NEWSLETTER. Nr. 66 April Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Vorwort... 1

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1 NEWSLETTER Nr. 66 April 2009 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 Vorwort... 1 BGH entscheidet zur Einbeziehung von AGB und zur Unwirksamkeit einer Verjährungsverkürzung generelles Aushändigen der AGB kann erforderlich werden... 2 BGH: Änderungen und Irrtümer vorbehalten in Katalogen keine AGB... 3 Gesetz gegen unerwünschte Telefonwerbung am verabschiedet... 4 Digitale Dividende nur an Großaktionäre?... 7 Zum Stand der Diskussion über die digitale Dividende in Österreich... 9 Wanadoo/France Telecom EUGH bestätigt missbräuchliches Verhalten des Marktbeherrschers bei Verdrängungswettbewerb Die erste Entscheidung der neuen österreichischen Postregulierungsbehörde zur Preisregulierung des Monopolisten hält vor dem Verwaltungsgerichtshof stand JUCONOMY-Workshop telco, content, triple play Rechtsabteilungen im Dreifachspiel Termine Impressum Liebe Leserinnen und Leser, Vorwort mit vorliegendem Newsletter Nr. 66 berichten und kommentieren wir rechtliche und technischwirtschaftliche Entwicklungen im Telekommunikations-, Post- und allgemeinen Wettbewerbsrecht sowie im Zivil- und Handelsrecht. In eigener Sache dürfen wir unseren Kollegen, Herrn RA Dr. Marc Salevic, herzlich beglückwünschen zu seiner Promotion über das Thema Kompetenzen der EU-Kommission zur Harmonisierung der Entgeltregulierung im Sektor der elektronischen Kommunikation unter Berücksichtigung von effektivem Rechtsschutz für Marktteilnehmer. Kritisch beleuchtet werden die Regulierungszuständigkeiten einschließlich der aktuellen Reformdiskussion vor dem Hintergrund der deutschen Umsetzung durch Bundesnetzagentur sowie Verwaltungsgerichte. Dabei wird auch die bisherige Rolle der EU-Kommission in sektorspezifischen Konsolidierungs- sowie Preismissbrauchsverfahren mit einbezogen. Die Dissertation wurde betreut von Richter am EuGH Prof. Dr. Thomas von Danwitz, Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Universität zu Köln, und kann bereits beim Wissenschaftlichen Verlag Berlin unter der ISBN bestellt werden. Seite 1

2 Außerdem möchten wir die geneigten Leser(innen) darum bitten, sich den vorzumerken, an dem wir zum Workshop telco, content, triple play Rechtsabteilungen im Dreifachspiel in die Räumlichkeiten von JUCONOMY in Düsseldorf, Graf Recke Strasse 82, einladen. Thematischer Kern der Veranstaltung sind die mit der laufenden Konvergenz bei den TK-Geschäftsmodellen zunehmenden Rechtsfragen rund um Einkauf und Verbreitung bzw. Vermarktung von medialen Inhalten. Sie erreichen uns mit Anfragen, Kritik und Anregungen gerne unter oder unter Zivil- und Handelsrecht BGH entscheidet zur Einbeziehung von AGB und zur Unwirksamkeit einer Verjährungsverkürzung generelles Aushändigen der AGB kann erforderlich werden Der unter anderem für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom Xa ZR 141/07 zwei Rechtsfragen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters entschieden. Diese können weitgehende Auswirkungen auf die AGB-Praxis haben. Die erste Frage betrifft die Einbeziehung von AGB. Insbesondere für die Einbeziehung von AGB nach 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann nun im Anwendungsbereich der BGB-Informationspflichten-Verordnung erforderlich sein, den Kunden die AGB auszuhändigen, während ein Aushang oder das Ausliegen der AGB nicht mehr genügen. Die zweite Frage betrifft die Verkürzung von Verjährungsfristen, die im Bereich bestimmter Schadensersatzansprüche nicht wirksam abgekürzt werden können. Die AGB der Beklagten, eines Reiseveranstalters, sahen vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach dem Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, in einem Jahr nach Reiseende verjähren. Diese Reisebedingungen waren im Katalog des Reiseveranstalters abgedruckt, welcher im Reisebüro bei der Buchung der Reise durch den Kläger vorlag. Amts- und Landgericht hatten die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hatte angenommen, der Kläger sei ausreichend deutlich auf die Reisebedingungen hingewiesen worden und habe eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von diesen Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Die hiernach maßgebliche einjährige Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig unterbrochen worden, weil der Kläger die verspätete Zustellung der Klage durch die fehlerhafte Angabe der Anschrift der Beklagten verursacht habe. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Ansprüche für nicht verjährt gehalten und hierbei zu den beiden genannten Rechtsfragen Stellung genommen. Zur Einbeziehung von AGB: 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt für die wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag u. a., dass der Verwender dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Anders als das Landgericht hielt es der Bundesgerichtshof nicht für zumutbar, im Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort ausliegenden Katalog zu studieren. Dabei hat der Bundesgerichtshof durch den erkennenden Senat berücksichtigt, dass der Reiseveranstalter nach der insoweit zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie der Europäischen Gemeinschaft dienenden BGB-Informationspflichten-Verordnung verpflichtet ist, dem Reisenden die Reisebedingungen auszuhändigen. Die Verordnung besagt zwar unmittelbar nichts über die Einbeziehung von AGB in den Vertrag, bestimmt aber die Kriterien für die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme mit. Da die BGB-Informationspflichten-Verordnung auch für eine Vielzahl anderer Vertragsschlüsse Seite 2

