1/2013. im Recht. Magazin für Referendare und Berufseinsteiger. Aktuelle Rechtsentwicklung. Interview. Aus der Anwaltschaft

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1 Magazin für Referendare und Berufseinsteiger im Recht Aktuelle Rechtsentwicklung -Werbung vor dem Aus? Interview Ruderer zwischen zwei Welten Aus der Anwaltschaft Der Fachanwalt für Informationstechnologierecht 1/2013 ein Produkt von Kanzleien in Deutschland

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3 Inhalt Aktuelles Thema Das deutsche Mediationsgesetz vom 21. Juli Hoch hinaus im Immobilienrecht 15 Hundert gute Jahre 22 Aktuelle Rechtsentwicklung Datenschutz Eine Aufgabe für Juristen?! 6 -Werbung vor dem Aus? 9 Aus der Anwaltschaft Der Fachanwalt für Informationstechnologierecht 3 Interview Ruderer zwischen zwei Welten 19 Berufseinsteiger berichten Traumjob: Rechtsanwalt in einer (internationalen) Wirtschaftskanzlei? 17 Referendariat Wahlstation in Tokio 25 Fortbildung Zusatzqualifikation im schweizerischen Recht 28 Mein Lieblingsbuch A Whispered Name 32 Impressum Redaktion: Barbara Urlaub Lektorat: Barbara Urlaub Redaktionsadresse: KIR Redaktion Waldseestr Baden-Baden KIR@nomos.de Herausgeber: Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Bildnachweis: istockphoto Fotolia Grafik und Layout: Annette Carugno Anzeigenbetreuung: sales friendly Verlagsdienstleistungen Siegburger Str Bonn Telefon: 0228 / Telefax: 0228 / nomos@sales-friendly.de Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urherrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich durch das Urheberrechtsgesetz zuge lassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme. Namentlich gezeichnete Artikel müssen nicht die Meinung der Herausgeber/Redaktion wiedergeben. Unverlangt eingesandte Manuskripte für die keine Haftung übernommen wird gelten als Veröffent lichungsvorschlag zu den Bedingungen des Verlages. Es werden nur unver öffentlichte Originalarbeiten angenommen. Die Verfasser erklären sich mit einer nicht sinnentstellenden redaktionellen Bearbeitung einverstanden. Liebe Leserinnen und Leser, kaum ein Bereich hat sich in den letzten Jahrzehnten so rasant entwickelt wie die Informationstechnologie der Ausbau der Informations- und Datenverarbeitung hat dabei neben unserem privaten Leben auch die Wirtschaft und Wissenschaft stark verändert. Informationstechnologie ist aus dem Privat- und Berufsleben nicht mehr wegzudenken ebenso wenig die Spezialisten dieses Bereichs: Hardware- und Software-Kapazitäten, aber auch Rechtsanwälte mit Fachkenntnissen im Informationstechnologierecht sind immer häufiger gefragt. Anlass genug dem Thema Informationstechnologierecht in der aktuellen Ausgabe der Karriere im Recht besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Herzlich danken möchte ich zunächst Herrn Dr. Florian Wäßle, Partner der Frankfurter Wirtschaftskanzlei AC Tischendorf Rechtsanwälte, der uns in seinem Beitrag den Fachanwalt für Informationstechnologierecht nicht nur vorstellt, sondern auch die verschiedenen Facetten beleuchtet. Ebenfalls ein großes Dankeschön geht an die Autoren der beiden Fachartikel zum Thema Informationstechnologierecht, Frau Ann-Kristin Hammel von der Fressnapf Holding GmbH, Herrn Dr. Sebastian Meyer von Brandi Rechtsanwälten sowie Dr. Jochen Scholz und Till Sebastian Wipperfürth von Bender Harrer Krevet. Einem ganz anderen Berufsfeld widmet sich Frau Diana Emmerich von Bethge aus Hannover im heutigen Heft: dem Immobilienanwalt. Ein besonderer Dank gilt auch Herrn Rechtsanwalt, Steuerberater und Mediator Dr. Detlev Berning, der die aktuelle Rechtsentwicklung zur Mediation für die Karriere im Recht zusammengefasst hat. Herr Dr. Johannes Landbrecht stellt den interessierten Lesern die Vorzüge einer Fortbildung im schweizerischen Recht vor. Lesenswert für angehenden Juristen ist ebenfalls der Beitrag von Frau Carmen Schön Traumjob Rechtsanwalt in einer Internationale Wirtschaftskanzlei. Vor diesem möglichen Traumjob steht jedoch das Referendariat: Dr. Lars Wildhagen berichtet in der vorliegenden Karriere im Recht von seinen Erfahrungen während der Wahlstation im Büro von Baker & McKenzie / Tokio. Ein Dankeschön gilt auch KIR-Redakteurin Frau Anne Schneller, die sich mit Olympia-Sieger Martin Sauer über sein Jura-Studium und seine weiteren sportlichen wie beruflichen Ziele unterhalten hat. Einen Exkurs mit dem Blick auf die Frage: Was kommt danach? hat der Lehrstuhl Sport- und Gesundheitswissenschaften der Uni Stuttgart im Artikel Hundert gute Jahre unternommen. Die Ausgabe schließt wie gewohnt mit dem Buchtipp für die Freizeit. Unser geschätzter Verlagskollege Herr Prof. Dr. Johannes Rux stellt uns sein Lieblingsbuch A Whispered Name von William Brodick vor. Die nächste Ausgabe der Karriere im Recht mit dem Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz erscheint zum Start des Wintersemesters im Oktober In der Zwischenzeit sind wir für Anregungen, Kritik und auch Beitragsvorschläge zur Referendarstation an kir@nomos.de wieder dankbar. Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre Barbara Urlaub Redaktion Nomos Karriere im Recht

