20 Jahre BÖB

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1 20 Jahre BÖB Bundesverband der Österreichischen BilanzbuchhalterInnen Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs ZGZ 02Z September /09 Verlagspostamt 8053 Graz-Neuhart Postgebühr bar bezahlt Salzburger Bildungstage Folder im Mittelteil Inhaltsverzeichnis Seite g EDITORIAL g GBH/SBH/SBBH Neue Novelle zum Bilanzbuchhaltungsgesetz Jahre Buchhaltungsberufe Gemeinsam sind wir stärker Weitere Verbesserungen für unsere Berufsgruppe Der Staat gibt nicht nur den Banken Geld g BUCHHALTUNG / BILANZ / STEUERN IFRS vs. UGB Umsatzsteuer: Zweifelsfragen zum innergemeinschaftlichen Erwerb Können Reisekosten effizient abgerechnet werden? Budgetbegleitgesetz 2009 Steuerliche Änderungen Steuerliche Unterschiede zwische Österreich und Deutschland Das neue Mehrwertsteuer-Paket Der Steuerwolf: Business-Deutsch Wirtschafts-Englisch Auf dem Weg zum Profi Immobilie Betriebsvermögen oder außerbetriebliches Vermögen Auswärtige Berufsausbildung und Kurkosten g PERSONALVERRECHNUNG Sozialversicherungsrecht Sozialplan Der leitende Angestellte im Arbeitsverfassungsgesetz g WIRTSCHAFTSRECHT Die GMBH-Ecke: Die Generalversammlung Kauf und Verkauf von gewerblichen Unternehmen Haftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe Das europäische Mahnverfahren und wie es funktioniert g CONTROLLING Prognosefähigkeit KMUs: Arbeitgeber für zwei Drittel der Österreicher g KARRIERE Networking Schenken macht Freude Stimmt Ihre Karrierebilanz Secretary s Secret g EDV / INTERNET Excel: Von unbekannten Optionen (Teil 3) g LESERBRIEFE g BÖB 20 Jahre BÖB g KLUBNACHRICHTEN g LINKS / PARTNER / WICHTIGE ADRESSEN g KLUBSEMINARE IM ÜBERBLICK g IMPRESSUM Jahre BÖB

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3 BILANZBUCHHALTER Werbung 3 Roland Beranek WEITERBILDUNGSANGEBOT Das neue Mehrwertsteuer-Paket ab Referentin: WP/StB Mag. Christine WEINZIERL-SONNLEITNER Orte: Österreichweit / Teilnahmegebühr: EUR 170, exkl. USt. Gesundheitssymposium Gestaltungsmöglichkeiten im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Inhaltliche Leitung: StB KR Prof. Gerhard GAEDKE Ort: Bad Blumau / Teilnahmegebühr: EUR 750, exkl. USt Oktober 2009 Effektives Fuhrparkmanagement Referenten: MR Dr. Roland GRABNER, BMF, Franz LEBERL, Fuhrparkberater, StB MMag.Margit MICHLITS Wien am 28. Sept von bis Uhr Teilnahmegebühr: EUR 290, exkl. USt. Änderungen USt ab Referentin: WP/StB Dr. Elfriede SCHRAMM, P LL.M. Orte: Österreichweit / Teilnahmegebühr: EUR 165, exkl. USt. Überprüfungen und Kontrollmöglichkeiten von Jahresabschlüssen Referent: StB Mag. Albert SCHÜTZINGER Orte: Wien, Sbg, Ibk und Graz Teilnahmegebühr: EUR 165, exkl. USt. Einführung und Steuerfragen zum Thema Leasing Referent: StB Dr. Christian PRODINGER Orte: Wien, Sbg, Ibk und Graz Teilnahmegebühr: pro Seminar EUR 170, exkl. USt. Das große Akademie-Herbst Seminar Referenten: WP/StB Mag. Gabriele HACKL, WP/StB Prof. Dr. Günther HACKL, WP/StB Mag. Waltraud MÄDER-JAKSCH, StB Prof. Dr. Eberhard WOBISCH, StB Mag. Hanno WOBISCH Ort: Linz, Sbg, Ibk, Klft und Graz Teilnahmegebühr: EUR 290, exkl. USt. Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung Referenten: Hannelore ORTNER, Wilfried ORTNER, Beate CERNY Orte: Österreichweit / Teilnahmegebühr: EUR 165, exkl. USt. Die Erstellung des Jahresabschlusses 2009 Referenten: StB Mag. Reinhard PINKEL und StB Mag. Roland EISNER Orte: Österreichweit / Teilnahmegebühr: EUR 165, exkl. USt. Inhaltsschwerpunkte und organisatorische Hinweise finden Sie auf unserer Homepage (bitte im Suchfeld den Nachnamen des Referenten des von Ihnen gewünschten Seminars eingeben und bestätigen). Anmeldung & Information: office@wt-akademie.at oder Fax: DW 40 Christian Ostermann Tel.: DW 16 Sehr geehrte BÖB-LeserInnen! Gerne möchte ich Ihnen folgende förderbare Fachseminare in Wien, Salzburg & Steyr anbieten: Beim Seminar wird das Fachwissen unmittelbar in BMD Software umgesetzt! Schritt für Schritt zum richtigen Übergangsgewinn Sie erfahren Antworten auf häufige Fragen zur Übergangsgewinnermittlung. Lösungen auf Probleme werden Ihnen verständlich erklärt - mit Betriebsprüfer Axel Dillinger! Sie vermeiden teure Fehler durch richtige Berechnungen. Die richtige Bilanzierung von Personengesellschaften Sie sind in zwei Tagen sattelfest und fehlerfrei im Bilanzieren. Mit Tipps & Tricks vom Betriebsprüfer Axel Dillinger aus erster Hand inkl. BMD Programmlösungen. Sie vermeiden teure Fehler bei der Bilanzierung. Hilfe, der Betriebsprüfer kommt! Sie lernen die häufigsten Feststellungen & Fehleraufdeckungen eines Betriebsprüfers kennen und deren Lösung und richtige Umsetzung mit BMD. Sie vermeiden teure Fehler bei der Bilanzierung. Finanzmathematische Grundlagen für Investitionen! Investitionsentscheidungen professionell beurteilen. Fachseminar mit Prof. Dr. Christoph Eisl. Termine & Infos erhalten Sie wie gewohnt unter Weiterbildung nach 68 (3) BiBuG Fragen? Gerne! beranek@bmd.at CMC & begeisterter Finanzplaner Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger Schöne Grüße aus Steyr Roland Beranek, CMC Nähere Informationen erhalten Sie gerne unter

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5 BILANZBUCHHALTER Werbung 5 Bilanzbuchhalter und IT-Fachmann aus Deutschland 52 Jahre alt, sucht eine/en bestellte/n österreichischen Bilanzbuchhalter/in zwecks Gründung einer Bilanzbuchhaltungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbh in Österreich Bei Interesse: Telefon oder thomas.thiele001@superkabel.de

