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1 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Weiterleitung und das Einstellen der Daten in interne oder externe Netzwerke., Alte Eppelheimer Str. 42/1, Heidelberg, Tel.: / , Abgerufen am von anonymous Psychotherapeutenverlag Management Handbuch für die Psychotherapeutische Praxis 3 Selbstbestimmungsaufklärung 3.1 Überblick 15 Die originäre ärztliche bzw. psychotherapeutische Aufklärung dient dazu, dem Patienten Informationen zu beschaffen, damit dieser das Für und Wider der beabsichtigten Behandlungsmaßnahme abwägen und seine Entscheidung auf tragfähiger Grundlage selbstbestimmt treffen kann. Dem Patienten soll eine eigene Abwägung ermöglicht werden, welche Risiken er in Relation zu den bestehenden Heilungschancen bereit ist einzugehen. (40) Die so genannte (Selbstbestimmungs-)Aufklärung ist Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ( 630d Abs. 2 BGB), womit ihr eine gewisse Schlüsselfunktion zukommt. Erst mittels einer zeitlich vorangestellten Aufklärung durch den behandelnden Psychotherapeuten oder eine sonstige berechtigte Person ( 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB) (41), welche nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft diagnostisch abgesichert sein muss (42), ist die Grundlage einer wirksamen Einwilligung geschaffen. Die Pflicht zur Aufklärung wurde bisher weitgehend als vertragliche Nebenpflicht aus dem in der Verfassung verankerten Selbstbestimmungsrecht des Patienten (Art. 2 Abs. 2, 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) hergeleitet. (43) Mit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes 2013 wird sie nunmehr ausdrücklich in 630e BGB verankert. 3.2 Unterarten 16 Als Unterarten der Selbstbestimmungsaufklärung unterscheidet man insbesondere die Diagnose-, die Verlaufs- und die Risikoaufklärung. (44) Diagnoseaufklärung (45) 17 Der Therapeut hat den Patienten in der Regel über die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen zu informieren, soweit diese Informationen für den Patienten von erkennbarer Bedeutung sind. (46) Soweit der Patient das Wissen über die Diagnose für notwendige gesundheitliche Entschlüsse braucht, hat der Therapeut umfassend alle die diese Entschlüsse beeinflussenden Umstände darzulegen und den Patienten hierüber aufzuklären. (47) (40) OLG Sachsen-Anhalt, vom U 66/07 Rn. 30; OLG Karlsruhe, vom U 14/10; Hassner, in: VersR 2013, S. 23 (25 f.). (41) BGH, vom VI ZR 189/79 NJW 1981, 633 f. (42) OLG Frankfurt, vom U 311/93 VersR 1996, 101. (43) BGH, vom VI ZR 263/78 NJW 1980, 1333, 1334; BGH, vom VI ZR 108/06 NJW 2007, 2771 f.; BGH, vom VI ZR 35/06 VersR 2007, 1273; Gehrlein: a.a.o., C Rn. 3 f.. (44) Cording: Aufklärung und Dokumentation. In: Möller/Laux/Kapfhammer (Hrsg.): Psychiatrie und Psychotherapie, Berlin 2008, S (45) Ausführlich hierzu Bergmann/Alberts: a.a.o., Rn. 398; Geiß/Greiner: a.a.o., C Rn. 82 f. (46) BVerfG, vom BvR 2315/04 NJW 2005, 1103, 1104; OLG Stuttgart, vom U 16/87 VersR 1988, 695; Geiß/Greiner: a.a.o., C Rn. 82. Seite 1 von 11

2 Abgerufen am von anonymous Verlaufsaufklärung (48) 18 Ferner ist der Patient über die Art der konkreten Behandlung, deren Tragweite, über vorhersehbare Therapieerweiterungen und andere Behandlungsmethoden zu informieren, so diese gleichwertig sind oder weniger Risiken bergen (vgl. 630e Abs. 1 S. 3 BGB). (49) Auch über mögliche Folgen der Nichtbehandlung oder des vorzeitigen Behandlungsabbruchs ist aufzuklären. (50) Die Aufklärung muss aber nicht medizinisches Detailwissen vermitteln, sondern soll dem Patienten nur die Schwere und Tragweite eines etwaigen Eingriffs verdeutlichen, so dass er eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts erhält (51). Der Therapeut muss daher keinesfalls über alle psychotherapeutischen Einzelheiten der Behandlung informieren eine Erläuterung im Großen und Ganzen ist ausreichend. (52) Risikoaufklärung (53) 19 Schließlich ist der Patient über die Gefahren der geplanten Therapie, d. h. über