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5 Der Fachanwalt für Informationstechnologierecht Der Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwaltschaft Kaum ein Unternehmen kommt heute mehr ohne eine ausgefeilte Informationstechnologie aus. Auf dem Weg zur Informationsgesellschaft nimmt die Datenverarbeitung nicht nur bei großen, global agierenden Unternehmen eine zentrale Rolle ein, sondern zunehmend auch bei kleinen und mittelständischen Unternehmen. Nie zuvor waren Informationen so umfangreich und gleichzeitig hoch konzentriert verfügbar, nie zuvor war auch die Geschwindigkeit und die Fähigkeit, Informationen richtig einzusetzen, so entscheidend im Wettbewerb. Diesem Bedeutungswandel hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) dadurch Rechnung getragen, dass sie am 3. April 2006 die Einführung des Fachanwaltstitels auf dem Fachgebiet des Informationstechnologierechts (IT-Recht) beschlossen hat. Laut statistischen Auswertungen der BRAK betrug die Anzahl der Fachanwälte für Informationstechnologierecht im Jahr , im Jahr 2011 waren bereits 244 Rechtsanwälte entsprechend qualifiziert. Damit gehört diese Fachanwaltschaft zu den kleineren Fachanwaltschaften, weist jedoch mit über 28 Prozent Zuwachs eine der höchsten Zuwachsraten aller Fachanwaltsbereiche aus. Tätigkeitsfelder Entgegen des Titels beschränkt sich die Mandatsbearbeitung nicht auf rein technische Sachverhalte, sondern erfordert neben vielfältigen juristischen Kenntnissen auch wirtschaftliches Verständnis und Feingefühl für unternehmerische Zusammenhänge. Das IT-Recht (oftmals auch Informationsrecht, Computerrecht oder Recht der Datenverarbeitung genannt) ist eine Querschnittsmaterie, die sich aus Teilbereichen verschiedener Gebiete zusammensetzt. Obwohl es immer wieder Vorstöße gibt, existiert bislang noch kein einheitliches Gesetzeswerk, welches alle maßgeblichen Normen zusammenfasst. Vielmehr befinden sich die relevanten Regelungen in mehr als 140 nationalen und internationalen Gesetzen. Vertragsrecht der Informationstechnologie In der Praxis eine der zentralen und wichtigsten Einsatzmöglichkeiten ist die Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von Verträgen aus dem IT-Sektor. Die besondere Herausforderung besteht dabei darin, die traditionelle Vertragstypologie des BGB auf neue Geschäftsmodelle anzuwenden. Dies beginnt bei der zeitweisen oder dauerhaften Überlassung von Standardsoftware oder der Erstellung von Individualsoftware, der Softwarepflege oder Hinterlegung (Software-Escrow) und geht über IT-Projektverträge und Providerverträge bis hin zur Lizensierung von Inhalten (Content). Insbesondere die neuen technischen Entwicklungen wie Cloud-Computing, Application- Services und Social Media weisen zudem vielfältige internationale Bezüge auf. In vielen Fällen betritt der Fachanwalt hier Neuland, da es bislang wenig Vertragspraxis und noch weniger einschlägige Rechtsprechung gibt. E-Commerce Das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs (E- Commerce) umfasst gleichermaßen die Beratung von Anbietern (Service-Providern), Händlern und Plattformbetreibern, wie auch Endkunden und Internetnutzern. Dabei sind nicht nur die zugrunde liegenden Verträge und Nutzungsbedingungen maßgeblich, auch die Durchführung und Abwicklung des Geschäftsverkehrs bedarf regelmäßig anwaltlicher Hilfe. Insbesondere die rechtssichere Erfassung von Widerrufsbelehrungen, die Durchführung von Gewährleistungsfällen und die Durchsetzung von Zahlungsforderungen sind häufige Anfragen. Auf der anderen Seite werfen Werbung und Marketing im Internet vielfältige wettbewerbsrechtliche sowie marken- und urheberrechtliche Fragen auf. Materialgüterrecht Von grundlegender Bedeutung im gesamten IT-Recht ist die Kenntnis des gewerblichen Rechtsschutzes. Insbesondere im Zusammenhang mit der Beantragung und Nutzung von Domains spielt das Kennzeichen- und Markenrecht eine wesentliche Rolle. Die überwiegende Anzahl der Rechtsverstöße im Internet geschieht in Form von Verletzungen fremder Urheberrechte. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Software und Inhalten richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Urhebergesetzes. Die Bewerbung und das Marketing sowie Äußerungen in sozialen Medien unterliegen zudem wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen. Datenschutz und Datensicherheit In den letzten Jahren zunehmend wichtiger geworden ist das deutsche und internationale Datenschutzrecht. Die oftmals sehr unterschiedlichen datenschutzrechtlichen Regelungen in den einzelnen Ländern machen es erforderlich, gleichermaßen praktikable wie auch rechtssichere Lösungen zu finden. Gerade bei international agierenden Unternehmen oder großen Konzernen mit einer Vielzahl an Tochtergesellschaften Dr. Florian Wäßle, LL.M. (Informationsrecht) ist Partner der Frankfurter Wirtschaftskanzlei AC Tischendorf Rechtsanwälte und Fachanwalt für Infor mationstechnologie sowie gewerblichen Rechtsschutz. Zu seinen Mandanten zählen namhafte deutsche und ausländische Unternehmen, die er u.a. in allen Fragen des Informations- und Technologierechts, insbesondere bei internationalen Vertragsverhandlungen, technologieorientierten Transaktionen, Fragen des Datenschutzes sowie des Software- und Lizenzvertragsrechts und bei IT- und Outsourcing-Projekten berät und gerichtlich vertritt. Bis 2002 war er Anwalt in der Praxisgruppe Medien, Technologie und Kommunikation einer renommierten USamerikanischen Kanzlei in Frankfurt am Main sowie 2004 bis 2006 zugleich Interim Legal Counsel bei einem der weltweit führenden Technologieunternehmen. Florian Wäßle ist langjähriger Referent bei den namhaften Seminarveranstaltern und für die Industrie- und Handelskammern in den Bereichen Datenschutz, gewerblicher Rechtsschutz, IT- und internationales Vertragsrecht. Zudem veröffentlicht er in wissenschaftlichen Fachpublika tionen. Referendariat bei AC Tischendorf Rechtsanwälte Dr. Stephan Schwilden Zeppelinallee Frankfurt am Main Telefon Telefax Nomos Karriere im Recht

6 Fachanwaltschaft Der Fachanwalt für Informationstechnologierecht stellt der rechtssichere Umgang mit personenbezogenen Daten eine erhebliche Herausforderung für den Fachanwalt für IT-Recht dar. Telekommunikationsrecht Die Beratung von Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen aus regulatorischer und vertraglicher Sicht steht hierbei im Vordergrund. Die Allgemeine Voraussetzung für die Verleihung eines Fachanwaltstitels Die gem. 14 Fachanwaltsordnung (FAO) erforderlichen theoretischen Kenntnisse können z.b. auch durch einen IT-spezifischen Masterstudiengang nachgewiesen werden. So haben in den letzten Jahren einige deutsche Universitäten Masterstudiengänge (in der Regel einjährig und berufsbegleitend möglich) ins Leben gerufen, die die Anforderungen der FAO erfüllen. Der Nachweis der praktischen Erfahrung setzt generell voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im IT-Recht als Rechtsanwalt mindestens fünfzig Fälle bearbeitet hat. Mindestens zehn Fälle müssen dabei rechtsförmliche Verfahren z.b. Gerichtsverfahren sein. Warum Fachanwalt für IT-Recht? wesentliche Rechtsmaterie umfasst sämtliche regulatorischen nationalen und europäischen Normen und Gesetzesvorhaben, insbesondere im Rahmen der Gründung und im laufenden Betrieb von TK- Unternehmen und Dienstleistern sowie für den Vertrieb von Leistungen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland. Vergaberecht Bei der Beratung der öffentlichen Hand werden in der Regel die fraglichen Leistungen durch eine öffentliche Vergabe beauftragt. Dies schließt sowohl Fragen des europäischen und deutschen Kartellrechts wie auch des E-Government ein. Prozessführung Gerade aufgrund der Schnelllebigkeit der Informationstechnologie werden sehr viele Sachverhalte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geklärt. Im Zusammenhang mit der Informationstechnologie gibt es hierbei eine Vielzahl von Besonderheiten bei der Verfahrens- und Prozessführung. Daneben fasst die Tätigkeit als Prozessrechtler auch die gerichtliche Durchsetzung bzw. Verteidigung von Ansprüchen von IT-Dienstleistern. Mit dem Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung im Bereich IT-Recht ist es dem Anwalt möglich, seine Spezialisierung und Praxiserfahrung in einer sehr spezifischen Branche zu dokumentieren. Dahinter stehen gleichermaßen Grundverständnis für die technischen Zusammenhänge, Interesse an neuen technischen Entwicklungen und Geschäftsmodellen wie auch ein weitgehendes Verständnis der dogmatischen Zusammenhänge. Gerade aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Rechtsthemen ist der Fachanwalt für IT-Recht weniger ein Branchenspezialist als vielmehr ein breit ausgebildeter Generalist. Es wäre deutlich zu kurz gegriffen, den Fokus nur auf die jeweils individuelle Rechtsfrage zu richten. Vielmehr ist erforderlich, auch die unternehmerischen Zusammenhänge im Blick zu behalten und über den Tellerrand hinaus zu blicken. Aufgrund der Kombination von allgemeinem Zivilrecht, gewerblichem Rechtschutz, internationalem Recht und Verfahrensund Prozessführung ist der Fachanwalt für Informationstechnologierecht beruflich vielseitig einsetzbar. Es öffnet sich ihm sowohl die Tätigkeit als Wirtschaftsjurist oftmals in international tätigen Kanzleien wie auch als Syndikus in einem Unternehmen der IT-Branche. Die sehr vielfältigen und speziellen Themenkomplexe des IT-Rechts können im Rahmen des Studiums und Referendariats aus praktischen Gründen wenig Platz finden. Insofern können die erforderlichen Kenntnisse wesentlich nur in der Praxis erworben werden. 4 Nomos Karriere im Recht

