Orientierungsätze: Unzulässige Klage nach Wegfall des mutterschutzrechtlichen Kündigungsverbots;

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1 VG Ansbach, Urteil v K Titel: Normenketten: BEEG 18 MuSchG 9 III 9 Abs. 3 MuSchG 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG 18 BEEG 9 Abs. 3 MuSchG 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG 18 BEEG Orientierungsätze: Unzulässige Klage nach Wegfall des mutterschutzrechtlichen Kündigungsverbots; Verhältnis des 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG zu 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; Unterschiedliche Maßstäbe Schlagworte: Kündigung, Arbeitsverhältnis, Kündigungsverbots, Mutterschutz, unternehmerische Entscheidung, Entgeltzahlungspflicht, Elternzeit Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Mit am bei der Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt - eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten beantragte die Klägerin die beabsichtigte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen für zulässig zu erklären. Die am... geborene Beigeladene sei am in den Betrieb der Klägerin eingetreten und sei als kaufmännische Angestellte in der Funktion einer Bürokauffrau beschäftigt. Am 12. März 2012 habe die Beigeladene mündlich ihre Schwangerschaft bekannt gegeben. Voraussichtlicher Entbindungstermin sei der 30. September Mittlerweile bestehe ein Beschäftigungsverbot. Die Klägerin führe einen Familienbetrieb mit sieben Arbeitnehmern ausschließlich in... In der Folge der Insolvenz der Firma... und deren konzernangehöriger Töchter sei die Klägerin in enormen Kostendruck geraten. Insbesondere sei der Auftragseingang stark schwankend. Durch die Entgeltzahlungspflicht gegenüber der Beigeladenen oder nach Ablauf der Elternzeit geriete die Klägerin in existenzielle Not. Sie habe sich bereits vor Kenntnis von der Schwangerschaft entschlossen, das mit der Arbeitnehmerin bestehende Arbeitsverhältnis zu kündigen. Ihre unternehmerische Entscheidung bestehe

2 darin, deren kaufmännische Arbeitsaufgaben auszugliedern. Eine Umsetzung der Beigeladenen sei nicht möglich. Für Tätigkeiten in der Produktion sei sie nicht geeignet. Die Beigeladene widersprach der beabsichtigten Kündigung. Der Firmeninhaber habe ihr mündlich bestätigt, dass in Zukunft ein hoher Auftragseingang in seiner Druckerei bestehe. Sie habe kaum Urlaub nehmen und ihre Überstunden nicht abfeiern können. Es könne keine Rede davon sein, dass die Absicht, schon vor Kenntnisnahme von ihrer Schwangerschaft zu kündigen, bestanden habe. Nach Kenntnisnahme von ihrer Schwangerschaft sei sie neben ihren Bürotätigkeiten gezielt in der Produktion eingesetzt worden. Dies sei vorher nicht der Fall gewesen. Aufgrund ihrer Schwangerschaft könne sie die Tätigkeiten in der Produktion nicht mehr ausführen, so dass ihr Arzt ihr ein Beschäftigungsverbot erteilt habe. Das letzte Gehalt sei ihr nicht bezahlt worden. Viele Angaben im Antragsschreiben entsprächen nicht der Wahrheit. Insbesondere habe der Betrieb laut Internetpräsenz eine Arbeitnehmeranzahl von 16 Mitarbeitern, die stark schwankend sei. Ein Zusammenhang mit der...-insolvenz sei nicht gegeben, da schon zum Zeitpunkt ihrer Einstellung ( ) die Firma... nicht mehr existiert habe. Ihre Probezeit habe am 31. Januar 2012 geendet. Da der Firmeninhaber sie nach dem Ende ihrer Probezeit weiter beschäftigt habe und ihr unter anderem zugesichert habe, dass sie ihren Urlaub und die Überstunden nach ihrer Schwangerschaft nehmen könne, sei davon auszugehen, dass er nie die Absicht gehabt habe, ihr zu kündigen. Der Klägerbevollmächtigte widersprach mit Schriftsatz vom 19. Juni 2012 im Wesentlichen den Angaben der Beigeladenen. Die Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt - bat mit Schreiben vom 17. Juli 2012 den Klägerbevollmächtigten um eine detaillierte Ausführung mit Nachweisen der Existenzgefährdung. Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2012 hierzu aus, dass die Beigeladene umso mehr Urlaubsansprüche realisiere umso länger das Arbeitsverhältnis Bestand habe. Mit Bescheid vom14. Dezember 2012 ließ die Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt - die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen nicht zu. Ein besonderer Fall im Sinne des 9 Abs. 3 MuSchG liege nicht vor. Hinsichtlich Entgeltfortzahlungen werde Erstattung auf entsprechenden Antrag nach dem U2-Umlageverfahren von der Krankenkasse gewährt. Die Behauptung der Existenzgefährdung sei nicht näher belegt worden. Auch ein behauptetes Fehlverhalten der Beigeladenen und entsprechende Abmahnungen seien zwar behauptet, jedoch nicht belegt worden. Ebenso wenig sei ein Nachweis, dass eine unternehmerische Entscheidung vorliege, die eine Ausgliederung der kaufmännischen Arbeitsaufgaben der Beigeladenen vorsehe, erbracht worden. Eine Umsetzung in die Produktion sei aufgrund der Ausführungen im Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin durchaus möglich, da die Schwangere bereits vor ihrer Schwangerschaft in der Produktion eingesetzt gewesen sei. Nach Ende der Elternzeit befinde sich die Beigeladene nicht mehr in einer Schwangerschaft, die körperlich anspruchsvolle Arbeiten ausschließe. Eine existenzielle Not durch eine Entgeltfortzahlung an die geschützte Arbeitnehmerin nach dem Ende einer eventuellen zweijährigen Elternzeit könne ebenfalls nicht als Kündigungszulassungsgrund anerkannt werden, da sich die wirtschaftliche Situation in zwei oder drei Jahren ganz anders darstellen könne. Mit am 21. Januar 2013 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2007 aufzuheben und die beabsichtigte Kündigung gegenüber der Beigeladenen zuzulassen. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 6. Februar 2013, die Klage abzuweisen. Die Verpflichtungsklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Nach den unterwidersprochenen Angaben der Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2012 sei (voraussichtlicher) Entbindungstermin der 30. September Damit sei die Schutzfrist des 9 Abs. 1

