Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil III: Überträge Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl
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- Ina Brauer
- vor 7 Jahren
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1 Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil III: Überträge Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl Im Rahmen seiner Vortragsreihe hat Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl am im Veranstaltungsraum der Sparkasse Geseke seinen dritten Vortrag zu dem Thema mit dem Schwerpunkt Überträge gehalten. Auf vielfachen Wunsch hier eine Zusammenfassung seines Vortrags. I. Einleitung Im ersten Vortrag lag der Schwerpunkt auf der Vorsorgevollmacht. Ich fasse nochmals zusammen: - Erteilen Sie eine notarielle Vorsorgevollmacht mit Patienten- und Betreuungsverfügung. - Niemand kann die Richtigkeit oder Ernsthaftigkeit Ihres Willens anzweifeln. - Jederzeit abänderbar, widerrufbar. - Kosten je nach Vermögen zwischen 10,00 bis maximal 403,50 netto, Beispiel: Vermögen ,00 - Kosten 126,00 netto. In der Vorsorgevollmacht legen Sie Ihren Willen fest, für den Fall, dass Sie sich wegen Krankheit, Koma u. a. nicht mehr äußern können. Im zweiten Vortrag ging es um den letzten Willen, das Vererben.
2 2 Auch dazu nochmals folgende Hinweise: - Legen Sie Ihren letzten Willen in einer notariellen letztwilligen Verfügung fest. - Lassen Sie sich vom Notar beraten. - Die notarielle Urkunde ersetzt den Erbschein, der bei Grundvermögen sonst immer beantragt werden muss. Die Kosten für ein notarielles Testament und einen Erbschein sind gleich hoch. - Kosten je nach Vermögen: Beispiel: Vermögen ,00 - Kosten 327,00 netto. II. Überträge 1. Typische Überlegungen - Ich möchte das Hausgrundstück 10 Jahre vor einer späteren Heimunterbringung übertragen, also verschenken, ohne dass das Sozialamt auf mein Haus zugreifen kann. - Ich möchte die Steuerfreibeträge ausnutzen. - Ich möchte für das Alter alles geregelt haben, also etwas verschenken, aber auch etwas davon haben. Dann sollten wir das auch wirklich tun! 2. Betrachten wir eine typische Familiensituation in Geseke: a) Eltern, ggf. nur noch ein Elternteil das Eigenheim groß genug für zwei Familien - wird zur persönlichen Last. Man möchte sich einfach nicht mehr um alles kümmern und ist froh, wenn ein Kind mit Familie einzieht. Also übertragen!
3 3 Welch eine Vorfreude der Alltag sieht manchmal düster aus. Typisch der spätere Streit um das Gartenhäuschen -. Daher beim Übertrag bitte die Nutzungsrechte genau regeln. Bitte auch regeln, wer welche Kosten trägt. Vor allen Dingen lassen Sie sich Ihr Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen. Es ist sonst nichts wert! Und wenn Sie an das Gartenhäuschen denken was hindert Sie daran, sich ein generelles Rückforderungsrecht am Hausgrundstück eintragen zu lassen und sich Ihr Eigentum zurückzuholen, wenn Ihnen die Situation nicht mehr passt? Rechtlich - auch steuerrechtlich nichts. b) Doch die junge Familie fühlt sich dabei wie auf einem Schleudersitz. Sie wird Ihnen das Rückforderungsrecht ausreden! Denken Sie dann an diesen Vortrag und führen Sie gute Gründe für ein einge- schränktes Rückforderungsrecht an. Was wird Ihnen der Notar raten? Sie sollten das Recht haben, Ihr Eigentum zurückzufordern wohlgemerkt das Recht, nicht die Pflicht -. Und zwar in Lebenssituationen, in denen Sie im Nachhinein Ihre Entscheidung noch- mals überdenken möchten, um schlaflose Nächte zu vermeiden. Z. B.: - wenn das Haus ohne Ihre Zustimmung verkauft werden soll, - wenn das Haus ohne Ihre Zustimmung belastet oder bestehende Belastungen
