Werkvertrag. Vertragsnummer:...WV... (Dienststelle erste 4 Ziff.). (WV). (Jahr). (laufende Nr. 5-stellig)

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1 Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Werkvertrag Vertragsnummer:...WV..... (bitte immer angeben) (Dienststelle erste 4 Ziff.). (WV). (Jahr). (laufende Nr. 5-stellig) zwischen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Seminarstr. 2, Heidelberg, ausführende Einrichtung:... vertreten durch den Rektor, dieser vertreten durch die Innenrevision, Universitätsverwaltung nachfolgend: Universität und Name, Vorname Geburtsdatum*... Straße *... PLZ Wohnort * Land * Nationalität*... Steuer-Nr. / USt-IDNr * (nur Inländer oder EU-Staaten) Bankverbindung (IBAN / SWIFT-BIC) nachfolgend: Werkvertragsnehmer** Die Universität ist verpflichtet, die Zahlungen entsprechend der Mitteilungsverordnung ( 93a Abgabenordnung) dem Finanzamt zu melden. Pflichtfeld ** Die männliche Form gilt aus Vereinfachungsgründen auch für die weibliche Form.

2 1 Vertragsgegenstand (1) Die Universität beauftragt den Werkvertragsnehmer mit der Erstellung nachfolgender Werkleistung (ggf. Anlage beifügen)*: (2) Den erteilten Auftrag führt der Werkvertragsnehmer in eigener Verantwortung aus. Dabei hat er zugleich die Interessen der Universität zu berücksichtigen. Der Werkvertragsnehmer unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens der Universität. Er hat jedoch fachliche Vorgaben der Universität soweit zu beachten, wie dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert. 2 Herstellungsfrist (1) Das unter 1 Abs. 1 genannte Werk ist spätestens bis zum *.... abnahmereif und mängelfrei von dem Werkvertragsnehmer herzustellen. (2) Der Werkvertragsnehmer hat der Universität unverzüglich nach Herstellung des Werkes die Abnahmereife anzuzeigen. 3 Abnahme (1) Die Universität hat das von dem Werkvertragsnehmer erstellte Werk unverzüglich nach Mitteilung der Abnahmereife auf Mängelfreiheit zu prüfen und im Fall der Mängelfreiheit abzunehmen. (2) Einzelleistungen können vereinbart werden, hiermit ist jedoch keine Abnahme verbunden. 4 Keine Höchstpersönlichkeit Der Werkvertragsnehmer ist nicht verpflichtet, den Auftrag höchstpersönlich auszuführen. Er kann sich hierzu, soweit der Auftrag dies gestattet, auch der Hilfe von Erfüllungsgehilfen bedienen, soweit er deren fachliche Qualifikation sichergestellt hat. Der Werkvertragsnehmer steht für seine Erfüllungsgehilfen und sonst von ihm zur Mitwirkung herangezogene Personen ein. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften werden zur Erfüllung dieses Vertrages keine Ausländer ohne die ggf. erforderliche Genehmigung beschäftigt und kein Nachunternehmer eingesetzt, der seinerseits Ausländer ohne die ggf. erforderliche Genehmigung beschäftigt. Der Werkvertragsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes eingehalten werden. Das gleiche gilt in dem Fall, sollte sich der Auftragnehmer eines Dritten bedienen und dieser Personal beschäftigt. 5 Verhältnis des Werkvertragsnehmers zu Dritten Der Werkvertragsnehmer hat das Recht, auch für dritte Besteller tätig zu werden. Einer vorherigen Zustimmung der Universität bedarf es hierfür nicht. Seite 2 von 6

3 6 Tätigkeitsort Die Werkleistung wird in*... ausgeführt. Sofern nach der Eigenart des Werkes erforderlich, erhält der Werkvertragsnehmer die Möglichkeit, die Einrichtungen der Universität in Absprache mit dem Projektverantwortlichen in angemessenem Umfang zu benutzen. Der Werkvertragsnehmer ist dabei an dienstliche Weisungen (z. B. Anwesenheit in Diensträumen, Dienstzeiten, Nachweis der Arbeitsunfähigkeit etc.) nicht gebunden. Ausgenommen hiervon sind Vorschriften über Sicherheitsvorkehrungen. Der Werkvertragsnehmer behält das Recht, den Tätigkeitsort nach seinem freien Ermessen zu verlegen. Die Änderung des Tätigkeitsortes ist der Universität anzuzeigen. 7 Vergütung (1) Vergütung: Der Werkvertragsnehmer erhält für sein nach 1 des Vertrages erbrachtes Werk eine Vergütung in Höhe von*... Euro. (2) Umsatzsteuer: Bitte nach Angaben des Werkvertragsnehmers ankreuzen/ausfüllen (bei ausländischen Werkvertragsnehmern stellt die Universität fest, ob steuerfreie Vertragsleistungen vorliegen). o Die Vertragsleistung des Werkvertragsnehmers ist umsatzsteuerpflichtig. Bei inländischen Werkvertragsnehmern wird die Umsatzsteuer mittels ordentlicher Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG wie folgt ausgewiesen: o Die Vergütung teilt sich in einen Nettobetrag von... Euro zuzüglich...% Umsatzsteuer in Höhe von... Euro auf oder o die Umsatzsteuer entfällt wegen Kleinunternehmereigenschaft nach 19 UStG. Bei nicht umsatzsteuerbefreiten Leistungen von Werkvertragsnehmern mit (Wohn-) Sitz im Ausland wird die Umsatzsteuer von der Universität übernommen ( 13b UStG). o Die Vertragsleistung des Werkvertragsnehmers ist nach. UStG umsatzsteuerfrei. (3) Zahlung: Bitte ankreuzen. o Die Vergütung erfolgt bei Abnahme des Werkes in einer Summe mittels ordentlicher Rechnung o Die Vergütung erfolgt für abgenommene Teilleistungen des Werkes durch folgende Abschlagszahlungen. Teilzahlungen sind nur dann möglich, wenn es sich um tatsächlich wirtschaftlich selbständig nutzbare Teilleistungen handelt. Datum Euro Datum Euro (4) Der Werkvertragsnehmer ist für die ordnungsgemäße Versteuerung der Vergütung selbst verantwortlich. Das zuständige Finanzamt muss nach 93a Abgabenordnung von der Universität über die entsprechenden Zahlungen unterrichtet werden. Seite 3 von 6

