Elternzeit/Direktionszeit

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1 Elternzeit/Direktionszeit BErzGG 18; BGB 133, 315; ZPO 935, 940 Die Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub gibt dem Arbeitnehmer keine grundsätzliche Garantie auf seinen angestammten Arbeitsplatz. Vielmehr richtet sich eine Ver- oder Umsetzung nach den allgemeinen Regeln. Bedarf die Versetzung eines Arbeitnehmers einer Änderungskündigung, so steht während der Zeit des Erziehungsurlaubs der Sonderkündigungsschutz gemäß 18 BErzGG entgegen. Die Zuweisung eines anderen Büros ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfaßt. Dies kann nur dann vom Arbeitnehmer abgelehnt werden, wenn es für ihn unzumutbar ist. (Leitsatz der Redaktion) LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom Sa 497/00 Volltextanforderungsnummer FA 6/2002 Nr. 4 Die Klägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub die Beschäftigung als alleinige Leiterin der Presseabteilung bei der Beklagten. Sie ist seit dem als "Leiterin der Presseabteilung" bei der Beklagten zu 1. und zu 2. beschäftigt. Hier war sie für die R. Verlag GmbH - früher Beklagte zu 1 - und die Beklagte zu 2 zuständig. Die Klägerin hat vom bis zum Sommer 1995 auch die Presseaktivitäten der Wu. Verlage verantwortet. Ziffer 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom lautet wie folgt: "1. Tätigkeit 1.1. Frau Dr. Angelika W. wird als Leiterin der Presseabteilung beschäftigt Der Verlag ist berechtigt, dem Mitarbeiter auch andere seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Aufgaben zu übertragen. Dies gilt vor allem für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen." In der Zeit von Februar 1997 bis einschließlich August 2000 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub. Während der Zeit ihrer Abwesenheit betraute die Beklagte zu 2. zunächst den Mitarbeiter Frank S. mit der Position des Leiters der Presseabteilung. Als Frank S. im Februar 2000 verstarb, übertrug die Beklagte zu 2. der Mitarbeiterin Julia T. die Aufgabe der Leiterin der Presseabteilung und ernannte sie förmlich dazu am Zum gleichen Zeitpunkt schrieb die Klägerin wegen des im August 2000 endenden Erziehungsurlaubs an den Geschäftsführer Wi. der Beklagten. Die Beklagte zu 2. teilte der Klägerin mit, daß die Presseabteilung zwischenzeitlich neu strukturiert sei und sie zukünftig zu im übrigen unveränderten Bedingungen als Pressereferentin tätig sein könne. Mit Anwaltsschreiben vom ließ die Beklagte zu 2. mitteilen, daß sie "den bestehenden Arbeitsvertrag im Rahmen des rechtlich Zulässigen vollen Umfangs erfüllen wird und Frau Dr. W. vertragsgemäß beschäftigen wird". Am 28. August 2000 teilte die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten Dr. D. mit, daß sie nicht im Betrieb der Beklagten erscheinen werde, sofern er nicht verbindlich erkläre, daß der Arbeitsplatz der Klägerin unverändert zur Verfügung stehe. Eine Antwort seitens der Beklagten blieb aus, so daß die Klägerin am nicht an ihrem Arbeitsplatz erschien. Die Beklagte zu 2. erteilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom eine Abmahnung und forderte die Klägerin zur Wiederaufnahme der Tätigkeit auf. Die Klägerin erschien dann am im Betrieb der Beklagten zu 2.. In einem Gespräch bot der Geschäftsführer Dr. D. der Klägerin die Stelle der Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Verlages R..Berlin GmbH mit Arbeitsort in Reinbek an, welche die Klägerin jedoch ablehnte. Die Beklagte bot der Klägerin ferner an, die Pressearbeit neu zu ordnen und die Verantwortung auf zwei Leitungsstellen zu verteilen. Sie wies der Klägerin des weiteren ein Büro im Verlagsgebäude zu, welches die Klägerin nicht akzeptierte. Die Klägerin war der Ansicht, daß sie allein als Leiterin der Presseabteilung bei den Beklagten beschäftigt werden müsse. Den Beklagten stünde keine Befugnis zu, sie anderweitig einzusetzen.

