BEWEISFÜHRUNG ATEMALKOHOL IM STRAFRECHT

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1 BEWEISFÜHRUNG ATEMALKOHOL IM STRAFRECHT Johann-Markus Hans Polizeidirektor Deutsche Hochschule der Polizei Polizeitechnisches Institut Johann-Markus Hans Polizeidirektor

2 Atem statt Blut Johann-Markus Hans Polizeidirektor 2

3 Nicht Abschaffen der Blutprobe zwangsweise Entnahme einer Atemprobe Einführung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Atemprobe Mehrbelastung der Justiz Johann-Markus Hans Polizeidirektor 3

4 Sondern Atem statt Blut in völlig eindeutigen und einfachen Fällen ausschließlich freiwillige Abgabe nur, wenn Beschuldigter dazu in der Lage ist Johann-Markus Hans Polizeidirektor 4

5 Was bringt es natürlich Zeitersparnis natürlich Kostenersparnis natürlich Verfahrensbeschleunigung natürlich Erhöhung der Verkehrssicherheit (mehr Kontrollen) Johann-Markus Hans Polizeidirektor 5

6 aber vor allem: Art. 2 GG :... (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Johann-Markus Hans Polizeidirektor 6

7 Verfassungsgebot des mildesten Mittels bei Einschränkungen der Grundrechte (Verhältnismäßigkeit) Johann-Markus Hans Polizeidirektor 7

8 Recht auf körperliche Unversehrtheit Betroffene und Polizeibeamte Reduzierung von Widerstandshandlungen und Verletzungen Reduzierung der diesbezüglichen Strafverfahren (mit viel Aufwand für Justiz, Polizei und Betroffene) Johann-Markus Hans Polizeidirektor 8

9 Recht auf körperliche Unversehrtheit gilt auch für Polizeibeamte Johann-Markus Hans Polizeidirektor 9

10 Nicht zu vergessen. Vorteile Gerichte und Polizei: Anordnungskompetenz!! Rechtsstaatlich einwandfreie Regelung Johann-Markus Hans Polizeidirektor 10

11 Vergleich Deutschland (und Dänemark) EU Johann-Markus Hans Polizeidirektor 11

12 Gibt es die Mittel? Atemalkoholanalyse (Dräger Evidential) Beweissichere Geräte vorhanden Gesetzgeber OWI / BGH Johann-Markus Hans Polizeidirektor 12

13 Gibt es die Mittel? Länderstudie 2006 Schoknecht/Slemeyer Ziel: Vergleich von Blut- und Atemalkohol- Konzentration unter Bedingungen der polizeilichen Praxis Johann-Markus Hans Polizeidirektor 13

14 BAK in 2,6 2,4 2,2 2,0 1,8 1,6 1,4 1,2 1,0 0,8 0,6 0,4 0,2 0,0 Vergleich BAK/AAK 4 Felder - Tafel für Grenzwerte 1, 1 und 0, 55 mg / L Feld 4: BAK > 1, 1 AAK<0,55 mg/l Abweichung Feld 3: BAK < 1, 1 AAK<0,55 mg/l Übereinstimmung Vom BGH geforderte Gerade mit Abweichung Q = 2,0 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 1,1 1,2 1,3 AAK in mg/l Feld 1: BAK > 1, 1 AAK>0,55 mg/l Übereinstimmung Feld 2: BAK < 1, 1 AAK>0,55 mg/l Vom BGH geforderte Gerade mit Q = 2, Johann-Markus Hans Polizeidirektor 14

15 Haben wir die Mittel? Vergleich BAK/AAK Zeitdifferenz kleiner ± 15 Min, N= 895 BAK in 2,6 2,4 2,2 2,0 1,8 1,6 1,4 1,2 1,0 0,8 0,6 0,4 0,2 0,0 Q = 2,0 Ca. 95 % aller Werte liegen oberhalb, ca. 5 % unterhalb der vom BGH geforderten Geraden 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 1,1 1,2 1,3 AAK in mg/l Johann-Markus Hans Polizeidirektor 15