4 8 Kosten und Aufwendungen des Werkvertragsnehmers (1) Soweit der Werkvertragsnehmer die vereinbarten Tätigkeiten in eigenen Räumen erbringt, trägt er auch die insoweit anfallenden Kosten. Sie werden von der Universität nicht gesondert vergütet. Die Universität übernimmt nicht die Kosten für Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer. Materialien und Ausstattung des Werkvertragsnehmers werden nicht gesondert vergütet. (2) Der Werkvertragsnehmer versichert sich selbst. Die entstehenden Kosten kann er der Universität nicht in Rechnung stellen. 9 Geheimhaltung (1) Der Werkvertragsnehmer wird alle ihm aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen vertraulich behandeln, soweit es sich nicht um lediglich dem allgemeinen Stand der Technik entsprechende oder sonst offenkundige Tatsachen oder Umstände handelt. Insbesondere ist über Kenntnisse aus dem Bereich der Auftragsforschung für Drittmittelgeber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Erbringung der Leistung. (2) Der Werkvertragsnehmer wird vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen jede eigenständige Veröffentlichung der vom Gegenstand dieses Vertrages erfassten Erkenntnisse unterlassen. (3) Der Werkvertragsnehmer verpflichtet sich, über ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten von Mitgliedern oder Organen der Universität auch über die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren. Er hat im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Universität insbesondere die Vorschriften des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu befolgen. Ferner unterwirft sich der Werkvertragsnehmer für den Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten schon jetzt der Kontrolle des zuständigen Datenschutzbeauftragten der Universität. 10 Nutzungsrechte und Benennungspflichten (1) Soweit bei der Erstellung des Werkes Urheberrechte begründet werden, steht der Universität das ausschließliche, zeitlich, räumlich, quantitativ und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht zu. Das Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht zur vollständigen oder teilweisen Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung des Werkes bzw. Arbeitsergebnisses. Der Universität steht das Recht zu, das Nutzungsrecht an Dritte weiter zu übertragen und Dritten einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Die vorstehenden Rechtseinräumungen sind mit der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten. (2) Der Werkvertragsnehmer stellt im Verhältnis zu etwaigen Dritten (z. B. Erfüllungsgehilfen) sicher, dass er seine Pflicht nach Abs. 1 erfüllen kann. (3) Auf Wunsch wird die Universität bei der Nutzung des Werkes/Arbeitsergebnisses auf die Leistungen des Werkvertragsnehmers hinweisen. Seite 4 von 6

5 11 Herausgabe von Unterlagen/Auskunftserteilung (1) Sämtliche Unterlagen, die dem Werkvertragsnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit seitens der Universität oder durch von ihr beauftragte Dritte übergeben werden, sind bei Abnahme des Werkes unverzüglich an die Universität zurückzugeben. Dem Werkvertragsnehmer steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu. (2) Der Werkvertragsnehmer ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 verpflichtet, der Universität alle der Gesamtleistung zugrunde liegenden Einzelunterlagen, wie Erhebungen, Statistiken, Protokolle, Zeichnungen, Quellprogramme etc. bei der Abnahme zu übergeben. Der Werkvertragsnehmer ist ferner verpflichtet, über die Werkleistung, die angewandte Methodik und über alle Einzelheiten auf Verlangen der Universität Auskunft zu erteilen. 12 Haftung (1) Der Werkvertragsnehmer haftet der Universität für Schäden, die er im Rahmen der Auftragstätigkeit der Universität zufügt, nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Bei wissenschaftlichen Werkleistungen sichert der Werkvertragsnehmer zu, dass er die Werkleistung gemäß den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis erbringt. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den werkvertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand (1) Auf dieses Vertragsverhältnis sowie auf Ansprüche, die aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. (2) Gerichtsstand ist Heidelberg. 14 Steuer-/Sozialversicherungsrechtliche Prüfung Die Checkliste zum Abschluss eines Werk-/Honorarvertrages ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Der Werkvertragsnehmer haftet für den Schaden, der durch unvollständige oder falsche Angaben im Rahmen der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Prüfung entsteht. Der Werkvertragsnehmer hat die ihm obliegenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst zu regeln. 15 Individuelle Vereinbarungen Seite 5 von 6

6 16 Weitere Bestimmungen Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, dann wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden unwirksame Vereinbarungen durch wirksame ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten jeweils am nächsten kommen. Für die Universität Heidelberg.,.. (Ort) (Datum) (Datum) Heidelberg,. Werkvertragsnehmer.. Innenrevision Heidelberg,. (Datum).. (Projektleiter / Einrichtungsleiter) Anlage(n) A) Checkliste Auftragnehmer zum Abschluss eines Werk-/Honorarvertrages B) Projekt-/Auftragsbeschreibung (wenn nicht zutreffend, bitte streichen) Seite 6 von 6

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