Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD"

Transkript

1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen an kommunale und landesbeteiligte Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche rechtliche Grundlage die Umsatzsteuerpflicht für Zuschüsse an kommunale und landesbeteiligte GmbHen begründet; 2. wie insbesondere nicht steuerbare Zuschüsse und Leistungsentgelte voneinander abzugrenzen sind; 3. welche Steuerbefreiungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes im Einzelfall bei betroffenen kommunalen und landeseigenen GmbHen in Betracht kommen können; 4. unter welchen Voraussetzungen betroffene kommunale und landeseigene GmbHen von Nachforderungen entlastet werden können; 5. welche Auswirkungen für betroffene kommunale und landesbeteiligte GmbHen zu erwarten sind; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 6. ob geänderte organisatorische bzw. vertragliche Gestaltungen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können Sitzmann, Aras, Schwarz und Fraktion Schmiedel, Maier und Fraktion Begründung Die Aufgaben- und Organisationsstruktur der Kommunen hat sich in den vergangenen Jahren deutlich gewandelt. Deregulierung und Liberalisierung, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen und Sparzwänge haben zu Veränderungen bei der kommunalen Aufgabenwahrnehmung geführt. Eigenbetriebe, interkommunale Formen der Zusammenarbeit (z. B. Zweckverbände), Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, aber auch kommunale GmbHen nehmen heute in vielfältiger Weise an der Erledigung kommunaler Aufgaben teil. Die aktuelle Presseberichterstattung, wonach aufgrund der Betriebsprüfung bei einer Marketing- und Tourismus GmbH die Zuschüsse ihrer kommunalen Träger eventuell rückwirkend zu versteuern seien, hat die Übernahme und Durchführung kommunaler Aufgaben durch eine GmbH mit kommunaler Beteiligung in den Blickpunkt gerückt. Die gegenwärtigen Diskussionen haben dabei erheblichen Klärungsbedarf bezüglich der steuerlichen Behandlung der Zuschüsse an kommunale und landesbeteiligte GmbHen zutage treten lassen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 Nr. 3 S720.0/176 nimmt das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. welche rechtliche Grundlage die Umsatzsteuerpflicht für Zuschüsse an kommunale und landesbeteiligte GmbHen begründet; Zu 1.: Nach 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Entgelt ist nach 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Kapitalgesellschaften sind als selbstständige Unternehmer von ihren Gesellschaftern wesensverschieden. Zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ist des-halb ein Leistungsaustausch möglich. Dabei ist es gleichgültig, ob die Leistung auf einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung beruht oder nicht. Das Entgelt kann auch in einer als Gesellschafterbeitrag benannten Zahlung bestehen. Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss daher ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007, V R 60/05, BStBl. II 2009, 486, m. w. N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH). Die nationalen Regelungen im Umsatzsteuergesetz beruhen auf den unionsrechtlichen Vorgaben in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie MwStSystRL (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 73 und 78 MwStSystRL) und haben sich seit Einführung des Mehrwertsteuerrechts grundsätzlich nicht verändert. 2