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8 Aktuelle Rechtsentwicklung Datenschutz Eine Aufgabe für Juristen?! Datenschutz Eine Aufgabe für Juristen?! Aufgaben von Datenschutzbeauftragten und Datenschutzkoordinatoren Ann-Kristin Hammel, Jahrgang 1981, ist Syndikusanwältin bei der Fressnapf Holding GmbH. Sie hat Rechtswissenschaften in Kiel und Düsseldorf studiert und ist in der Rechtsabteilung u.a. mit Fragen des Datenschutzes befasst. Dr. Sebastian Meyer, LL.M. (Rechtsinformatik), Jahrgang 1976, ist Rechtsanwalt, Notar und Datenschutzauditor (TÜV). Er hat Rechtswissenschaft, Informatik im Zusatzfach und Rechtsinformatik in Bielefeld, Hannover und Wien studiert. Nach Auslandsaufenthalten in Österreich und den USA ist Sebastian Meyer mittlerweile Partner der Sozietät Brandi Rechtsanwälte und im Bielefelder Büro der Kanzlei zuständig für IT- Recht. Er ist u.a. Konzerndatenschutzbeauftragter für die Fressnapf-Gruppe. Datenschutzrechtliche Aspekte haben in den vergangenen Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Insbesondere Einzel- und Fachhändler können es sich nicht erlauben, dass Thema zu vernachlässigen und in den Verdacht zu geraten, mit Kundendaten nicht ordnungsgemäß umzugehen. Die Strukturen sind professioneller geworden und dadurch ergeben sich neue Berufsfelder für Juristen. Nach 4f Abs. 1 BDSG müssen alle Unternehmen, bei denen mehr als neun Personen Zugriff auf personenbezogenen Daten haben und mit deren Verarbeitung befasst sind, einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Selbst bei kleinen und mittelständischen Unternehmen ist diese Grenze schnell überschritten. Im Einzelhandel ist bspw. daran zu denken, dass das gesamte Kassenpersonal zumeist Zugriff auf Kundendaten hat, wenn z.b. Kundenkarten angeboten werden oder eine Kreditkartenzahlung möglich ist. Der Datenschutzbeauftragte muss nach den gesetzlichen Vorgaben des 4f Abs. 2 BDSG über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Zu der geforderten Fachkunde gehören das Verständnis der betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge, vor allem aber Kenntnisse in den Bereichen Informatik und Recht. Damit sind Juristen für die Übernahme der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten prädestiniert, wenn sie zugleich über Erfahrung oder Zusatzqualifikationen in technischer Hinsicht verfügen. Gegenüber Informatikern, die ebenfalls die Position des Datenschutzbeauftragten übernehmen können, haben Juristen den Vorteil, dass sie sich schnell mit den maßgeblichen Normen vertraut machen können und vor allem die auch im Datenschutzrecht häufig erforderlichen Interessenabwägungen beherrschen. Das Datenschutzrecht stellt es Unternehmen frei, einen eigenen Mitarbeiter die Aufgabe des internen Datenschutzbeauftragten übernehmen zu lassen oder eine Person außerhalb des eigenen Unternehmens als externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Für einen externen Datenschutzbeauftragten spricht vor allem die Tatsache, dass dieser einfacher seine Aufgabe unabhängig und weisungsfrei ausüben kann. Es ist insbesondere möglich, einen Spezialisten als Datenschutzbeauftragten zu gewinnen, der zugleich noch für andere Unternehmen tätig werden kann. So verfügt ein externer Datenschutzbeauftragter oftmals über größere Erfahrung. Der externe Datenschutzbeauftragte hat aber immer das Manko, dass er nicht voll in die Abläufe des Unternehmens eingebunden ist und nicht ständig vor Ort sein kann. Viele Informationen und neue Entwicklungen erreichen den externen Datenschutzbeauftragten bisweilen nicht oder nicht rechtzeitig genug. Optimal ist daher eine Tandem-Lösung, mit der die Vorteile eines internen und eines externen Datenschutzbeauftragten kombiniert werden. Bei der Tandem-Lösung wird der externe Datenschutzbeauftragte durch einen internen Datenschutzkoordinator unterstützt. Idealerweise ist der Datenschutzkoordinator in der Rechtsabteilung des Unternehmens oder zumindest an einer zentralen Stelle im Unternehmen tätig.wichtig ist die interne Unterstützung insbesondere bei größeren Unternehmen und Unternehmensgruppen. Nach dem Gesetz ist es möglich, eine Person als Datenschutzbeauftragten für die verschiedenen, rechtlich selbständigen Unternehmen eines Konzerns zu bestellen. Der Datenschutzbeauftragte in diesem Fall als Konzerndatenschutzbeauftragter bezeichnet wird dann einheitlich für den gesamten Konzern tätig, muss aber von jeder einzelnen Konzerngesellschaft gesondert bestellt werden. Bei derartigen Strukturen ist die Unterstützung durch einen Datenschutzkoordinator unbedingt erforderlich. Der Datenschutzkoordinator ist der erste Ansprechpartner für die Mitarbeiter im Unternehmen. Er kann im Idealfall viele Fragen der Mitarbeiter direkt beantworten und stimmt sich ansonsten mit den Datenschutzbeauftragten ab. Mitarbeiter wenden sich typischerweise zunächst an den Datenschutzkoordinator, da dieser vor Ort direkt erreichbar ist. Kunden, Lieferanten und andere Geschäftspartner des Unternehmens wenden sich dagegen oft auch direkt an den Datenschutzbeauftragten. Dieser bespricht die Anfragen dann mit dem Datenschutzkoordinator und erteilt danach die gewünschten Auskünfte oder teilt seine Einschätzung mit. Anfragen und Anliegen der Aufsichtsbehörde werden üblicherweise gemeinsam geprüft und beantwortet. Datenschutzbeauftragter und Datenschutzkoordinator werden nicht nur bei einem konkreten Anlass tätig, sondern setzen sich auch proaktiv dafür ein, dass datenschutzrechtliche Aspekte im eigenen Unternehmen umfassend berücksichtigt werden. Beide haben die Aufgabe, die Geschäftsführung in datenschutzrechtlichen Belangen zu beraten. Idealerweise 6 Nomos Karriere im Recht

9 Datenschutz Eine Aufgabe für Juristen?! Aktuelle Rechtsentwicklung werden sie auch bei strategischen Entscheidungen frühzeitig einbezogen, soweit entsprechende Belange berührt sind. Auf diese Weise kann dafür gesorgt werden, dass schon bei der Planung neuer Angebote, Prozesse und Systeme ein möglichst hohes Datenschutzniveau erreicht wird. Es reicht jedoch nicht, wenn die Unterstützungs- und Beratungsleistungen sich auf die Entscheidungsträger beschränken. Datenschutz kann nur funktionieren, wenn er auf allen Ebenen gelebt und beachtet wird. Deswegen ist auch die Schulung und Sensibilisierung von Mitarbeitern ein wesentlicher Teil der Arbeit. Konkret bedeutet die Arbeit als Konzerndatenschutzbeauftragter und Datenschutzkoordinator bei Fressnapf, dass regelmäßig für alle interessierten Mitarbeiter Fortbildungen in der Fressnapf-Akademie angeboten werden. Außerdem werden regelmäßig Schwerpunktthemen abgestimmt, zu denen Mitarbeiter aus den betroffenen Fachabteilungen angesprochen und informiert werden. Zahlreiche Marketingaktionen werden dauerhaft begleitet oder zumindest in der Planungs- und Einführungsphase geprüft. Neue IT- Systeme wie etwa CRM-Tools (Customer-Relationship-Management Kundenpflege) müssen untersucht und datenschutzrechtlich bewertet werden. Zu den Herausforderungen an die Datenschutzverantwortlichen gehört es insbesondere, gemeinsam mit den jeweiligen Fachabteilungen konstruktive Lösungen und Verbesserungsmöglichkeiten zu erarbeiten, wenn datenschutzrechtliche Probleme festgestellt wurden. Ein Hauptaugenmerk liegt darauf, die Prozesse und Abläufe durch eine offene Informationspolitik möglichst transparent zu gestalten. Die Lieferanten und Dienstleister sind gegebenenfalls auch zu prüfen, soweit sie in Berührung mit personenbezogenen Daten von Fressnapf kommen. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Daten von Mitarbeitern, Kunden und anderen Betroffenen wirklich umfassend geschützt sind. Insgesamt sind sowohl das Amt des Datenschutzbeauftragten als auch die Funktion des Datenschutzkoordinators eine äußerst abwechslungsreiche und spannende Aufgabe etwas abseits der klassischen juristischen Tätigkeit. Die datenschutzrechtlichen Aktivitäten lassen sich dabei ideal kombinieren mit der klassischen juristischen Tätigkeit, sei es als Syndikusanwältin der Rechtsabteilung eines Unternehmens oder als Rechtsanwalt in einer Kanzlei. Der Bedarf an datenschutzrechtlich qualifizierten Juristen wird auch zukünftig weiter steigen, so dass entsprechende Fort- und Weiterbildung unbedingt zu empfehlen sind. Referendariat bei Brandi Rechtanwälte Dr. Kevin Kruse Adenauerplatz Bielefeld Telefon / Telefax / kevin.kruse@brandi.net UNIVERSITY OF GRAZ FACULTY OF LAW llm.graz@uni-graz.at +43 (0)316 / MASTER PROGRAMME SOUTH EAST EUROPEAN LAW AND EUROPEAN INTEGRATION (LL.M.) DURATION: 3 SEMESTERS CREDITS: 90 ECTS LANGUAGE: ENGLISH South Eastern Europe s way to the European Union Business and Corporate Law with a regional focus Learn from experts of the region Apply now Nomos Karriere im Recht

