Informations- und Kommunikationstechnologien in Gerichtssälen

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1 Informations- und Kommunikationstechnologien in Gerichtssälen Rückschlüsse und Empfehlungen auf der Grundlage von Erhebungen zu Referenzprojekten innerhalb und außerhalb Deutschlands Erstellt aufgrund Auftrages im Rahmen des durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 beschlossenen IT-Investitionsprogramms der Bundesregierung. Stand: März 2010 Auftraggeber: Bundespatentgericht Cincinnatistraße München Autoren: Daniela Freiheit u. Klaas Schmidt Kontakt: Europäische EDV-Akademie des Rechts ggmbh Torstr. 43a D Merzig Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0)

2 Inhaltsverzeichnis A REFERENZPROJEKTE...1 A.1. Allgemeines...1 A.2. Hard- und Softwareausstattung...1 A.2.1. Möblierung der Gerichtssäle...1 A.2.2. Technische Ausstattung der Säle...3 A.3. Unterstützung des Verfahrensablaufes...19 A.3.1. Ablauf des Verfahrens...19 A.3.2. Aufruf des Verfahrens...20 A.4. Projektdurchführung...23 B AUSWERTUNG UND RÜCKSCHLÜSSE...24 B.1. Allgemeine Rückschlüsse...24 B.2. Lösungsansätze...26 B.2.1. Kollaborativer Ansatz...26 B.2.2. Individueller Ansatz...29 B.3. Ausstattungsempfehlungen...29 B.3.1. Kategorie Arbeitsumgebung...31 B.3.2. Möblierung der Gerichtssäle...31 B.3.3. Soundanlagen...32 B.3.4. Video- bzw. Videokonferenzanlagen...33 B.3.5. Visualisierungstechnik...33 B.3.6. Steuerungselemente...33 B.3.7. Sonstige Geräte...34 B.3.8. Sicherheits- und Notfallkonzepte...34 B.3.9. Bildschirme, Rechner, Bedienelemente...34 B Elektronisches Gerichtssaalmanagement...36 B Support B Dokumentenmanagement...37 B.4. Sonstige Erkenntnisse...38 C ANLAGEN...40 C.1. Anlage: Fragenkatalog für die Datenerhebung bei Referenzprojekten...41 C.2. Anlage: Bericht LG und AG Düsseldorf...46 C.2.1. Allgemeine Daten...46 C.2.2. Hard- und Softwareausstattung...47

3 C.2.3. Unterstützung des Verfahrensablaufes...56 C.2.4. Projektdurchführung...57 C.2.5. Erfahrungen...57 C.3. Anlage: Bericht LAG und FG Stuttgart...59 C.3.1. Allgemeine Daten...59 C.3.2. Hard- und Softwareausstattung...60 C.3.3. Unterstützung des Verfahrensablaufes...74 C.3.4. Projektdurchführung...76 C.3.5. Erfahrungen C.3.6. Sonstiges C.4. Anlage: Bericht Den Haag...79 C.4.1. Allgemeine Daten...79 C.4.2. Hard- und Softwareausstattung...81 C.4.3. Unterstützung des Verfahrensablaufes...83 C.5. Anlage: Recherchebericht Ausland...86 C.5.1. Übersicht...86 C.5.2. Australien C.5.3. Nordirland und Irland...90 C.5.4. Deutschland...92 C.5.5. Niederlande...94 C.5.6. USA C.5.7. Kanada C.6. Anlage: Arbeitsschutz-G und Bildschirmarbeits-VO C.6.1. Arbeitsschutzgesetz (Auszug) C.6.2. Bildschirmarbeitsverordnung...106

4 Vorwort Die Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien in Gerichten, insbesondere von elektronischer Aktenführung, kann nur gelingen, wenn sich sowohl das schriftliche als auch das mündliche Verfahren mit den neuen Medien abbilden lässt. Nur durch die frühzeitige konzeptionelle Einbeziehung auch der mündlichen Verhandlung kann langfristig ein Medienbruch beim Übergang vom schriftlichen in das mündliche Verfahren vermieden werden. Aus Mitteln des gemäß dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl. I, S. 416) beschlossenen IT-Investitionsprogrammes der Bundesregierung wurde die EEAR beauftragt, aus der Befragung von Verantwortlichen für Referenzprojekte innerhalb und außerhalb Deutschlands eine Ist-Analyse zu erstellen und entsprechende Rückschlüsse sowie Handlungsempfehlungen herauszuarbeiten. Der vorliegende Bericht gibt im ersten Teil die Ergebnisse der Befragung wieder. Im zweiten Teil werden daraus abstrahierte allgemeine Grundsätze, denkbare Lösungsansätze und konkrete Ausstattungsempfehlungen entwickelt. Über die Beschreibung des vorgefundenen Ist- Zustandes und der möglichen Lösungsansätze soll im Folgenden versucht werden, die Notwendigkeit einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien in Gerichtsverhandlungen herauszuarbeiten. Bei der Ist-Situation wird auf die Beschreibung von Beobachtungen zurückgegriffen, die bei Vor-Ort-Besichtigungen moderner Sitzungssäle im Finanzgericht Stuttgart, Landesarbeitsgericht Stuttgart, Landgericht Düsseldorf, Prozessgebäude Düsseldorf und dem Internationaler Strafgerichtshof in Den Haag gemacht wurden. Darüber hinaus fließen Ergebnisse aus Interviews und einer auf internationale Modellszenarien bezogenen Internetrecherche mit ein. Bei dieser Beschreibung liegt das Augenmerk sowohl auf der Ausstattung mit Hard- und Software als auch auf der Möblierung und innenarchitektonischen Gestaltung, der Abbildung und Unterstützung des Verfahrensablaufs und der Projektdurchführung. Dabei sind ergonomische Aspekte jeweils mitberücksichtigt. Nicht zuletzt soll insbesondere von den dargestellten Erfah-

5 rungen, die innerhalb und außerhalb Deutschlands bei der Ausstattung von Gerichtssälen und der praktischen Nutzung gesammelt wurden, profitiert werden. Während in den befragten Gerichten der Einsatz von bestenfalls Hybridakten sowie Medienbrüche dominieren, gehen die vorgeschlagenen Lösungsansätze und Ausstattungsempfehlungen von einer medienbruchfreien Rechtspflege aus. Das Papier dient hier, genau umgekehrt zum vorgefundenen Ist-Zustand, höchstens der Unterstützung im Einzelfall. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass mit Beginn der Klageerhebung die verfahrenserhebliche Kommunikation und die Aktenführung zum größten Teil über elektronische Medien stattfinden. Im zweiten Teil wird somit versucht, den im Sinne einer optimalen Nutzung der technischen Möglichkeiten erstrebenswerten Zustand abzubilden. Dabei wurde im Rahmen des erteilten Auftrages eine stark vereinfachte Darstellung des möglichen Soll-Zustandes gewählt. Sie lässt zahlreiche weitere Differenzierungskriterien erst einmal außer Acht. Grundsätzlich nicht unerheblich sind zum Beispiel die Besonderheiten der Verfahrensordnungen. Die Differenzierung zwischen heute schon teilweise alltäglicher Fortschrittsgegenwart und künftiger, idealiter bestmöglich technikunterstützter Zukunft soll dazu dienen, derzeitige Umsetzungsprojekte weitsichtig angehen zu können. Denn obwohl alle Technologien für die beschriebenen Lösungsansätze vorhanden und bei den befragten Gerichten teilweise auch schon im Einsatz sind, mangelt es an deren nutzreicher Verknüpfung. Mit der Absicht, die Lösungsszenarien insoweit als Vorschlag für eine Vision des Möglichen zu entwerfen, bietet es sich an, die gegenwärtig an verschiedenen Orten bereits gemachten Erfahrungen als grundlegenden Maßstab für die Sinnhaftigkeit der Auswahl aus einer Vielzahl von verfügbaren technischen Optionen heranzuziehen. Naturgemäß kann diese Auswahl keinen abschließenden Marktüberblick liefern. Wo aber auf Grundlage der Rechercheergebnisse der Eindruck für ihre besondere Tauglichkeit spricht, sind mehrere Geräte oder Einrichtungsmöglichkeiten genannt. Saarbrücken/Berlin, im März 2010 Die Autoren

6 A Referenzprojekte A REFERENZPROJEKTE A.1. ALLGEMEINES Die Ergebnisse für die Beschreibungen exemplarischer Säle beruhen auf Befragungen verschiedener Gerichte und Gerichtszweige. Die Ausstattung der Sitzungssäle erfolgte jeweils im Rahmen von Neu- bzw. Umbaumaßnahmen. Zumeist sind die Sitzungssäle bestimmten Kammern bzw. Spruchkörpern auf Dauer zugeordnet. Dementsprechend wurden nicht alle Gerichtssäle eines Gerichtes mit Sitzplätzen für die höchstmögliche Richterbesetzung ausgestattet. Die technische Grundausstattung in den einzelnen Gerichten unterschied sich wesentlich. So wird in den Wirtschaftsstrafkammern in Düsseldorf bereits mit einer elektronischen Zweitakte gearbeitet und nur noch im Einzelfall auf die Papierakte zurückgegriffen. Am Internationalen Strafgerichtshof werden die Akten ausschließlich elektronisch geführt. Der Verfahrensablauf unterscheidet sich zudem wesentlich von den in deutschen Verfahrensordnungen geregelten Grundsätzen. In anderen Gerichten dagegen ist eine elektronische Aktenführung erst in Planung. Die Möglichkeit des Zugriffs auf elektronische Dokumente dient hier vor allem der punktuellen Unterstützung des Verfahrensablaufs im Einzelfall und liegt im Ermessen der jeweiligen Richter. A.2. HARD- UND SOFTWAREAUSSTATTUNG A.2.1. MÖBLIERUNG DER GERICHTSSÄLE Sofern man die Sitzungssäle im Rahmen von Neu- und Umbaumaßnahmen neu gestaltet hat, wurde die Möblierung jeweils speziell für die einzelnen Säle angefertigt. Dabei wurde stets Wert auf ein einheitliches Design gelegt. Lediglich für die Sitzgelegenheiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde auf Standardmöblierung zurückgegriffen. Sämtliche Sitzplätze und Pulte wurden nach den gewohnten und bewährten Prinzipien im Sitzungssaal platziert. Bezüglich der Anordnung der einzelnen Pulte wurden keine Veränderungen, die durch den Einsatz von IKT während der Verhandlung begründet wären, vorgenommen. Die Möbel sind aufgrund der integrierten Verkabelung überwiegend fest mit dem Boden verbunden, so dass das Verrücken oder der Verzicht auf bestimmte Pulte im Einzelfall nicht möglich ist. Stehpulte wurden nicht vorgefunden. Sofern ursprünglich ein Podest für den Richterarbeitsplatz vorhanden war, wurde dieser auch im Neu- oder Umbauvorhaben wieder vorgesehen. 1

7 A Referenzprojekte FG Stuttgart FG Stuttgart In allen Gerichtssälen wurden spezielle Konzepte für Beleuchtungs-, Verschattungs- und Verdunkelungssysteme umgesetzt. Teilweise sind die einzelnen Komponenten (Außen-/Innen-Jalousien und Beleuchtungsanlagen) in ein zentrales Steuerungssystem integriert, das vom Richterpult aus über ein Steuerelement bedient werden kann. In anderen Gerichten ist die manuelle Bedienung über meist an der Wand installierte Steuerungselemente notwendig. Einige Beleuchtungsanlagen verfügen über indirektes Licht und verschiedene Lichtfelder, um sowohl eine optimale Beleuchtung als auch eine von wechselnder Sonneneinstrahlung unabhängige, reflektionsarme Bildschirmsicht gewährleisten zu können. 2

8 A Referenzprojekte A.2.2. TECHNISCHE AUSSTATTUNG DER SÄLE A ALLGEMEINE SAALAUSSTATTUNG Audioanlagen In allen besichtigten Gerichtssälen sind Audioanlagen vorhanden. Sämtliche Sitzplätze sind mit Mikrofonen und einer entsprechenden Bedieneinheit (Taste) ausgestattet. Die Steuerung der Anlage erfolgt über ein zentrales Steuerungselement (Mediensteuerung), das neben der Steuerung der Audioanlage auch weitere Systeme (Visualisierungselemente, Verhandlungsaufruf, Gerichtssaalmanagement, Verschattungs- und Beleuchtungssysteme, etc.) bedienen kann. In der Regel stehen zwei Steuerungselemente zur Verfügung. Eines ist in das Richterpult integriert. Das zweite Steuerungselement ist eine mobile Ausführung, so dass die Steuerung delegiert werden kann. Am Richterpult ist teilweise zusätzlich eine Vorsitzendensprechstelle mit Vorrangtaste vorhanden. Die Verfahrensbeteiligten können per Knopfdruck den Wunsch nach einem Wortbeitrag signalisieren, der für den Vorsitzenden Richter auf der Mediensteuerung sichtbar wird. Zudem ist in der Regel die Aufzeichnung von Wortbeiträgen möglich. In einigen Gerichten wurde für die akustische Wirkungsweise der Soundanlage ein Gesamtsystem konzipiert, das unter anderem die Erkennung der Sprechrichtung gewährleistet und die Barrierefreiheit der Audioanlage sicherstellt, indem mit Induktionsschleifen gearbeitet wird. Eine beispielhafte und eingängige Übersicht zu den Möglichkeiten integrierter Audio- und Videoanlagen bietet der für Anwälte von einem U.S. District Court in Indiana herausgegebene Ratgeber zu dem dort installierten Video Evidence Presentation System unter der Adresse Teilweise werden für manche Gerichtssäle zusätzlich räumlich separierte Anlagen für Dolmetscher bereitgestellt. Video- bzw. Videokonferenzanlagen In den befragten deutschen Gerichten wurde nur in einem Sitzungssaal eine Videokonferenzanlage fest installiert und die entsprechenden Bedienfunktionen in das zentrale Steuerelement integriert. In allen anderen befragten Gerichten sind aber zumindest transportable Videokonferenzanlagen vorhanden, die im Bedarfsfall in den einzelnen Sitzungssälen in Gebrauch genommen werden können. 3

