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1 HERZLICH WILLKOMMEN zum Business-Frühstück 6. Februar Region Schärding

2 Agenda Steuerliche Neuerungen 2014 > Mag. Jörg Rossdorfer > Mag. Doris Schönleitner Aktuelle Informationen zum Thema Förderungen > Prok. Alois Schneiderbauer Neuerungen im Zahlungsverkehr > Martin Lauber-Gumpinger 4. Diskussion Region Schärding

3 Steuerliche Neuerungen 2014 Was ist NEU 2014? Region Schärding

4 Firma MOORE STEPHENS UNICONSULT MOORE STEPHENS UNICONSULT Businessfrühstück Raiffeisenbank Schärding, Vortragende: Mag. Jörg Rossdorfer Mag. Doris Schönleitner

5 Übersicht Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Umsatzsteuergesetz Kapitalverkehrsteuergesetz Ökologisierungsmaßnahmen Arbeitszeitgesetz 5

6 Firma MOORE STEPHENS UNICONSULT Einkommensteuergesetz

7 Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze Aktuelle Rechtslage: Derzeit können bei der Einkommensermittlung Verluste höchstens mit 75% der Gewinne verrechnet werden. Dies gilt für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften und für Körperschaften. Was ist neu? Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der steuerlichen Entlastung soll die Begrenzung für die Verrechnung und den Abzug von Verlusten aus Vorjahren entfallen. Das bedeutet, dass künftig Verluste mit 100% der Gewinne verrechnet werden können. Die 75%-Verrechnungs- bzw. Vortragsgrenze soll nur für natürliche Personen entfallen. Für Körperschaften soll die 75%-Verrechnungs- bzw. Vortragsgrenze hingegen weiterhin gelten. 7

8 Zwingende Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste bei fehlender Amtshilfe Aktuelle Rechtslage: Ausländische Betriebsstättenverluste können im Inland berücksichtigt werden. Die angesetzten Verluste werden jedoch derzeit nur dann nachversteuert, wenn sie im Ausland berücksichtigt werden (könnten). Was ist neu? Künftig sollen ausländische Betriebsstättenverluste, die im Inland berücksichtigt wurden, nach drei Jahren zwingend in Österreich nachversteuert werden, wenn mit dem ausländischen Staat, aus dem die Verluste stammen, keine umfassende Amtshilfe besteht. Dies führt zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung. 8

9 Für bis 2012 berücksichtigte Verluste soll eine Übergangsregelung (3-Jahresverteilung der Nachversteuerung) vorgesehen werden. Auch bei der Gruppenbesteuerung sollen ausländische Gruppenmitglieder nur noch dann Mitglied einer österreichischen Unternehmensgruppe sein können, wenn mit ihrem Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Inkrafttreten: Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr

10 Erweiterung der begünstigten Spendenempfänger Aktuelle Rechtslage: Nach derzeitiger Rechtslage sind Spenden an die im Einkommensteuergesetz genannten Einrichtungen abzugsfähig (das sind z.b. die österreichische Nationalbibliothek, das österreichische archäologische Institut, öffentlich rechtliche Museen, das Bundesdenkmalamt, die Dachverbände zur Förderung des Behindertensports). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Spenden ist jeweils, dass die empfangende Einrichtung ihren Sitz in Österreich hat. 10

11 Was ist neu? Aus unionsrechtlichen Gründen soll künftig der Kreis der spendenbegünstigten Einrichtungen auf vergleichbare Einrichtungen ausgeweitet werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, mit dem Österreich eine umfassende Amtshilfe vereinbart hat. Dabei soll jedoch grundsätzlich ein Österreichbezug für das Vorliegen der Spendenbegünstigung erforderlich sein. Lediglich Spenden, die an die der österreichischen Diplomatischen Akademie vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe geleistet werden, sollen auch ohne Vorliegen eines Österreichbezuges abzugsfähig sein. Inkrafttreten: Anzuwenden auf alle offenen Veranlagungsverfahren. 11

12 Abzinsung langfristiger Rückstellungen über die Laufzeit Aktuelle Rechtslage: Nach geltender Rechtslage können Rückstellungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr für sonstige Verbindlichkeiten und drohende Verluste mit 80% ihres Teilwerts angesetzt werden. Die restlichen 20% stellen eine pauschale Abzinsung dar. Die tatsächliche Laufzeit der jeweiligen Rückstellung spielt für das Ausmaß deren Abzinsung somit keine Rolle. Die derzeit geltende Regelung führt zu einer Ungleichbehandlung von Rückstellungen mit sehr kurzer Laufzeit (z.b. Prozesskostenrückstellungen mit Laufzeit von 2 Jahren) und Rückstellungen mit sehr langer Laufzeit (z.b. Rückstellungen für Altlastensanierungsverpflichtungen mit Laufzeit von 20 Jahren). 12