mögliche dauernde oder vorübergehende Nebenfolgen, die sich auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt nicht mit Gewissheit ausschließen lassen, zu informieren. (54) Behandlungsmaßnahmen, bei denen weder Zwischenfälle aufgetreten noch in der Literatur bekannt geworden sind, bedürfen ebenso wenig einer Risikoaufklärung wie Maßnahmen, die mit üblicherweise bekannten Risiken verbunden sind. (55) Insoweit gilt: (56) Über spezifische Risiken, auch seltene, ist aufzuklären, wenn ihre Folgen schwerwiegend sind. (57) Bei nicht vital indizierten Maßnahmen ist der Patient darüber hinaus auch (47) BVerfG, vom BvR 2315/04 NJW 2005, 1103, (48) Ausführlich hierzu Bergmann/Alberts: a.a.o., Rn. 399; Gehrlein: a.a.o., C Rn. 26 ff.; Geiß/ Greiner: a.a.o., C Rn. 84. (49) Gehrlein: a.a.o., C Rn. 30 ff.; Geiß/Greiner: a.a.o., C Rn. 18 ff. (50) BGH, vom VI ZR 157/08 NJW 2009, 2820 (Ls.); OLG Sachsen-Anhalt, vom U 66/07 Rn. 34; Gehrlein: a.a.o., C Rn. 26. (51) Begründung des Regierungsentwurfs zum Patientenrechtegesetz, BT-Drs. 17/10488, S. 24. (52) BGH, vom VI ZR 76/70 NJW 1972, 335; BGH, vom VI ZR 279/04 NJW 2006, 2108, 2109; OLG Koblenz, vom U 1382/00 VersR 2003, (53) Ausführlich hierzu Bergmann/Alberts: a.a.o., Rn. 400; Gehrlein: a.a.o., C Rn. 17 ff.; Geiß/ Greiner: a.a.o., C 41 ff. (54) BGH, vom VI ZR 39/61 VersR 1962, 155, 156; OLG Koblenz vom U 1382/00 VersR 2003, 1313; Bergmann/Alberts: a.a.o., Rn. 400; Gehrlein: a.a.o., C Rn. 17 ff. (55) Gründel: a.a.o., S. 55 m. w. N. (56) BGH, vom VI ZR 37/79 NJW 1980, 1905 f.; Gehrlein: a.a.o., C Rn. 19. (57) BGH, vom VI ZR 279/04 NJW 2006, 2108, 2109; Bergmann/Alberts: a.a.o., Rn. 400; OLG Karlsruhe, vom U 14/10; OLG Koblenz, vom U 496/12. Seite 2 von 11

3 Abgerufen am von anonymous über ganz seltene andere Risiken ins Bild zu setzen. (58) Im Falle einer vitalen Indikation ist dem Patienten eine allgemeine Vorstellung über die Schwere der Behandlung und die damit verbundenen spezifischen Risiken zu vermitteln. Selbstverständlich muss der Therapeut nur über diejenigen Risiken aufklären, die zum Zeitpunkt der Aufklärung dem therapeutischen Erfahrungsstand entsprechen. (59) War ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht auch keine Aufklärungspflicht. Allerdings ist bereits dann über Gefahren aufzuklären, wenn ernsthafte Stimmen in der therapeutischen Wissenschaft auf diese hinweisen. (60) War eine Risikodiskussion dem Therapeuten nicht bekannt und musste sie ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil diese nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wurde, entfällt seine Haftung zumindest mangels schuldhafter Pflichtverletzung (61). Im Allgemeinen ist es nicht erforderlich, den Patienten über alle therapeutischen Einzelheiten der Gefahren aufzuklären. Vielmehr genügt es, wenn der Patient im Großen und Ganzen über die Risiken informiert ist und weiß, worin er einwilligt. (62) Grundsätzlich steht dem Therapeuten die Freiheit der Therapie- und Methodenwahl zu. (63) Das heißt, er darf zwischen mehreren, gleichwertigen Behandlungsmethoden frei wählen. Das bedeutet auch, dass der Therapeut nicht verpflichtet ist, ungefragt über weitere theoretisch in Betracht kommende Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären. (64) Er hat den Patienten hierüber solange nicht aufzuklären, wie die gewählte Methode dem psychotherapeutischen Standard ( 630a Abs. 2 BGB) entspricht und keine weniger riskanten oder intensiven Eingriffe und Interventionen möglich sind. (65) Eine objektive und umfassende Information des Patienten über alle eventuellen Vorzüge und Nachteile der praktizierten Therapieform kann bei indizierter Anwendung anerkannter Therapieformen unterbleiben. Sind die zur Auswahl stehenden Behandlungsmethoden jedoch mit unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Erfolgsaussichten verbunden, ist der Therapeut verpflichtet, über die Unterschiede zwischen den Methoden aufzuklären. (66) Eröffnen sich therapeutische Alternativen, so hat der Arzt (58) BGH, vom