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11 -Werbung vor dem Aus? Anm. zu OLG München, Urt. v U 1682/12 -Werbung vor dem Aus? Aktuelle Rechtsentwicklung Potenzsteigernde Mittel zu Ramschpreisen, geringwertige Replica Watches, Espressomaschinen aus China oder die Einladung zu einem Online-Casino mit der zunehmenden Verlagerung schriftlicher Kommunikation vom Brief auf die hat in gleichem Maße die Vermüllung virtueller Postfächer durch Werb s Einzug in die digitalen Welt gehalten. Im Jahr 2011 belief sich der Anteil von sog. Spam-Mails am gesamten weltweiten - Verkehr laut einer Statistik von Kaspersky Lab, einem namhaften Entwickler von Sicherheitssoftware, auf etwa 80 Prozent. Zur -Werbung im rechtlichen Sinn zählen neben den eingangs erwähnten Auswüchsen auch seriöse Werb s, z.b. per versandte Newsletter, in denen Unternehmen neue Produkte bewerben oder schlicht über ihre Geschäftstätigkeit informieren. Auch wenn solche Mails keine unmittelbar produktbezogenen Anpreisungen enthalten, sind sie nach dem sehr weiten Verständnis des BGH Werbung und unterliegen strengen wettbewerbsrechtlichen Anforderungen. -Werbung grundsätzlich nur mit Einwilligung ( Opt-in ) zulässig Nach 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist Werbung mit s nur nach vorheriger Einwilligung ( Opt-in ) des Werbeadressaten zulässig. Dies gilt für an Verbraucher wie an Unternehmer gerichtete Werbung. Mit dem Einwilligungserfordernis werden der - Werbung enge wettbewerbsrechtliche Grenzen gesetzt. Gründe sind der Belästigungseffekt und die angesichts des geringen finanziellen und technischen Aufwands des Mailversands hohe Nachahmungsgefahr. Eine Ausnahme sieht 7 Abs. 3 UWG unter bestimmten Voraussetzungen für Bestandskundenwerbung vor, wenn sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, die den zuvor bestellten Produkten ähneln. Der Grundsatz für die in der Praxis relevanten Fälle bleibt aber das Erfordernis der vorherigen Einwilligung. Kommt es zum Rechtsstreit meist dadurch, dass ein Verband, z.b. eine Verbraucherzentrale, oder ein Konkurrent Kenntnis von der Versendung unerwünschter Werb s erlangt, das werbende Unternehmen abmahnt und ggf. gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nimmt muss das per werbende Unternehmen die Einwilligung des Empfängers darlegen und beweisen. Werbeadressaten können sich auf deliktsrechtlicher Grundlage gegen unverlangte -Werbung wehren, wobei die Gerichte im Wesentlichen die gleichen materiellen Grundsätze anwenden. Double-opt-in-Verfahren Diese Beweislastverteilung bereitet werbenden Unternehmen Schwierigkeiten. Erklärt der Werbeadressat seine Einwilligung in elektronischer Form, z.b. bei Bestellung eines auf einer Website angebotenen Newsletters, so muss das per werbende Unternehmen nach der Rechtsprechung des BGH die elektronisch übermittelte Einwilligung speichern und jederzeit ausdrucken können. Der sichere Nachweis einer solchen elektronischen Einwilligung setzt darüber hinaus ein Verfahren voraus, mit dem sich ausschließen lässt, dass nicht die in der Einwilligungserklärung angegebene Person (gegenüber der im Anschluss geworben wird), sondern ein Dritter die Einwilligung erklärt hat. Der in der Einwilligungserklärung angegebene Adressat und die tatsächlich einwilligende Person können aus zahlreichen Gründen auseinanderfallen, z.b. wegen versehentlicher oder auch bewusster Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht. In der Praxis hat sich daher eine Technik herausgebildet, die den Anforderungen des BGH an den Nachweis der Einwilligung bislang gerecht zu werden schien: das sog. Double-opt-in-Verfahren. Dieses Verfahren kommt vor allem bei der -Werbung per Newsletter zum Einsatz. Wie der Name schon sagt, besteht das Double-opt-in-Verfahren aus zwei nacheinander geschalteten Erklärungen des - Empfängers. In einem ersten Schritt trägt sich der Empfänger mit seinem Namen und seiner - Adresse in ein Online-Formular des Unternehmens ein. Im Anschluss hieran erhält er in einem zweiten Schritt eine (Bestätigungsaufforderung oder auch Check-Mail genannt) des Unternehmens, die an die bei der vorangegangenen Eintragung benutzte bzw. an die in der Erklärung angegebene - Adresse gesendet wird. Mit der Check-Mail wird der Empfänger gebeten, durch Anklicken eines in der Mail enthaltenen, individualisierten Links zu bestätigen, dass die erste Einwilligung tatsächlich vom Adressaten der Check-Mail stammt. In der Rechtsprechung wurde das Double-opt-in- Verfahren bislang als Verfahren der Wahl angesehen. Der BGH hat kürzlich für den Fall der - Werbung klargestellt, dass die Verwendung dieses Verfahrens geeignet und ausreichend ist, die elektronisch übermittelte Einwilligung zu dokumentieren (BGH, Urt. v I ZR 647/09, WRP 2011, 1153, 1156, Rn. 37 Double-opt-in-Verfahren ). Der Werbende stellt nach Meinung des BGH mit Dr. Jochen Scholz Rechtsanwalt Partner am Freiburger Stand ort der Sozietät Bender Harrer Krevet. Studium der Rechts wissenschaften in Heidelberg und Genf, Referendariat in Berlin Promotion an der Humboldt-Universität Berlin über ein urheberrechtliches Thema bis 2009 Rechtsanwalt in einer überregional tätigen, IT-rechtlich spezialisierten Kanzlei in Karlsruhe, seit 2009 Rechtsanwalt bei Bender Harrer Krevet. Veröffentlichungen zum Urheber-, Wettbewerbs-, Marken- und IT-Recht sowie zum E-Commerce. Dr. Scholz ist Mitherausgeber und -autor des 2013 erschienenen Hand buch Versandhandelsrecht E-Commerce, M-Commerce, Katalog. Dr. Scholz ist u.a. Mitglied der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.v. Nomos Karriere im Recht

12 Aktuelle Rechtsentwicklung -Werbung vor dem Aus? Till Sebastian Wipperfürth Rechtsanwalt Associate am Freiburger Standort der Sozietät Bender Harrer Krevet. Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg, Lyon (Licence en droit) und Freiburg. Begleitstudien im Euro päischen Recht (Europajurist). Referendariat in Offenburg, Freiburg und New York. Seit 2012 Rechtsanwalt bei BENDER HARRER KREVET. Derzeit nimmt Herr Wipperfürth berufsbegleitend am LL.M.-Studiengang Wirtschaftsrecht der Universität Köln teil. Referendariat bei Bender Harrer Krevet Dr. Jörg Vogel Fahnenbergplatz Freiburg Telefon Telefax j.vogel@bender-harrer.de einem solchen Verfahren ausreichend sicher, dass es nicht aufgrund von Falscheingaben zu einer Versendung von unerwünschter -Werbung kommt. Münchner Sonderweg Dass Gerichte gelegentlich über das legitime Ziel, Marktteilnehmer vor belästigender Werbung zu schützen, hinausschießen, zeigt eine viel diskutierte aktuelle Entscheidung des OLG München (OLG München, Urt. v U 1682/12, WRP 2013, 111 Bestätigungsaufforderung ). Das beklagte, in der Anlageberatung tätige Unternehmen bot auf seiner Internet-Seite einen Newsletter zum kostenlosen Abonnement an. Das Unternehmen setzte hierbei das Double-opt-in-Verfahren ein. Mit einer Check-Mail bat die Beklagte die klagende Steuerberatungsgesellschaft, die Teilnahme am Newsletter mit dem mitgeschickten Link zu bestätigen. Ein Mitarbeiter der Klägerin klickte daraufhin den Link an, so dass die Klägerin in den Newsletter- Verteiler aufgenommen wurde. Die Klägerin nahm die Beklagte u.a. wegen der Check-Mail, der keine wirksame Ein willigung vorausgegangen sei, auf Unterlassung und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Anders als die Vorinstanz stufte das OLG München die Check-Mail als Werbung ein, obwohl darin keinerlei Werbebotschaften enthalten waren. Die Übersendung der Check-Mail war deshalb nach Meinung des OLG ihrerseits nur nach vorheriger Einwilligung zulässig. Eine solche Einwilligung hatte die hierfür beweisbelastete Beklagte im Streitfall allerdings offenbar nicht hinreichend dokumentiert und konnte eine Einwilligung nicht nachweisen, so dass nach Auffassung des OLG die Check-Mail nicht hätte versandt werden dürfen. Mit dem Einwilligungserfordernis für die Check-Mail stellt das OLG München das Double-opt-in-Verfahren grundlegend infrage. Ausblick: Double-opt-in-Verfahren passé? Nähme man die Berufungsentscheidung aus München beim Wort, könnte streng genommen das Double-opt-in-Verfahren wegen des dort behaupteten Werbecharakters der Check-Mail guten Gewissens nur noch praktiziert werden, wenn der Check-Mail ihrerseits ein Double-opt-in-Verfahren vorausgeht (und damit wiederum eine kaum rechtssicher zu versendende Check-Mail ). Damit aber wäre das etablierte und, wie erwähnt, höchstrichterlich grundsätzlich für geeignet und erforderlich befundene Double-opt-in-Verfahren ad absurdum geführt. Die Entscheidung ist deshalb in der Literatur mit Recht auf Kritik gestoßen (vgl. z.b. Gramespacher, WRP 2013, 113; Kartheuser, ITRB 2013, 4; vgl. auch bereits Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., 7 Rn. 189). Man wird zwar nicht schematisch jede Check-Mail als unbedenklich ansehen können, nur weil sie Teil des Double-opt-in-Verfahrens ist. Beschränkt sich eine solche nicht auf die Überprüfungsfunktion, sondern enthält darüber hinaus irgendwelche eigenständigen Werbebotschaften, unterliegt sie selbstverständlich den allgemeinen Anforderungen. Ist dies allerdings nicht der Fall, ist die Check-Mail nicht als Werbung anzusehen. Alles andere wäre auch mit Sinn und Zweck des Double-opt-in-Verfahrens nicht in Einklang zu bringen. Dieses Verfahren beinhaltet, dass sich der Werbende per Bestätigungsanfrage vergewissert, ob die zuvor abgegebene Einwilligungserklärung tatsächlich von dem angegebenen -Empfänger stammt. Dieses Vorgehen muss sanktionslos bleiben, weil die Frage nach der Einwilligungsbestätigung immer auch eine ablehnende Antwort zur Folge haben kann. Setzt sich die Sichtweise des OLG München durch, könnten Unternehmen kaum mehr per werben gerade auch mit den von vielen Nutzern ausdrücklich gewünschten Newsletter-Abonnements, ohne sich dem Risiko wettbewerbs- und zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche auszusetzen. Das Münchner Urteil sollte deshalb nicht Richtschnur für künftige Entscheidungen sein. 10 Nomos Karriere im Recht