9 A Referenzprojekte Überblick ICC Den Haag. Bild von In den Sitzungssälen des Internationalen Strafgerichtshofs ist eine moderne Audio- und Videoanlage installiert worden, die insbesondere der audiovisuellen Aufzeichnung, deren Aufbereitung und der um 30 Minuten verzögerten öffentlichen Übertragung der gesamten Verhandlung dient. Für Zeugenvernehmungen, die zum Schutze der Zeugen nicht öffentlich übertragen werden sollen, steht ein abgeschlossener Nebenraum zur Verfügung, aus dem die Vernehmung live in den Sitzungssaal übertragen werden kann. Im zugrundeliegenden internationalen Vergleich sind fest installierte Videoanlagen vor allem in Flächenländern wie den USA, Schweden und Australien in e-courtrooms die Regel. Hauptanwendung finden die Systeme in Strafund Familiensachen. Tragbare Systeme werden auch erwähnt, finden aber bei ausführlicheren Beschreibungen der Gerichtstechnologie keine nähere Erläuterung. Diktatvorrichtungen Die installierten Audioanlagen erlauben auch die Aufzeichnung von Wortbeiträgen während der Verhandlung. Da jedoch einige Funktionalitäten (z.b. Löschungs- und Übersprechfunktion) nicht vorhanden sind, werden für Diktate während der Verhandlung häufig zusätzlich bereitgestellte digitale oder analoge Diktiergeräte genutzt. Dabei werden die aufgezeichneten Diktate nicht direkt zu den Akten gespeichert. In anderen Ländern ist dies aber durchaus üblich: Wo entsprechende Visualisierungstechnik in Form von Monitoren oder Laptopanschlüssen an den Beteiligtenpulten geschaffen wurde, ist es vor allem bei U.S. - amerikanischen Gerichten üblich, das vom teilnehmenden Beamten angefertigte Protokoll direkt auf den Anzeigegeräten aller Beteiligten anzuzeigen. Eventuelle Fehler des Protokolls fallen so schneller auf und können unverzüglich berichtigt werden. Auch beim ICC in Den Haag wird das so gehandhabt. Die Wortbeiträge werden in Gänze aufgezeichnet, 4

10 A Referenzprojekte zeitgleich protokolliert und ohne Verzögerung elektronisch zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Richter und Verfahrensbeteiligte können das Protokoll ohne zeitliche Verzögerung auf ihren Monitoren betrachten. Spracherkennung kommt in deutschen Gerichtssälen nicht zum Einsatz. Es ist lediglich vereinzelt üblich, dass die automatische Erzeugung einer Textdatei aus der in der Verhandlung aufgezeichneten Audiodatei mittels Spracherkennung im Nachhinein veranlasst wird. Wo entsprechende Visualisierungstechnik in Form von Monitoren oder Laptopanschlüssen an den Beteiligtenpulten geschaffen wurde, ist es vor allem bei U.S. - amerikanischen Gerichten üblich, das vom teilnehmenden Beamten angefertigte Protokoll direkt auf den Anzeigegeräten aller Beteiligten anzuzeigen. Eventuelle Fehler des Protokolls fallen so schneller auf und können unverzüglich berichtigt werden. Visualisierungstechnik Zur Visualisierung der elektronischen Dokumente sind häufig Beamer und Leinwände fest installiert worden. Dabei wurden die Leinwände so platziert, dass alle Anwesenden Einsicht nehmen können. Meist sind die Leinwände an den Seitenwänden (im rechten Winkel zu den Richtern und Verfahrensbeteiligten) platziert. Sofern die Einsichtsmöglichkeit der Öffentlichkeit meist aufgrund der geringen Größe des Saals dadurch nicht gewährleistet werden konnte, wurde eine zweite Leinwand in der Regel hinter den Richterpulten angebracht. Beim Internationalen Strafgerichtshof wurde auf Leinwände im Verhandlungssaal verzichtet, da sämtliche Dokumente über die mit Rechnern und Bildschirmen ausgestatteten einzelnen Plätze zugänglich sind. Die Bedienung der Visualisierungstechnik erfolgt zumeist über die Integration in das zentrale Mediensteuerungssystem. Elektronische Tafeln, sogenannte Smart Boards, wurden nicht bereitgestellt. Allerdings gibt es Überlegungen, derartige Geräte im Bedarfsfall nachzurüsten. In Den Haag wurde für den Zeugen ein Bildschirm bereitgestellt, der die Funktionalitäten eines solchen Smart Boards enthält. So kann der Zeuge auf Dokumenten, die ihm auf diesem Bildschirm angezeigt werden, Notizen oder Markierungen aufbringen, die seine Zeugenaussage visuell konkretisieren. 5

11 A Referenzprojekte Im Prozessgebäude Düsseldorf, am Sitzplatz des Zeugen im Internationalen Strafgerichtshof und in einigen Gerichten im Ausland wurde eine elektronische Dokumentenkamera zur Verfügung gestellt. Sie dient der Visualisierung sowohl von Dokumenten als auch von gegenständlichen Beweisstücken. Mancherorts übernimmt sie zusätzlich die Funktion eines Beamers und ist an die Mediensteuerungsanlage angeschlossen. Netzwerke In sämtlichen Gerichtssälen wird der Zugriff auf das gesicherte justizinterne Netz für die Richter ermöglicht. An dieses Netz sind entweder fest installierte Rechner angeschlossen oder es werden entsprechende Netzwerksteckdosen bereitgestellt. Teilweise wird auch für die Staatsanwälte über Netzwerksteckdosen Zugang auf das gesicherte Netz der Staatsanwaltschaft ermög- 6

12 A Referenzprojekte licht. Für sonstige Beteiligte wird von der Justiz in der Regel kein Zugang zu Inter- oder Intranetzen angeboten. In einigen Gerichten sind Hot-Spots vorhanden, die von externen Anbietern installiert und betrieben werden. Die entstehenden Kosten werden von diesen Anbietern direkt gegenüber den nutzenden Verfahrensbeteiligten geltend gemacht. In den übrigen Gerichten haben die Verfahrensbeteiligten selbst Sorge dafür zu tragen, z.b. durch die Verwendung von eigenen UMTS-Karten, Verbindungen zum Internet oder zu eigenen Servern herstellen zu können. Beim Internationalen Strafgerichtshof hingegen greifen alle Anwesenden über das dort betriebene Netzwerk auf dieselben verfahrensrelevanten Dokumente zu, die im Übrigen auch für die Allgemeinheit über das Internet zugänglich sind. Sollten die Verteidiger zusätzlich den Zugriff auf eigene Dokumente benötigen, haben sie hierfür selbst Sorge zu tragen. Häufig nutzen die Verteidiger deshalb zusätzlich einen privaten Laptop. In einigen Gerichtssälen wurde ein separates, gesichertes und abgeschirmtes Mediennetz installiert. An dieses Netz können folgende Soft- und Hardwarekomponenten angeschlossen werden: - Audioanlage (teilweise mit integrierter Übersetzeranlage) - Raumtechnik (Beleuchtung, Verschattung) - Visualisierungssystem, bestehend aus Beamer und versenkbarer Leinwand - Einspeisefelder für analoge und digitale Daten, die an das Visualisierungssystem übergeben werden können - digitales Informationssystem inklusive Sitzungsaufruf - audiovisuelle Anlage einschließlich der Übertragung des Vollprotokolls beim Internationalen Strafgerichtshof - Videokonferenzanlage beim Internationalen Strafgerichtshof - Übersetzeranlage beim Internationalen Strafgerichtshof Elektronische Dateien, deren Visualisierung von den Verfahrensbeteiligten gewünscht wird, können in die Medienanlage eingespeist und vom Vorsitzenden Richter für die Visualisierung an den Leinwänden freigeschaltet werden. Sonstiges Auf eine in die Audioanlage integrierte Telefoniefunktion wurde verzichtet. Einzelne Telefone sind entweder im Sitzungssaal oder im Beratungszimmer vorhanden. In einigen Sitzungssälen wurden Drucker bereitgestellt. Multifunktionsgeräte, die das Drucken, Scannen und Kopieren ermöglichen, sind in den Sitzungssälen nicht vorhanden. Oftmals sind diese Geräte aber in unmittelbarer Nähe der Sitzungssäle, z.b. im Wartebereich, zur Verfügung gestellt worden. Die Auslösung eines Druckauftrages ist in der Regel aus dem 7

13 A Referenzprojekte Sitzungssaal möglich. Öffentlich bereitgestellte Multifunktionsgeräte verfügen für diesen Fall über eine gesicherte Box. Barcode-Leser, Signatur- und/oder Kryptographieeinrichtungen wurden nicht vorgefunden. Die Verkabelung erfolgte jeweils nicht sichtbar in Fußböden, Wänden und den bereitgestellten Möbeln. Speziell für die Sitzungssäle wurden keine Sicherheitskonzepte (Datenschutz, Datensicherung) oder Notfallkonzepte (Stromausfall, kein Zugriff auf Daten) entwickelt und umgesetzt. Hier wird auf die in den Gerichten bereits vorhanden Sicherheits- und Notfallvorkehrungen zurückgegriffen. A RICHTERARBEITSPLÄTZE Für die Ausstattung der Richterarbeitsplätze wurden verschiedene Umsetzungen gewählt. So wurden teilweise nur für den Vorsitzenden Richter und teilweise für die höchstmögliche Besetzung von Richtern in dem jeweils ausgestatteten Sitzungssaal Rechner, Bildschirme, Tastaturen und Mäuse vorgesehen. Beim Internationalen Strafgerichtshof sind die Richterarbeitsplätze teilweise mit zwei Bildschirmen ausgestattet, um gleichzeitig Zugriff auf die Dokumente und das Vollprotokoll, bzw. die Übertragung von Zeugenaussagen nehmen zu können. Der Zugriff auf elektronische Dokumente erfolgt jeweils durch Einloggen in das justizinterne und beim Internationalen Strafgerichtshof auf das von allen Verfahrensbeteiligten gemeinsam genutzte Netz. Sofern für beisitzende Richter keine eigenen Rechner, Bildschirme usw. bereitgestellt wurden, können diese mobile Geräte, meist Laptops, in der Verhandlung nutzen. Für diesen Fall wurden immer Stromanschlüsse und häufig Netzwerksteckdosen für den Zugriff auf das justizinterne Netz zur Verfügung gestellt. Sofern eine zentrale Mediensteuerung, die zur Bedienung der gegebenenfalls vorhandenen Audio-, Video-, Visualisierungs-, Verschattungs-, Beleuchtungs- und Gerichtssaalmanagementsysteme genutzt wird, zum Einsatz kommt, wurde diese für den Vorsitzenden Richter bereitgestellt. Hier wurden sowohl in das Richterpult integrierte Touch Panels als auch Standbildschirme vorgefunden. Es wurde Wert darauf gelegt, die Arbeitsflächen für die einzelnen Richter so großzügig wie möglich zu gestalten. Aufgrund der begrenzten Raumgrößen ist die Länge der Richterbänke jedoch nicht immer variabel und in einigen Räumen eher kurz bemessen. Es wurde deshalb versucht, über die Tiefe der Richterbänke Platz für Akten und Ähnliches zu schaffen. So wurden beispielsweise die Bildschirme so weit wie möglich im hinteren Bereich der Arbeitsflächen integriert bzw. aufgestellt. 8

14 A Referenzprojekte Rechner Die für den Zugriff auf elektronische Daten notwendigen Rechner sind jeweils nicht sichtbar positioniert. Sie sind an das justizinterne Netz angebunden und erlauben auf Grundlage der etablierten Zugriffs- und Berechtigungsverwaltung den Zugang zu den entsprechenden Laufwerken. Die Rechner befinden sich in separaten Räumen, in verschließbaren Schränken oder direkt unter den Richterpulten. Bedienelemente (Tastatur, Maus, Touchscreen) In sämtlichen Sitzungssälen erfolgen der Zugriff und die Bearbeitung elektronischer Dokumente über Tastatur und Maus. Teilweise stehen kabellose Tastaturen und Mäuse zur Verfügung. In anderen Gerichten wurde bewusst auf kabelgebundene Produkte zurückgegriffen. Als Grund wird die zu schwer kalkulierbare Einsatzdauer der für die Verwendung notwendigen Batterien genannt. Zudem gerät das Ein- und Ausschalten häufig in Vergessenheit. Die Bedienelemente der Mediensteuerung verfügen üblicherweise über eine Touchscreenfunktionalität. Bildschirme In Sitzungssälen, die bereits vor längerer Zeit mit Hard- und Software ausgestattet wurden so auch beim Internationalen Strafgerichtshof sind handelsübliche Bildschirme auf den Richterpulten bereitgestellt worden. Richterbank ICC. Bild von In kürzlich ausgestatteten Sitzungssälen wurden Bildschirme gewählt, die sich in das Richterpult integrieren lassen. Teilweise wurde auf Bildschirme zurückgegriffen, die sich mit einer elektrischen Steuerung ein- und ausfahren lassen (19 Zoll; Produktbezeichnung: element one ). Solange der Bildschirm nicht benutzt wird, ist er im Schreibtisch versenkt. 9

15 A Referenzprojekte Per Knopfdruck kann der Bildschirm elektronisch aufgeklappt werden. Der Knopf muss dabei anhaltend betätigt werden. Dadurch kann der Aufklappwinkel durch den Nutzer bestimmt werden. Die Knöpfe für das Aus- und Einklappen sind sehr weit hinten angebracht. Dies erschwert die Bedienung. Ein anderes Modell dieses Bildschirms ermöglicht aufgrund einer differenzierten Schienenführung einen stärkeren Neigungswinkel. 10

16 A Referenzprojekte Beide Modelle können nicht in andere Richtungen verstellt oder gedreht werden. Der Bildschirm ist jeweils nicht entspiegelt, so dass die Lesbarkeit eingeschränkt ist. In einigen Sitzungssälen wurden die Richterpulte mit einer Aufkantung versehen, so dass die platzierten Hardwarekomponenten, insbesondere die Bildschirme, für die Verfahrensbeteiligten nur zum Teil zu sehen sind. 11