6 6 Der Präsident BILANZBUCHHALTER Vorwort Liebe Leserin! Lieber Leser! Vor allem ein herzliches Willkommen allen Damen und Herren, die heuer die Bilanzbuchhalterprüfung bestanden haben. Wir wissen alle, dass dies für jeden Einzelnen eine sehr harte Zeit war, in der manchmal auch das Familienleben zu kurz kam. Gratulation auch jenen, die den Mut zur Selbständigkeit hatten ob als gewerblicher Buchhalter, selbständiger Buchhalter oder selbständiger Bilanzbuchhalter. Am Anfang ist es ein hartes Brot, die oder der Beste zu sein sowie die für einen wirtschaftlichen Erfolg erforderliche Anzahl an Kunden zu akquirieren. Unsere Landesclubs vom Bodensee bis zum Neusiedlersee unternehmen alles, um Ihnen beim Start in die Selbständigkeit zu helfen. Sie werden auch in Zukunft im Rahmen von Erfahrungsaustausch und Seminaren mit aktuellen Themen bedient. Der BÖB hat Dank Ihrer Hilfe wieder einen MEILEN- STEIN gesetzt. Die Berufs- und Gehaltsstatistik 2008 (ca. 100 Seiten) wurde österreichweit ins Leben gerufen. Der BÖB hat sehr viel Zeit und Geld in dieses Projekt investiert. Eine detaillierte Darstellung getrennt nach Bundesländern, männlich und weiblich sowie eine Reihe weiterer informativer Grafiken können Sie gegen einen kleinen Kostenersatz von EUR 19, bzw. für Nichtmitglieder EUR 38. (PSK, Konto-Nr , BLZ ) als PDF-Datei unter anfordern. Viele unserer Mitglieder haben davon schon Gebrauch gemacht. Die Berufs- und Gehaltsstatistik liefert vor allem nützliche Vergleichsdaten, z.b. stimmt mein Gehalt bzw. stimmt mein Stundensatz. Vielen Dank im Voraus an all jene, die die Berufs- und Gehaltsstatistik finanziell unterstützen. Dies bestärkt uns in unserem Vorhaben, diese Statistik in zwei Jahren zu wiederholen. Sehr, sehr stolz bin ich darüber, dass 95 % der Angehörigen unseres Berufsstandes in ihre Weiterbildung mehr ZEIT investieren als die vom BibuG geforderten 30 Lehreinheiten. Die Stelleninserate in den Wochenendausgaben der Tageszeitungen sowie auf den Homepages unserer Landesclubs und des BÖB zeigen, dass gerade die geprüften Bilanzbuchhalter/innen und Personalverrechner/innen wie Stecknadeln im Heu gesucht werden. Es freut mich, dass bereits über Selbständige Bilanzbuchhalter (SBB) von der Paritätischen Kommission bestellt wurden, herzliche Gratulation! Der BÖB, der sich seit über zwölf Jahren intensiv für die Selbständigen eingesetzt hat (7.400 GBH, SBH bzw. SBB), wird auch weiterhin für die Verbesserungen unseres Berufsstandes kämpfen. Laufend führen wir schwierige Gespräche mit den Abgeordneten aller politischen Parteien sowie den Kammernvertretern. Natürlich benötigen wir, wie in der Vergangenheit, Ihre Hilfe, sei es durch Mitarbeit, finanzielle Unterstützung bzw. Vorsprache bei Ihren Abgeordneten (die Adressen der Abgeordneten des Wirtschaftsausschusses finden Sie unter: Für eine kurze INFO über Ihre unterstützenden Aktionen wäre ich Ihnen jeweils sehr dankbar. Zögern Sie nicht und schreiben Sie mir, wo Sie in der täglichen Praxis am meisten behindert sind. Sie wissen: Gemeinsam sind wir stärker! Die Zukunft hat bereits begonnen, das Wichtigste zum Jahresende und was kommt 2009 so lautet das Motto der beiden Steuer- und Bildungstage in Kärnten und Salzburg. Die Auswahl der Themen und Vortragenden sind eine Garantie dafür, dass es sich lohnt, nach Kärnten und/oder Salzburg zu fahren. Um Ihren Platz zu sichern, empfehle ich eine sofortige Buchung (siehe auch Lernen ist wie Rudern gegen den Strom. Sobald man aufhört, treibt man zurück. (Benjamin Britten, englischer Komponist ). Dieser Spruch gilt heute umso mehr, wenn man einen sicheren Job haben oder neue Kunden akquirieren bzw. Stammkunden erhalten will. Zum wiederholten Male verweise ich auf die günstige Gruppen-Haftpflichtversicherung für GBH, SBH und SBB. Mitversichert sind fünf Vollzeit-Mitarbeiter, eine Bürohaftpflichtversicherung ist inkludiert. Bei Versicherungssummen zwischen EUR und EUR beträgt die Prämie EUR 230, bis EUR 350, ; ein unverbindliches Angebot wird Ihnen gerne zugesandt (boeb@chello.at). Manche Kolleginnen und Kollegen zahlen noch immer ein Vielfaches. Adressänderungen samt Änderungen von -Adressen sind ein Dauerbrenner. Deshalb denken Sie bitte daran, uns Adressänderungen unverzüglich bekannt zu geben, um Ihnen auch in Zukunft das Bilanzbuchhalter-Journal zum Quartalsende zuschicken zu können. Unserer Homepage vor allem unser FORUM, wird immer beliebter. Sie finden dort viele nützliche Tipps, Links und Informationen für die tägliche Praxis Zugriffe erfolgten allein in den letzten 6 Monaten auf unser Forum. Es würde mich sehr freuen, Sie bei den Kärntner Steuertagen im September und/oder bei den Salzburger Bildungstagen im November wieder zu sehen bzw. kennen zu lernen. Eine Investition in Ihre Weiterbildung, die sich lohnt und steuerlich absetzbar ist. Das Wissen von gestern ist morgen schon wieder überholt! Ihr Präsident des BÖB Bundesverbandes der österreichischen Bilanzbuchhalter

7 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 7 Neue Novelle zum Bilanzbuchhaltungsgesetz KR Dkfm. Dr. Friedrich Bock Vorsitzender Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) hat eine weitere Novelle zum Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) erstellt, die mit Jahresanfang 2010 in Kraft treten soll. Es handelt sich dabei um eine vorwiegend technische Novelle, die den Vollzug des BibuG vereinfachen, administrative Prozesse reduzieren und bestehende Unklarheiten beseitigen soll. Mit dem Beschluss des Nationalrates über das Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) hat der Nationalrat den Wirtschaftsminister beauftragt, nach 2 Jahren einen Bericht mit weiteren Vorschlägen vorzulegen. Zur Vorbereitung hat die Paritätische Kommission zu Beginn des Jahres 2009 eine umfangreiche Dokumention mit konkreten Vorschlägen vorgelegt. Diese diente als Grundlage für intensive Verhandlungen der Interessenvertretungen (Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. Wirtschaftskammer/UBIT), der Paritätischen Kommission und des Bundesministeriums. Das nun vorliegende Papier beinhaltet diejenigen Punkte, über die zwischen allen Beteiligten Einigkeit erzielt werden konnte. Im folgenden werden die voraussichtlichen Änderungen des BibuG kurz beschrieben VEREINHEITLICHUNG VON BESTIMMUNGEN Diverse, die Bilanzbuchhaltungsberufe betreffenden Bestimmungen in verschiedenen Gesetzen sollen zusammengeführt, vereinheitlicht und soweit möglich reduziert werden: Verwendung der deutschen Sprache Voraussetzungen und Anmeldetermine zu Fachprüfungen Bestimmungen betreffend die Amtshilfe und die Informationsverpflichtungen an die Kammern und sonstige Behörden Anpassung und Aufnahme der Verweise zur Dienstleistungsrichtlinie und zum IMI-Gesetz WEGFALL UND REDUKTION VON MEHRFACH- PROZESSEN Bestimmungen, die sich nur als schwierig vollziehbar herausgestellt haben oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden geändert bzw. gestrichen: Wegfall der Eintragungspflicht in das Gewerberegister Ausschließliche Behördenfunktion der PK für WKÖ- SBH Bestimmungen über ausgelagerte Abteilungen entfallen. KLARSTELLUNG UND ERGÄNZUNG VON BERUFS- RECHTEN UND BERUFSPFLICHTEN Änderungen ergeben vor allem sich hinsichtlich der Fortbildungsverpflichtung und der neuen Möglichkeit, Praxiszeiten (facheinschlägige Tätigkeit) angerechnet zu bekommen, sowie bei den durch die Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingen entstanden Fragen: Differenzierung der Fortbildungsverpflichtung nach Berufsberechtigung Sanktionen (Geldstrafe) bei Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung Register der von der PK betreuten Berufsberechtigten Einbeziehung der Gewerblichen Buchhalter in die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche Anrechnungsmöglichkeit von Praxiszeiten Wahlmöglichkeit der Krankenversicherung für KWT- Mitglieder Klarstellung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme nach Ruhen der Berechtigung NEUFORMULIERUNG DES PRÜFUNGSWESENS Hier wurden die umfangreichsten Änderungen und Ergänzungen vorgenommen. Dadurch wird sichergestellt, dass für die Kandidaten eine optimale Vorbereitung und größtmögliche Rechtssicherheit bei Aufrechterhaltung höchster Qualitätsstandards erreicht wird. Auch die Zusammenarbeit mit den Ausbildungsinstituten wird durch die verbesserten Bestimmungen wesentlich vereinfacht.

