Neues Wohnen Leitfaden für Wohn-Pflege-Gemeinschaften. Leben und Wohnen. Neues Wohnen. Leitfaden für Wohn-Pflege-Gemeinschaften

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1 Leben und Wohnen Neues Wohnen Leitfaden für Wohn-Pflege-Gemeinschaften

2 Inhalt GruSSwort Sabine Bätzing-Lichtenthäler 4 Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz Einführung KAPITEL Warum Wohn-Pflege-Gemeinschaften? 5 1 Für wen sind Wohn-Pflege-Gemeinschaften geeignet? 5 2 Was ist baulich zu beachten? 6 3 Wer übernimmt die Initiative? 8 4 Welche Organisationsformen gibt es? 9 5 Wer unterstützt die Wohn-Pflege-Gemeinschaften? 10 6 Finanzierung 11 7 Partner bei der Umsetzung 12 8 Gesetzliche Regelungen 13 9 Beratungsangebote in Rheinland-Pfalz 15 Um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, wird in dieser Broschüre verallgemeinernd von Wohn-Pflege-Gemeinschaften (WPG) gesprochen. Gemeint sind damit sowohl eigenständig betreute Wohngruppen nach 5 Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe in Rheinland-Pfalz (LWTG) als auch selbstorganisierte Wohngemeinschaften nach 6 LWTG (zur Unterscheidung siehe Seite 9, Kapitel Organisationsformen). 3

3 Grußwort Sabine Bätzing-Lichtenthäler Die drei Worte weniger, älter, bunter bringen auf den Punkt, wie der demografische Wandel unser Land verändert: Im Jahr 2060 wird voraussichtlich jeder Dritte in Deutschland älter als 65 Jahre sein. Die Frage, wie Menschen im Alter und auch bei Pflegebedarf möglichst lange selbstbestimmt wohnen können, spielt hier eine bedeutende Rolle. Die meisten wünschen sich, so lange wie möglich in der eigenen Wohnung und im gewohnten sozialen Umfeld bleiben zu können auch wenn sie auf Pflege und Unterstützung angewiesen sind. Um dies zu erreichen, brauchen wir neue Formen des Zusammenlebens. Zeitgemäße Wohnkonzepte verbinden Barrierefreiheit und gemeinschaftliches Wohnen mit selbstgewählten Betreuungs- und Pflegeleistungen in gewachsenen Quartieren und vertrauter Umgebung. Neue Wohnformen bieten nicht nur den Bewohnerinnen und Bewohnern neue Perspektiven und Chancen, sondern sie sind gleichzeitig auch für jedes Quartier und für jedes Dorf eine Bereicherung. Diese Broschüre informiert über die Grundlagen und Möglichkeiten von Wohn-Pflege-Gemeinschaften. Sie nennt darüber hinaus Ansprechpartnerinnen und -partner, die Interessierten beim Aufbau einer Wohn-Pflege-Gemeinschaft zur Seite stehen. Als Sozialministerin möchte ich Sie ermutigen, zu dieser zukunftsweisenden Entwicklung beizutragen und eigene Konzepte zu etablieren, denn neue Wohnformen können an jedem Ort entstehen. Wenn Sie sich über die Broschüre hinaus über das Thema Wohnen informieren möchten, besuchen Sie auch unsere Internetseite Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre und freue mich, wenn sie dazu anregt, neue Wohnprojekte umzusetzen. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz Kuratoriumsvorsitzende der LZG 4

