Die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen unter besonderer Berücksichtigung des Wohnens und Lebens in der Gemeinde
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- Anke Althaus
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1 Die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen unter besonderer Berücksichtigung des Wohnens und Lebens in der Gemeinde Konsequenzen für die Praxis der Behindertenhilfe Georg Theunissen Weltweit galten viele Jahrzehnte Menschen mit Behinderungen als krank, versorgungs- und behandlungsbedürftig. Vor diesem Hintergrund war die Auffassung weit verbreitet, ihnen in Sondereinrichtungen wie zum Beispiel in Anstalten, Heimen oder Sonderschulen die erforderliche Hilfe zu geben. Dieses Konzept der Institutionalisierung bedeutete soziale Segregation, Isolation und Fremdbestimmung behinderter Menschen; und da vielen von ihnen der Zugang zu allgemeinen Ressourcen in der Gesellschaft verwehrt wurde, bestand zugleich eine soziale Benachteiligung, die mit einer Diskriminierung einherging (Exklusion aufgrund von Behinderung). Daher kam es vor etwa 40 Jahren in führenden westlichen Industrienationen zu Protestbewegungen, indem Menschen mit Behinderungen, Eltern behinderter Kinder, Bürgerrechtler und Fachleute aus dem fortschrittlichen Lager der Behindertenarbeit das bisherige Verständnis von Behinderung als Krankheitskategorie sowie die institutionsbezogene, aussondernde Praxis scharf kritisierten (vgl. Theunissen 2009; 2011a). Diese Auseinandersetzung führte zu einer Neuorientierung in der Behindertenarbeit: Menschen mit Behinderungen sollten nunmehr durch spezielle Dienste, therapeutische Hilfen und heilpädagogische Förderung an normale Lebensbedingungen herangeführt und in die Gesellschaft eingegliedert werden. Die Leitprinzipien lauteten Normalisierung und gesellschaftliche Integration. 1
2 Hiermit war der Weg für eine Entwicklung geebnet, die zur Verbesserung der Lage behinderter Menschen führte, jedoch längst noch nicht Prozesse und Formen der Aussonderung, gesellschaftliche Benachteiligung durch rechtlich kodifizierte Barrieren und Diskriminierung zu überwinden vermochte. Zudem wurden beide Leitprinzipien hierzulande inkonsequent in den Blick genommen und implementiert denn das Wohnen in einem Heim (um ein Beispiel zu nennen) entsprach nicht dem, was sich Menschen mit Behinderungen im Schulterschluss mit den Gründungsvätern des Normalisierungsprinzips unter einem normalen, nämlich häuslichen Wohnen vorgestellt hatten. Insofern wurden im Zuge der hiesigen Reformen Rechte, Perspektiven und Wünsche behinderter Menschen in Bezug auf eine selbstbestimmte Lebensführung, Wahl-, Entscheidungsund Mitsprachemöglichkeiten sowie Partizipation an gesellschaftlichen Bezügen kaum beachtet. Stattdessen dominierten nach wie vor Interessen von mächtigen Organisationen, Trägern und Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kostenträgern und Berufsverbänden der Heil- und Sonderpädagogik, die die Behindertenpolitik durch ihre institutionsbezogenen Vorstellungen zu bestimmen versuchten. Mit diesen Auswirkungen konnten sich Menschen mit Behinderungen und auch Eltern behinderter Kinder in keiner Weise zufrieden geben. Repräsentiert durch selbstorganisierte Gruppenzusammenschlüsse, Formen einer Selbsthilfe und Selbstvertretung behinderter Menschen wurde das bisherige politische Engagement für Rechte von Menschen mit Behinderungen fortgeführt. Dabei ging es vor allem um die rechtliche Kodifizierung von Gleichstellung, Selbstbestimmung und Anti- Diskriminierung. Diese Empowerment-Initiativen fanden sowohl in Deutschland als auch auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft bzw. später der Europäischen Union Gehör, indem vor einigen Jahren mehrere Strategiepapiere, Gemeinschaftsinitiativen und Aktionsprogramme auf den Weg gebracht wurden (z. B. HELIOS-Programme; SOKRATES; 2