8 8 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Verbesserte und detaillierte Definition der Prüfungsgebiete und der Prüfungsfächer Klarstellung, dass die erfolgreich abgelegte Fachprüfung gleichzeitig als Ausbilderprüfung anerkannt ist Größere Einsatzmöglichkeiten der Informationstechnologie im Prüfungswesen Wegfall der Diskriminierung von Berufsberechtigten als Vorsitzende des Prüfungsausschusses Klare Regelungen hinsichtlich länger zurückliegender Prüfungen usw. VERBESSERUNG DER KOMMUNIKATION UND INFORMATION, KOSTENREDUKTION FÜR DIE DAS BUDGET TRAGENDEN KAMMERN Die Kosten der Vollziehung des BibuG müssen durch die beiden beteiligten Kammern und damit indirekt von den Berufsberechtigten - getragen werden. Neben den durch die Vereinfachung der Prozesse erzielbaren Kostenvorteilen, wird verstärkt auf das Verursacherprinzip und die Feststellung der Verantwortung anderer Behörden geachtet, Klarstellung, wann Kostenersätze fällig sind Klarstellungen zum Datenaustausch mit Behörden, Kammern und Sozialversicherungen WAS BRINGT DIE NOVELLE? Wirtschaftskammer wurde die Erweiterung der Berufsrechte, seitens des Bundesministerium die Anrechnung der BibuG-Prüfung für die Steuerberaterprüfung zur Diskussion gestellt. Über diese Punkte konnte jedoch in den Gesprächen keine Einstimmigkeit erzielt werden, sie sind daher im Novellentext nicht enthalten. WIE GEHT ES WEITER? Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird das BMWFJ einen Text dem Ministerrat vorlegen, der dem Parlament /Wirtschaftsausschuss zu Beratung übermittelt wird. Sowohl im Wirtschaftsausschuss, als auch im Plenum des Parlaments sind weitere Änderungen und Ergänzungen möglich. Die Änderungen könnten dann mit 1. Jänner 2010 in kraft treten. Die Paritätische Kommission wird alle offiziellen Texte in diesem Zusammenhang auf ihrer Homepage ( den Berufsberechtigten und den Klienten zur Verfügung stellen. Schon heute ist abzusehen, dass im Zuge der Weiterentwicklung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und der Gewerbeordnung auch das BibuG weitere Änderungen erfahren wird. Die Paritätische Kommission hat jedenfalls bereits vorgeschlagen, dann eine komplette Neuverlautbarung des BibuG vorzusehen. Aus Sicht der Paritätischen Kommission bringt die vorgeschlagene Novelle ein Reihe von Verbesserungen für ihre eigene Arbeit, eine Reduktion unnötigen Aufwandes und eine wesentlich verbesserte Kommunikation und Rechtssicherheit in diversen Fragen für die Berufsberechtigten. Die Überarbeitung der Bestimmungen zur Fachprüfung werden eine substantielle Hilfe für die sich vorbereitenden Kandidaten und für diejenigen Ausbildungsinstitute bringen, die vergleichbare Prüfungen laut BibuG anbieten. Viele Fragen und Probleme, die bei der Vollziehung dieses neuartigen Berufsgesetzes in den ersten Jahren aufgetreten sind, werden mit der nötigen Rechtssicherheit beantwortet. WAS BRINGT DIE NOVELLE NICHT? Seitens der Paritätischen Kommission wurden die vollständige Einbeziehung der Berufe Selbständiger Buchhalter und Gewerblicher Buchhalter in das BibuG sowie ein Wegfall von einer Reihe von Bestimmungen (hauptsächlich Meldepflichten und Überprüfungen) sowie die Einführung eines Gesamtregisters der Buchhaltungs- und Bilanzbuchhaltungsberufe vorgeschlagen, Seitens der BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: boeb@chello.at

9 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 9 10 Jahre Buchhaltungsberufe! Ein Jubiläum, ein neuer Beruf und noch weite Wegstrecken Wien, Juni 2009; Der Fachverband Unternehmensberatung und IT (UBIT) der Wirtschaftskammer Österreich lud am 19. Juni 2009 in die Pyramide in Vösendorf: die Mitglieder der Buchhaltungsberufe feierten dort ihr Jubiläumsfest 10 Jahre Buchhaltungsberufe. Über 200 BuchhalterInnen aus ganz Österreich folgten der Einladung zu diesem Branchenevent. Fachvorträge und Networking begeisterten die anwesenden Gäste. Die Frage Was bringt die Steuerreform? beantwortete Dr. Wolfgang Nolz, Sektionschef im Bundesministerium für Finanzen. Keynote Speaker Hubert Neuper faszinierte seine ZuhörerInnen zum Thema Motivation & Ausdauer wie erreicht man Ziele mit Einblicken in seine Karriere als Skispringer, als auch als Leiter der Österreichischen Sporthilfe und Organisator des World Sports Award. Marketing für BuchhalterInnen stand ebenso noch auf dem Programm wie das Thema Körpersprache. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war allen TeilnehmernInnen klar, wie wichtig neben der fachlichen auch die persönliche Weiterbildung ist und mit wie viel Lachtränen gelernt werden kann. Alfred Harl, CMC, Obmann des Fachverbandes UBIT, der sich auch kritisch über das Verhalten mancher offizieller Interessensvertreter äußerte, setzt auf die laufende Ausbildung seiner Mitglieder: Die hohe Qualifikation der BuchhalterInnen ist ein wesentlicher Erfolgsgarant für Österreichs Klein- und Mittelbetriebe. Die Wirtschaft braucht solche Partner. Vor allem für Ein- Personen-Unternehmen und Klein- und Mittelbetriebe ist das Outsourcing der Buchhaltung und des Rechnungswesens eine professionelle und effiziente Möglichkeit, um sich auf das eigene Kerngeschäft konzentrieren zu können. Jubiläum-Gastgeber Andreas Stadler, CMC, Vorsitzender der Berufsgruppe Buchhaltung im Fachverband UBIT über die Entwicklung der Selbständigen BilanzbuchhalterInnen: Der Erfolg der bisherigen Bestellungen zu BilanzbuchhalterInnen gibt uns die Legitimation des Marktes, das Berufsbild weiter zu entwickeln, die Nachfrage ist ungebrochen! Dr. Hans Jörg Schelling, Vizepräsident der Wirtschaftskammer Österreich und Vorsitzender des Verbandsvorstandes im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und Mann der ersten Stunde: Wir haben gemeinsam viel erreicht. Viel gibt es noch zu tun, um die Erfolgsgeschichte für die Berufsgruppe einerseits, aber auch für die gesamte Wirtschaft Österreichs fortzusetzen. Unter den zahlreichen Gästen: Martin Schuster, Abgeordneter zum NÖ Landtag (Grußworte in Vertretung von LH Dr. Erwin Pröll) Dr. Friedrich Bock, Vorsitzender der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Wilhelm Budai, Präsident des Bundesverbandes der österreichischen Bilanzbuchhalter Vortragende Dr. Wolfgang NOLZ; Sektionschef im Bundesministerium für Finanzen Hubert Neuper, GF Neuper Group GmbH Heinz Goldemund, CMC, GF Goldemund Consulting Stefan Verra, Experte der nonverbalen Kommunikation 10 Jahre Buchhaltungsberufe Der Fachverband UBIT vertritt mehr als Mitglieder der selbständig tätigen Buchhaltungsberufe: BilanzbuchhalterInnen, Gewerbliche BuchhalterInnen, Selbständige BuchhalterInnen, BuchhalterInnen und PersonalverrechnerInnen. Vor allem seit Inkrafttreten des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG) am 1. Jänner 2007 boomt der neue Beruf der Selbständigen BilanzbuchhalterInnen: seither haben über Personen bzw. Gesellschaften die öffentliche Bestellung bzw. Anerkennung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz erhalten.