13 Was ist neu? Künftig soll der Teilwert von langfristigen Rückstellungen mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über ihre Laufzeit abgezinst werden. Damit spielt künftig die jeweilige Laufzeit einer Rückstellung für das Ausmaß deren Abzinsung eine Rolle: Je kürzer die Laufzeit einer Rückstellung, umso höher ist der Betrag, mit dem sie gebildet werden kann. Eine Abzinsung langfristiger Rückstellungen über die Laufzeit entspricht auch der unternehmensrechtlichen Praxis. Inkrafttreten: Die Neuregelung gilt für Rückstellungen, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 30. Juni 2014 enden. 13

14 Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Juli 2014 enden, wurden gemäß der alten Rechtslage noch mit 80% ihres Teilwerts angesetzt. Diese bestehenden Rückstellungen sind gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sich nach der neuen Rechtslage (somit unter Berücksichtigung einer Abzinsung des Teilwerts mit 3,5% über die Restlaufzeit) ein niedrigerer Rückstellungsbetrag ergeben würde. Damit die steuerliche Belastung aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages abgemildert wird, ist sie linear auf drei Jahre zu verteilen. 14

15 Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages auf Realinvestitionen Aktuelle Rechtslage: Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag stellt eine Investitionsbegünstigung dar und verfolgt die Zielsetzung, die Nachfrage nach Investitionsgütern anzuregen und die Wirtschaft zu stimulieren. Nach derzeitiger Rechtslage werden nicht nur Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter sondern auch in Wertpapiere gefördert. Das eigentlich angestrebte Förderungsziel wird durch die Förderung von Wertpapieren jedoch nur mittelbar erreicht. Was ist neu? Künftig soll die Investitionsbegünstigung nur mehr beim Erwerb von körperlichen Wirtschaftsgütern zur Anwendung gelangen. Wertpapieranschaffungen sollen daher aus dem Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter für den Gewinnfreibetrag ausscheiden. 15

16 Inkrafttreten: Die Anschaffung von Wertpapieren soll für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2014 enden, nicht mehr begünstigt sein. Steuerpflichtige, die zur Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages die Anschaffung von Wertpapieren beabsichtigen, sollen dadurch noch ausreichend Zeit haben, alternative Investitionen zu tätigen. Für die in der Vergangenheit bereits angeschafften Wertpapiere soll die Änderung keine Auswirkungen haben. Für diese bleibt die 4-jährige Mindestbindung aufrecht. 16

17 Begrenzung der Absetzbarkeit von Jahresgehältern über Was ist neu? Gehälter und Löhne über Euro pro Person und Wirtschaftsjahr sollen künftig nicht mehr zur Gänze absetzbar sein, d.h. jener Teil der Gehälter und Löhne, der Euro übersteigt, soll vom Arbeitgeber nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Diese Regelung soll Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch in das Unternehmen eingegliederte Personen (z.b. Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, die nicht im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses tätig sind) inklusive überlassene Arbeitskräfte betreffen. 17

18 Die Euro Grenze bezieht sich auf Geld- und Sachleistungen, die an den aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer geleistet werden, sowie Vergütungen für die Arbeitskräfteüberlassungen. Zu berücksichtigen sind dabei auch Sozialabgaben, die der Dienstgeber für den Dienstnehmer abführt (= Dienstnehmerbeiträge), nicht jedoch Lohnnebenkosten bzw. Dienstgeberbeiträge. Inkrafttreten: Ab 1. März

19 Verlängerung der Solidarabgabe Aktuelle Rechtslage: Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde die sogenannte Solidarabgabe befristet bis 2016 eingeführt. Seit 2013 wird das 13./14. Gehalt bei hohen Einkommen nicht mehr nur mit 6% besteuert, sondern es kommt eine gestaffelte höhere Besteuerung zur Anwendung. Analog dazu wurde für Unternehmer mit Gewinnen über Euro der Gewinnfreibetrag reduziert. Was ist neu? Die derzeit bis Ende 2016 befristete Solidarabgabe soll unbefristet gelten. 19

20 Auswirkungen: Ohne die Aufhebung der Befristung würde die Solidarabgabe Ende 2016 auslaufen. Aufgrund der Verlängerung ist auch über 2016 hinaus mit einem Aufkommen von 75 Mio. Euro jährlich zu rechnen. 20