3 LEONARDO DA VINCI; Charta von Luxemburg; Europäische Sozialagenda; HORIZON; EQUAL), um Diskriminierung und Benachteiligung behinderter Menschen im europäischen Raum abzubauen und ihre Chancengleichheit und Gleichberechtigung als Bürger Europas zu fördern (Bürli 2010; Höfert 2006; Watkins 2009, 12f.). Bemerkenswert ist, dass im Rahmen dieser Programme und Initiativen Behinderung nicht mehr als eine Krankheitskategorie, sondern in erster Linie als ein gesellschaftliches Problem betrachtet wurde. Daher war eine Abkehr vom medizinischen Rehabilitationsmodell und Hinwendung zu einer lebensweltbezogenen Behindertenarbeit zu verzeichnen, die die gesellschaftliche Integration behinderter Menschen fokussierte. Hierzulande führten die Empowerment-Initiativen behinderter Menschen im Schulterschluss mit Fachverbänden 1994 zur Aufnahme eines Benachteiligungsverbots aufgrund von Behinderung im deutschen Grundgesetz (Artikel 3), im Jahre 2001 zum Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX), welches für Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben die rechtliche Basis schafft, 2002 zu einem eigenen Behindertengleichstellungsgesetz mit dem Schwerpunkt der Herstellung von Barrierefreiheit als Auftrag für die Träger öffentlicher Dienste bzw. für öffentlich-rechtliche Körperschaften und schließlich im August 2006 zu einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz mit weitreichendem Diskriminierungsschutz am Arbeitsplatz und im Bereich des privaten Geschäftsverkehrs. Wer sich durch die Ausweitung des Grundgesetzes, durch das SGB IX und das Gleichstellungsgesetz die Überwindung der Besonderung behinderter Menschen (z. B. Unterbringung in einem Heim) oder den uneingeschränkten Rechtsanspruch auf integrative Bildungs- und Unterstützungssysteme erhofft hatte, wurde jedoch enttäuscht. Die meisten Bundesländer ließen zum Beispiel ihr Schulrecht im Hinblick Integration weithin unangetastet; und behinderte Menschen wurden nach wie vor bei ihrer Wahl für ein Wohnen einer Fremdbestimmung durch den Sozialleistungsträger unterworfen. 3
4 Hinzu kam, dass Menschenrechtsdebatten im Rahmen der Vereinten Nationen sowie Studien über bestehende Menschenrechtskonventionen einschließlich ihrer Umsetzung in den Mitgliedsstaaten einen mangelnden Schutz und eine unzureichende Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen zu Tage brachten (vgl. Degener 2003). Eine herausragende Stellung zur weiteren Entwicklung im Bereich der Europäischen Union hatte im Jahre 2002 ein Behindertenkongress in Madrid, auf dem von über 600 Teilnehmern und Teilnehmerinnen die sogenannte Deklaration von Madrid als wichtiger Impuls für eine gesellschaftliche Inklusion behinderter Menschen verabschiedet und ein richtungsweisender Rahmen für das Europäische Jahr von Menschen mit Behinderungen 2003 begründet wurde (vgl. Madrid Declaration 2002). Mit einem breiten Forderungskatalog wie beispielsweise (1) Betrachtung der Behinderung als Menschenrechtsthema, (2) keine Bevormundung, (3) keine Diskriminierung, (4) Chancengleichheit statt Wohltätigkeit, (5) Barrierefreiheit, (6) öffentliche Initiativen zur Einstellungsänderung der nichtbehinderten Bevölkerung gegenüber behinderten Menschen, (7) Unterstützung von Familien behinderter Menschen, (8) gleiche Möglichkeiten und Zugang zu allen gesellschaftlichen Ressourcen, (9) Dienstleistungen, die ein unabhängiges Leben fördern, (10) Integration behinderter Menschen in alle Bereiche des Lebens, (11) eine inklusive Gesellschaft für Alle, (12) Arbeit und Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Schlüssel für soziale Inklusion, (13) spezielle Aufmerksamkeit für behinderte Frauen, (14) Mitsprache und Entscheidungskompetenz behinderter Menschen bei Fragen der Behindertenpolitik ( Nichts über behinderte Menschen ohne behinderte Menschen ) wurden bereits Themen und Prinzipien vorweggenommen, die dann wenige Jahre später in der von den Vereinten Nationen am 13. Dezember 2006 verabschiedeten Konvention über die Rechte behinderter Menschen aufgegriffen wurden. 4