4 Einführung DR. MATTHIAS KRELL Warum Wohn-Pflege-Gemeinschaften? Die eigene Wohnung ist für uns alle Heimat, Rückzugsraum und Lebensmittelpunkt. Von hier aus vollzieht sich die soziale und nachbarschaftliche Einbindung in unser Dorf oder unseren Stadtteil. Besonders ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sind für ein selbstbestimmtes Leben auf geeigneten Wohnraum und auch auf passende Wohnformen angewiesen. In den letzten Jahren hat sich eine Vielzahl von neuen Möglichkeiten entwickelt. So kommen Wohn-Pflege-Gemeinschaften (WPG) dem Wunsch vieler Menschen nach, nicht alleine und möglichst lange und selbstbestimmt in ihrer vertrauten Umgebung oder Nachbarschaft zu leben. In einer Wohn-Pflege- Gemeinschaft werden individuelle, selbstbestimmte Lebensbereiche mit gemeinsamer Alltagsgestaltung und Unterstützung verbunden. So können Menschen mit Unterstützungsbedarf in der gewohnten Umgebung leben, während die Kontakte zu Familie, Freunden und der Nachbarschaft erhalten bleiben. Auch für die Dorf-, Quartiers- und Stadterneuerung bieten Wohn-Pflege-Gemeinschaften interessante Nutzungsmöglichkeiten für Bestandsimmobilien. Dies gilt besonders dann, wenn für den Umbau und Betrieb soziale Bürgergenossenschaften oder -vereine gegründet werden. Für die erfolgreiche Gründung einer Wohn-Pflege-Gemeinschaft spielen neben der Verfügbarkeit von bezahlbarem und geeignetem Wohnraum noch zahlreiche andere Faktoren eine Rolle: Dazu gehören bauliche Aspekte, die richtige Wahl der Organisationsform, eine zielgerichtete Unterstützung, die Finanzierung, passende Kooperationspartner, gesetzliche Regelungen und ein weites Beratungsnetzwerk. Das Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) unterscheidet zwischen verschiedenen Formen des Wohnens mit Unterstützung. Wenn im Folgenden von Wohn-Pflege- Gemeinschaften die Rede ist, so umfasst dies die im Gesetz definierten Eigenständig betreuten Wohngruppen ( 5 Nr. 1 und 2 LWTG) wie auch die selbstorganisierten Wohngemeinschaften ( 6 LWTG) (siehe Kapitel 4 Welche Organisationsformen gibt es ). Die Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland- Pfalz e.v. (LZG) gibt Ihnen mit dieser Broschüre einen Leitfaden an die Hand, der darüber informiert, was bei der Gründung einer Wohn-Pflege-Gemeinschaft zu beachten ist. Gerne berät die Landesberatungsstelle Neues Wohnen Rheinland-Pfalz Sie auch in einem persönlichen Gespräch zu Ihren individuellen Fragen oder verweist an zuständige Expertinnen und Experten in den jeweiligen Fachgebieten. Wir unterstützen Sie darin, gute und nachhaltige Lösungen zu finden maßgeschneidert auf Ihre spezifischen Wohn-, Lebens- oder Quartiersgegebenheiten. Sprechen Sie uns an, wir nehmen uns die Zeit, die Sie brauchen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite Ihr Dr. Matthias Krell Geschäftsführer der Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.v. (LZG) 5

5 1 Für wen sind Wohn-Pflege- Gemeinschaften geeignet? Wohn-Pflege-Gemeinschaften sind eine Alternative für alle, die nicht mehr daheim wohnen können, aber nicht im Heim leben wollen: Pflegebedürftige Menschen Menschen mit Demenz und Unterstützungsbedarf Menschen mit Behinderungen Das Wohnen in Gemeinschaft kann in verschiedenen Lebenslagen Vorteile bringen. Gemeinschaftliche Wohnformen sind in jedem Lebensalter eine Alternative zur allein genutzten Privatwohnung. Wohn- Pflege-Gemeinschaften (WPG) sind in diesem Kontext eine Sonderform des gemeinschaftlichen Wohnens, weil hier leistungs- und ordnungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. WPGs bieten ein weitgehend selbstbestimmtes privates Wohnen in einer Gemeinschaft, die die erforderliche Sicherheit und Unterstützung gewährleistet. Dies gilt gerade mit Blick auf eine eingeschränkte Mobilität und häufiges Alleinsein. Das Wohnen in der Gemeinschaft bietet Anregungen und Erleichterungen im Alltag bei gleichzeitiger Möglichkeit des Rückzugs und der Individualität. Erforderliche Hilfen und Serviceleistungen lassen sich oft in einer Gruppe besser und ökonomischer erbringen. Neben dem baulichen Konzept ist bei Wohn-Pflege- Gemeinschaften vor allem die Form und der Umfang der Betreuung entscheidend. Sie kann von der gelegentlichen hauswirtschaftlichen Hilfe von Angehörigen und Nachbarn bis hin zu einer umfassenden Betreuung reichen. WPGs können sowohl für Seniorinnen und Senioren, die nicht alleine leben möchten, als auch für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen, die die erforderliche Assistenz gemeinschaftlich und selbstbestimmt organisieren möchten, ein besonderes Unterstützungsangebot sein. Für Menschen mit Demenz sind sie vor allem wegen der Kontinuität des Wohnens und des gewohnten Milieus gut geeignet. In besonderem Maße gilt dies, wenn Angehörige sich am Alltag in den Wohngruppen zuverlässig beteiligen. Auf Grund von wirtschaftlichen und konzeptionellen Erfordernissen haben sich in den letzten Jahren im Wesentlichen drei Zielgruppen herausgebildet: WPG für alleinstehende ältere Menschen mit beginnenden Mobilitätseinschränkungen WPG für ältere Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) oder Pflegebedarf, deren Betreuungsbedürfnisse mit ambulanten Hilfen zu Hause nicht (mehr) gewährleistet werden können WPG für Menschen mit Behinderungen und erheblichem Assistenzbedarf. 6

