Kinderwunsch, PID und Beratung - praktische Herausforderungen im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen

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1 Kinderwunsch, PID und Beratung - praktische Herausforderungen im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen Workshop I Fachtagung:Kinderwunsch, PID und Beratung. Interprofessioneller Fachaustausch Nürnberg

2 Abstammungsrecht 1591 BGB: Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. : 1592 BGB: Vater eines Kindes ist der Mann, - der zur Zeit der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war, - der Mann, der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder - der Mann, dessen genetische Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Seite 2

3 Samenspende, Eizellspende, Embryonenspende, Leihmutterschaft: Rechtliche Grundlagen in Deutschland Verbot der Eizellspende (keine gespaltene Mutterschaft) ( 1 Abs. 1 EschG) Verbot der Leihmutterschaft ( 1 Abs. 7 EschG) Strafbar ist der Arzt/dieÄrztin, der/die die Maßnahmen durchführt oder dazu anstiftet oder behilflich ist. Nicht strafbar ist die Spenderin und die Empfängerin ( 1 Abs 3 EschG) Die Embryonenspende ist möglicherweise nicht verboten. Die aufgrund einer Eizellspende schwangere Frau hat Anspruch auf Leistungen der GKV. Im November 2011 hat der EGMR bestätigt, dass Österreich auch weiterhin die Eizellspende verbieten darf und dies keinen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellt. Seite 3

4 Samenspende (Donogene Insemination): Rechtliche Grundlagen in Deutschland Die Samenspende (Donogene Insemination) ist in Deutschland nicht verboten. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten der Behandlung nicht. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung der Samenspende auf einen bestimmten Familientyp. Anders: Empfehlungen der BÄK von Seite 4

5 Donogene Insemination nur für heterosexuelle Paare? Berufsrechtliche Regelungen (BÄK 2006, 5.3) Voraussetzung für eine Samenspende ist, dass das Paar verheiratet ist oder in einer gefestigten heterosexuellen Partnerschaft lebt. Kommentar zu Bei nicht miteinander verheirateten Paaren wird dabei einer heterologen Insemination mit besonderer Zurückhaltung zu begegnen sein; sie erklärt sich aus dem Ziel, dem so gezeugten Kind eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen sicher zu stellen. Aus diesem Grund ist eine heterologe Insemination zurzeit bei Frauen ausgeschlossen, die in keiner Partnerschaft oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben. Vor einer heterologen Insemination müssen die Paare durch die Ärztin/den Arzt beraten werden. Eine weiterführende Beratung auch in psychosozialen Beratungsstellen soll angeboten werden. Dokumentiert werden muss die Identität des Samenspenders, die Einverständniserklärung des Spenders zur Preisgabe seiner Identität im Fall eines Auskunftsersuchens des Kindes und die Befreiung des Arztes von seiner Schweigepflicht durch die Eltern. Der Arzt/die Ärztin soll darauf achten, dass der Spender nicht mehr als 10 Schwangerschaften erzeugt. Claudia Heinkel, Diakonie Württemberg Seite 5

6 Donogene Insemination von lesbischen Paaren und allein stehenden Frauen Mögliche Folgen für den Samenspender Entgegen den Empfehlungen der BÄK (2006) erfüllen sich lesbische Frauen und allein stehende Frauen durch eine Samenspende ihren Kinderwunsch. Bei lesbischen Paaren, die miteinander verpartnert sind, muss die Co-Mutter eine Stiefkindadoption beantragen, um eine gemeinsame rechtliche Elternschaft zu begründen. Wenn das lesbische Paar nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt bzw. bis diese Stiefkindadoption durch das Vormundschaftsgericht ausgesprochen ist, besteht für den Samenspender das Risiko einer Unterhaltsverpflichtung. Nach erfolgter Stiefkindadoption hat auch das Kind kein Recht zur Anfechtung der Vaterschaft mehr! Bei alleinstehenden Frauen bleibt das Risiko einer Unterhaltszahlung für den Spender bestehen, weil die juristische Vaterposition unbesetzt ist. Sie haben daher in Deutschland meist keinen Zugang zu einer Samenspende. Seite 6