3 gilt, ist anzunehmen, dass der entsprechende Grundsatz vom BGH ebenfalls in diesen Fällen angewendet werden wird. Hieraus leitet sich folgender Praxistip ab: Unterliegt der Verwender von AGB der BGB- Informationspflichten-Verordnung, sollte er die AGB nachweisbar an den Kunden aushändigen, um eine wirksame Einbeziehung der AGB nach 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu erreichen. Zudem hat der BGH entschieden, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist in AGB unwirksam ist. Im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des VIII. Zivilsenats zum Kaufrecht hat der erkennende Senat die Verkürzung der Verjährungsfrist auch materiell für unwirksam gehalten, weil die betreffende Klausel ohne Ausnahme alle vertraglichen Schadensersatzansprüche des Reisenden erfasst. Für vertragliche Ansprüche, die auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, kann die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht wirksam begrenzt werden ( 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB). Nach Ansicht des BGH stellt eine hiernach unzulässige Haftungsbegrenzung auch die Abkürzung der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche dar. Der Verstoß gegen 309 Nr. 7 BGB hat zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt unwirksam ist. Weitere Informationen: RA Dr. Peter Schmitz, Tel.: +49 (211) , schmitz@juconomy.de BGH: Änderungen und Irrtümer vorbehalten in Katalogen keine AGB Unzählige Anbieter von Waren und Dienstleistungen verwenden in ihren Katalogen Hinweise wie Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Hiermit soll der Versuch unternommen werden, sich von einer Haftung für versehentlich falsche Katalogangaben freizuzeichnen. Jedenfalls in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht muss ein solcher Versuch aber schon deswegen scheitern, weil der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist, also unabhängig davon greift, ob ein etwaiger Fehler in den Katalogangaben bewusst oder versehentlich erfolgte. Immerhin hat der BGH aber bereits im Jahre 1996 entschieden, dass eine solche Angabe nicht unlauter ist. Aus Sicht des Wettbewerbsrechts kann also gesagt werden: Ein solcher Disclaimer nützt nichts; er schadet aber auch nicht. Erstmals hatte sich der BGH nun mit der Frage zu befassen, ob eine solche Angabe AGB-rechtswidrig ist. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Anbieter von Mobiltelefonen und Mobilfunkanschlüssen, in den Vorinstanzen vertreten von JU- CONOMY Rechtsanwälte, hatte in seinem Katalog folgende Fußnotentexte verwendet: Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. (VZBV) wollte dem Unternehmen insbesondere die Formulierungen Änderungen und Irrtümer vorbehalten sowie Abbildungen ähnlich mit der Begründung untersagen lassen, es handele sich bei solchen Katalogangaben um Vertragsbedingungen im Sinne des AGB-Rechts mit der Folge, dass diese Klauseln unwirksam seien. Damit ist der VZBV Seite 3

4 nunmehr in allen Instanzen wie zuvor auch im Verfügungsverfahren gescheitert (Bundesgerichtshof, Urteil vom VIII ZR 32/08). Die Urteilgründe liegen mittlerweile vor; die Entscheidung ist wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen. Die streitigen Hinweise, so der BGH, bringen lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften ebenso wie die Abbildungen nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können. Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder -abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Den Hinweisen ist keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Anderes gelte nur dann, wenn ein Händler solche Klauseln missbrauche, um berechtigte Ansprüche der Verbraucher abzuwehren. Dafür gebe es hier aber keine Anzeichen, urteilten die Karlsruher Richter. Derartige Formulierungen können also getrost weiter verwendet werden. Gleichwohl muss auf Präzision der Katalogangaben weiterhin geachtet werden, weil solche Disclaimer keine wettbewerbsrechtliche Enthaftung bewirken können. Weitere Informationen: RA Dr. Jens Schulze zur Wiesche, Tel.: +49 (211) , Wettbewerbsrecht Gesetz gegen unerwünschte Telefonwerbung am verabschiedet Am hat der Bundestag mit den Stimmen der großen Koalition und der FDP den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen verabschiedet. Zur Erreichung dieses Ziels sieht der Gesetzesentwurf im Kern vier Hebel vor: Verschärfung der Regelungen zur Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Telefonwerbung durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) Stärkung des Widerrufsrechts nach dem Fernabsatzrecht ( 312b ff. BGB) Einführung einer neuen Regelung gegen das sog. Slamming in 312f BGB n. F. Die werbenden Unternehmen müssen sich bereits jetzt auf diese neuen Regelungen einstellen, denn sie sollen im Juni 2009 ohne Übergangsfrist am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Was bedeutet die Neuregelung für die Praxis ein Überblick: Seite 4