21 Firma MOORE STEPHENS UNICONSULT Körperschaftsteuergesetz

22 Einschränkung bei der Gruppenbesteuerung Räumliche Einschränkung von Unternehmensgruppen Aktuelle Rechtslage: Grundsätzlich kann jede ausländische Körperschaft Mitglied einer steuerlichen Unternehmensgruppe in Österreich sein, wenn sie mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist. Diese Rechtslage wurde vom Rechnungshof im Jahr 2013 als Risikofaktor bezeichnet, weil mit vielen Staaten keine umfassende Amtshilfe besteht und somit die Kontroll- und Informationsmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung eingeschränkt sind. 22

23 Was ist neu? Künftig sollen ausländische Körperschaften nur mehr dann in eine österreichische Unternehmensgruppe aufgenommen werden können, wenn sie in einem Staat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat ansässig sind, mit dem Österreich eine umfassende Amtshilfe vereinbart hat. Durch die Voraussetzung einer umfassenden Amtshilfe sollen die Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung hinsichtlich sämtlicher ausländischer Gruppenmitglieder sichergestellt werden. Inkrafttreten: Ab 1. März Bisherige Gruppenmitglieder, die in Staaten ohne umfassende Amtshilfe ansässig sind, scheiden jedoch erst mit 1. Jänner 2015 aus der Unternehmensgruppe aus. Die Nachversteuerung der Verluste aufgrund des Ausscheidens dieser Gruppenmitglieder soll auf drei Jahre verteilt werden. 23

24 Abschaffung der Firmenwertabschreibung Aktuelle Rechtslage: Ein besonderer steuerlicher Vorteil der Gruppenbesteuerung besteht darin, dass beim Erwerb inländischer Gruppenmitglieder eine Firmenwertabschreibung geltend gemacht und auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden kann (pro Jahr je ein Fünfzehntel ). Was ist neu? Die Firmenwertabschreibung soll nur noch für Gruppenmitglieder zustehen, die vor dem 1. März 2014 angeschafft werden. Für sämtliche danach angeschaffte Gruppenmitglieder soll die Firmenwertabschreibung nicht mehr zustehen. 24

25 Inkrafttreten: Ab 1. März Für vor diesem Zeitpunkt angeschaffte Gruppenmitglieder sollen noch offene Abschreibungsbeträge ( Fünfzehntel ) aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich noch weiter geltend gemacht werden können. Auswirkungen: Gemeinsam mit der geplanten zwingenden Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste (Pkt. 1.2) wird ein Mehraufkommen von 50 Mio. Euro jährlich ab 2015 erwartet. 25

26 Rückzieher bei GmbH-Mindeststammkapital Mit 1. März 2014 soll das Mindeststammkapital wieder auf den alten Betrag von erhöht werden, ebenso die Mindest-KöSt auf pro Jahr. Für gründungsprivilegierte GmbHs soll es für die Anfangsphase von maximal 10 Jahren der unternehmerischen Tätigkeit möglich sein, eine Bareinlage von nur anstatt von sonst regelmäßig zu leisten. Aufgrund des geringeren Haftungskapitals müssen solche GmbHs auf Geschäftsseiten, Websites etc. auf das Gründungsprivileg hinweisen. Für die erste 5 Jahre ist eine reduzierte Mindest-KöSt von jeweils 125 pro Quartal vorgesehen, für die weiteren 5 Jahre soll die Mindest-KöSt jeweils 250 pro Quartal betragen. 26

27 Gründungsprivilegierte GmbHs müssen nach spätestens 10 Jahren die gesetzlichen Mindesteinlagen erreicht haben, weshalb sie jeweils ein Viertel ihres Jahresgewinns als Gründungsrücklage dotierten müssen. Wird die Mindesteinzahlung von vor Ablauf der 10-jährigen Gründungsphase erreicht, kann die Rücklage aufgelöst werden im gegenteiligen Fall ist das nicht möglich. Eine bis dato gegründete GmbH-light darf das geringe Stammkapital maximal 10 Jahre beibehalten und muss spätestens dann eine Kapitalerhöhung durchführen. Korrespondierend zur Gründungsrücklage ist daher ein Viertel des jährlichen Bilanzgewinns in eine Kapitalaufstockungsrücklage einzustellen, um das erforderliche Kapital von oftmals ansammeln zu können. 27

28 Firma MOORE STEPHENS UNICONSULT Umsatzsteuergesetz

29 Umsatzsteuergesetz Aktuelle Rechtslage: Bei Kleinbetragsrechnungen (das sind Rechnungen bis 150 Euro Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer) genügt auf der Rechnung die Angabe des Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des Steuersatzes. Was ist neu? Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen soll auf 400 Euro angehoben werden. Durch die Anhebung der Grenze wird die Rechnungslegung vereinfacht und ein wesentliche Beitrag zur Senkung der Verwaltungskosten der Unternehmer geleistet. Inkrafttreten: Ab 1. März