5 Unter Hinweis auf die Allgemeine Charta der Menschenrechte der Vereinten Nationen, welche die Anerkennung der Würde und Werte sowie der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Menschen betont, wird mit der Behindertenrechtskonvention das Verständnis von einer Gesellschaft bekräftigt, in der alle Menschen mit oder ohne Behinderungen willkommen sind, wertgeschätzt, respektiert und anerkannt werden, sich als angenommen und zugehörig erleben sollen sowie ein selbstbestimmtes Leben führen können (vgl. Präambel (m)). Mit Blick auf Menschen mit Behinderungen werden hierzu im Artikel 3 der Konvention allgemeine Prinzipien herausgestellt wie die Achtung vor der Würde und Entscheidungsautonomie des Menschen, die Nichtdiskriminierung, die Achtung vor der Unterschiedlichkeit behinderter Menschen und Akzeptanz von Behinderung als Bestandteil menschlicher Vielfalt, die Chancengleichheit, die Zugänglichkeit, die Gleichberechtigung der Geschlechter sowie die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten behinderter Kinder und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität. Eine prominente Rolle spielt das Leitprinzip der full and effective participation and inclusion in society (Artikel 3 (c)), die sich auf alle gesellschaftlichen Lebensbereiche, Erziehungs-, Bildungs- und Dienstleistungssysteme erstreckt, so zum Beispiel auch auf eine unabhängige Lebensführung und Inklusion in der Gemeinde (Artikel 19). Diesbezüglich heißt es: Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinde zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Inklusion und Partizipation in der Gemeinde zu erleichtern, indem sie gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu 5
6 b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindebezogenen Unterstützungsdiensten in ihrem Zuhause sowie zu sonstigen gemeindebezogenen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung eines Lebens in der Gemeinde und zur gesellschaftlichen Inklusion sowie zur Verhinderung von Isolation oder Segregation von der Gemeinde notwendig ist; c) Gemeindebezogene Dienste und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen (übersetzt nach der englischsprachigen Originalversion der Behindertenrechtskonvention). Mit dem Leitprinzip der Partizipation und Inklusion tritt die Behindertenrechtskonvention zugleich als ein kritisches Korrektiv in Erscheinung, indem sie sich gegen alle Erscheinungen wendet, die Menschen mit Behinderungen aus der Gesellschaft ausgrenzen, ihnen den Zugang erschweren oder gar verwehren. Dies wird ausdrücklich mit der Forderung der vollen Zugänglichkeit (vgl. Präambel (v); Artikel 9), nicht selten als Barrierefreiheit bezeichnet, unterstrichen: Entscheidend ist, dass Menschen mit Behinderungen wie alle anderen Mitglieder einer Gesellschaft am allgemeinen, sozio-kulturellen Leben partizipieren und allgemeine Ressourcen der Gesellschaft, die nichtbehinderten Menschen zugänglich sind, nutzen können. Als menschenrechtswidrig gelten beispielsweise ein unfreiwilliger Ausschluss eines behinderten Kindes vom Unterricht mit nichtbehinderten Kindern einer Allgemeinen Schule, eine unfreiwillige Beschulung behinderter Kinder in Sonderschulen, eine Verweigerung einer unterstützten Beschäftigung eines jungen Erwachsenen mit Behinderung auf dem 1. Arbeitsmarkt zugunsten 6