10 10 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Veranstalter Mit Mitgliedern ist der Fachverband Unternehmensberatung und IT (UBIT) der zweitgrößte Fachverband der Wirtschaftskammer Österreich. Er nimmt die Interessen der Unternehmer und Unternehmerinnen aus den Bereichen Unternehmensberatung, Informationstechnologie, Buchhaltung sowie Telekom-Dienstleistung wahr. Ziel ist es, berufsrelevante Rahmenbedingungen zu optimieren und dem Markt die Leistungen der Berufsgruppen zu kommunizieren. Mitglieder können umfangreiche Beratungs- und Serviceleistungen in Anspruch nehmen. Jubiläumsfest 10 Jahre Buchhaltungsberufe der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie. Von links: Alfred Harl, Obmann Fachverband Unternehmensberatung und IT (UBIT), Regina Preloznik, Moderatorin der Veranstaltung, Keynote Speaker Hubert Neuper, ehemaliger Skispringer, GF Neuper Group GmbH. Foto Credit: Britt Schier / Fachverband UBIT Fotos von der Veranstaltung finden Sie unter: / Weitere Informationen Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie - UBIT A-1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, Larissa Nolz, Tel ubit@wko.at Pressekontakt: Cox Orange Marketing & PR GmbH, A-1070 Wien, Spittelberggasse 22, Gabriele Miller, 01/ , miller@cox-orange.at Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem! 50 Euro und ein an boeb@chello.at genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: boeb@chello.at Von links nach rechts. Andreas Stadler, Willi Budai, Jutta Reiter, Hubert Neuper (Gastsprecher ehemaliger Schispringer), Annemarie Staindl, Walter Rosenauer

11 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 11 Gemeinsam sind wir stärker! Walter Rosenauer Vizepräsident des BÖB Mitglied im Berufsgruppenausschuss Buchhaltung in der WKÖ Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mein Artikel wendet sich heute an alle selbständigen Bilanzbuchhalter und die es noch werden wollen. Bitte helfen Sie mit, unseren Forderungen nach sinnvoller Erweiterung der Berufsrechte Nachdruck zu verleihen, indem Sie an einen, oder mehrere Abgeordnete Ihres Bundeslandes schreiben. Sie finden die Adressen unter dann weiter: Wer ist wer?/nationalrat/ausschussfunktionäre / Ausschüsse/Ausschuss für Wirtschaft/Mitglieder und Ersatzmitglieder. Wir haben im März dieses Jahres an den Wirtschaftsminister und den Wirtschaftsausschuss, sowie an die Interessenvertretungen ein Schreiben mit unseren Forderungen zur Evaluierung des Bilanzbuchhaltergesetzes gerichtet. Wir waren auch im Parlament und haben mit vielen maßgeblichen Parlamentariern gesprochen und um Unterstützung ersucht. Mit Teilerfolgen: ein Entschließungsantrag wurde Anfang Juli von einer Partei eingebracht. Das ist ein Tropfen auf den heißen Stein! Unsere Hauptforderungen sind nach wie vor: Aufhebung der Bilanzierungsgrenzen: Wir haben ja bilanzieren gelernt, egal welchen Umsatz das Unternehmen erzielt und durch die Bilanzbuchhalterprüfung eine hohe Qualifikation erreicht, die wir durch jährliche Weiterbildung aktuell halten. Die Wirtschaft braucht uns! Vertretungsrecht vor Ämtern und Behörden: Was wir erstellt haben wollen wir auch vor den Behörden vertreten und natürlich auch elektronisch FinanzOnline abgeben! Das würde auch gewaltige Behördenverwaltungskosten einsparen! Arbeitnehmerveranlagung: Wir dürfen die Personalverrechnung für 1000e Mitarbeiter erstellen und die GPLA vornehmen, aber keine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Das ist wohl das Mindeste! Am feierten wir 10 Jahre Buchhaltungsberufe in Österreich ich hoffe Sie waren auch dabei in der Pyramide in Vösendorf. Es war ein tolles Fest. Dem BÖB wurde ebenfalls gratuliert: wir feiern heuer das 20-Jahr-Jubiläum. Es wäre ein enormes Erfolgserlebnis wenn wir wieder Punkte unserer Forderungen abhaken könnten. INFO: Die SVA hat ebenfalls Bereitschaft gezeigt, dass die Bilanzbuchhalter der WKÖ beim SVA-Onlineservice mitmachen dürfen. Näheres in Kürze. Bitte helfen Sie mit: Gemeinsam sind wir stärker! Letzte Meldung: Sehr geehrte Mitglieder des GO-Ausschusses Buchhaltung! Wir möchten Sie darüber informieren, dass seit 1. August 2009 das System des elektronischen Bilanztransfers auch den Bilanzbuchhaltern und den Selbständigen Buchhaltern der WKO offen steht. Diese können nun Jahresabschlussdaten (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Einnahmen-/ Ausgabenrechnung) und ergänzende Angaben im Auftrag ihrer Klienten an Kreditinstitute senden. Die Banken stellen im Gegenzug den österreichischen Wirtschaftstreuhändern, Bilanzbuchhaltern und Selbständigen Buchhaltern über Bilanz Transfer Analyse-Rückmeldungen (Auswertungen und Kennzahlen) zur Verfügung. Derzeit unterstützen die Institute Bank Austria und ERSTE Bank sowie der Sparkassen Sektor das System. Weitere Banken planen ihre Teilnahme ab Ende 2009/Anfang Nähere Informationen sowie Registrierungsformular und Nutzungsbedingungen finden Sie unter bilanz-transfer/seiten/default.aspx.

12 12 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Weitere Verbesserungen für unsere Berufsgruppe Johann Alois Jeitler Berufsgruppenobmann der Bilanzbuchhalter in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Starthilfe für Bilanzbuchhalter Neu bestellte Kolleginnen und Kollegen werden seit diesem Jahr mit einem eigens gestalteten Paket als Kammermitglieder in der KWT begrüßt. Auf Initiative der Arbeitsgruppe zur Imagepositionierung der Bilanzbuchhalter erhalten sie alles, was sie am Beginn der Arbeit als Bilanzbuchhalter für die Außendarstellung brauchen. Sie erhalten beispielsweise eine CD, von der sich Tipps für die Gestaltung von Briefen, Visitkarten und Kuverts herunterladen lassen, zahlreiche Werbemittel mit Bilanzbuchhalter- Logoaufdruck wie USB-Sticks, Tintenroller, Mousepads, Tragtaschen, Post-its, Werbeaufkleber oder Schreibblöcke und den neu gestalteten Bilanzbuchhalter-Folder. Also alles, was für einen einheitlichen Auftritt bei den ersten Klienten nötig ist. Außerdem werden Gutscheine übermittelt, wie zum Beispiel für das Bilanzbuchhalter-Jahrbuch, Gutscheine für Zeitungsabos, Online-Seminare oder eine gute Flasche Wein. Mit dieser Aktivität möchte die Arbeitsgruppe auch dazu beitragen, dass die Bilanzbuchhalter einerseits von der Öffentlichkeit als Berufsstand der für Qualität bürgt wahrgenommen werden und andererseits die Identifikation der Kolleginnen und Kollegen mit dem eigenen Berufsstand weiter steigt. SVA Online-Zugriff für SBH und selbständige Bilanzbuchhalter Seit Juni 2009 werden die WT-Codes der SBH und Bilanzbuchhalter der KWT vollständig an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft für den Online-Zugriff übermittelt. Somit ist ein weiterer kleiner Schritt, der die Ausübung unseres selbständigen Bilanzbuchhalterberufes verbessert, erfolgreich umgesetzt. Vorteile des SVA Online-Services: Sofortiger Zugriff auf die Beitragvorschreibung der Klienten über die SVA-Homepage ( Einsicht rund um die Uhr Keine Wartezeiten am Telefon Einfache Berechtigungs(weiter)vergabe an Ihre MitarbeiterInnen (die dazu ebenfalls nur Ihre persönliche e-card zur Bürgerkarte zertifizieren lassen müssen) Zuordnung der Klienten anhand des WT-Codes Rasche Anlage von Klienten Das Online-Service können nutzen: berufsberechtigte Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater SBH und Bilanzbuchhalter, die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind nicht berufsberechtigte Mitarbeiter (Berechtigungserteilung durch oben angeführten Personenkreis!) Technische Voraussetzungen: Bürgerkarte (z. B. die e-card) PC-Software (kostenlos zum Download im Internet) Kartenlesegerät (Ausführung mit Tastatur hat sich als praxistauglicher erwiesen) Schritte zum Online-Service: Erstanmeldung bei der SVA (persönliche Vorsprache mit Ausweis, wobei eine Terminvereinbarung vorteilhaft wäre) oder über das Internet (Erhalt der Registrierungscodes durch RSa-Brief) persönliche Registrierung (Anlage der Rollen Versicherter und Wirtschaftstreuhänder ) im esv-portal Anlage von Klienten: nach der Registrierung als Wirtschaftstreuhänder bzw. Bilanzbuchhalter möglich Auswahlmöglichkeit, ob Vollmacht zum Bilanzbuchhalter oder zur Kanzlei besteht (über Eingabe des jeweiligen WT- Code) Wichtige Hinweise: Alle Personen, die Einsicht nehmen, müssen über eine zertifizierte Bürgerkarte verfügen. Bei Anlage eines neuen Klienten: automatische Zusendung eines Informationsschreibens an den Klienten Wartung der Berechtigten und Klienten obliegt dem Bilanzbuchhalter. Ich hoffe, in der nächsten Ausgabe des BÖB-Journales sowohl über große Schritte, wie die Anpassung unserer Berufsrechte an unsere Ausbildung und Prüfung, als auch über weitere kleine Schritte, wie die derzeit laufende Intervention im Finanzministerium betreffend Elektronische Anmeldung von neuen Klienten zu FinanzOnline durch Bilanzbuchhalter berichten zu können. Mit kollegialen Grüßen Johann Alois Jeitler