7 Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind Bedeutung für den Samenspender 1600 Abs. 5 BGB: Bei einer Samenspende ist die Anfechtung durch den sozialen Vater oder die Mutter ausgeschlossen. (Kinderrechteverbesserungsgesetz 2002) 1600 Abs 1. Nr.4 BGB: Das Kind hat ein Anfechtungsrecht. Das Kind könnte also die Vaterschaft seines sozialen Vaters gerichtlich anfechten und anschließend den Samenspender gerichtlich auf Feststellung der Vaterschaft klagen. Falls diese Klage erfolgreich wäre, würde dies wechselseitige Unterhalts- und Erbansprüche zwischen Samenspender und Spenderkind begründen. Das bedeutet: Faktisch gibt es für den Samenspender keine letztendliche Sicherheit, dass er nicht als Vater des Kindes herangezogen werden könnte. Die Samenbanken versuchen diese Unsicherheit soweit als möglich durch Verträge mit den Beteiligten zu minimieren. Seite 7

8 Auskunftsrecht des Kindes zu seiner genetischen Herkunft BVerfG 1989 BVerfG : Das Persönlichkeitsrecht des Kindes, das durch ART gezeugt wurde, umfasst auch die Kenntnis der eigenen Abstammung. (Art 2 Abs. 1 und Art 1 Abs. 1 GG.) Aber: Dieses Persönlichkeitsrecht verleiht kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen der eigenen Abstammung, sondern kann nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen schützen. (Urteilsbegründung). Es gibt keine positivgesetzliche Regelung zum Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstimmung. Seite 8

9 Auskunftsrecht des Kindes... Familienrecht Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom a BGB begründet zwischen Vater, Mutter und Kind einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung. Danach hat das Spenderkind die Möglichkeit, sich zumindest Gewissheit zu verschaffen über die Nichtabstammung von einem Elternteil. Nicht geregelt ist jedoch ein Anspruch des Kindes gegen den möglichen leiblichen Vater auf Auskunft. Samenbanken holen sich aus Sorge vor Haftungsansprüchen von allen Beteiligten die Einwilligung ein, dass das volljährige Kind auf Verlangen Zugang zu den Spenderdaten erhalten kann (Bsp: Erlanger Samenbank). Die Anonymität des Spenders ist letztlich nur gegenüber den Eltern, nicht gegenüber dem Kind gesichert. Das Kind muss allerdings viel wissen, um zu wissen, wo es etwas erfahren kann... Seite 9

10 Auskunftsrecht des Kindes... Gewebegesetz Abs. 3 Transplantationsgesetz: Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung bleibt im Falle der Samenspende von den Datenschutzbestimmungen des TPG unberührt. 15 Abs. 2 TPG: bestimmte Daten (u.a. die zum Samenspender) müssen 30 Jahre aufbewahrt werden, danach sind sie zu anonymisieren oder zu löschen. Das TPG enthält keine Ausführungen, wie das Recht auf Kenntnis der Herkunft durchgesetzt werden könnte. Seite 10

11 Auskunftsrecht des Kindes... Regelungsbedarf Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für eine Verpflichtung der Ärzte zur Auskunft gegenüber dem Spenderkind. Es ist keine rechtliche Belehrung der Eltern über die Rechte des Kindes und über ein mögliches Auskunftsverlangen des Kindes gesetzlich vorgeschrieben. Derzeit ist insbesondere bei heterologer Insemination gesetzlich nicht klar geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen und gegen wen dem Spenderkind ein Anspruch auf Auskunft zusteht und für das Kind einklagbar ist. Ebenso unsicher ist, welche Rechtsfolgen es für einen Auskunftspflichtigen hat, wenn eine von ihm an sich geschuldete Auskunftserteilung durch eigenes Verschulden (z. B. unterlassene Dokumentation) nicht mehr möglich ist. Seite 11