6 2 Was ist baulich zu beachten? Das richtige Gebäude / die richtige Wohnung Im Grundsatz sollten die Wohnung und der Zugang zum Gebäude barrierefrei sein, damit sich die Bewohnerinnen und Bewohner auch bei körperlichen Einschränkungen selbstständig in der Wohnung bewegen bzw. diese auch eigenständig verlassen und wieder aufsuchen können. Barrierefreiheit liegt dann vor, wenn bestimmte bauliche Bedingungen erfüllt sind, die den DIN-Normen entsprechen. Das gemeinschaftliche Wohnen mit privaten Rückzugsmöglichkeiten gliedert sich in allen Wohngruppen generell in zwei unterschiedliche Nutzungsfunktionen: Die individuellen Lebensbereiche In der Regel sollte hier von Einzelzimmern ausgegangen werden; partnerschaftliche Bindungen sind zu berücksichtigen. Der Gemeinschaftsbereich Hierzu zählen für alle Bewohnerinnen und Bewohner ausreichende Aufenthalts- und Wohnräume und ein großer Küchenbereich, der es erlaubt, in der Gruppe gemeinsame Mahlzeiten zuzubereiten und gemeinsam zu essen. Weitgehend durchgesetzt hat sich hierbei der gegliederte Wohn- und Essbereich mit einer offenen Küche. Baulich bietet diese Kombination eine Einheit, die durch Außenanlagen (Terrassen, Gärten etc.) ergänzt werden kann. Die bauliche Gestaltung sowie die Aufteilung der individuellen Lebensbereiche und der Gemeinschaftsräume ist von den örtlichen Gegebenheiten und dem Betreuungskonzept der Wohn-Pflege- Gemeischaft abhängig. Eine WPG für Menschen mit Demenz erfordert ein anderes architektonisches und fachliches Konzept als eine Gemeinschaftswohnung für Menschen mit Behinderungen. 7

7 Die Gemeinschaftsflächen sollten so großzügig gestaltet sein, dass sie als Treffpunkt und Aktivitätsräume dienen können. Eine besondere Bedeutung kommt dem Kochbereich zu, da die gemeinsame Zubereitung von Speisen und das Essen von jeher ein zentraler Bestandteil gemeinschaftlicher Alltagskultur ist. Sofern eine Wohn-Pflege-Gemeinschaft in einem Neubau entsteht, können viele der genannten Merkmale bereits in der Planung berücksichtigt werden. Beim Umbau von Bestandsimmobilien gibt es aber meist Einschränkungen. So lässt sich die Barrierefreiheit nach den entsprechenden DIN-Normen nicht immer realisieren. Bei entsprechender Umsetzung können auch Fördermittel des Landes, des Bundes oder der Pflegekassen eingesetzt werden. Informationen zur finanziellen Förderung des barrierefreien Baus oder Umbaus beantwortet die Landesberatungsstelle Barrierefrei Bauen und Wohnen oder die Landesberatungsstelle Neues Wohnen (siehe Kapitel 10). Hinweise zur Förderung finden Sie auch auf der Homepage Um eine langfristige Nutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen, sollte die Miete dem ortsüblichen Niveau entsprechen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Wohnungsgröße und der Mietpreis mit den Wohngeld- und Sozialhilferichtlinien vereinbar sind. Andernfalls ist die Nutzung für Menschen mit geringem Einkommen deutlich erschwert und die Auslastung der WPG kann gefährdet sein. WIE GROSS SOLLTE EINE WOHN-PFLEGE-GEMEINSCHAFT SEIN? Tragfähige Konzepte für Menschen mit Behinderungen oder mit Pflege- und Unterstützungsbedarf lassen sich nach den Regelungen in den 5 bis 6 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe in Rheinland- Pfalz (LWTG) in einer Größenordnung von acht bis zwölf Personen realisieren. Für wie viele Personen letztlich geplant wird, ist von den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner, der Wirtschaftlichkeit der Wohnform, dem lokalen Bedarf und den rechtlichen Vorgaben abhängig (siehe Kapitel 8 Gesetzliche Regelungen ). Die Größe des erforderlichen Lebens- und Wohnraumes für eine WPG ergibt sich somit aus der Zahl der dort lebenden Personen: Zahl und Größe der persönlichen Wohnumfelder + Gemeinschaftsflächen für alle BewohnerInnen + Nasszellen und Bäder + Wirtschaftsräume = Gesamtfläche der WPG Wohnumfeld / Quartier Wohn-Pflege-Gemeinschaften können in vielfältigen Varianten in bestehenden Immobilien, auch in denkmalgeschützten Häusern, realisiert werden. In ihrer Grundidee sind sie ein neues Element der gewachsenen Wohnquartiere. Im ländlichen Raum eignet sich das Konzept im Rahmen der Stärkung von Dorf- und Kleinstadtkernen und lässt sich mit anderen Nutzungsoptionen und ggf. mit Landesprogrammen zur Dorf- und Stadtentwicklung verbinden. So können z.b. leerstehende Gebäude, besonders im Dorfkern, sinnvoll genutzt werden. Sie können nicht nur Bürgerinnen und Bürgern ein Wohnen im gewohnten Umfeld ermöglichen, sondern auch zum Treffpunkt für diejenigen werden, die noch daheim wohnen und so soziale Kontakte nutzen können. Denkbar ist auch eine Vernetzung mit einem Tagespflegeangebot oder sonstigen Aktivitäten. Eine zentrale Lage im Dorf-, Quartiers- oder Stadtkern erhöht die Attraktivität und ist grundsätzlich Randlagen vorzuziehen. Bestehende Kontakte zu Angehörigen und Bekannten können so weiter gepflegt werden. Nachfrage / Bedarf Mit Wohn-Pflege-Gemeinschaften soll das Wohnen in vertrauter Umgebung und der Verbleib in der Nachbarschaft ermöglicht werden. WPGs sind daher primär ein Angebot für Menschen mit Unterstützungsbedarf aus dem näheren Umfeld. Wohn-Pflege-Gemeinschaften sind Teil der Infrastruktur für Menschen mit Behinderungen und/oder Pflegebedarf. Allerdings ist ihr Beitrag zur Infrastruktur der Pflege und Eingliederungshilfe im Vergleich zur stationären Versorgung bisher noch gering (Pilotcharakter). Mittelfristig sollte sich das Angebot an einer sozialraumorientierten Infrastrukturplanung ausrichten. 8