3 2. wie insbesondere nicht steuerbare Zuschüsse und Leistungsentgelte voneinander abzugrenzen sind; Zu 2.: Bei Zahlungen der öffentlichen Hand an privatrechtlich organisierte Gesellschaften oder Vereine kann es sich um ein Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden ein (zusätzliches) Entgelt eines Dritten oder um einen echten nicht steuerbaren Zuschuss handeln, unabhängig davon, ob die Zahlung unter der Bezeichnung Zuschuss, Zuwendung, Beihilfe, Prämie, Ausgleichsbetrag o. ä. erfolgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seit Ende 2008 in mehreren Urteilen zur Abgrenzung der nicht steuerbaren Zuschüsse zum Leistungsentgelt Stellung bezogen. Die wesentlichen Aussagen der Rechtsprechung waren bisher in den Umsatzsteuer- Richtlinien und sind seit dem 1. November 2010 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) des Bundesfinanzministeriums zusammengefasst. Im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund sind die Steuerverwaltungen der Länder an diese Vorgaben gebunden. Die neuere Rechtsprechung umfasst insbesondere folgende Urteile: a) Ein steuerbarer Leistungsaustausch und kein echter Zuschuss liegt vor, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, journalistische Medienarbeit erbringt und hierfür einen als Finanzzuweisung bezeichneten Jahresbetrag erhält. Auch eine durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe der öffentlichen Hand kann mit einer Gegenleistung des Empfängers in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Maßgebend ist nicht die haushaltsrechtliche Befugnis zur Ausgabe, sondern der Grund der Zahlung (BFH-Urteil vom 27. November 2008, V R 8/07, BStBl. II 2009, 397; Abschn Abs. 8 UStAE). b) Bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor. Für die Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist nur, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl. II 2009, 749; Abschn Abs. 9 Satz 5 UStAE). c) Überträgt die öffentliche Hand Schwimmbäder an einen Privaten und zahlt diesem auf Grunde eines gegenseitigen Vertrages Betriebskostenzuschüsse für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebes, liegt darin ein steuerbarer Leistungsaustausch. Unerheblich ist, ob die für die Gemeinde übernommene Aufgabe bei dieser eine Pflichtaufgabe oder freiwillige Aufgabe darstellt und ob der Zuschussgeber bewirkt, dass der Empfänger hiermit seinen Gesellschaftszweck verwirklicht (BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 29/08, BFH/NV 2010, 701). d) Die Übernahme und Durchführung einer kommunalen Pflichtaufgabe durch einen Unternehmer gegen Entgelt für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist steuerbar. Für Leistungen eines Unternehmers an juristische Personen des öffentlichen Rechts bestehen keine Besonderheiten. Für die Steuerbarkeit eines Leistungsaustausches ist es unerheblich, dass eine an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erbrachte Leistung mittelbar der Allgemeinheit zugute kommt und letztlich im öffentlichen Interesse liegt (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010, V R 30/08, BFH/NV 2010, 2125). Diese vier Urteile betreffen Fälle in Schleswig-Holstein, Sachsen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, die dort bereits in der Vergangenheit aufgegriffen 3

4 wurden. Aktuell gibt es noch ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. November 2012, 4 K 526/11, das sich mit dem Zuschuss einer Stadt an einen Verein zur Förderung des Fremdenverkehrs auseinandersetzt. Der BFH bezieht sich in seinen Urteilen auf die europarechtlichen Vorgaben, insbesondere auf die EuGH-Rechtsprechung (Urteile vom 3. März 1994, C-16/93; vom 29. Februar 1996, C-215/94; vom 16. Oktober 1997 C-258/95 und vom 21. März 2002, C-174/00). Für Fälle echter nichtsteuerbarer Zuschüsse bleibt nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr viel Raum. Allerdings betont der BFH in den o.g. Urteilen auch, dass ein echter Zuschuss vorliegen könne, wenn die Zahlung nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werde. Das sei der Fall, wenn die Zahlung nicht an bestimmte Umsätze anknüpft, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werde, weil z. B. im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse gezahlt wird. Ein echter Zuschuss liege daher vor, wenn die Zahlung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werde. Zudem dürfe keine hinreichend konkrete Gegenleistung des Zahlungsempfängers identifizierbar sein, die beim Zuschussgeber, also der juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu einem konkreten Vorteil führe. Ein solcher Vorteil kann etwa in den jeweiligen Dienstleistungen der GmbH für die juristische Person des öffentlichen Rechtes bestehen, die z. B. im Bereich der Förderung des Tourismus oder der Förderung der lokalen Wirtschaft erbracht werden. Nicht mehr identifizierbar ist eine Gegenleistung dann, wenn sie nicht dem Zuschussgeber, sondern der Allgemeinheit (z. B. dem vom Tourismus profitierenden Gewerbe oder den Touristen) zu Gute kommt. 3. welche Steuerbefreiungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes im Einzelfall bei betroffenen kommunalen und landeseigenen GmbHen in Betracht kommen können; Zu 3.: Eine generelle Befreiung von Leistungen privatwirtschaftlich organisierter Unternehmer, die aufgrund von Zahlungen durch die öffentliche Hand erbracht werden, ist nicht möglich. Auch die unionsrechtlichen Vorgaben lassen eine derartige Steuerbefreiung nicht zu. Inwieweit eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht kommt, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Steuerbefreiungen sind in 4 UStG geregelt. Danach kommt insbesondere für folgende Umsätze eine Steuerbefreiung in Betracht: die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken (Nr. 12 Buchst. a) die Umsätze von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass diese die gleichen kulturellen Aufgaben wie die entsprechende Einrichtungen des Bundes, der Länder oder von Gemeinden erfüllen (Nr. 20) unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn sie als Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes) staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (Nr. 21 Buchst. a) Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden (Nr. 22 Buchst. a) 4