VI ZR 37/79 NJW 1980, 1905, (59) BGH, vom VI ZR 329/94 NJW 1996, 776; BGH, vom VI ZR 83/89 NJW 1990, (60) BGH, vom VI ZR 329/94 NJW 1996, 776. (61) BGH, vom VI ZR 241/09 NJW 2011, 375. (62) Begründung des Regierungsentwurfs zum Patientenrechtegesetz, BT-Drs. 17/10488, S. 24; BGH, vom VI ZR 227/89 NJW 1990, 2929; BGH, vom VI ZR 279/04 NJW 2006, 2108, 2109; BGH, vom VI ZR 188/82 NJW 1984, 1395, (63) Begründung des Regierungsentwurfs zum Patientenrechtegesetz, BT-Drs. 17/10488, S. 24; BGH, vom VI ZR 238/86 NJW 1987, 763, 764; BGH, vom VI ZR 313/03 NJW 2005, 1718; BGH, vom VI ZR 35/06 NJW 2007, 2774; OLG Braunschweig, vom U 24/06 Rn. 17. (64) Gehrlein: a.a.o., C Rn. 30. (65) Thüringer OLG, vom U 26/11; Bergmann/Alberts: a.a.o., Rn (66) BGH, vom VI ZR 313/03 NJW 2005, 1718; OLG Braunschweig, vom U 24/06 Rn. 17; OLG München, vom U 984/11; Thüringer OLG, vom U 797/09; Bergmann/Alberts: a.a.o., Rn Seite 3 von 11

4 Abgerufen am von anonymous auch über entfernt liegende Risiken aufzuklären (67). Immer dann, wenn der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat, muss er zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts in die Lage versetzt werden, eigenständig zu entscheiden, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und in welchem Zeitpunkt er sich auf welches Risiko einlassen will. (68) Hierdurch soll der Patient in die Lage versetzt werden, selbst zu prüfen und entscheiden, welche Beeinträchtigung und Gefahren er in Kauf nehmen will. (69) Ist der Patient allerdings über Behandlungsalternativen informiert, darf der Therapeut eine konkrete Empfehlung aussprechen, soweit diese unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen medizinischen Anknüpfungstatsachen im Rahmen des Vertretbaren liegt (70). Gesteigerte Aufklärungspflichten bestehen, wenn und soweit der Therapeut ein Verfahren anwenden will, dessen Wirksamkeit im Verhältnis zu anderen Verfahren als nicht nachgewiesen gilt. Will der Therapeut eine neue Außenseiter -Methode anwenden, dann ist der Patient umfassend über die Neuartigkeit, die Vor- und Nachteile gegenüber Behandlungsalternativen sowie die speziellen Risiken aufzuklären. (71) Es ist insbesondere auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht Fachstandard ist und seine Wirksamkeit statistisch (noch) nicht abgesichert ist. Der Patient muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Risiken einer neuen Behandlungsmethode und deren Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff eingehen will. (72) 22 Der Patient ist neben den Risiken auch über die Grenzen einer Psychotherapie aufzuklären. Hierzu gehört beispielsweise der Hinweis des Therapeuten bei Krebserkrankungen, dass zwar eine Psychotherapie zu einer erheblichen Verbesserung der seelischen Lebensqualität führen kann, eine Heilung der körperlichen Erkrankung mittels Psychotherapie aber nicht möglich ist. (73) 3.3 Art und Weise der Aufklärung 23 Gemäß 630e Abs. 1 BGB muss die ärztliche Aufklärung insbesondere Art, Umfang, Durchführung, Folgen, Risiken, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten der Diagnose und der Therapie sowie gegebenenfalls einen Hinweis auf alternative Behandlungsmöglichkeiten umfassen. Sowohl aus rechtlichen als auch aus therapeutischen Gründen verbietet sich jedoch insbesondere in der Psychotherapie eine schonungslose und allumfassende Aufklärung über jegliche Erst- bzw. Verdachtsdiagnosen, Prozesse und Risiken. Ziel der Aufklärung ist es nicht, medizinisches Detailwissen zu vermitteln; es genügt, dem Patienten eine ergebnisorientierte, für den Laien (67) OLG Koblenz vom U 621/08 VersR 2010, 770, 771. (68) OLG Köln, vom U 91/03 VersR 2006, 124, 125. (69) BGH, vom VI ZR 313/03 NJW 2005, 1718; BGH, vom VI ZR 35/06 NJW 2007, 2774, 2775; BGH, vom VI ZR 238/86 NJW 1988, 763. (70) OLG Koblenz, vom U 1450/11 NJW-RR 2012, 1302, (71) BGH, vom VI ZR 35/06 NJW 2007, 2774, 2775; LG Köln, vom O 346/02 MedR 2008, 153, 154. (72) BGH, vom VI ZR 35/06 NJW 2007, 2774, (73) Tausch: Schädigungen von Klienten durch Psychotherapie und Möglichkeiten ihrer Vermeidung. In: Kleiber/Kuhr (Hrsg.): Handlungsfehler und Misserfolge in der Psychotherapie, Tübingen 1988, S. 49. Seite 4 von 11