5 Verschärfung der Regelungen zur Telefonwerbung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Die Regelung über die Telefonwerbung in 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wird dahingehend geändert, dass zukünftig nicht mehr die Einwilligung des Verbrauchers genügt, sondern dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Bereits nach der bisherigen Praxis und der Rechtsprechung genügte eine nachträgliche Einwilligung nicht, sodass es sich insofern nur um eine Klarstellung handelt. Neu ist hingegen, dass die Einwilligung ausdrücklich erteilt werden muss. Damit soll so die Entwurfsbegründung die sog. stillschweigende Einwilligung durch schlüssiges Verhalten ausgeschlossen sein. Ein solches schlüssiges Verhalten konnte dann angenommen werden, wenn aus den Gesamtumständen auf die Einwilligung geschlossen werden konnte, aber der Betroffene seine Einwilligung nicht ausdrücklich ausgesprochen hatte. Die Abgrenzung war immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Zukünftig muss der später Angerufene zuvor konkret um den Anruf gebeten haben oder mitgeteilt haben, dass er mit der Telefonwerbung einverstanden ist. Flankiert wird diese Neuregelung durch die Einfügung eines Bußgeldtatbestandes in 20 UWG. Danach kann eine Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne ausdrückliche Einwilligung zukünftig mit einem Bußgeld bis EURO ,00 geahndet werden. Zuständig für die Verhängung des Bußgeldes ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA). Für die Praxis der Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern bedeutet das auf den ersten Blick insbesondere Folgendes: Es müssen alle Prozesse zum Einholen der Einwilligung auf den Prüfstand gestellt werden und an die Neuregelung angepasst werden. Es muss geprüft werden, für welche Fälle bisher nur eine sog. stillschweigende Einwilligung vorlag. In diesen Fällen ist es dringend angezeigt, die Möglichkeit zum nachträglichen Einholen einer ausdrücklichen Einwilligung zu prüfen und diese ausdrückliche Einwilligung vor dem Inkrafttreten der Neuregelung einzuholen. Diese Neuregelung bezieht sich allein auf Verbraucher. Für alle anderen, insbesondere für die Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden, ändert sich hierdurch nichts. Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Telefonwerbung durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) Bei der Telefonwerbung darf der Anrufer zukünftig nicht mehr die Rufnummer unterdrücken. Dies wird durch eine Änderung in 102 TKG geregelt. Bei einem Verstoß können Bußgelder bis zu EURO ,00 verhängt werden. Es muss dabei die Rufnummer des Anrufenden angezeigt werden. Anders als noch in den vorangegangenen Regelungsentwürfen darf der Anrufende nicht die Rufnummer seines Auftraggebers anzeigen. Beispielsweise für Call-Center bedeutet das, dass sie ihre eigene Rufnummer übertragen müs- Seite 5

6 sen und nicht die ihres Auftraggebers übertragen dürfen. Begründet wurde diese Streichung damit, dass der Angerufene den tatsächlichen Anrufer direkt ermitteln könne und diesen nicht erst mittelbar über den Auftraggeber ermitteln müsse (BT-Drucks. 16/12406). Denn dann müsse sich der Angerufene nicht mit dem Einwand des fehlenden Auftrags durch den vermeintlichen Auftraggeber auseinandersetzen. Diese Begründung lässt ernsthafte Zweifel an dem Verständnis des Gesetzgebers für die tatsächlichen Verhältnisse aufkommen. Es mag zwar für die Durchsetzung des Ordnungsgeldes sinnvoller sein, direkt gegen das Call-Center vorgehen zu können. Für wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen war in der Vergangenheit jedoch das werbende Unternehmen als Auftraggeber der Gegner. Diese Neuregelung gilt nicht nur für die Werbung gegenüber Verbrauchern, sondern generell. Für die Praxis der Telefonwerbung bedeutet das auf den ersten Blick insbesondere Folgendes: Die werbetreibenden Unternehmen müssen sicherstellen, dass bei der Telefonwerbung die Rufnummer übertragen wird. Das wird entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Call-Centern erforderlich machen. Die Call-Center haben die Voraussetzungen für die Rufnummernunterdrückung sicherzustellen. Soweit werbetreibende Unternehmen bereits vorbereitend Vereinbarungen geschlossen haben, müsse diese gegebenenfalls dahin geändert werden, dass nicht die Rufnummer des Auftraggebers, sondern die des Call-Centers übertragen wird. Stärkung des Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht ( 312b ff. BGB) Durch Änderungen im Fernabsatzrecht soll das Widerrufsrecht des Verbrauchers gestärkt werden. Der Hintergrund der Neuregelung ist, dass nach dem Fernabsatzrecht zwar grundsätzlich ein Widerrufsrecht von mindestens vierzehn Tagen besteht. Bestimmte Produkte und Leistungen sind jedoch von diesem Widerrufsrecht ausgenommen. Eine solche Ausnahme vom Widerrufsrecht besteht auch für die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie für die Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Für diese Ausnahmen wird nun eine Rückausnahme eingefügt. Danach besteht das Widerrufsrecht dann, wenn der Verbraucher einen Vertrag über diese Leistungen per Telefon schließt. Kurzum: Zukünftig hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht bei telefonischem Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie für die Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Für die Praxis der Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern bedeutet das auf den ersten Blick insbesondere Folgendes: Beim Telefonvertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie Wett- und Lotterie-Dienstleistungen muss zukünftig ein Widerrufsrecht einkalkuliert werden. Seite 6

7 Es müssen für den Telefonvertrieb die Vorgaben und insbesondere die Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht umgesetzt werden. Das kann zu einer Zweiteilung der Gestaltung des Vertriebs mittels Telefon einerseits und des sonstigen Vertriebs führen, wenn nicht für den Vertrieb über sämtliche Fernkommunikationsmittel (bspw. Internet) ein Widerrufsrecht eingeräumt werden soll. Einführung einer neuen Regelung gegen das sog. Slamming in 312f BGB n. F. Durch die Einführung eines neuen 312f BGB soll einer Praxis begegnet werden, die als Slamming bekannt geworden ist. Vereinfacht geht es dabei darum, dass dem Kunden ein neuer Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen verbunden mit der Kündigung seines bestehenden Vertrags über Telekommunikationsdienstleistungen (Anbieterwechsel) untergeschoben wird. Die Besonderheit dieser Konstellation besteht darin, dass nach der Praxis des Telekommunikationsrechts durch den neuen Dienstleister dem alten Dienstleister die Kündigung durch den Verbraucher übermittelt wird. In dieser Besonderheit besteht auch die Anfälligkeit für einen Missbrauch. Die Kündigungserklärung und die alternativ erteilte Vollmacht zur Kündigung durch den neuen Dienstleister bedürfen der Textform. Damit genügt insbesondere die mündliche oder telefonische Erklärung nicht mehr. Die Regelung gilt allerdings nur für Verbraucher; nur diese sollen geschützt werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass diese Regelung nicht nur für Vertragsabschlüsse mittels Fernkommunikationsmittel sondern auch für Haustürgeschäfte gelten soll. Für die Praxis der Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern bedeutet das auf den ersten Blick insbesondere Folgendes: Bestehende Prozesse müssen dahin gehend umgestaltet werden, dass die Kündigung oder die alternativ erteilte Vollmacht zur Kündigung in Textform durch den Verbraucher erteilt wird. Weitere Informationen: RA Jens Eckhardt, Tel.: +49 (211) , Telekommunikation Digitale Dividende nur an Großaktionäre? Ein sehr wertvoller Teil der digitalen Dividende (hier: UHF-Frequenzen im Bereich MHz) soll nun in Deutschland schnell ausgezahlt werden. Das sehen aktuelle Frequenzplanungen der Bundesregierung sowie die Vollzugsplanungen der Bundesnetzagentur vor. Als Teil der Breitbandstrategie der Bundesregierung soll die digitale Dividende dafür eingesetzt werden, bisher unversorgten ländlichen Regionen den schnellen, breitbandigen Internetzugang zu ermöglichen. So formuliert die Nutzungsbestimmung 36 der vom Bundeskabinett am verabschiedeten Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung : Der Frequenzbereich MHz ist im Benehmen mit den Ländern so bald wie möglich für die mobile breitbandige Internetversorgung zu nutzen. Er dient vorrangig zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen Bereichen. Seite 7