7 einer Unterbringung in einer Behindertenwerkstatt (vgl. Artikel 27) oder die Verweigerung eines unterstützen, häuslichen Wohnens in einer eigenen Wohnung mit dem Verweis auf freie Plätze in einem Wohnheim (vgl. Artikel 19). Bemerkenswert ist, dass diesbezüglich die Behindertenrechtskonvention ganz im Sinne des Empowerment-Konzepts als Wegweiser zeitgemäßer Behindertenarbeit (vgl. Theunissen 2009) das Recht auf Inklusion mit dem Recht auf Selbstbestimmung bzw. persönliche Freiheit eng verknüpft, eine eigene Wahl und eigene Entscheidungen zu treffen (vgl. Präambel (n); Artikel 3 (a)). Damit hat die Behindertenrechtskonvention nicht nur eine gleichberechtigte Inklusion, sondern gleichfalls eine freiheitliche im Blick: Nach der Konvention gehören individuelle Autonomie und soziale Inklusion unauflöslich zusammen; sie müssen so der Menschenrechtsexperte H. Bielefeldt (2006, 7) für ein angemessenes Verständnis zusammen gelesen und auch in der praktischen Umsetzung der Konventionsverpflichtung stets zusammen bedacht werden. [ ] Ohne soziale Inklusion kann Autonomie praktisch nicht gelebt werden, und ohne Autonomie nimmt soziale Inklusion fast zwangsläufig Züge von Bevormundung an. Indem die Selbstbestimmung als eine soziale Kategorie ausgewiesen wird (vgl. Präambel (w)), gehört sie unauflöslich zu einem Bindeglied einer Gemeinschaft und Gesellschaft, die im Gegenzug durch Inklusion, konstituiert durch Respekt und personale Wertschätzung, wechselseitige soziale Beziehungssysteme und Partizipation, Raum und Rückhalt für Individualität und Selbstverwirklichung, für ein selbstbestimmtes Leben und eine persönliche Entfaltung geben muss (vgl. dazu Theunissen 2009, 40ff.). Diese Vorstellung verträgt sich nicht mit dem traditionellen Bild eines behinderten Menschen als anleitungs-, versorgungs- oder behandlungsbedürftiges Defizitwesen. Demgegenüber geht die UN- Konvention von einem Diversity-Ansatz aus, der Behinderung als Bestandteil menschlicher Normalität, Vielfalt und Bereicherung 7
8 betrachtet, wie es in jüngster Zeit zum Beispiel Autisten deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. Theunissen & Paetz 2011). Zudem überwindet die Behindertenkonvention die herkömmliche Gepflogenheit, Behinderung zu individualisieren, indem sie die Erkenntnis zugrunde legt, dass Behinderung aus der Interaktion zwischen Personen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren resultiert, die die volle und effektive gesellschaftliche Partizipation auf gleichberechtigter Basis mit anderen hindern (Präambel (e)). Infolgedessen ist es konsequent, wenn die Behindertenrechtskonvention davon ausgeht, dass gesellschaftliche Inklusion nur dann gedeihen kann, wenn alle Bürgerinnen und Bürger ein entsprechendes Bewusstsein, eine positive innere Einstellung Menschen mit Behinderungen gegenüber entwickeln. Hierzu ist es ihr um eine Bewusstseinsbildung durch Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit in der Gesellschaft zu tun (vgl. Artikel 8). Ebenso bedeutsam ist es, dass sich die Behindertenrechtskonvention in ihrer Präambel (o) und mit Artikel 29 der Partizipation am politischen und öffentlichen Leben (z. B. gleichberechtigt wie andere durch Wahlrecht) sowie dem Empowerment-Gedanken verschrieben hat, der Menschen mit Behinderungen als Experten in eigener Sache eine Stimme verleiht und ihre aktive Mitwirkung an Entscheidungsprozessen über Konzepte der Behindertenpolitik sowie die Selbstvertretung zum Programm erklärt. Wörtlich heißt es im Artikel 29 (b), dass sich die Vertragsstaaten dazu verpflichten, aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten partizipieren können, und ihre Partizipation an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem i) Partizipation in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen und bei den Aktivitäten und der Verwaltung politischer Parteien; 8