13 Mit rund 70 Berufsträgern und insgesamt 120 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zählen wir zu den 50 größten Kanzleien in Deutschland. Wir sind fokussiert auf 5 strategische Schwerpunkte des Wirtschafts- und Verwaltungsrechts: Unternehmen und Finanzen Personal und Sozialwesen Geistiges Eigentum und Medien Bau und Immobilien Verwaltung und Wirtschaft Zur Verstärkung in den diesen Bereichen unserer Kanzlei suchen wir junge und engagierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit überdurchschnittlichen Examina sowie vorzugsweise Promotion. Viele unserer jetzigen Kollegen haben wir schon im Referendariat bei CBH kennengelernt. Wir freuen uns daher ebenso auf Ihre Bewerbung als Referendarin und Referendar in einer Ausbildungsstation bei CBH. Ihre aussagekräftigen Unterlagen senden Sie bitte an: RA Dr. Ingo Jung, i.jung@cbh.de Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner Büro Köln I Bismarckstraße I D Köln Telefon I Telefax I koeln@cbh.de»wichtiges Handwerkszeug für die alltägliche Datenschutzarbeit«Dr. Thomas Petri, NJ 6/12 Datenschutz und Informationsfreiheit Landes-, Bundes-, Europa- und Völkerrecht Textsammlung Von Dr. Alexander Dix, LL.M. 2011, 581 S., brosch., 29,, ISBN Konsequent werden in der neuen Textsammlung alle wichtigen informationsfreiheitsrechtlichen Regelungen auf Bundes- wie Länderebene dargestellt. So kann der Nutzer auf einen Blick die Regelungen aus beiden Bereichen erfassen und erhält zugleich Zugang zu allen wichtigen Vorschriften auch auf europarechtlicher wie internationaler Ebene. Der neue Band berücksichtigt alle Reformen in den betroffenen Rechtsgebieten und wird eingeleitet von Dr. Alexander Dix, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. Bestellen Sie jetzt telefonisch unter 07221/ Portofreie Buch-Bestellungen unter Nomos

14 Aktuelles Thema Das deutsche Mediationsgesetz vom 21. Juli 2012 Das deutsche Mediationsgesetz vom 21. Juli 2012 ein gutes Beispiel für gesetzgeberische Innovation? Dr. Detlev Berning, als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hannover selbständig tätig. Seit zwölf Jahren Mediator (BM). Studium in Göttingen und München; Promotion bei Prof. Dr. Uwe Diederichsen in Göttingen. Das deutsche Mediationsgesetz Ehre für dieses Gesetz gebührt nicht allein dem Bundesgesetzgeber letztlich ist es eine europäische Gesamtleistung. Da gebührt auch dem Bundesverfassungsgericht anerkennendes Gewicht mit seinem Beschluss vom 14. Februar 2007: Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einvernehmliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber der richterlichen Streitentscheidung. Für einen gestandenen Juristen, einen Rechtsanwalt insbesondere (der ja von Streitregelung lebt), liest sich das zunächst einmal befremdlich. Worin liegt der Paradigmenwechsel, das Besondere gerade für einen Juristen? Wir Juristen lernen, was Recht ist. Bei Konflikten, in welchen Bereichen auch immer das gesetzte Recht bringt uns weiter, weist den Weg in eine Lösung. In diesen Kategorien von Recht und Nicht-Recht denken und handeln wir Juristen (Richter, Staatsanwälte, Anwälte und auch Verwaltungsjuristen) immerzu. Und nun sagt das BVerfG, es sei vorzugswürdig, wenn Streitparteien ihren Konflikt selbst lösen. Im Klartext heißt das, dass bei dieser Art der Lösungsfindung das Recht nicht zwingend eine Rolle spielt. Die Streitparteien können sich (im Rahmen der Dispositionsfreiheit) ihr Recht setzen, wie sie es für richtig halten. Die gesamtgesellschaftlichen Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit (in Form der Kodifikation) müssen keine Rolle spielen. Und dass mit dem Mediationsgesetz eben diese Vorstellung von Konfliktlösung ins Recht gesetzt wurde, kann als eine Revolution in der Lösung von Konflikten gesehen werden. Die Entstehungsgeschichte eines europäischen Gesetzes Wir Deutsche verdanken diese Innovation Europa Die Union hat mit dem Grünbuch im Jahr 2002 (Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht vom 19. April 2002) die Bedeutung der alternativen Streitbeilegung für den Erhalt des sozialen Friedens in Europa in einen Anregungskatalog gefasst, wobei der Fokus auf den grenzüberschreitenden Konflikten lag. Genau dort trägt die Union schließlich auch besondere Verantwortung, geht es doch um das Funktionieren der innereuropäischen Wirtschaft. Unterschiedliche Rechtssysteme in den Mitgliedsländern erschweren den Handel. Beispiel: Ein deutsches Maschinenbauunternehmen verkauft ein Produkt nach Frankreich. Es kommt zum Streit Mängel werden vom Käufer vorgetragen. Der deutsche Mittelständler ist im Recht Frankreichs ebenso wenig zuhause wie der französische Partner im deutschen Recht. Ohne das jeweilige Landesrecht haben sie mit ihrem Vertrag zueinander gefunden warum soll das bei der Lösung eines Konflikts nicht anders sein? Der European Code of Conduct for Mediators vom 2. Juli 2004 stellt eine Reihe von Prinzipien auf, denen sich die einzelnen Mediatoren freiwillig und in eigener Verantwortung unterwerfen können. Er soll auf alle Arten von Mediation in zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten anwendbar sein. Er war der nächste Schritt auf dem Weg zur heutigen Situation und wurde in der Folge tatsächlich die Grundlage, auf die verbandlich gebundene Mediatoren in Deutschland verpflichtet wurden. (So die Mediatoren der großen Verbände Bundesverband Mediation e.v. [BM], Bundes arbeitsgemeinschaft für Familienmediation [BAfM] und Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt [BMWA]). In der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen gab die EU dann den Mitgliedsländern auf: Die Mitgliedstaaten setzen vor dem 21. Mai 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Inhaltlich bedeutete das: Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich (1) Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, indem zur Nutzung der Mediation angehalten und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren gesorgt wird. (2) Diese Richtlinie gilt bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten für Zivil- und Handelssachen, nicht jedoch für Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach dem einschlägigen anwendbaren Recht nicht verfügen können. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im 12 Nomos Karriere im Recht