8 Der Mobilfunkdienst im Frequenzbereich MHz darf keine Störungen des Rundfunkdienstes verursachen. Quelle: Der Bundesrat hat seine Zustimmung hierzu noch nicht erteilt; die Entscheidung über die Zustimmung steht jedoch im Mai auf dem Sitzungsprogramm des Bundesrates. Die Überwindung des digital divide, der digitalen Kluft in der Internet-Anbindung zwischen Ballungsräumen und ländlichen Regionen durch die digital dividend ist nicht nur ein schönes Wortspiel, sondern ein wichtiges, dem Grundgesetz verpflichtetes Ziel nämlich gleichwertige Lebensbedingungen im Bundesgebiet herzustellen (vgl. Art. 74 Abs. 2 GG). Wird aber die digitale Dividende tatsächlich in die Versorgung bisher unzureichend versorgter ländlicher Regionen investiert werden? Deutliche Skepsis ist angezeigt, wenn man die Vergabeplanungen im Einzelnen betrachtet. Die derzeit von Politik und BNetzA designierten Großaktionäre der digitalen Dividende sind die vier Mobilfunknetzbetreiber in Deutschland, denen faktisch eine exklusive Zuteilung dieser Frequenzen eingeräumt werden soll. Die Eckpunkte der Bundesnetzagentur für die Rahmenbedingungen der Frequenzvergabe ( sehen vor, dass die genannten UHF-Frequenzen der digitalen Dividende gemeinsam mit weiteren UMTS-Frequenzen im Spektrum 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz vergeben werden. Als Vergabeverfahren ist das Versteigerungsverfahren nach 61 TKG vorgesehen. Hohe wenn auch nicht an die exorbitanten UMTS- Versteigerungserlöse 2000 heranreichende Erlöse für den Bundeshaushalt werden erwartet. Nur bei den Mobilfunknetzbetreibern wird eine entsprechende Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft vorausgesetzt werden dürfen. Die Eckpunkte der Bundesnetzagentur sehen unter der Überschrift Vergabe von Frequenzen im Bereich von 790 MHz bis 862 MHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten nicht vor, dass diese Frequenzen nur zur Schließung der weißen Flecken vergeben werden. Die Bundesnetzagentur räumt vielmehr in den Eckpunkten ein, dass sich aus physikalischtechnischen Gründen die 800-MHz-Frequenzen sowohl für die Versorgung in der Fläche als auch zur Versorgung von Ballungsgebieten eignen. Sie zieht daraus die Schlussfolgerung, eine lokale bzw. regionale Zuteilung der Frequenzen hinsichtlich der weißen Flecken nicht vorzugeben, sondern plant eine bundesweite Vergabe der Frequenzen mit ggf. Versorgungsverpflichtungen für den ländlichen Raum. Damit dürfte auch feststehen, welche Businessplanungen der Frequenzinhaber zu erwarten sind: In den ländlichen Regionen wird der Re-Invest für die ersteigerten Frequenzen nicht zu verdienen sein. Die digitale Dividende wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle der Umsetzung dieser Planungen zur Verdichtung der Frequenzversorgung der Mobilfunknetzbetreiber in den Ballungsgebieten eingesetzt werden. Die designierten Großaktionäre der digitalen Dividende werden es Nicht-Aktionären insbesondere den Festnetzanbietern noch schwerer machen wollen, Infrastruktur-Investitionen wirtschaftlich umzusetzen. Viele weitere Nicht-Aktionäre der digitalen Dividende sehen konkrete Nachteile bei Umsetzung der Planungen auf sich zukommen. Zu nennen sind nicht nur die Rundfunkanbieter, die mangels Frequenzressourcen fehlende programmliche Entwicklungsmöglichkeiten beklagen. Erhebliche Ressourcenprobleme beklagen auch die Anbieter und Nutzer drahtloser Produktionswerkzeuge. Deren Verband ( hat heftige Kritik an dem Beschluss der Bundesre- Seite 8