9 ii) Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen. An dieser Stelle begegnen wir Vorstellungen, wie sie jüngst vom Lager der am Empowerment orientierten Sozialen Arbeit und Behindertenhilfe unter dem Stichwort der Sozialraumorientierung aufgenommen wurden (Theunissen & Kulig 2011). Hierbei handelt es sich um ein Konzept, das anstelle einer Top-down-Partizipation eine Bottom-up-Partizipation fokussiert. Ein solcher Ansatz kann freilich nur dann zum Erfolg gereichen, wenn sich Politik, Verbände, Träger der Behindertenhilfe und Verwaltung vom herkömmlichen Verwaltungshandeln (Berlin 2009, 6) verabschieden und bereit sind, Macht an die betroffenen Menschen abzugeben. Zudem bedarf es Rahmenbedingungen eines ermöglichenden Staats (und nicht nur des aktivierenden Staats ). Wohl wissend, dass es Menschen mit Behinderungen gibt, die nicht als empowered persons für sich selber sprechen können, werden in der Behindertenrechtskonvention (wie übrigens auch in der am Empowerment orientierten Sozialraumorientierung) neben dem Prinzip der politischen Partizipation gleichfalls assistierende Hilfen und Bildungsprogramme eingefordert, die betroffene Menschen stärken und zu einem Bewusstsein ihrer Würde und ihres Selbstwertes (Artikel 24 (1a)) verhelfen sollen. Erfreulich ist es, dass Deutschland zu den Ländern zählt, die die Konvention ratifiziert haben und sich somit zur Umsetzung der genannten Prinzipien verpflichtet haben. Seit dem 26. März 2009 ist die Behindertenrechtskonvention in Deutschland verbindlich. Zur Überprüfung der Umsetzung wurde von den Vereinten Nationen ein Verfahren entwickelt, das mindestens alle vier Jahre Berichtserstattungen aus den Vertragsländern und eines unabhängigen 9
10 Sachverständigenausschusses unter Einbeziehung behinderter Personen vor Ort vorsieht (vgl. Artikel 33). Für die Implementierung der Leitprinzipien ist es allerdings irritierend, dass mit der deutschsprachigen Übersetzung der Behindertenrechtskonvention eine Version vorliegt, die an mehreren Stellen dem Anliegen des offiziellen englischsprachigen Dokuments nicht gerecht wird. Wohl wissend, dass Deutsch keine Amtssprache der Vereinten Nationen ist, sei daher vor einer Orientierung an der deutschen Übersetzung ohne Blick auf die Originalversion ausdrücklich gewarnt. Als besonders kritisch muss der Umgang mit dem Begriff der Inklusion gesehen werden, der in der deutschsprachigen Version der UN- Konvention durch Einbeziehung oder Integration ersetzt wurde (vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10806, 2008). Das hat an mehreren Stellen zu inhaltlichen Verzerrungen geführt, die die Intention der Behindertenrechtskonvention verfehlen. Wird zum Beispiel in Artikel 24 ein inclusive education system als ein integratives Bildungssystem übersetzt, so befördert dies die Vorstellung, dass es hierzulande bereits entsprechende Angebote im Sinne der Behindertenrechtskonvention gibt und daher an den bestehenden Systemen festgehalten werden kann. Stattdessen geht es der Konvention jedoch um etwas völlig anderes nämlich um das Recht eines behinderten Kindes auf Erziehung und Bildung im allgemeinen System; und dazu zählen im Sinne der Behindertenrechtskonvention keine Sonderschulen oder Förderzentren, wie es die konservative Bildungspolitik behauptet. Vielmehr muss eine Grund- oder weiterführende Schule allen behinderten Kindern ihres Einzugsgebiets zugänglich sein und mit Ressourcen ausgestattet werden, um ihnen einen qualitativ hochwertigen Unterricht anbieten zu können (Artikel 24 (2b)). Damit wird ein gemeinsames Lernen behinderter und nichtbehinderter Kinder jedoch nicht dogmatisch verordnet, womöglich mit der Vorgabe, alle Sondersysteme völlig abzuschaffen. Denn es obliegt der persönlichen Freiheit (bei Kindern und Jugendlichen ihren 10
11 Erziehungsberechtigten), sich für eine inklusive Beschulung oder für ein alternatives sonderpädagogisches System (z. B. Spezialklasse oder private Sonderschule) zu entscheiden. Solche Möglichkeiten lässt die Behindertenrechtskonvention aber nur unter der Voraussetzung zu, dass das Recht auf inklusive Bildung nicht eingeschränkt wurde. Ferner macht es einen Unterschied, wenn anstelle von being included in the community (Artikel 19) oder full and effective participation and inclusion in the society (Artikel 3) von Einbeziehung in die Gemeinschaft oder voller und wirksamer Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft gesprochen wird. Haben wir es im