CD-Text zum 14. Kapitel, Rn Die Alkoholisierung und ihre Messung

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1 Heghmanns Strafrecht für alle Semester Besonderer Teil CD-Text zum 14. Kapitel, Rn. 483 Die Alkoholisierung und ihre Messung (CD 14-04) (1) Zum Begriff der Blutalkoholkonzentration (BAK) Seit langem hat sich eingebürgert, den Grad der Alkoholisierung anhand des Alkoholgehaltes im Blut zu messen. Grund ist zum einen eine relativ zuverlässige Korrelation zwischen diesem Anteil und der tatsächlichen Leistungseinschränkung durch den Alkohol. Zum anderen handelt es sich um eine Größe, die vergleichsweise einfach und zuverlässig gemessen werden kann (siehe unten bei d). Die Angabe der BAK erfolgt in g, also in Gewichtsanteilen. Bei einer BAK von 1,1 g befinden sich also in jedem kg Blut ein Gramm reinen Alkohols. Da es damit letztlich auch auf die im Körper befindliche Blutmenge ankommt, ist bei gleicher Trinkmenge und unterschiedlicher Körperkonstitution auch das Ergebnis der BAK verschieden. Je mehr Gewicht der Täter auf die Waage bringt, umso mehr Alkohol muss er getrunken haben, um eine bestimmte BAK zu erreichen. Ebenso spielt der Fett- bzw. Muskelanteil im Körper eine Rolle, da Fettgewebe schlechter durchblutet ist, während sich in Muskelgewebe deutlich mehr Blut anfindet. Da individuelle Unterschiede also eine nicht zu unterschätzende Wirkung spielen, lässt sich aus der Trinkmenge nicht generell auf eine bestimmte BAK schließen. Die einschlägige Berechnungsmethode, die sog. Widmark-Formel (dazu unten bei f) stellt vielmehr u.a. Geschlecht und Körpergewicht in die Berechnung ein. Dagegen haben vorherige Nahrungsaufnahme oder das Trinken von Kaffee nach Trinkende überhaupt keinen Einfluss auf die BAK. Sie mögen zwar die subjektiv erlebte Alkoholwirkung reduzieren, ändern aber nicht am Vorhandensein des Alkohols im Blut und damit an seiner objektiven Wirksamkeit. (2) Auf- und Abbau der BAK In das Blut gelangt der Alkohol durch die Nahrungsumwandlung im Magen. Da diese beim Alkohol relativ schnell gelingt, dringt praktisch mit dem ersten Schluck, der in den Magen gelangt, auch der erste Alkohol ins Blut. Diese sog. Resorption des Alkohols dauert freilich ihre Zeit, so dass i.d.r. erst eine Stunde später, jedenfalls aber 2 Stunden nach dem Trinkende der gesamte Alkohol aufgenommen ist. Bis dahin ist die messbare BAK folglich geringer als der tatsächlich im Körper befindliche Alkohol (sog. Resorptionsdefizit). Wer also unmittelbar nach Trinkschluss Auto fährt, mag bei einer Kontrolle zunächst noch eine BAK von z.b. 0,8 g aufweisen. Misst man die BAK eine Stunde später erneut, so läge der Wert vielleicht über 1,1 g. Allerdings kommt es für die Feststellung der zur Tatbewertung maßgebenden BAK nach BGHSt 25, 246 (251) nicht auf die womöglich durch ein Resorptionsdefizit fälschlich zu geringe Konzentration zur Tatzeit an, sondern auf den später nach Resorptionsabschluss erreichbaren Wert. Entscheidend ist mithin, ob der Täter eine Alkoholmenge im Körper hat, die geeignet ist (auch später) eine bestimmte BAK zu bewirken (vgl. auch die entsprechende Formulierung in 24a I StVG. Grund dieser vielleicht zunächst überraschend anmutenden