3 Satz 1, 1. Halbsatz MuSchG gemäß 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB bereits am 30. Januar 2013 abgelaufen und damit die Zustimmung zur Kündigung gemäß 9 Abs. 3 MuSchG weder erforderlich noch möglich. Für die auf Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2012 und Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung der Kündigung nach 9 Abs. 3 MuSchG gerichteten Klage bestehe daher (im Falle eines späteren tatsächlichen Geburtstermins) zumindest im für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts kein Rechtsschutzbedürfnis, weshalb die Klage unzulässig sei. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Mit Beschluss vom 11. Februar 2013 wurde die Beigeladene zum Verfahren beigeladen (notwendige Beiladung). Mit Schriftsatz vom 21. März 2013 korrigierte der Klägerbevollmächtigte den Antrag dahingehend, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2012 aufgehoben werde. Unter Wiederholung des bereits Vorgetragenen führte der Klägerbevollmächtigte ergänzend noch aus, dass die Klägerin Gefahr laufe, durch das ruhende Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen bei der Berechnung des Schwellenwertes nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht mehr als Kleinbetrieb gelten zu können. Dies gelte umso mehr, als es zu einer Rechtsprechungsänderung beim Bundesarbeitsgericht gekommen sei. Außerdem wachse die Kündigungsfristdauer während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses infolge Mutterschutzes weiter an. Mit Schreiben vom 9. April 2013 machte der Beklagte noch weitere Ausführungen im Hinblick auf die Begründetheit der Klage. Die Beigeladene äußerte in einer vom 1. Juni 2013, dass ihr nicht klar sei, welches Ziel die Klägerin mit der Klage verfolge. Sie habe den Inhaber der Firma schriftlich darüber informiert, dass sie nach der Geburt ihres Sohnes (...) für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen werde. Danach möchte sie wahrscheinlich einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Wenn sie die Rechtslage richtig einschätze, könne die Klägerin nach Ablauf der Elternzeit fristgerecht mit der Begründung kündigen, dass sie keine Teilzeitstelle zur Verfügung stellen könne. Kosten dürften während ihrer Elternzeit keine entstehen. Somit sei es doch gar nicht notwendig, hier zu klagen. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 wies der Klägerbevollmächtigte noch darauf hin, dass die Klägerin im Kleinbetrieb dem Kündigungsschutz nicht unterworfen sei. Auch werde die Qualität der Arbeitsleistungen der Beigeladenen in Frage gestellt. Die Beigeladene sei im Hinblick auf eine dauerhafte Tätigkeit in der Produktion ungeeignet. Dies beruhe auf einer Einschätzung des Inhabers der Klägerin. Vorsorglich werde beantragt, arbeitsmedizinischen Sachverständigenbeweis zu erheben. Gerade in einem Kleinbetrieb der Klägerin sei nicht hinnehmbar, dass die Kündigungsfristdauer anwachse. Das Gericht wies den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 14. Juni 2013 auf die voraussichtlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Klage hin. Der Klägerbevollmächtigte erwiderte hierzu mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013, dass die Beigeladene nicht nur dem Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, sondern auch dem Kündigungsschutz nach 18 BEEG unterliege. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe also für die Klage weiterhin. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 16. Juli 2013, dass der Kündigungsschutz nach 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG ein Rechtsschutzinteresse für den Verpflichtungsantrag beruhend auf 9 Abs. 3 MuSchG nicht zu begründen vermag, da es sich hierbei um selbstständige Verfahren handele, die unabhängig voneinander bestehen. Dies ergebe sich schon aus den unterschiedlichen Schutzgütern beider Vorschriften. Ziel der Regelung des 9 Abs. 3 MuSchG sei es, die werdende Mutter auch im Interesse der Allgemeinheit so zu schützen, dass sie ein gesundes Kind zur Welt bringen könne. Vermieden werden sollten nach Möglichkeit auch alle psychischen Belastungen, die mit der Kündigung eines Arbeitsplatzes verbunden seien. Demgegenüber solle 18 Abs. 1 BEEG gewährleisten, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich im rechtlichen Bestand unverändert bleibt. Soweit der Klägervertreter hier eine Änderung des Klageantrags auf Erteilung einer Kündigungszulassung nach 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG beabsichtigen sollte,

