Fachgrundsatz der Deutschen Aktuarvereinigung e.v. Kapitalanlagethemen im Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars.

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1 Fachgrundsatz der Deutschen Aktuarvereinigung e.v. Kapitalanlagethemen im Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars Hinweis Köln,

2 Präambel Thema Die Arbeitsgruppe Kapitalanlagethemen im Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars 1 des Ausschusses Investment der Deutschen Aktuarvereinigung e.v. (DAV) hat den vorliegenden Fachgrundsatz entworfen, der unverbindliche Vorschläge zur Auswahl und Darstellung von auf die Kapitalanlage bezogenen allgemeinen Themen im Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars als Hilfestellung 2 für die Verantwortlichen Aktuare zusammenstellt. Kategorie Diese Ausarbeitung ist im Rahmen der Fachgrundsätze der DAV ein Hinweis. Der vorliegende Hinweis mit allgemeinen über mehrere Jahre hinweg gültigen Themen und Erläuterungen wird flankiert durch ein separates jährlich aktualisiertes Ergebnispapier der Arbeitsgruppe, das sich jeweils auf ein einzelnes spezielles Berichtsjahr (beginnend mit dem Jahr 2012) bezieht und Vorschläge für mögliche speziellere Kapitalanlagethemen, die eher spezifisch für das aktuelle Jahr sein werden, enthält. Anwendungsbereich Der sachliche Anwendungsbereich dieser Ausarbeitung betrifft unmittelbar Fragestellungen der Lebensversicherung und derjenigen Schaden- und Unfallversicherungen, in der nach Art der Lebensversicherung aktuariell bewertete Deckungsrückstellungen gebildet und vom Verantwortlichen Aktuar im aufsichtsrechtlich geforderten Erläuterungsbericht kommentiert werden, also der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung (UBR) sowie Rentenleistungen aus der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraft- 1 Mitglieder der Arbeitsgruppe: Dr. Michael Pannenberg (Leitung), Dr. Ulrich Clarenz, Dr. Burkhard Disch, Dr. Bernd Greuel, Christoph Höpken, Thomas Kaufmann, Dr. Marc Küther, Jana Küttner, Dr. Mohammad Majidi, Matthias Sohn, Katharina Tiesmeyer 2 Mit derselben Zielsetzung stellt der Ausschuss Investment Fachinformationen zur Kapitalanlage in Form eines wiki unter zur Verfügung. Hier verwendete, ggf. nicht allgemein bekannte spezielle Fachbegriffe zur Kapitalanlage werden im Regelfall dort ausführlicher erläutert. Seite 2

3 fahrzeug-haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung (HUK-Renten). Die Aussagen dieses Fachgrundsatzes zu Kapitalanlagethemen lassen sich dabei speziell für die UBR und die HUK-Renten ggf. nur eingeschränkt anwenden, da hier einerseits viele Aspekte (etwa Solvency II oder Stress Tests) auf das Unternehmen als Ganzes wirken, die zugehörigen Sicherungsvermögen aber andererseits in der Regel nur einen kleinen Teil der Kapitalanlagen umfassen. Der Fachgrundsatz betrifft damit unmittelbar die Verantwortlichen Aktuare der Lebensversicherung und die Verantwortlichen Aktuare HUK. Er betrifft unmittelbar weder die Aktuare der Pensionsversicherung (Pensionskassen und andere Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wie zum Beispiel Pensionsfonds) noch die Verantwortlichen Aktuare der Krankenversicherung. Die Arbeitsgruppe hofft, dass dennoch die allein auf die Kapitalanlage bezogenen Themen dieses Papiers von Interesse und informeller Relevanz auch für diese Kollegen sein mögen. Ausgangslage und Zielsetzung des Hinweises Die gesetzliche Grundlage für den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars findet sich in 11 VAG und der Aktuarverordnung (AktuarV). Gemäß 11a Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 VAG hat der Verantwortliche Aktuar sicherzustellen, dass die Grundsätze des 11 VAG, der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) und des 341f HGB bei der Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen eingehalten werden. Gemäß 11a Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 VAG muss er dabei die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt. Mit Bezug auf die Kapitalanlagen gehört es gemäß 6 Absatz 4 Nr. 4 der AktuarV auch zu den Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars, im Erläuterungsbericht darzulegen, dass das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezogenen Aktiva angewendet wurde. Seite 3

4 Von der Interpretation dieses Regelungsumfeldes hängt es offenbar ab, in welchem Umfang der Verantwortliche Aktuar Kapitalanlagethemen in seinem Erläuterungsbericht behandeln wird. Die zur Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezogenen Aktiva (die in der Schaden- und Unfallversicherung in eigenen Sicherungsvermögen zusammengefasst sind) müssen, um diese Bedeckung nachhaltig leisten zu können, in der Regel Anforderungen an anfängliche Werthaltigkeit (zur Sicherstellung der anfänglichen Bedeckung), zukünftige Wertbeständigkeit (zur Sicherstellung der zukünftigen Bedeckung) und laufende Ertragskraft (zur Sicherstellung der zukünftigen Bedeckung) erfüllen. Daher sollte sich die konkrete Ausgestaltung dieser Anforderungen an die zur Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezogenen Kapitalanlagen an der wertstabilen und pro rata temporis rechnungsmäßig verzinsten bilanziellen Entwicklung der durch sie bedeckten handelsrechtlichen Deckungsrückstellung orientieren. In diesem Sinne fordert 6 Absatz 4 Nr. 4 der AktuarV nach Überzeugung der Arbeitsgruppe eine Berichterstattung über eine für Aktiva und Passiva im Großen und Ganzen vergleichbar angemessene Bewertung unter Berücksichtigung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips. Der Wortlaut der zitierten Regelungen legt es deshalb nahe, im Erläuterungsbericht Aussagen zur aktuellen Werthaltigkeit und zur zukünftigen Wertbeständigkeit der die Verpflichtungen bedeckenden Kapitalanlagen sowie zu ihrem erwarteten laufenden Ertragspotenzial zu treffen. Da vom Aktuar ohnehin bereits eine Einschätzung über die zukünftige Entwicklung der in der Rechnungsgrundlage Zins enthaltenen Sicherheitsspanne abzugeben und zu begründen ist, ist die Pflicht zu Aussagen über die aktuell und zukünftig erwarteten Kapitalerträge hier noch ein zweites Mal explizit im aufsichtsrechtlichen Regelungskanon verankert. Seite 4