Rspr. ist, dass nach medizinischen Erkenntnissen die Alkoholwirkung in der sog. Anflutungsphase, also der Zeit unmittelbar nach dem Trinken, am größten ist, während sie Minuten nach Trinkende deutlich nachlässt. Denn in der Anfangsphase des Trinkens ist die Resorptionsleistung des Magens am größten und zugleich die Kreislaufauswirkungen des Alkohols am höchsten. Mit anderen Worten: 0,8 g in der Anflutungsphase beeinträchtigen den Autofahrer ebenso stark wie oder noch stärker als 1,1 g einige Stunden nach Trinkende. Sobald der erste Alkohol im Blut angelangt ist, beginnt die Leber mit dem Abbau des Alkohol, präziser: Mit seiner chemischen Aufspaltung in dann ungefährliche Abbauprodukte. Unter normalen Umständen findet sich also niemals die gesamte getrunkene Alkoholmenge gleichzeitig im Blut an. Das verhindert die bereits geschilderte verzögerte Resorption im Zusammenspiel mit dem ständigen Alkoholabbau. Unter normalen Umständen wird durch die Leber eine Alkoholmenge von 0,15 g pro Stunde abgebaut, wobei allerdings eine Schwankungsbreite zwischen 0,1 und 0,2 g angenommen werden muss. Auch hier spielt die individuelle Konstitution (u.a. Kreislauf und evtl. vorhandene Leberschäden) eine Rolle. Eine BAK von 1,1 g ist daher normalerweise erst nach ca. 7 Stunden abgebaut. Bei sehr hoher BAK ist

2 also auch nach mehrstündigem Schlaf der sog. Restalkohol womöglich noch so hoch, dass Fahruntauglichkeit besteht! Eine Beschleunigung des Abbaus (z.b. durch Kaffeegenuss) ist dabei grundsätzlich nicht möglich, auch nicht durch sog. Ausnücherungsmittel. Sie haben sich allesamt als wirkungslos erwiesen. Zwar mag das subjektive Empfinden der eigenen Alkoholisierung insbesondere durch Koffein reduziert werden, indes ändert sich die tatsächliche Abbauleistung der Leber praktisch nicht. (3) Die Begründung der 1,1 g Grenze für die absolute Fahruntauglichkeit Die Rspr. hatte bis 1966 einen Grenzwert der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,5 g angenommen und war danach aufgrund medizinischer Erkenntnisse auf einen Wert von 1,3 g zurückgegangen. 1 Seinerzeit war durch medizinische Forschungen zwar bereits nachgewiesen, dass jeder Autofahrer ab 1,1 g psycho-physische Defizite aufweist, die ihn im Straßenverkehr zu einem Sicherheitsrisiko machen. Indes waren die Mess- und Gutachtenmethoden noch nicht so zuverlässig wie heute. Daher hatte der BGH einen zusätzlichen Sicherheitszuschlag von 0,2 g gefordert. Bis zum Jahre 1990 waren zum einen die medizinischen Erkenntnisse soweit fortgeschritten, dass nunmehr bereits ab einer BAK von 1,0 g generell eine Fahruntauglichkeit angenommen werden konnte. Dazu heißt es in der Entscheidung BGHSt 37, 89: Die nach 1966 veröffentlichten Ergebnisse der medizinischen Alkoholforschung haben den Wert von 1,0 bestätigt, bei dem die Gefährlichkeit eines solchen alkoholisierten Verkehrsteilnehmers um ein Mehrfaches gegenüber der eines nüchternen Kraftfahrers erhöht ist (siehe etwa WILHELMI/LINDNER/AUDELICKY BA 1972, 473; GILG/LIEBHARDT/SCHUTTER/RIEDEL BA 1984, 235; HEIFER BA 1986, 364). Teilweise werden die Ergebnisse der Alkoholforschung bereits dahingehend gewürdigt, dass absolute Fahruntüchtigkeit schon bei 