15 Das deutsche Mediationsgesetz vom 21. Juli 2012 Aktuelles Thema Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ( acta iure imperii ). Daraus hat dann der bundesdeutsche Gesetzgeber das MediationsG vom 21. Juli 2012 gemacht, das seit seiner Bekanntmachung im Juli 2012 geltendes Recht ist. Die Besonderheiten dieses Gesetzes Keine inhaltliche sondern eine formale Besonderheit ist, dass dieses Gesetz am 15. Dezember 2011 einstimmig vom Bundestag beschlossen wurde. Die Vertreter aller Fraktionen im Bundestag lobten einhellig und voller Begeisterung (also durchaus emotional) sowohl die Initiative der Bundesregierung als auch das Gesetz, so wie es der Rechtsausschuss dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegt hatte. Ich war bei dieser Sitzung persönlich anwesend. Nach den einführenden Worten im ersten Abschnitt dieses Beitrags ist hervorzuheben, dass dieses Gesetz nicht nur für zivilrechtliche Streitigkeiten relevant ist, sondern auch für öffentlich-rechtliche. Für das Zivilrecht, in dem nur wenige nicht dispositive Vorschriften die Gestaltungsfreiheit einengen, ist Mediation als Konfliktbearbeitungsmodul gut vorstellbar: Formzwängen kann durch Beurkundung der Vereinbarung genüge getan werden und Gestaltungsbegrenzungen wie im Familienrecht sind zu beachten. Doch wie kann Mediation im öffentlichen Recht funktionieren, wo doch im Verhältnis Staat Bürger nichts ohne Rechtsgrundlage geht? Interessant war schon die Entwicklung der gerichtsinternen Mediation. Sie wurde in Niedersachsen (das Bundesland, in dem erstmals gerichtsintern Mediation möglich wurde) nicht nur in den Zivilgerichten eingeführt und genutzt, sondern auch in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit. In diesen Gerichtszweigen kam es zumindest in Hannover zu einer intensiven Nutzung, indem Fälle, bei denen Ermessens- oder auch Beurteilungsspielräume für die Entscheidung von Bedeutung waren, dem gerichtsinternen Mediator zugewiesen wurden. Und die waren mit großem Erfolg tätig (Erledigungsquoten von 70% bis 80%). Eine weitere Besonderheit dieses Gesetzes ist dessen Vorläufigkeit. In 8 heißt es: 8 Evaluierung (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 26. Juli 2017 über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren notwendig sind. (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst mit der Regelung von Mediation zurückgehalten und folgt insoweit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz von Oktober Auf Seite 14 führt das BMJ aus: Mediation ist ein Verfahren, das noch stark in der Entwicklung begriffen ist. Von einem bereits klar umrissenen Berufsbild kann noch nicht ausgegangen werden, weshalb der Entwurf sich darauf beschränkt, grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatorinnen und Mediatoren, einige Tätigkeitsbeschränkungen sowie eine (allgemeine) Aus- und Fortbildungsverpflichtung zu regeln. Der Gesetzgeber hat sich also ganz bewusst zurückgehalten und damit auf die sonst häufig anzutreffende Regelungsintensität verzichtet. Gesetzestechnisch interessant ist, dass in 5 Abs. 2f MediationsG der zertifizierte Mediator geschaffen wurde, der begrifflich gesetzlich geschützt sein wird. Mit diesem gesetzlichen Mediator ist allerdings keine Zugangsregelung zum Markt verbunden; das bedeutet, dass wie bisher auch andere Mediatoren weiterhin am Markt tätig sein können. Weiter ist es der Erwähnung wert, dass die Verhaltensregelungen in den 2 bis 5 des Gesetzes nicht etwa für Mediatoren als solche gelten (so das ansonsten bekannte Berufsrecht etwa der Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte etc.) sondern immer dann relevant werden, wenn Mediation passiert ( 1 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 MediationsG). 5. Als inhaltlich wichtig soll abschließend auf den Güterichter hingewiesen werden, der künftig für die gerichtsinterne Mediation bedeutsam ist. Im Vermittlungsausschuss haben sich Bund und Länder auf diesen Kompromiss geeinigt, nachdem der Rechtsausschuss die Legalisierung des Richtermediators aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung rausgeworfen hatte. Der Güterichter ist kein Mediator, darf aber Mediation anwenden. Fazit Es bleibt weiterhin spannend. Behalten wir im Blick, was das BMJ in fünf Jahren evaluiert. Ich bin fest davon überzeugt, dass sich bis dahin viel getan haben wird. Ob das dann bedeutet, dass das Gesetz nachgebessert werden muss, weiß ich nicht. Ich hoffe sehr, dass einzelne oder alle Bundesländer sich bis dahin durchgerungen haben, in Mediationskostenhilfe (das Pendent zur Prozesskostenhilfe) zu investieren. Der Versuch wird zeigen, dass sich eine solche Investition für die Länder rechnet, also als wirtschaftlich vorteilhaft erweist. Nomos Karriere im Recht

16 Wenn zwei sich streiten. NEU Mediation und Konfliktmanagement Herausgegeben von Prof. Dr. Thomas Trenczek, M.A., RA Dr. Detlev Berning, StB, WP und Prof. Dr. Cristina Lenz 2013, 707 S., geb., 98, ISBN Das Praxishandbuch Mediation und Konfliktmanagement bietet allen Mediatoren und Berufsträgern, die sich mit der Lösung von Konflikten beschäftigen, eine einführende Grundlage zu den verschiedenen Aspekten der Mediation. Profunde Kenntnisse vermitteln die Autoren zu: den interdisziplinären Grundlagen von Konfliktmanagement den Methoden und Techniken dem Verfahren der Mediation den Aufgaben und Kompetenzen der Mediatoren Die rechtlichen Aspekte der Mediation werden eingehend erläutert u.a. das Berufsrecht für Mediatoren und der Mediationsvertrag. Das Werk geht ausführlich auf die erste gesetzliche Grundlage der Mediation in Deutschland von 2012 ein. Mit Blick auf die Praxis werden die verschiedenen Arbeitsfelder der Mediation (z.b. Familie, Arbeit, Wirtschaft, öffentlich-rechtlicher Bereich) und deren besondere Charakteristika vertieft dargestellt. Bestellen Sie jetzt telefonisch unter 07221/ Portofreie Buch-Bestellungen unter Kostenlose Leseprobe Nomos