17 A Referenzprojekte In anderen Gerichtssälen wurden die Bildschirme mit Schwenkrahmen in die Richterpulte integriert. Die Schwenkrahmen werden bündig in die Arbeitsplatte integriert und mit einer Tischplattenoberfläche (Glas) abgeschlossen. Die Bildschirme werden unter der Tischplatte fest in den Schwenkrahmen verankert. Der Schwenkrahmen erlaubt eine stufenlose Einstellung der verankerten Bildschirme in beide Verstellrichtungen. Der Bildschirm kann unterhalb der Abdeckplatte verstellt werden, so dass die Schreibtischoberfläche bündig bleibt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den äußeren Rahmen zu verstellen, so dass der Bildschirm aus der Schreibtischplatte herausragt. Zur Veranschaulichung sei auf hingewiesen. 12

18 A Referenzprojekte Die Verstellung der einzelnen Rahmen erfolgt manuell über Hebelgriffe. Diese sind notwendigerweise schwergängig, da andernfalls das versehentliche Auflehnen auf den äußeren Schwenkrahmen das unbeabsichtigte Hochkippen des Rahmens verursachen würde. Der obere Schwenkrahmen ist mit einer reflexionsarmen Sicherheitsglasscheibe ausgestattet. Diese ist grau getönt und beidseitig entspiegelt (Restreflexion < 1%). Die Abtönung der Sicherheitsglasscheibe wirkt ähnlich einem Bildschirmfilter in Bezug auf eine bessere Kontrast- und Farbwiedergabe. Zusätzlich kann durch die stufenlos mögliche Einstellung der Bildschirme eine Position gewählt werden, bei der keine Reflexion entsteht. 13

19 A Referenzprojekte In einem anderen Gerichtssaal wurden Schwenkrahmen installiert, die jedoch nur eine Verstellung der Bildschirme unterhalb der fest eingearbeiteten Glasscheibe ermöglichen. Die Rahmenabdeckung ist hier eine Sonderanfertigung, die in Eigenleistung erbracht wurde. 14

20 A Referenzprojekte Mediensteuerung Sofern Audio-, Video-, Visualisierungs-, Beleuchtungs-, Beschattungs- und Gerichtssaalmanagementsysteme vorhanden sind, werden diese über eine zentrale Mediensteuerung bedient, die an den Richterpulten zur Verfügung gestellt wird. Diese Steuerelemente werden entweder auf den Pulten bereitgestellt oder in die Tischplatten integriert und über eine Touchscreenfunktion bedient. 15

21 A Referenzprojekte 16

22 A Referenzprojekte A PROTOKOLLANTENPULT Sofern die Beteiligung von Protokollanten in Gerichtsverfahren vorgesehen ist, wurde ein Protokollantenpult zur Verfügung gestellt. Diese wurden entweder einzeln platziert oder direkt, meist seitlich, an das Richterpult angeschlossen. Die Protokollantenpulte sind üblicherweise mit eigenem Rechner, handelsüblichen Standbildschirmen, Tastatur, Maus und Telefon ausgestattet. Der Zugriff auf die Dokumente erfolgt durch das Einloggen in das justizinterne Netz. Sprechvorrichtungen bzw. Mikrofone wurden nur selten bereitgestellt. Sofern Drucker in den Sitzungssälen vorhanden sind, befinden sie sich am Protokollantenpult. Teilweise wurde für die Unterbringung des Rechners und Druckers ein Medienschrank am Protokollantenpult stationiert. In den Sitzungssälen des Internationalen Strafgerichtshofes steht für den Court Officer ein Arbeitsplatz mit zwei Bildschirmen zur Verfügung, so dass 17

23 A Referenzprojekte dieser an einem Bildschirm die Dokumente visualisieren und auf dem zweiten Bildschirm die audiovisuellen Übertragungen verfolgen kann. A BETEILIGTENPULTE Lediglich im Sitzungssaal des Internationalen Strafgerichtshofes wurden Rechner, Bildschirme, Tastatur, Maus und separate Steuerungselemente auch für die Verfahrensbeteiligten bereitgestellt. In allen anderen besichtigten Gerichtssälen verfügen die Pulte meist über ein Mikrofon und den dazugehörigen Bedienknopf. Für die Nutzung eigener Laptops wurden Stromsteckdosen zur Verfügung gestellt. Sofern neben dem justizinternen Netzwerk in den Gerichtssälen noch ein davon sicher getrenntes Mediennetz genutzt wird, ist auch eine entsprechende Netzwerksteckdose an den Pulten der Verfahrensbeteiligten vorhanden. Über diesen Zugang können die Verfahrensbeteiligten eigene Daten zur Visualisierung in das Verfahren einbringen. A SITZPLÄTZE FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT Für die Öffentlichkeit wird in deutschen Gerichten keine Hard- oder Software bereitgestellt. Es wird allerdings bei der Anbringung von Leinwänden sichergestellt, dass diese von der Öffentlichkeit einsehbar sind. Es sind im Gegenzug auch keine Visualisierungsmöglichkeiten vorgesehen, die lediglich für die Richter und Verfahrensbeteiligten, nicht aber für die Öffentlichkeit einsehbar sind. A BERATUNGSRÄUME In den Beratungsräumen werden teilweise - aber nicht durchgängig - Rechner, Bildschirm, Maus und Tastatur bereitgestellt. Häufig sind White Boards, die jedoch nicht über elektronische Funktionalitäten (Visualisierung von Dokumenten, Anbringen von Notizen auf diesen Dokumenten, Speicherfunktion) verfügen, vorhanden. 18

24 A Referenzprojekte A.3. UNTERSTÜTZUNG DES VERFAHRENSABLAUFES A.3.1. ABLAUF DES VERFAHRENS Für Daten oder Dateien, die in der Verhandlung für alle Beteiligten zugänglich gemacht werden sollen, besteht in deutschen Gerichten lediglich die Möglichkeit der Projektion an einer für alle Anwesenden einsehbaren Leinwand. Die Steuerung der Projektion von elektronischen Daten obliegt in der Regel dem Vorsitzenden Richter. Über die Mediensteuerung kann er elektronische Dokumente, die dem Gericht vorliegen, projizieren. Er wählt in diesem Fall über die Mediensteuerung ein Medium (Computer des Vorsitzenden Richters oder Komponenten des gegebenenfalls vorhandenen Mediennetzes) als Bildquelle aus. In einigen Gerichten wurde das Mediennetz so gestaltet, dass auch Daten oder Dokumente, die die Verfahrensbeteiligten während der Gerichtsverhandlung zur Visualisierung zur Verfügung stellen, spontan projiziert werden können. Hierzu müssen die entsprechenden Dokumente zunächst in das Mediennetz eingespeist werden. Der Vorsitzende Richter erhält auf der Mediensteuerung eine Vorschau auf das entsprechende Dokument und kann die Visualisierung veranlassen, sofern er sie befürwortet. Darüber hinausgehende elektronische Kollaborationswerkzeuge, wie z.b. die Freischaltung von Bildschirmansichten für bestimmte Verfahrensbeteiligte, die Steuerung von Bildschirmansichten oder der gemeinsame Zugriff auf Austauschplattformen, auf denen Dokumente und Kommentare hinterlegt werden können, wurden in deutschen Gerichten nicht bereitgestellt. Auch für die elektronische Kommunikation während der Verhandlung (z.b. Übermittlung von Kurznachrichten, Textteilen oder Dokumenten) sind keine Tools verfügbar. In der Praxis wird teilweise auf zurückgegriffen. Die zentrale oder dezentrale Bereitstellung von Dokumenten oder Daten an einzelnen Bildschirmen ist somit nicht möglich. Die individuelle Recherche von Informationen während der Verhandlung kann nur in den jeweils eigenen Dokumenten erfolgen. Anders als in deutschen Gerichten wird beim Internationalen Strafgerichtshof der Zugang zu sämtlichen Dokumenten für alle Anwesenden ermöglicht. Über den Zugriff auf ein dort betriebenes Netzwerk können sich die Verfahrensbeteiligten, die Richter und auch die Öffentlichkeit (Veröffentlichung der Dokumente im Internet) während der Verhandlung sämtliche Dokumente erschließen. Zudem wird das unmittelbar erzeugte Wortprotokoll an allen Sitzplätzen angezeigt, so dass Änderungen nach Beschluss durch die Richter unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 30 Minuten in das Protokoll übernommen werden. 19

25 A Referenzprojekte Über eine separate Steuerung, bestehend aus sieben Bedientasten, können in Den Haag alle Anwesenden auswählen, welche Informationen aus welchem Kanal auf dem eigenen Bildschirm angezeigt werden soll. Einer der Kanäle ermöglicht den Zugang zum Computer und somit den Zugriff auf Dokumente, Internet, programme. Über den zweiten Kanal werden audiovisuelle Inhalte präsentiert. Nachfolgende Bildschirmansichten stehen zur Auswahl: - Zugriff auf den Computer und somit auf Dokumente und Programme - Anzeige der audiovisuellen Aufzeichnung der Verhandlung - Anzeige der Aufzeichnung der im Sitzungssaal installierten Zeugenkamera - Anzeige der Aufzeichnung der Zeugenkamera im Nebenraum mit englischer Übersetzung - Anzeige der Aufzeichnung der Zeugenkamera im Nebenraum mit französischer Übersetzung - Anzeige des Vollprotokolls mit der Möglichkeit, Notizen anzubringen - Bildschirmanzeige des führenden PCs (PC1 am Sitzplatz des Court Officers), der nach Entscheidung durch die Richter vom Court Officer gesteuert wird Für die Kommunikation zwischen den Richtern und Assistenzrichtern wird auf zurückgegriffen. Vor Beginn eines Verfahrens werden sämtliche Verfahrensbeteiligten in einer halbtägigen Schulung mit den technischen Anlagen vertraut gemacht. A.3.2. AUFRUF DES VERFAHRENS Für das Gerichtssaalmanagement wurde jeweils Hard- und Software angeschafft. Die Terminierung erfolgt über Fachsysteme, die die Daten an das Gerichtssaalmanagementsystem übergeben. Für die Bereitstellung von Informationen über die am selben Tag stattfindenden Verhandlungen wurden elektronische Anzeigetafeln im Eingangsbereich des Gerichts und Sitzungstafeln vor jedem Gerichtssaal angebracht. Im Eingangsbereich kann so von jedem Besucher erfasst werden, in welchem Saal eine bestimmte Sitzung anberaumt ist. Teilweise sind hierfür Informationsterminals mit Touchscreenfunktion bereitgestellt worden. In anderen Gerichten ist eine elektronische Anzeigetafel platziert worden, die automatisch in regelmäßigen Intervallen von der Sitzungsübersicht zur Ansicht des dreidimensionalen Gebäudeinnengrundrisses wechselt. 20

26 A Referenzprojekte 21

27 A Referenzprojekte Der elektronische Sitzungsaufruf wird entweder über die Mediensteuerung (die Daten aus dem entsprechenden Fachverfahren werden in das Steuerungssystem eingespeist) oder einen in das Justiznetz integrierten PC vorge- 22

28 A Referenzprojekte nommen und an den elektronischen Sitzungstafeln vor jedem Saal angezeigt. Zusätzlich erfolgt ein Aufruf über die Soundanlage. A.4. PROJEKTDURCHFÜHRUNG Für den Umbau des Gebäudes und insbesondere die Ausstattung der Gerichtssäle wurden zumeist Leistungen von Innenarchitekten in Anspruch genommen. Die Projektleitung oblag entweder den Gerichten selbst oder wurde von anderen justizinternen Abteilungen (z.b. Beschaffungsdezernat) durchgeführt. Die Projektleitung wurde in einigen Fällen z.b. vom Hochbauamt bzw. Bauund Liegenschaftsamt unterstützt. Für die Entscheidung von Grundsatzfragen wurden entsprechende Steuerungsgruppen gebildet, an denen die Präsidenten, die Verwaltungsleiter, die Richterräte und die EDV-Verantwortlichen der Gerichte beteiligt waren. Beim Finanzgericht Stuttgart gab es eine eigens eingerichtete Umzugskommission, die sowohl mit Richtern als auch Teilnehmern aus dem nichtrichterlichen Dienst besetzt war. Über das Gesamtvorhaben und den Projektfortschritt wurde das gesamte Personal regelmäßig bei Richterversammlungen und Personalversammlungen informiert. Eine darüber hinausgehende Einbeziehung der Anwender erfolgte nicht. Eine Organisationsuntersuchung bzw. eine Neustrukturierung der internen Prozesse fand im Vorfeld der Projektdurchführung nicht statt. 23

29 B Auswertung und Rückschlüsse B AUSWERTUNG UND RÜCKSCHLÜSSE B.1. ALLGEMEINE RÜCKSCHLÜSSE Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass bei der Auswahl von Hardwarekomponenten wie Rechnern, Bildschirmen, Steuerungselementen, Projektoren, Leinwänden, elektronischen Tafeln, Dokumentenkameras und dergleichen ein erheblicher Spielraum besteht. Allerdings stellt sich, noch bevor eine Entscheidung für Hardwarekomponenten gefällt werden kann, die weitaus erheblichere Frage, ob und gegebenenfalls wie diese Komponenten zum Einsatz kommen sollen. Bei der Planung von Umsetzungsprojekten zur modernen Ausstattung von Gerichtssälen ist deshalb zunächst auf konzeptioneller Ebene zu entscheiden, was in einer mündlichen Verhandlung in der Endkonsequenz einer mündlichen Verhandlung ohne Papierakten technisch möglich sein muss und soll, um den Verfahrensablauf sicherzustellen. Zur Verdeutlichung seien einige der wesentlichen Fragestellungen exemplarisch aufgeführt: Wie auch in der mit Papierakten geführten Verhandlung muss der Zugriff auf die elektronische Akte gewährleistet sein: - Wie soll der Zugriff auf Daten und Dokumente während der Gerichtsverhandlung erfolgen? - Sollen alle oder nur einige Dokumente allen Anwesenden, z.b. durch eine zentrale Ablage, zugänglich gemacht werden oder tragen Richter und Verfahrensbeteiligte jeweils eigenverantwortlich dafür Sorge, in der Sitzung über die für notwendig erachteten Dokumenten verfügen zu können? - Wie kann sichergestellt werden, dass die relevanten Informationen während der Verhandlung schnell und zielsicher gefunden werden? - Wie können die Verhandlungen effizient vorbereitet werden? Anders als in der mit Papierakten geführten Verhandlung könnten elektronische Dokumente von allen Anwesenden gleichzeitig eingesehen werden: - In welchen Verfahren ist der gemeinsame und gleichzeitige Zugang zu ein und demselben Dokument für alle Verfahrensbeteiligte notwendig oder hilfreich? - Sollen nur die Richter oder auch Verfahrensbeteiligte im Zweifel auch spontan die Möglichkeit erhalten, bestimmte Dokumente oder Dokumententeile für alle Anwesende einsehbar zu machen? Soll dies dann mittels Projektion an eine Leinwand oder durch die Visualisierung an Einzelplatzbildschirmen erfolgen (z.b. Freischaltung oder zentrale Steuerung von Bildschirmansichten, Ablage von Dokumenten auf einer in der Verhandlung gemeinsam genutzten elektronischen Austauschplattform, etc.)? 24