0,7-0,8 angenommen werden müsse (KRÜGER BA 1990, 182 [196 f.]). Der Grundwert von 1,0 entspricht auch den bei späteren Fahrversuchen erzielten Erkenntnissen (STRASSER BA 1972, 112; GERLACH BA 1972, 239; HEPPNER BA 1973, 166; LEWRENZ/BERGHAUS/DOTZAUER BA 1974, 104). Diesen Versuchen misst der Senat nunmehr besondere Bedeutung zu, da beim Fahrversuch das Fahrverhalten als komplexes Zusammenspiel aller psychophysischen Leistungskomponenten des Fahrzeugführers unter dem Einfluß der jeweiligen individuellen Besonderheiten analysiert wird, weshalb den hierbei gewonnenen Erkenntnissen eine größere Aussagekraft hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit zukommt als dem Nachweis der alkoholbedingten Beeinträchtigung psycho-physischer Einzelfunktionen wie etwa der Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit oder dem Sehvermögen (LEWRENZ/BERG- HAUS/DOTZAUER BA 1974, 104) sowie statistischen Erhebungen. 2 Zum anderen hatten sich aber auch die Messmethoden so sehr verfeinert, dass Abweichungen durch Messungenauigkeiten nur noch in Höhe von 0,1 g berücksichtigt werden mussten. Daher nimmt der BGH heute an, dass in jedem Fall und unwiderlegbar bei jedem Autofahrer ab (1,0 + 0,1 =) 1,1 g BAK Fahruntauglichkeit besteht. 3 (4) Die 0,3 g Grenze als Beginn relativer Fahruntüchtigkeit Im Unterschied zur 1,1 g Grenze für die absolute Fahruntauglichkeit beruht der Grenzwert von 0,3 g nicht auf dezidierten medizinischen Untersuchungen. Vielmehr hat er sich in die Rspr. in den 50er Jahren gewissermaßen eingeschlichen und besteht seither weitgehend unreflektiert. 4 Im Unterschied zum Wert der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 g, der wie erwähnt den Sicherheitszuschlag für Messungenauigkeiten von 0,1 g enthält, kann der Wert von 0,3 g einen solchen nicht enthalten, 5 so dass offenbar der objektive Blutalkoholwertgemeint ist und man genau genommen vermutlich heute von gemessenen 0,4 g auszugehen hätte. 6 Auf der anderen Seite ist medizinisch auch keineswegs erwiesen, dass es unterhalb der besagten 0,3 bzw. 0,4 g nicht doch Fälle alkoholischer Fahrerbeeinträchtigungen gibt. 7 Allerdings bedarf es für derartige 1 BGHSt 21, BGHSt 37, 89 (94). 3 BGHSt 37, BGH NJW 1959, 1046; Friedrich DENCKER, Die 0,3-Promille-Grenze, FS AG Verkehrsrecht, S (371 f.). 5 Das weist DENCKER anhand der historischen Entwicklung nach, vgl. DENCKER (Fn. 4), FS AG Verkehrsrecht S. 373 f. 6 DENCKER (Fn. 4), FS AG Verkehrsrecht, S DENCKER (Fn. 4), FS AG Verkehrsrecht, S. 375 f. 2

3 Sonderfälle schon massiver Indizien dafür, dass trotz des vergleichsweise geringen Alkoholisierungsgrades dieser zu schwerwiegenden Reduzierungen der Fahrfähigkeit geführt hat. Für den Regelfall und das strafrechtliche Gutachten sollte hingegen bis auf Weiteres die 0,3 g Grenze als Einstiegswert angesehen werden, unterhalb dessen eine relative Fahruntüchtigkeit nicht ernsthaft in Betracht kommt. (5) Die Messung der Alkoholisierung Da es um die Feststellung des Alkoholanteils im Blut geht, ist der zuverlässigste Weg naturgemäß die Auswertung einer Blutprobe. Das dem Verdächtigen entnommene Blut kann dabei nach verschiedenen Methoden analysiert werden. Deren gängigste sind heute: - die Widmark-Methode: Bei ihr wird der Alkohol aus der Blutprobe destilliert. Das Destillat reagiert anschließend mit zugeführter Dichromat-Schwefelsäure, deren Verbrauch gemessen wird. Aus der verbrauchten Menge lässt sich dann die BAK errechnen. - das ADH-Verfahren (Alkoholdehydrogenase). Hierbei wird ausgenutzt, dass Alkohol als Katalysator für eine chemische Reaktion bestimmter Probenstoffe dient; die von diesen Stoffen umgewandelte Menge erlaubt dann Rückschlüsse auf die Menge des Katalysators Alkohol. - die Gaschromatographie (GC): Hierbei wird die Probe verdampft und dann der Alkoholanteil durch eine gaschromatographische Analyse bestimmt. Sie ist die genaueste der z.zt. gängigen Methoden. Von diesen drei gängigen Methoden müssen immer zwei kombiniert werden, wobei insgesamt 5 Analysen einer Blutprobe üblich sind (z.b.: 3 x ADH, 2 x GC). Aus den Ergebnissen wird der arithmetische Mittelwert gebildet und dieser ist dann der Subsumtion als die maßgebende mittlere BAK zu Grunde zu legen. Die für diese Messmethoden notwendige Blutprobe kann im Ermittlungsverfahren über 81a StPO erlangt werden. Entnommen werden muss sie von einem Arzt ( 81a I 2 StPO), was regelmäßig einen Transport des Verdächtigen auf die Wache, zur Arztpraxis oder ins Krankenhaus voraussetzt. Da dies umständlich ist (und den Beschuldigten einem wenngleich kleinen körperlichen Eingriff aussetzt), hat man seit langem versucht, die Blutprobe durch alternative Messmethoden zu ersetzen oder wenigstens zu ergänzen. Zu diesem Zweck war schon früher die Atemluft als Messobjekt ins Visier der Medizin geraten. Denn über den Sauerstoff-Kohlendioxid-Austausch in der Lunge entweicht beim mit Alkohol angereicherten Blut auch ein minimaler Anteil des Alkohols in die Atemluft. Deren Alkoholanteil ist dabei umso höher, je stärker die Alkoholkonzentration im Blut ist. Früher führten die Polizeibeamten zur Bestimmung dieses Atemalkohols die sog. Röhrchen mit sich, in welche der Verdächtige hineinpusten musste. Enthielt der Atem Alkohol, so verfärbte sich das Innere der Röhrchen infolge einer chemischen Reaktion grün bzw. blau. Allerdings waren damit keine Daten in der benötigten Genauigkeit zu gewinnen; zudem waren die Ergebnisse störanfällig: Durch Vortäuschen eines Hineinpustens konnte das Resultat relativ einfach verfälscht werden. Auf der anderen Seite stellte man auch dann Verfärbungen fest, wenn der Verdächtige zuvor zwar keinen Alkohol zu sich genommen, wohl aber bestimmte Speisen gegessen hatte. Daher war diese Form der Probe lediglich ein Indiz für die Polizei, ob sich eine Blutprobenentnahme rechtfertigen ließ. Mittlerweile sind technische Geräte zur Atemalkoholanalyse allerdings deutlich zuverlässiger und transportabel geworden, so dass sie sogar in Polizeifahrzeugen mitgeführt werden können. Bei diesen Geräten (vor allem der Fa. Dräger) muss der Verdächtige in das Gerät hineinpusten und die Atemluft wird sodann durch zwei verschiedene Methoden analysiert (mittels Infrarot-Detektors und elektrochemischen Detektors). Gemessen wird die Atemalkoholkonzentration in ml/l Luft, also nach (Gas-) Volumen und nicht wie bei der BAK nach (Gewichts-) Masse. Allerdings sind Störfaktoren