5 die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden (Nr. 23) Leistungen der Jugendhilfe nach 2 Abs. 2 SGB VIII, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden (Nr. 25). 4. unter welchen Voraussetzungen betroffene kommunale und landeseigene GmbHen von Nachforderungen entlastet werden können; Zu 4.: Erledigt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Tätigkeiten nicht mehr selbst, sondern lagert diese auf andere Personen aus (z. B. Hausmeister- oder Reinigungsdienste), entsteht grundsätzlich Umsatzsteuer auf das für die ausgelagerte Leistung gezahlte Entgelt. Dies entspricht der umsatzsteuerrechtlichen Systematik und ist unbestritten. Ein die Umsatzsteuerpflicht auslösender Leistungsaustausch kann aber auch dann vorliegen, wenn z. B. eine Kommune Aufgaben auf eine GmbH überträgt, deren Hauptgesellschafter sie ist. Entscheidende Frage hierbei ist, ob in dem Verhältnis zwischen der juristischen Person des öffentlichen Rechtes und der GmbH ein Leistungsaustauschverhältnis anzunehmen ist oder ob ein echter nicht steuerbarer Zuschuss (ohne Gegenleistung) vorliegt (vgl. Antwort zu 2.). Soweit Zuschüsse bisher als nicht steuerbar behandelt wurden, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren, müssen die Fälle auch für die Vergangenheit aufgegriffen werden, wenn die Steuerbescheide abgabenrechtlich noch änderbar sind. Das Finanzamt hat jedoch zu prüfen, ob im Einzelfall ein Vertrauensschutztatbestand besteht. Dieser kann z. B. vorliegen, wenn dem Unternehmer auf Antrag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde. Eine generelle Vertrauensschutzregelung für alle offenen Fälle ist nicht möglich. So wurde nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder der Deutsche Steuerberaterverband bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 vom Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass aufgrund des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2008, BStBl. II 2009 (vgl. 2. Buchst. b) ein genereller Vertrauensschutz für die Vergangenheit nicht gegeben sei, da die Steuerverwaltung vergleichbare Fälle nach Abschn. 150 Abs. 8 UStR (jetzt Abschn Abs. 8 UStAE) nicht anders entschieden hätte. Sollte es trotzdem zu einer Steuernachzahlung kommen, besteht die Möglichkeit beim Finanzamt eine Stundung mit Ratenzahlung zu beantragen ( 222 Abgabenordnung). 5. welche Auswirkungen für betroffene kommunale und landesbeteiligte GmbHen zu erwarten sind; Zu 5.: Die Entscheidung, ob eine als Zuschuss bezeichnete Zahlung umsatzsteuerrechtlich als Entgelt anzusehen ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffen. Dies hängt jeweils vom tatsächlichen Sachverhalt ab. Hierbei ist in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob der Zuschussgeber einen Vorteil erhalten hat, der bei ihm zu einem nach der EuGH-Rechtsprechung notwendigen Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Ist ein solcher identifizierbar, unterliegt der gesamte Zuschuss der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 % (15,97 % des Bruttobetrags). 5

6 Liegt nach den Kriterien der Rechtsprechung ein Leistungsaustausch vor, ist, wie unter 4. angesprochen, noch zu prüfen, ob im Einzelfall Vertrauensschutz gewährt werden kann. Bei einigen Gesellschaften finden derzeit Außenprüfungen statt. Eine generelle Aussage, ob und ggf. welche finanziellen Auswirkungen sich für kommunale und landesbeteiligte Gesellschaften ergeben, ist wegen der unterschiedlichen Einzelfallgestaltungen nicht möglich. 6. ob geänderte organisatorische bzw. vertragliche Gestaltungen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können. Zu 6.: Eine Umsatzsteuerbelastung entsteht z. B. nicht, wenn auf eine Ausgliederung von Aufgaben auf eine Gesellschaft verzichtet wird. Ein anderer möglicher Weg ist die organschaftliche Eingliederung der GmbH in den unternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts ( 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Dies erfordert eine wirtschaftliche Verflechtung, eine mehr als 50 %-ige Beteiligung sowie die Möglichkeit des Organträgers, bei der laufenden Geschäftsführung der GmbH seinen Willen durchsetzen zu können. Durch andere vertragliche Gestaltungen können Zahlungen nur dann als echter, nicht steuerbarer Zuschuss anerkannt werden, wenn auch tatsächlich keine Leistung an den Zuschussgeber erbracht wird. Die Zahlung kann dann z. B. im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsbescheides erfolgen, der nur allgemeine Nebenbestimmungen enthält und keine konkreten Leistungen definiert. Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft 6