30 Firma MOORE STEPHENS UNICONSULT Kapitalverkehrsteuergesetz

31 Kapitalverkehrsteuergesetz Aktuelle Rechtslage: Nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz unterliegt insbesondere der Ersterwerb von Gesellschaftsrechten (d.h. Anteilen an Kapitalgesellschaften) der Gesellschaftsteuer. Das bedeutet, dass die Zufuhr von Eigenkapital bei der Kapitalgesellschaft grundsätzlich einer 1%-igen Besteuerung unterliegt, die an der Gegenleistung bemessen wird (in der Regel ist das der Geldbetrag, den der Gesellschafter für den Erwerb der Gesellschaftsrechte entrichtet). Was ist neu? Die Gesellschaftsteuer soll mit 1. Jänner 2016 abgeschafft werden. Inkrafttreten: Die Gesellschaftsteuer tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2015 außer Kraft. 31

32 Firma MOORE STEPHENS UNICONSULT Ökologisierungsmaßnahmen

33 Versicherungssteuergesetz Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer Was ist neu? Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge wurde zuletzt im Jahr 2000 erhöht. Die Beträge der motorbezogenen Versicherungssteuer sollen daher inflationsbedingt angepasst werden. Durch die leistungsabhängige Staffelung der Beträge (ausgenommen bei Krafträdern, das sind Motorräder und Mopeds) sollen leistungsschwächere Kraftfahrzeuge von der Anpassung weniger stark erfasst sein. Damit soll ein Lenkungseffekt hin zu leistungsschwächeren und somit in der Regel verbrauchsärmeren Kraftfahrzeugen erreicht werden. Inkrafttreten: Ab 1. März Wurde die Prämie bereits entrichtet, hat das Versicherungsunternehmen die höhere Steuer nachzuerheben. 33

34 Auswirkungen: Die Änderung bildet eine gemeinsame Maßnahme mit der geplanten Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Pkt. 8.2). Insgesamt wird ein Mehraufkommen von 200 Mio. Euro in 2014 und ein Mehraufkommen von 230 Mio. Euro jährlich in Folgejahren erwartet. Die Auswirkungen im Einzelfall können anhand folgender Beispiele illustriert werden: 34

35 35

36 Normverbrauchsabgabengesetz 36

37 Normverbrauchsabgabengesetz Aktuelle Rechtslage: Das geltende NoVA-System besteht in Abhängigkeit vom Kraftstoffverbrauch aus einer tarifmäßigen NoVA, einem Bonus/Malus-System sowie einem Zuschlag in Abhängigkeit vom CO2-Ausstoß. Für den normalen NoVA-Tarif vor Anwendung des Bonus/Malus-Systems sowie des Zuschlages besteht derzeit eine Höchststeuer von 16%. Was ist neu? Das NoVA-System soll künftig vereinfacht und durch ein einfaches Tarifmodell ersetzt werden. Als Maßstab für die Besteuerung soll anstelle des Kraftstoffverbrauchs künftig ausschließlich die CO2-Emission herangezogen werden. Das gesamte Bonus-Malus- System soll entfallen. 37

38 Die tarifmäßige NoVA soll aus einer Bemessungsgrundlage und einem linear progressiven Tarif bestehen. Auf Fahrzeuge unter 90 Gramm CO2-Ausstoß je 100 km ist ein Steuersatz von 0% anzuwenden. Ab 90 Gramm CO2-Ausstoß je 100 km steigt der Steuersatz sodann progressiv im Verhältnis zum CO2-Ausstoß. Dadurch haben Fahrzeuge mit einem hohen CO2-Ausstoß tatsächlich eine höhere Steuerbelastung zu tragen. Damit soll gleichzeitig der Lenkungseffekt gestärkt werden. Die errechneten Steuersätze werden auf volle Prozentsätze gerundet. Von dem errechneten Steuerbetrag ist ein Betrag von höchstens 300 Euro abzuziehen, wenn nicht bereits ein Bonus für umweltfreundliche Antriebsmotoren geltend gemacht wird. Der Höchststeuersatz soll künftig 30% betragen. Inkrafttreten: Ab. 1. März

39 Die Auswirkungen im Einzelfall können anhand folgender Beispiele illustriert werden: 39

40 Arbeitszeitgesetz 1) Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit, insbesondere auch der Pausen 2) Ordnungsgemäße Führung von Arbeitszeitaufzeichnung 40

41 1) Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit: Bei Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat wird die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit vermehrt kontrolliert und Verstöße rigoros sanktioniert. Der Strafrahmen erstreckt sich dabei von 72 bis pro Delikt und Arbeitnehmer. Wer fällt unter das Arbeitszeitgesetz? 41