9 gierung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung geübt. Mehr als der rund drahtlosen Mikrofone und anderer Produktionsmittel in Deutschland nutzen den UHF-Bereich 790 bis 862 MHz. Es werden durch die geplante Nutzung durch die Mobilfunknetzbetreiber erhebliche konkrete Störungen und Ressourceneinschränkungen erwartet mit hohen Folgekosten im Falle von Frequenzverlagerungen, die möglicherweise die beabsichtigten Vorteile der Frequenzzuteilungen deutlich überschreiten, vgl. hierzu vertiefend: Einige Spannung liegt daher auf der für Mai erwarteten Entscheidung des Bundesrates. Die Bundesnetzagentur plant auf Grundlage der als Zustimmung erwarteten Entscheidung des Bundesrates eine Konsultation über einen Entscheidungsentwurf der Präsidentenkammer zur Frequenzvergabe. Dieser Entscheidungsentwurf soll auf Basis der am veröffentlichten Eckpunkte (siehe oben) erfolgen. Weitere Informationen: RA Dr. Martin Geppert, Tel.: +49 (211) , Zum Stand der Diskussion über die digitale Dividende in Österreich Am hatte die österreichische Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu einer Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Digitale Plattform unter dem Titel Die Digitale Dividende eingeladen. Es diskutierten Vertreter von Telekom-Regulierungsbehörden und Rundfunkbehörden, Rundfunkveranstalter und Telekommunikationsbetreiber aus Deutschland und Österreich. Eine gute Zusammenfassung der Vorträge und der nachfolgenden Diskussion findet sich auf der Website der RTR unter Die Diskussion wird zwischen Mobilfunkbetreibern und Rundfunkveranstaltern medial einigermaßen heftig geführt und jede Seite baut ihre jeweilige Position auf. Kaum zu Wort kommen dabei (und auch nicht in der oben erwähnten Veranstaltung der Digitalen Plattform ) die Vertreter der PMSE, das sind Funkanwendungen für Programme Making and Special Events (es geht dabei insbesondere um drahtlose Mikrofone im Kulturbetrieb und ähnliches). Die Vertreter dieser Branche hatten bei der Veranstaltung der Digitalen Plattform keinen Platz. In Österreich ist die Diskussion mittlerweile vorangeschritten, es fehlt allerdings nach wie vor an einer österreich-spezifischen Strategie. Hervorgetan in der Diskussion hat sich etwa die ÖVP-Sprecherin für Innovation und Telekommunikation, Frau Abgeordnete, Mag. Karin Hackl, die jüngst meinte, dass durch die Abschaltung der analogen Fernsehsender Frequenzspektren frei würden, die für mobiles Breitband genützt werden könnten, auch Digitale Dividende genannt. Das würde volkswirtschaftlich einen großen Nutzen bringen. Die Abgeordnete regte an, diese Digitale Dividende so schnell wie möglich den Mobilfunkbetreibern zur Verfügung zu stellen, weil man dadurch kostengünstiger und mit einer höheren Durchdringungsrate die Breitbandnetze ausbauen könne. Hier gehe es auch um Technologievorsprung und zukunftsträchtige Arbeitsplätze. In dieser Forderung wird freilich nur mehr in Spurenelementen sichtbar, dass es auch andere Stakeholder geben könnte, die an der Digitalen Dividende interessiert sind, es wird jedenfalls kein Zweifel daran gelassen, wer aus Sicht der ÖVP der Aktionär sein soll, dem die Dividende zufließt. Seite 9

10 Analysiert man die österreichischen Stellungnahmen in der oben zitierten Veranstaltung der digitalen Plattform, so lässt sich etwa aus dem Einleitungsvortrag des Leiters des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt ableiten, dass dort die Position besteht, dass möglichst ein Interessensausgleich zwischen den Mobilfunkbetreibern und Rundfunkveranstaltern erfolgen soll, obschon eine gewisse Priorisierung der Mobilfunkdienste nicht zu überhören ist, wenn etwa seitens des Bundeskanzleramtes der Bedarf an zusätzlichen Frequenzen für digitales Fernsehen als gering eingeschätzt wird. Eine ähnliche Tendenz scheint es im Fachbereich Rundfunk der RTR GmbH zu geben, wenn es im Schlusswort der KommAustria heißt, dass ein Teil der Digitalen Dividende in Form von DVB-T bereits an den Rundfunk gegangen ist. Auf der Weltfunkkonferenz 2007 ( WRC07 ) wurde durch die Zuweisung des oberen Teils der UHF- Frequenzen ( MHz) ab 2015 zur co-primären Nutzung an Mobilfunk und Rundfunk der Auftakt zur Diskussion einer gesamtwirtschaftlich effizienten Verwendung der freiwerdenden Frequenzen gesetzt. Der Rahmen, den die WRC07 vorgegeben hat, muss nun europäisch und national mit Leben gefüllt werden. In einigen Ländern wurde eine Vorentscheidung zu Gunsten der Nutzung der digitalen Frequenzen für den Mobilfunk bereits getroffen (Frankreich, Schweden, Schweiz und nun auch das Vereinigte Königreich). Diese Vorentscheidungen in großen Ländern in Richtung einer Nutzung der Digitalen Dividende durch den Mobilfunk beflügeln naturgemäß die Fantasien der Mobilfunkbetreiber, die zu ihren Gunsten damit argumentieren, dass das freiwerdende Spektrum sowohl ausreichend Übertragungskapazität als auch räumliche Abdeckung gibt durch eine hervorragende Signalausbreitung. Sie meinen, dass die Digitale Dividende daher zur Abdeckung der sogenannten weißen Flecken in der Breitbandversorgung am Land verwendet werden kann und soll. Dass dabei möglicherweise kurzfristig nicht diejenigen Bandbreiten erzielt werden, die mit Glasfaser zu erzielen sind, wie seitens der Internet-Wirtschafter ins Treffen geführt wird, mag richtig sein, allerdings bietet der breitbandige Mobilfunkanschluss schon heute passable Übertragungsgeschwindigkeiten, die durch Verbesserung der Technologie kurzfristig gesteigert werden können. Klassische Internet-Anwendungen abseits riesiger Downloads im Multimediabereich sind damit jedenfalls möglich und so kann die digitale Spaltung des Landes hintan gehalten werden (Stichwort: Free Flow of Information). In einem Land, in dem die flächendeckende Glasfaserversorgung nach wie vor in weiter Ferne ist, wie in Österreich, scheint es möglicherweise angemessener, sich mit den Bandbreiten zu begnügen, die der Mobilfunk kurz- und mittelfristig zu bieten hat. Die Rundfunkbranche ist in Österreich bisher die stichhaltigen Argumente schuldig geblieben, warum Spektrum im großen Ausmaß etwa für HDTV reserviert werden muss. Dass HDTV über Terrestrik aus derzeitiger Sicht wenig sinnvoll ist, war in der Veranstaltung der Digitalen Plattform einhellige Meinung des Direktors der Landesmedienanstalt Berlin / Brandenburg, Dr. Hege, und der Vizepräsidentin der Deutschen Bundesnetzagentur, Dr. Henseler-Unger. Eine Thesaurierung der Digitalen Dividende zugunsten des Rundfunks erscheint angesichts des aktuellen Bedarfes seitens des Mobilfunks und dessen Möglichkeiten jedenfalls in Österreich nicht angemessen. Dass auf die PMSE-Anwendungen Rücksicht genommen werden muss, steht wohl ohnedies außer Zweifel. Die nächsten Monate werden zeigen, wie Österreich mit dem Thema der Digitalen Dividende umgeht. Auf den europäischen Kontext wird sicher einzugehen sein, ebenso beachtlich wird aber die Seite 10