noch nicht auszuschalten. Zwar kann man die Atemmenge kontrollieren, so dass das Gerät erst dann arbeitet, wenn genügend Atemluft hineingelangt ist. Verfälschungen entstehen aber durch das vorherige Atemverhalten (zu geringe Messung bei Hyperventilation, zu hohe bei vorherigem Atemanhalten), durch Aufstoßen (Alkohol aus der Magenluft) oder bei zu geringem Zeitabstand zur letzten Alkoholeinnahme (Alkohol aus dem Mundbereich, nähere Einzelheiten bei Hentschel Straßenverkehrsrecht 24a StVG Rn. 17). Zudem ist die Umrechnung der Atem- in eine Blutalkoholkonzentration nicht möglich, weil Versuche immer wieder gezeigt haben, dass die Messergebnisse zwar in der Regel übereinstimmen, es aber auch immer wieder zu Abweichungen im Bereich bis zu mehreren Zehntelpromille kommt. Daher ist die Verwertung einer Atemalkoholanalyse zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit im strafrechtlichen Kontext un- 3

4 zulässig. 8 Und auch für die Ordnungswidrigkeit nach 24a StVG musste der Gesetzgeber zu der Notlösung greifen, parallel zum dort bestehenden BAK-Grenzwert von 0,5 g einen eigenen Grenzwert für die Atemalkoholkonzentration zu schaffen (0,25 mg/l) (6) Rückrechnung einer Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt Konnte eine Blutprobe nicht tatzeitnah, sondern erst um einiges später entnommen werden, so gibt sie auf Grund des zwischenzeitlichen Alkoholabbaus nicht mehr den für die Tatzeit gültigen Wert wieder. In bestimmten Grenzen kann dann auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet werden. Der Alkoholabbau variiert aber individuell erheblich. Daher sind sehr unterschiedliche Berechnungen vorzunehmen, je nachdem, ob es darauf ankommt, zu Gunsten des Beschuldigten einen möglichst hohen (z.b., wenn es um Schuldunfähigkeit nach 20 geht) oder einen möglichst geringen Wert zu erreichen (bei möglicher Fahruntauglichkeit). Ferner ist zu berücksichtigen, dass während der noch nicht abgeschlossenen Resorptionsphase die BAK ansteigt und nicht absinkt; eine lineare Rückrechnung mit einem starren Abbauwert geriete daher zu falschen Resultaten. Nach der Rspr. sind deswegen folgende Regeln zu beachten: - Bei der Rückrechnung zu Ungunsten des Täters (also z.b. bei der Berechnung im Hinblick auf eine Fahruntüchtigkeit) werden zur Sicherheit die ersten zwei Stunden nach Trinkende von der Rückrechnung ausgenommen und danach mit 0,1 g (statt des wahrscheinlichen Wertes von 0,15 g ) zurückgerechnet. 9 - Geht es dagegen um eine Berechnung zu seinen Gunsten (z.b. im Hinblick auf Schuldunfähigkeit), werden zum einen auch die ersten beiden Stunden mitgerechnet, zum anderen wird mit stündlich 0,2 g sowie einem einmaligen Sicherheitszuschlag von noch einmal 0,2 g gerechnet. 