittelinseln) soll sichergestellt werden, daß haltende Schulbusse an den Haltestellen nicht überholt werden können. 9 Verkehrszeichen , Z 133, Fußgänger, Fußgängerüberweg, Kinder Fußgänger stellen keine Gefahr dar, vor der gewarnt werden muß. Ihr allgemeiner Vorrang muß auch in der Beschilderung verdeutlicht werden. Deshalb sollen die Schilder auf die Spitze des Dreiecks gedreht werden. Durch die Herausnahme des Z 134 aus den Gefahrenschildern und Gestaltung als Vorschriftzeichen soll darüberhinaus auch die Bedeutung von Fußgängerüberwegen gestärkt werden (vgl. auch die Vorschläge zu 26 Fußgängerüberweg auf Seite 10 ff.). Die Änderung in der Vwv zu Z 136 (Kinder) beruht auf der Überlegung, daß, wenn besonders auf Kinder hingewiesen werden muß, auch ein entsprechender Schutz vonnöten ist. Dieser ist durch ein

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