5 Abgerufen am von anonymous verständliche Entscheidungsgrundlage an die Hand zu geben. (74) Gerade bei Psychotherapiepatienten wird ein ständiges Abwägen und Erkunden des Therapeuten erforderlich sein, welche Details auf welche Weise mitgeteilt werden können. Besonders schonende Aufklärung in diesem Bereich sollte Standard sein Die Reichweite der Aufklärung liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Therapeuten. (75) Er braucht das Risiko einer Behandlungsmaßnahme nicht medizinisch exakt zu bezeichnen vielmehr genügt eine Verdeutlichung der Stoßrichtung. (76) Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung wird sich der Therapeut auf Vermutungen, Verdachtsdiagnosen oder unsichere Prognosen stützen. Soweit für die Patientenentscheidung von Bedeutung, sind ggf. auch unsichere Prognosen oder bloße Vermutungen mitzuteilen; insoweit ist der Patient ggf. darauf hinzuweisen, dass die Erkenntnisse auf einer unsicheren Tatsachengrundlage basieren oder die Folgerungen psychotherapeutisch noch nicht hinreichend abgesichert sind. Die Aufklärungsintensität richtet sich grundsätzlich nach den konkreten Umständen des einzelnen Patienten und seiner Erkrankung, nach seiner Intelligenz, seinem Bildungsstand, seiner Krankengeschichte und seinen persönlichen Erfahrungen im Umgang mit seiner Erkrankung. (77) Erfolgt die Aufklärung allerdings in einer auch für Laien mit geringem Bildungsgrad und beschränktem Auffassungsvermögen verständlichen Umgangssprache des täglichen Lebens, kann sich ein Patient zumindest dann nicht darauf berufen, dass er wegen seines geringen Bildungsstands die mündlichen und schriftlichen Informationen über den Eingriff nicht habe verstehen und würdigen können, wenn er dies dem behandelnden Psychotherapeuten nicht deutlich macht (78). Die Aufklärung hat nach 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB mündlich zu erfolgen, wobei ergänzend auf Unterlagen, die dem Patienten in Textform zur Verfügung gestellt werden, Bezug genommen werden kann. Dem Patienten soll hierdurch die Möglichkeit eröffnet werden, in einem persönlichen Gespräch mit dem Behandelnden gegebenenfalls auch Rückfragen zu stellen. Die mündliche Aufklärung ist die bestmögliche Realisierung von Patientenautonomie (79). Die Aufklärung soll sich nicht auf einen lediglich formalen Merkposten innerhalb eines Aufklärungsbogens reduzieren (80). In einfach gelagerten Fällen wird auch eine fernmündliche Aufklärung zulässig sein (81) Einschränkungen der Aufklärungspflicht (74) OLG München, vom /07; Thüringer OLG, vom /11. (75) BGH, vom VI ZR 174/82 NJW 1984, 1397, 1398; BGH, vom VI ZR 195/82 NJW 1984, 2629, 2630; BGH, vom VI ZR 289/89 NJW 1990, 2928; Cording: a.a.o., S (76) OLG Hamm, vom U 171/99 Rn. 50; OLG München, vom U 5826/06 Rn. 5. (77) BGH, vom VI ZR 226/73 VersR 1976, 293, 294; BGH, vom VI ZR 197/78 VersR 1980, 68, 69. (78) OLG Saarbrücken, vom U 126/92 VersR 1993, 1427 f. (79) Spickhoff, ZRP 2012, 65, 68. (80) Begründung des Regierungsentwurfs zum Patientenrechtegesetz, BT-Drs. 17/10488, S. 24. (81) BGH, vom VI ZR 204/09. Seite 5 von 11

6 Abgerufen am von anonymous 26a Gemäß 630e Abs. 3 BGB ist die Aufklärung entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen. Insbesondere kann dies die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme oder ein ausdrücklicher Verzicht des Patienten sein. Es ist jeweils eine einzelfallgerechte Entscheidung zu treffen Unaufschiebbare Maßnahmen ( 630e Abs. 3 Hs. 2 Alt. 1 BGB) 27 Ausnahmsweise dürfen ohne Einwilligung nicht aufschiebbare Maßnahme durchgeführt werden, soweit die Durchführung der Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Eine unaufschiebbare Maßnahme kann insbesondere bei einem dringlichen Notfall denkbar sein, bei dem durch einen Aufschub Gefahren für das Leben oder für die Gesundheit