30 B Auswertung und Rückschlüsse - In welchem Umfang kann den Richtern, denen zuvörderst die Verhandlungsführung obliegt, auch noch die Steuerung der Technik übertragen werden? Erst wenn eine Entscheidung über ein wünschenswertes Szenarium gefällt wurde, können die dafür notwendigen Hard- und Softwarekomponenten ausgewählt werden. Dabei ist jeweils zu prüfen, inwieweit diese Komponenten auch für den Einsatz in einer mündlichen Verhandlung geeignet sind. Dabei ist zu bedenken, dass sich die inzwischen am Rechnerarbeitsplatz etablierten Arbeitsweisen nicht ohne weiteres auf die Verhandlungssituation in Gerichtssälen übertragen lassen. So würde z.b. das zeitintensive Suchen in verschiedenen Dokumenten bei der individuellen Arbeit an elektronischen Akten noch toleriert. In einer Gerichtsverhandlung allerdings ergäben sich unerwünschte Effekte auf den Verhandlungsfortgang. Ähnliche Auswirkungen könnte die fehlende Vertrautheit mit verschiedensten Funktionalitäten haben. Zudem entstünde für diejenigen, die bestimmte Werkzeuge nicht kennen oder sich diese erst in der mündlichen Verhandlung erschließen müssten, ein Nachteil im Vergleich zu geübten Nutzern. Nicht zuletzt stellt sich immer auch die Frage, wie viel Technik den Verfahrensbeteiligten zugemutet werden kann. Das technisch Wünschenswerte und zumeist auch Machbare ist somit immer auch auf damit einhergehende mögliche Effekte in der Verhandlungssituation zu prüfen. Um ungewollte Effekte vermeiden oder mildern zu können, sollten diese schon im Vorfeld identifiziert, bewertet und bei der Auswahl geeigneter Hard- und Software beachtet werden. Dabei ist weniger auf eine Vielzahl von Funktionalitäten, Werkzeugen oder Anwendungsmöglichkeiten denn auf die Brauchbarkeit, Einsatzhäufigkeit und Tauglichkeit für die Verhandlungssituation in Gerichtssälen zu achten. Um das Potential der installierten Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne eines Mehrwerts gegenüber herkömmlich ausgestatteten Sälen ausreizen zu können, sollte das Hauptaugenmerk darauf gerichtet sein, dass die Bedienkonzepte niedrige Zugangsschwellen setzen und eine schnelle Lernkurve ermöglichen. Aus diesen Überlegungen sind folgende übergreifende Grundsätze abstrahiert worden: 1. Vor der Auswahl von Hard- und Softwarekomponenten sollten die Einsatzszenarien definiert werden. 2. Mögliche positive und negative Effekte der zur Umsetzung dieser Szenarien zur Verfügung stehenden Hard- und Softwarekomponenten sollten noch im Vorfeld identifiziert und gegeneinander abgewogen werden. 3. Die Bedürfnisse der Staats- und Rechtsanwaltschaft und gegebenenfalls weiterer Beteiligter (Gutachter, Übersetzer, etc.) sollten frühzeitig erhoben und beachtet werden. 25

31 B Auswertung und Rückschlüsse Im Folgenden werden Lösungsansätze sowie Ausstattungsempfehlungen dargestellt, die aufgrund der Beobachtungen und Erfahrungen sinnvoll erscheinen. B.2. LÖSUNGSANSÄTZE Ausgehend von den verschiedenen denkbaren Szenarien können zwei generelle Lösungsansätze verallgemeinert werden. Um die Mindestanforderungen an eine effiziente Gerichtsverhandlung sicherzustellen und die Hoheit der Verhandlungsführung durch die (Vorsitzenden) Richter zu unterstreichen, ist ein individueller Ansatz denkbar. Bei diesem wird auf ein zeitgleiches Arbeiten an elektronischen Dokumenten verzichtet. Einem darüber hinausgehenden Bedarf, insbesondere hinsichtlich des Referenzierens auf das (elektronische) schriftliche Vorverfahren während der mündlichen Verhandlung, kann ein kollaborativer Ansatz gerecht werden. B.2.1. KOLLABORATIVER ANSATZ Ausgangspunkt des kollaborativen Ansatzes ist die Gewährleistung eines gemeinsamen und gleichzeitigen Zugriffs aller Verfahrensbeteiligten auf die elektronischen Dokumente. Diese Lösung ist einer Zugriffsregelung über Bildschirmsteuerungen vorzuziehen, da sie die gleichzeitige individuelle Recherche in Dokumenten erlaubt. Bei einer Bildschirmsteuerung können die Beteiligten immer dann, wenn aufgrund der Anweisung des zentral alle Ansichten Steuernden ein anderer Bildschirm für sie freigeschaltet wird, nicht mehr individuell auf Dokumente oder Programme zugreifen, was zu erheblichen Einschränkungen führen kann. Hierfür erhalten Richter und Verfahrensbeteiligte während der Verhandlung Zugriff auf eine temporäre und nur für die Anwesenden zugängliche, gesicherte elektronische Austauschplattform. Der Zugang für Verfahrensbeteiligte könnte unmittelbar vor der Verhandlung oder bereits mit der Ladung zum Termin eingerichtet und durch Bekanntgabe eines individuellen elektronischen Schlüssels ermöglicht werden. Die Plattform sollte in einen öffentlichen und in einen jeweils privaten Bereich unterteilt sein. Auf die einzelnen Bereiche der Plattform kann in Abhängigkeit von den Rechten des Benutzers zugegriffen werden. Der öffentliche Bereich bildet den Mittelpunkt der Plattform. Hier können die Richter und Verfahrensbeteiligten unmittelbar vor oder während der Verhandlung Dokumente oder Dokumententeile ablegen, die ihrer Meinung nach von Bedeutung sein könnten. Auf diese Dokumente haben sowohl die Richter als auch die Verfahrensbeteiligten jederzeit Zugriff. Neben diesem für alle Beteiligten und Richter während der Verhandlung auf ihren jeweiligen Bildschirmen sichtbaren öffentlichen Bereich sollte die Plattform zusätzlich auch für jeden Benutzer jeweils über einen privaten ge- 26

32 B Auswertung und Rückschlüsse schützten Bereich verfügen. In diesem Bereich werden automatisch nochmals die Dokumente, die im öffentlichen Bereich hinterlegt sind, abgelegt. Jeder Nutzer kann so nach Belieben individuell in diesen Dokumenten recherchieren. Zusätzlich liegen in diesem Bereich auch private Dokumente, auf die nur der jeweilige Nutzer Zugriff hat. Für die Richter ist innerhalb des eigenen geschützten Bereiches zusätzlich die Möglichkeit zu schaffen, auf die justizinterne elektronische Akte zuzugreifen. Zusätzlich sollten die Richter in die Lage versetzt werden, während des Termins elektronisch im Stile eines Telegrammsystems miteinander kommunizieren zu können. Eine solche Option hat sich als nützlich erwiesen. Um die Möglichkeit der Verhandlungsführung durch den Vorsitzenden Richter zu gewährleisten, sollte eine Funktionalität, welche die elektronische Steuerung des öffentlichen Bereichs durch den (Vorsitzenden) Richter erlaubt, vorhanden sein. Aufgrund der rollenbasierten Systematik kann diese Funktionalität im Zweifel auch einem anderen Nutzer, bspw. einem beisitzenden Richter, übertragen werden. Der Inhaber dieser Rechte kann zu jedem Zeitpunkt als einziger Nutzer steuern, was in dem öffentlichen Bereich des Bildschirms aller Beteiligter zu sehen ist. Er kann hier Dokumente öffnen, Textteile anzeigen oder Markierungen vornehmen und die Ansicht folgt auf allen anderen Bildschirmen. Alle Beteiligten haben gleichzeitig nichtsdestotrotz die Möglichkeit, im privaten Bereich auf ihrem Bildschirm sowohl die öffentlichen Dokumente mit Lesezugriff als auch ihre privaten Dokumente zu öffnen und zu recherchieren. Das Fenster der gemeinsamen Ansicht bleibt aber immer geöffnet. Wünscht ein Verfahrensbeteiligter die gemeinsame Ansicht eines Dokumentes durch alle Anwesenden, so kann dies nach Genehmigung durch den (Vorsitzenden) Richter im öffentlichen Bereich erfolgen. Er kann für diese Zwecke auch während der Verhandlung jederzeit ein privates Dokument auf den öffentlichen Bereich verschieben. Die Verschiebung von Dokumenten und 27

33 B Auswertung und Rückschlüsse Dokumententeilen von einem in den anderen Bereich sollte per Drag and Drop oder aber über eine Touchscreenfunktionalität ermöglicht werden. Nach entsprechender Freigabe des (Vorsitzenden) Richters erhält er die Möglichkeit, sein Dokument oder Dokumententeile im öffentlichen Bereich zu präsentieren. Hat er sich beispielsweise elektronische Lesezeichen gesetzt, kann er nun zeitsparend direkt die gewünschten Stellen zeigen. Auf diese Art und Weise können sich die Verfahrensbeteiligten aus taktischen Gründen das Einbringen von Dokumenten für den richtigen Moment vorbehalten. Müssten diese von Anfang an im öffentlichen Bereich hinterlegt werden, hätten alle anderen Beteiligten spätestens von Anbeginn der Verhandlung Zugriff. Wie bei Dokumenten, die in Papierform während einer Verhandlung eingebracht werden, erhält jeder Beteiligte die Möglichkeit, diese an beliebiger Stelle zu lesen. Gleichzeitig entfällt die Notwendigkeit, sich in unbekannten Texten schnell zurechtfinden zu müssen: Bei Bedarf kann einfach der Anzeige im gemeinsamen Ansichtsfenster gefolgt werden, in dem der Einbringende die Ansicht steuert. Genau so, wie der (Vorsitzende) Richter die Steuerung der Ansicht des öffentlichen Bereichs für den Einbringenden freigegeben hat, kann er diese auch wieder entziehen. Die Projektion von Dokumenten oder Informationen, die im öffentlichen Bereich der Plattform hinterlegt sind, sollte über eine Leinwand oder an einer elektronischen Tafel möglich sein, wobei die entsprechenden Rechte, eine Visualisierung auszulösen, lediglich dem (Vorsitzenden) Richter eingeräumt werden sollten. Insbesondere in Verfahren, die komplexe Streitgegenstände (Baupläne, technische Zeichnungen, Unfallabläufe ) betreffen, ist die Bereitstellung einer zusätzlichen elektronischen Tafel, die das Aufbringen und Speichern von Notizen an den abgebildeten Dokumenten erlaubt, zu empfehlen. Die Funktionalitäten der Mediensteuerung (Soundanlage, Beleuchtung, Verschattung, Gerichtssaalmanagement) sollten, versehen mit einer entsprechenden Berechtigungslogik, ebenso in die Bildschirmansicht integriert werden, um dem (Vorsitzenden) Richter nicht eine weitere Bedienoberfläche zumuten zu müssen. Für die technische Umsetzung dieses Ansatzes ist die Ausstattung sämtlicher Arbeitsplätze mit Rechnern (optimaler Weise Thin-Client-Lösungen) Bildschirmen und entsprechenden Bedienelementen (Tastatur, Maus) notwendig. Über eine Netzwerklösung wird eine Austauschplattform, die über eine entsprechende Berechtigungslogik verfügen muss, bereitgestellt. Der Zugang zu extern gehaltenen Daten der Verfahrensbeteiligten muss unter der Maßgabe bewährter Sicherheitskonzepte gewährleistet werden, damit diese gegebenenfalls Dokumente an die Austauschplattform übergeben können. Dies kann einerseits über externe Speichermedien erfolgen. Andererseits ist die Einwahlmöglichkeit per Internet auf die Serversysteme der Verfahrensbeteiligten denkbar. Zu prüfen wäre, ob dies durch die Justiz durch Bereit- 28

34 B Auswertung und Rückschlüsse stellung eines Internetzugangs anzubieten ist, der auch unter Einbindung eines externen Diensteanbieters realisiert werden kann oder ob die Verfahrensbeteiligten für die Möglichkeit des Internetzugangs z.b. mittels einer UMTS-fähigen Hardwarekomponente selbst Sorge zu tragen haben. B.2.2. INDIVIDUELLER ANSATZ Sollte ein gemeinsamer und gleichzeitiger Zugriff auf alle oder bestimmte Dokumente für die Unterstützung des Verhandlungsablaufes nicht für notwendig erachtet werden, da dies in der Papierwelt auch nicht möglich und ein Mehrwert nicht erkennbar ist, kann ein individueller, weniger kollaborativer Ansatz gewählt werden. Die Richter und Verfahrensbeteiligten haben dann jeweils eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, über die für notwendig erachteten Dokumente in der Verhandlung zu verfügen. Für die Richter ist in diesem Fall der Zugang zur elektronischen Akte über das justizinterne Netz zu gewährleisten. Für mehrköpfige Spruchkörper wäre nur für die Nutzung durch die Richter die Einrichtung einer oben beschriebenen Austauschplattform hilfreich. Als Minimalanforderung sollte eine elektronische Kommunikationsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wie bereits im kollaborativen Ansatz diskutiert, ist zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie ein Internetzugang für die Verfahrensbeteiligten einzurichten ist. Zu beachten ist die zunehmende Verbreitung von integriertem mobilem Internet in Laptops über UMTS-Netze. Für die gelegentliche Visualisierung von Dokumenten sollte Visualisierungstechnik bereitgestellt werden. Abhängig von der Häufigkeit des Bedarfes kann dafür auf mobile Geräte zurückgegriffen werden. Ergibt die Abschätzung, dass Visualisierungstechniken häufiger zum Einsatz kommen werden, ist die Installation eines Mediennetzes denkbar. Über dieses Netz können sowohl die Richter als auch die Verfahrensbeteiligten Inhalte zur Visualisierung über Projektoren einspeisen. Es sollte zur Gewährleistung eines reibungslosen Verfahrensablaufs darauf geachtet werden, dass der Zugriff auf Visualisierungstechnik ohne Änderungen von Verkabelung, die händisch erfolgen müsste, sowohl aus dem Mediennetz als auch aus dem justizinternen Netz möglich ist. Zudem sollte dem Vorsitzenden Richter eine Vorschaumöglichkeit auf die Dokumente, die von Verfahrensbeteiligten zum Zwecke der Visualisierung eingespeist werden, eingeräumt werden. B.3. AUSSTATTUNGSEMPFEHLUNGEN Zu den einzelnen Komponenten sind nachfolgend Empfehlungen bzw. Hinweise zusammengetragen worden. Dabei sind sowohl technische als auch ergonomische Aspekte beachtet worden. Einige der Empfehlungen wurden auf die Regelungen der Bildschirmar- 29