16 Vergleich BAK/AAK Zeitdifferenz kleiner ± 15 Min, N = 895 BAK in 2,6 2,4 2,2 2,0 1,8 1,6 1,4 1,2 1,0 0,8 0,6 0,4 0,2 0,0 Q = 2,0 Ca. 50 % aller Werte liegen oberhalb bzw. unterhalb der Geraden mit Q = 2,174 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 1,1 1,2 1,3 AAK in mg/l Q = 2,174 Ca. 95 % aller Werte liegen oberhalb, ca. 5 % unterhalb der vom BGH geforderten Geraden mit Q = 2, Johann-Markus Hans Polizeidirektor 16

17 Gegenargumente?? Behauptete Beeinflussungsmöglichkeiten: Argument Hyperventilation => Temperaturkontrolle im Gerät Argument Hustenlöser => Urteil OLG Bamberg 2007 ( Kontrollzeit ) => Gutachter Rechtsmedizin: Kein Einfluss! Johann-Markus Hans Polizeidirektor 17

18 Behauptete Beeinflussungsmöglichkeiten: Johann-Markus Hans Polizeidirektor 18

19 Diskussion und Bedenken? Keine Überprüfung des Ergebnisses Ausdruck mit allen meßwertbildenden Daten und Zeiten? Keine Möglichkeit der Nachuntersuchung bei Zweifel am Gerät BGH 2001 Kein vernünftiger Zweifel am Gerät (PTB & Eichung)? Nachträgliche Identitätsüberprüfung Keine Zweifel, da lückenlose Beobachtung? Feststellung Nachtrunk Keine Zweifel (s. o.); spätere Behauptung auch bei Blut nicht nachprüfbar (Iffland, NVZ, 4, Seite 129 ff, 1996) Johann-Markus Hans Polizeidirektor 19

20 Diskussion und Bedenken? Überprüfung weiterer Mittel (Drogen, Medikamente) selbständig durch RM unzulässig; durch Gericht kein Fall bekannt (letzte 10 Jahre)? Trinkgewohnheit / Trinkverhalten wegen Fahrerlaubnisfragen 81 a (3) StPO; mit Blutprobe wegen 316 StGB unzulässig behördliches Verfahren - kein Strafverfahren? Ärztlicher Untersuchungsbericht als maßgebliche Grundlage Polizeibeamte mind. gleich gut bzw. besser (vgl. Schulz et al, Zeitschr. f. Rechtmedizin 13, 1997; Wollersen, Blutalkohol, 2008; und Polizei Saarland ) Johann-Markus Hans Polizeidirektor 20

21 Atemalkoholanalyse ja Unterschied Drogen: Beweissichere Geräte statt Vortest!! Johann-Markus Hans Polizeidirektor 21

22 Gesetzliche Regelung? Einführen eines neuen 315 e StGB? Ergänzung Gemeinsamer Runderlass zeitlich befristet bis zu einer Änderung im StGB? Wahlmöglichkeit für den Betroffenen Johann-Markus Hans Polizeidirektor 22

23 Grenzwertdiskussion Nötig, aber. AAK im Strafrecht damit beerdigt Johann-Markus Hans Polizeidirektor 23

24 und zum Schluss Wege entstehen dadurch, dass man sie geht. Franz Kafka Johann-Markus Hans Polizeidirektor 24

25 Verbotene Stoffe im Verkehr AK IV Problem Beweisführung PD Martin Mönnighoff Deutsche Hochschule der Polizei 3. Verkehrsforum der GdP -24./ Potsdam

26 Agenda Gerichtsverwertbarkeit der AA-Messung (Drogenfeststellung) (Medikamentenfeststellung) Zusammenfassung Empfehlungen 3. Verkehrsforum der GdP -24./ Potsdam