12 Stigmatisiert, toleriert, akzeptiert? Familienbildung durch Donogene Insemination Unfruchtbarkeit als Lebenskrise Unfruchtbarkeit als gesellschaftliches Stigma Die Samenspende ist vermutlich eine der ältesten Formen der assistierten Reproduktion, die zugleich lange gesellschaftlich als unmoralisch verurteilt wurde. In den 90ern wurden erstmals Richtlinien dazu erlassen. Stigma der Samenspende, weil männliche Unfruchtbarkeit einer besonderen Stigmatisierung unterliegt? Schätzung: ca Kinder werden jährlich in Deutschland mit Spendersamen gezeugt; international steigt die Zahl der lesbischen Paare und alleinstehenden Frauen, die eine DI durchführen lassen. Seit 1970 sind schätzungsweise bis Kinder nach einer Samenspende gezeugt worden. Seite 12

13 Stigmatisiert, toleriert, akzeptiert? Familienbildung durch Donogene Insemination Folgen der Stigmatisierung: Geheimhaltung gegenüber dem Umfeld als lange Zeit übliche Strategie des Umgangs mit diesem Stigma auf verschiedenen Ebenen Seite 13

14 Stigmatisiert, toleriert, akzeptiert? Familienbildung durch Donogene Insemination Rechtlicher Umgang als Hinweis auf dieses Stigma? erst 2002 wurde der Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung bei Samenspende geregelt; keine ausdrückliche Absicherung des Samenspenders vor Unterhaltsleistungen und Erbrechtsansprüchen; keinen gesetzlich geregelten Anspruch des Spenderkindes zur Auskunft über die Identität des Spenders anders: Adoptionsrecht! keine Finanzierung durch die GKV Seite 14

15 Stigmatisiert, toleriert, akzeptiert? Familienbildung durch Donogene Insemination... Hochkomplexe asymmetrische Konstellation der Eltern-Kind-Beziehung, anders als bei einer Adoption. Überschaubare Zahl der Forschungen zur Entwicklung der Kinder, der Partnerschaft und der Eltern-Kind-Beziehung. Es gibt kaum Langzeitstudien zu diesem Familientyp (z. B. zur Entwicklung des Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, zur Eltern- Kind-Beziehung) Ergebnis bisher: Es scheint so, dass die Qualität des Familienlebens und nicht die Art der Zeugung für das Wohl des Kindes entscheidend ist. Knackpunkt für das Kind: Aufklärung über genetische Abstammung! Seite 15

16 Auskunftsrecht des Kindes... Anonyme Samenspende Umfrage 1999: in 10 von 15 Praxen wird dem Samenspender völlige Anonymität zugesichert, in 9 wird nicht mal seine Identität festgestellt. Anonymitätsvereinbarungen zwischen Spender und Klinik bzw. Klinik und Eltern sind faktisch sittenwidrig, weil sie zu Lasten des Kindes gehen. Eine Klausel im Vertrag mit der Klinik, dass das Kind keinen Anspruch auf Kenntnis der Spenderdaten hat, ist unwirksam. Auskunftsrecht des Kindes: Es wird davon ausgegangen, dass das Kind einen Anspruch darauf, Zugang zu diesen Informationen zu erhalten, wenn die Daten zum Spender noch vorhanden sind. Einen gesetzlich geregelten Anspruch für Spenderkinder gibt es noch nicht. Es ist nicht sicher gesetzlich geregelt, gegen wen das Kind ein Auskunftsrecht hat und wer genau verpflichtet ist zur Auskunft und ab wann das Kind einen Anspruch darauf hat.. Seite 16

17 Das wirksame Familiengeheimnis... Verschwiegenheit oder Aufklärung? Über lange Zeit galt die Verschwiegenheit als beste Lösung für die Partnerschaft und das Spenderkind (US Studie 1998) Gründe: Angst der Eltern vor der Ablehnung des sozialen Vaters, Scham des Vaters wegen Unfruchtbarkeit, Angst vor der Ablehnung durch das Umfeld Adoptionsvermittlung: Bedeutung der Kenntnis über die Herkunft für Adoptivkinder (Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, geregelte Verfahren zur Dokumentation, zur Kontaktanbahnung mit den Herkunftseltern etc.) Familiengeheimnisse wirken subkutan! Seite 17