8 3 Wer übernimmt die Initiative? Die Initiative zu einer WPG kann von unterschiedlichen Seiten ausgehen. Allen Initiativen ist gemeinsam, dass das Projekt nur dann gelingt, wenn Akteure aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft zusammen arbeiten. Die Betroffeneninitiative Hier entscheiden sich pflege- und unterstützungsbedürftige Menschen einschließlich Menschen mit Behinderungen häufig gemeinsam mit Angehörigen und gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern zum Handeln und suchen den entsprechenden Wohnraum und die Unterstützungsarrangements selbst. Die Dienstleisterinitiative Hier geht die Initiative von einem ambulanten Dienst aus, der für seine Kundinnen und Kunden ein neues Angebot schaffen möchte. Wohn-Pflege-Gemeinschaften setzen Akteure aus verschiedenen Bereichen voraus: Vermieterinnen/Vermieter Kommunen Privatpersonen Pflegedienste Die Bauherreninitiative Hier geht die Initiative von Immobilieneigentümern aus. Diese können aus dem privaten oder öffentlich-rechtlichen Bereich der Wohnungsbaugesellschaften kommen. Die KommunaLinitiative Hier geht der Impuls von der Sozialpolitik oder der Baupolitik der Kommune aus, etwa wenn eine neue Nutzung für frei gewordene Immobilien gesucht wird. Nicht immer müssen alle Akteure an der Umsetzung beteiligt sein. Die bisherige Erfahrung zeigt aber, dass besonders gelungene und nachhaltige Projekte dort entstanden sind, wo die Entwicklung im kommunalpolitischen Interesse mit bürgerschaftlichem und privatem Engagement vorangetrieben und unterstützt wurde. 9

9 4 Welche Organisationsformen gibt es? Wohn-Pflege-Gemeinschaften folgen dem Prinzip der gemischten Unterstützungsarrangements mit größtmöglicher Selbstbestimmung. Bewohnerinnen und Bewohner, Betreuerinnen und Betreuer, Angehörige und Pflegedienste sind an der Organisation gemeinsam beteiligt. Die Entscheidung, was letztlich wer und wann in der Gemeinschaft leistet, liegt zunächst bei den Bewohnerinnen und Bewohnern. Sofern eine eingeschränkte Alltagskompetenz keine Entscheidungen mehr zulässt, werden die betroffenen Menschen von ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern unterstützt. Die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Wahlfreiheit, welche Leistungen eingekauft werden. Das Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) unterscheidet zwischen zwei Formen gemeinschaftlichen Wohnens: Selbstorganisierte Wohngemeinschaften ( 6 LWTG) Hier organisieren die Bewohnerinnen und Bewohner die Dienstleistungen selbst, haben das Hausrecht und können sich von Nachbarn und Angehörigen unterstützen lassen. Eigenständig betreute Wohngruppen ( 5 LWTG) Auch hier haben die Bewohnerinnen und Bewohner die Wahlfreiheit bezüglich der Dienstleister. Im Unterschied zu den Selbstorganisierten Wohngemeinschaften übernimmt hier aber ein Dienst oder der Vermieter die Organisation der notwendigen Dienstleistungen. Darüber hinaus muss sich der Vermieter oder einer der Anbieter von Leistungen als Träger nach 7 LWTG anzeigen. Dieser Träger muss in einem Konzept darstellen, wer die Gesamtverantwortung nach 16 LWTG für die Wohngruppe trägt. 10