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode der Abgeordneten Monika Heinold (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode der Abgeordneten Monika Heinold (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN) SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2038 16. Wahlperiode 13.05.2008 Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Heinold (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten

Bayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten Bayerisches Landesamt für Steuern Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Stand: Juli 2018 Information zur umsatzsteuerrechtlichen

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 12.04.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Umsatzsteuerpflicht der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten

Bayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten Bayerisches Landesamt für Steuern Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Stand: Oktober 2018 Inhaltsverzeichnis 1.... Umsatzsteuerbefreiungen...3

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen Deutscher Bundestag WD /18 Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 19. Januar 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und

Mehr

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Vorab per   Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Steuerliche Probleme beim Kontraktmanagement

Steuerliche Probleme beim Kontraktmanagement Steuerliche Probleme beim Kontraktmanagement mit freien Trägern Umsatzsteuerpflicht bei Zuwendungen durch Leistungsverträge S 1 Klaus Terbrack Magister Kommunikation Ästhetik, Büro für Kulturberatung,

Mehr

Praxisticker Nr. 599: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten

Praxisticker Nr. 599: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Praxisticker Nr. 599: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein Merkblatt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung

Mehr

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02 Anlage Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S 7100-167/02 Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2000, IV B 7 - S 7100-55/00

Mehr

Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung. Folie Nr. 1

Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung. Folie Nr. 1 Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Abgrenzung der (steuerrelevanten) Auftragsforschung Folie Nr. 2 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung

Mehr

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich

Mehr

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen

Mehr

MWSt-SystRL Umsetzung im UStG 1994

MWSt-SystRL Umsetzung im UStG 1994 MWSt-SystRL Umsetzung im UStG 1994 Art 131 Die Steuerbefreiungen der Kapital 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten

Mehr

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen Umsatzsteuer-Kartei Oberfinanzdirektion Karlsruhe S 7100 Karte 16 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 28. Januar 2009 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen,

Mehr

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Der aktuelle Tipp. Umsatzsteuer bei Verpflegung von Schülern durch Schulfördervereine

Der aktuelle Tipp. Umsatzsteuer bei Verpflegung von Schülern durch Schulfördervereine Umsatzsteuer bei Verpflegung von Schülern durch Schulfördervereine Der aktuelle Tipp STAND: AUGUST 2015 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Februar 2009 (V R 47/07) entschieden, dass die Umsätze

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching)

(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) FG München, Beschluss v. 06.12.2012 14 V 3038/12 Titel: (Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) Normenketten: Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006 4 Nr 21 Buchst

Mehr

Vorwort zur 2. Auflage 13. Vorwort 1. Auflage 17. Personenzentrierung in Werkstätten 21. Teil I: Überblick über das Gemeinnützigkeitsrecht 27

Vorwort zur 2. Auflage 13. Vorwort 1. Auflage 17. Personenzentrierung in Werkstätten 21. Teil I: Überblick über das Gemeinnützigkeitsrecht 27 Stichworte Anhang Rechnungslegung Integrationsprojekte Umsatzsteuer Gemeinnützigkeitsrecht Personenzentrierung Inhalt Vorwort zur 2. Auflage 13 Vorwort 1. Auflage 17 Personenzentrierung in Werkstätten

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung?

Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung? UMSATZSTEUER Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung? von RAin/StBin, Martina Weisheit, Frankfurt a.m. Eine aktuelle Entscheidung des BFH über steuerbare Leistungen eines

Mehr

5. ob die Regenbogenflagge auch bei der nächsten Veranstaltung dieser Art auf dem Neuen Schloss von ihr gehisst werden soll;

5. ob die Regenbogenflagge auch bei der nächsten Veranstaltung dieser Art auf dem Neuen Schloss von ihr gehisst werden soll; Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3898 01. 08. 2013 Antrag der Abg. Winfried Mack u. a. CDU und Stellungnahme des Staatsministeriums Beflaggung auf dem Neuen Schloss und Neutralitätspflicht