18 Das wirksame Familiengeheimnis... Verschwiegenheit oder Aufklärung? Inzwischen besteht in der Fachwelt weitgehend Konsens: Entwicklungspsychologisch ist eine frühzeitige, altersangemessene Aufklärung des Kindes durch seine Eltern von Bedeutung für das Kind, um einen Identitätsbruch und eine Verletzung des Vertrauensverhältnis zu seinen Eltern zu vermeiden. Umfrage unter Spenderkindern (USA 2008): Die Anonymität und das Verschweigen ist für die Kinder eher das Problem, nicht die Samenspende. Sie sind neugierig auf den Samenspender und ihre Halbgeschwister und wollen Information bzw. teilweise Kontakt. Ein finanzielles Interesse bestand nicht. Problem der Aufklärung bei anonymer Eizellspende, Embryonenspende, Leihmutterschaft im Ausland. Bedarf an Information, Aufklärung und psychosozialer Beratung der Eltern vor einer Entscheidung über die künftigen Implikationen durch diese Familienbildung. Berufsrecht (BÄK 2006): Vor einer Samenspende müssen die Eltern aufgeklärt und beraten werden. Seite 18

19 Eizellspende im Ausland Deutsche Paare unterziehen sich einer Behandlung im Ausland, insbesondere Tschechien und Spanien. Es gibt kaum Studien über die Entwicklung der so gezeugten Kinder und deren Eltern- Kind-Beziehung. Untersuchungen über die medizinischen und psychologischen Folgen für die Spenderinnen fehlen völlig. Die gesetzlichen Regelungen der Dokumentation in den einzelnen Ländern sind sehr verschieden, ob sie in der Praxis eingehalten werden, ist nicht gesichert. Zwar müssen die Ärzte in EU Ländern nach der europäischen Geweberichtlinie die medizinischen Unterlagen 30 Jahre lang aufbewahren, aber das ist z. B. bei gleichzeitiger Zusicherung der Anonymität für die Spenderin nicht realisierbar. Damit ist der Zugang für Kinder zu den Daten der Spenderinnen nicht gewährleistet. Wie die Spenderinnen rekrutiert werden, ob sie freiwillig oder aus einer Notlage heraus sich dieser gesundheitlich belastenden und risikobehafteten Behandlung unterziehen, wie sie Zugang zu medizinischer Versorgung haben, ob sie langfristig negative gesundheitliche Folgen haben, ist für die Paare aus Deutschland kaum nachprüfbar. Seite 19

20 Embryonenspende, Leihmutterschaft Embryonenspende wird nur in wenigen Ländern häufiger durchgeführt. Es gibt (wenige und kleine) Studien, die zeigen, dass Eltern kaum willens sind, die Embryonen zu spenden, sie werden als eigene Kinder und als Vollgeschwister bereits geborenen Kinder wahrgenommen. Nach deutschem Recht sind Leihmutterschaftsverträge sittenwidrig. Die reproduktionsmedizinischen Verfahren ermöglichen mindestens fünf unterschiedliche Konstellationen einer Leihmutterschaft. Nach deutschem Recht ist das Kind nicht mit den Eltern verwandt. Es erwirbt mit der Geburt keine deutsche Staatsbürgerschaft und hat keinen Anspruch auf einen deutschen Reisepass (Verwaltungsgericht Berlin). Erforderlich ist eine Adoption des Kindes durch die Wunscheltern. Juristische Auseinandersetzungen bzgl. der Elternrechte zwischen Leihmutter und Wunscheltern sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Über die Kindesentwicklung liegen keine systematischen Untersuchungsergebnisse vor. Seite 20

21 Präimplantationsdiagnostikgesetz (PräimpG) Präimplantationsdiagnostikgesetz (PräimpG) vom /seit in Kraft Artikel 1: Änderung des Embryonenschutzgesetzes PID ist weiterhin verboten ( 3a Abs 1 EschG) In zwei Indikationsbereichen ist PID nicht rechtswidrig und bleibt straffrei ( 3a Abs. 2 EschG): - wenn ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit aufgrund der genetischen Disposition der Frau oder des Mannes besteht - um eine schwerwiegende Schädigung des Embryo festzustellen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Tot- oder Fehlgeburt führt PID darf nur vorgenommen werden - nach Aufklärung und Beratung zu medizinischen, psychischen und sozialen Folgen vor der Einwilligung in PID - nach Zustimmung der Ethikkommission an den PID-Zentren - durch einen hierfür qualifizierten Arzt. Seite 21