13 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 13 Der Staat gibt nicht nur den Banken Geld. Holen Sie sich Ihre eigene staatliche Unterstützung! Andreas Fiala Akad. Gepr. Vkfm. Versicherungsmakler und Vermögensberater 2100 Leobendorf, Gartengasse 14 Tel. 0676/ Fax 02262/ Stellen Sie sich vor, Sie gehen zur Bank und wollen Geld auf Ihr Sparbuch einzahlen. Sagen wir 100,. Und nun sagt der Kassier oder die Kassiererin Darf ich Ihnen noch 9,50 drauf geben, bevor wir das Geld veranlagen? Die KESt lassen wir auch beiseite, Sie zahlen absolut keine Steuer. Und das machen wir jetzt jedes Mal, wenn Sie einzahlen. Hört sich das nicht nach einem Wunderland an? Den Ölstaaten, wo Benzin weniger als Wasser kostet? Nein, dieses Szenario kann sich in Österreich abspielen. Zwar nicht auf dem Sparbuch, doch bei einer anderen Sparform. Der Staat unterstützt jeden, der seinen Wohnsitz in Österreich hat und jünger als 62 Jahre alt ist. Es ist die Pensionsvorsorge mit staatlicher Garantie. Viele nützen schon die Gelegenheit, doch es gibt auch noch viele, die von dieser Sparform noch nicht alle Vorteile gehört haben. Kurz die Facts, über die Vorteile: Staatliche Prämie 9,5% (2009). Mögliche Höhe der Prämie 13,5%! Absolute Steuerfreiheit bei widmungsgemäßer Verwendung (lebenslange Rentenzahlung, 2. Pension). Befreiung von Einkommenssteuer, KESt. Keine Erbschaftssteuer, keine Spekulationssteuer, keine Versicherungssteuer. Pensionszahlungen sind ebenfalls steuerfrei! Lebenslange, garantierte Pension auf Basis der heute gültigen Lebenserwartungen (nur bei wenigen Anbietern möglich). Hohe Renditechancen Kapitalgarantie auf die einbezahlte Prämie + staatlicher Prämie All diese Vorteile sind sehr gut. Ich möchte noch auf den 3. Punkt näher eingehen. Durch die Sicherung der heute gültigen Sterbetafeln, ersparen Sie sich eine Menge Geld. Lassen Sie uns in die Vergangenheit gehen. Wie viel Kapital hätten Sie benötigt, um eine Pension von 100, zu erhalten? Sterbetafel Frau Mann Gültig bis Kapital Änderung Kapital Änderung Mitte Mitte ,96% ,48 % ,27% ,97 % Ab ,50% ,29 % Ab 20..???????? Man sieht. Je länger man die Pensionsproblematik vor sich hinschiebt, desto teuerer wird die Vorsorge. Aus diesem Grund habe ich bereits für meine Kinder die Sterbetafel gesichert. Das geht bereits ab 10, im Monat! Sie können nach z. B. 10 Jahren nicht mehr einzahlen. Das Kind zahlt weitere 10 Jahre später nun selbst ein und hat die Vorteile von damals (Sterbetafel)!!! Diesen Bonus kann Ihrem Kind niemand mehr nehmen. Ich selbst habe natürlich auch bereits diese Vorsorge, denn ich weiß, dass ich in der Pension mehr Zeit habe, aber weniger Geld (staatliche Pension). Die staatliche Pension wird immer weniger. Die letzten Maßnahmen der Pensionssicherungsreform zeigen das mehr als deutlich: Senkung des Steigerungsbetrages um 11% jährlich Anhebung der Abschläge bei Frühpensionsantritt um 40% Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes um mehr als das Doppelte!! Arbeiten Sie beruhigt hin zur verdienten Pension. Sorgen Sie vor, denn in der Pension über die geringe Rente zu jammern, ist zu spät. Damit Sie auf Ihre Entscheidung anstoßen und sich auf Ihre Pension schon freuen können, bekommt jedes BÖB Mitglied bei Abschluss einer Pension mit staatlicher Prämie ein Weinset bestehend aus 3 Qualitätsweinen. Sie entscheiden, ob Sie roten oder weißen Wein bevorzugen. (Dies gilt ab einer monatlichen Prämie von 30, ). Viel Spaß und schieben Sie diese Entscheidung nicht auf die lange Bank. Es kostet Sie Geld. Andreas Fiala, Versicherungsmakler und Vermögensberater Gartengasse 14, 2100 Leobendorf Tel. 0676/ Fax: 02262/ derfiala@aon.at