Mehr

M AG. T GmbH. E GmbH

M AG. T GmbH. E GmbH Anlage: 1 von 6 Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Eingliederung einer Zwischenholding in einen Organkreis A. Sachverhalt M AG unternehmerische Tätigkeit T GmbH Zwischenholding E GmbH unternehmerische

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung

Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung

Mehr

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Vorab per  Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Jörg Kraeusel Unterabteilungsleiter IVB POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Institutionelle Landesförderung für Orchester, Kammermusikensembles

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Institutionelle Landesförderung für Orchester, Kammermusikensembles Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2056 11. 05. 2017 Antrag der Abg. Dr. Nils Schmid u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Institutionelle

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX MDg

Mehr

2. wie viele Schulen dabei die verbindliche Form und wie viele die Wahlform der Ganztagsschule beantragt haben;

2. wie viele Schulen dabei die verbindliche Form und wie viele die Wahlform der Ganztagsschule beantragt haben; Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1255 21. 12. 2016 Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Einrichtung weiterer Ganztagsschulen

Mehr

ringen Östringen Östringen Östringen Östringen GR STADT ÖSTRINGEN TOP 8. AZ öffentlich

ringen Östringen Östringen Östringen Östringen GR STADT ÖSTRINGEN TOP 8. AZ öffentlich 1 STADT ÖSTRINGEN 13.10.2016 öffentlich GR 0082-2016 TOP 8. AZ Sachstandsbericht Vermerke Neuregelung der Umsatzbesteuerung nach 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) 1. Bisherige Rechtslage Nach dem bis Ende 2015

Mehr

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ( 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG)

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ( 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuerschuldnerschaft

Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuerschuldnerschaft Skript zum Online-Training Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuerschuldnerschaft Rechtsstand: Januar 2019 In Kooperation mit Inhalt 1 Einführung... 1 2 Bemessungsgrundlage... 2 2.1 Bemessungsgrundlage

Mehr

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen I. Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen

Mehr

Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung

Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung Steuerinfo 9/09 Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung Zum 1.1.2010 ergeben sich einschneidende Änderungen bei der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung. Außerdem müssen neue

Mehr

Ort der sonstigen Leistung

Ort der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung VZ 2009 (1) Grundsatz: Sitzort des leistenden Unternehmers nach 3a Absatz 1 UStG, der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt ( Ort der Geschäftsleitung oder

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 1 S 7100 Rdvfg. vom 23.04.2007 S 7100 A 68 St 11 Karte 67 Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs

Mehr

1. wie die Grenzen wirtschaftlicher Zumutbarkeit im Bereich der Denkmalpflege absolut oder relativ definiert sind;

1. wie die Grenzen wirtschaftlicher Zumutbarkeit im Bereich der Denkmalpflege absolut oder relativ definiert sind; Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3868 12. 04. 2018 Antrag der Abg. Dr. Erik Schweickert u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen

Umsatzsteuer; 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Steuerliche Behandlung von Ausbauzuschüssen

Steuerliche Behandlung von Ausbauzuschüssen Steuerliche Behandlung von Ausbauzuschüssen Public Lunch: Aktuelle Herausforderungen des Breitbandausbaus in Baden-Württemberg Eike Senz, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stuttgart, 6. April 2016

Mehr

2. welche (finanzielle, personelle und materielle) Folgen eine dritte Abmahnung für die Verkehrsunternehmen hat;

2. welche (finanzielle, personelle und materielle) Folgen eine dritte Abmahnung für die Verkehrsunternehmen hat; Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2344 12. 07. 2017 Antrag der Abg. Anton Baron u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr Konsequenzen der dritten Abmahnung für

Mehr

2. wie hoch die Finanztransaktionskomponente nach 3 der o. g. Verordnung zur zulässigen Kreditaufnahme nach 18 LHO für das Jahr 2017 ausfällt;

2. wie hoch die Finanztransaktionskomponente nach 3 der o. g. Verordnung zur zulässigen Kreditaufnahme nach 18 LHO für das Jahr 2017 ausfällt; Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 935 08. 11. 2016 Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen Wie sich die Landesregierung mit kreativer Buchführung

Mehr

Mobile Dienstleistungen für Alltag und Haushalt

Mobile Dienstleistungen für Alltag und Haushalt Mobile Dienstleistungen für Alltag und Haushalt Umgang mit der Steuerfrage Claudius Hasenau APD Ambulante Pflegedienste GE GmbH Gelsenkirchen Produktentwicklungsstrategie als Überlebensstrategie? Sind

Mehr

1. Wie hoch waren die Gewerbesteuerrückerstattungen in den Jahren 2010 bis 2015 (getrennt nach Jahren) im Land Baden-Württemberg?