4 4 neu valutiert werden sollen, - wenn das Haus von Zwangsvollstreckung betroffen wird, - wenn Ihr Kind in die Insolvenz fällt, es ist Ihnen übrigens dankbar, wenn Sie das Haus zurücknehmen, statt dass es ihm die Gläubiger abnehmen. Sie können das Haus Ihrem Kind ja später wieder günstig zur Verfügung stellen. - wenn Ihr Kind vor Ihnen verstirbt, traurig, aber denkbar, - denken Sie daran, das Schwiegerkind findet einen neuen Partner; mit dem müssen Sie dann auskommen. Also: Rückforderungsrechte vereinbaren. Die Liste kann man beliebig fortsetzen, z. B. Rückforderung für den Fall, dass das Kind einer Sekte beitritt, Schenkungsteuer durch den Vertrag entsteht usw. Diese Rechte bitte immer mit einer Vormerkung im Grundbuch sichern unbe- dingt macht auch der Notar, dann sind Sie auf der sicheren Seite. Die Rückforderungsrechte sind sonst nichts wert. c) Beziehen Sie doch Ihre anderen Kinder mit ein! Regeln Sie, unter welchen Voraussetzungen diese auf Pflichtteilsrechte am Hausgrundstück verzichten. Verzicht klingt so dramatisch! Der Notar erklärt aber, dass sich der Verzicht nur auf das Hausgrundstück bezieht und dafür sollen die anderen Kinder ja auch einen Abgeltungsbetrag bekommen. Wenn die Kinder das nicht wollen, erklären Sie, dass die Kinder 10 Jahre später von dem Haus gar nichts bekommen und auch noch enterbt werden könnten. Das wirkt! Also regeln wir, wer was wann an die Geschwister zahlt und holen alle an einen Tisch! Geht das wirklich nicht die anderen Kinder sind bockig -, hoffen, nein wissen
5 5 Sie, dass Sie noch 10 Jahre leben. Dann gibt es für die anderen Kinder bezüglich des Hausgrundstücks nichts. Bei dieser Gelegenheit Achtung. Behalten Sie sich den Nießbrauch vor, freuen sich die bockigen Kinder, dann läuft die 10-Jahres-Frist nicht gegen die Kinder! d) Apropos 10-Jahres-Frist : Wer lauert noch? Der Staat. Sollten Sie innerhalb der 10 Jahre bedürftig werden, Sozialleistungen, z. B. für eine Heimunterbringung benötigen, dann kommt der Staat und verlangt das, was Ihnen an Lebensunterhalt fehlt, vom Beschenkten zurück. Manchmal kann es daher sinnvoller sein, ein Hausgrundstück an ein Kind zu verkaufen, ggf. mit einem vertretbar geringen Kaufpreis, statt es zu verschenken. Das sind besondere Gestaltungen, die im Einzelfall überlegt werden sollten, damit erst gar keine Schenkungsrückforderungen diskutiert werden können. Wenn Sie sich entschließen können, zu übertragen, dafür gute Gründe haben, dann sollten Sie das mit guter Gestaltung macht der Notar frühzeitig tun. e) Zu den steuerlichen Fragen nach dem Motto Verschenken Sie doch Ihr Erbe werden noch steuerrechtliche Ausführungen gemacht werden. f) Lassen Sie mich aber vorher noch ein paar rechtliche Überlegungen einfach so in den Raum stellen. Die Übertragung des gesamten Hausgrundstücks ist nicht die einzige Möglichkeit einer sinnvollen Gestaltung. Manchmal wird sowieso umgebaut. Warum dann nicht zwei Wohneinheiten aus dem Haus machen und nur eine Wohneinheit übertragen. Man bleibt dann Eigentümer einer Eigentumswohnung! Alles regelt sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Auch dabei können Sie
6 6 Rückforderungsrechte oder Vorkaufsrechte vereinbaren. Man sollte meinen, was Fremde können denken Sie an große Wohneinheiten müsste auch die Familie schaffen! g) Aber jetzt will ich Sie nicht länger auf die Folter spannen. Hören wir dazu die steuer- rechtlichen Ausführungen. Lassen Sie sich immer gut beraten, auch steuerrechtlich. Sie sehen Verschenken oder Vererben ist eine sehr vielschichtige Entscheidung. Wir leben in einem sozialen Gefüge und müssen daher auch die Interessen der möglichen Erben oder Übernehmer im Auge behalten. Letztlich soll ja eine familienverträgliche bzw. familienverlässliche Ergebnis herbeigeführt werden. Eines rate ich Ihnen dabei immer: Lassen Sie sich nicht Ihren Willen aus der Hand nehmen! h) Wie oft wird die Frage an mich gestellt: Wie würden Sie es machen, was ist gerecht, machen Sie bitte einen Vorschlag. Die Frage kommt nicht nur von den Älteren, die etwas abzugeben haben, nein, auch von den Jüngeren, die zu Recht oder zu Unrecht erwarten, dass etwas schon zu Lebzeiten eindeutig geregelt wird. Kann sich der Sohn, der seit Jahren im Betrieb mitarbeitet, darauf verlassen, dass er ihn erbt? Was erhalten die Geschwister? Kann der Betrieb das hergeben oder fehlt dann Liquidität? Unternehmensnachfolgen sind sehr sorgfältig zu gestalten. Dabei spielen die Überträge zu Lebzeiten eine entscheidende Rolle, auch im Hinblick auf Rentenzusagen zugunsten der Senioren als dauernde Last. Kann sich die Tochter, die im Haus der Eltern wohnt und sie pflegt, darauf verlassen, dass sie das Haus erbt? Nein!