2 Die Klägerin hat beantragt, die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu ,00 DM bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerinnen, die Antragstellerin als Leiterin der Presseabteilung der R. Verlage zu beschäftigen. Die Beklagten haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1. hat bestritten, Vertragspartnerin der Klägerin geworden zu sein. Die Beklagte zu 2. hat gemeint, die Änderung des Beschäftigungsbereichs der Klägerin zu im übrigen gleichen Bedingungen und unverändertem Gehalt sei von ihrem Direktionsrecht umfaßt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag hinsichtlich der Beklagten zu 1. zurückgewiesen. Es hat die Beklagte zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, die Klägerin bei Meidung eines Zwangsgeldes bis zu ,00 DM bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten als Leiterin der Presseabteilung der R. Verlage zu beschäftigen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Beklagte einen Verfügungsanspruch gem. 935, 940 ZPO habe, denn die Beklagte zu 2. sei verpflichtet, die Klägerin tatsächlich als Leiterin der Presseabteilung zu beschäftigen. Zwar könne die Beklagte zu 2. kraft Direktionsrecht der Klägerin einen anderen Arbeitsplatz zuweisen. Sie habe dazu jedoch zum einen nicht die eigene Interessenlage in ausreichendem Maße dargelegt, die die Übertragung der Leitungsaufgaben der Klägerin auf eine andere Mitarbeiterin nachvollziehbar begründe. Ferner fehle die Darlegung der Gleichwertigkeit des Alternativangebots. Das Angebot einer Tätigkeit für die R. Berlin GmbH müsse die Klägerin nicht akzeptieren, weil das Arbeitsverhältnis dadurch einen anderen Inhalt bekäme. Die Übertragung dieses Arbeitsplatzes sei ferner nicht vom Direktionsrecht der Beklagten zu 2. umfaßt, da die Unternehmen eine unterschiedliche Größenordnung aufwiesen und hinsichtlich der Verlagsgröße und Zahl der Neuerscheinungen pro Jahr erheblich differierten. Ein Verfügungsgrund sei zu bejahen, da ohne den Erlaß einer einstweiligen Verfügung der Beschäftigungsanspruch der Klägerin unmöglich werde und sie dies in ihrem Persönlichkeitsrecht verletze. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das am zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom Ga 25/00 - richtet sich die von der Beklagten zu 2. (im Folgenden nur noch Beklagte genannt) am eingelegte und am begründete Berufung. Die Beklagte trägt vor, das arbeitsgerichtliche Urteil verkenne die Sach- und Rechtslage. Sie behauptet, die Presseabteilung sei während des Erziehungsurlaubs der Klägerin aufgrund einer externen Organisationsuntersuchung neu definiert und umorganisiert worden. Während dieser Zeit seien zwei neue Verlage - R..Berlin GmbH und K. Verlag GmbH - hinzugekommen, für die nunmehr ebenfalls die Pressearbeit erledigt werde. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Position der alleinigen Leiterin der Presseabteilung in ihrem früheren Büro. Sie habe allenfalls Anspruch auf eine Leitungsfunktion, die ihr auch eingeräumt worden sei. Die Klägerin werde zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigt und dürfe sich öffentlich - etwa auf Visitenkarten, in Veröffentlichungen und Prospekten - als Leiterin der Presseabteilung bezeichnen. Auch die Zuweisung eines anderen Büros sei vom Direktionsrecht umfaßt. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt,