5 Die DAV hat vor diesem Hintergrund in Gestalt ihrer Richtlinie Überprüfung der Finanzlage durch den Verantwortlichen Aktuar verbindliche Mindestanforderungen in Bezug auf die genannten gesetzlichen Anforderungen formuliert. Weil bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen mit der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung (UBR) und laufenden HUK-Renten Geschäft nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, wird in einem zweiten Fachgrundsatz Prüfung der Anlagerisiken und der Rechnungsgrundlage Zins durch den HUK-Aktuar des HUK-Ausschusses im Rang eines Hinweises erläutert, in welcher Form die Prinzipien und die Zielrichtung der erstgenannten Richtlinie auf die Arbeit des HUK-Aktuars übertragen werden können. Gemäß diesen beiden Fachgrundsätzen erfordert die Überprüfung der Finanzlage mindestens die Betrachtung folgender Aspekte: Auswirkungen extremer, kurzfristiger Kapitalmarktschwankungen auf die Bilanzbedeckung zum nächsten Jahresende, Entwicklung der Bedeckung der Solvabilitätsspanne im Verlauf der nachfolgenden drei bis fünf Jahre, langfristige wirtschaftliche Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen. Die Richtlinie wird ergänzt durch Vorschläge zur konkreten Ausgestaltung dieser drei Anforderungen, die als Hinweis klassifiziert sind und somit eine geringere Verbindlichkeit aufweisen. Unabhängig von der jeweiligen Ausfüllung dieser Hinweise kann der Verantwortliche Aktuar ggf. ergänzend noch weitere darüber hinaus verfügbare Informationen heranziehen und diese in seinem Bericht entsprechend würdigen. So könnten - z.b. in einer Niedrigzinssituation - zusätzlich Erkenntnisse aus anderen langfristig orientierten Untersuchungen wie z.b. Solvenzuntersuchungen, Sensitivitätsuntersuchungen oder Szenariorechnungen im Rahmen von Bilanzprojektionen herangezogen werden. Im Rahmen der Berechnungen zum Hinweis zur Risikobewertung langfristiger Garantien ist ebenso eine Analyse und Kommentierung einzelner Pfade z.b. im Hinblick auf ein Extremszenario oder andere relevante Marktentwicklungen denkbar. Seite 5

6 In Bezug auf die aktuarielle Methodik stellt 6 Absatz 4 Nr. 4 der AktuarV nach Auffassung der Arbeitsgruppe auch die aufsichtsrechtliche Verankerung der Pflicht des Verantwortlichen Aktuars dar, sich mit dem Themenfeld der Aktiv-Passiv-Steuerung und des Asset-Liability-Managements grundsätzlich zu befassen und diese grundsätzliche Befassung im Erläuterungsbericht zu dokumentieren. Fachlich ergänzt wird diese Anforderung an den Verantwortlichen Aktuar durch weitere aufsichtsrechtliche Anforderungen, die sich jedoch an andere mit Asset-Liability- und Risiko-Management befasste Unternehmensfunktionen richten und die z.b. in der MaRisk (VA) und dem Rundschreiben R4/2011(VA) sowie von der BaFin veröffentlichte FAQ hierzu niedergelegt sind. Konkret wird im R4/2011(VA) zum ALM im Abschnitt B2.4. f) ausgeführt: Der ALM-Prozess muss entsprechend organisatorisch eingebettet werden. Dazu gehören sowohl Schnittstellen zu den Einheiten, die für die versicherungstechnischen Verpflichtungen zuständig sind, als auch zu den Einheiten, die mit der Vermögensanlage betraut sind sowie ggf. zu weiteren Bereichen, z.b. dem Rechnungswesen. Ein Versicherungsunternehmen sollte demnach so organisiert sein, dass eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zwischen diesen sowie weiteren am ALM beteiligten Bereichen möglich ist. Dazu bedarf es insbesondere einer guten Kommunikation und Koordination. Die Organisation des ALM ist der Art des betriebenen Versicherungsgeschäfts, der Größe sowie der Komplexität des Versicherungsunternehmens angemessen zu gestalten. Die Zuständigkeiten und Rollenverteilungen innerhalb des ALM-Prozesses müssen klar formuliert, eindeutig geregelt und im Unternehmen kommuniziert und nachprüfbar dokumentiert werden. Auch die oben zitierten DAV Fachgrundsätze und ihre nachgelagerten Hinweise lassen sich dem Themenfeld Asset-Liability-Management zuordnen. Der Verantwortliche Aktuar kann ergänzend den Anforderungen des 6 Absatz 4 Nr. 4 der AktuarV und des zitierten Abschnitts B2.4. f) des R4/2011(VA) auch dadurch nachkommen, dass er sich umfassend über Methoden und Instrumente des Asset-Liability-Managements in seinem Unternehmen und die konkreten Ergebnisse dieses Prozesses informiert hält. Die rechtliche Ausgestaltung seiner Funktion sichert ihm dabei das Recht auf Seite 6

7 Zugang zu diesen unternehmensinternen Informationen. Einfacherweise - wenngleich nicht notwendigerweise - kann er hierzu Mitglied eines im Unternehmen ggf. gebildeten zentralen ALM- Steuerungsgremiums sein (nachfolgend verkürzt für die Zwecke dieses Fachgrundsatzes mit Asset-Liability- Committee ALCO bezeichnet) oder über dessen Tätigkeit und Entscheidungen laufend und vollständig informiert werden z.b. durch Kenntnisnahme entsprechender Sitzungsprotokolle und vergleichbarer Unterlagen. Auch hier ist wie durchgängig in diesem Hinweis - der Grundsatz der Proportionalität zu beachten, in dessen Konsequenz die Beschäftigung des Verantwortlichen Aktuars mit den Kapitalanlagen und dem ALM umso intensiver und ihre Dokumentation im Erläuterungsbericht umso ausführlicher und detaillierter ausfallen wird, je komplexer und vielschichtiger Kapitalanlagen, Verpflichtungen und ihr Zusammenhang jeweils ausgeprägt sind. Die in diesem Fachgrundsatz dargestellten Themen orientieren sich in der Regel an einem komplexen Umfeld; unter einfacheren Rahmenbedingungen können daher Vereinfachungen und Auslassungen durchaus angemessen sein. In diesem Sinn enthält der vorliegende Hinweis eine Zusammenstellung unverbindlicher Vorschläge und Anregungen, wie ein Verantwortlicher Aktuar die Asset-Liability-Aspekte durch Assets-only-Aspekte erweitern und ergänzen kann, wenn er dies in seiner persönlichen und individuellen Auslegung des rechtlichen und unternehmensspezifischen Umfelds oder aus anderen individuell geprägten Gründen im Rahmen des Proportionalitätsprinzips für angezeigt hält. Dieser Fachgrundsatz etabliert dabei keinerlei generelle Verpflichtung der Verantwortlichen Aktuare, zu einzelnen der genannten Assets-only-Aspekten in seinem Bericht Stellung zu nehmen oder eine Befassung mit diesen Aspekten zu dokumentieren. Verabschiedung Dieser Hinweis ist mit der Veröffentlichung durch den Vorstand der DAV am in Kraft getreten. Seite 7