11 spezifisch österreichische Situation sein, sowohl was die Nachfrage von Rundfunkveranstaltern betrifft, als auch was die spezielle Frequenzsituation in Österreich anbelangt mit seinen zehn Nachbarstaaten, die den Umfang der Digitalen Dividende technisch zweifellos limitiert. Daneben spielt die Situation der Versorgung mit breitbandigen Diensten insbesondere auf dem Land eine große Rolle; weiters das Bedürfnis der Mobilfunkbetreiber nach weiteren Frequenzen in einem zunehmend europäisierten Mobilfunkmarkt. Es würde der Digitalen Plattform gut anstehen, nicht zuviel Zeit vergehen zu lassen und rasch die notwendigen Studien und Entscheidungsgrundlagen in Angriff zu nehmen. Weitere Informationen: RA MMag. Ewald Lichtenberger, Wien, Tel: , lichtenberger@juconomy.at Wanadoo/France Telecom EUGH bestätigt missbräuchliches Verhalten des Marktbeherrschers bei Verdrängungswettbewerb Mit Urteil vom hat der EuGH Rs. C-202/07 P eine Entscheidung der EU-Kommission vom bestätigt, mit der diese gegen ein Unternehmen der France-Telecom-Gruppe (ehemalige Wanadoo) wegen eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Anwendung von Verdrängungspreisen bei der Erschließung des Marktes für Breitband-Internetzugänge vorgegangen war. Die Entscheidung der Kommission war am vom Europäischen Gericht erster Instanz (EuG) bestätigt worden (vgl. zur Bestätigung des Preismissbrauchsverfahrens gegen die Deutsche Telekom AG durch das EuG ausführlich Schütze/Salevic, CR 2008, 483 Die Eingriffsbefugnisse/-pflichten von Kartellbehörden bei sektorspezifisch regulierten Entgelten - Zugleich eine Besprechung von EuG, Urt v , Rs. T-271/03 Deutsche Telekom AG / EU-Kommission ). Gegen das Urteil des EuG hatte France Telecom Rechtsmittel zum EuGH eingelegt, das dieser nun zurückgewiesen hat. Das Urteil ist abrufbar unter: Die Begründung ist etwas mühsam zu lesen, weil der EuGH gemäß Art. 225 Abs. 1 EG sich bei der Überprüfung der Entscheidungen des EuG rein auf Rechtsfragen beschränkt. Es ist also keine vollständige 2. Instanz, insbesondere dürfen keine neuen Tatsachen eingeführt werden oder neue Punkte adressiert werden, die nicht bereits beim EuG vorgetragen wurden. Daher beinhalten weite Teile der Begründung rein prozessrechtliche Ausführungen und folglich sind die materiellen Ausführungen recht knapp gehalten. Wegen der Beschränkung auf bestimmte Rechtsrügen und eine begrenzte Vortragsmöglichkeit konnte der EuGH von den insgesamt 7 Rügen bereits zahlreiche rechtliche Rügen der France Telecom als unzulässig zurückweisen. Trotzdem lesen sich die knappen materiellen Ausführungen sehr erfreulich für Wettbewerber der jeweiligen Marktbeherrscher. Der EuGH bestätigt umfassend die bereits ihrerseits erfreuliche Entscheidung des EuG. Insbesondere bestätigt der EuGH ausdrücklich die Auffassung des EuG, der zufolge sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ergibt, dass der Nachweis eines möglichen Ausgleichs der Verluste, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung durch die Anwendung von Preisen unter einem bestimmten Kostenniveau erleidet, eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Preispolitik ist (Rz. 110). Im Gegenteil reiche auch das Fehlen jeder Verlustausgleichsmöglichkeit nicht aus, um auszuschließen, dass es dem marktbeherrschenden Unternehmen gelingt, seine beherrschende Stellung infolge insbesondere des Austritts eines oder mehrerer Mitbewerber aus dem Markt zu verstärken, so dass das Maß des auf dem Markt Seite 11