1. Wie hoch waren die Gewerbesteuerrückerstattungen in den Jahren 2010 bis 2015 (getrennt nach Jahren) im Land Baden-Württemberg? Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 309 13. 07. 2016 Kleine Anfrage des Abg. Karl Klein CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen Rückerstattung von Gewerbesteuern Kleine

Mehr

Beratungsfolge. Finanzausschuss Hauptausschuss Stadtrat

Beratungsfolge. Finanzausschuss Hauptausschuss Stadtrat Stadt Dinslaken Der Bürgermeister Beschlussvorlage Nr. 961 Beratungsfolge TOP Finanzausschuss 20.09.2016 Hauptausschuss 27.09.2016 Stadtrat 06.10.2016 für öffentliche Sitzung Datum: 23.08.2016 bearbeitet

Mehr

14. Wahlperiode Geänderte Fassung. Umsatzsteuerpflicht für Schulspeisungen durch Ehrenamtliche

14. Wahlperiode Geänderte Fassung. Umsatzsteuerpflicht für Schulspeisungen durch Ehrenamtliche 14. Wahlperiode 26. 06. 2009 Geänderte Fassung Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Finanzministeriums Umsatzsteuerpflicht für Schulspeisungen durch Ehrenamtliche

Mehr

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1966 25. 04. 2017 Antrag der Abg. Lars Partick Berg u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

Mehr

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem Mandanteninformation zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem 01.10.2014 Neuregelungen durch das Kroatien-Anpassungs-Gesetz Das Gesetz zur Anpassung des nationalen

Mehr

Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in Baden-Württemberg

Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in Baden-Württemberg Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7405 21. 09. 2015 Antrag der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie,

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Abg. Andreas Deuschle u. a. CDU.

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Abg. Andreas Deuschle u. a. CDU. Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3792 27. 03. 2018 Antrag der Abg. Andreas Deuschle u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen Beschäftigungsverhältnisse von

Mehr

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE Stand: 24. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 07221/260255

Mehr

Niedersächsisches Finanzministerium. Oberfinanzdirektion Niedersachsen Abteilung Steuer Oldenburg

Niedersächsisches Finanzministerium. Oberfinanzdirektion Niedersachsen Abteilung Steuer Oldenburg Niedersächsisches Finanzrojnjrterium - Postfach 2 41-30002 Hannover Niedersächsisches Finanzministerium Oberfinanzdirektion Niedersachsen Abteilung Steuer 26014 Oldenburg Bearbeitet von Herr Georgy f:mfil!;

Mehr

Betreff: Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung);

Betreff: Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung); Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden - E-Mail-Verteiler U1 - der Länder - E-Mail-Verteiler U2 - HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium

Mehr

Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung)

Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung) FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 1495/12 Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung) Normenketten: 4 Nr 22 Buchst

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum

Mehr

Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern

Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Umsatzsteuer Veranstaltungsorte: 15. November 2016 in München 16. November 2016 in Augsburg 22. November 2016 in Nürnberg 23. November 2016

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3984 26. 04. 2018 Antrag der Abg. Gabi Rolland u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Befristete

Mehr

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Mehr

7 Kommunale Betätigung in Privatrechtsform

7 Kommunale Betätigung in Privatrechtsform 7 Kommunale Betätigung in Privatrechtsform Bei der Errichtung und beim Betrieb einer Mehrzweckhalle ist auch bei Vorschaltung eines Kommunalunternehmens, einer GmbH und einer GmbH & Co. KG kein Vorsteuerabzug

Mehr

Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 14/5935. der Bundesregierung

Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 14/5935. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 14/5935 14. Wahlperiode 02. 05. 2001 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Heidemarie Ehlert, Dr. Heinrich Fink, Roland Claus

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Fraktion der SPD. und

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Fraktion der SPD. und Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 3162 10. 08. 98 Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Finanzministeriums Spenden eines landeseigenen Unternehmens an einen Sportverein

Mehr

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3988 26. 04. 2018 Kleine Anfrage der Abg. Harald Pfeiffer und Klaus Dürr AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU.