8 1. Themenübersicht In diesem Fachgrundsatz werden die folgenden allgemeinen geschäftsjahresübergreifenden Themen behandelt: 2.1. Bewertungsgrundsätze, stille Reserven, Stille Lasten 2.2. Kapitalmarkteinschätzung 2.3. Asset Allocation 2.4. Kreditrisiken und Bonität 2.5. Liquidität und Fungibilität 2.6. Fazit Spezielle geschäftsjahresspezifische Themen werden jährlich in einem separaten Ergebnispapier behandelt. 2. Allgemeine geschäftsjahresübergreifende Kapitalanlagethemen 2.1. Bewertungsgrundsätze, stille Reserven, stille Lasten Bei der einleitenden Betrachtung der Kapitalanlagen kann es sinnvoll sein, zunächst die Aufteilung der Kapitalanlagen auf die verschiedenen Anlageklassen ( Asset Allocation ) darzustellen, sowie grundsätzlich auf die verwendeten Verfahren zur Bewertung der Kapitalanlagen (Buch- und Zeitwert) einzugehen. Hierzu kann regelmäßig auf die entsprechenden Ausführungen im Geschäftsbericht zurückgegriffen und auf diesen verwiesen werden. Bei Schaden- und Unfallversicherungen wird der Fokus auf den speziell zur Bedeckung der Verpflichtungen aus der UBR und den HUK-Renten eingerichteten Sicherungsvermögen liegen. Neben der Darstellung der aktuellen Situation kann auch ein Vergleich mit Vorjahreswerten und ggf. eine Bewertung der Veränderungen erforderlich sein, insbesondere bei gravierenden Veränderungen und strukturellen Brüchen. Es kann darüber hinaus sinnvoll sein, die aus dem Geschäftsbericht durch Zitat oder Verweis übernommenen Angaben zu ergänzen; dies gilt insbesondere dann, wenn Seite 8

9 bis zur Erstellung des Aktuarberichts Sachverhalte bekannt geworden oder eingetreten sind, die einen großen Einfluss auf die Werthaltigkeit haben (könnten), es Unterschiede oder Ergänzungen in der Bewertung der Werthaltigkeit von Kapitalanlagen gibt; das kann sowohl interne Darstellungen (relevante Limitverletzungen, Risikoberichte, Darstellung der Anlagepolitik, ) wie auch bekannt gewordene Stellungnahmen von Externen, wie z.b. Wirtschaftsprüfern oder BaFin, betreffen, die Kapitalanlage verstärkt bestimmten Risiken in Bezug auf ihre Werthaltigkeit ausgesetzt ist, z.b. durch ein materiell relevantes Engagement in Staatsanleihen von Emittenten schwacher Bonität (wie beispielsweise, aber nicht nur der PIIGS-Staaten) oder Einzelrisiken von bedeutendem Umfang wie z.b. große Beteiligungen. Die Angabe des Buchwertes der Kapitalanlagen zum Bilanzstichtag als Vergleichsposition zum Buchwert der Deckungsrückstellung ist schon deshalb sinnvoll, da ein bloßer Vergleich der Nettoverzinsung oder laufenden Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen mit dem durchschnittlichen Rechnungszins der Deckungsrückstellung aufgrund der unterschiedlichen Bemessungsgrundlage von reduzierter Aussagekraft ist. Durch einen Vergleich des mittleren Kapitalanlagebestandes zu der mittleren Deckungsrückstellung oder besser zum mittleren Versicherungsnehmerkapital 3 kann z.b. ermessen werden, welche zusätzlichen Sicherheiten sich in der Rechnungsgrundlage Zins befinden. Konkreter gibt eine alternativ denkbare Gegenüberstellung von Zinsaufwänden und Zinserträgen in absoluten Euro-Beträgen statt relativen Zinssätzen hierzu valide Auskunft. Sollen hieraus Schlüsse für künftige Jahre abgeleitet werden, sollten nur nachhaltige Kapitalerträge berücksichtigt werden. Es dient der Transparenz, Sondereffekte in Bezug auf die Nettoverzinsung wie z.b. die Realisierung stiller Reserven in außerordentlichem Umfang näher zu erläutern. Ggf. sind Ergänzungen aus Sicht des Kapitalanlagemanagements möglich. 3 Zum Versicherungsnehmerkapital zählt neben der Deckungsrückstellung insbesondere auch das verzinsliche Ansammlungsguthaben, sofern es garantiert rechnungsmäßig verzinst wird. Seite 9