des Patienten drohen, sodass eine ordentliche Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann Aufklärungsverzicht ( 630e Abs. 3 Hs. 2 Alt. 2 BGB) Die Aufklärung kann ferner entfallen, wenn der Patient hierauf verzichtet hat. (82) Es gehört nämlich auch zur Selbstbestimmung des Patienten, dass er dem Therapeuten seines Vertrauens freie Hand geben darf. Allerdings sind an die Feststellung eines besonders weitgehenden Aufklärungsverzichts strenge Anforderungen zu stellen. (83) Ein Aufklärungsverzicht ist nicht möglich, wenn der Patient nicht einmal in groben Zügen Kenntnis hat, worauf er verzichtet. (84) Er muss zumindest darüber informiert werden, dass ein Eingriff oder eine therapeutische Maßnahme erfolgen soll, welcher Art diese ist und dass diese nicht ohne Risiken durchführbar sein wird. (85) In einem solchen Falle sollte vom Therapeuten schriftlich dokumentiert werden, welche Informationen dem Patienten gegeben worden sind und dass dieser auf eine weitergehende Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat. Das Schriftstück sollte sodann vom Patienten unterschrieben werden Der informierte Patient 30 Die Aufklärung kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, soweit der Patient bereits über die aufklärungspflichtigen Umstände informiert ist. (86) Woher der Patient diese Kenntnisse hat, ist (82) OLG München, vom U 2554/01 Rn. 118 ff.; Bergmann/Alberts: a.a.o., Rn. 401; Gehrlein: a.a.o., C Rn. 14; Wussow: Umfang und Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht, in: VersR, 31/2002, S ff. (83) BGH, vom VI ZR 133/71 NJW 1973, 556, 558. Vgl. auch Gehrlein: a.a.o., C Rn.14; Roßner: Verzicht des Patienten auf Aufklärung durch den Arzt, in: NJW, 37/1990, S (84) Cording: a.a.o., S. 1384; Roßner: a.a.o., S. 2291, (85) Biermann: a.a.o., S. 218; Gehrlein: a.a.o., C Rn. 14. (86) BGH, vom VI ZR 124/60 VersR 1961, 1036, 1038; BGH, vom VI ZR 263/78 VersR 1980, 428, 429; BGH, vom VI ZR 131/02 NJW 2003, 2012 (Ls. 2); OLG Celle, vom U 7/02 VersR 2003, 384 (Ls. 1); OLG Köln, vom U 246/11; Bergmann/Alberts: a.a.o., Rn. 401; Biermann: a.a.o., S. 210; Geiß/ Greiner: a. a. O., C Rn Seite 6 von 11

7 Abgerufen am von anonymous unerheblich. (87) Denkbar sind z. B. eigenes berufliches Wissen des Patienten oder Erfahrungen aus früheren Behandlungen. (88) Der Therapeut hat sich gewissenhaft über den Kenntnisstand des Patienten zu informieren ein Irrtum des Therapeuten geht zu dessen Lasten! Einschränkungen zugunsten Dritter 31 Könnte die an sich gebotene Aufklärung im Einzelfall dazu führen, dass Dritte erheblich gefährdet werden, so kann diese zum Schutz dieser Dritten unterbleiben. (89) Diese Einschränkung ist z. B. in den Fällen denkbar, in denen die Diagnose und der Geschehensverlauf auf Angaben von einzelnen Personen gestützt werden muss, die ausschließlich Kenntnis hiervon haben (Familienmitglieder). Zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit dieser Informanten kann die Aufklärung insoweit eingeschränkt werden, als der Patient Rückschlüsse auf die Identität dieser Personen ziehen kann und diesen deshalb Gefahren drohen gerade im psychiatrischen/psychotherapeutischen Bereich scheint dies möglich. 3.5 Therapeutische Kontraindikationen Grundsatz 32 Der Aufklärungsumfang kann auch aus therapeutischen Gründen eingeschränkt werden (90). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Aufklärung der Patient somatische oder psychische Schäden davontragen würde oder zumindest die Gefahr hierfür besteht. (91) Die rechtliche Möglichkeit zur Einschränkung darf jedoch nicht als Freibrief des Therapeuten oder als therapeutisches Privileg missverstanden werden: das Selbstbestimmungsrecht des Patienten muss stets im Blickfeld des Therapeuten bleiben. Ungefragt hat der Therapeut lediglich die notwendigen Informationen zu geben, die der Patient zur Risikoabschätzung und Selbstbestimmung benötigt. Je genauer der Patient allerdings nachfragt, desto differenzierter muss der Therapeut antworten. Der Patient hat Anspruch auf