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU. Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5287 02. 06. 2014 Antrag der Abg. Georg Wacker u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Plant der Kultusminister

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Lernstandserhebung mit (Diagnose- und) Vergleichsarbeiten (DVA bzw. VERA)

Lernstandserhebung mit (Diagnose- und) Vergleichsarbeiten (DVA bzw. VERA) Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5173 09. 05. 2014 Antrag der Abg. Georg Wacker u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Lernstandserhebung

Mehr

Charakter, Inhalt und Folgen des Briefes von Ministerpräsident Kretschmann an die Bundesregierung zur Sicherheitslage in Afghanistan

Charakter, Inhalt und Folgen des Briefes von Ministerpräsident Kretschmann an die Bundesregierung zur Sicherheitslage in Afghanistan Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1726 03. 03. 2017 Antrag der Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Staatsministeriums Charakter, Inhalt und Folgen

Mehr

Anlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- ( ) S a c h v e r h a l t :

Anlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- ( ) S a c h v e r h a l t : Anlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- (21.11.2016) 2b Umsatzsteuergesetz - Optionserklärung zur Beibehaltung der alten Rechtslage ab dem 01.01.2017 für - Stadt Kuppenheim - Jagdgenossenschaft Kuppenheim

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1. wie viele Honorarprofessuren es im Sommersemester an den baden-württembergischen

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1. wie viele Honorarprofessuren es im Sommersemester an den baden-württembergischen Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2128 24. 05. 2017 Antrag der Abg. Martin Rivoir u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Honorarprofessuren

Mehr

Umsatzsteuerrecht Der neue 2b UStG

Umsatzsteuerrecht Der neue 2b UStG Umsatzsteuerrecht Der neue 2b UStG Kreisverband Würzburg 27. September 2016 Georg Große Verspohl Verwaltungsdirektor Bayerischer Gemeindetag Die Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die das Entgelt

Mehr

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Seit 1. Jänner 2010 wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer isd

Mehr

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße

Mehr

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3288 16. 01. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Reinhold Pix GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Auszahlung

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1. in welcher Höhe und zu welchen Zwecken die einzelnen Landesmuseen Rücklagen gebildet haben;

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1. in welcher Höhe und zu welchen Zwecken die einzelnen Landesmuseen Rücklagen gebildet haben; Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6483 13. 02. 2015 Antrag der Abg. Sabine Kurtz u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Rücklagen

Mehr

Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin 11. Dezember 2009 BETREFF Kriterien

Mehr

Ausbau von Kindertagesstätten im Wahlkreis 33 (südlicher Landkreis Rastatt und Stadtkreis Baden-Baden)

Ausbau von Kindertagesstätten im Wahlkreis 33 (südlicher Landkreis Rastatt und Stadtkreis Baden-Baden) Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3271 21. 03. 2013 Kleine Anfrage des Abg. Tobias Wald CDU und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Ausbau von Kindertagesstätten

Mehr

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG) POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

Umsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren;

Umsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren; Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße

Mehr

Anhang zum Schreiben vom

Anhang zum Schreiben vom Dok.-Nr.: 5234884 Bundesministerium der Finanzen, IV D 3 - S-7279 / 11 / 10002 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 05.02.2014 Fundstellen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Mehr

Tätigkeit einer Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin BFG. (siehe GZ. RV/ /2015)

Tätigkeit einer Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin BFG. (siehe GZ. RV/ /2015) Tätigkeit einer Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin BFG (siehe GZ. ) Mag. Josef Ungericht BFG Tag 2018 Offenlegung durch steuerliche Vertretung - Bf. unterrichte als selbständige Unternehmerin Schüler

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Abg. Dr. Timm Kern u. a. FDP/DVP.

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Abg. Dr. Timm Kern u. a. FDP/DVP. Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3598 23. 02. 2018 Antrag der Abg. Dr. Timm Kern u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Förderprogramme

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung

Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Gliederung Dauerbrenner: ermäßigter Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG bei staatlichen Hochschulen? Ort der sonstigen Leistung Auftragsforschung

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Situation der Lehrbeauftragten an baden-württembergischen Musikhochschulen

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Situation der Lehrbeauftragten an baden-württembergischen Musikhochschulen Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 /67 08. 06. 2016 Antrag der Abg. Dr. Nils Schmid u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Situation

Mehr

HLBS-Jahrestagung März 2012

HLBS-Jahrestagung März 2012 HLBS-Jahrestagung März 2012 Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungsansprüchen - Aktueller Stand der Rechtsprechung und Handlungsempfehlungen WP/StB Maik Jochens, Geschäftsführer Landwirtschaftlicher