22 Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV) Verordnung über die rechtmäßige Durchführung einer PID konkretisiert, wie die nicht rechtswidrige Durchführung von PID möglich ist. Sie erst ermöglicht die straffreie Durchführung von PID (BMJ)! Der Entwurf einer Verordnung des BMG liegt seit Juli 2012 vor. Er enthält Regelungsvorschläge - für die Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren - die Einrichtung von Ethikkommissionen - das Antrags- und Prüfverfahren für eine PID - Dokumentation, Datenerhebung und -nutzung der Zentren - Einrichtung einer Zentralstelle am PKI Seite 22

23 Stand der Umsetzung der PIDV Vielfältige und vielstimmige Kritik an dem vorgelegten Entwurf von Abgeordneten aller Parteien, von eine Reihe von Bundesländern, von Verbänden, Organisationen und Fachgesellschaften. Kernpunkt der Kritik: Der Verordnungsentwurf ist gegen den Willen des Gesetzgebers auf eine Ausweitung der PID angelegt. Kritisiert wird, - dass die Zahl der Zentren für die erwarteten ca bundesweit 200 Fällen nicht begrenzt wird; - die unbegrenzte Zahl, die Zusammensetzung und die begrenzten Kompetenzen der Ethikkommissionen - die fehlende Regelung über die möglichen Zufallsbefunde - die fehlende Regelung zu den verworfenen Embryonen - die fehlende Regelung zur psychosozialer Beratung und deren Ausgestaltung - dass keine Dokumentation der Indikationen von PID, der Diagnosen etc. der - implantierten Eizellen zur Ermöglichung der parlamentarischen Kontrolle vorgesehen ist. Seite 23

24 Stand der Umsetzung der PIDV Die Anhörung des BMG am 23. August 2012 von Verbänden, Organisationen, medizinischen Fachgesellschaften bestätigt den erheblichen Überarbeitungsbedarf des Entwurfs. Das weitere Verfahren: - Überarbeitung des Verordnungsentwurfs - Vorlage eines Kabinettsentwurfs - Abstimmung im Bundesrat Zeitplan: Das Verfahren soll eigentlich in 2012 abgeschlossen werden, sodass die Verordnung zur rechtmäßigen Durchführung von PID zum Januar 2013 in Kraft treten könnte. Seite 24

25 Präimplantationsdiagnostik und ihre Implikationen spezifische Problemlagen und ethische Dilemmata: Konflikt um die Gesundheit des Kindes besteht schon vor der Schwangerschaft aufgrund von Fehl- und Totgeburten oder einer bekannten genetischen Belastung der Eltern PID erfordert eine IVF bei einem - gesunden, zeugungsfähigen - Paar, die für die Frau und für das erwünschte gesunde Kind ein erhebliches gesundheitliches Risiko beinhaltet, um ein krankes oder behindertes Kind zu vermeiden PID kann die Gesundheit des Kindes nicht garantieren (Fehlerquote von 0,3-1,7 %), es ersetzt nicht die PND die Erfolgsaussichten auf ein Kind entsprechen in etwa denen bei IVF ohne PID (ca 26%) PID setzt einen hohen Embryonenverbraucht je Behandlungszyklus voraus, sie ist im Kern Auswahl von Embryonen aufgrund genetischer Merkmale International wird PID aufgrund weiterer Indikationen durchgeführt: Effizienzsteigerung von IVF-Behandlungen (wenig erfolgreich); Erzeugung von sog. Retterkindern; family balancing etc. Seite 25

26 IVF, PID, PND und Beratung Wunsch nach leiblichen, gesunden Kindern Mit der Pränatalmedizin verbindet sich die große Hoffnung auf gesunde Kinder, die diese nicht garantieren kann. Vielzahl von ethisch bedeutsamen bis brisanten Entscheidungssituationen vor, während und nach der Behandlung, mit existentielle Folgen für das Leben des Paares, des Kindes und weiterer Beteiligter Physisch und psychisch hochbelastete Lebenssituationen für die Frau/das Paar ( Achterbahn der Gefühle ). Paare haben z. T. großes seelisches Leid zu verkraften Es besteht ein hoher Bedarf nach qualifizierter, niedrigschwelliger, psychosozialer Beratung vor, während und nach medizinischen Behandlungen zur Verarbeitung des Erlebten und Erlittenen. Seite 26