17 Hoch hinaus im Immobilienrecht Hoch hinaus im Immobilienrecht Aktuelles Thema Das Transaktionsvolumen auf dem Immobilien-Investmentmarkt in Deutschland betrug im Jahre 2012 laut einer Analyse von Ernst & Young etwa 36 Milliarden Euro (betrachtet wurden nur veröffentlichte Transaktionen, veröffentlicht bei Statista). Laut Informationen des Statistischen Bundesamtes gab es Ende 2011 in Deutschland etwa 18 Millionen Wohngebäude, ca. 48 Prozent aller privaten Haushalte in Deutschland verfügten über Haus- und Grundbesitz. Etwa 45 Prozent der Menschen leben in selbst genutztem Wohneigentum, die meisten anderen wohnten zur Miete. Der Deutsche Mieterbund gibt an, dass die Juristen der Mietervereine im Jahre 2009 rund 1,15 Millionen Rechtsberatungen vorgenommen haben, davon waren etwa Mietrechtsprozesse. Dies nur einige Angaben zum Marktgeschehen. Zur Bewältigung der dabei anstehenden Aufgaben bedarf es Fachleute, zu denen auch die auf Immobilienrecht spezialisierten Juristen gehören. Das Rechtsgebiet Welche Rechtsbereiche nun konkret zum Immobilienrecht gehören, lässt sich nicht eindeutig abgrenzen. Dies liegt darin begründet, dass sich das Immobilienrecht nicht als geschlossene Rechtsordnung gebildet hat, sondern maßgeblich auf den Beratungsgegenstand, die Immobilie, abgestellt wird. Die Kerngebiete bilden das Kaufrecht des BGB, das Grundstücksrecht, das Miet- und Pachtrecht und das Maklerrecht. Auch Bau- und Architektenrecht gehört dazu. Ebenso begegnen einem die Nachbarrechte, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentumsrecht und das Bauträgerrecht. Zum Rechtsgebiet gehören ferner das öffentliche Bau- und Planungsrecht für die Baurechtsschaffung, das Immissionsschutz-, Denkmalschutz-, Vergabe- und Altlastenrecht. Für die Frage, wie eine Immobilie letztlich erworben wird, wie die Finanzierung erfolgt und durch wen bzw. in welcher Anlageform die Immobilie gehalten wird, sind zudem gesellschafts-, steuer- und kartellrechtliche Kenntnisse von Bedeutung. In jüngster Zeit rücken zudem die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare Energien Gesetz in den Focus der Immobilienrechtlicher. Die Mandate Es gibt wohl kaum einen Immobilienrechtler, der von sich behauptet, in allen genannten Rechtsbereichen fit zu sein. Es fordert auch nicht jedes Mandat die Kenntnis aller rechtlichen Themen. Die zu bearbeitenden Mandate unterscheiden sich sehr und erfordern unterschiedliche fachliche Kenntnisse und persönliche Fähigkeiten. Schon beim Ankauf einer Immobilie bestehen große Unterschiede. Das Massengeschäft im Bereich des Kaufs und Verkaufs von Wohnimmobilien wird häufig durch spezialisierte Notare erledigt. Anwälte kommen hier meist gar nicht zum Einsatz. Werden die Immobilien komplexer, lassen sich die Beteiligten bei Transaktionen durch Rechtsanwälte vertreten. Wegen der Vielfalt an rechtlichen Fragestellungen sind oft ganze Anwaltsteams am Werk. Gegenstand solcher Transaktionen sind häufig Einkaufszentren, Büroimmobilien, Hotels und Logistikimmobilien. In jüngster Zeit werden Immobilien vermehrt gleich gebündelt als Portfolio verkauft. Aktuell im Trend liegen Transaktionen von Wohnimmobilienportfolios. Oft haben wir es hier mit namhaften Objekten und hohen Transaktionsvolumen im mehrstelligen Millionenbereich zu tun. Man denke an den Verkauf des KaDeWe und des Neuen Kranzlereck in Berlin, der Welle und der Deutschen Bank Zentrale in Frankfurt/Main und eines Anteils am Centro Oberhausen. Die Rechtsberater begleiten dabei regelmäßig einen mehrere Monate andauernden Prozess beginnend mit der Beratung über die geeignete Struktur der Transaktion bis zur Abwicklung der Verträge. Die anwaltliche Tätigkeit besteht zu einem wesentlichen Teil aus der rechtlichen Bestandsanalyse, betreffend den abzuschließenden Kaufvertrag aber auch in der Gestaltung und der Verhandlung. Die gleichen inhaltlichen Themen und die Themenvielfalt finden sich auch bei der Beratung von Projektentwicklungen. Es geht dabei jedoch weniger um die Analyse des Bestandes und der geschlossenen Verträge. Die maßgeblichen Verträge werden in der Regel noch verhandelt. Die Tätigkeit ist für den Anwalt deshalb weitaus kreativer. Der Anwalt berät zur Strukturierung des Projektes und beim Erwerb der maßgeblichen Grundstücke, er verhandelt zur Beschaffung des Baurechts mit den Kommunen und Nachbarn, begleitet die Vergabe der Bauaufträge und den Bau von der Beweissicherung vor Baubeginn bis zur Abnahme und berät im Rahmen der Vermietung der Immobilie. Oft begleitet ein Anwalt oder ein Anwaltsteam hier über Jahre. Deutlich anders sieht die Tätigkeit des Prozessanwalts aus. Wo Rechtsbeziehungen bestehen, bleiben Konflikte nicht aus. Die klassischen Auseinandersetzungen finden zwischen Vermietern und Mietern, zwischen Nachbarn, zwischen Baubeteiligten, zwischen Käufer und Verkäufer einer Immobilie statt. Gestritten wird meist um abgegrenzte Sachfragen. Hier sind Spezialisten gefragt, die sich einerseits im maßgeb- RAin Diana Emmerich, ist bei Bethge und Partner Immobilienanwälte im Schwerpunkt Immobilientransaktionen tätig. Sie studierte Rechtswissenschaften sowie Politik- und Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Trier und Bayreuth. Von 2000 bis 2004 war sie in der international agierenden Anwaltskanzlei Latham & Watkins LLP in Hamburg in der Abteilung Finance und Real Estate tätig und hat vor allem bei Immobilientransaktionen und Projektentwicklungen sowie im gewerblichen Mietrecht beraten. Es folgte eine Tätigkeit in der Rechtsabteilung des Geschäftsfeldes Immobilienfinanzierung der IKB Deutsche Industriebank AG in Düsseldorf sowie in der Düsseldorfer Kanzlei S&P Söffing Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Der Tätigkeitsschwerpunkt dort lag jeweils in der Beratung von Immobilienprojektentwicklungen, der Strukturierung von Finanzierungen und gewerblichem Mietrecht. Seit Januar 2012 ist Frau Emmerich bei Bethge und Partner Immobilienanwälte in Hannover beschäftigt. Nomos Karriere im Recht

18 Aktuelles Thema Hoch hinaus im Immobilienrecht lichen Rechtsgebiet auskennen und andererseits die Spielregeln des prozessualen Rechts beherrschen. Der Anwalt So unterschiedlich die Aufgaben sind, so unterschiedlich sieht aus Sicht der Mandanten der ideale Anwalt aus. Die einen erwarten den Erbsenzähler, der jedes Risiko erkennt, die anderen wünschen sich den lösungsorientierten Anwalt mit dem Blick fürs Ganze und wiederum andere den scharfen Hund. waren zum 1. Januar 2012 bundesweit insgesamt Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht zugelassen. Gerade für Einzelanwälte spielt der Fachanwaltstitel eine besondere Rolle, weil er eine Kompetenz verbrieft, die Mandanten bei der Auswahl ihrer Anwälte suchen. Neben dem Fachwissen sind Branchenkenntnisse gefragt. So sollte z.b. derjenige, der die Vermietung von Einkaufszentren begleitet die typischen Mieter kennen und deren Verhandlungsspielräume einschätzen können. Der Baurechtler sollte sich zumindest grundlegend mit den technischen Besonderheiten von Gebäuden auskennen. Bethge und Partner Immobilienanwälte Anwaltsgesellschaft b.r. und Notar ist eine aus schließ lich auf das Immobilienrecht spezialisierte Kanzlei in Hannover. Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt auf der Begleitung von Immobilienprojekten, Transaktionen und großen Bauvorhaben für deutsche und internationale Immobilieninvestoren und Projektentwickler. Referendariat bei Bethge und Partner Immobilienanwälte Frau Rechtsanwältin Susanne Tank Rathenaustr. 12, Hannover Tel: 0511/ kanzlei@bethgeundpartner.de Um den Aufgaben bestmöglich gerecht zu werden, ist das notwendige Fachwissen ganz wesentlich. Das Studium bereitet den jungen Juristen nur teilweise vor. Die Grundzüge des Miet-, Kauf- und Grundstücksrecht werden bei Neueinsteigern vorausgesetzt. Auch Werkvertragsrecht und das Baugesetzbuch sollten zumindest in den Grundzügen bekannt sein. Die genannten Rechtsgebiete werden während des Studiums jedoch in der Regel isoliert betrachtet. Wie die Themen innerhalb einer Immobilie verzahnt sind, lernt man oft erst in der Praxis. Wer sich spezielles Immobilienwissen bewusst und konzentriert ggf. vor oder parallel zum Berufseinstieg aneignen möchte, für den empfiehlt sich einer der neuen Zusatzstudiengänge, z.b. Masterprogramme, die speziell auf immobilienrechtliche Fragestellungen ausgerichtet sind. Um Praxiswissen zu vertiefen, aber auch um weiter dazuzulernen bieten sich Fachanwaltskurse an. Hier werden für Immobilienrechtler die Fortbildung zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie zum Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht angeboten. Den Titel erhält nur, wer nachweisen kann, dass er auf dem betreffenden Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügt. Laut Information der Bundesrechtsanwaltskammer Ausblick Deutschlands Immobilienmarkt ist für Investoren nach wie vor attraktiv. Unter anderem bedingt dadurch, dass Banken und offene Immobilienfonds nach wie vor Bestände abbauen, besteht ein Angebot an Immobilien. Auch wenn die von den Banken geforderten Eigenkapitalquoten steigen, so stehen dennoch Finanzierungen zur Verfügung. Die Branche unterliegt einem laufenden Fortschritt und Wandel. Dies macht sich auch bei der Beratungstätigkeit der Juristen bemerkbar. Neue Trends bilden sich heraus. So machen sich die aktuelle Diskussion um die Energiewende z.b. in Mietverträgen, die wir Green Leases nennen und die die Energieeffizienz der Gebäude und aktuelle Zertifikate berücksichtigen, bemerkbar. Insgesamt nehmen die technischen Regelungen und Nutzungsbestimmungen aber auch Anforderungen der Mieter mit dem Fortschritt der Technik zu. Die Branche entdeckt neue Bevölkerungsschichten, so sind Gegenstand von Verträgen mehr und mehr Pflegeheime und altersgerechtes Wohnen, aber auch Studentenwohnheime. Mit der Finanz- und Bankenkrise sind hingegen manche gewagten und innovativen Strukturmodelle verschwunden. Verbriefungsmodelle treten in den Hintergrund. Fazit Die juristische Beratung bezogen auf Immobilien ist äußerst facettenreich. Es besteht Bedarf an spezialisierten und gut ausgebildeten juristischen Beratern. Erfolgreich wird auf Dauer aber nur sein, der sich fokussiert und nicht nur die rechtlichen Fragen beherrscht, sondern auch den Markt beobachtet und über den Tellerrand schaut. 16 Nomos Karriere im Recht