14 14 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER IFRS vs. UGB Wichtige Regelungen der IFRS im Vergleich zum UGB (Teil I) Grundlagen Prof. Dr. Peter Leibfried MBA, CPA Geschäftsführer Akademie für Internationale Rechnungslegung D Stuttgart, Rotebühlplatz Rechnungslegung im Wandel Nicht nur die Rechnungslegung nach UGB spielt für österreichische Unternehmen eine wesentliche Rolle, auch die Rechnungslegung nach internationalen Standards findet Anwendung. So stellen z.b. die österreichischen Unternehmen Verbund AG und Wienerberger AG ihre Rechnungslegung nach den IFRS auf. Nach 245a Abs. 1 UGB i.v.m. Artikel 4 der IAS-Verordnung haben Mutterunternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem organisierten Kapitalmarkt innerhalb der EU zugelassen sind, grundsätzlich ihren Konzernabschluss für Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen, nach den IFRS aufzustellen. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte eine Anwendung erst ab dem Jahr 2007 erfolgen. Die Quellen der IFRS sind in der Abbildung unten dargestellt. Nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, können gemäß 245a Abs. 2 UGB ihren Konzernabschluss freiwillig nach IFRS aufzustellen. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass die von der EU übernommenen IFRS vollständig angewendet werden. In der Praxis geschieht dies häufig auf Wunsch von Gesellschaftern, Geldgebern oder Kunden, sowie im Zuge der Vereinheitlich des internen und externen Rechnungswesens ( Biltrolling ). Unabhängig davon, ob die Mutterunternehmen freiwillig oder zwingend einen IFRS-Konzernabschluss erstellen, müssen die Unternehmen weiterhin zusätzlich einen Jahresabschluss nach UGB erstellen. Dies erfolgt einerseits für Zwecke der Kapitalerhaltung und Ausschüttungsbemessung, andererseits als Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung. 2. Ziele und Grundsätze Die nach UGB wichtigsten Bilanzierungsziele sind die Ausschüttungsbemessung, der Gläubigerschutz und die steuerliche Gewinnermittlung ( 195 und 222 Abs. 2 UGB). Als übergeordneter Bilanzierungsgrundsatz zählt das Vorsichtsprinzip. Nach IFRS ist das übergeordnete Ziel der Rechnungslegung die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen für Anteilseigner (Framework Ziffer 12). Dies erfordert die Prognose zukünftiger Zahlungsmittelflüsse zur Ermittlung eines fairen Wertes des Unternehmens. Die Rechnungslegung nach IFRS ist daher stromgrößenorientiert. Die periodengerechte Erfolgsermittlung, die ein Gleichlaufen von Aufwendungen und Erträgen verlangt, ist das dominierende Prinzip. Eine steuerliche Maßgeblichkeit besteht nicht. Das Vorsichtsprinzip ist zwar auch nach IFRS bekannt, ist dort aber eher als sorgfältige denn als konservative Bilanzierung zu verstehen. 3. Bestandteile des (Konzern-)Abschlusses Nach IAS 1.10 besteht ein IFRS-Abschluss aus der Bilanz, einem sog. Statement of Comprehensive Income, der Eigenkapitalveränderungsrechnung, der Kapitalflussrechnung und dem Anhang. Unter den Voraussetzungen des 244 Abs. 2 UGB sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, zusätzlich einen Lagebericht zu erstellen. Auf den ersten Blick unbekannt ist das Statement of Comprehensive Income. Es ist erstmals ab dem Geschäftsjahr 2009 verpflichtend und ergänzt die bisherige Gewinn- und Verlustrechnung, indem zusätzlich auch die erfolgsneutral direkt im Eigenkapital erfassten Positionen dargestellt sind. Dabei besteht ein Wahlrecht, erfolgsneutrale sowie erfolgswirksame Positionen in einem Abschlussbestandteil gemeinsam

15 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 15 oder in zwei Teilen separat darzustellen. Der (Konzern- )Abschluss nach österreichischem UGB ist dem Abschluss nach den IFRS sehr ähnlich. Dieser besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang, der Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals zzgl. ihrer Entwicklung und aus einem Lagebericht ( 193 Abs. 4 und 250 UGB). Eine Erweiterung um eine Segmentberichterstattung ist möglich. Gliederung der Bilanz Die Gliederung der Bilanz ist nach IFRS ähnlich den Bestimmungen des UGB nur sehr minimal geregelt. Das IASB wollte der Praxis hier gezielt einigen Spielraum einräumen, um branchen- und länderspezifischen Gegebenheiten besser Rechnung tragen zu können. Für die Aktiv- und Passivseite sind die Mindestposten gemäß IAS 1.54 geregelt. In der unten abgebildeten Darstellung werden diese Posten aufgezeigt. Die Mindestpositionen sind generell nur dann aufzunehmen, wenn in den einzelnen Bereichen auch tatsächlich etwas auszuweisen ist. Es erfolgen also keine Nullmeldungen. Von der Reihenfolge der genannten Positionen her ist die Bilanz nach IFRS grundsätzlich nach der Fristigkeit (langfristig bzw. kurzfristig) zu gliedern (IAS 1.60). Ein Vermögenswert bzw. eine Schuld ist dabei dann als kurzfristig auszuweisen, wenn die Kriterien der IAS 1.66 / IAS 1.69 erfüllt sind. Es besteht ein Wahlrecht, mit den langfristigsten oder den kurzfristigsten Positionen zu beginnen. Im Einzelfall kommt es vor, dass ein Sachverhalt für Zwecke des Bilanzausweises auf die Bereiche kurz- und langfristige Vermögenswerte bzw. Schulden aufzuteilen ist. Beispiel: Darlehen, die in jährlichen Raten getilgt werden, sind aufzuteilen. Der Teil des Darlehens, der innerhalb eines Jahres getilgt wird, ist innerhalb der kurzfristigen Verbindlichkeiten, der Rest innerhalb der langfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Von der Gliederung entsprechend der Fristigkeit gibt es im Wesentlichen zwei Ausnahmen: Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind immer als kurzfristig einzustufen (IAS 1.70), latente Steuern sind hingegen immer unter den langfristigen Vermögenswerten bzw. Schulden auszuweisen (IAS 1.56).

16 16 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER IFRS vs. UGB Wichtige Regelungen der IFRS im Vergleich zum UGB (Teil II) Anlagevermögen 1. Immaterielle Vermögenswerte Erworbene immaterielle Vermögenswerte Der Erwerb immaterieller Vermögenswerte kann gegen Entgelt oder im Tausch gegen andere Vermögenswerte erfolgen. Im Unterschied zu selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten hat jedoch in jedem Fall eine Transaktion über den Markt stattgefunden, die als objektives Kriterium für die Wertbemessung herangezogen werden kann. Gemäß 203 Abs. 1 UGB sind erworbene immaterielle Vermögenswerte mit ihren Anschaffungskosten zu aktivieren und in der Folge über die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer abzuschreiben ( 204 Abs. 1 UGB). Die IFRS sehen eine grundsätzlich ähnliche Regelung vor: Nach IAS 38 sind erworbene immaterielle Vermögenswerte im Zugangszeitpunkt mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen (siehe IAS 38.24). Für die Folgebewertung ist nach IAS zu unterscheiden, ob die Nutzungsdauer des immateriellen Vermögenswertes begrenzt oder unbestimmt ist. Immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer sind planmäßig abzuschreiben (IAS 38.89), solche mit unbestimmter Nutzungsdauer hingegen nicht. Diese sind nach IAS mindestens jährlich (oder bei Vorliegen bestimmter Anzeichen für eine Wertminderung öfter) auf Werthaltigkeit zu testen. Immateriellen Vermögenswerten mit begrenzter Nutzungsdauer ist gemäß IAS jene Abschreibungsme- thode zugrunde zu legen, die dem erwarteten Verbrauch des zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens aus dem betreffenden Vermögenswert durch das Unternehmen entspricht. Kann dieser Verbrauch nicht verlässlich bestimmt werden, ist die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden. In der Praxis wird man nur in Ausnahmefällen eine andere Abschreibungsmethode als die lineare Abschreibung begründen können (siehe IAS 38.98). Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte Aus bilanzpolitischer Sicht stellen diese Werte wohl die sehr beliebte Spielwiese dar. Nach den Regelungen des UGB besteht hier bislang auf Grund der eindeutigen Regelung des 197 Abs. 2 UGB ein Aktivierungsverbot. Den Umfang der nach IFRS zu aktivierenden Kosten bestimmen die im Zuge der Schaffung immaterieller Vermögenswerte in den Bereichen Forschung bzw. Entwicklung getätigten Aufwendungen (siehe folgende Darstellung). Aufwendungen, die dem Forschungsbereich zuzuordnen sind, sind in der Periode des Anfalls zwingend als Aufwand zu berücksichtigen (IAS 38.54), d.h. nur Entwicklungsaufwendungen sind überhaupt einer Aktivierung zugänglich. Gemäß Ziffer 49 (a) und Ziffer 83 des IASB-Frameworks sind auf der Aktivseite nur solche Sachverhalte als Vermögenswerte anzusetzen, die einen wahrscheinlichen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen darstellen, unter der Kontrolle des Bilanzierenden stehen, auf einem Ereignis aus der Vergangenheit beruhen, und deren AHK zuverlässig ermittelt werden können.