Original unter Inclusion mit einer unmittelbaren gesellschaftlichen Zugehörigkeit behinderter Menschen zu tun (Bielefeldt 2009, 11), so wird mit den Übersetzungen ins Deutsche aus einer Außenperspektive, aus der Position eines nichtbehinderten Menschen bzw. einer mächtigen, handlungsbestimmenden Instanz argumentiert. Anders gesagt: Von einer Einbeziehung kann nur der sprechen, der sich am Pol der Macht befindet. Genau das aber soll mit dem Grundanliegen der Inklusion und Partizipation in der Behindertenrechtskonvention vermieden werden, welche zugleich dem Empowerment behinderter Menschen dienen soll (vgl. Bielefeldt 2006, 1). Bedauerlicherweise begegnen wir dieser Fehlauslegung von Inklusion auch in der hiesigen Fachliteratur und Behindertenhilfe (z. B. bei Biewer 2009, 125; Lachwitz & Trenk-Hinterberger 2010; Lob-Hüdepohl 2010, 14), unter anderem im Umfeld der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., die zudem Verwirrung stiftet, wenn sie Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) als Garant für Teilhabe von Menschen mit einer geistigen und einer schweren Behinderung (BV Lebenshilfe 2006, 23) bezeichnet. Wer so argumentiert, hat wohl eine Teilhabe am Arbeitsleben auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Blick, um die es jedoch aus der Sicht behinderter Menschen (vgl. Madrid Declaration 2002) und der Behindertenrechtskonvention nicht geht. Insofern wird die Einsicht geschwächt, nunmehr im Sinne der Konvention verstärkt Barrieren 11
12 abzubauen und Bedingungen zu schaffen, die behinderten Menschen Optionen für eine subjektiv bedeutsame Arbeit und einen gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Wie bedeutsam diese Aufgabe einzuschätzen ist, lässt sich dem Bericht über die bundespolitisch initiierte Kampagne alle inklusive (2009, 41ff.) unschwer entnehmen. Als Sondereinrichtungen (segregated facilities) haben WfbM keinen inklusiven Charakter im Sinne der Behindertenrechtskonvention und Betroffenen-Perspektive, und daher können sie auch niemals gesellschaftliche Teilhabe garantieren. Wohl aber können sie als Kompetenzzentren oder Dienstleistungssysteme die Teilhabe behinderter Menschen am allgemeinen Arbeitsmarkt (z. B. durch berufliche Bildungsangebote, Beratung, persönliche Zukunftsplanung, Unterstütze Beschäftigung, Job Coaching, Arbeitsassistenz) befördern und unterstützen. Das aber erfordert für nicht wenige WfbM ein (neues) Selbstverständnis, das die Interessen eines behinderten Menschen höher veranschlagt als die eigenen. Das sogenannte Bamberger Modell (Eichner 2007) der Bamberger Lebenshilfewerkstätten ggmbh führt uns plastisch vor Augen, wie eine richtungsweisende Konzeption aussehen kann, in der Aspekte einer subjektzentrierten Sozialraumorientierung unter Berücksichtigung der Stärken- Perspektive, der persönlichen Zukunftsplanung, Ressourcenerschließung, Netzwerkanalyse und -förderung Eingang gefunden haben. Wie im Falle der Bildungssysteme geht es auch diesmal nicht um eine völlige Abschaffung von Sondereinrichtungen, die sich dann legitimieren, wenn sich vor dem Hintergrund des Rechts, unbehindert am allgemeinen Arbeitsleben teilhaben zu können, eine behinderte Person für eine Tätigkeit in einem speziellen System des zweiten Arbeitsmarkts entscheiden sollte. Angesichts der Schwierigkeiten, denen Menschen mit einer komplexen Behinderung im Hinblick auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegenüberstehen 12