eine vollständige und sogar in alle Einzelheiten gehende Aufklärung, wenn er seine Einwilligung in einen Eingriff ausdrücklich von einer solchen Unterrichtung abhängig macht. (92) Es obliegt nicht dem Entscheidungsermessen des Psychotherapeuten, dem Patienten Fakten vorzuenthalten in der Annahme, dieser würde bei Kenntnis der Risiken nicht in die Behandlung einwilligen. (93) Einschränkungsumfang, Einschränkungsvoraussetzungen (87) Biermann: a.a.o., S (88) Bergmann/Alberts: a.a.o., Rn (89) Deutsch/Spickhoff: a.a.o., Rn (90) Begründung des Regierungsentwurfs zum Patientenrechtegesetz, BT-Drs. 17/10488, S. 25. (91) Begründung des Regierungsentwurfs zum Patientenrechtegesetz, BT-Drs. 17/10488, S. 25; BGH, vom , VI ZR 222/79 NJW 1983, 328, 329; Gehrlein: a.a.o., C Rn. 15; Gründel: a.a.o., S. 76 ff. (92) BGH, vom VI ZR 133/71 NJW 1973, 556, 558. (93) Begründung des Regierungsentwurfs zum Patientenrechtegesetz, BT-Drs. 17/10488, S. 25 Seite 7 von 11

8 Abgerufen am von anonymous Drohen dem Patienten aus der Aufklärung Gefahren, so kann die Aufklärung eingeschränkt werden. (94) Sowohl in der Rechtsprechung als auch der rechtswissenschaftlichen Literatur ist allerdings noch nicht abschließend geklärt, wie schwer die zu erwartende Gefährdung sein muss und wie wahrscheinlich diese in Aussicht zu stehen hat. Nach Ansicht des BGH kann die Aufklärung eingeschränkt werden, wenn besondere, forensisch greifbare Umstände eine ernste und unbehebbare Gefahr für die Gesundheit des Patienten begründen. (95) Allerdings rechtfertigt allein der Umstand, dass der Patient nach der Aufklärung vielleicht eine medizinisch unvernünftige Entscheidung treffen könnte, noch keine Einschränkung oder gar den Wegfall der Aufklärungspflicht. (96) Dabei ist zu beachten, dass therapeutische Rücksichten nicht generell, sondern nur in Ausnahmefällen die Aufklärungspflicht einschränken können. (97) Die drohenden Gesundheitsgefährdungen müssen besonders gravierend sein, wie beispielsweise die Gefahr einer depressiven Verstimmung mit Suizidgefährdung. (98) Soweit durch die Aufklärung lediglich die Stimmung oder das Allgemeinbefinden des Patienten herabgedrückt wird, sind dies Nachteile, die im Interesse der Selbstbestimmung des Patienten in Kauf genommen werden müssen. (99) Darf die Aufklärung aus berechtigten Gründen ausnahmsweise unterbleiben, muss der Psychotherapeut über die Angehörigen oder dem Patienten ansonsten nahestehende Personen dessen mutmaßlichen Willen ermitteln. (100) Als kumulative Voraussetzungen dieser Einschränkung sollten folgende Kriterien eingehalten werden: (101) 1. die therapeutischen Gründe sind zwingender Natur; 2. die Einschränkungsgründe können von einem neutralen Fachkollegen bestätigt werden; 3. die Inanspruchnahme von therapeutischen Gründen wurde in den Krankenunterlagen umfassend dokumentiert; (94) Allgemeine Ansicht: Begründung des Regierungsentwurfs zum Patientenrechtegesetz, BT- Drs. 17/10488, S. 25; BGH, vom VI ZR 179/57 BGHZ 29, 176; BGH, vom VI ZR 203/57 BGHZ 29, 46; Deutsch: Das Persönlichkeitsrecht des Patienten, in: AcP, 192/1992, S. 161, 169; Gehrlein: a.a.o., C Rn. 15. (95) BGH, vom VI ZR 179/57 BGHZ 29, 176; BGH, vom VI ZR 203/57 BGHZ 29, 46; Bergmann/Alberts: a.a.o., Rn. 396; Gehrlein a.a.o., C Rn. 15. (96) Begründung des Regierungsentwurfs zum Patientenrechtegesetz, BT-Drs. 17/10488, S. 25 (97) Begründung des Regierungsentwurfs zum Patientenrechtegesetz, BT-Drs. 17/10488, S. 25; Bergmann/Alberts: a.a.o., Rn (98) Begründung des Regierungsentwurfs zum Patientenrechtegesetz, BT-Drs. 17/10488, S. 25; Möllhoff: Aufklärungs- oder Schweigepflicht verletzt? In: Helmchen/Pietzcker (Hrsg.): Psychiatrie und Recht (S ), München-Gräfelfing 1983, S. 25. Wohl weitergehender: Deutsch/Spickhoff: a.a.o., Rn. 322 f. (99) Gehrlein: a.a.o., C Rn. 15. (100) Gehrlein: a.a.o., C Rn. 15. Seite 8 von 11