17 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 17 Neben diesen Kriterien der Aktivierbarkeit überhaupt und der Zuordnung zum Entwicklungsbereich setzt eine Aktivierung gemäß IAS die kumulative Erfüllung folgender sechs Kriterien voraus: Die Fertigstellung des immateriellen Vermögenswertes bzw. die Vollendung des Projekts ist technisch machbar. Das Unternehmen verfolgt die Absicht, das Projekt zu vollenden und den immateriellen Vermögenswert anschließend intern zu nutzen oder zu veräußern. Das Unternehmen verfügt über die Fähigkeit, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen oder zu veräußern. Der voraussichtliche künftige wirtschaftliche Nutzen kann nachgewiesen werden (z.b. durch den Nachweis eines Marktes für den Vermögenswert). Adäquate technische, finanzielle und sonstige Ressourcen sind vorhanden, um die Entwicklung abzuschließen und den Vermögenswert zu nutzen oder zu veräußern. Die dem Vermögenswert während seiner Entwicklung zurechenbaren Kosten können zuverlässig ermittelt werden. Sind diese erfüllt, sind die Kosten der Entwicklungsphase verpflichtend zu aktivieren. Ein Wahlrecht besteht nach IFRS somit nicht. Die rückwirkende Aktivierung zuvor als Aufwand vereinnahmter Kosten ist nach IAS nicht möglich. Sobald die Kriterien der Aktivierbarkeit erfüllt sind, sind alle direkt der Herstellung des entsprechenden Vermögenswertes zuordenbaren Kosten zu aktivieren. Diese umfassen nach IAS insbesondere direkte Material-, Personalkosten, zurechenbare Material-, Personal- und Verwaltungsgemeinkosten. Die Abschreibung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte folgt denselben Regeln, wie sie auch für erworbene immaterielle Vermögenswerte gelten. 2. Sachanlagen Wurde das betreffende Anlagegut entgeltlich erworben, kann der für UGB-Zwecke ermittelte Wertansatz häufig auch nach IFRS beibehalten werden. Allerdings können sich im Einzelfall auch wesentliche Unterschiede ergeben. Anschaffungskosten Nach IAS 16.16ff. umfassen die Anschaffungskosten alle Kosten, die erforderlich sind, um den Vermögenswert zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (siehe folgendes Schema): Anschaffungspreis + Direkt zurechenbare Anschaffungsnebenkosten./. Preisnachlässe, Boni und Skonti + Abbruch-, Abräum-, Wiederherstell- und Rückbauverpflichtungen (i.s.d. IAS 37) + Nachträgliche Anschaffungskosten + Fremdkapitalkosten = Anschaffungskosten (Minimum)./. Zuwendungen der öffentlichen Hand (Wahlrecht gemäß IAS 20.24, andernfalls PRAP) = Anschaffungskosten (Maximum) Generell gilt, dass nur der Anschaffung direkt zurechenbare Kosten zu aktivieren sind. Anders als nach 203 Abs. 2 UGB umfassen die Anschaffungskosten neben den Einzelkosten somit auch der Anschaffung direkt zurechenbare Gemeinkosten und auch Fremdkapitalkosten. Herstellkosten Nach UGB sind in die Herstellungskosten verpflichtend alle Einzelkosten, Sonderkosten der Fertigung und der Beschaffung und wahlweise variable und fixe Gemeinkosten einzubeziehen. Bezüglich angefallener Vertriebskosten besteht ein striktes Ansatzverbot. Wurde für die Herstellung von Anlagevermögen Fremdkapital aufgenommen, so können die Fremdkapitalkosten unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert werden (nur für Herstellungsvorgänge gem. 203 Abs. 4 UGB). Die Behandlung der Fremdkapitalkosten nach IFRS für Anschaffungs- und Herstellungsvorgänge erfolgt analog den immateriellen Vermögenswerten. Nach IFRS sind auch bezüglich der Herstellungskosten grundsätzlich alle direkt zurechenbaren Kosten, d.h. nicht nur Einzelkosten, sondern auch Gemeinkosten mit Ausnahme von produktionsbezogenen Verwaltungsgemeinkosten in die Herstellungskosten einzubeziehen (IAS 16.16ff). Das Anlagevermögen ist dann über die tatsächlich erwartete wirtschaftliche Nutzungsdauer (IAS 16.50) abzuschreiben. Dabei findet die Methode Anwendung, die dem Nutzenverlauf des Anlagegutes am ehesten entspricht. Diese ist meist die lineare Methode. Die degressive Abschreibung kommt nur in Betracht, wenn der Verbrauch des aus dem Vermögenswert erwarteten wirtschaftlichen Nutzens erwartungsgemäß degressiv verläuft (IAS 16.60). Nach UGB sind die Vermögensgegenstände nach der wirtschaftlichen Nutzungsdauer grds. linear oder degressiv abzuschreiben. Häufig werden dann auch steuerlich vorgegebene Nutzungsdauern zugrunde gelegt. Im Gegensatz zum UGB gibt es nach IFRS die Möglichkeit, Sachanlagen nach der Neubewertungsmethode zum bei-

18 18 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER zulegenden Zeitwert zu bewerten (in der Regel erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital). Damit kommt eine Bewertung auch über die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten in Betracht. Die Auflösung der Neubewertungsrücklage erfolgt erfolgsneutral entweder über die Restnutzungsdauer oder spätestens bei Abgang des Vermögenswertes. Ein Sonderfall sind vermietete Immobilien, hier kann die Neubewertung nach IFRS auch über die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen. 3. Leasing Bei der Bilanzierung von gemieteten Vermögenswerten ist zwischen einem Operating Lease (echter Mietvertrag) und einem Finance Lease (eigentlicher Finanzkauf) zu unterscheiden. Diese Einteilung liegt nicht nur dem UGB und dem Steuerrecht zu Grunde, sondern gilt auch nach IFRS. Anders als nach den UGB gibt es gemäß den IFRS jedoch bestimmte Kriterien, die eine Zuordnung zum Finance oder Operating Lease bestimmen. Nach IFRS (vgl. IAS 17.10) liegt ein Finance Lease dann vor, wenn am Ende der Leasinglaufzeit ein automatischer Eigentumsübergang des Leasinggegenstandes auf den Leasingnehmer erfolgt; am Ende der Leasinglaufzeit eine günstige Kaufoption besteht, so dass zu Beginn des Leasingverhältnisses hinreichend sicher ist, dass die Option ausgeübt wird; die Leasinglaufzeit den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes umfasst (sog. Nutzungsdauertest); der Barwert der Leasingzahlungen im Wesentlichen dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstands zu Beginn des Leasingverhältnisses entspricht oder gar darüber liegt (sog. Barwerttest); oder das Leasinggut an die Bedürfnisse des Leasingnehmers angepasst ist und nur von diesem ohne wesentliche Veränderungen genutzt werden kann (Spezialleasing). Dabei genügt bereits die Erfüllung einer Voraussetzung. Das Anlagegut ist dann bilanziell dem Leasingnehmer zuzurechnen. Dieser hat somit eigenes Anlagevermögen (IAS 17.20) und in korrespondierender Höhe eine Leasingverbindlichkeit anzusetzen. Liegt ein Operating Lease vor, so ist das Anlagegut beim Leasinggeber zu bilanzieren (IAS ff.). Der Leasingnehmer hat die laufenden Leasingzahlungen als Mietaufwand erfolgswirksam zu erfassen. 4. Außerplanmäßige Abschreibungen Nach 204 Abs. 2 UGB dürfen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit Ausnahme der Finanzanlagen nur bei einer dauerhaften Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden. Nach IFRS ist eine Abwertung dann erforderlich, wenn der erzielbare Betrag (IAS 36.6) unter dem Buchwert eines Anlagegutes liegt. Als Buchwert gelten dabei die fortgeführten, um Abschreibungen geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der erzielbare Betrag ist hingegen gemäß IAS 36.6 als der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Verkaufskosten ( fair value less cost to sell ) und Nutzungswert ( value in use ) definiert. Der value in use ist nach IAS 36.6 der Nutzungswert, den das Anlagegut aus Sicht des Unternehmens hat. Er bestimmt sich durch Abzinsung der zukünftig erwarteten Zahlungsflüsse aus der Nutzung des Anlagegutes (in der Regel DCF-Wert, Barwert). Es ist zu jedem Bilanzstichtag zu untersuchen, ob Anzeichen für das Vorliegen einer Wertminderung bestehen. Ist dies der Fall, dann ist zwingend ein Impairment-Test (Vergleich Buchwert mit dem erzielbaren Betrag) durchzuführen. Zur Veranschaulichung des Impairment-Tests soll nachfolgende Abbildung dienen. Entfällt die Wertminderung, ist nach IAS 36 und UGB grundsätzlich eine erfolgswirksame Wertaufholung zu erfassen. Die Obergrenze für Wertaufholungen liegt bei dem Betrag, der sich zu jenem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen ohne Wertminderung ergeben hätte (IAS bzw. 208 UGB).