Mehr

Thema des Vortrags: Jahrestagung des Fachverbandes der Kämmerer in Schleswig-Holstein am b UStG

Thema des Vortrags: Jahrestagung des Fachverbandes der Kämmerer in Schleswig-Holstein am b UStG Thema des Vortrags: Jahrestagung des Fachverbandes der Kämmerer in Schleswig-Holstein am 08.09.2016 2b UStG Themenüberblick Warum die Änderung? 2 UStG Definition 4 KStG Definition 2b UStG 27 UStG Was ist

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern durch Schulfördervereine

Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern durch Schulfördervereine Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern durch Schulfördervereine 1. Auswirkungen des BFH-Urteils vom 12.02.2009 ( BStBl 2009 II S. 677) Der BFH hat mit Urteil

Mehr

C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten)

C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten) C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten) Mitja Wolf Inhaltsverzeichnis Einleitung Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen - Ausfuhrlieferungen - Innergemeinschaftliche

Mehr

Schulen des Gemeinnützigen Institut für Berufsbildung Dr. E. GmbH

Schulen des Gemeinnützigen Institut für Berufsbildung Dr. E. GmbH 14. Wahlperiode 24. 09. 2010 Antrag der Abg. Dr. Frank Mentrup u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Schulen des Gemeinnützigen Institut für Berufsbildung Dr. E. GmbH

Mehr

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. Januar K 76/06 (EFG 2008, 891) G r ü n d e

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. Januar K 76/06 (EFG 2008, 891) G r ü n d e BUNDESFINANZHOF Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch

Mehr

Besteuerung von Krankenhäusern - Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer -

Besteuerung von Krankenhäusern - Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer - Besteuerung von Krankenhäusern - Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer - Verfasser: Michaela Folger Gerhard Himmelstoß Inhaltsübersicht Seite 1. Steuerpflicht der Personalgestellung 184 2. Voraussetzungen

Mehr

Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Leistungen von und an Betriebsstätten

Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Leistungen von und an Betriebsstätten STEUER-AKADEMIE KNOLL GESELLSCHAFT FÜR FORTBILDUNG MBH Fortbildung für Fachberater IStR 2018 Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Leistungen von und an Betriebsstätten Ronny Langer Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt

Mehr

2. welche konkreten Regelungen im Bereich des Baurechts (bisherige Landesheimbauverordnung)

2. welche konkreten Regelungen im Bereich des Baurechts (bisherige Landesheimbauverordnung) Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3453 03. 05. 2013 Antrag der Abg. Helmut Walter Rüeck u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

Bundestagung Lernort Bauernhof. 4. Februar 2011 Evangelische Landjugendakademie in Altenkirchen. Lernort Bauernhof. Steuerliche Einordnung

Bundestagung Lernort Bauernhof. 4. Februar 2011 Evangelische Landjugendakademie in Altenkirchen. Lernort Bauernhof. Steuerliche Einordnung Bundestagung Lernort Bauernhof 4. Februar 2011 Evangelische Landjugendakademie in Altenkirchen Lernort Bauernhof Steuerliche Einordnung PARTA Buchstelle für Landwirtschaft und Gartenbau GmbH RA StB Ralf

Mehr

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1883 04. 04. 2017 Kleine Anfrage des Abg. Daniel Lede Abal GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Staatsangehörigkeitsausweis

Mehr

Ausbau des Schienengüterverkehrs auf der Achse Köln Karls ruhe und dessen Auswirkungen auf das Land Baden-Württemberg

Ausbau des Schienengüterverkehrs auf der Achse Köln Karls ruhe und dessen Auswirkungen auf das Land Baden-Württemberg Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6461 05. 02. 2015 Antrag der Abg. Johannes Stober u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Ausbau des Schienengüterverkehrs

Mehr

Herzlich Willkommen zum Workshop Umsatzsteuern im Sportverein. Umsatzsteuern im Sportverein

Herzlich Willkommen zum Workshop Umsatzsteuern im Sportverein. Umsatzsteuern im Sportverein Herzlich Willkommen zum Workshop Prof. Dr. Dirk Heering (DHP Sportmanagement) Dipl.-Kfm. Uwe Meier, StB (LKM Steuerberatersozietät) 1 Der Verein als Unternehmer?! - Die Umsatzsteuerpflicht Im wirtschaftlichen

Mehr