10 Durch die Aufteilung der Kapitalanlagen in Anlageklassen und eine Beschreibung der wesentlichen Punkte der Anlagestrategie einfacherweise z.b. durch direkten Verweis auf die schriftliche Dokumentation der Anlagepolitik gegenüber der BaFin gemäß Sammelverfügung vom kann der Verantwortliche Aktuar dokumentieren, ob und wie auch zukünftig die benötigte Nettoverzinsung der Kapitalanlagen grundsätzlich erreicht werden kann. Weitere Ausführungen hierzu finden sich in Abschnitt 2.3. Stille Reserven und Lasten geben grundsätzlich Auskunft darüber, welche Gewinne bzw. Verluste bei einem Verkauf der jeweiligen Kapitalanlagen zu erwarten sind. Mit der Angabe der stillen Reserven und Lasten wird außerdem ein Hinweis darauf gegeben, welche Sicherheiten und Risiken es in der Kapitalanlage gibt und welchen Beitrag die Bewertung der Kapitalanlagen zum Aufbau von Sicherheitskapital (Puffern) grundsätzlich leisten kann. Insbesondere bei Vorliegen von stillen Lasten in den Kapitalanlagen ist ein Hinweis sinnvoll, worauf diese zurückzuführen sind und zu welchen Konsequenzen sie möglicherweise führen. Bei festverzinslichen Wertpapieren können stille Lasten einerseits auf die Abweichung der Verzinsung der Wertpapiere von den aktuellen Marktzinsen zurückzuführen sein, andererseits kann ein niedriger Marktwert ein Hinweis auf ein Bonitätsrisiko des Emittenten sein. Im ersten Fall besteht dann grundsätzlich kein Risiko einer zukünftigen Realisierung dieser Lasten, wenn die Kapitalanlage nach heutiger Einschätzung bis zur Endfälligkeit gehalten werden kann und alle vertraglichen Cashflow- Verpflichtungen (vor allem im Fall von Storno) bedient werden können. Im zweiten Fall erhöht es die Transparenz, wenn Ausführungen zu den Bonitätsrisiken gemacht und diese bewertet werden. Quantitative Aussagen sind dabei in der Regel schwer zu treffen, eine qualitative Aussage über die Existenz von Bonitätsrisiken und den sich daraus ergebenden Einfluss auf die Erträge aus Kapitalanlagen sowie über den Umgang mit diesem Risiko können aber im allgemeinen getroffen werden. Auch hier kann der Einfachheit halber auf die Ausführungen im Geschäftsbericht und in der Risikoberichterstattung zurückgegriffen werden. Seite 10

11 Bei Aktien und anderen grundsätzlich zu Anschaffungskosten bewerteten Titeln liefern stille Lasten, ggf. in Verbindung mit der im Geschäftsbericht erläuterten Festlegung des beizulegenden Zeitwerts bei Bilanzierung im Anlagevermögen nach 341b Abs. 2 HGB, eine erste Indikation für ggf. zukünftig drohende Abschreibungen und eine zu erwartende Reduktion der zukünftigen Erträge auf Buchwertbasis Kapitalmarkteinschätzung In 1 der Anlageverordnung werden Anlagegrundsätze und das Anlagemanagement beschrieben. In Absatz (2) heißt es: Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktivund Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen. Auch hieraus ergibt sich eine grundsätzliche Verpflichtung des Unternehmens zum Asset-Liability-Management ( des Verhältnisses beider Seiten zueinander ) und zur Durchführung von Stress Tests ( Elastizität des Anlagebestandes ), deren spezielle Ausfüllung der Verantwortliche Aktuar am einfachsten als Mitglied des ALCO oder ansonsten nachrichtlich als Hintergrundinfo zur Kenntnis nehmen kann. In Absatz (3) heißt es: Die Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. Näheres hierzu wird im Rundschreiben R4/2011(VA) (Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen) gere- Seite 11

12 gelt. Hierin wird insbesondere im Abschnitt 2.4. zum Asset-Liability- Management ausgeführt: In der Regel genügt es jedoch nicht, die Risiken lediglich aus Vergangenheitsdaten bzw. -erfahrungen abzuschätzen. Vielmehr ist eine Prognose zu erstellen, in welche Vorstellungen von der zukünftigen Entwicklung der Umwelt und des Unternehmens (z.b. Kapitalmarktentwicklung, Neugeschäftsentwicklung, Veränderung des Cashflow-Profils) einzubeziehen sind. Hieraus ergibt sich eine grundsätzliche Verpflichtung des Unternehmens, seinem Handeln eine explizite Kapitalmarkteinschätzung zu Grunde zu legen, die auf unternehmensindividuellen Erwartungen und Einschätzungen beruht und in der Regel in einem formalen turnusmäßig durchgeführten Prozess abgestimmt, dokumentiert und (z.b. im ALCO) diskutiert wird. Bei der Generierung solcher Kapitalmarkteinschätzungen können neben der internen Beobachtung von Kapitalmarktveränderungen in aller Regel auch externe Prognosen (z.b. von Wirtschaftsforschungsinstituten, Banken, etc.) herangezogen werden; ggf. können auch mehrere unterschiedliche Kapitalmarktszenarien entwickelt und diesen u.u. sogar eine explizite Eintrittswahrscheinlichkeit beigelegt werden. Kapitalmarkteinschätzungen werden bei kurz-, mittel- und langfristigen Einschätzungen der Finanzlage des Unternehmens verwendet. Der Verantwortliche Aktuar kann diese Einschätzungen regelmäßig einfacherweise als Mitglied des ALCO oder andernfalls nachrichtlich als Hintergrundinfo zur Kenntnis nehmen, vgl. auch die Abschnitte 2.3. und 2.4., und sie auch bei der Durchführung und Bewertung der Kalibrierung und Parameterwahl von Kapitalmarktmodellierungen berücksichtigen. Konkret kann er die jeweiligen zugrundeliegenden unternehmensindividuellen Kapitalmarkteinschätzungen anhand von wenigen Kennzahlen (z.b. 10- Jahres-Swapsätze, Aktien- und Rentenindizes, etc.) mit aktuell beobachteten Kapitalmarktsituationen (z.b. zum oder einem Jahresdurchschnitt des abgelaufenen Jahres, etc.) vergleichen und so die Prämissen, die seiner Einschätzung zugrunde liegen, darlegen und bewerten. Seite 12

13 2.3. Asset Allocation Begriffe und Grundsätze Eine zentrale Komponente im Rahmen der Steuerung der Kapitalanlagen kann die aus einem geeigneten Asset-Liability-Management- Prozess hergeleitete Strategische Asset Allocation (im Folgenden mit SAA bezeichnet) sein. Üblicherweise besteht die SAA aus einer Menge von Assetklassen und einer den einzelnen Assetklassen zugewiesenen (prozentualen) Gewichtung. Alternativ können einzelne Teilportfolien z.b. im Rahmen eines Core-Satellite-Ansatzes festgelegt werden. Die Struktur der SAA soll insbesondere auch die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen sicherstellen. Aus den im Asset-Liability- Management-Prozess getroffenen Annahmen und der SAA lassen sich dann die langfristigen Ertrags- und Risikoerwartungen ableiten. Für den Verantwortlichen Aktuar kann die Art der konkreten Umsetzung einer Assetklasse oder eines Teilportfolios der SAA eine Information sein, die die Einschätzung der Kapitalanlagerisiken erleichtert. So kann hier beispielsweise unterschieden werden, ob bei der Umsetzung eine Benchmarkstrategie (reines Marktrisiko, Betastrategie ) verfolgt wird oder ob das Unternehmen bewusst von einer Benchmark abweichen möchte, um Zusatzerträge zu generieren ( Alphastrategie ). Üblicherweise werden Betastrategien durch Replikation eines vorgegebenen Indexes verfolgt, Alphastrategien durch Vorgabe eines entsprechenden Indexes bzw. eines absoluten Renditeziels in Verbindung mit einem Outperformance-Ziel umgesetzt. Neben der SAA kann ergänzend die aktuell realisierte Taktische Asset Allocation (im Folgenden mit TAA bezeichnet) analysiert werden. Die Abweichungen der TAA von der SAA kommen einerseits durch Marktentwicklungen sowie andererseits durch bewusste Positionierungen zustande. Der TAA lassen sich die eher kurzfristigen Ertrags- und Risikoerwartungen entnehmen. In diesem Fachgrundsatz wird zur Vereinfachung und mit Blick auf die Bedürfnisse eines Aktuars durchgängig keine Unterscheidung zwischen TAA und aktueller Portfoliostruktur Seite 13

