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1 Vermögensübertragung Was es bei Schenkungen zu beachten gibt Das vorgezogene Erbe, eine Schenkung, kann aus steuerlichen Gründen sehr interessant sein. Allerdings gibt es vieles zu bedenken. Einerseits muss sich der Schenkende vor Unvorhergesehenem absichern, andererseits muss er bei der Schenkung von Vermögen viele Rechtsdetails und -möglichkeiten beachten. Noch vor kurzem bogen sich die Gabentische unter der Last zahlreicher Geschenke. Es wurde Nützliches und Unsinnges geschenkt. Nicht selten bereut der Schenker später seine Großzügigkeit. Handelt es sich um ein Buch, das nicht gelesen wird, ist das zwar ärgerlich, aber nicht dramatisch. Anders sieht das bei großen Geldgeschenken, der Übertragung von Immobilien oder Unternehmensanteilen zum falschen Zeitpunkt und unter falschen Bedingungen aus. Im schlimmsten Fall können die Folgen existenzgefährdend für den Schenker sein oder sein Lebenswerk zerstören. Deshalb sollten sich Gönner vor jeder größeren Schenkung folgende Fragen stellen: Kann ich mir das Geschenk leisten, oder ist es denkbar, dass ich es später noch einmal für meinen eigenen Lebensunterhalt benötige? Hat der Beschenkte die nötige sittliche Reife, um vernünftig mit dem Geschenkten umzugehen? Es kann für die Persönlichkeitsentwicklung sehr abträglich sein, wenn ein Minderjähriger oder junger Erwachsener zu früh größeres Vermögen erhält. Soll der Empfänger frei über das Geschenk verfügen können? Will ich die Kontrolle über das Geschenkte behalten? Ist es in Ordnung, wenn das Zugewendete durch Dritte, zum Beispiel Eltern oder Ehegatten, genutzt, kontrolliert oder verbraucht wird? Soll bei Schenkungen an einen Minderjährigen dieser mit Vollendung des 18. Lebensjahres uneingeschränkt über das Vermögen verfügen? Soll das Geschenkte beim Tod des Beschenkten frei vererbt werden können? Soll das Geschenk verkauft, belastet oder weiterverschenkt werden dürfen? Viele Eltern und Großeltern übertragen einen Teil ihres Vermögens schon zu Lebzeiten an ihre Kinder, statt es zu vererben. Dabei spielt häufig die Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge eine Rolle. Da sich die Freibeträge zehn Jahre nach der Übertragung erneuern, hofft man durch lebzeitige Übertragungen diese mehrfach nutzen und so möglichst viel Vermögen steuerfrei übertragen zu können. So kann beispielsweise jedes Elternteil jedem Kind alle zehn Jahre Euro steuerfrei schenken. Neben der Ausnutzung von Freibeträgen sind die Verlagerung von Einkunftsquellen oder

2 Verantwortung auf die nächste Generation wichtige Motive für lebzeitige Übertragungen. Die Absicherung des Schenkers sollte aber immer Vorrang haben. Deshalb sollte er ausreichendes Vermögen zur Sicherung seines Unterhalts und seiner Unabhängigkeit im Alter zurückbehalten. Das Gleiche gilt für unvorhergesehene Vermögenseinbußen. Auch eine mögliche negative Entwicklung des Beschenkten sollte berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte geregelt werden, dass das Geschenkte auf spätere Pflichtteilsansprüche anzurechnen ist. Das richtige Instrument dazu ist ein Schenkungsvertrag. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) bedürfte dieser eigentlich grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Da ein Formmangel jedoch durch Übergabe und Annahme der Schenkung juristisch geheilt wird, kann ein Vertrag auch privatschriftlich erfolgen. Eine notarielle Beurkundung ist nur nötig, wenn bei den übertragenen Vermögenswerten ohnehin eine notarielle Beurkundung vonnöten ist. Ein Beispiel sind Immobilien. Das wertvolle Kleingedruckte Im Vertrag können Schenker und Beschenkter unter anderem vereinbaren, dass die Schenkung auf einen späteren Pflichtteilsanspruch angerechnet wird. Eine entsprechende Anordnung nur im Testament reicht nicht. Besonders wichtig ist die Vereinbarung von Rückübertragungsrechten, die der Schenker auch nach erfolgter Schenkung geltend machen kann, um das Geschenk oder Teile davon zurückzufordern. Dabei kann ein solches Rückübertragungsrecht als Rückfallklausel oder Rückforderungsrecht ausgestaltet werden. Die Rückfallklausel wirkt in der Weise, dass das Geschenk zurückfällt, sobald die entsprechende Bedingung erfüllt ist. Im Gegensatz dazu kann der Schenker beim Rückforderungsrecht das Geschenkte zurückfordern, wenn die Bedingung eintritt, muss es aber nicht. Der Schenker kann sich unter anderem für folgende Fälle ein Rückübertragungsrecht vorbehalten: Veräußerung oder Belastung des übergebenen Vermögens Vorversterben des Erwerbers (ohne dass Vermögen auf Abkömmlinge übergeht) Scheidung des Erwerbers Insolvenz oder Eintritt eines Hartz-IV-Falls beim Erwerber Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Erwerbers Auch ein freies Rückübertragungsrecht ist möglich. Darüber hinaus kann im Vertrag auch eine Weiterleitungsklausel vereinbart werden. Sie kann vorsehen, dass das Geschenkte im Todesfall des Beschenkten an eine bestimmte Person weitergeleitet wird.