3 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom auf ihre Kosten zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Sie meint, daß die Verschiebung der Klägerin auf eine andere Position nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf ihren funktionalen Arbeitsplatz als alleinige Leiterin der Presseabteilung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärten die Parteien übereinstimmend, daß das Arbeitsverhältnis mittlerweile durch die Beklagte gekündigt sei und die Klägerin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben habe. Die Beklagte habe die Klägerin von der Arbeit freigestellt. Einen Beschäftigungsantrag gegen die Freistellung habe die Klägerin bislang nicht erhoben. Der Klägervertreter erklärte insoweit, daß er möglicherweise einen Beschäftigungsantrag nach Ablauf der Kündigungsfrist erheben werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Die Berufung hat in der Sache auch Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ausschließliche Beschäftigung als Leiterin der Presseabteilung der R. Verlage. Die Beklagte darf ihr auch andere vertragsgerechte Arbeit zuweisen. Bereits die Zulässigkeit des Klagebegehrens ist aus zwei Gründen in Frage gestellt: Es ist zum einen fraglich, ob der Antrag auf Beschäftigung als Pressesprecherin noch zulässig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin kann deshalb entfallen sein, weil das Arbeitsverhältnis mittlerweile gekündigt und die Klägerin von der Arbeit freigestellt ist. Zwar besteht nach ständiger Rechtsprechung auch während der Kündigungsfrist im gekündigten Arbeitsverhältnis ein Beschäftigungsanspruch. Dieser Beschäftigungsanspruch tritt zumindest dort zurück, wo überwiegende Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Er entfällt, wenn der Arbeitnehmer in zulässiger Weise vom Arbeitgeber von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Ob er auch bei Fehlen eines berechtigten Interesses, also auch bei entsprechenden Verzicht des die Arbeitsleistung in Anspruch nehmenden Arbeitgebers entfällt, ist streitig (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl. 2000, Rdnr. 27 zu 110). Der Anspruch entfällt auch, wenn die Parteien die Suspendierung der Beschäftigungspflicht vereinbart haben. Da die Klägerin der Freistellung nicht widersprochen hat, sondern ihr gefolgt ist, könnte von einer entsprechenden Einigung ausgegangen werden. Für diesen Rechtsstreit kann mangels konkreten Vortrags nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Beschäftigungsanspruch der Klägerin gegenüber einem Suspendierungsinteresse der Beklagten unterliegt, so daß es einer Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses bedurfte. Ob die Klage deshalb unzulässig ist, weil die Klägerin nicht konkret in den Klageantrag aufgenommen hat, bei welchen Verlagen im Falle des Obsiegens die Weiterbeschäftigung begehrt wird, konnte dahinstehen. In der Zeit vor ihrem Erziehungsurlaub hat die Klägerin sowohl die Pressearbeit für die Beklagten zu 1. und 2. als auch für den Wu. Verlag durchgeführt, so daß Bedenken hinsichtlich der Vollstreckbarkeit eines obsiegenden Urteils bestehen. Die Frage, ob ein Antrag hinreichend bestimmt ist oder ob der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Antrag zumindest die Formulierung enthalten muß, den Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen (BAG, AP-Nr. 1, 2 und 3 zu Art. 33 Abs. 2 GG; LAG Schleswig-Holstein, NZA 1987, 322) bzw. darüber hinaus auch Art, Zeit und Ort der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, NZA 1986, 196; LAG Berlin, 626 BGB Nr. 72) angeben muß, konnte vorliegend unentschieden bleiben, weil der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis jedenfalls unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Verfügungsanspruch darauf, als alleinige Leiterin der Presseabteilung in ihrem ursprünglichen, vor dem Antritt des Erziehungsurlaubs innegehabten Büro beschäftigt zu werden. Der Beschäftigungsanspruch ist ein privatrechtlicher, aus dem Arbeitsvertrag resultierender Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, der die Verpflichtung des Arbeitgebers beinhaltet, den Arbeitnehmer entsprechend der vereinbarten Tätigkeit zu beschäftigen. Die Umsetzung der Klägerin nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub auf die Position der Leiterin der Presseabteilung neben der bereits seit Juli 2000 auf dieser Position tätigen Mitarbeiterin, Julia T., war vom