12 herrschenden Wettbewerbs weiter verringert wird, und dass die Verbraucher aufgrund der Begrenzung ihrer Wahlmöglichkeiten geschädigt werden (Rz. 112). Die Entscheidung wird vor allem deshalb eine große Relevanz haben, weil sie das Vorgehen gegen missbräuchliche Verhaltensweisen der Marktbeherrscher nach den Vorschriften des Art. 82 EG und den nationalen Vorschriften der 19, 20 GWB erheblich erleichtern wird. Mit der Beschränkung der Marktanalyse auf immer weniger Märkte (bekanntlich wurde die Märkteempfehlung von 18 auf 7 Märkte gekürzt), bekommen die nationalen Wettbewerbsbehören eine weiter reichende Zuständigkeit und dementsprechend mehr Aufgaben zugewiesen. Auch die kartellrechtliche Rechtspraxis muss sich erst noch in den typischen Dreiecksverhältnissen der TK-Branche (Marktbeherrscher Regulierungsbehörde Wettbewerber) einfinden. Nachdem nun die sektorspezifischen Missbrauchsregelungen wohl entgegen zahlreicher Forderungen aus der TK-Branche im TKG insoweit nicht weiter ergänzt werden, müssen die nationalen Regulierungsbehörden gleichwohl in der praktischen Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden einen fließenden Übergang zwischen Vorabregulierung und sonstiger Missbrauchskontrolle schaffen Vgl. zu der Problematik des Übergangs von der sektorspezifischen Regulierung zum Wettbewerbsrecht ausführlich: Schütze, K&R, Heft 6/2008, Beiheft 3/2008, 18 ff.: Übergang zum Wettbewerbsrecht oder übergangsweise kein Wettbewerbsrecht zum better regulation Ansatz im EU-Review und wiederholt Schütze/Salevic, CR 2008, 483 Die Eingriffsbefugnisse/-pflichten von Kartellbehörden bei sektorspezifisch regulierten Entgelten - Zugleich eine Besprechung von EuG, Urt v , Rs. T-271/03 Deutsche Telekom AG / EU-Kommission. Weitere Informationen: RA Dr. Marc Schütze, Tel.: +49 (211) , schuetze@juconomy.de Post und Liberalisierung weiterer Märkte Die erste Entscheidung der neuen österreichischen Postregulierungsbehörde zur Preisregulierung des Monopolisten hält vor dem Verwaltungsgerichtshof stand Am ist die Kompetenz zur Regulierung der Postmärkte in Österreich vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie weitgehend auf die Telekom-Kontroll-Kommission (TKK als Postsenat) übergegangen. Trotz der bedauerlicherweise nach wie vor eingeschränkten Kompetenzen im bestehenden Postgesetz hat der neue Regulierer bereits im ersten Verfahren gezeigt, wie engagiert er seine Aufgaben wahrnimmt. In einem sogenannten Aufsichtsverfahren nach 27 PostG hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid vom folgendes angeordnet: "1. Die Ö AG hat der Telekom-Control-Kommission, Senat für Post-Regulierung, einen Antrag auf Genehmigung der von der Ö AG im Bereich des reservierten Postdienstes gewährten Sondertarife (im Folgenden auch als "Rabatte" bezeichnet) vorzulegen. 2. Die Ö AG hat die von ihr außerhalb des reservierten Postdienstes aber im Bereich des Universaldienstes gewährten Rabatte der RTR-GmbH anzuzeigen." Die für die Umsetzung der Spruchpunkte 1 und 2 notwendigen Unterlagen seien der zuständigen Behörde bis zum 19. Jänner 2009, 12 Uhr, zu übermitteln. Seite 12

13 Auf Berufung der österreichischen Post AG hin hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof weniger als drei Monate nach der Entscheidung der TKK diese bestätigt. Die Entscheidung ist unter 225X00&ResultFunctionToken=935259ac-2f da082a98a54f9&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&SucheNachRechtssatz= True&SucheNach- Text=True&GZ=2009%2f03%2f0016&VonDatum=&BisDatum= &Norm=&ImRisSeit=Undefi ned&resultpagesize=50&suchworte= im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht (Zahl 2009/03/0016). Diese Entscheidung könnte starke Auswirkungen auf Porto-Rabatte in Österreich haben. Die Postregulierungsbehörde verpflichtet die Post AG, die Rabatte im reservierten Postdienst zur Genehmigung vorzulegen und alle Rabatte im Bereich des Universaldienstes anzuzeigen. Damit wird erstmals klargestellt, dass auch individuelle Preis-Vereinbarungen der Post AG mit ihren Kunden von der Regulierungsbehörde zu genehmigen bzw. zu kontrollieren sind. Bisher sind Verträge mit jedem Kunden einzeln und unter Verwendung intransparenter Geheimhaltungsklauseln abgeschlossen worden. Diese Praxis dürfte nun in Frage gestellt sein. Der Bescheid der Postregulierungsbehörde und die Bestätigung durch das Höchstgericht könnten beträchtliche Auswirkungen auf das österreichische Porto-Rabattsystem haben. Die EU-Richtlinie sieht nämlich auch vor, dass Sondertarife den eingesparten Kosten Rechnung tragen müssen. Nunmehr könnte erstmals die Einhaltung dieses Kriteriums durch die Post AG durch eine unabhängige Instanz kontrolliert und geprüft werden. Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte wie folgt: Wenn man entgegen dem nicht zwischen Standard- und Sondertarifen unterscheidenden Wortlaut ( die Entgelte ) die Auffassung vertreten wollte, die Verpflichtung zur Genehmigung des Entgelts beziehe sich nur auf Standardentgelte, verbietet sich dies jedenfalls schon wegen des ausdrücklichen Hinweises im letzten Halbsatz des 10 Abs 1 PostG, wonach auch Sondertarife vorgesehen werden können. Es leuchte hervor, dass der letzte Satzteil vom Regelungsgehalt der Genehmigung nicht trennbar ist. Nichts deute darauf hin, dass das Gesetz, das die Genehmigungsbedürftigkeit der Entgelte für den reservierten Postdienst normiere und die Zulässigkeit von Sondertarifen anerkenne, diese von der Genehmigungspflicht ausnehme. Diese Gleichbehandlung von Standard- und Sondertarifen normiere das Gesetz auch hinsichtlich des übrigen Universaldienstbereiches: Wenn nun gemäß 9 Abs. 4 PostG in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Leistung und Gegenleistung festzulegen sei, verbiete sich die Auffassung, die Anzeige der Entgeltseite, also der Höhe des Entgelts im Fall von individuellen Preisabsprachen, sei von Gesetzes wegen nicht erforderlich. Eine korrigierende Auslegung sei keinesfalls möglich. Der Gesetzeswortlaut sei im völligen Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom ). Ohne Bekanntgabe der konkreten Preisabschläge könne keine Überprüfung der Einhaltung der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Kostenorientierung erfolgen und wäre die vom Gesetz ge- Seite 13