14 vorgenommen; vielmehr ist im Folgenden der Begriff der TAA stets synonym mit der aktuellen Portfoliostruktur anzusehen. Der Aufwand, mit dem etwaige Untersuchungen zu SAA und TAA erfolgen, ist eng mit dem Proportionalitätsgrundsatz der MaRisk(VA) (siehe dort 4. Grundsatz der Proportionalität) verbunden. Für den Verantwortlichen Aktuar bietet es sich an, sich insbesondere für die aus der Kapitalanlage resultierenden Fragestellungen an den dort formulierten Prinzipien zu orientieren. Dies trifft insbesondere auf den Begriff der Komplexität zu. Ein Verzicht auf Komplexität in der Kapitalanlage, der möglicherweise sogar in der Geschäfts- oder Risikostrategie dargelegt wird, macht insbesondere die Anwendung des Proportionalitätsgrundsatzes unabhängig von der Unternehmensgröße möglich. In den folgenden Beispielen sind typische eher komplexe Kapitalanlagestrategien aufgezählt. Das Portfolio enthält Derivate. Dies betrifft jede Art von Derivatestrategien (Aktien, Zinsen, Währungen usw.). Das Portfolio enthält strukturierte Produkte, welche die Ertragserwartung, die Volatilität oder die Komplexität des Portfolios materiell relevant beeinflussen. Auch dies betrifft wie bei den Derivaten jede Art von Strategien. Das Unternehmen hat Wertsicherungskonzepte wie CPPI, Overlaystrategien oder ähnliche Ansätze etabliert. Sogenannte alternative Kapitalanlagen ( Alternative Assets ) werden eingesetzt. Hierzu zählen insbesondere Hedgefonds (siehe dazu auch BaFin-Rundschreiben R7/2004(VA)) und Private Equity. Für den Verantwortlichen Aktuar liegt es nahe, sich in diesen Fällen vom Kapitalanlagebereich informieren zu lassen, in welchem Umfang eher komplexe Anlagestrategien verfolgt werden Analyse von SAA und langfristige Ertragserwartungen Seite 14

15 Der Verantwortliche Aktuar kann zunächst auf Informationen zurückgreifen, die im Unternehmen bereits vorliegen (siehe dazu die Ausführungen zum Rundschreiben R4/2011(VA)). Insbesondere kann der Verantwortliche Aktuar die formale Darstellung zur beabsichtigten Anlagepolitik und zu den innerbetrieblichen Richtlinien gemäß BaFin- Sammelverfügung vom (Anordnung betreffend die Darlegungspflichten gemäß 1 Absatz 4 Anlageverordnung) einfacherweise als Mitglied des ALCO bereits kennen oder sich diese andernfalls vorlegen lassen. Für die im folgenden diskutierten Aspekte der SAA sei besonders auf die in R4/2011(VA), B2.2. a) und b) erwähnten Punkte Anlageziele und Benchmarks hingewiesen. Bei erstmaliger Nutzung von im Unternehmen neuartigen Anlageprodukten ist ein Neu- Produkte-Prozess durchzuführen (vgl. R4/2011(VA) B2.2.f) sowie MaRisk(VA)). Für den Verantwortlichen Aktuar von besonderer Bedeutung können insbesondere die Chancen (Renditeerwartungen) und Risiken (im Folgenden auf Volatilität reduziert) für die einzelnen Assetklassen der SAA und auf der Ebene des Anlageportfolios insgesamt sein. Die Separierung von passiven ( Beta ) und aktiven ( Alpha ) Renditekomponenten im Rahmen der Ermittlung der Ertragserwartung kann dabei ggf. zusätzliche Erkenntnisse zur Nachhaltigkeit der Erträge liefern und deshalb u.u. von Interesse auch für den Verantwortlichen Aktuar sein. Falls sich langfristige Ertrags- und Volatilitätserwartungen für das Gesamtportfolio nicht explizit obigen Quellen entnehmen lassen, so kann das Unternehmen dem Verantwortlichen Aktuar vergleichbare Aussagen beispielsweise auch wie folgt zur Verfügung stellen: Jeder Assetklasse der SAA wird grundsätzlich eine erwartete Rendite zugewiesen. Bei der Ermittlung dieser Renditegrößen kann man berücksichtigen und z.b. verdeutlichen, Seite 15

16 ob es sich um eine Fortschreibung von Vergangenheitserfahrungen auf Basis des Marktes und des eigenen Anlageportfolios oder um eine (zusätzlich oder statt dessen einfließende) Erwartung an zukünftige Entwicklungen auf Basis der Kapitalmarkteinschätzung (vgl. Abschnitt 2.2.) handelt, ob es sich um die Erwartung auf Basis einer reinen Marktentwicklung (passive Renditeerwartung, Assetklassen-Benchmark) handelt oder weitere Renditekomponenten aufgrund von aktivem Management addiert worden sind. Eine die Gewichtung der SAA berücksichtigende Mittelung führt dann bereits zu der gewünschten langfristigen Ertragserwartung. Weiterhin lässt sich auf Basis der SAA die langfristig erwartete Portfoliovolatilität schätzen. Hierzu sind die einzelnen Volatilitäten sowie die Korrelationsmatrix der Assetklassen zu ermitteln und zur Gesamtportfoliovolatilität zu aggregieren. Für die Bewertung der Asset-Liability-Risiken mit besonderem Fokus auf Zinsrisiken ist darüber hinaus von besonderer Bedeutung, in welchem Verhältnis die Duration 4 des Anlageportfolios im Vergleich zur Duration des Verpflichtungsportfolios stehen. Das resultierende Risiko wirkt bei reiner Marktwertbilanzierung wie beispielsweise in einer Solvenzbilanz gemäß Solvency II unmittelbar. Bei der Bilanzierung gemäß HGB wirkt sich eine große Durationslücke nicht direkt und in nächster Zukunft auf das Eigenkapital aus. Trotzdem spiegelt sich darin ein Wiederanlagerisiko wider, das umso größer ist, je mehr die aktivische und die passivische Duration auseinanderklaffen. Daher sind auch Informationen zur Fristigkeit der festverzinslichen Anlagekomponenten zur Bewertung dieses Risikos für den Verantwortlichen Aktuar von Interesse. Diese Informationen können beispielsweise vom Kapitalanlagebereich in Form der angestrebten Duration oder auch der geplanten Laufzeitbänder einer Assetklasse oder eines Teilportfolios zur Verfügung gestellt werden. Bei der Analyse von Duration und Fristigkeit wird empfohlen, diejenigen Anlagen be- 4 Vgl. hierzu das Wiki zur Kapitalanlage unter Seite 16