4 sei auch insoweit eine Zulässigkeit der Klage nicht gegeben, da ein Verwaltungsverfahren diesbezüglich bisher mangels entsprechenden Antrags nicht durchgeführt wurde. Die Beigeladene äußerte sich in einer vom 1. August 2013 zur Sache. Mit Beschluss vom 12. August 2013 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden ( 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage, mit welcher die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt - vom 14. Dezember 2012 die Zulassung der Kündigung des mit der Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß 9 Abs. 3 MuSchG begehrt, ist unzulässig. Denn der Klägerin steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu. Mit der begehrten Aufhebung des Bescheides des Gewerbeaufsichtsamtes vom 14. Dezember 2012 sowie der Verpflichtung, die Zulassung der Kündigung gemäß 9 Abs. 3 MuSchG zu erteilen, kann die Klägerin keinen Erfolg mehr haben. Denn ein begünstigender Verwaltungsakt auf der Grundlage des 9 Abs. 3 MuSchG kann nach Wegfall des mutterschutzrechtlichen Kündigungsverbotes, das gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht, nicht mehr erlassen werden. Nach - unwidersprochener - Aussage der Beigeladenen, hat diese am 28. September 2012 entbunden, so dass die viermonatige Kündigungsschutzfrist mit Ablauf des 28. Januar 2013 abgelaufen war. Die Beigeladene steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr unter dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, so dass die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage unzulässig ist, weil es für die von ihr begehrte Rechtsfolge, die Befreiung von einem nicht mehr bestehenden Kündigungsverbot, an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. OVG Münster vom 17. Mai 1994, 13 A 963/93; VG Ansbach vom , AN 14 K ). Der Antrag vom 10. Mai 2012 auf Zulassung der Kündigung nach 9 Abs. 3 MuSchG kann auch nicht in einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung während der Elternzeit gemäß 18 BEEG im Wege der Auslegung erweitert werden. Ein solcher Antrag wurde ausdrücklich beim Gewerbeaufsichtsamt nicht gestellt und von dort auch nicht verbeschieden und kann dies deshalb auch nicht Gegenstand dieses streitgegenständlichen Verfahrens sein. Eine Auslegung verbietet sich auch schon deshalb, weil der Kündigungsschutz nach 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG und 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG sich nach unterschiedlichen Maßstäben richten. Ziel der Kündigungsschutzregelung des 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG ist es, die werdende Mutter auch im Interesse der Allgemeinheit so zu schützen, dass sie ein gesundes Kind zur Welt bringen kann. Von ihr sollen nicht nur wirtschaftliche Sorgen durch Erhaltung des Arbeitsplatzes ferngehalten werden, sondern es sollen nach Möglichkeit auch alle psychischen Belastungen, die mit der Kündigung eines Arbeitsplatzes verbunden sind, von der werdenden Mutter ferngehalten werden. Da erfahrungsgemäß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schon unter normalen Verhältnissen mit starken Aufregungen und anderen seelisch belastenden Begleitumständen für den Gekündigten verbunden ist, gilt dies erst recht für die Fälle der Kündigung einer Schwangeren, die sich in einem seelisch labilen Zustand befinden mag, so dass sich in aller Regel eine Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verbietet. Im Gegensatz zu 9 MuSchG geht es dem 18 Abs. 1 BEEG allein um den Bestand des Arbeitsverhältnisses (BVerwG, Urteil vom C , BVerwGE 135, 67 f.). Eltern soll es in der Frühphase der Elternschaft ermöglicht werden, ohne finanziellen Sorgen die Pflege und Erziehung des Kindes selbst übernehmen zu können. Schon allein deshalb kann eine Prüfung anhand der gleichen Maßstäbe nicht erfolgen, da dadurch das grundsätzliche Verhältnis der Vorschrift des 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG zu 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG unzutreffend bewertet

5 werden würde. Auch anhand des persönlichen Anwendungsbereichs der beiden Vorschriften werden die Unterschiede offensichtlich: Gilt der Schutz des 9 MuSchG allein der leiblichen Mutter, so gilt der Anwendungsbereich des 18 BEEG auch für die in Elternzeit befindliche Stiefmütter, Adopti. V. m.ütter sowie für Väter, Stiefväter und Adoptivväter. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko nicht eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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