9 Abgerufen am von anonymous 4. der mutmaßliche Wille des Patienten wurde ermittelt Einschränkungen aus behandlungsspezifischen Gründen Besonders problematisch sind Einschränkungen der Aufklärungspflicht, die aus behandlungsspezifischen Gründen resultieren. (102) Sofern eine Behandlungsmethode gerade darauf aufbaut, dem Patienten Fakten vorzuenthalten bzw. diesen über bestimmte Umstände zu täuschen, liegt ein Konflikt zwischen Aufklärungspflicht und Heilauftrag auf der Hand. Werden z. B. im Rahmen einer Verhaltenstherapie sogenannte Symptomverschreibungen durchgeführt, so gerät der Therapeut in ein deutliches Konfliktfeld, welches Hand wie folgt umschreibt: (103) Darüber hinaus enthält die Anwendung von Symptomverschreibungen als paradoxe Interventionen spezifische Risiken für Patient und Therapeut: Die Symptomverschreibung kann als Paradoxi nur im gewünschten Sinn wirken, wenn der Therapeut seine eigentlichen Intentionen zum Zeitpunkt der Verschreibung undurchschaubar macht. Damit gerät der Therapeut in einen Konflikt mit seiner Aufklärungspflicht. Dies tritt umso mehr ein, als eine falsch ausgewählte Symptomverschreibung außerordentlich traumatisch wirken kann. Sofern wie im obigen Therapiebeispiel gesundheitlich Risiken für den Patienten bestehen, ist die Durchführbarkeit dieser Verfahren äußerst zweifelhaft. Jedenfalls muss eine gewisse Grundaufklärung erfolgen, d. h. dem Patienten muss die Behandlung und deren typische Risiken in groben Zügen erklärt werden Einzelheiten können hier auch aus therapeutischen Gründen verschwiegen werden. Nur nach dieser Grundaufklärung ist ein Verzicht des Patienten auf weitergehende Aufklärung möglich. (104) Kann bei risikoreichen und auf Täuschung beruhenden Behandlungsmethoden nicht einmal diese grobe Grundaufklärung erfolgen und liegt kein wirksamer Aufklärungsverzicht des Patienten vor, so ist von der Durchführung der Behandlung Abstand zu nehmen anderenfalls setzt sich der Therapeut erhöhten Haftungsrisiken aus. Ein wie auch immer geartetes Recht des Therapeuten, sich trotz der Gefährlichkeit der Behandlungsmethode über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinwegzusetzen, existiert nicht: (105) Der Anspruch des Patienten auf eine angemessene Aufklärung über die Gefahren des Eingriffs, in den er einwilligen soll, ist Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts über seine Person. Er soll ihn davor schützen, dass sich der Arzt ein ihm nicht zustehendes Bevormundungsrecht anmaßt. (101) Giesen: Grundzüge der zivilrechtlichen Arzthaftung, in: JURA, 1981, S. 11, 19. (102) Gründel: a.a.o., S. 80 ff. (103) Hand: Symptomverschreibung. In: Linden/Hautzinger (Hrsg.): Verhaltenstherapie, Berlin u. a. 2000, S (104) Gründel: a.a.o., S. 84. (105) Begründung des Regierungsentwurfs zum Patientenrechtegesetz, BT-Drs. 17/10488, S. 25; BGH, vom VI ZR 263/78 NJW 1980, 1333, Seite 9 von 11

10 Abgerufen am von anonymous Um die Angst vor übertriebenen juristischen Anforderungen zu nehmen, sei ein Beispiel zitiert, welches nach Auffassung der Autoren den Anforderungen an die Grundaufklärung hinreichend gerecht wird. Margraf/Schneider geben zur Einführung eines Hyperventilationstests bei einer Angstpatientin folgende Anweisungen vor: (106) Die Therapeutin klärt die Patientin darüber auf, dass manche Menschen unangenehme Empfindungen wahrnehmen, während sie hyperventilieren. Diese Empfindungen würden aber schnell vorübergehen, wenn die Patientin wieder normal atmet. Die Therapeutin berichtet der Patientin nicht genau, welche Empfindungen die Patientin während des Tests haben kann. Falls die Patientin mehr Details über den Zweck dieser Maßnahme wissen möchte, erklärt ihr die Therapeutin, dass sie sofort im Anschluss an den Test mehr Erläuterungen dazu geben wird. Der Informationsgewinn wäre größer, wenn die Patientin erst anschließend über das Rational der Maßnahme aufgeklärt werden würde. Alle im oben beschriebenen Sinn geforderten Aufklärungsinhalte sind enthalten. Falls die Patientin nach dieser Grundaufklärung mit der Hyperventilation beginnt, verzichtet sie wirksam und konkludent auf weitergehende Aufklärung. 