10 5 Wer unterstützt die Wohn-Pflege-Gemeinschaften? Die Einbindung von Angehörigen, Nachbarn und bürgerschaftlich engagierten Personen oder Gruppen ist ein wichtiges Merkmal dieser Wohnformen. Sie ist erwünscht und erforderlich, um die Selbstbestimmung der Menschen in dieser Wohnform zu unterstützen, die Kontinuität zu sichern und die Pflege langfristig bezahlbar zu machen. In selbstorganisierten Wohngemeinschaften ( 6 LWTG), die in der alleinigen Verantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner liegen, übernehmen diese bzw. ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter die Organisation und Gestaltung der Wohngemeinschaft. In eigenständig betreuten Wohngruppen ( 5 LWTG), in denen die Organisation von einem Dienstleister oder vom Vermieter übernommen wird, handelt dieser in Absprache mit den (zukünftigen) Bewohnerinnen und Bewohnern. Er ist gut beraten, das bürgerschaftliche Engagement von Anfang an mit zu berücksichtigen und auch zu nutzen. Eine breite Unterstützung fördert das Gelingen: Bürgerschaftliches Engagement Angehörige Nachbarschaft Die Verwaltung des Haushaltes und die Planung der Tagesabläufe geschehen im Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner. Dabei ist deren Wahlfreiheit und Selbstbestimmung zu beachten. Auch in diesen Wohngruppen kommt den Angehörigen in ihrer Rolle als gesetzliche Vertretung für die Organisation eine besondere Bedeutung zu. 11

11 6 Finanzierung Welche Kosten entstehen? Im Unterschied zu einer stationären Einrichtung werden in einer Wohn-Pflege-Gemeinschaft die Kosten nicht monatlich an eine Institution entrichtet, sondern jeweils gesondert an unterschiedliche Leistungserbringer bezahlt. Es lassen sich folgende Kostenarten unterscheiden: Mietkosten Sie gehen direkt als Einzelmiete oder indirekt als Gesamtmiete an den Vermieter des Wohnraumes. Darin enthalten sind der Mietzins und die Betriebs- und Heizkosten wie in jedem anderen Mietverhältnis auch. Kosten des Haushalts Dies ist ein monatlicher Fixbetrag, mit dem die Wohngruppe oder ihre Beauftragten die erforderlichen Einkäufe des täglichen Bedarfs deckt. Diese Haushaltskasse wird gemeinschaftlich verwaltet. Kosten für die Betreuung Dies sind Kosten, die für Dienstleitungen im Alltag anfallen. Sie werden von einem Dienstleister oder Angestellten (Arbeitgebermodell) erbracht. Kosten der Pflege In WPGs werden Pflegeleistungen in der Regel in Form von Sachleistungen erbracht und bei entsprechendem Anspruch direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Rücklagen Die gemeinschaftliche Wohnungsausstattung unterliegt einer Abnutzung. Für Ersatzbeschaffung und Reparaturen sollte eine Rücklage gebildet werden. Dies ist für Bewohnerinnen und Bewohner mit Sozialhilfebezug mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe abzustimmen. Die verschiedenen Kosten summieren sich zu einem monatlichen Gesamtbetrag. Finanzierungsmix Wie bei den Kostenarten gibt es in Wohn-Pflege-Gemeinschaften auch bei der Finanzierung der Leistungen einen Mix: Eigenmittel der Bewohnerinnen und Bewohner Sachleistungen der Pflegeversicherung Pflegegeld Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Leistungen der Behandlungspflege (Krankenversicherung) Leistungen der Sozialhilfe: Dies sind im Einzelnen die Leistungen der Grundsicherung im Alter, die Hilfe zur Pflege, die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes und bei Menschen mit Behinderungen die Eingliederungshilfe. Spenden und ehrenamtliche Leistungen Für den Bau oder Umbau der Immobilie: Die Wohnungsbauförderprogramme des Landes oder des Bundes. Sofern die WPG für Pflegebedürftige und/oder Menschen mit Behinderung konzipiert ist, sollte dem Finanzierungsmix eine besondere Bedeutung zukommen. Seit einigen Jahren ist es möglich, die individuellen hauswirtschaftlichen Leistungen der Pflegeversicherung für kollektive Arbeiten in der WPG einzusetzen. Die Leistungen können gepoolt werden. In einer Wohn- Pflege-Gemeinschaft lassen sich mit dieser Möglichkeit Synergieeffekte erreichen. Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) sind weitere Möglichkeiten eröffnet worden, die den Eigenanteil der Bewohnerinnen und Bewohner reduzieren können. Bei den Kosten und der Finanzierung sind die Bedingungen der Sozialhilfe zu berücksichtigen, damit auch Personen mit Sozialhilfeberechtigung das Angebot wahrnehmen können. Dies gilt im Besonderen für die Höhe der Miete und die monatlichen Gesamtkosten der Betreuung. Auf der Homepage finden Sie unter Fördermöglichkeiten auch aktuelle Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten. 12

