1.2 Wer darf die Einnahme- Überschussrechnung anwenden?

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1 Wer darf die Einnahme-Überschussrechnung anwenden? 1 Während bilanzierende Unternehmen den Umsatz bereits versteuern, wenn der Auftrag abgeschlossen wurde, müssen Einnahme-Überschussrechner den Umsatz erst versteuern, wenn sie das Geld erhalten haben. Zahlt ein Kunde nachweislich nicht, wird bei bilanzierenden Unternehmen im Jahr des Forderungsausfalls der Gewinn um diese Rechnung reduziert, sodass über mehrere Jahre gesehen beide das Gleiche versteuern. 1.2 Wer darf die Einnahme- Überschussrechnung anwenden? Die Einnahme-Überschussrechnung darf von allen Unternehmen und Vereinen angewendet werden, die nach 141 AO nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind: Alle Freiberufler, unabhängig von Umsatz und Gewinn Gewerbliche Unternehmen und Ich-AGs, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren jährlicher Umsatz oder Gewinn unter den folgenden Grenzen liegt: Umsatz nicht über Euro Gewinn nicht über Euro Vereine, deren jährlicher Umsatz oder Gewinn unter den o. g. Grenzen liegt. Im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen, deren Umsatz in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht über Euro und deren Gewinn nicht über Euro liegt (seit 2008). Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Wirtschaftswert von selbst bewirtschafteten Flächen nicht über Euro liegt oder deren jährlicher Gewinn nicht über Euro liegt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können nur auf Antrag die Einnahme-Überschussrechnung anwenden, ansonsten erwartet das Finanzamt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen EStG 13a. Die Antragstellung muss zwölf Monate nach Ablauf des entsprechenden Abschlussjahres schriftlich erfolgen. Keine Buchführungspflicht 13

2 1 Einstieg in die Einnahme-Überschussrechnung Möchten Sie Ihren Gewinn für das Jahr 2010 im Rahmen der Einnahme- Überschussrechnung ermitteln, müssen Sie den Antrag bis zum gestellt haben. Kapitalgesellschaften, wie GmbH, AG, sind immer im Handelsregister eingetragen und buchführungspflichtig. Daher dürfen diese die Einnahme-Überschussrechnung nie anwenden. Wenn Sie Ihr Unternehmen gerade erst gegründet haben und damit rechnen, relativ bald die Umsatz- oder Gewinngrenze zu überschreiten, können Sie trotzdem mit der Einnahme-Überschussrechnung beginnen und warten, bis das Finanzamt Sie auffordert, zu Beginn des nächsten Jahres zur Bilanz zu wechseln. Fallen in Ihrem Unternehmen viele Rechnungen und Belege an, kann der Wechsel von der Einnahme-Überschussrechnung zur Bilanz sehr arbeitsaufwändig werden. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob es vielleicht doch günstiger ist, sofort mit der Bilanz zu beginnen. Die endgültige Entscheidung müssen Sie erst beim Jahresabschluss treffen. Selbst wenn Sie bereits eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet haben, können Sie sich immer noch beim Erstellen des Jahresabschlusses für die Einnahme-Überschussrechnung entscheiden. Wer arbeitet freiberuflich? 1.3 Was gilt für die freiberufliche Tätigkeit? Freiberufler können ihren Gewinn immer durch Einnahme- Überschussrechnung ermitteln, unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes oder ihres Gewinns. Sie sind grundsätzlich nicht zur Buchführung verpflichtet. Im Gegensatz zu Gewerbebetrieben zahlen Freiberufler für Ihren Gewinn nur Einkommensteuer. Sie sind von der Gewerbesteuer befreit. Zur freiberuflichen Tätigkeit zählen alle selbstständig ausgeübten Tätigkeiten im wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden und erzieherischen Bereich. Dazu gehören z. B. Ärzte, Hebammen, Krankengymnasten, Architekten, Ingenieure, beratende Betriebs- oder Volkswirte, Rechtsanwälte, Notare, 14