3.6 Zeitpunkt der Aufklärung Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann ( 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB). Sie hat daher stets zeitlich vor der Einwilligung erfolgen. (107) Wann genau die konkrete Aufklärung zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Intensität, aber auch der Dringlichkeit des therapeutischen Eingriffs. (108) Je höher die Intensität des Eingriffs, um so eher hat eine Aufklärung zu erfolgen, je geringer die Intensität ist, umso näher kann der Aufklärungszeitpunkt am Zeitpunkt der tatsächlichen Behandlung liegen. (109) Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient nicht unter zeitlichen Entscheidungsdruck gerät. (110) Stets muss eine angemessene Frist für den Patienten verbleiben, um das Für und Wider der Therapie abzuwägen und die anstehende Entscheidung zu überdenken ( 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ist auf Grund einer Notsituation schnellstmögliches Handeln geboten, dann kann allerdings trotz hoher Intensität eine Aufklärung unmittelbar vor Beginn der Maßnahme noch rechtzeitig sein. (111) 3.7 Aufklärungsadressat und Aufklärungspflichtiger (106) Margraf/Schneider: Panik Angstanfälle und ihre Behandlung, Berlin u. a. 1990, S (107) BGH, vom VI ZR 131/02 NJW 2003, 2012, 2013; Gehrlein: a.a.o., C Rn. 48 ff.; Geiß/Greiner: a.a.o., C Rn. 97 ff. (108) Bergmann/Alberts: a.a.o., Rn (109) BGH, vom VI ZR 131/02 NJW 2003, 2012; BGH, vom VI ZR 192/91 NJW 1992, 2351; Deutsch: Der Zeitpunkt der Aufklärung und die antizipierte Einwilligung des Patienten. In: NJW, 1979, S. 1905, (110) BGH, vom VI ZR 131/02 NJW 2003, 2012, 2013; Geiß/Greiner: a.a.o., C Rn. 97. (111) So allgemein OLG Koblenz, vom U 676/05 MDR 2006, 992,993; Gehrlein: a.a.o., C Rn. 48. Seite 10 von 11

11 Abgerufen am von anonymous Aufklärungsadressat ist stets derjenige, der die Einwilligung in die Behandlungsmaßnahme zu erteilen hat: der einwilligungsfähige Patient selbst oder, im Falle der Einwilligungsunfähigkeit, der hierzu Berechtigte ( 630e Abs. 4 BGB), z. B. bei nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen grundsätzlich beide sorgeberechtigten Elternteile oder bei aus sonstigen Gründen einwilligungsunfähigen Personen der Betreuer. (112) Aufklärungspflichtig ist grundsätzlich der Psychotherapeut, der die konkrete Behandlung eigenverantwortlich durchführt (113), gemäß 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB kann die Aufklärung aber auch einen anderer Befähigten erfolgen. (114) Eine Delegation auf nachgeordnetes nichttherapeutisches Personal, wie etwa Pfleger oder MTAs, ist nicht zulässig. (115) Erfolgt die Behandlung durch mehrere Psychotherapeuten oder in Zusammenarbeit mit Ärzten, so ist grundsätzlich jeder verpflichtet, hinsichtlich der von ihm durchgeführten Maßnahmen aufzuklären, ohne dass er sich darauf verlassen darf, dass der andere die erforderliche Aufklärung schon geleistet hat. (116) Entsprechend dem Schutzzweck der 630a ff. BGB ist die Aufklärung für den Patienten verständlich, das heißt, empfängerorientiert (117), vorzunehmen ( 630e Abs. 2 Nr. 3 BGB); sie hat gemäß 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich mündlich zu erfolgen, damit eine Möglichkeit für direkte Rückfragen seitens des Patienten sichergestellt ist. (118) (112) BGH, vom VI ZR 48/99 NJW 2000, 1784, 1785; Bergmann/Alberts: a.a.o., Rn. 403; Cording: a.a.o., S (113) Biermann, Aufklärung, in: Berg/Ulsenheimer, S. 212; Gründel: a.a.o., S. 74 f. (114) Begründung des Regierungsentwurfs zum Patientenrechtegesetz, BT-Drs. 17/10488, S. 24. (115) BGH, vom VI 167/72 NJW 1974, 604; OLG Brandenburg, vom U 239/06; Gehrlein: a.a.o., C Rn. 56; Geiß/Greiner: a.a.o., C Rn (116) OLG Hamm, vom U 269/92 VersR 1993, 815 f.; Gehrlein: a.a.o., C Rn. 57; Gründel: a.a.o., S. 75. (117) Begründung des Regierungsentwurfs zum Patientenrechtegesetz, BT-Drs. 17/10488, S. 25. (118) Begründung des Regierungsentwurfs zum Patientenrechtegesetz, BT-Drs. 17/10488, S. 24. Seite 11 von 11

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