12 7 Partner bei der Umsetzung Neues Wohnen Leitfaden für Wohn-Pflege-Gemeinschaften Kooperation ist entscheidend Wohn-Pflege-Gemeinschaften setzen die Kooperation verschiedener Akteure voraus. Um eine Wohngruppe aufzubauen und gesetzeskonforme, tragfähige und nachhaltige Konzepte zu entwickeln, ist vielfältige Information und Beratung nötig. Schon bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie sollten bau- und brandschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Vor dem Kauf bzw. vor Umbaumaßnahmen sollten die Aufsichtsbehörden für die Bereiche Bau und Brandschutz, die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) einbezogen werden. Die Landesregierung hat für Investoren, Interessierte und Kommunalverwaltungen ein Netz von Beratungsstellen bereitgestellt, die ihre Leistungen kostenfrei und neutral anbieten (siehe Kapitel 10). Es ist anzuraten, WPGs auch als Leistungsangebot der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege zu planen, damit Personen, die auf diese Leistungen angewiesen sind, das Angebot nutzen können. Für die Anerkennung als Angebot der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind die Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Schon in der Planungsphase einer Wohn-Pflege-Gemeinschaft sollte die Anerkennung durch den Sozialhilfeträger geklärt werden, um eine tragfähige Finanzierung und spätere Nutzung zu sichern. 8 Gesetzliche Regelungen Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe Rheinland-Pfalz (LWTG) Im Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) hat die Landesregierung die Anforderungen, die an bestimmte gemeinschaftliche Wohnformen gestellt werden, gesetzlich geregelt. Das Gesetz legt Rechte und Pflichten fest und bestimmt, für welche Wohnformen sie gelten. Das LWTG unterscheidet zwischen Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot ( 4 LWTG), Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung ( 5 LWTG) und selbstorganisierten Wohngemeinschaften ( 6 LWTG). Für eigenständig betreute Wohngruppen nach 5 Nr. 1 und 2 LWTG übernimmt der Vermieter oder einer der Dienstleister die Organisation der erforderlichen Pflege- und Unterstützungsleistungen. Selbstorganisierte Wohngemeinschaften nach 6 LWTG organisieren ihre Unterstützungsleistungen selbst. Sie gestalten ihr Leben einschließlich Haushalt selbstbestimmt gemeinschaftlich und üben das Hausrecht aus. Sie können dabei von ihren Angehörigen oder Betreuerinnen und Betreuern sowie Bevollmächtigten unterstützt werden. Sie verfügen nicht über mehr als acht Plätze. Weitere Anforderungen finden sich im LWTG. Baurechtliche Vorschriften Umbau- und Neubaumaßnahmen sowie Nutzungsänderungen müssen mit den zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden in den Verbandsgemeinden und Städten abgestimmt werden. Eine Nutzungsänderung liegt z.b. vor, wenn in einer Bestandsimmobilie eine eigenständig betreute Wohngruppe entstehen soll. Bei Planung, Errichtung und Betrieb sind bauordnungsrechtliche Vorschriften zu beachten. 51 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) stellt Anforderungen an bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von alten Menschen genutzt werden. Bei Informations- und Beratungsbedarf zu Bau-, Umbau- und Instandhaltungsvorhaben ist die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu kontaktieren. Untere Bauaufsichtsbehörden sind den Kreisverwaltungen angegliedert, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten den Stadtverwaltungen. baurecht-und-bautechnik/bauaufsicht/ beratungs-und-pruefbehoerde-nach-dem-lwtg 13