17 sonders zu berücksichtigen, deren Duration sich mit dem Zinsniveau gravierend ändert und die deshalb das Zinsänderungsrisiko ggf. materiell relevant verändern (positive oder negative Konvexität wie z.b. bei eingebetteten Emittenten-Kündigungsrechten, i.e. Callables). Hierzu wird auch auf R4/2011(VA), B 3.2. b) verwiesen. Bei der Bewertung des Zinsrisikos und der unmittelbaren Wirkung auf die HGB-Bilanz sollte insbesondere auch der Aspekt der zukünftigen Entwicklung der Zinszusatzreserve adressiert werden. Zur Abschätzung dieser Entwicklung erscheint der Einsatz einfacher linearer Schätzungen (faktorbasierter Modelle) auf Basis der Durationen häufig ausreichend. Die Duration der Assets kann dabei nicht nur der Duration der Verpflichtungen insgesamt gegenübergestellt werden, sondern sie kann auch verglichen werden mit der Duration der bereits gestellten bzw. zukünftig zu stellenden Zinszusatzreserven. Ein solcher Vergleich verdeutlicht dann insbesondere auch, ob und in welchem Ausmaß eine Finanzierung der Zinszusatzreserve durch die Auflösung von Bewertungsreserven den Abstand zwischen durchschnittlichem Rechnungszins und der Durchschnittsverzinsung des Anlageportfolios tendenziell verringert. Insgesamt kann der Verantwortliche Aktuar damit für die einzelnen Assetklassen und das Gesamtportfolio auf einfache Weise über die folgenden Informationen verfügen: geplanter langfristiger Anteil einer Assetklasse oder eines Teilportfolios, Rahmen innerhalb dessen sich der Anteil einer Assetklasse bewegen darf (Limit SAA), Benchmark (möglicherweise gibt es auch keine), aktives oder passives Management, Renditeerwartung, ggf. zusätzliche Renditeerwartung aus dem aktivem Management, Volatilität, geplante Duration bzw. angestrebte Laufzeitbänder, Seite 17

18 Korrelationen zu den übrigen Assetklassen, insbesondere, falls eine langfristig erwartete Portfoliovolatilität nicht vorliegt. Diese Informationen können beispielsweise in Tabellen der folgenden Form vom Kapitalanlagebereich geliefert werden. Die Kategorisierung der Assetklassen oder Teilportfolien (Zeilen der Tabelle) kann genauso wie die erhobenen Daten (Spaltenüberschriften der Tabelle) dabei natürlich für jedes Unternehmen eine andere sein. Assetklasse SAA Limit SAA Erwartete Rendite Benchmark Volatilität Duration / Laufzeit aktiv / passiv Assetklasse 1 Assetklasse 2 Assetklasse n Gesamtportfolio Analyse von TAA und Reservesituation Neben der SAA kann die Analyse der TAA (d.h. hier der faktischen aktuellen Portfoliostruktur) eine bedeutende Rolle im Hinblick auf Kapitalanlagerisiken spielen. Aus seiner Mitgliedschaft im ALCO oder andernfalls aus seiner Kenntnis entsprechender Berichterstattungen können dem Verantwortlichen Aktuar Informationen darüber vorliegen, ob und in welchem Ausmaß die TAA in den Grenzen liegt, die SAA und internes Limitsystem vorgeben. Zusätzlich kann der Verantwortliche Aktuar aus der gleichen Quelle die Abweichungen der TAA von der SAA kennen oder ggf. diese Information auch der Darstellung zur Anlagepolitik gemäß BaFin-Sammelverfügung vom entnehmen. Insbesondere die Abweichungen im Hinblick auf Renditeund Volatilitätserwartungen mit kürzerem Zeithorizont können dabei eine wesentliche Information darstellen. Weiterhin kann erfragt werden, ob in einzelnen Assetklassen, Assetklassengruppen oder Teilportfolien mit Wertsicherungsmechanismen wie z.b. CPPI, Overlaystrukturen, Optionen, anderen Derivaten, struk- Seite 18

19 turierten Produkten o.ä. gearbeitet wird und wie sich diese Mechanismen auf Renditeerwartung und Volatilität auswirken. Ein zusätzlicher Aspekt bei der Analyse der TAA ist die aktuelle Situation im Hinblick auf die stillen Reserven in den einzelnen Assetklassen. Dabei erhöht es die Transparenz, wenn dem Verantwortlichen Aktuar für alle Assetklassen oder Teilportfolien der TAA sowohl Buchals auch Marktwerte vorliegen. Die Bewertung der Kapitalanlagesituation und ein effektives Asset-Liability-Management werden darüber hinaus erleichtert durch die regelmäßige Kenntnis darüber, in welchem Umfang und wann stille Reserven realisiert werden können und ob diese Realisierung zu den aktuellen Bewertungskursen oder z.b. in Folge temporärer Marktstörungen nur unter Inkaufnahme zusätzlicher Abschläge erfolgen können. Weiterhin kann sich der Verantwortliche Aktuar darüber informieren, an welchen Stellen 341b HGB als Bilanzierungshilfe genutzt worden ist, und was dies für die kurz- und mittelfristige HGB-Ertragssituation bedeuten könnte. Um die Ertragssituation noch besser einschätzen zu können, kann der Anteil an Buy-and-hold-Wertpapieren (B.a.h.) eine zusätzliche wichtige Information für den Aktuar darstellen. Dies betrifft beispielsweise die nach 341c HGB bilanzierten Wertpapiere. Darüber hinaus kann es allerdings auch weitere Portfolioanteile geben, die analog verwaltet werden. Diese Informationen kann der Verantwortliche Aktuar einfacherweise als Mitglied des ALCO erlangt haben oder sie andernfalls einer entsprechend vorhandenen Berichterstattung des Unternehmens entnommen haben. Ist dies nicht der Fall, so lassen sich die benötigten Informationen auf Wunsch auch mittels der folgenden Tabellen erfassen. Seite 19