35 B Auswertung und Rückschlüsse beitsverordnung (BildscharbV) gestützt. Nach 18 in Verbindung mit 13 und 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist diese Verordnung bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen gegebenenfalls zu beachten. Ziel des Arbeitsschutzgesetzes ist es nach 1 I ArbSchG, den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind gemäß 2 II Nr. 5 ArbSchG auch Richterinnen und Richter. Die entsprechenden Rechte und Pflichten hinsichtlich der Arbeit an Bildschirmen sind über 19 ArbSchG in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildscharbV) konkretisiert worden. Nach 1 I BildscharbV gilt die Verordnung für die Arbeit an Bildschirmgeräten. Ein Bildschirmarbeitsplatz ist gemäß 2 II BildscharbV ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit (1.) Einrichtungen zur Erfassung von Daten, (2.) Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht, (3.) Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder (4.) sonstigen Arbeitsmitteln. Die Verordnung gilt für Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen ( 2 III BildscharbV). Nach dem von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) in Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Unfallversicherung VBG herausgegebenen Berufsgenossenschaftlichen Information BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung können diese Voraussetzungen gegeben sein, wenn mindestens drei der nachstehenden Kriterien vorliegen: - Der Beschäftigte benötigt zur Durchführung der Arbeit ein Bildschirmgerät, da zur Erzielung des Arbeitsergebnisses kein anderes Arbeitsmittel zur Verfügung steht. - Der Beschäftigte benötigt zur Durchführung seiner Arbeit mit dem Bildschirmgerät besondere Kenntnisse und Fertigkeiten. - Der Beschäftigte benutzt in der Regel arbeitstäglich ein Bildschirmgerät. - Die Arbeit am Bildschirmgerät verlangt von dem Beschäftigten hohe Aufmerksamkeit und Konzentration, weil Fehler zu wesentlichen Konsequenzen führen können. Aufgrund der vorstehenden Regelungen könnten die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung bei der Einrichtung von mit moderner Technik ausgestatteten Gerichtssälen zu beachten sein. Damit rückt 4 BildscharbV in Verbindung mit der Anlage zur BildscharbV in den Blickpunkt, wonach 30

36 B Auswertung und Rückschlüsse durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen ist, dass die Bildschirmarbeitsplätze den entsprechenden ergonomischen Anforderungen genügen. Der Anhang zur BildscharbV führt in der aktuellen Fassung insgesamt 22 Anforderungen auf, die an Bildschirmarbeitsplätze zu stellen sind (siehe dazu unten, Kapitel C.6.2: Bildschirmarbeitsverordnung). Ein Großteil der Regelungen entspricht den üblichen innenarchitektonischen Gestaltungsmaßstäben und ist ohne weiteres bei der Einrichtung der Räume umsetzbar. Wenn einige Besonderheiten beachtet werden, ist eine ausreichend große Anzahl der auf dem Markt verfügbaren technischen Geräte mit den Spezifikationen vereinbar. Damit sie verordnungsgemäß eingesetzt werden können, ist die entsprechende frühzeitige Einbeziehung der Bedingungen in die innenarchitektonische und technische Planung notwendig. Der in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin herausgegebene Gestaltungsleitfaden BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze bietet insoweit eine verlässliche Quelle von Richtwerten. Unabhängig davon, ob die BildscharbV für die Ausstattung von Gerichtssälen mit IKT einschlägig ist, kann sie jedenfalls herangezogen werden, um die bestmögliche Entscheidung für bestimmte Hard- und Softwarekomponenten treffen zu können. Bei den im Folgenden dargestellten Empfehlungen für einzelne Komponenten wurden deshalb einige Aspekte dieser Verordnung zugrunde gelegt. B.3.1. KATEGORIE ARBEITSUMGEBUNG Nach Nr. 19 des Anhangs über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellenden Anforderungen der BildscharbV muss Strahlung mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums so niedrig gehalten werden, dass sie für Sicherheit und Gesundheit unerheblich ist. Teilweise werden Bedenken gegen moderne Funknetz-Verbindungsstandards wie WLAN oder Bluetooth geäußert. Sie lassen sich nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft aber nicht im Rahmen der genannten Nr. 19 des Anhangs über an Bildschirmarbeitsgeräten zu stellenden Anforderungen der der BildscharbV geltend machen. Die abgestrahlten elektromagnetischen Felder liegen mit einer Leistung von maximal einem Watt im Bereich der Werte, die von Mobilfunkgeräten im Vollbetrieb teilweise sogar noch überschritten werden. Dadurch hervorgerufene gesundheitliche Schädigungen konnten bislang nicht nachgewiesen werden. Nach Einschätzung des Bundesamtes für Strahlenschutz stehen einer sachgerechten Installation von Funknetzwerken keine Gründe entgegen. B.3.2. MÖBLIERUNG DER GERICHTSSÄLE Bei der Auswahl von Möbeln für die verschiedenen Arbeitsplätze sollte auf Sonderanfertigungen zurückgegriffen werden, um die Integration von Verkabelung und Hardware (Rechner, Bildschirme, Bedienelemente) optimal sicherstellen zu können. Zudem kann so meist besser auf die individuellen 31

37 B Auswertung und Rückschlüsse Raumbedingungen Rücksicht genommen werden. Neben den medialen Elementen sollte an jedem Arbeitsplatz ausreichend Raum für Papier(-akten) bleiben. Nach Nr. 10 der BildscharbV muss die Arbeitsfläche eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung der Eingabegeräte sowie sonstiger Unterlagen ermöglichen. Als Mindestanforderung an die Dimensionierung einer Arbeitsfläche wird von der BauA und VBG mit den Maßen von 1200mm (Breite) x 800mm (Tiefe) gerechnet; empfohlen wird eine Fläche von 1600mm x 1000mm. Die nutzbare Arbeitsfläche sollte mindestens 0,96qm betragen. Auf individuelle, auf die jeweiligen Raumsituationen abgestimmte Beleuchtungs-, Verschattungs- und Verdunkelungssysteme sollte Wert gelegt werden, um insbesondere für die uneingeschränkte Einsehbarkeit von Bildschirmen und Leinwänden im Einzelfall die optimalen Lichtverhältnisse herstellen zu können. Gemäß Nr. 16 des BildscharbV - Anhangs müssen Arbeitsplätze so eingerichtet werden, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und die Fenster des Raumes mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein. Exakte Richtwerte finden sich in dem erwähnten Leitfaden. Allgemein ist zu empfehlen, die Arbeitsplätze möglichst mit einer zur stärksten seitlichen Lichtquelle (in der Regel die Hauptfensterfront) parallel ausgerichteten Blickrichtung anzuordnen und auf reflektierende Wandmaterialien zu verzichten. Ein einheitliches Design der Möblierung ist ratsam. Durch die Integration von Hardware (Bildschirme, Leinwände, elektronische Tafeln) verändert sich das Erscheinungsbild eines Gerichtssaals nicht unerheblich. Einer damit möglicherweise einhergehenden Verschiebung des Gesamteindruckes eines Sitzungssaales von der gewohnten Verhandlungsatmosphäre hin zu einem technisierten Eindruck, der eher an z.b. IT-Schulungsräume oder schlechtestenfalls an die Hektik in Börsenhäusern erinnert, kann mit einem Gesamtdesignkonzept entgegengewirkt werden. B.3.3. SOUNDANLAGEN Bei der Auswahl von Audio- und Soundanlagen sollte ein Augenmerk auf die besonderen Bedürfnisse von Hörgeschädigten gelegt werden. Die Bedienung der Anlage sollte über eine zentrale Mediensteuerung erfolgen. Das Ein- und Ausschalten einzelner Mikrofone sollte zentral gesteuert werden, wobei die Verfahrensbeteiligten einen Sprechwunsch per Knopfdruck signalisieren können. Die Audioanlage sollte die Aufzeichnung von Wortbeiträgen mit Vor- und Zurückspul- sowie Abspiel-, Überspiel- und Löschfunktionen ermöglichen, so dass keine weiteren Diktiervorrichtungen erforderlich sind. Idealerweise sollten die aufgezeichneten Tondateien automatisch zu der verhandelten Akte oder in einem Diktatmanagementsystem gespeichert werden. 32

38 B Auswertung und Rückschlüsse B.3.4. VIDEO- BZW. VIDEOKONFERENZANLAGEN Fest installierte Video- bzw. Videokonferenzanlagen sollten nur ausgewählt werden, wenn mit einer hohen Einsatzquote zu rechnen ist. Die Integration der Bedienfunktionen in eine zentrale Mediensteuerung ist zu empfehlen. Für den gelegentlichen Einsatz sind mobile Anlagen ausreichend. In diesem Fall sind bei der Planung die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Anlagen in sämtlichen Räumen über die notwendigen Anschlüsse verfügen. B.3.5. VISUALISIERUNGSTECHNIK Für die Visualisierung von Dokumenten oder Dokumententeilen sind Beamer und Leinwände gut geeignet. Sowohl Beamer als auch Leinwände sollten in Wände oder Decken integriert sein und nur im Bedarfsfalle aktiviert werden, sofern sich dies bautechnisch umsetzen lässt. Um die Einsehbarkeit von Leinwänden für alle Anwesenden sicherzustellen, empfiehlt sich die Installation mehrerer Exemplare. Sollte jedoch der oben beschriebene kollaborative Ansatz umgesetzt werden, kann von der Bereitstellung einer Leinwand, die sowohl für die Richter als auch für die Verfahrensbeteiligten einsehbar ist, abgesehen werden, da über die Austauschplattform ein visueller Zugang zu einem bestimmten Dokument an den Einzelplatzbildschirmen gewährleistet werden kann. Somit ist nur eine Leinwand für das Blickfeld der Öffentlichkeit notwendig. Denkbar ist zudem eine Kombination aus Leinwand für die Öffentlichkeit und elektronischer Tafel für die Verfahrensbeteiligten. Letztere bietet über die reine Visualisierungsmöglichkeit von Dokumenten hinaus auch die Möglichkeit, bei Bedarf Notizen speicherbar auf visualisierten Dokumenten anzubringen. Zu prüfen ist auch, ob eine Dokumentenkamera bereitgestellt werden sollte. Sofern die Mehrzahl der Dokumente elektronisch vorliegt, wäre ihr Gebrauch vor allem für die Projektion von Gegenständen (insbesondere von Beweismitteln) hilfreich. Abhängig von der Häufigkeit des Bedarfs kann eine fest installierte oder eine mobile Dokumentenkamera bereitgestellt werden. B.3.6. STEUERUNGSELEMENTE Es ist zu empfehlen, die Steuerung der verschiedenen Medien (Audio- und Soundanlage, Visualisierungstechnik, Gerichtssaalmanagement, gegebenenfalls Videokonferenztechnik, Verschattungs-, Verdunkelungs- und Beleuchtungssysteme) in einer zentralen Mediensteuerung zusammenzufassen, um die Bereitstellung mehrerer Bedienelemente zu vermeiden. Dabei ist es hilfreich, wenn die Steuerung delegiert werden kann, um den Vorsitzenden Richter im Zweifel von der zusätzlichen Mediensteuerung zu entlasten. Bei der Auswahl der Steuerungselemente ist besonderes Augenmerk auf die Übersichtlichkeit und einfache Bedienung zu legen. Optimal sind Geräte, die über eine Touchscreenfunktionalität verfügen. 33

39 B Auswertung und Rückschlüsse Sollte der kollaborative Ansatz umgesetzt werden, ist die Integration der Bedienfunktionen in die Austauschplattform sinnvoll, um den Wechsel zwischen mehreren Frontends zu vermeiden. Sollte dies nicht erwünscht sein, ist ein separates und mobiles Touch-Panel einem zweiten, festinstallierten Monitor vorzuziehen. B.3.7. SONSTIGE GERÄTE Auf die feste Installation von Telefonen bzw. Telefonanlagen, Druckern bzw. Multifunktionsgeräten, Barcode- Lesern oder Ähnlichem sollte weitestgehend verzichtet werden, um eine Überfrachtung mit Hardwarekomponenten zu vermeiden. Telefonfunktionalitäten können beispielsweise über Voice Over IP (VOIP) in die Softwarekomponenten und die Soundanlage integriert werden. Dies gilt auch für Druckfunktionalitäten, die Aufträge an Geräte außerhalb des Sitzungssaales übergeben können sollten. Die Bereitstellung von Signatur- und/oder Kryptographieeinrichtungen in Gerichtssälen würde nur dann sinnvoll sein, wenn Dokumente unmittelbar in der Verhandlung erzeugt, finalisiert und an Verfahrensbeteiligte elektronisch übergeben werden sollen. Denkbar ist die sofortige Ausfertigung von Vergleichen oder Ähnlichem. Allerdings entspräche eine solche Vorgehensweise nicht den etablierten Ausfertigungsprozessen, bei denen üblicherweise die Geschäftsstellen der Gerichte mit einbezogen sind. Die Verkabelung sollte, abhängig von den baulichen Voraussetzungen, nicht sichtbar in Fußböden, Wänden oder Decken erfolgen. B.3.8. SICHERHEITS- UND NOTFALLKONZEPTE Die für den etablierten Gerichtsbetrieb bereits vorhandenen Sicherheitsund Notfallkonzepte sollten auf die Brauchbarkeit auch für die in den Sitzungssälen geplanten Hard- und Softwarekomponenten überprüft und gegebenenfalls entsprechend ergänzt werden. B.3.9. BILDSCHIRME, RECHNER, BEDIENELEMENTE Bei der Auswahl von Bildschirmen wird empfohlen, auf handelsübliche Geräte zurückzugreifen, die in Schwenkrahmen in die Tischplatten integriert werden können (s. dazu auch Seite 9). Diese Untertischinstallation gewährleistet in der vorgeschlagenen Konstellation eine Verstellbarkeit der Bildschirme, welche eine Abstimmung auf die Lichtbedingungen und den individuellen, von der Sitzposition abhängigen Blickwinkel eines Benutzers ermöglicht. Als ergonomisch ideal wird in der Regel ein um ca. 35 aus der waagerechten Blicklinie abgesenkter Blickwinkel angesehen, der eine zur Oberfläche des Bildschirmes senkrechte Betrachtung ermöglicht. Zudem ermöglichen die Untertischkonstruktionen die effizienteste Nutzung des zur Verfügung stehenden Platzes. So können z.b. Papierdokumente jederzeit auch auf der gläsernen Abdeckfläche abgelegt werden, ohne zuvor 34