42 Persönlicher Geltungsbereich: Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben im Falle der Überlassung des Dienstnehmers gilt der Beschäftigte als Arbeitgeber und es obliegt diesem für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu sorgen Ausgenommen sind: freie Dienstnehmer Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Beamte leitende Angestellte 42

43 Letzte große Novellierung 2008, jedoch Vollziehung erst seit ca. 1 Jahr Zum allgemeinen Begriffsverständnis: Definition Normalarbeitszeit, Arbeitszeit Mehrarbeit, Überstunden 1) Normalarbeitszeit: 3 AZG Die tägliche Normalarbeitszeit darf 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten = Grundregel. Während dieser Zeit leistet der Arbeitnehmer definitionsgemäß keine Überstunde. Ausdehnung der Normalarbeitszeit: Das Arbeitszeitgesetzt sieht verschiedene Modelle flexibler Arbeitszeit vor in deren Rahmen eine Ausdehnung über 8 Stunden/Tag bzw. 40 Stunden/Woche möglich ist. 43

44 Voraussetzung ist, dass anfallende Gutstunden innerhalb bestimmter Fristen wieder ausgeglichen werden. Modelle: Einarbeiten von Fenstertagen zusätzliche Durchrechnung der Normalarbeitszeit gleitende Arbeitszeit Schichtarbeit Herabgesetzte Normalarbeitszeit: in vielen Brachen wird durch KV die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit herabgesetzt 44

45 zum Beispiel: eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe 38,5 Stunden pro Woche die Differenz auf die gesetzliche Normalarbeitszeit sind Mehrstunden 2) Arbeitszeit: 9 AZG: Höchstgrenze der Arbeitszeit: die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden, die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten = gemeint ist dabei die Normalarbeitszeit + Überstunden die Höchstgrenzen dürfen auch dann nicht überschritten werden, wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit anders verteilt wurde und mit Arbeitszeit-Verlängerungen zusammentrifft je länger einen umverteilte Normalarbeitszeit ist, desto weniger Überstunden sind erlaubt 45

46 Ausnahmen bieten (2) und (3) (2) betrifft die Tagesarbeitszeit: Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit Arbeitsbereitschaft besondere Erholungsmöglichkeiten Rufbereitschaft erhöhter Arbeitsbedarf Vor- und Abschlussarbeiten 4-Tage-Woche Betriebe des öffentlichen Verkehrs Apotheken 46

47 (3) betrifft die Wochenarbeitszeit: Dekadenarbeit Schichtarbeit Arbeitsbereitschaft besondere Erholungsmöglichkeiten erhöhter Arbeitsbedarf Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker Betriebe des öffentlichen Verkehrs Apotheken 47

48 3) Mehrarbeit = Arbeitsleistung, die über das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitzeit hinausgeht, aber noch nicht Überstunde ist 4) Überstunden 6a AZG = liegen vor, wenn die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit bzw. der täglichen Normalarbeitszeit bzw. der durch Arbeitsbereitschaft verlängerten Normalarbeitszeit überschritten werden Grundregel: über 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche fallen Überstunden an Ausnahme: bei der Anwendung verschiedener Modelle flexibler Arbeitszeit ist eine Ausdehnung über dieses Ausmaß möglich 48

49 Ruhepausen Begriff: Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Die Pause dient der Regeration der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Er muss während dieser Zeit keine Arbeit leisten und sich auch nicht dafür bereithalten dh er kann über diese Zeit frei verfügen. Die Ruhepause ist keine Arbeitszeit und somit auch nicht abzugelten (Ausnahmen in Kollektivverträgen). 49

50 Teilung der Ruhepausen: Voraussetzungen: im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes oder aus betrieblichen Gründen notwendig Zulässig ist die Aufteilung in 2 Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder 3 Ruhepausen von je 10 Minuten. Eine andere Teilung ist nur durch Betriebsvereinbarung bzw. durch das Arbeitsinspektorat möglich. 50

51 Verkürzung der Ruhepause: = auf mindestens 15 Minuten möglich, wenn im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig. Voraussetzung: Betriebsvereinbarung bzw. Arbeitsinspektorat zusätzliche Ruhepausen: Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Abteilungen oder für bestimmte Arbeiten zusätzliche oder längere Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluss der Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer dies erfordert. 51

52 2) Ordnungsgemäße Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen die ordnungsgemäße Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen wird immer wichtiger insbesondere auf Grund verschärfter Strafbestimmungen sollten den Arbeitszeitaufzeichnungen die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt werden gemäß 26 AZG hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen zur Überwachung und Einhaltung über die geleisteten Arbeitsstunden jedes einzelnen Dienstnehmers zu führen das Gesetz gibt keine Vorschriften über die Form der Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen (elektronisches Zeiterfassungssystem oder händisch) werden keine oder mangelhafte Aufzeichnungen geführt, kann es zu einer Strafkumulation für Aufzeichnungsverstöße für jeden betroffenen Dienstnehmer kommen 52