10 Beispiel: Die Blutprobe, die eine BAK von 0,63 g ergibt, wird 4 Stunden nach der Tat entnommen, das vorherige Trinkende ist unbekannt. - Rückrechnung im Hinblick auf Fahruntauglichkeit: Da das Trinkende nicht feststellbar ist, muss zu Gunsten des Täters davon ausgegangen werden, dass er den letzten Schluck Alkohol unmittelbar vor der Tat zu sich genommen hat. Dann werden von den 4 Stunden die ersten zwei nicht in die Rückrechnung einbezogen. Für die verbleibenden zwei Stunden erhöht sich der Wert aus der Blutprobe um je 0,1, so dass der für die Tatzeit gültige Wert 0,83 g beträgt. - Rückrechnung im Hinblick auf Schuldunfähigkeit: Es werden sämtliche vier Stunden mit je 0,2 g hinzugerechnet und ferner einmalig 0,2 g Sicherheitszuschlag, so dass sich der Wert aus der Blutprobe um 1,0 g auf zur Tatzeit anzunehmenden 1,63 g erhöht. Diese Rechenbeispiele verdeutlichen die Unsicherheiten, die mit einer Rückrechnung verbunden sind, je länger der Rückrechnungszeitraum beträgt. Ausgeschlossen ist eine Rückrechnung in jedem Fall dann, wenn nach der Tat noch weiter Alkohol getrunken wurde (sog. Nachtrunk). (7) Berechnung einer Blutalkoholkonzentration ohne Blutprobe Fehlt eine Blutprobe überhaupt, so kann theoretisch auch aus den Trinkmengen auf die maximal bzw. minimal vorliegende BAK geschlossen werden. Das setzt aber voraus, dass man zuverlässige Angaben über Art und Menge der genossenen Alkoholmenge erhält. Denn Ausgangspunkt der hier einschlägigen Widmark-Formel ist die Menge an reinem Alkohol, die von Getränk zu Getränk variiert (und oftmals nicht genau festzustellen ist, denn der Alkoholanteil von Wein beispielsweise schwankt je nach Sorte zwischen 9,0 und 13,5 vol %). Die Widmark- Formel lautet sodann: Alkoholmenge in Gramm (= Volumen in ml x 0,81) / Körpergewicht x Reduktionsfaktor abzüglich des Resorptionsdefizit. Der Reduktionsfaktor beträgt bei Frauen 0,6 und bei Männern 0,7, bei starker Fettleibigkeit ist eine weitere Reduktion erforderlich. Das Resorptionsdefizit liegt zwischen %, je nachdem, ob die Berechnung zu Gunsten des Täters im Zweifel möglichst hoch ( 20) oder möglichst niedrig (z.b. 316) ausfallen muss. Um auf den Tatzeitwert zu gelangen, sind zusätzlich von Trinkbeginn an die bereits oben erwähnen Abbauwerte (0,1 g pro Stunde bzw. 0,2 g pro Stunde + einmalig 0,2 g ) in Abzug zu bringen. 8 BGH NStZ 1995, 539 (540). 9 BGHSt 25, 246 (250). 10 BGHSt 35, 308 (314). 4

5 27 Beispiel: Ein 80 kg schwerer Mann trinkt innerhalb einer Stunde 3 große Flaschen Bier zu 0,5 l mit einem Alkoholgehalt von 5 vol %. Alkoholmenge: 1500 ml x 5 % = 75 ml Alkohol 75 ml Alkohol x 0,81 = 60,75 g Alkohol Berechnung geringstmöglicher BAK: Widmarkformel:60,75 / 80 kg Körpergewicht x 0,7 Reduktionsfakor (= 56 kg) (=0, g) 30 % Resorptionsdefizit = 0, g oder 0,759 g Abbau: 0,2 (für eine Stunde) + einmalig 0,2 g = 0,4 g Abzug Ergebnis: BAK mindestens 0,359 g Berechnung höchstmöglicher BAK: Widmarkformel:60,75 / 80 kg Körpergewicht x 0,7 Reduktionsfakor (= 56 kg) (=0, g) 10 % Resorptionsdefizit = 0, g oder 0,967 g Abbauberechnung entfällt, weil keine 2 Stunden seit Trinkende verstrichen sind. 28 Ergebnis: BAK maximal 0,967 g Angesichts dieser Ergebnisse befände sich der Täter in dubio pro reo gerade so eben im Bereich der bei 0,3 g beginnenden relativen Fahruntüchtigkeit. Die Differenz zwischen günstigstem und schlechtestem Wert vergrößert sich mit zunehmender Zeitdauer zwischen Trinkbeginn und Tatzeit geradezu dramatisch. Damit wird die Widmark-Formel je unzuverlässiger, je mehr Zeit zwischen diesen beiden Daten liegt Zum Ganzen näher FISCHER 20 Rn. 14 ff. m.w.n. 5

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