40 B Auswertung und Rückschlüsse den Bildschirm einklappen zu müssen. Die kurzfristige Möglichkeit der Einsicht in den Bildschirm bleibt damit ebenfalls gewahrt. Nr. 1 der BildscharbV schreibt vor, dass die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen scharf, deutlich und ausreichend groß sind und einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben. Nach Nr. 4 muss der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen sowie frei und leicht drehbar und neigbar sein (Nr. 5). Insbesondere in Hinblick auf das zunehmende Angebot von so genannten glänzenden (glossy) Bildschirmen, die eine höhere Farbbrillianz durch ein spiegelndes Bildschirmglas mit störenden Reflektionen erzielen, ist diese Vorgabe zu beachten. Ihre Verwendung ist deshalb nicht zu empfehlen. Bei der Anschaffung sollten matte und leuchtstarke Bildschirme der Reflexionsklasse I nach DIN EN ISO gewählt werden, insbesondere wenn eine Untertischinstallation in Erwägung gezogen wird (DIN EN ISO : Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten. Anforderungen an visuelle Anzeigen bezüglich Reflexionen ). Im Hinblick auf eine scharfe und deutliche Darstellung empfiehlt sich, Bildschirme mit einer möglichst hohen Auflösung zu wählen. Eine höhere Auflösung bedingt ein feineres Bildraster, was einer unscharfen Textdarstellung entgegenwirkt. Bei der Gestaltung der Bildschirmoberfläche ist aber dafür Sorge zu tragen, dass die verwendeten Schriftgrößen in proportionaler Abhängigkeit zur Auflösung stehen, da ansonsten das Schriftbild zu klein gerät. Bei der Schriftart empfehlen sich serifenlose Schriftfamilien wie beispielsweise Corbel oder Calibri (MS-Office), die von den meisten Anwendern für die Lektüre von Bildschirmtexten als angenehm empfunden werden. Mit Bezug auf Zeichengröße, -gestalt und -abstand sei auf die genauen Spezifikationen der BGI-650 verwiesen (dort z.b. S. 38). Die entsprechenden Regelsätze bemessen sich in Abhängigkeit von Sehabstand und Bildschirmauflösung. Die jüngsten Entwicklungen im Bereich des sogenannten e-paper beziehungsweise bei der e-ink -Technologie sind insbesondere hinsichtlich der Anzeige von Texten interessant. Es bleibt aber fraglich, ob diese Geräte für die Einsatzsituation einer Gerichtsverhandlung relevant sein könnten. Die Geräte sind derzeit vergleichsweise teuer, haben eine geringe Bildaufbaugeschwindigkeit und unterstützen das Aufbringen von Notizen nicht optimal. Von Vorteil ist allerdings, dass sie das ermüdungsfreiere Lesen garantieren, klein und handlich sind und so ermöglichen, an jedem beliebigen Ort auf zuvor gespeicherte Dokumente zuzugreifen. Sie erinnern somit weitaus mehr an die gewohnte Papierakte als dies ein Laptop oder Bildschirm könnte. Allerdings muss auch festgehalten werden, dass die vollständige Lektüre längerer Texte regelmäßig nicht Bestandteil eines üblichen Verhandlungsablaufes ist. Zudem hat sich die Anzeigequalität moderner Flachbildschirme durch eine höhere Bildpunktdichte pro Maßeinheit und Bildpunktrastertechnologi- 35

41 B Auswertung und Rückschlüsse en wie Microsoft ClearType im Vergleich zu früher belegbar verbessert (bei entsprechender sachgemäßer Konfiguration). Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Anschaffung von E-Readern deshalb nicht zu empfehlen. Die Entwicklungen in diesem Bereich sollten jedoch intensiv verfolgt werden. Nach Nr. 6 der BildscharbV - Anlage muss die Tastatur vom Bildschirmgerät getrennt und nach Nr. 7 auf der Arbeitsfläche variabel platzierbar sein. Die ortsfeste Installation von Notebooks ist deshalb keine empfehlenswerte Option. B.3.10.ELEKTRONISCHES GERICHTSSAALMANAGEMENT Bei den Tastaturen sind schnurlose Modelle mit reflexionsarmen Oberflächen vorzuziehen (Nr. 8 Anlage BildscharbV), deren Beschriftung durch dunkle Schriftzeichen auf hellem Tastenuntergrund gut lesbar ist (Nr. 9). Als ergonomisch günstig werden möglichst flache Tastaturen mit einem Neigungswinkel zwischen 5 und maximal 15 erachtet, welche die Notwendigkeit einer Handballenauflage entfallen lassen. Wegen der freien Platzierbarkeit sind auch schnurlose Mäuse zu empfehlen. Sowohl bei Tastatur als auch Maus ist darauf zu achten, moderne Modelle mit fortgeschrittenen Energiesparfunktionen zu wählen (autom. Selbstabschaltung bei Inaktivität). Zur Gewährleistung der Funktionalität sollten am Tisch sicherheitshalber aber Ersatzbatterien bereitgehalten werden. Die Bereitstellung von elektronischen Anzeigetafeln oder Informationsterminals vor den Gerichtssälen und im Eingangsbereich der Gerichte ist immer häufiger vorzufinden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der dadurch gebotene zusätzliche Service im angemessenen Verhältnis zu den nicht unerheblichen Kosten steht. Es ist davon auszugehen, dass lediglich ein kleines Publikum gezielt einen bestimmten Verhandlungssaal auffinden möchte, der zusätzlich bereits in der Ladung mitgeteilt wurde. Es ist hier deshalb abzuwägen, ob für das Auffinden der Säle nicht auch weiterhin die bereits in den Gerichtsgebäuden vorhandene Beschilderung ausreichend ist. Der Mehrwert des zusätzlichen Services durch Informationsterminals sollte im Hinblick auf die Kosten der Anschaffung und des Betriebes kritisch bewertet werden. Insbesondere sollte in Erwägung gezogen werden, ob der Einsatz der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für Services nicht an anderer Stelle mit einem verhältnismäßig größeren Mehrwert denkbar ist. B SUPPORT Schon bei der Entscheidung für Hard- und Softwarekomponenten für Sitzungssäle sollte ein Konzept für Schulungsmaßnahmen und den Support im laufenden Betrieb erarbeitet werden. Denkbar ist, Personal der Geschäftsstellen so auszubilden, dass sie ratsuchenden Verfahrensbeteiligten bei Bedarf schon im Vorfeld von Verhandlungen Auskünfte und Bedienungshinwei- 36

42 B Auswertung und Rückschlüsse se geben können, gegebenenfalls nach Rücksprache auch direkt vor Ort. Die unter der Adresse verfügbaren Videos sind ein Beispiel für die Möglichkeiten und Vorteile eines solchen Supports. B.3.12.DOKUMENTENMANAGEMENT Für den schnellen und effizienten Zugriff auf relevante Informationen der Gerichtsakte und für die Vorbereitung der Sitzung (Anfertigung eines Aktenauszuges) muss zudem Wert auf eine den Bedürfnissen der Verhandlungsführung gerecht werdenden elektronischen Akte gelegt werden. Viele Ansätze von Dokumentenmanagementsystemen gehen nicht über die Unterstützung der administrativen Tätigkeiten wie z.b. Dokumentenerstellung und Dokumenten- und Aktenverwaltung hinaus. Insoweit werden nur die Nebenprozesse der eigentlichen juristischen Tätigkeit beleuchtet, so dass die richterlichte Tätigkeit insbesondere in Gerichtsverhandlungen nicht optimal unterstützt werden kann. Die hierarchisch-administrative Bündelung von einzelnen Dokumenten in einer elektronischen Akte, wie sie derzeit in Standard-Softwarelösungen umgesetzt ist, führt zwar aus administrativer Sicht bedingt zu Arbeitserleichterungen, erschwert jedoch teilweise die juristische Bearbeitung der Akten. Es ist daher unerlässlich, im Zusammenhang mit der Einführung von IKT in Gerichtssälen auch die Entwicklung und Einführung von Softwarelösungen, welche die Arbeit mit elektronischen Gerichtsakten während der Sitzungen unterstützen und somit im Kernbereich der Rechtspflege zum Einsatz kommen, von Anfang an zu berücksichtigen. Minimalanforderung ist zunächst, die Ordnung von elektronischen Dokumenten und den in ihnen enthaltenen Informationen entsprechend dem Arbeitsablauf der juristischen Fallbearbeitung zu ermöglichen. Hierzu ist die hierarchische Darstellung einzelner elektronischer Dokumente in einer elektronischen Akte, die vordergründig den Workflow unterstützt, nicht geeignet. Notwendig ist zunächst die strukturierte Darstellbarkeit von Teilmengen der Informationen, die in den verschiedenen Dokumenten enthalten sind. Um über die bessere Erschließbarkeit der Informationen hinaus auch eine Unterstützung bei der rechtlichen Bewertung von Sachverhalten zu ermöglichen, muss ein Ordnungssystem konzipiert oder durch den Nutzer selbst erstellt werden können, das die Darstellung der Informationen entsprechend den rechtlich relevanten Tatsachen erlaubt, differenziert nach rechtsbegründenden und gegenrechtsbegründenden Voraussetzungen (Beweislast). Ein solches System ermöglicht dem Bearbeiter nicht nur, einen schnellen Überblick über den Vortrag der Beteiligten zu erhalten, sondern erleichtert vor allem dessen rechtliche Bewertung. So kann der Bearbeiter unter anderem 37

43 B Auswertung und Rückschlüsse den relevanten Vortrag und damit verbundene Beweisangebote einfacher extrahieren und systematisch darstellen. Ohne zusätzliche Arbeit entstünde im Ergebnis eine Darstellung die dem händisch geführten und farblich markierten Aktenauszug entspricht. Dieser ist für die mündliche Verhandlung unerlässlich. Als weiterer Mehrwert einer solchen elektronischen Gerichtsakte sollte externes Wissen, wie z.b. Rechtsprechung und Literatur, strukturiert integrierbar sein. Durch Verlinkung der einzelnen Ordnungspunkte sowohl mit den einschlägigen Normen als auch mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur könnte diese Anforderung umgesetzt werden. B.4. SONSTIGE ERKENNTNISSE Aufgrund der Erfahrungen im LG Düsseldorf wird empfohlen, sämtliche Gerichtssäle für die höchstmögliche Richter- und Beteiligtenanzahl (z.b. drei Berufsrichterarbeitsplätze in jedem Strafgerichtssaal) auszustatten. Dies erleichtert die Raumplanung im laufenden Betrieb enorm. Derzeit kommt es am LG Düsseldorf häufig zu organisatorisch aufwändigen örtlichen oder zeitlichen Verlegungen von Verhandlungen, da die erforderliche Ausstattung nur in bestimmten Räumen vorhanden ist. Die Projektmitarbeiter der Umzugsvorhaben mussten die Erfahrung machen, dass externe Planer aufgrund fehlender Detailkenntnisse des Gerichtsbetriebs insbesondere bei der Feinplanung von gerichtsinternen Mitarbeitern intensiv unterstützt werden sollten. Einzelheiten, die bereits bei der Planung von den Dienstleistern übersehen oder falsch bewertet wurden, können im Nachhinein nur unter hohem Kosten- und Zeitaufwand und unter Umständen gar nicht mehr korrigiert werden. Bei der Planung der Größe der einzelnen Arbeitsflächen auf den Richterplätzen hat sich beispielsweise herausgestellt, dass eine schemenhafte Skizzierung der Anordnung von Möbeln und Bildschirmen nicht zu empfehlen ist. Im konkreten Fall wurden zunächst nur Skizzen für die Richterarbeitsplätze angefertigt, die den Eindruck erweckten, dass genügend Platz für den Einbau von 24 Zoll Monitore vorhanden sei. Erst die maßstabsgerechte Aufzeichnung der Plätze und Bildschirme hat diese Annahme widerlegt, so dass bei der Bildschirmwahl Abstriche gemacht werden mussten. Beim LAG/FG Stuttgart kam es während der Projektdurchführung zu zeitlichen Verzögerungen. Für eine Testphase der Anlagen blieb keine Zeit mehr. Dadurch mussten sämtliche Tests zu den Funktionalitäten und Einstellungen sowie die daraufhin notwendigen Anpassungen im Echtbetrieb vorgenommen werden. Dies führte zu einer Zusatzbelastung der Projektverantwortlichen und der Anwender. Aufgrund dieser Erfahrung wird deshalb empfohlen, ausreichend Zeit für eine intensive Testphase einzuplanen. 38

44 B Auswertung und Rückschlüsse Im täglichen Umgang mit der Hard- und Software benötigen insbesondere die älteren Richter teilweise noch Unterstützung in der Anwendung der Medienanlage. Manche von ihnen nutzen die technischen Möglichkeiten nur ausnahmsweise. Die jüngeren Richter machen intensiven Gebrauch von sämtlichen Komponenten. 39