27 Aufgabe psychosozialer Beratung Aufgabe der psychosozialen Beratung: Stärkung der Entscheidungskompetenz des Paares, Unterstützung bei der Verarbeitung der psychischen Belastungen, Unterstützung bei der Gestaltung des Familienlebens in hochkomplexen Familienkonstellationen Unterstützung dabei, die getroffenen Entscheidungen auch tragen zu können und in die eigene Biographie als Frau/Mann/Paar/Eltern integrieren zu können Erforderlich ist eine die medizinische Beratung ergänzende qualifizierte psychosoziale Beratung ausserhalb des medizinischen Systems, die niedrigschwellig zugänglich und flächendeckend vorhanden ist. Erforderlich ist eine vertrauensvolle, geregelte, interdisziplinäre Kooperation der medizinischen und psychosozialen Professionen. Seite 27

28 Beratungsangebote in der Regelstruktur Schwangerschaftsberatungsstellen Rechtsanspruch auf Beratung nach 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz: 2 Abs. 1 Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in 1 Abs.1 genannten Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle informieren und beraten zu lassen. Der Rechtsanspruch ist inhaltlich und zeitlich umfassend (u.a. Beratung im Kontext von PND; Kinderwunschberatung; Begleitung und Unterstützung, nach Abbruch und nach der Geburt des Kindes) Schwangerschaftsberatungsstellen sind flächendeckend und in unterschiedlicher Trägerschaft vorhanden. Seite 28

29 Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen... Verpflichtung der Ärzte zur Beratung und zur Vermittlung nach 2a Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz Sprechen nach den Ergebnissen von pränataldiagnostischen Maßnahmen dringende Gründe für die Annahme, dass die körperliche oder geistige Gesundheit des Kindes geschädigt ist, so hat die Ärztin oder der Arzt, die oder der der Schwangeren die Diagnose mitteilt, über die medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben, unter Hinzuziehung von Ärztinnen oder Ärzten, die mit dieser Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung haben, zu beraten. Die Beratung erfolgt in allgemein verständlicher Form und ergebnisoffen. Sie umfasst die eingehende Erörterung der möglichen medizinischen, psychischen und sozialen Fragen sowie der Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen und psychischen Belastungen. Die Ärztin oder der Arzt hat über den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung nach 2 zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen nach 3 und zu Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden zu vermitteln. Seite 29

30 Beratungsangebote in der Regelstruktur Erziehungsberatung; Paarberatung 28 Sozialgesetzbuch VIII: Anspruch auf Beratung für Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtige bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind. Paar- Familien- und Lebensberatungsstellen in unterschiedlicher Trägerschaft, die qualifizierte Beratung auch für ungewollt kinderlose Paare anbieten und von diesen auch schon immer wahrgenommen wird. Unterschiedliche finanzielle Regelungen (Spende, Träger, Kommunen..) Fachberatungsstellen für Kinderwunschberatung (BkiD). Seite 30

31 Weiterer Regelungsbedarf langfristige repräsentative Forschungen zur Auswirkung des medizinischen Angebots auf Kinder Konsistente Regelungen für die Rechte und Pflichten der Samenspender Das eigenständige Auskunftsrecht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Herkunft muss gesetzlich geklärt sein; die Dokumentation der medizinischen Behandlungen und der Spenderdaten müssen deutlich länger als 30 Jahre verpflichtend geregelt werden. Es bedarf eines zentralen Spenderregisters für DI, damit z. B. die Zahl der Nachkommen je Spender kontrolliert werden kann und Spenderkinder eine Zentrale Anlaufstelle für Auskunft und Begleitung bei Kontaktwünschen haben. Rechtsanspruch auf Beratung? Gesellschaftlicher Diskurs über Möglichkeiten und Grenzen medizinischer Technik! Seite 31

32 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Claudia Heinkel Pfarrerin und Diplompädagogin Arbeitsbereich Pränataldiagnostik/Reproduktionsmedizin Abteilung Behindertenhilfe/Psychiatrie Diakonisches Werk Württemberg Heilbronner Straße Stuttgart Seite 32

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