53 der Strafrahmen reicht je Delikt von natürlich der Nachzahlung der zu wenig bezahlten SV-Beiträge samt Verzugszinsen Aufzeichnungspflicht umfasst alle Dienstnehmer, die in den Geltungsbereich des AZG fallen der Dienstnehmer muss in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führen. Er hat die tatsächlich absolvierte Arbeitszeit sowie deren zeitliche Lagerung exakt festzuhalten (im vorhinein erstellte Dienstpläne sind dafür lt. VWGH nicht geeignet) Beginn und Dauer eines etwaigen Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten 53

54 Firma MOORE STEPHENS UNICONSULT Haben Sie Fragen?

55 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 55

56 Agenda Steuerliche Neuerungen 2014 > Mag. Jörg Rossdorfer > Mag. Doris Schönleitner Aktuelle Informationen zum Thema Förderungen > Prok. Alois Schneiderbauer Neuerungen im Zahlungsverkehr > Martin Lauber-Gumpinger 4. Diskussion Region Schärding

57 Optimale Förderung ihrer betrieblichen Investitionen Region Schärding

58 AWS-/ÖHT-Förderungen verlängert bis Die ursprünglich bis befristeten AWS- und ÖHT- Förderungen für Zuschüsse und Haftungen wurden bis verlängert. Das betrifft auch die Erleichterungen aus dem Konjunkturpaket beim Unternehmensdynamik-Zuschuss. Das Landesförderprogramm TIP wird ebenfalls bis verlängert, Nahversorgungsprogramm und WIP werden bis verlängert. Region Schärding

59 Förderungsarten und Nutzen Förderungen optimieren die Finanzierungsstruktur Haftungen ermöglichen die Finanzierung bei fehlenden Sicherheiten günstige Kredite senken die Finanzierungskosten Zuschüsse reduzieren die Projektkosten Voraussetzung rechtzeitige Antragstellung in der Regel vor Projektbeginn aktuelle Unterlagen Region Schärding

60 Fördertöpfe für Investitionen oberösterreichischer Unternehmen Land OÖ Austria Wirtschaftsservice (AWS) ERP-Fonds Österreichische Hotel- u. Tourismusbank (ÖHT) Kommunalkredit Public Consulting (KPC) Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) EU Fördertöpfe Region Schärding

61 Jungunternehmerförderung Kostenhöhe Land OÖ EUR EUR Pramienförderungen für Investitionen EUR EUR Austria Wirtschaftsservice (AWS) ab EUR Haftung für Investitionen und Betriebsmittel bis EUR ERP-Fonds zutreffende Aktion aws-scheck Österreichische Hotel- u. Tourismusbank (ÖHT) Kommunalkredit Public Consulting (KPC) Förderung EUR Prämie + Kombination mit erp-kleinkredit möglich (ab EUR ) Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) EU Fördertöpfe Prämien zu ERP-Kleinkredit ERP-Kleinkredit + 5 % aws-prämie + 4 % Prämie Land OÖ Top-Prämien 10 % aws-prämie + 4 % Prämie Land OÖ aws-haftung bis 80 % Ausfallshaftung (bis EUR nur anstatt Scheck möglich) Region Schärding

62 Kriterien Jungunternehmer Förderungen Übersicht wichtige Kriterien Scheck Prämie zum ERP- Kleinkredit direkte Mindestbeteiligung bei Gesellschaften Top-Prämie aws-haftung 25 % 25 % mehr als 50 % 25 % gebrauchte Investitionen nicht förderbar förderbar nicht förderbar förderbar förderbare Kosten Aktivierung + GWG Aktivierung Aktivierung + GWG Investitionen und Betriebsmittel Projektobergrenze EUR EUR EUR keine Zinssatzobergrenze keine ERP-Zinssatz + Kosten Bankhaftung geschützte Branchen (zb Trafik, Rauchfangkehrer) bei Kleinunternehmerregelung gem. UStG Fahrzeuge auch für Transporte (ausgenommen innerbetriebliche Transportmittel) Höchstzinssatz Höchstzinssatz nicht förderbar förderbar nicht förderbar förderbar förderbar förderbar nicht förderbar förderbar nicht förderbar nicht förderbar nicht förderbar förderbar (ausgenommen Gütertransportgewerbe) Bedingungen: Jungunternehmerstatus / Auftrag vor Projektbeginn / Projektumsetzung und Erfüllung der Auszahlungsbedingungen innerhalb von 2 Jahren Region Schärding