45 C ANLAGEN

46 C.1. Anlage: Fragenkatalog für die Datenerhebung bei Referenzprojekten C.1. ANLAGE: FRAGENKATALOG FÜR DIE DATENERHEBUNG BEI REFERENZPROJEKTEN Die Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere von elektronischer Aktenführung in Gerichten, kann nur gelingen, wenn sich sowohl das schriftliche als auch das mündliche Verfahren mit den neuen Medien abbilden lässt. Unabhängig davon, ob ein papierloses Gerichtsverfahren derzeit bereits denkbar oder realisierbar ist, muss zum Beispiel der Zugriff auf elektronisch vorgehaltene Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung sowohl den Richtern als auch den Verfahrensbeteiligten ermöglicht werden. Nur durch die frühzeitige konzeptionelle Einbeziehung auch der mündlichen Verhandlung kann langfristig ein Medienbruch beim Übergang vom schriftlichen in das mündliche Verfahren vermieden werden. Nachfolgende Gesichtspunkte sollten dabei berücksichtigt werden. Sie dienen gleichzeitig als Grundlage für Erhebungen von Daten zu Referenzprojekten innerhalb und außerhalb Deutschlands. Das Augenmerk sollte dabei, jeweils unter Mitberücksichtigung ergonomischer Aspekte, sowohl auf der Ausstattung mit Hard- und Software als auch auf der Möblierung und innenarchitektonischen Gestaltung, der Abbildung und Unterstützung des Verfahrensablaufs und der Projektdurchführung liegen. Nicht zuletzt soll insbesondere von den Erfahrungen, die innerhalb und außerhalb Deutschlands bei der Ausstattung von Gerichtssälen und der praktischen Nutzung gesammelt wurden, profitiert werden. 1. Allgemeine Daten Institution und Ansprechpartner Gerichtszweig Baujahr des Gebäudes Technische Grundausstattung für Richter und Geschäftsstellen: Hard- und Softwareausstattung der Richter und Geschäftsstellen, Grad der Umsetzung der elektronischen Aktenführung - von ausschließlicher Papierakte bis ausschließlich elektronischer Aktenführung, lokale oder zentrale Aktenhaltung, Zugriff auf Akten von Heimarbeitsplätzen, Diktatmanagement, Spracherkennung Altersstruktur der Richter 2. Hard- und Softwareausstattung Möblierung der Gerichtssäle Welche Art von Arbeitsplätzen wurde in den Gerichtssälen für Richter und Verfahrensbeteiligte bereitgestellt (Stehpulte, Sitzplätze mit Schreibtisch )? 41

47 C.1. Anlage: Fragenkatalog für die Datenerhebung bei Referenzprojekten Wurden neue Möbel angeschafft? Welche Besonderheiten weisen diese Möbel auf? Wurden Spezialanfertigungen in Auftrag gegeben oder Standardware beschafft? Wurden Beleuchtungs-, Verschattungs-, Verdunkelungssysteme installiert bzw. erneuert? (gegebenenfalls Detailangaben) Wurde Wert auf ein einheitliches Design gelegt? (gegebenenfalls Detailangaben) Technische Hard- und Softwareausstattung der Gerichtssäle Gibt es Soundanlagen (Mikro, Lautsprecher, )? Handelt es sich um Stand-Alone-Lösungen oder in ein Gesamtsystem integriert? Wurde die Soundanlage, falls vorhanden, mit einer Softwarelösung in ein Gesamtsystem integriert oder werden die Geräte jeweils einzeln bedient? Gibt es Video- bzw.videokonferenzanlagen? Welches System wurde für Videoübertragungen bzw. Videokonferenzen, falls vorhanden, angeschafft? (Standards, Übertragungswege ) Sind Diktatvorrichtungen bereitgestellt worden? Welche Arbeitsplätze sind mit Aufnahme- und Abhörgeräten ausgestattet? Wurde für das Diktatmanagement, sofern vorhanden, eine Softwarelösung in ein Gesamtsystem integriert? Werden die Diktate über eine vernetzte und integrierte Softwarelösung direkt zur elektronischen Akte gespeichert? Kommt Spracherkennung zum Einsatz? Wurde eine Telefonanlage installiert? Wurde die Telefonanlage, sofern vorhanden, in das Gesamtsystem des Sitzungssaals integriert oder an das hausinterne Telefonsystem angeschlossen? Wurde ein Drucker/Scanner/Kopierer für den Gerichtssaal bereitgestellt? Wurden Barcode-Leser zur Verfügung gestellt? Sind Signatur- und/oder Kryptographieeinrichtungen vorhanden? Welche Hardware wurde zur Visualisierung der elektronischen Dokumente angeschafft (Beamer, elektronische Tafeln, LCDMonitore, sonstige Projektoren, Projektionsflächen )? Welche Infrastruktur (Verkabelung) wurde geschaffen? 42

48 C.1. Anlage: Fragenkatalog für die Datenerhebung bei Referenzprojekten Wurden spezielle Sicherheitskonzepte (Datenschutz, Datensicherung) erstellt und wie wurden diese umgesetzt (Hard- und Softwarekomponenten)? Gibt es ein Notfallkonzept (Stromausfall, kein Zugriff auf Daten)? Wie wurden die einzelnen Arbeitsplätze der Richter/Verfahrensbeteiligten ausgestattet? Richterpult» Protokollantenpult» Wie viel Sitzplätze sind für Verfahrensbeteiligte eingerichtet worden (Rechts- u. Staatsanwälte, Sachverständige, Übersetzer, sonst. Verfahrensbeteiligte)? Welche technische Ausstattung (Hardware) wird für die Beteiligten zur Verfügung gestellt (wie viele Bildschirme, Computer, Tastatur, Maus)? Wie erhalten die Beteiligten Zugriff auf eigene Daten (Speichermedium, elektronische Übertragung vorab, WLAN, )? Werden Steckdosen bereitgestellt? Entstehen Kosten für die Beteiligten? Sitzplätze für die Öffentlichkeit» Ist ein Sitzplatz für Protokollanten vorhanden? Welche technischen Geräte wurden für den Protokollanten am Arbeitsplatz bereitgestellt? Sitzplätze der Beteiligten» Wie viele Sitzplätze sind für Richter vorgesehen? Wie wurden die Richterarbeitsplätze ausgestattet (Bildschirm, Tastatur und Maus, )? Gegebenenfalls Detailangaben zu den Geräten (Größe der Bildschirme, Touchsreens )? Sind diese Geräte für jeden Sitzplatz bereitgestellt worden? Wie erhalten die Richter Zugriff auf die elektronischen Akten? (lokaler Zugriff oder Zugriff auf zentral abgelegte Dokumente, WLAN, etc.) Welche Möblierung ist für die Teilnahme der Öffentlichkeit vorgenommen worden? Gibt es eine Abtrennung (Balustrade o.ä.)? Sind technische Geräte für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen worden? Beratungsräume 43

49 C.1. Anlage: Fragenkatalog für die Datenerhebung bei Referenzprojekten» 3. Werden Beratungsräume genutzt? Welche technische Ausstattung wird in diesen Beratungsräumen bereitgestellt? Unterstützung des Verfahrensablaufes Sind die Sitzungssäle bestimmten Kammern/Spruchkörpern auf Dauer zugeordnet oder wird bei jeder Terminierung auch eine Saalbuchung, abhängig von der Verfügbarkeit der Säle vorgenommen? Wurden elektronische Sitzungstafeln angebracht? Welche Hardware-Systeme wurden genutzt? Wie und von wem werden die Tafeln gesteuert? Wo im Gerichtsgebäude sind die Tafeln angebracht? Wie erfolgt der Sitzungsaufruf? Inwieweit werden nicht-öffentliche Verhandlungen in elektronischer Hinsicht anders geführt als öffentliche Sitzungen? Wie sind die Sitzplätze und entsprechenden Möbel angeordnet worden? Wo genau wurden die Bildschirme platziert? Sind Hardwareelemente in die Möbel integriert worden? Wie viel Platz bleibt für die Arbeit mit Papierakten? Wo wurde die Telefonanlage, falls vorhanden, platziert? Wo wurde der Drucker/Scanner/Kopierer, falls vorhanden, platziert? Wie und von wem werden die Beleuchtungs-Verschattungssysteme gesteuert? Beim Einsatz von Beamern, wie wurde die Einsehbarkeit der Projektionsflächen für alle Verfahrensbeteiligten, die Richter und gegebenenfalls die Öffentlichkeit sichergestellt? (mehrere Projektionsflächen und Beamer, Kombination von Projektionsflächen für eine Blickrichtung und Bildschirmen für die andere Blickrichtung) Wie und von wem wird die Visualisierung von Dokumenten gesteuert? Wie wird der Zugriff auf die Bildschirme der Richterarbeitsplätze geregelt? Wird er zentral gesteuert, so dass alle Richter stets die gleichen Informationen einsehen können oder erhält jeder Richter individuellen Zugriff auf Dokumente? Können die Richter ihre Bildschirme für die Kollegen freischalten? Wie wird diese Freischaltung gesteuert? Wie erhalten die Beteiligten Zugriff auf Daten und Dateien, die in der Verhandlung für alle Beteiligten oder nur für bestimmte Betei- 44

50 C.1. Anlage: Fragenkatalog für die Datenerhebung bei Referenzprojekten ligte zugänglich gemacht werden sollen (Freischaltung von Bildschirmen, Projektion mittels Beamer)? Erhalten die Richter, Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit Zugriff auf das Internet oder Intranet? 4. Projektdurchführung Wie viele Gerichte wurden insgesamt ausgestattet? Wie viele Gerichtssäle in einem Gericht (gegebenenfalls durchschnittlich) wurden ausgestattet? Wurden die Gerichtssäle neu gebaut bzw. baulich verändert oder wurde die Ausstattung lediglich ergänzt? Wurde ein Innenarchitekt einbezogen? Sind weitere Änderungen geplant? Wurden bereits Vorkehrungen für die spätere Installation weiterer Hard- oder Softwaretools getroffen? Wer hat die Projektleitung übernommen? Wie war das Projektteam zusammengesetzt? Können Sie Angaben zur Projektstruktur machen (Gremien, Zeit- und Budgetplanung, Risikomanagement, Einbeziehung der Anwender, externe Unterstützung, Dokumentation, zeitlicher Rahmen )? Können Sie Angaben zu den Kosten und der Kostenstruktur machen? Wurden im Vorfeld Recherchen durchgeführt und Referenzprojekte identifiziert? Sind dabei auch branchenfremde Referenzprojekte berücksichtigt worden? Können Referenzprojekte benannt werden? Wurde vor der Ausstattung der Gerichtssäle die Organisationsstruktur untersucht und gegebenenfalls an die neuen Bedingungen angepasst? Wurden Vorkehrungen oder Maßnahmen getroffen um die Akzeptanz der Nutzer sicherzustellen? Welche? 5. Erfahrungen Können Sie kurz Ihre Erfahrungen sowohl hinsichtlich der Projektdurchführung als auch zur Nutzung der neuen Säle in der Praxis schildern? Was hat sich bewährt und was würden Sie beim nächsten Mal anders machen? Wie ist das Feedback der Richter und Verfahrensbeteiligten? Wurden während der Projektdurchführung oder beim praktischen Einsatz visionäre Ideen oder Vorstellungen entwickelt, die derzeit nicht technisch umsetzbar sind? 45

51 C.2. Anlage: Bericht LG und AG Düsseldorf C.2. ANLAGE: BERICHT LG UND AG DÜSSELDORF Zwischenbericht Land- und Amtsgericht Düsseldorf C.2.1. ALLGEMEINE DATEN C INSTITUTION UND ANSPRECHPARTNER Hartwig Ollerdißen Vorsitzender Richter am Landgericht Landgericht Düsseldorf Neubrückstraße Düsseldorf Tel.: Fax: Hartwig.Ollerdissen@lg-duesseldorf.nrw.de Martin Machalitza Richter am Landgericht Dezernent für Informationstechnik und Organisation Landgericht Düsseldorf Tel.: Fax: martin.machalitza@lg-duesseldorf.nrw.de C GERICHTSZWEIG Zivil- und Strafgerichtsbarkeit C BAUJAHR DES GEBÄUDES Für das Landgericht Düsseldorf wird derzeit ein neues Gebäude errichtet. Der Umzug ist für Frühjahr 2010 geplant. Bei der Neubauplanung wurde die Ausstattung der Gerichtssäle mit modernen Informations- und Kommunikationstechnologien von Anfang an berücksichtigt. C TECHNISCHE GRUNDAUSSTATTUNG FÜR RICHTER UND GESCHÄFTSSTELLEN Die Arbeitsplätze der Richter und die Geschäftsstellen sind mit Rechnern und Bildschirmen ausgestattet. Die elektronischen Dokumente werden auf zentralen Servern abgelegt. Der Zugriff auf diese Dokumente erfolgt über das eingerichtete Justiznetz mit Benutzernamen und Passwort. Eine lokale Ablage der Dokumente erfolgt nicht. Für den Zugriff von mehreren Richtern auf gemeinsam erstellte Dokumente sind geschützte Bereiche auf den Laufwerken eingerichtet worden. Das Speichern von Dokumenten auf Home-Laufwerken ist ebenso möglich. Eine komplette elektronische Aktenführung ist noch nicht realisiert. Für die Erstellung und Ablage von elektronischen 46