3 Solche Klauseln sollten natürlich abgesichert werden. Das könnte bei Immobilien durch die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgen. Bei Gesellschaftsanteilen, Wertpapieren et cetera kämen eine Verpfändung oder aufschiebend bedingte Rückübereignung infrage. Die Rückübertragungsrechte können auch so ausgestaltet sein, dass sie nach dem Tod des Schenkers einer beliebigen dritten Person zustehen. Selbst wenn man diese Gestaltungsmöglichkeiten künftigen Schenkern erklärt, meinen einige, dass diese Vorkehrungen bei Ihnen nicht nötig seien. Dabei übersehen sie, dass unvorhergesehene Dinge geschehen können, bei denen ein Rückübertragungsrecht die letzte Rettung sein kann. Fordert der Vater zum Beispiel aufgrund einer Rückforderungsklausel das vor Jahren geschenkte Haus von seinem Sohn zurück, so fallen zwischenzeitig eventuell angefallene Wertsteigerungen nicht in den Zugewinnausgleichsanspruch einer möglichen Ex-Ehefrau des Sohns. Volle Kontrolle beim Schenker Ein Rückübertragungsrecht hat jedoch auch steuerliche Vorteile. Schenkt der Vater seinem Sohn Vermögen, und der Vater erbt es später zurück, so fällt zweimal Erbschaftsteuer an. Einmal bei der Schenkung und einmal bei der Erbschaft. Erhält der Vater das Vermögen jedoch aufgrund eines Rückübertragungsrechts zurück, so fällt nicht nur keine Erbschaft steuer an, sondern die vorher gezahlte Schenkungsteuer wird vom Finanzamt sogar erstattet, da die Schenkung rückgängig gemacht wird. Im Übergabevertrag kann sich der Übergeber auch Vorbehalte oder Gegenleistungen sichern. Interessant sind vor allem: Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauch Wohnrecht/Mitbenutzungsrecht Versorgungsleistung/Rente. Dabei sollte auch eine Wertsicherungsklausel berücksichtigt werden Herauszahlungen/Schuldübernahmen Pflegeverpflichtung Altenteil bei Bauernhöfen Ausgleichszahlungen/Gleichstellungsgelder gegebenenfalls in Verbindung mit gegenständlich beschränkten Erb- und Pflichtteilsverzichten anderer Erben. Auch solche Vorbehalte oder Gegenleistungen sollte man absichern. Als Sicherungsmaßnahmen

4 können unter anderem genannt werden: Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Erwerbers hinsichtlich Zahlungen sowie die Eintragung eines Nießbrauchs, eines Wohnrechts, einer Reallast oder einer ungebundenen, frei verfügbaren Grundschuld im Grundbuch. Auch diese Rechte können nach dem Tod des Veräußerers einer beliebigen dritten Person zustehen oder von Anfang an zugunsten mehrerer vereinbart werden. Häufig möchten Eltern Vermögen an ihre Kinder übertragen, zum Beispiel, um die Erbschaft - und Schenkungsteuerbelastung zu optimieren, und trotzdem die Kontrolle behalten. Das ist aber bei Schenkungen deutlich schwieriger als bei Erbschaft en. Bei großen Vermögen eignen sich ein Familienpool oder eine Familiengesellschaft. Dabei bringen die heutigen Vermögensinhaber Teile ihres Vermögens in eine Familiengesellschaft ein, beispielsweise eine Kommanditgesellschaft, und übertragen dann anstelle der Vermögensgegenstände Gesellschaftsanteile. Durch die richtige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags kann sichergestellt werden, dass die Eltern die Geschäftsführung und Kontrolle behalten und die Kinder ihre Gesellschaft santeile nicht frei verkaufen, übertragen oder vererben können. Geht es dem Schenker nur darum, die Verfügung des Beschenkten zu unterbinden, so kann man dies auch über eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung sowie Fondspolicen lösen. Diese müssen jedoch richtig ausgestaltet sein. Überträgt zum Beispiel der Vater eine solche Versicherung an eines seiner Kinder oder schenkt er ihm die Prämien, droht Gefahr, dass dieses irgendwann als Versicherungsnehmer den Vertrag kündigt und das Geld für andere Zwecke nutzt als beabsichtigt. Um dieses Risiko auszuschließen, kann bei einigen Anbietern eine qualitative Aufspaltung der Versicherungsnehmereigenschaft vorgenommen werden. Der Vater überträgt die Versicherungsnehmereigenschaft nur zu 99 Prozent an den künftigen Erben und behält sich ein Prozent vor. Da gravierende Vertragsänderungen und Kündigungen einer einheitlichen Entscheidung aller Versicherungsnehmer bedürfen, ist diese Sperrminorität eine geeignete Sicherungsmaßnahme. Schenkung an die ganz Kleinen Bei Schenkungen an Minderjährige müssen viele Besonderheiten beachtet werden. So obliegt die Vermögenssorge grundsätzlich den Eltern. Manchmal haben jedoch Großeltern den Wunsch, ihrem Enkel bereits frühzeitig Vermögen zu übertragen, wollen aber den Zugriff der Schwiegertochter oder des Schwiegersohns verhindern. In diesem Fall hat der Schenker die Möglichkeit, einen Pfleger für die Verwaltung des übertragenen Vermögens zu bestimmen und so die Vermögenssorge eines oder beider Elternteile zu beschränken. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Schenkungen, die nicht nur rechtlich vorteilhaft für das Kind sind, der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen.