4 Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Insbesondere hat der Arbeitgeber das Recht, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im einzelnen festzulegen. Auf der Grundlage dieses Weisungsrechts kann er dem Arbeitnehmer auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung auferlegen oder den Arbeitsbereich verkleinern (BAG, Urt. v. 27. März 1980, AP-Nr. 26 zu 611 BGB). Während des Erziehungsurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis, weil die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten, also die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts, entfallen (BAG, Urt. v. 15. Februar 1994, BB 1994, 1638). Mit Beendigung des Erziehungsurlaubs lebt das Arbeitsverhältnis ohne weiteres wieder auf, so daß der Arbeitnehmer unaufgefordert wieder zur Arbeit zu erscheinen hat (vgl. Meisel/Sowka, Mutterschutz und Erziehungsurlaub, 5. Aufl., 1999). Die Klägerin ist 1992 als Leiterin der Presseabteilung eingestellt worden, ohne daß das konkrete Aufgabengebiet festgelegt worden ist. Nach dem weiteren Inhalt des Arbeitsvertrages war die Beklagte berechtigt, ihr auch andere ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Aufgaben zu übertragen. Damit haben die Parteien die Arbeitspflicht der Klägerin in zulässiger Weise dahingehend geregelt, daß grundsätzlich jede Beschäftigung im Rahmen der Verwendungsmöglichkeit einer Leiterin der Presseabteilung einbezogen ist. Die Beklagte hat zunächst das ihr obliegende Direktionsrecht dahingehend ausgeübt, daß die Klägerin bis zum Beginn ihres Erziehungsurlaubs im Februar 1997 die Pressearbeit des R. Verlages und des R. Taschenbuch Verlages sowie des Wu. Verlages geleitet hat. Nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub hat die Beklagte ihr Weisungsrecht zulässigerweise in der Art ausgeübt, daß die Klägerin nunmehr die Pressearbeit aller Verlage, und zwar neben der zwischenzeitlich ebenfalls zur Leiterin ernannten Mitarbeiterin Julia T. leiten sollte. Der Änderung des Arbeitsgebiets der Klägerin steht auch Satz 2 der Ziffer 1.2 des Arbeitsvertrages nicht entgegen, wonach die Übertragung von anderweitigen Aufgaben vor allem für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen gelte. Aus der gewählten Formulierung "vor allem" ist zu erkennen, daß Umsetzungen auch außerhalb von Krankheits- und Urlaubsvertretungen möglich sein sollen. Die Änderung des Aufgabengebietes der Klägerin ist auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Aufgrund seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber einseitig die im Arbeitsvertrag umschriebenen Leistungspflichten näher bestimmen, solange es sich im Rahmen des billigen Ermessens bewegt ( 315 BGB). Die Grenzen des billigen Ermessens bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung beiderseitiger Interessen. Die Interessenabwägung hat im zugrundeliegenden Rechtsstreit zu dem Ergebnis geführt, daß die Änderung des Aufgabengebietes der Klägerin sich im Rahmen des billigen Ermessens bewegt. Die Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub gibt dem Arbeitnehmer keine grundsätzliche Garantie auf seinen angestammten Arbeitsplatz. Vielmehr richten sich Ver- und Umsetzungen nach den allgemeinen Regeln. Bedarf hingegen eine Versetzung eines Arbeitnehmers einer Änderungskündigung, so steht während der Zeit des Erziehungsurlaubs der Sonderkündigungsschutz gem. 18 BErzGG entgegen. Das war im zugrundeliegenden Rechtsstreit nicht der Fall. Die Beklagte hat dargelegt, daß es während der Zeit des Erziehungsurlaubs der Klägerin zu Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb der Verlage gekommen ist. Insoweit hat die Klägerin zwar bestritten, daß die Umstrukturierungsmaßnahmen stattgefunden haben. Unstreitig sind jedoch zwei weitere Verlage hinzugekommen, für die nunmehr die Pressearbeit mit zu erledigen ist. Nach Auffassung der Kammer ergeben sich hieraus bereits andere Betriebsstrukturen und ein erweitertes Aufgabengebiet der Presseabteilung. Zwar soll sich der Erziehungsurlaub eines Arbeitnehmers nicht nachteilig auf seinen Arbeitsplatz auswirken. Ein Arbeitgeber darf und muss aber während dieser Zeit auf sich ergebende Veränderungen flexibel reagieren und sich den neuen Marktgegebenheiten anpassen. Dies gilt im Fall der Beklagten umsomehr, als es sich bei der Presseabteilung um denjenigen Teil handelt, der das Unternehmen in der Öffentlichkeit repräsentiert. Sie ist insoweit für das Bild und das Ansehen des Unternehmens prägend. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Doppelbesetzung der Leitungsstelle auch nicht um eine unzulässige Verringerung der Arbeitswertigkeit. Durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist nicht gedeckt, wenn der Arbeitnehmer auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz versetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, daß die bisherige Vergütung weitergezahlt wird. Eine geringerwertigere Arbeit ist immer dann gegeben, wenn sie nach Tätigkeits- oder Berufsbild in der Sozialanschauung geringer bewertet wird. In der Privatwirtschaft spricht für eine unterwertige Beschäftigung, wenn die Funktionen und die Vertretungsbefugnisse eingeschränkt werden (vgl. Schaub, 9. Aufl. 2000, 45 Rdnr. 26). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Die Klägerin erfährt lediglich insofern eine Einschränkung, als ihr nunmehr die

5 Leitungsfunktion neben einer weiteren Mitarbeiterin obliegt. Die sonstigen Bedingungen, insbesondere Leitungsfunktion und Vertretungsbefugnisse, sind hingegen unverändert geblieben. Das stellt keine so erhebliche Einschränkung in der Sozialanschauung dar, daß eine Verringerung der Arbeitswertigkeit vorliegt, zumal neben dem Tätigkeitsbereich der Klägerin auch die weiteren arbeitsvertraglichen Bedingungen unverändert geblieben sind. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit bei unverändertem Arbeitsentgelt wieder aufzunehmen. Ferner darf sie sich auch weiterhin innerhalb und außerhalb des Verlages auf Visitenkarten, Prospekten und gegenüber Dritten als Leiterin der Presseabteilung bezeichnen. Auch der Umstand, daß der Klägerin vor ihrem Erziehungsurlaub mehrere Jahre allein die Leitung der Presseabteilung oblag, schränkt das Direktionsrecht der Beklagten nicht ein. Zum einen bedeutet eine mehrjährige Beschäftigung eines Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz keine das Weisungsrecht des Arbeitgebers einschränkende Konkretisierung. Um dies annehmen zu können, müssen schon klare Äußerungen oder so deutbare Handlungen vorliegen ( 133 BGB), die hier nicht ersichtlich sind. Die bloße Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit ist nichts anderes als die in 315 BGB vorgenommene Leistungskonkretisierung. Des weiteren ist ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht gehindert, von der ihm durch die Umsetzungsklausel gewährten Ver- bzw. Umsetzungsbefugnis auch dann noch Gebrauch zu machen, wenn der Arbeitnehmer jahrelang an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt wurde. Darüber hinaus war auch die Zuweisung eines anderen Büros vom Direktionsrecht der Beklagten umfaßt. Der Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes kann dem Arbeitnehmer jederzeit durch Weisung auferlegt werden. Dies kann nur dann vom Arbeitnehmer abgelehnt werden, wenn es für ihn unzumutbar ist. Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Bei dem der Klägerin zugewiesenen Büro handelte es sich um ein Arbeitszimmer innerhalb des Verlagsgebäudes. Es war unstreitig mit einem Schreibtisch, PC, Telefon etc. ausgestattet. Die Klägerin hätte daher die Arbeit antreten müssen und durfte nicht mit ihrer Arbeit zurückhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Gegen das Urteil ist die Revision nicht gegeben. Das folgt aus 72 Abs. 4 ArbGG.

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