52 C.2. Anlage: Bericht LG und AG Düsseldorf Dokumenten wird das Fachsystem Judica verwendet. Umfangreiche Dokumente werden in Word erstellt, auf einem Filesystem mit speziellen Ordnerstrukturen abgelegt und von den Geschäftsstellen händisch in Judica eingepflegt. Die führende Akte wird in Papierform vorgehalten. In Wirtschaftsstrafsachen wird eine digitale Zweitakte erstellt. Sämtliche Dokumente der Papierakte werden eingescannt und mit einer OCR-Software umgewandelt, um die Suchfunktion nutzen zu können. Zudem wird jede Akte unter Verwendung von Adobe Acrobat Pro 9 vorindiziert. Zur weiteren Strukturierung der Dokumenteninhalte kann dann die Notizfunktion verwendet werden. Um einen effizienten Umgang mit den elektronischen Zweitakten sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Funktionalitäten, werden Schulungen angeboten. Die elektronische Zweitakte wird als eine Sammlung von bis zu 70 Pdf-Dokumenten innerhalb des Justiznetzes auf einem speziell dafür eingerichteten Laufwerk zum jederzeitigen Zugriff verfügbar gemacht. Weitere Einzelheiten, insbesondere zur Paginierung, ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Leitfaden. In der Praxis arbeiten die Richter in Wirtschaftsstrafsachen auch in den Verhandlungen mit der elektronischen Zweitakte. Die Papierakte wird dort nur in Ausnahmefällen herangezogen. Für das Diktatmanagement wird eine Software für digitale Diktate mit integrierten Funktionen zur Verwaltung der Sprachaufzeichnungen verwendet. Ein entsprechendes Projekt Digitales Diktatmanagement wird zentral vom OLG Düsseldorf verantwortet und gesteuert. Vereinzelt ist Spracherkennung im Einsatz. Den Richtern der Wirtschaftsstrafkammern wurden Notebooks zur Verfügung gestellt, die sie auch für die Arbeit an Heimarbeitsplätzen nutzen können. Da die elektronische Zweitakte auch verschlüsselt auf DVDs gespeichert wird (vordergründig zur Gewährung von Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte), haben die Richter die Möglichkeit, sich sämtliche Daten auch auf ihren privaten Rechnern zugänglich machen zu können. In der Praxis wurde der Gebrauch dieser DVDs im Vergleich zur Nutzung eines Laptops für die Arbeit am Heimarbeitsplatz bevorzugt. C.2.2. HARD- UND SOFTWAREAUSSTATTUNG C MÖBLIERUNG DER GERICHTSSÄLE Im Zuge des Gebäudeneubaus werden die Gerichtssäle neu gestaltet. Sämtliche Möbel werden speziell für die Nutzung in den verschiedenen Verhandlungssälen angefertigt, für die Besuchersitzplätze wird auf Standardmöblierung zurückgegriffen. Die technische Ausstattung der verschiedenen Arbeitsplätze wird bei deren Gestaltung und Anordnung bereits beachtet. Die Richterbänke sind für drei oder fünf Arbeitsplätze errichtet worden. Sie sind frontseitig geschlossen und wurden so konstruiert, dass keine Abstützfüße nötig sind, um Beinfreiheit zu gewährleisten. Die Richterbänke sind 100cm tief und werden mit einer 10 cm hohen Aufkantung abgeschlossen. Bei einer Fünffachbesetzung steht z.b. in den Sälen, die von der großen 47

53 C.2. Anlage: Bericht LG und AG Düsseldorf Strafkammer genutzt werden, jedem Richter ein Arbeitsplatz von ca. 71 cm Breite zur Verfügung. In diesen Sälen schließt sich der Arbeitsplatz für Protokollanten seitlich an die Richterbank an. An seiner Seite wird auch ein Medienschrank bereitgestellt. Medienschrank Protokollantenarbeitsplatz Richterarbeitsplatz Sämtliche Richterbänke sind durch ein Podest erhöht. Die Podesthöhe beträgt 18 cm in Zivilkammern und 36 cm (zweistufig) in Strafkammern. Für die Verfahrensbeteiligten werden einzelne Arbeitsplätze bereitgestellt. In den Strafkammern können z.b. im großen Schwurgerichtssaal bis zu 24 Plätze für Verteidiger, drei Plätze für Staatsanwälte, acht Plätze für Angeklagte, sechs Plätze für den Wachtmeisterdienst, drei Plätze für Dolmetscher und Sachverständige und drei Plätze für Nebenkläger, Jugendhilfe pp. genutzt werden. Die Tische und Richterbänke werden fest mit dem Boden verbunden sein. Die Sitzplatzanordnung ist dadurch nicht flexibel. Diese Einschränkung wurde jedoch in Kauf genommen, um insbesondere die Verkabelung nicht sichtbar in Fußboden und Möbel integrieren zu müssen. In allen Gerichtssälen sind Beleuchtungs-, Verschattungs- und Verdunkelungssysteme installiert, die sowohl einen innenseitigen Sichtschutz (Stoffelemente) als auch eine außenliegende Verschattung ermöglichen. Zumeist wird eine indirekte Beleuchtung integriert, die aus verschiedenen Lichtfeldern besteht. Die Steuerung der Systeme ist in die zentrale Raumtechniksteuerung integriert. Die Bedienung kann in den Strafkammersälen sowohl von der Richterbank als auch vom Platz des Sitzungswachtmeisters erfolgen. Bei den Planungen wurden sowohl Beleuchtungs- als auch Schallschutzkonzepte erarbeitet. Es wurde insbesondere darauf geachtet, dass keine Schallbrücken (z.b. durch feste Verbindungen von Möbeln wie Garderoben mit Wänden) entstehen. Für die Ablage von Akten, Büchern und dergleichen ist der Einbau von Wandschränken hinter der Richterbank geplant. 48

54 C.2. Anlage: Bericht LG und AG Düsseldorf Für die Gewährleistung der Sicherheit im Gericht werden Eingangsschleusen und in vier Strafkammersälen eine feste Barriere zum Zuschauerbereich installiert. Dort besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Verhandlungsraum mit einer Glasscheibe, die auf die fest installierte Barriere temporär aufgebracht werden kann, komplett vom Zuschauerbereich abzutrennen. C TECHNISCHE HARD- UND SOFTWAREAUSSTATTUNG DER GERICHTSSÄLE In den Sälen der Strafkammern ist die Installation eines Mediennetzes geplant. An dieses Netz sind folgende Soft- und Hardwarekomponenten angeschlossen: - Audioanlage - Raumtechnik (Beleuchtung, Verschattung) - Visualisierungssystem, bestehend aus Beamer und versenkbarer Leinwand - Einspeisefelder für analoge und digitale Daten, die an das Visualisierungssystem übergeben werden können - digitales Informationssystem inklusive Sitzungsaufruf Für die Sitzungssäle der zivilen Gerichtsbarkeit werden mobile Anlagen bereitgestellt. Die Mediennetze und die dort integrierten Komponenten in den einzelnen Sälen sind voneinander abgeschirmt. Sämtliche Komponenten des Mediennetzes werden in den Strafkammersälen zentral über ein Bedienfeld, das sich auf der Richterbank befindet oder über ein transportables Bedienelement gesteuert. Die Mediensteuerung (Produkt: Crestron, Dienstleister: Fa. Koopmann, ist übersichtlich gestaltet, verfügt über mehrere Ebenen und wird über eine Touchscreenfunktion bedient. 49

55 C.2. Anlage: Bericht LG und AG Düsseldorf Auf allen Arbeitsplätzen sind Mikrofone installiert. Sie werden über die Mediensteuerung zentral ein- und ausgeschaltet. Es ist zudem eine Vorsitzendensprechstelle mit Vorrangtaste geplant. Die Verfahrensbeteiligten können per Knopfdruck den Wunsch nach einem Wortbeitrag signalisieren, der für den Vorsitzenden Richter auf der Mediensteuerung sichtbar wird. Zudem ist die Aufzeichnung von Wortbeiträgen möglich. Die Steuerung dieser Aufzeichnung erfolgt ebenso über die Mediensteuerung. Um den Richter während der Verhandlung zu entlasten, kann die Aufzeichnungssteuerung über die transportable Mediensteuerung am Tisch des Sitzungswachtmeisters erfolgen. Für die akustische Ausstattung wurde für die beiden großen Strafkammersäle ein Gesamtsystem konzipiert, das unter anderem die Erkennung der Sprechrichtung gewährleistet. Um die Barrierefreiheit der in einigen Sälen fest installierten Audioanlagen sicherzustellen, wird mit Induktionsschleifen gearbeitet. Diesbezüglich wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, um die technische Umsetzung entsprechend der Anforderungen an Barrierefreiheit durchführen zu können. Von der festen Installation von Videokonferenzanlagen wird abgesehen. Im Bedarfsfall steht eine transportable Videokonferenztechnik zur Verfügung. Eine Nachrüstung von fest installierten Systemen und insbesondere die Integration in das Mediennetz ist jedoch möglich. Über die Mediensteuerung können sowohl die jeweils verdeckt in die Decke integrierten Leinwände als auch der Beamer aktiviert werden. Die zu visuali- 50

56 C.2. Anlage: Bericht LG und AG Düsseldorf sierenden medialen Inhalte werden über die Mediensteuerung oder den PC ausgewählt. Insbesondere die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, Daten in das Mediennetz einzuspeisen. Der Vorsitzende Richter hat die Möglichkeit, die eingespeisten Daten auf der Mediensteuerung als Vorschau zu sichten und über die Visualisierung zu entscheiden. Um die Sichtbarkeit für alle Anwesenden zu gewährleisten, werden z.b. im großen Schwurgerichtssaal zwei Leinwände installiert. Mit Rücksicht auf die Blickrichtung der Richter wird eine der Leinwände an der Wand rechts oder links von der Richterbank angebracht. Die zweite Leinwand, die der Visualisierung von Informationen für die übrigen Verfahrensbeteiligten dienen soll, wird hinter der Richterbank befestigt. Für Diktate während der Verhandlung kann die Aufzeichnungsfunktion der Medienanlage genutzt werden. Allerdings ist keine Rück- und Abspielfunktion vorhanden. Deshalb kann zusätzlich auf digitale Diktiergeräte zurückgegriffen werden. Die Ausstattung der Gerichtssäle mit Telefonen oder Telefonanlagen ist nicht geplant. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Telefonate über Voice over IP zu führen. Für die Beratungszimmer ist ein Telefonanschluss vorgesehen. Drucker befinden sich sowohl in den Beratungszimmern als auch in den Gerichtssälen, dort in den Medienschränken an den Protokollantenarbeitsplätzen. Multifunktionsgeräte, die das Drucken, Kopieren und Scannen ermöglichen, werden auf den Fluren bereitgestellt. Es werden weder ein Barcode-Leser noch Signatur- und/oder Kryptographieeinrichtungen installiert. Zunächst wird davon abgesehen, elektronische Tafeln (Smart Boards) zur Verfügung zu stellen. Sollte sich in Zukunft der Bedarf nach derartigen Tools für die Visualisierung und interaktive Arbeit an Dokumenten bzw. Notizen ergeben, sollen sie nachgerüstet werden. Für die Visualisierung insbesondere von Gegenständen (Beweismittel) wird eine mobile Dokumentenkamera zur Verfügung gestellt, die im Bedarfsfall an das Mediennetz in den Gerichtssälen angeschlossen werden kann. Die Verkabelung der Medienkomponenten erfolgt im Rahmen des Neubaus und ist im Wesentlichen über eine verdeckte Integration in den Fußboden, die Saalwände und die Möbelrückwände umgesetzt worden. Wie oben bereits ausgeführt, sind die Möbel aufgrund der Verkabelung nicht verschiebbar. Die Erstellung von speziellen Sicherheitskonzepten (Datenschutz, Datensicherung) für die Gerichtssäle war nicht notwendig, da der Zugriff auf Daten über die hausinterne Serverlandschaft erfolgt. Die dort umgesetzten Sicher- 51

57 C.2. Anlage: Bericht LG und AG Düsseldorf heitskonzepte sowie das Notfallkonzept finden auch in den Gerichtssälen Anwendung. C AUSSTATTUNG DER EINZELNEN ARBEITSPLÄTZE Richterarbeitsplatz In den Sälen der Strafkammern ist an jedem Richterarbeitsplatz der Zugang zum Mediennetz möglich. Für den Vorsitzenden Richter steht zudem das Steuerelement crestron (siehe oben) bereit. Es ist geplant, jedem Richter Zugriff auf elektronische Daten zu ermöglichen. Dies erfolgt durch die Vernetzung von Computern an den Richterpulten mit der zentralen Serverlandschaft des Gerichtes. Die entsprechenden Bildschirme werden in die Richterpulte eingelassen und sind mit einem Schwenkrahmen verstellbar. Bei Tastatur und Maus hat man sich für kabelgebundene Lösungen entschieden, um die Versorgung mit Batterien, die sich in der Vergangenheit vereinzelt schwierig gestaltete, umgehen zu können. Die Kabel von Tastatur und Maus werden durch eine Öffnung in der Aufkantung unter den Schreibtisch geführt und sind fallend installiert, so dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsweise durch zu viele Kabel auf der Arbeitsfläche vermieden werden kann. Soweit die Größe der Richterbänke es erlaubt, werden 22 Zoll-Monitore eingebaut, andernfalls wird auf 19-Zoll-Bildschirme zurückgegriffen. So werden bspw. in den Schwurgerichtssälen drei Monitore und in den Sitzungssälen der großen Strafkammern zwei Bildschirme eingelassen. Die Schwenkrahmen werden bündig in die Arbeitsplatte der Richterbänke integriert und mit einer Tischplattenoberfläche (Glas) abgeschlossen. Die Bildschirme werden unter der Tischplatte fest in den Schwenkrahmen verankert. Der Schwenkrahmen erlaubt eine stufenlose Einstellmöglichkeit der verankerten Bildschirme in beide Verstellrichtungen. Der Bildschirm kann unterhalb der Abdeckplatte verstellt werden, so dass die Schreibtischoberfläche bündig bleibt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den äußeren Rahmen zu verstellen, so dass der Bildschirm aus der Schreibtischplatte herausragt. Zur Veranschaulichung sei auf - hingewiesen. 52

58 C.2. Anlage: Bericht LG und AG Düsseldorf Die Verstellung der einzelnen Rahmen erfolgt manuell über Hebelgriffe. Diese sind notwendigerweise schwergängig, da andernfalls das versehentliche Auflehnen auf den äußeren Schwenkrahmen das unbeabsichtigte Hochkippen des Rahmens verursachen würde. Auf diesen Nachteil in der Bedienung wurden die Richter hingewiesen. Der obere Schwenkrahmen ist mit einer reflexionsarmen Sicherheitsglasscheibe ausgestattet. Diese ist grau getönt und beidseitig entspiegelt (Restreflexion < 1%). Die Abtönung der Sicherheitsglasscheibe wirkt ähnlich einem Bildschirmfilter in Bezug auf eine bessere Kontrast- und Farbwiedergabe. Zusätzlich kann durch die stufenlos mögliche Einstellung der Bildschirme eine Position gewählt werden, bei der keine Reflexion entsteht. Die Schwenkrahmen werden von der Firma Dittfach GmbH geliefert und in die maßangefertigten Richterpulte eingebaut; s. dazu exemplarisch: Derzeit sind in einem Gerichtssaal des LG Düsseldorf bereits zur Erprobung Schwenkrahmen in die vorhandenen Richterbänke eingelassen worden. 53

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