Palliativversorgung & Soziales

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1 Palliativversorgung & Soziales Aktualisierungen 2015/2016

2 Stationäre Hospize Kosten (S. 16) Die Kosten trägt zum Teil die Krankenkasse (mindestens 264,45 e pro Tag), bei Pflegebedürftigkeit zum Teil die Pflegekasse und den Rest der Hospizträger. Der Patient muss keine Zuzahlung leisten. Ausländische Pflegekräfte EU-Arbeitsmarkt seit 2011 (S. 20) Seit können Arbeitskräfte aus allen EU-Staaten arbeitserlaubnisfrei beschäftigt werden. Dies gilt seit auch für kroatische Staatsangehörige. Für sie gelten dieselben Bedingungen wie für deutsche Arbeitskräfte, z. B. Bestimmungen zu Arbeitszeiten, Arbeitsschutz, Urlaub und Mindestlöhnen. Ausländische Pflegekräfte (S. 20) Ausgebildete Pflegekräfte aus der EU dürfen in Deutschland unter denselben Bedingungen beschäftigt werden wie Deutsche. Für die gesamte Pflegebranche gelten seit Mindestlöhne. Sie betragen seit pro Stunde 9,75 e/9,00 e (West/Ost). Grundsätzliches Pflegestützpunkte und Pflegeberatung (S. 56) Seit 2016 haben neben den Pflegebedürftigen auch pflegende Angehörige einen eigenen Rechtsanspruch auf Pflegeberatung. Bisher durften Angehörige die Pflegeberatung nur im Beisein des Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen. Die Beratung wird von Pflegestützpunkten oder wenn nicht vorhanden von der Pflegekasse geleistet. Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf Pflegestufe 0 Voraussetzungen (S. 62) Sie haben Anspruch auf bis zu 208, e Betreuungsgeld monatlich, wenn sie sich nicht dauerhaft in einer stationären Einrichtung befinden. auf Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung, Ersatzpflege, Pflegehilfsmittel und Häusliche Betreuung. auf zum Teil höhere Leistungen als andere Pflegebedürftige der gleichen Stufe.

3 Pflegegeld für die Pflege zu Hause Höhe (S. 64) Die Pflegekasse bezahlt für eine selbstbeschaffte Pflegeperson monatliches Pflegegeld in folgender Höhe: Pflegestufe normale Pflegebedürftigkeit Bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf 0 123, e 1 244, e 316, e 2 458, e 545, e 3 728, e 728, e Pflegezeit und Familienpflegezeit Pflegezeit: 6 Monate (S. 65) Voraussetzungen für Pflegezeit: Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen. Nahe Angehörige sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder. Seit 2015 zählen zu den nahen Angehörigen auch Stiefeltern, Schwäger/innen und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: 10 Tage (S. 65) Arbeitnehmer haben seit bei Pflegebedürftigkeit von Verwandten einen rechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Während dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kann bei der Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Diese Lohnersatzleistung entspricht in der Höhe dem Kinderpflege-Krankengeld. Familienpflegezeit: 2 Jahre (S. 65/66) Die Familienpflegezeit ist eine Leistung des Arbeitgebers. Sie gliedert sich in eine Pflegephase und eine Rückzahlphase. In der Pflegephase verringert der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden und erhält vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zins loses Darlehen. Nach dem Ende der Familienpflegezeit muss das Darlehen in monatlichen Raten wieder zurückgezahlt werden. Seit dem besteht für Arbeitnehmer mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden ab einer Betriebsgröße von 25 Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, wenn dieser einen nahen Angehörigen pflegt.