20 Assetklasse TAA Wert- stille siche- rung Marktwert Buchwert Reserven 341b HGB 341c HGB / B.a.h. Assetklasse 1 Assetklasse 2 Assetklasse n Gesamtportfolio Mit all diesen Informationen kann sich der Verantwortliche Aktuar in der Regel ein angemessenes Bild über Chancen und Risiken der kurzund langfristigen Kapitalanlageausrichtung machen. In Zweifelsfällen oder bei offenen Fragen kann der Verantwortliche Aktuar darüber hinaus am einfachsten eine etwaige Mitgliedschaft im ALCO zur klärenden Diskussion nutzen oder andernfalls mit dem für Kapitalanlagen verantwortlichen Mitglied der Geschäftsleitung Rücksprache halten Kreditrisiken und Bonität Grundsätzlich existiert eine Reihe von Methoden, die eine Übersicht über die vorhandenen Kredit- und Bonitätsrisiken im jeweiligen Kapitalanlageportfolio des Versicherungsunternehmens geben können. Welche Methode hiervon als am besten geeignet für die Einschätzung und Darstellung der Kredit- und Bonitätsrisiken angesehen wird, obliegt dem Unternehmen und ist von Struktur und Volumen der jeweiligen Kreditportfolien abhängig. Der Grundsatz So einfach wie möglich und so komplex wie nötig hat sich hier vielfach bewährt. Ausgangspunkt ist dabei stets eine erste Einschätzung von Bonitätsrisiken auf Einzeltitel bzw. Teil-Portfolio Ebene, die in der Regel im Kapitalanlagebereich vorgenommen wird. Zu den verwendeten Ratings für eine Anlage, die dem gebundenen Vermögen zugeführt werden kann, wird im R4/2011(VA) in Abschnitt B. 3.1.c) ausgeführt: Sofern erstrangige Vermögensanlagen [ ] marktüblich geratet werden, sind bei der Beurteilung der Sicherheit einer Vermögensanlage auch die Bewertungen von Ratingagenturen zu berücksichtigen. [ ] Grundsätzlich Seite 20

21 ist die Berücksichtigung von zwei Ratingagenturen ausreichend; bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bewertung maßgebend. Liegen beim Versicherer drei oder mehr Ratings, die zu unterschiedlichen Bewertungen führen, vor, ist von den beiden besten die schlechtere Bonitätsbewertung zu nehmen. In der Regel liegt die Bewertung und Darstellung der Kredit- und Bonitätsrisiken im Anlageportfolio in der Verantwortung der Risikofunktion eines Versicherungsunternehmens. Wie sich diese Verantwortung der Risikofunktion zu der Mitverantwortung des Verantwortlichen Aktuars für die Eignung der zur Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezogenen Kapitalanlagen verhält, kann unternehmensindividuell festgelegt und entschieden werden. In jedem Fall sollte sichergestellt werden, dass die Angaben im Erläuterungsbericht im Einklang mit den entsprechenden Angaben im Risikobericht sind. Die folgenden drei Ansätze geben eine Übersicht über die Auswahl möglicher Methoden zur Analyse der Kredit- und Bonitätsrisiken, wobei die Methoden mit steigenden Laufnummern komplexer werden BaFin-Stresstest nach R1/2004 (VA) Im BaFin-Stresstest werden Kredit- und Bonitätsrisiken bei festverzinslichen Wertpapieren und Darlehen (Fixed Income, inklusive der festverzinslichen Anlagen in Wertpapier-Sondervermögen) jeweils zusätzlich mit den folgenden pauschal vorgegebenen Abschlägen berücksichtigt: Rating Abschlag in % Investment-Grade AAA-BBB 0% Non-Investment-Grade BB-B -10% CCC-D -30% Ohne Rating -10% DAV-Stresstest Seite 21

22 Ein im Vergleich zum BaFin-Stresstest komplexer, jedoch relativ zum nächsten Verfahren durchaus einfacher Stresstest ist in dem DAV Hinweis Einschätzung der Anlagerisiken im Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars 5 beschrieben. Auch hieraus lassen sich für die Darstellung im Erläuterungsbericht eine einfache Einteilung des Portfoliobestandes in verschiedenen Bonitätsklassen inkl. der jeweiligen Exposure-Anteile angeben Individuelle Bewertung der Kredit- und Bonitätsrisiken Mittels Probability of Default (PD)-Werten pro Emittent inkl. der jeweiligen Exposures sowie entsprechenden Loss given Default (LGD)- Werten lässt sich das Ergebnis einer individuell durchgeführten Bewertung quantifizieren. Eine solche Bewertung der Kredit- und Bonitätsrisiken wird pro Emittent durchgeführt. Diese Art der Bewertung ist i.a. ausschließlich für große und komplexe Portfolien gedacht und berücksichtigt jeden einzelnen Emittenten individuell. Diese Ansätze, die auf individueller Bewertung der Einzeltitel und Einzelemittenten beruhen, benötigen einerseits in der Regel sehr viel Aufwand und hohes Know- How vor allem in der Implementierungsphase, mindern andererseits aber die Konzentration auf und die Abhängigkeit von Einschätzungen der Ratingagenturen Ermittlung eines Durchschnittsratings Zusätzlich zu den drei beschriebenen Verfahren kann auch ein Durchschnittsrating als einfache Kennzahl für das gesamte Kapitalanlagenportfolio oder auf Teilportfolioebene (z.b. Spezialfonds) berechnet und im Erläuterungsbericht dargestellt werden. Das Durchschnittsrating dient dabei als hoch aggregierte Information zur Bonität und kann dem Management ein Gefühl dafür vermitteln, welche Güte das jeweilige Portfolio hinsichtlich Kredit- und Bonitätsrisiken besitzt. Es gibt eine Reihe von Methoden, die zur Berechnung eines Durchschnittsratings für ein Portfolio genutzt werden können: 5 Diese Vorgehensweise ist prinzipiell ausreichend. Es sollte aber beachtet werden, dass die Methodik i.d.r. nur für einfache Portfolien ohne große Kreditexposures geeignet ist. Seite 22