13 (fehlende geeignete Arbeitsplätze, Überforderung, hohe Gefahr des Arbeitsplatzverlusts, mangelnde Unterstützung, fehlendes Verständnis, Vorbehalte und Widerstand bei nichtbehinderten Personen), sind solche Entscheidungen nachvollziehbar, bieten ihnen doch vor allem kleine Werk- oder Tagessstätten (Beispiel Österreich) einen sicheren und anregenden Arbeitsplatz sowie einen schützenden, unterstützenden und persönlichkeitsfördernden Ort zu leben (dazu Theunissen 2009, 327; 2011b). Dieser Aspekt wird mitunter in der Inklusionsdebatte im Bereich der Heil- und Sonderpädagogik ausgeblendet (vgl. Hinz 2006). Bleibt zu guter Letzt die Frage nach dem Wohnen und Leben behinderter Menschen in der Gesellschaft. Diesbezüglich ist die Behindertenrechtskonvention eindeutig, wenn sie Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie allen anderen Personen zuschreibt, in der Gemeinde zu leben, am sozio-kulturellen Leben zu partizipieren, den Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben möchten (Artikel 19). Zugleich heißt es, dass Menschen mit Behinderungen nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben (Artikel 19 (a)), zum Beispiel in Institutionen wie Wohnheime, Komplexeinrichtungen, Anstalten oder besonderen Dorfgemeinschaften (vgl. Lachwitz & Trenk-Hinterberger 2010, 49). Dass an dieser Stelle das Recht auf ein selbstbestimmtes Wohnen in Verbindung mit dem Recht auf Inklusion (gesellschaftliche Zugehörigkeit) zum Tragen kommt, ist unschwer zu erkennen. Folglich werden Topdown-Entscheidungen über das Wohnen bzw. über Wohnformen behinderter Menschen nicht akzeptiert, weshalb Lachwitz und Trenk- Hinterberger (2010, 51) zurecht darauf hinweisen, dass Vorschriften wie 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (i. V. m. der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) 1 mit Artikel 19 (a) der Behindertenrechtskonvention unvereinbar sind. Anders gesagt: Die unfreiwillige Unterbringung eines behinderten Menschen in ein 1 Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. 13
14 Wohnheim ist nach der Behindertenrechtskonvention genauso rechtswidrig wie die Einschränkung von Wohnangeboten durch Kostenträger oder Einrichtungsbetreiber, indem nur Wohnmöglichkeiten in einem Heim oder in einer großen Wohngruppe angeboten und individuelle Wünsche eines Wohnens in einer kleinen Gruppe oder Apartment übergangen werden. Dabei spielt es so die Autoren keine Rolle, ob die betroffenen Personen überhaupt in der Lage sind, außerhalb von besonderen Wohnformen unabhängig (selbstbestimmt) in der Gemeinschaft zu leben (ebd., 49). Das mit Artikel 19 artikulierte Recht auf ein selbstbestimmtes Wohnen und Leben in der Gemeinde steht somit allen behinderten Menschen unabhängig der Schwere oder Art einer Behinderung zu, also auch Personen mit einer komplexen, schweren geistigen und mehrfachen Behinderung, denen dann eine Reihe von gemeindebezogenen Unterstützungsdiensten - so Artikel 19 (b) zugänglich sein müssen, um ihnen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit und Selbstbestimmung beim Wohnen und ein Leben inmitten der Gesellschaft (full inclusion and participation in cultural life) ermöglichen zu können (vgl. Artikel 26 (1); Artikel 30). Jede Einschränkung der Rechte für Menschen mit einer komplexen Behinderung gegenüber anderen behinderten Personen wäre eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen eine Menschenrechtsnorm, die bereits in der Präambel der Behindertenrechtskonvention aufgegriffen wird, wenn es heißt, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind und dass Menschen mit Behinderungen einschließlich derjenigen, die intensive Unterstützung benötigen, der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss (Präambel (c), (j)). Freilich kann sich eine Person wie beim Bereich der Bildung oder Arbeit ebenso im Falle des Wohnens für eine besondere Form entscheiden, zum Beispiel für das Leben in einem Heim oder in einer Behinderteneinrichtung mit Hof oder Dorfcharakter. Diese Option lässt die Behindertenrechtskonvention wie in den anderen Bereichen wiederum 14