4 Voraussetzung für die Familienpflegezeit (S. 66) Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Nachweis der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen (zum Begriff der nahen Angehörigen siehe oben) Beantragung eines zinslosen Darlehens beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Die bis Ende 2014 geltende Pflicht zum Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung ist entfallen. Seit können Familienpflegezeit und Pflegezeit je nach persönlicher Lebenssituation kombiniert werden und jeweils ineinander übergehen. Sie dürfen insgesamt nicht länger als 24 Monate dauern. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis in der Regel nicht kündigen. Hilfen bei der Pflege von außen Kombinationsleistung und Tages- und Nachtpflege (S. 69) Tages- und Nachtpflege kann seit in vollem Umfang neben Pflegegeld oder der ambulanten Pflegesachleistung genutzt werden. Ersatzpflege, Höhe (S. 70) Die Pflegekasse zahlt für die Ersatzpflege bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr 1.612, e. Das bisher bezogene Pflegegeld wird für diesen Zeitraum bis zur Hälfte weitergezahlt. Pflegesachleistung, Höhe (S. 70) Die Pflegekasse und die Pflegedienste rechnen direkt miteinander ab. Folgende Höchstbeträge gelten: Pflegestufe normale Pflegebedürftigkeit bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf 0 231, e 1 468, e 689, e , e 1.298, e , e Härtefälle 1.995, e

5 Tages- und Nachtpflege außer Haus (S. 71) Höhe: Die Sätze für die Tages- und Nachtpflege entsprechen den Pflegesachleistungen und richten sich nach der Pflegestufe. Maximal sind 1.612, e monatlich möglich. Der Patient muss die Kosten für Unterkunft und Essen selbst zahlen. Kombination mit anderen Pflegeleistungen Seit kann die Tages- und Nachtpflege in vollem Umfang neben Pflegegeld oder der ambulanten Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden. Kurzzeitpflege außer Haus, Höhe (S. 71) Die Pflegekasse zahlt für bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege im Kalenderjahr ohne Differenzierung nach der Pflegestufe maximal 1.612, e. Das bisher bezogene Pflegegeld wird für diesen Zeitraum bis zur Hälfte weitergezahlt. Vollstationäre Pflege im Heim Umfang und Höhe (S. 73) Dafür zahlt die Pflegekasse an das Heim bei Pflegestufe 1: 1.064, e monatlich Pflegestufe 2: 1.330, e monatlich Pflegestufe 3: 1.612, e monatlich Härtefälle der Pflegestufe 3: 1.995, e monatlich Hilfsmittel Praxistipp! (S. 76) Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, die auf die Matratze gelegt werden und diese schützen sollen, fallen unter Pflegehilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gibt es von der Pflegekasse einen Zuschuss von maximal 40, e im Monat, die dafür ausgegeben werden können. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen Praxistipp! (S. 77) Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54) werden direkt von zugelassenen Sanitätshäusern und Apotheken bezogen. Dabei gibt es nur einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 40, e von der Pflegekasse.

6 Wohnumfeldverbesserung (Wohnungsumbau) (S. 78) Der Zuschuss beträgt maximal 4.000, e je Maßnahme und bis zu e, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen. Krankengeld Selbstständige (Freiwillig Versicherte) (S. 98) Hauptberuflich Selbstständige, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld. Um bei Krankheit dennoch finanziell abgesichert zu sein, gibt es folgende Möglichkeiten: Erklärung gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Krankengeldanspruch umfassen soll (sog. Wahlerklärung): Der Versicherte muss dann statt dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % zahlen, und hat ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld (Basisschutz). Abschluss eines Wahltarifs für das Krankengeld, um den Basisschutz in Höhe und Dauer zu ergänzen oder zu ersetzen. Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung Höhe des Krankengelds (S. 99) Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von 12,03 % bei Krankengeldempfängern mit Kindern bzw. 12,28 % bei kinderlosen Empfängern. Höchstbetrag des Krankengelds (S. 99) Das Krankengeld beträgt 2016 höchstens 98,88 e pro Tag. Aussteuerung (S. 102) Wird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung) ausgeschöpft (Aussteuerung) und ist der Patient noch immer arbeitsunfähig, dann endet seine Mitgliedschaft als Pflichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse informiert das Mitglied rund 2 Monate vor der Aussteuerung über die Möglichkeit, seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären. Liegt innerhalb von 2 Wochen keine Austrittserklärung vor, wird der Versicherte automatisch am Tag nach der Aussteuerung als freiwilliges Mitglied weiterversichert (obligatorische Anschlussversicherung. Besteht Anspruch auf Familienversicherung, hat diese Vorrang vor der freiwilligen Versicherung.