63 Wichtige Wachstumsförderungen Förderaktion/Förderstelle UNTERNEHMENSDYNAMIK AWS und WIRTSCHAFTSIMPULSPROGRAMM OÖ neue Produkte / Dienstleistungen / Technologien ERP-KLEINKREDITPROGRAMM Modernisierung und Erweiterung von Kleinbetrieben ERP-KMU-PROGRAMM Ansiedlung / Erweiterung von Produktionsbetrieben und produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben WIRTSCHAFTSIMPULSPROGRAMM OÖ Übernahme einer Betriebsstätte, die geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, bei arbeitsmarktpolitischer Bedeutung für die Gemeinde oder Region NAHVERSORGUNGSPROGRAMM OÖ Errichtung, Modernisierung bei Bäckern, Fleischern, Lebensmittelhändlern, Gastronomie, Postpartnern TOURISMUSFÖRDERUNG ÖHT bzw. TOURISMUSIMPULSPROGRAMM OÖ Neuerrichtung, Erweiterung, Qualitätsverbesserung Förderungsart 7,5 % ZUSCHUSS (5 % AWS + 2,5 % LAND) für Projekte ab EUR bis EUR 1 Mio. ERP-KLEINKREDIT mit günstigem Fixzinssatz für Projekte ab EUR bis EUR ERP-KREDIT mit günstigem Fixzinssatz ev. zusätzlicher ZUSCHUSS (Bund, Land, EU) bei besonderer Innovation bzw. Arbeitsplatzschaffung ZUSCHUSS je nach Projektumfang und qualität / Einzelfallentscheidung bis 25 % ZUSCHUSS bis 10 % ZUSCHUSS bei Investition bis EUR 1 Mio. KREDIT + ZINSENZUSCHUSS für größere Projekte Region Schärding

64 Umweltinvestitionen und Forschung und Entwicklung Förderaktion/Förderstelle UMWELTFÖRDERUNG BUND und LAND OÖ für Vermeidung oder Verringerung von Belastungen der Umwelt, z.b. durch Solaranlagen Holzheizungen Investitionen bei Fernwärmeanschlüssen thermische Gebäudesanierungen effiziente Energienutzungen INNOVATIONSSCHECKS FFG für Beratungsleistungen v. Forschungseinrichtungen FORSCHUNGSFÖRDERUNG FFG mit ANSCHLUSSFÖRDERUNG LAND OÖ für Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit technischer Neuheit und Entwicklungsrisiko Förderungsart bis 35 % ZUSCHUSS BUND bis 15 % ANSCHLUSSFÖRDERUNG LAND OÖ bis EUR SCHECK zur Bezahlung der Beratungsleistungen bis 70 % GESAMTFÖRDERUNG als Kombination aus ZUSCHUSS und GÜNSTIGER FINANZIERUNG Region Schärding

65 ERP-Kleinkredit Förderbare Projekte mit Kosten von EUR ,-- bis max. EUR ,-- Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen Aufbau neuer oder substanzielle Erweiterung bestehender Dienstleistungen oder Geschäftsfelder Neue und gebrauchte Güter, die im Anlagevermögen aktiviert werden Förderung in Form eines ERP-Kredites mit günstigem Fixzinssatz Laufzeit: 6 Jahre davon 1 Jahr tilgungsfrei Zinssatz: 0,5% p.a. fix in der tilgungsfreien Zeit 1,0% p.a. fix in der Tilgungszeit Zuzählungsgebühr einmalig 0,9% Provision für die Sicherstellung mit Bankhaftung Der Förderantrag ist VOR Projektbeginn einzureichen. Region Schärding

66 Verbesserung bei Bürgschaften der OÖ. KGG ab Vereinfachtes Antrags- und Prüfverfahren bis Euro ,-- Prüfung erfolgt durch RB für die KGG Entscheidung erfolgt innerhalb von 2 Wochen Änderung Bürgschaftsprovision Zwischen 0,5% p.a. und 1,5% p.a., abhängig von Bonitätsbeurteilung und Betreuungsintensität Region Schärding

67 Strategieentwicklungs-Angebot speziell für Raiffeisen-Firmenkunden Die Salzburger Beratungsfirma MARKENwerkstatt bietet exclusiv für Raiffeisen-Firmenkunden ein spezielles Dienstleistungsprogramm an. Das Programm Mit Strategie und Kreativität zum Erfolg unterstützt kleine und mittlere Unternehmen bei der zielsicheren und strategischen Gestaltung ihrer Zukunft. Das BERATUNGSprogramm umfasst 9 Workshop-Tage. Region Schärding

68 Agenda Steuerliche Neuerungen 2014 > Mag. Jörg Rossdorfer > Mag. Doris Schönleitner Aktuelle Informationen zum Thema Förderungen > Prok. Alois Schneiderbauer Neuerungen im Zahlungsverkehr > Martin Lauber-Gumpinger 4. Diskussion Region Schärding