27 Aktuelles It is unacceptable for 85 people to die every day on Europe's roads. Alcohol-impaired road users are still involved in about a quarter of all fatal crashes in Europe. This is a very worrying situation. But if we work together to raise awareness, to enforce the rules better and to change people's driving habits, then we can truly make a difference in bringing down the number of road deaths, said Mr. Kallas Verkehrsforum der GdP -24./ Potsdam

28

29 Gerichtsverwertbarkeit der AA-Messung Internationaler Vergleich Österreich: AA-Messung seit 1988 BAK 0,8 Promille oder 0,4 mg/l AAK Grundsätzlich keine Blutprobe Verdachtsfreie Anordnung durch Polizei Bei Weigerung keine Blutprobe Bestrafung wie volltrunken Schreiben BMI vom Verkehrsforum der GdP -24./ Potsdam

30 Gerichtsverwertbarkeit der AA-Messung Internationaler Vergleich Finnland: AA-Messung seit 1994 BAK 0,5 Promille oder 0,22 mg/l AAK Bzw. BAK 1,2 Pro. oder 0,53 mg/l AAK Verdachtsfreie Anordnung durch Polizei Bei Weigerung Blutprobe Schreiben NTPH vom Verkehrsforum der GdP -24./ Potsdam

31 Gerichtsverwertbarkeit der AA-Messung Internationaler Vergleich Schweden: AA-Messung seit 1989 BAK 0,2 Promille oder 0,1 mg/l AAK Bzw. BAK 1,0 Pro. oder 0,5 mg/l AAK Bei Verdacht Anordnung durch Polizei Bei Weigerung Blutprobe Schreiben NTPH vom Verkehrsforum der GdP -24./ Potsdam

32 Gerichtsverwertbarkeit der AA-Messung Internationaler Vergleich Frankreich: AA-Messung seit 1983 BAK 0,5 Promille oder 0,25 mg/l AAK Bzw. BAK 0,8 Pro. oder 0,4 mg/l AAK Verdachtsfreie Anordnung durch Polizei Bei Weigerung Bestrafung keine Blutprobe Schreiben GPT Kehl vom Verkehrsforum der GdP -24./ Potsdam

33 Vorteile AA-Messung Wegfall eines körperlichen Eingriffs Wegfall einer längeren Freiheitsentziehung Geringere Gefährdung des Ergebnisses durch Zeitverzug Problem des Richtervorbehalts nur noch in Ausnahmefällen 3. Verkehrsforum der GdP -24./ Potsdam

34 Vorteile AA-Messung Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens Verhinderung von Begleittatbeständen Repräsentation der Alkoholkonzentration im Gehirn (Kostenreduktion) 3. Verkehrsforum der GdP -24./ Potsdam

35 Nachteile AA-Messung Fehlende Konvertierbarkeit der AAK-Werte in BAK-Werte; Besorgnis der Benachteiligung Kein den Tatrichter bindender Erfahrungssatz Fehlende Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt Keine Überprüfung von Nachtrunkbehauptungen und nachträgliche Identitätsplausibilisierung Keine Nachuntersuchungen und Reproduzierbarkeit 3. Verkehrsforum der GdP -24./ Potsdam

36 Nachteile AA-Messung Keine zusätzliche Untersuchung auf Drogen und Medikamente Hyper- und Hypoventilation; Mundrestalkohol Nichteinhalten der Verfahrensbestimmungen Kein ärztlicher Untersuchungsbericht (Kostenreduktion)

37 Zusammenfassung Zahlreiche Pro- und Contra-Argumente Pro-Argumente überwiegen Keine Umrechnung von AAK auf BAK möglich Eigene Grenzwerte AAK Einführung in die Strafvorschriften Keine Abschaffung der Blutprobe 3. Verkehrsforum der GdP -24./ Potsdam