13 Brandschutz Die untere Bauaufsichtsbehörde ist, in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr, auch für den vorbeugenden Brandschutz zuständig. Sie informiert und berät zu brandschutzrechtlichen Fragestellungen. Die untere Bauaufsichtsbehörde ist in der Aufbauphase einer Wohngruppe frühzeitig zu informieren. Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom Brandschutztechnische Anforderungen an Einrichtungen zum Zwecke der Pflege oder Betreuung nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) ist zu beachten. baurecht_bautechnik/bauvorschriften/technische_ baubestimmungen/brandschutz_lwtg_ neu.pdf Sozialrechtliche Regelungen nach dem SGB XI und dem SGB XII Pflegeversicherung (SGB XI) Im Sinne der Pflegeversicherung werden Wohn-Pflege- Gemeinschaften wie Privathaushalte betrachtet und Leistungen der häuslichen Pflege gewährt. Die Bewohnerinnen und Bewohner können die Leistungen der häuslichen Pflege als Pflegesachleistung ( 36 SGB XI), Pflegegeld (37 SGB XI) oder Kombinationsleistung ( 38 SGB XI) beziehen. Auch Anspruch auf Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) besteht, sofern Angehörige in die Betreuung und Pflege in der WPG einbezogen sind. Die individuell erforderlichen Pflegehilfsmittel ( 40 SGB XI) können im Unterschied zur vollstationären Pflege von der Pflegekasse übernommen werden. Sofern Bewohnerinnen und Bewohner von einer eingeschränkten Alltagkompetenz betroffen sind, stehen auch die Leistungen nach 45b und 123 SGB XI für Betreuungsmaßnahmen zur Verfügung. Sicherzustellen ist die Wahlfreiheit des einzelnen Pflegebedürftigen. Eine kollektive Verpflichtung, nur Leistungen eines bestimmten ambulanten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen, ist nicht möglich. Mit den aktuellen Reformen der Pflegeversicherung haben sich auch die Bedingungen der Pflege in WPGs verbessert. Neben den Leistungssteigerungen für den Personenkreis der Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ( 45a und 123 SGB XI) haben Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, einen zusätzlichen Anspruch auf monatlich 205 Euro, sofern mindestens drei Pflegebedürftige die pflegerische Versorgung gemeinschaftlich organisieren und hierfür eine Person beschäftigen ( 38a SGB XI). Im Prinzip ist es damit möglich, die Pflege so individuell wie in Privathaushalten zu organisieren. Durch die Reform der Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber den ambulanten Pflegediensten aber auch mehr Spielraum in der Leistungserbringung eingeräumt. So sind sie z.b. nicht mehr an den Verrichtungsbezug gebunden und können auch Betreuungs- und Kommunikationsleistungen übernehmen. Sozialhilfe (SGB XII) Hierfür sind in Rheinland-Pfalz die kreisfreien Städte und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. Es ist sinnvoll, bei der Planung entsprechender Angebote möglichst frühzeitig mit den entsprechenden Verwaltungen Kontakt aufzunehmen. Von dort gibt es wichtige Aussagen, vor allem zu Fragen des Bedarfs und der Finanzierung. Für die Kommunen stellen Wohn-Pflege-Gemeinschaften ein Unterstützungsangebot dar, das für die örtliche Angebotslandschaft von Bedeutung ist. Neben der Tatsache, dass die Menschen dort mit einem Höchstmaß an Selbstbestimmung leben können, zeigen Erfahrungen, dass bei intelligenten und kreativen Lösungen Möglichkeiten gefunden werden können, die diese Angebote auch finanziell für den Kostenträger interessant machen; dies gilt vor allem für die Nutzung von vorrangigen Ansprüchen gegenüber den Kranken- und Pflegekassen. Sofern für Bewohnerinnen oder Bewohner eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII in Betracht kommt bzw. kommen könnte, ist auch diese Frage von den örtlichen Trägern zu beantworten. Hierzu wird für jeden Menschen der individuelle Unterstützungsbedarf mit seiner Beteiligung bzw. der Beteiligung von Angehörigen oder Betreuerinnen/Betreuern ermittelt. Bei einer Leistungsgewährung ist unter Berücksichtigung von Freibeträgen das vorhandene Einkommen und/ oder Vermögen grundsätzlich einzusetzen. Daneben kommen auch je nach finanzieller Situation Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes in Betracht; auch hier ist das Einkommen und/oder Vermögen in gewissem Umfang zu berücksichtigen. 14