19 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 19 Umsatzsteuer:Zweifelsfragen zum innergemeinschaftlichen Erwerb Allgemeines Mag. Gerhard Kollmann Bezieht ein Unternehmer in Österreich Gegenstände von einem anderen Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet der EU für sein Unternehmen, so liegt ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Voraussetzungen für innergemeinschaftlichen Erwerb: 1. Lieferung eines Unternehmers (ausgenommen steuerbefreite Kleinunternehmer) 2. an einen anderen Unternehmer (Ausnahmen für Schwellenwerwerber siehe Art. 1 Abs. 4 UStG) 3. für dessen Unternehmen (oder an juristische Person, auch für nichtunternehmerischen Bereich) 4. Gegenstand gelangt aus dem Gemeinschaftsgebiet ins Inland Ein innergemeinschaftlicher Erwerb setzt voraus, dass ein Gegenstand geliefert wird. Eine sonstige Leistung kann keinen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirken, allenfalls kommt es zum Übergang der Steuerschuld beim Leistungsempfänger ( Reverse Charge ). Beispiel: Ein österreichischer Spediteur beauftragt einen deutschen Subfrächter mit der Beförderung einer Ware von Deutschland nach Österreich und verwendet seine österreichische UID. Es handelt sich dabei um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung (Transportleistung), die an sich in Deutschland steuerpflichtig wäre (Abgangsort). Durch die Verwendung der österreichischen UID des Leistungsempfängers verlagert sich der Leistungsort nach Österreich. Es kommt zum Reverse Charge in Österreich, die Rechnung ist ohne USt auszustellen. Keinesfalls liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb beim österreichischen Spediteur vor. Er hat keinen Gegenstand gekauft, sondern eine sonstige Leistung (Dienstleistung) empfangen. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist der Mitgliedstaat, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat (als dem Bestimmungsland) erteilte UID, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates (zusätzlich) bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb bereits durch den anderen Mitgliedstaat (Bestimmungsland) besteuert worden ist. Steuerschuld und Bemessungsgrundlage Die Steuerschuld für den innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt (einschließlich der vom Erwerber geschuldeten Verbrauchsteuern, aber ohne ausländische USt). Ob der Erwerber eine UID verwendet, spielt für das Entstehen der Steuerschuld bzw. Erwerbsteuerpflicht keine Rolle! Beispiel: Ein österreichischer Handelsvertreter kauft über das Internet bei einem deutschen Elektrohändler einen PC um 500,-. Da er keine österreichische UID verwendet, erhält er eine Rechnung mit deutscher USt. Dennoch bewirkt er mit dem Kauf einen innergemeinschaftlichen Erwerb, da alle eingangs genannten Voraussetzungen gegeben sind und die Verwendung der UID keine Voraussetzung für die Erwerbsteuerpflicht darstellt. Bemessungsgrundlage ist der deutsche Nettobetrag, egal, ob die deutsche USt rückerstattet wurde oder nicht Allerdings steht ihm bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (insb. keine unecht befreiten Umsätze) im selben Zeitpunkt der Vorsteuerabzug für die Erwerbsteuer zu.

20 20 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER Kauf von Fahrzeugen in der EU: a) Neufahrzeuge: Der Import von Neufahrzeugen in der EU ist immer erwerbsteuerpflichtig, und zwar durch den Auffangtatbestand gem. Art. 1 Abs. 7 UStG auch beim Erwerb durch Private und durch Schwellenerwerber. b) Gebrauchtfahrzeuge: Der Import von Gebrauchtfahrzeugen in der EU durch Unternehmer ist nach den allgemeinen Regeln erwerbsteuerpflichtig. Ein Gebrauchtfahrzeug (egal ob LKW oder PKW) ist im Hinblick auf die Erwerbsbesteuerung beim Kauf durch Unternehmer ein Gegenstand wie jeder andere auch. Der Einwand, Leistungen im Zusammenhang mit PKW gelten gem. 12 Abs. 2 Z 2 b UStG nicht als für das Unternehmen ausgeführt, daher ist der Kauf von Gebrauchtfahrzeugen wie der Kauf durch eine Privatperson zu behandeln (Besteuerung im Ursprungsland), ist unzutreffend. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine reine Vorsteuerausschlussbestimmung, die darüber hinaus keine Wirkung entfaltet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber selbst in Art. 12 Abs. 4 UStG klargestellt: 12 Abs. 2 Z 2 gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb. Beispiel: Ein österreichischer Schuhhändler kauft in Deutschland einen Gebraucht-PKW (Erstzulassung vor mehr als 6 Monaten und Kilometerstand über km) und bezahlt die deutsche USt (keine Verwendung der österreichischen UID). Es kommt es in Österreich zwingend zur Erwerbsbesteuerung, da alle eingangs genannten Voraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb gegeben sind. Wird diese Feststellung Jahre später bei einer abgabenbehördlichen Prüfung getroffen, besteht allein schon wegen des Fristablaufes keine Chance mehr auf die Rückerstattung der deutschen Vorsteuer. Die österreichische Erwerbsteuer ist, wenn es sich um einen PKW handelt, nicht als Vorsteuer abziehbar. Nicht unerwähnt bleiben soll aber eine wichtige Ausnahme von der Erwerbsteuerpflicht beim Kauf von Ge- brauchtgegenständen in der EU. Gemäß Art. 24 Abs. 2 UStG unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung angewendet worden ist. Ich werde mich in einer der nächsten Ausgaben mit der Ausnahme für Schwellenerwerber befassen. Abschließend möchte ich wieder auf meine neueste und vor kurzem im Fachbuchverlag Grundner erschienene Software REIHENGESCHÄFTE (einschließlich Dreiecksgeschäfte) hinweisen. Sie hilft bei der Lösung grenzüberschreitender Reihengeschäfte bis zu fünf (!) Beteiligten, mit EU- und/oder Drittlandsbezug, alle Kleinstaaten integriert, Kennzahlenhilfe zum richtigen Ausfüllen der USt-Erklärung u.v.m. Mit wenigen Mausklicks und einfach in der Anwendung können Sie entweder die schon zuvor selbst durchdachte Lösung auf Richtigkeit überprüfen oder natürlich auch die Software schon vorher zu Rate ziehen. Viele ergänzende Hinweise auf Steuerbefreiungen und Sonderregelungen runden das Programm ab und machen es sicher wieder zu einem unentbehrlichen Helfer in der Praxis. IMPRESSUM Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs (Auflage Stück). Erscheinungsart vierteljährlich. Herausgeber und Verleger: BÖB Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter, Wilhelm Budai, 1220 Wien, Eipeldauer Straße 38/19/3. Tel. 01/ Fax 01/ boeb@chello.at. Bankverbindung: P.S.K. Konto BLZ Jahresabonnement für Nichtmitglieder: EUR 50,00 Redaktion: Autorengemeinschaft Karel GmbH, 8053 Graz, Pulverturmstraße 10a Tel./Fax. 0316/ , detlev.karel@iic.wifi.at Layout: Harry.Design, 8121 Deutschfeistritz, Waldstein 11 Druck: Dorrong Druck OHG, Kärntnerstraße 96, 8053 Graz. Urheber und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Die Meinung der Autoren und der Leserbriefe müssen nicht unbedingt der des Herausgebers entsprechen. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Verantwortung übernommen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Redaktionsschluß für die nächste Ausgabe: 19. Oktober

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