23 a) lineare Durchschnittsbildung, b) Moody s WARF (Weighted Average Rating Factors), c) nichtlineares Durchschnittsrating. Aufgrund unterschiedlicher Berechnungsweisen 6 ist die einfache Angabe eines Durchschnittsratings allein in der Regel wenig aussagekräftig. Insbesondere können sich für ein und dasselbe Portfolio gravierende Unterschiede im Durchschnittsrating allein als Konsequenz der Wahl der Durchschnittsbildung ergeben. Da zur Ermittlung des Durchschnittsratings noch keine Standards bzgl. der Methodik existieren, ist es bei der Berechnung und Angabe im Erläuterungsbericht sinnvoll, die Methode einfach und transparent zu halten und insbesondere explizit anzugeben, um welches durchschnittliche Rating es sich bei dem in Erläuterungsbericht genannten Durchschnittsrating handelt. Nur das nichtlineare durchschnittliche Rating gibt definitionsgemäß die durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit des gesamten Portfolios an. Es bietet sich damit für den Verantwortlichen Aktuar insbesondere dann an, wenn er hieraus auf einfache Weise ein Risikobudget für das Kredit- und Bonitätsrisiko ableiten möchte Bezugnahme auf externe Ratings Der Rückgriff auf externe (Durchschnitts-) Ratings bietet offensichtliche Vorteile. Im Kontext der aktuellen Finanzkrise wurde und wird die Rolle von externen Ratings und Ratingagenturen allerdings vielfach kritisch diskutiert. Daher erscheint es angemessen, das generelle Ausmaß der Verwendung von externen Ratings im Auge zu behalten und ggf. einem ausschliesslichen, automatischen und unreflektierten Rückgriff auf externe Ratings entgegenzuwirken. Hierzu könnte, soweit erforderlich, eine eigene Risikobewertung (wie beispielsweise zuvor beschrieben) herangezogen werden, falls diese mit angemessenem Aufwand realisierbar ist. Seite 23

24 6 Vgl.hierzu das Wiki zur Kapitalanlage unter Seite 24

25 2.5. Liquidität und Fungibilität Im BaFin-Rundschreiben R4/2011(VA) wird hierzu folgendes ausgeführt: (Abschnitt B.2.1 iv): Liquiditätsrisiken: Das Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, dass Versicherungsunternehmen auf Grund mangelnder Fungibilität nicht in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. (Abschnitt B2.3.iv) Liquiditätsrisiken können bei festverzinslichen Wertpapieren insbesondere durch die Orientierung an der Marktgängigkeit und bei Aktien an der Marktkapitalisierung gesteuert werden. Zur Klassifizierung und Limitierung der Liquiditätsrisiken ist es hilfreich, grundsätzlich alle Vermögensanlagen mit einem Liquiditätskennzeichen zu versehen. Innerhalb des Liquiditätsrisikomanagements können so Liquiditätsklassen bzw. Gruppen von Liquiditätsklassen gebildet werden. In der Praxis kann ein Unternehmen sich bei der Einteilung der Kapitalanlagen in Liquiditätsklasen also an der Marktgängigkeit bzw. der Veräußerbarkeit orientieren. Eine mögliche Einteilung könnte z.b. wie folgt aussehen (wobei andere Umsetzungen natürlich gleichwertig möglich sind): 1. Marktgängige/leicht veräußerbare (liquidierbare) Kapitalanlagen a. binnen 14 Tage zu veräußern, z.b. Geldmarkt, börsenbewertete Wertpapiere, b. in einem Zeitraum von 14 Tagen bis 1 Monat zu veräußern, z.b. Namensschuldverschreibungen. 2. In einem Zeitraum von mehr als 1 Monat aber weniger als 6 Monaten zu veräussern, z.b. Nachrangdarlehen. 3. Grundsätzlich veräußerbare Kapitalanlagen in einem Zeitraum vom mehr als 6 Monaten, z.b. längerfristig liquidierbare Immobilien. 4. Nicht oder nur schwer veräußerbare Kapitalanlagen, z.b. strategische Beteiligungen. Seite 25

26 Der Verantwortliche Aktuar kann die Verteilung der die Verpflichtungen bedeckenden Aktiva auf die einzelnen Liquiditätsklassen einfacherweise als Mitglied des ALCO zur Kenntnis nehmen oder sie einer entsprechend vorhandenen Berichterstattung des Unternehmens als Hintergrundinformation entnehmen. Zusammen mit einer Betrachtung des Liquiditätsrisikos, etwa im Falle eines Massenstornos oder drastisch einbrechenden Neugeschäfts, kann er so zu einer Einschätzung von Liquidität und Fungibilität kommen und diese im Erläuterungsbericht festhalten, sofern er dies mit Blick auf die Anforderungen an die Kapitalanlagen im Hinblick auf die Bedeckung der Verpflichtungen vor dem Hintergrund der Proportionalität für erforderlich hält. Bei Bedarf kann er dabei auch auf besondere Liquiditätsanforderungen spezieller Produkte eingehen, soweit diese Liquiditätsanforderungen materiell relevant erscheinen und nicht bereits durch einen ggf. vorhandenen allgemeinen Liquiditätspuffer bedeckt werden. Zu nennen wären in diesem Zusammenhang z.b. dynamische Hybridprodukte und ggf. weitere kapitalmarktsensitive Produkte, Kapitalisierungen, kurzlaufende Einmalbeitragsverträge oder Einmalbeitragsprodukte, die regelmäßig frühzeitig ohne materiell relevante Nachteile kündbar sind Fazit Mit den hier beschriebenen allgemeinen Kapitalanlagethemen steht dem Verantwortlichen Aktuar ein ausgewogener, nach dem Grundsatz der Proportionalität auszufüllender Rahmen für eine angemessene Behandlung von Kapitalanlageaspekten in seinem Erläuterungsbericht als unverbindliche Hilfestellung des Ausschusses Investment zur Verfügung. Eine Anpassung dieses Rahmens an die jeweils aktuelle Kapitalmarktlage geschieht jährlich im Spätherbst durch ein zugeordnetes Ergebnispapier. Seite 26

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