5 Noch schwieriger wird es, wenn ein Elternteil oder beide ihrem minderjährigen Kind etwas schenken möchten: Ist das Kind noch keine sieben Jahre alt, ist es geschäftsunfähig. Deshalb wird es grundsätzlich von seinen Eltern vertreten. Will ein Elternteil diesem Kind etwas schenken, ist dieser Elternteil aber nach dem Selbstkontrahierungsverbot des Paragrafen 181 BGB an der Vertretung gehindert. Der andere Elternteil ist dann in der Regel ebenfalls an der Vertretung gehindert. Aus diesem Grund sollte bei Schenkungen an ein eigenes Kind, das noch nicht sieben Jahre alt ist, beim Gericht sicherheitshalber eine Ergänzungspflegschaft beantragt werden. Das Rechtsgeschäft könnte sonst schwebend unwirksam sein. Es droht dann Gefahr, dass die Zehnjahresfrist für die Wiederauffrischung der Schenkungsteuerfreibeträge nicht zu laufen beginnt. Hat das minderjährige Kind bereits das siebte Lebensjahr vollendet, ist es beschränkt geschäftsfähig. In diesen Fällen bedarf der Minderjährige nur bei Willenserklärungen, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft für einen Minderjährigen, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet. Demnach sind unter anderem folgende Fälle zu unterscheiden: Schenkung einer vermieteten Immobilie, durch die der Minderjährige Vermieter wird, ist rechtlich nicht nur vorteilhaft aufgrund der Verpflichtungen als Vermieter. Behält sich der Schenker, zum Beispiel bei einem von den Eltern selbst genutzten Haus, den Nießbrauch vor, ist die Schenkung rechtlich lediglich vorteilhaft. Wird die Schenkung mit Rückübertragungsansprüchen vereinbart, ist das für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, falls er bei Ausübung zum Wertersatz oder Schadenersatz zum Beispiel aufgrund zwischenzeitlicher Verschlechterung des zurückzugewährenden Gegenstands verpflichtet ist. Wird der Rückübertragungsanspruch allerdings dahingehend vereinbart, dass sich die Rückgewähr auf den zum Zeitpunkt der Rückübertragung beim Minderjährigen noch vorhandenen Wert beschränkt, bleibt die Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft. Rechtlich lediglich vorteilhaft bleibt eine Schenkung auch bei einem Nießbrauchsvorbehalt. Es sei denn, die Immobilie ist bereits vermietet. Die dargestellten Aspekte machen deutlich, wie kompliziert und schwierig Schenkungen einerseits sein können und welche Gestaltungsmöglichkeiten und Chancen sie andererseits bieten. Das A und O vor jeder größeren Schenkung sollte eine umfassende Beratung durch einen Estate Planner, Rechtsanwalt oder Steuerberater sein. Diese Beratung sollte aber nicht nur den Schenkungsvorgang isoliert betrachten, sondern auch die persönliche Situation des Schenkers und des Beschenkten berücksichtigen und in eine ganzheitliche Nachfolge- oder Finanzplanung eingebettet sein.

6 Powered by TCPDF ( Zum Autor: Jörg Plesse ist Erb- und Stiftungsmanager mit mehr als 15 Jahren Berufspraxis. Er hat aus seiner Tätigkeit bei mehreren Privat- und Regionalbanken langjährige Erfahrung in den Bereichen Family Office, Wealth Management und Unternehmensnachfolgeberatung. Daneben arbeitet er als freiberuflicher Dozent und Fachbuchautor. Dieser Artikel erschien am unter folgendem Link:

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