14 forderte Genehmigung von Entgelten weitgehend wirkungslos, könnte doch der Betreiber durch beliebige Gewährung von Rabatten zuvor genehmigte Standardentgelte umgehen. Vor dem dargestellten Hintergrund sei daher die Rechtsauffassung der TKK, im Fall der Gewährung von Sondertarifen seien diese von der Genehmigungs- bzw. Übermittlungs-/Anzeigepflicht für Entgelte erfasst, zutreffend. Es bleibt zu hoffen, dass das derzeit in Entstehung befindliche neue österreichische Postmarktgesetz entsprechende Kompetenzen für den Postregulator vorsieht, so dass damit im Interesse der Unternehmen und Kunden ein wettbewerblicher österreichischer Postmarkt entstehen kann. Weitere Informationen: RA MMag. Ewald Lichtenberger, Wien, Tel: , lichtenberger@juconomy.at Veranstaltungshinweise JUCONOMY-Workshop telco, content, triple play Rechtsabteilungen im Dreifachspiel Die geneigten Leser(innen) möchten wir darum bitten, sich den vorzumerken, an dem wir zum Workshop telco, content, triple play Rechtsabteilungen im Dreifachspiel in die Räumlichkeiten von JUCONOMY in Düsseldorf, Graf Recke Strasse 82, einladen. Thematischer Kern der Veranstaltung sind die mit der laufenden Konvergenz bei den TK-Geschäftsmodellen zunehmenden Rechtsfragen rund um Einkauf und Verbreitung bzw. Vermarktung von medialen Inhalten. Weitere Veranstaltungshinweise werden in den nächsten Wochen folgen. Termine Ablauf Stellungnahmefrist zum Konsultationsentwurf für ein Numerierungskonzept Ort: Bundesnetzagentur, Referat 117, Postfach 8001, Bonn Internet: mmernverwaltung/nummerierungskonzept_2 9 Anhoerung_5fn.html Öffentliche mündliche Verhandlung zum Konsultationsentwurf der Markt 1- Regulierungsverfügung Ort: Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, Bonn, Raum 0.10 Internet: chlusskammern/termine_der_beschlusskammern_556.html Öffentliche mündliche Verhandlung über DTAG-Entgeltantrag für die Reparatur der Endleitung im Rahmen des Zugangs zur TAL Ort: Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, Bonn, Raum 0.10 Internet: chlusskammern/termine_der_beschlusskammern_556.html Seite 14

15 Öffentliche mündliche Verhandlung über DTAG-Entgeltantrag "Zusätzliche Anfahrt im Breitstellungs- und Entstörungsprozess" im Zusammenhang mit dem Zugang zur TAL und dem Gemeinsamen Zugang zur TAL Ort: Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, Bonn, Raum 0.10 Internet: chlusskammern/termine_der_beschlusskammern_556.html Öffentliche mündliche Verhandlung über DTAG-Entgeltantrag für ICP-O.6, ICP-O.7 und ICP-O.11 (jeweils für die Verbindung mit Ursprung im Netz der Deutschen Telekom und in anderen Festnetzen (außer Gasse 032)) Ort: Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, Bonn, Raum 0.10 Internet: chlusskammern/termine_der_beschlusskammern_556.html Öffentliche mündliche Verhandlung über DTAG-Entgeltantrag für die Umdokumentation TAL, CLS, TAL-Kollokation Ort: Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, Bonn, Raum 0.10 Internet: chlusskammern/termine_der_beschlusskammern_556.html JUCONOMY-Workshop telco, content, triple play Rechtsabteilungen im Dreifachspiel Ort: JUCONOMY Rechtsanwälte, Graf-Recke-Straße 82, Düsseldorf Internet: Impressum JUCONOMY Rechtsanwälte Graf-Recke-Straße 82, D Düsseldorf Tel: ++49-(0) , Fax: ++49-(0) und JUCONOMY Rechtsanwälte Wollzeile 17 A-1010 Wien Tel: Fax: newsletter@juconomy.de und newsletter@juconomy.at; URL: und Die am Standort Düsseldorf tätigen anwaltlichen Berufsträger von JUCONOMY Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Sie sind durch den Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf bzw. durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf als Rechtsanwälte zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen, deren Einhaltung von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf überwacht wird. Zu den berufsrechtlichen Regelungen gehören u.a. die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Seite 15

16 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft, das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) sowie die Fachanwaltsordnung (FAO), deren Texte u.a. auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) abgerufen werden können. Die am Standort Wien tätigen anwaltlichen Berufsträger von JUCONOMY Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Wien. Sie unterliegen den standesrechtlichen Pflichten für Rechtsanwälte, die in der Rechtsanwaltsordnung und dem Disziplinarstatut festgelegt sind. Berufsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die Rechtsanwaltskammer Wien. Die geltenden berufsrechtlichen Regelungen finden Sie unter Trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge wird für deren Inhalt keine Haftung übernommen. Seite 16

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