38 Empfehlung 316 StGB Absatz 2: Nach Absatz 1 wird auch bestraft wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,55 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 1,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. 3. Verkehrsforum der GdP -24./ Potsdam

39 Ausblick Pasi Kemppainen, President of TISPOL the European Traffic Police Network: We believe everyone stopped by police should have an alcohol and drug test. Also, every driver involved in a collision should be tested. Legislation should allow random testing, and the police s own road safety strategy should spell this out Verkehrsforum der GdP -24./ Potsdam

40 AK IV: Problem Beweisführung III. Verkehrsforum der Gewerkschaft der Polizei 2012 RA Dr. Markus Schäpe

41 Eignung der Atemalkoholanalyse im Strafrecht?

42 Entwicklungen 30. VGT 1992: Umrechnung von AAK in BAK nicht möglich : AAK als eigenständiger Grenzwert für 24a StVG : Runderlass Sachsen-Anhalt erlaubt AAK für StGB ab 0,8 mg/l OLG Naumburg bestätigt Zweifel: statistische Genauigkeit genügt nicht 38. VGT 2000: AAK kein geeignetes Beweismittel in StGB 24./ III. Verkehrsforum 2012, Dr. Markus Schäpe, ADAC 3

43 Entwicklungen BGH vom : AAK bei OWi unter engen Voraussetzungen verwertbar wegen physiologischer Unterschiede in der AAK keine direkte Konvertierbarkeit, sondern Bandbreite für jeden AAK-Wert daher egal, welche konkrete Gefährdungsquantifizierung hinter AAK-Wert steht AAK- und BAK-Wert in 24a StVG voneinander unabhängig AAK nicht als Beweismittel für StGB anerkannt 24./ III. Verkehrsforum 2012, Dr. Markus Schäpe, ADAC 4

44 185. Sitzung der IMK 2007 unter Berufung auf Länderstudie 2006 durch Ergänzung der VwV in eindeutigen Fällen Als Vorzüge werden angeführt: Vermeidung eines körperlichen Eingriffs Zeit- und Personalersparnis Kostenersparnis sofortige Verfügbarkeit der Ergebnisse 24./ III. Verkehrsforum 2012, Dr. Markus Schäpe, ADAC 5

45 79. Sitzung der JMK 2008 keine Unterstützung der IMK effektive und konsequente Ahndung der Straftaten wegen Gefahrenlage nötig Strafrecht ist Einzelfallgerechtigkeit statt Massenverfahren in OWi in Wissenschaft umstritten, ob AAK zur sicheren Feststellung der Fahrtüchtigkeit ausreicht forensische Beweisführung würde erschwert 24./ III. Verkehrsforum 2012, Dr. Markus Schäpe, ADAC 6

46 47. VGT 2009 kein ärztlicher Untersuchungsbericht Nachtrunk kann nicht widerlegt werden keine Begleitstoffanalyse möglich Rückrechnung für 20, 21 StGB nicht möglich Identitätsverwechslung mangels DANN möglich Beikonsum illegaler Drogen nicht nachträglich feststellbar 24./ III. Verkehrsforum 2012, Dr. Markus Schäpe, ADAC 7

47 47. VGT 2009 Einhaltung der mind. 20 Min. Wartezeit ab Anhalten zwingend keine Konvertierbarkeit von AAK in BAK Sachverständiger für besondere Fachkunde Zeugenanhörung der Polizeibeamten nötig längere Wartezeit bei höherer AAK gefordert 24./ III. Verkehrsforum 2012, Dr. Markus Schäpe, ADAC 8

48 Ergebnis BAK zumindest für Verweigerer und Kranke nötig weniger BAK gefährden deren Qualität erleichterte Beweiserhebung zu Lasten der Beweisverwertung Verbesserung der Verkehrssicherheit durch höhere Kontrolldichte 24./ III. Verkehrsforum 2012, Dr. Markus Schäpe, ADAC 9

49 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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