69 ELBA & SEPA Cash-Management Region Schärding

70 ELBA & SEPA CASH MANAGEMENT Martin Lauber-Gumpinger ELBA & SEPA - Cash-Management Region Schärding

71 ELBA-Autorisierungsverfahren Ende der TAN-Liste per (Endgültig abgeschaltet am ) Region Schärding

72 ELBA-Autorisierungsverfahren - Digitale Signatur - Karte + Kartenleser - eine Karte für alle Banken + - CardTAN - TAN Generator + Karte - eine Karte je Bankinstitut TAN: TAN SMS TAN - Handy / Smartphone Begleitzettel Verfüger: xxxxxxxxxxxxxxxx Referenzcode: nnnnn nnnnn Aufträge Kontrollwert: ,99 TAN: Region Schärding

73 SEPA Was hat sich bei Ihrem Zahlungsverkehr geändert? Region Schärding

74 SEPA Allgemein SEPA Initiative von EPC (European Payments Council) und ECB (European Central Bank) SEPA-Länder - EU - EWR (Liechtenstein, Norwegen, Island) - Schweiz, Monaco, San Marino SEPA-Produkte - SEPA Überweisung (Credit Transfer) - SEPA Lastschrift (Direct Debit) - Kartenzahlungen (Cards) EIN Standard für Inlands- und EU-Binnenzahlungen Region Schärding

75 SEPA Zeitleiste Nachfrist für ZV-Umstellung auf SEPA wurde bis verlängert! = weitere Parallelphase von nationalen ZV-Systeme und des SEPA-Standards führt derzeit zu Problemen bei der Darstellung der Umsatzdaten in ELBA. Region Schärding

76 SEPA Produkte Generell SEPA ist Harmonisierung und Regelwerk für Produkte, Normen, Fristen und Formvorschriften. Handhabung der Entgelte: Transaktion SEPA Überweisungen/Lastschriften innerhalb Österreichs SEPA Überweisungen/Lastschriften innerhalb der EU/EWR (lt. EU-Verordnung 924/2009 betragsunabhängig) Entgelte Inlandskonditionen Inlandskonditionen SEPA Überweisungen/Lastschriften außerhalb der EU/EWR bis EUR ,00 SEPA Überweisungen/Lastschriften außerhalb der EU/EWR über EUR ,00 SEPA-Preisstaffel Auslandskonditionen Region Schärding

77 SEPA - Zahlungsanweisung Bedruckungshinweise (Firmenkunden) Angabe des IBAN (zur leichteren Lesbarkeit) in 4er Blöcken - auf Rechnungen - auf Zahlungsanweisungen AT Technische Spezifikation genau beachten Druckmuster vor Einsatz von Ihrer Bank testen lassen. Bereits geringfügige Abweichungen können zur Ablehnung bzw. zur notwendigen Nachbearbeitung durch die Bank führen. verursachen eine eventuell fehlerhafte Datenweiterleitung und Datenverarbeitung. QR-Code nutzen Region Schärding

78 SEPA - Überweisung IBAN (+ BIC entsprechend der SEPA Migrationsverordnung) Die IBAN ist für ALLE Zahlungen erforderlich (Lohnzahlungen, Finanzamt, etc.) in EURO ohne Betragsgrenze max. 140 Stellen unstrukturierter Verwendungszweck oder max. 35 Stellen strukturierter Verwendungszweck ( = Zahlungsreferenz) automatische Weiterleitung im XML-Format Normierung der Rückleitungen maximale Überweisungsdauer bei elektronischer Auftragserteilung: 1 Geschäftstag (bisher 3 Geschäftstage) bei beleghafter Auftragserteilung: 2 Geschäftstage (bisher 4 Geschäftstage) kein Entgeltabzug vom Überweisungsbetrag Region Schärding

79 SEPA - Überweisung Bei Erfassung von Verwendungszweck und Zahlungsreferenz wird nur die Zahlungsreferenz vollständig weitergegeben!! Landesabgaben Gruppierung der Empfänger nach zb Mitarbeiter Löhne Lieferanten Werbung Abgaben Auftraggeberinformation wird nur am ELBA-Auszug des Auftraggeber ausgegeben! Region Schärding

80 SEPA Zahlungsanweisung QR-Code auf der Zahlungsanweisung Nutzen für den Zahlungsempfänger: richtige Datenübertragung! Inhalt optional: - IBAN und BIC - Empfängername - Zahlungsreferenz oder - Verwendungszweck - Betrag - Währung Verwendung für ELBA mobil und am SB-Terminal geplant. Region Schärding

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