19 Traumjob: Rechtsanwalt in einer (internationalen) Wirtschaftskanzlei? Berufseinsteiger berichten Traumjob: Rechtsanwalt in einer (internationalen) Wirtschaftskanzlei? Viele Jurastudenten träumen von einer Karriere als Wirtschaftsjurist in einer (internationalen) Rechtsanwaltskanzlei. Für eine bekannte juristische Marke arbeiten, sich vertieft mit rechtlichen Fragestellungen auseinander setzen, interessante Manager rechtlich beraten dürfen, ganz oben in den Vorstandsetagen mitmischen, ein Gehalt im sechsstelligen Bereich verdienen, in einem modernen Büro in Top Lage arbeiten und sich die beste Ausgangssituation für ein berufliches Weiterkommen sichern. Das ist das Bild, das die meisten Stundenten und Referendare mit diesem Arbeitsplatz verbinden. Aber hält dieses Bild in der Praxis stand? Und wie hoch ist der Preis für eine derartige Karriere? Die passende Unternehmenskultur finden Vorab: Es wäre falsch, alle (internationalen) Wirtschaftskanzleien über einen Kamm zu scheren und ein einheitliches Bild darzustellen. Jede Kanzlei, jeder Standort und auch jede Praxisgruppe hat ihre eigene Historie und Prägung, die sie zu der macht, die sie heute ist. Und daher sollte jeder Bewerber schon bei Auswahl des zukünftigen Arbeitgebers darauf achten, ob die Kultur zu den eigenen Werten und Vorstellungen passt. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass jede Kanzlei ab einer gewissen Größe und Internationalität Strukturen aufweist, die sich mehr oder weniger immer wiederholen. Größe und hohe Professionalität erfordern eine gewisse Organisation, Struktur und Abläufe, die sich in der Praxis bewährt haben. Der Arbeitsalltag in einer (internationalen) Wirtschaftskanzlei Der Arbeitsalltag des Einsteigers hängt sehr von dem Partner und der Praxisgruppe ab, der man zugeteilt wird. Auch spielt es eine Rolle, wie stark die (internationale) Kanzlei aus der Zentrale wie z.b. USA oder England gesteuert wird und wie groß der eigene Gestaltungsspielraum in Deutschland ist. Es gibt Anwälte, die ab dem ersten Tag Kontakt zu Mandanten haben und diese nach einigen Wochen eigenständig betreuen dürfen und solche, die in den ersten zwei Jahren keinen Mandanten persönlich treffen, sondern vorwiegend Gutachten für den Partner anfertigen. Letztere sind häufig von der wenigen Praxisberührung enttäuscht. Insofern lohnt es sich immer, die eigene Erwartungshaltung mit der des jeweiligen Partners im Vorstellungsgespräch abzugleichen. Kanzleien, die stark aus der Zentrale gesteuert werden, müssen häufig Rücksprache halten. Dies kann in der juristischen Mandantenberatung zeitweise als hinderlich angesehen werden. Mögliche Kollisionen in der Übernahme von Rechtsangelegenheiten sind ständig zu überprüfen und daher kann nicht jedes Mandat angenommen werden. Da die (internationale) Wirtschaftskanzlei in den meisten Fällen immer dann vom Mandanten beauftragt wird, wenn es um wirklich wichtige und rechtlich anspruchsvolle Fragen geht, wird der Junganwalt inhaltlich gefordert werden und sich vertieft mit juristischen Fragestellungen auseinandersetzen. Das kann für einige Anwälte befriedigend sein, während andere die Praxisnähe vermissen mögen. Das hohe Arbeitspensum, das erbracht werden muss (ca Stunden), bringt es mit sich, dass der Junganwalt wenig Zeit für ein Leben außerhalb der Kanzlei haben wird. Soziale Kontakte außerhalb der Kanzlei sind in den ersten Jahren nicht immer zu pflegen. Wer sich profilieren möchte und den Weg in die Partnerschaft sucht, wird darüber hinaus noch Artikel veröffentlichen, Vorträge halten und evtl. seinen Doktor- oder LL.M.-Titel absolvieren. Ein großer Vorteil der (internationalen) Kanzleien ist es, dass es fast immer ein professionell ausgearbeitetes Aus- und Weiterbildungsprogramm gibt, das sowohl die fachliche, als auch persönliche Bildung abdeckt. Auch besteht die Möglichkeit, parallel zum Job die Doktorarbeit oder den LL.M. zu beenden. Und das Einstiegsgehalt ab ca spricht für sich. Wer jedoch erwartet, automatisch in die Partnerschaft aufgenommen zu werden, wird in den meisten Fällen enttäuscht werden. Die Plätze sind rar und hart umkämpft. Die meisten Rechtsanwälte suchen sich nach 4 6 Jahren einen anderen beruflichen Wirkungskreis. Aber es ist nicht zu unterschätzen, dass der Einstieg in andere Unternehmen erheblich leichter ist, wenn man schon einmal für eine große und bekannte Anwaltsmarke gearbeitet hat. Die meisten Anwälte, die in einer (internationalen) Wirtschaftkanzlei gearbeitet haben, finden in der Wirtschaft, in kleineren Kanzleien oder im Staatsdienst einen ansprechenden Job, auch wenn das Gehalt nicht immer gehalten werden kann. Um eine Entscheidung fällen zu können, ob die Position in einer (internationalen) Wirtschaftskanzlei stimmig ist, sollte man die eigenen Werte, Vorstellungen und beruflichen Ziele klar durchdenken und definieren. Ass.iur. Carmen Schön ist Managementrainerin für Großkanzleien und Unternehmen berät Juristen in Karrierefragen. Sie war Justiziarin der Mobilcom AG und ist Mitgründerin und Leiterin Recht der freenet.de AG. Carmen Schön ist Autorin der Bücher: Bin ich ein Unter nehmertyp?, Die geheimen Tricks der Arbeitgeber, Kaltakquise der direkte Weg zum Kunden, Karriere-DNA, Frauenpower im Job und Traumjob: Rechtsanwalt in einer (internationalen) Wirtschaftskanzlei. Außerdem hat sie zahlreicher Fachartikel zu den Themen Karriere- und Verhandlungsmanagement, Kundenakquisition und Selbstmarketing veröffentlicht. Nomos Karriere im Recht

20 Nomos Referendariat Die Reihe Nomos Referendariat bietet zeitgemäße Literatur für Referendare. Moderne Lehrbücher und praktische Wegweiser ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in den Stationsalltag und eine gezielte Vorbereitung auf das Assessorexamen. Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst Von Oberstaatsanwalt Anton Deventer 2. durchgesehene Auflage 2013, 158 S., brosch., 14,90 ISBN Kleiner Band, aber oho passt in jede Robentasche.«Silke Glossner, Jura Journal 4/10, zur Vorauflage Formulare für Referendare Von Dr. Sönke Gerhold, RA Dr. Bernd Hoefer, VRi inlg Hege Ingwersen-Stück und Dr. Sönke E. Schulz 2011, 202 S., brosch., 24, ISBN Formularhandbuch kann jedem Rechtsreferendar empfohlen werden.«marcus Heinemann, Oktober 2011 Die Revision im Strafrecht Von RiAG Dr. Matthias Weidemann und RiOLG Fabian Scherf 2010, 179 S., brosch., 19,90 ISBN großer Wurf und eine Pflichtlektüre «Dr. Fritz v. Mannstein, JuS 1/11»Das Buch ist uneingeschränkt empfehlenswert für die Vorbereitung auf die Revisionklausur im Assessorexamen. Es schließt eine Lücke auf dem Markt, da sich kein anderes Buch so dicht an die Anforderungen eines Examensklausur bewegt und direkt darauf zugeschnitten ist.«michael Stenzel, Februar 2011 Zwangsvollstreckungsrecht Von RiLG Malte Kornol und RiLG Carsten Wahlmann 2012, 398 S., brosch., 28, ISBN vorliegende Neuerscheinung ist richtig gut... Die Autoren sind als AG-Leiter in der Referendarausbildung erfahren und beherrschen zudem die Führung des Lesers in einem eher trockenen Thema durch Beispiele, Schaubilder, Skizzen, Checklisten, Hinweise und andere Einschübe, die den Fließtext einrahmen und die Aufmerksamkeit aufrecht erhalten... Man kann dieses neue Lehrbuch jedem Referendar guten Gewissens ans Herz legen.«dr. Benjamin Krenberger, Januar 2012 Bestellen Sie jetzt telefonisch unter 07221/ Portofreie Buch-Bestellungen unter

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