15 offen geht es ihr doch stets um die persönliche Wahl und Entscheidung, die, wenn sie frei getroffen (Präambel (n); Artikel 3 (a)) und nicht fremdbestimmt oder aufoktroyiert wurde, respektiert werden muss. Bedauerlich ist, dass sich Lachwitz und Trenk-Hinterberger mit ihrem juristischen Kommentar zum Artikel 19 nicht an der Originalversion der Behindertenrechtskonvention, sondern an der deutschen Übersetzung orientieren und damit in die Falle der Fehlauslegung geraten, die zweifach zutage tritt: Zum einen wird, wie schon oben erwähnt, von Einbeziehung in die Gemeinschaft gesprochen, wenn es im Originaltext um die uneingeschränkte gesellschaftliche Zugehörigkeit behinderter Menschen geht (vgl. Bielefeldt 2006; 2009). Zum anderen wird der Begriff der community mit Gemeinschaft übersetzt, in Wirklichkeit meint die Behindertenrechtskonvention unter community 2 jedoch eine Gemeinde, einen Sozialraum bzw. gesellschaftlichen Raum. An der Stelle ist die französischsprachige Version der Behindertenrechtskonvention genauer, wenn sie community mit société übersetzt. Der Begriff der Gemeinschaft ist insofern problematisch, als dass er zu der Vorstellung verleiten kann, ein (relativ) autonomes Wohnen in einer Wohngruppe einer Behinderteneinrichtung sei mit dem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft (Lachwitz & Trenk- Hinterberger 2010, 49) im Sinne der Behindertenrechtskonvention weithin konform, weil Wohngruppen Lebensgemeinschaften seien und befördern könnten. Wer so argumentiert und entscheidet, übergeht jedoch das Recht auf Wahlfreiheit und zementiert letztlich die in Deutschland noch weitverbreitete Institutionalisierung behinderter Menschen. Diese Erblast aufzuheben, ist eine der zentralen Aufgaben, 2 Der Begriff community bezeichnet im angloamerikanischen Sprachraum sowohl eine Gemeinschaft (z. B. Familie, Wohn- oder Lebensgemeinschaft) als auch eine Gemeinde bzw. einen gesellschaftlichen Lebensraum (Wohnviertel, Stadt[teil], Dorf, lokale Nachbarschaft). In der Behindertenhilfe und Behindertengesetzgebung englischsprachiger Staaten wie USA, Kanada, Australien oder Großbritannien steht community oder community-based ausdrücklich 15
16 die aus der Behindertenrechtskonvention hervorgeht und alle für die Behindertenhilfe zuständigen Instanzen in die Pflicht nimmt, Rahmenbedingungen zu schaffen und Unterstützungsleistungen zu sichern, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, auf der Grundlage eigener Entscheidungen inklusiv zu wohnen am Leben in der Gesellschaft zu partizipieren. Literatur alle inklusive (2009): Bericht über die Ergebnisse der Kampagne alle inklusive! Die neue UN-Konvention und ihre Handlungsaufträge, hrsg. v. der Beauftragen der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn Bielefeldt, H. (2006): Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Essay No. 5; Hrsg.: Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin Bielefeldt, H. (2009): Zum Innovationspotenzial der UN- Behindertenrechtskonvention, Berlin (3. Aufl.) Biewer, G. (2009): Grundlagen der Heilpädagogik und Inklusiven Pädagogik, Bad Heilbrunn Bürli, A. (2010): Wie hast du s, Europa, mit der Integration Behinderter? In: Zeitschrift für Inklusion, 2, (online) BV Lebenshilfe e. V. (2006): Zugangsvoraussetzungen für behinderte Menschen in Werkstätten. Position der Bundesvereinigung Lebenshilfe, in: Fachdienst der Lebenshilfe, 3, Charte de Luxembourg (1996): Vers une école pour tous. Luxembourg et Brussel Degener, T. (2003): Eine UN-Menschenrechtskonvention für Behinderte als Beitrag zur ethischen Globalisierung, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitschrift Das Parlament v ; auch online: Deutscher Bundestag (2008): Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll für die zweite (breiter angelegte) Bedeutung. Daran hat sich die Behindertenrechtskonvention 16
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Zusammenfassung in leichter Sprache 1
Wohnen von Menschen mit Behinderungen und die Anforderungen der UN- Behindertenrechtskonvention Vortrag von Prof. Dr. Georg Theunissen, Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg, anlässlich der Fachveranstaltung
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