7 7 3. Stellen Sie sich noch mal eine typische Familiensituation in Geseke vor: a) Älterer Herr, verwitwet, zwei Söhne und zwei Häuser. Klar, jeder Sohn bekommt ein Haus. Hat der Vater immer gesagt. Der älteste Sohn ist verheiratet. Der Vater erkrankt und wird von der Schwieger- tochter versorgt. Ihre Familie zieht in das Haus, das der Vater bewohnt. Das andere Haus ist vermietet. Was glauben Sie, wie lange es dauert, bis der Älteste schon zu Lebzeiten Eigen- tümer des ersten Hauses wird? Dafür sorgt die Schwiegertochter. Wenn alles gut geht, hat der Vater das Wohnungsrecht Sie wissen, im Grundbuch eingetragen! - Wie schnell hat der Älteste auch das zweite Haus, wenn die Versorgung des Vaters einige Zeit klappt oder kurz vor seinem Tod? Wann der Vater ins Heim kommt, will ich gar nicht fragen! Dann weiß der Jüngere, was der letzte, der allerletzte Wille bedeutet. Was erbt er? Gut, den Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hier ¼ der verschenkten Häuser, abzüglich Wert des Wohnrechts, ggf. je nach Gestaltung abzüglich Wert der Pflegeleistungen usw. Das wird immer weniger bis zum Nichts, wenn die Übertragung länger als 10 Jahre zurückliegt. Er bekommt jedenfalls nicht das zweite Haus, auch wenn er sich lange Zeit dafür zu- ständig gefühlt hat. b) Wie kann man so etwas familienverträglich bzw. familienverlässlich regeln und wann?
8 8 Immer frühzeitig, wenn sich noch alle einig sind! Ich habe in allen drei Vorträgen auf Ihren Willen abgestellt. Setzen Sie ihn um! Wenn die Situation dafür reif ist aber nur bei guten Gründen -, übertragen Sie das erste Haus an den einen Sohn und behalten Sie sich ein Wohnungsrecht vor; das zweite Haus übertragen Sie mit Nießbrauchsvorbehalt auf den zweiten Sohn. Rückforderungsrechte vorbehalten und alle Rechte im Grundbuch eintragen. Das haben wir gelernt! Legen Sie ggf. in einem Erbvertrag, den Sie mit den Kindern abschließen, fest, wer Ihr sonstiges Vermögen erbt. Legen Sie fest, dass später wegen der Häuser nichts auszugleichen ist. Dann ist die Ungewissheit für die Kinder beseitigt, jeder weiß, wo er dran ist und Sie erkennen, ob Ihr Wille von der Familie akzeptiert wird. III. Schluss Bei allem gehe ich davon aus, dass Ihr Wille gerecht oder von Notwendigkeiten getragen ist. Das muss nicht immer deckungsgleich sein. Aber auch Notwendigkeiten müssen durch- gesetzt werden. So schaffen Sie eine familienverträgliche bzw. familienverlässliche Situation. Niemand möchte die Frage provozieren: Verstehen sich Ihre Kinder noch oder haben sie schon geerbt? Ich bedanke mich für Ihr Interesse. Ihr Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl
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