14 9 Beratungsangebote in Rheinland-Pfalz Beratungs- und Prüfbehörde (BP-LWTG) des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) An vier Standorten in Rheinland-Pfalz bietet die BP- LWTG eine fachlich qualifizierte Information und Beratung für volljährige Menschen mit Behinderungen und für volljährige pflegebedürftige Menschen, deren Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer sowie private und öffentliche Initiatoren. Sie berät darüber, für welche Wohnformen das Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) gilt und welche Anforde- rungen, d.h. Rechte und Pflichten, gegebenenfalls zu beachten sind. Bei Einrichtungen nach den 4 und 5 LWTG informiert sie außerdem zu Themen wie Bewohnerbeteiligung und Ordnungsrecht (z.b. der Gefahrenabwehr). Sie nimmt Beschwerden zu Einrichtungen nach den 4 und 5 LWTG entgegen und moderiert bei Konflikten. Koblenz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Baedekerstraße Koblenz Telefon: Telefax: poststelle-ko@lsjv.rlp.de Zuständig für die Städte/Landkreise: Ahrweiler, Altenkirchen, Bad Kreuznach (Stadt), Birkenfeld, Cochem-Zell, Koblenz, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwald-Kreis Landau Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Reiterstraße Landau Telefon: Telefax: poststelle-ld@lsjv.rlp.de Zuständig für die Städte/Landkreise: Bad Dürkheim, Frankenthal, Germersheim, Kaiserslautern (Stadt), Kaiserslautern (Kreis), Kusel, Landau, Ludwigshafen, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Rhein-Pfalz-Kreis, Speyer, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz und Zweibrücken Mainz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinallee Mainz Telefon: Telefax: poststelle-mz@lsjv.rlp.de Zuständig für die Städte/Landkreise: Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Donnersbergkreis, Mainz, Mainz-Bingen und Worms Trier Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung In der Reichsabtei Trier Telefon: Telefax: poststelle-tr@lsjv.rlp.de Zuständig für die Städte/Landkreise: Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifel, Trier und Trier-Saarburg 15

15 Landesberatungsstelle Neues Wohnen Rheinland-Pfalz bei der Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.v. (LZG) Die Landesberatungsstelle Neues Wohnen Rheinland- Pfalz bietet fachlich qualifizierte, konzeptionelle Beratung für Initiatoren von selbstorganisierten Wohngemeinschaften für ältere, pflegebedürftige Menschen ( 6 LWTG) und von Eigenständig betreuten Wohngruppen für pflegebedürftige Menschen ( 5 Nr. 1 LWTG). Sie berät zu Fragen der Zielgruppe, des Unterstützungskonzeptes sowie der Finanzierung. Hinsichtlich neuer Wohnformen für Menschen mit Behinderung ( 5 Nr. 2 LWTG) sowie in Fragen der Hygiene und der baulichen und brandschutztechnischen Aspekte vermittelt die Landesberatungsstelle an die zuständigen Stellen. Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.v. (LZG) Landesberatungsstelle Neues Wohnen Rheinland-Pfalz/ Bereich Wohn-Pflege-Gemeinschaften Hölderlinstraße Mainz Stephanie Mansmann Telefon: Telefax: smansmann@lzg-rlp.de Servicestelle für kommunale Pflegestrukturplanung und Sozialraumentwicklung bei der Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.v. Zum Gelingen einer kommunalen Infrastruktur für Seniorinnen und Senioren, Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung sowie Unterstützungs- und Pflegebedarf hält die Servicestelle für Pflegestrukturplanung und Sozialraumentwicklung folgendes Angebot bereit: Die Servicestelle unterstützt die kreisfreien Städte und Landkreise bei der Umsetzung der kommunalen Pflegestrukturplanung. Sie koordiniert die Angebote des Landes Rheinland-Pfalz mit den Nachfragen der Kommunen. Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.v. (LZG) Servicestelle für kommunale Pflegestrukturplanung und Sozialraumentwicklung Hölderlinstraße Mainz Thomas Pfundstein Telefon: Telefax: tpfundstein@lzg-rlp.de Landesberatungsstelle Barrierefrei Bauen und Wohnen bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. Erfahrene Architekten beraten in Mainz und an neun Außenstellen zu allen Fragen des barrierefreien Bauens und Wohnens. Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. Landesberatungsstelle Barrierefreies Bauen und Wohnen Seppel-Glückert-Passage Mainz Telefon: Telefax: barrierefrei-wohnen@vz-rlp.de 16

16 Informations- und Beschwerdetelefon Pflege und Wohnen in Einrichtungen bei der Verbraucherzentrale e.v. Zu Fragen rund um die Pflege und bei Beschwerden können sich die Bürgerinnen und Bürger telefonisch oder schriftlich an die Verbraucherzentrale Rheinland- Pfalz wenden. Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. Informations-und Beschwerdetelefon Pflege und Wohnen in Einrichtungen bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Postfach Mainz Telefon: Telefax: Weitere wichtige Informationen und Beispiele Viele wichtige Informationen und gute Beispiele von Wohngruppen für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen mit Unterstützungs- oder Pflege- bedarf gibt es auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie 17

17 Impressum Herausgeben durch die Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.v. (LZG) Hölderlinstraße Mainz Telefon: Telefax: info@lzg-rlp.de Mit finanzieller Unterstützung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz (MSAGD) V.i.S.d.P. Dr. Matthias Krell, Geschäftsführer der LZG Gestaltung allergutendinge, Jörg Pelka Bildnachweis Melanie Bauer Photodesign Druck Onlineprinters GmbH, Neustadt a.d. Aisch 3. veränderte Auflage Oktober Materialien zur Gesundheitsförderung LZG-Schriftenreihe Nr

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