7 Praxistipps! Wer nicht als freiwilliges Mitglied weiterversichert werden möchte, muss innerhalb der 2-Wochen-Frist seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklären und einen anderweitigen Anspruch auf nahtlose Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, z. B. eine private Krankenversicherung. Wer nach der Aussteuerung Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit bezieht, kann seinen ursprünglichen Krankenversicherungsschutz erhalten. Die Beiträge zur Krankenversicherung zahlt die Agentur für Arbeit. Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze Freibetrag (S ) Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt werden ein oder mehrere Freibeträge abgezogen: Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten 5.229, e (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße). Für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners: 3.486, e (= 10 % der jährlichen Bezugsgröße). Für jedes Kind des verheirateten Versicherten sowie für jedes Kind eines eingetragenen gleich geschlechtlichen Lebenspartners: 7.248, e als Kinderfreibetrag, wenn es sich um ein Kind beider Ehegatten handelt, ansonsten 3.624, e. Für jedes weitere Kind eines alleinerziehenden Versicherten: 7.248, e. Einnahmen zum Lebensunterhalt sind: Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), von Arbeitslosengeld II und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird jeweils nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gezählt, d. h.: Der jährliche Zuzahlungsgesamtbetrag beträgt 96,96 e, bei chronisch Kranken 48,48 e. Berechnungsbeispiel Ehepaar mit 2 Kindern: Jährliche Bruttoeinnahmen aller Haushaltsangehörigen: , minus Freibetrag für Ehegatte (= erster Haushaltsangehöriger): 5.229, minus Freibetrag für 2 Kinder (2 x 7.248, ): , ergibt Zwischensumme: , davon 2 % = Belastungsgrenze: 205,50 Wenn im konkreten Beispiel die Zuzahlungen die Belastungsgrenze von 205,50 e im Jahr übersteigen, übernimmt die Krankenkasse die darüber hinausgehenden Zuzahlungen.

8 Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger im Heim (S. 110) Für Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen, gibt es die Möglichkeit, auch in der Zeit bis sie die 1-%- bzw. 2-%-Grenze erreicht haben, keine Zuzahlung mehr zu leisten. Dafür veranlassen sie, dass der zuständige Sozialhilfeträger den Zuzahlungsgesamtbetrag (96,96 e bzw. bei chronisch Kranken: 48,48 e) an ihre Krankenkasse vorab überweist. Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird dann in monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld des Heimbewohners verrechnet. Erwerbsminderungsrente (S. 112) Erwerbsminderungsrente muss beantragt werden. Anspruch auf diese Rente besteht bis zum Beginn des Regelrentenalters. Dieser liegt bis April 2016 bei 65 Jahren und 4 Monaten, danach bis Mai 2017 bei 65 Jahren und 5 Monaten. Grundsicherung für Menschen über 65 oder mit dauerhafter Erwerbsminderung (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Umfang und Höhe (S. 114) Seit 1. Januar 2016 gelten folgende Regelsätze: RS* Regelsätze für Monatliche Höhe 1 Volljährige Alleinstehende oder Alleinerziehende 404, e 2 Volljährige Ehe- oder Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft (= gemeinsamer Haushalt) jeweils 364, e 3 Sonstige Volljährige in einer Bedarfsgemeinschaft 324, e 4 Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag jeweils 306, e 5 Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils 270, e 6 Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils 237, e * RS = Regelbedarfsstufe Stand:

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