3 Was gilt für die freiberufliche Tätigkeit? 1 Steuerberater, Dolmetscher, Journalisten, Fotografen, Musiker, Künstler, Designer für Einzelstücke, Sprachheilpädagogen, Softwareentwickler und einige mehr. In 18 des Einkommensteuergesetzes sind alle anerkannten freiberuflichen Tätigkeiten aufgelistet. Außerdem liegen inzwischen viele Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vor. Wenn Sie Ihre Tätigkeit oder eine ähnliche nicht in dieser Liste finden, haben Sie die Möglichkeit, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Kammer oder Berufsorganisation. Bei Freiberuflern steht die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitskraft im Vordergrund. In der Regel ist hierfür eine besondere Ausbildung oder Begabung erforderlich. Freiberufler dürfen fachlich vorgebildete Mitarbeiter einstellen, müssen aber jeden einzelnen Auftrag leitend und eigenverantwortlich durchführen. Ist das nicht der Fall, kann das Finanzamt einen Gewerbebetrieb vermuten. Gewerbebetriebe müssen Gewerbesteuer zahlen und, wenn sie größer werden, zur doppelten Buchführung übergehen. Beispiele für gewerbliche Tätigkeit: Apotheken, Optiker, Zahntechniker, Kosmetiker, Friseure, Versicherungsvermittler, Makler, Marketingfirmen, Gebrauchsgrafiker und -designer, Fotografen, Softwarevertrieb und einige mehr. Im Internet finden Sie dazu unter viele Informationen. Dort und im Kapitel 6.9 Sonstige Betriebsausgaben wird auch die Rentenversicherungspflicht von klassischen Freiberuflern bei den öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken beschrieben. Hinweis zu Künstlern und Publizisten laut Künstlersozialkasse Künstler und Publizisten sind zwar theoretisch rentenversicherungspflichtig, die Versicherung beginnt aber erst, wenn Künstler und Publizisten freiwillig einen Antrag stellen und dieser von der Künstlersozialkasse angenommen wird. Gewerbliche Tätigkeit 15

4 1 Einstieg in die Einnahme-Überschussrechnung Versicherte Künstler und Publizisten erhalten von der Künstlersozialkasse unter bestimmten Voraussetzungen Beitragszuschüsse. Diese Zuschüsse werden zum Teil aus der Künstlersozialabgabe finanziert. Die Künstlersozialabgabe, 3,9 % vom Honorar (4,4 % in 2009), zahlen Unternehmen, die Künstler und Publizisten nicht nur gelegentlich engagieren und deren Leistungen oder Werke verwerten (Verlage, Theater etc.). Aber nicht jeder weiß, was die Künstlersozialkasse unter Künstlern und Publizisten versteht und was mit Verwertung gemeint ist. Deshalb wissen viele Künstler und vor allem Publizisten nichts von den Beitragszuschüssen. Umgekehrt ist vielen Unternehmen gar nicht klar, dass diese Abgabe zu zahlen ist. Wer zum Beispiel für die Werbung seines Unternehmens Künstler engagiert, ist abgabepflichtig. Die Künstlersozialkasse beurteilt ganz unabhängig von den Kriterien des Finanzamts, ob Sie Freiberufler sind oder nicht. Hier zählen auch Webdesigner, Werbefotografen und viele mehr zum Kreis der Künstler und Publizisten. Die Künstlersozialkasse besteht aus zwei Bereichen, die völlig unabhängig voneinander arbeiten. Ein Bereich ist zuständig für die Künstler und Publizisten. Hier wird über die Versicherungspflicht und die Höhe der Zuschüsse entschieden. Der andere Bereich prüft Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten und fordert die Künstlersozialabgabe ein. Zahlt zum Beispiel ein Verlag für den Autor die Künstlersozialabgabe, ist der Autor dadurch weder versichert noch ist er verpflichtet, einen Antrag zu stellen. Zahlt der Verlag die Abgabe, kann er umgekehrt davon ausgehen, dass er laut Künstlersozialkasse ein Künstler ist, und es besteht für ihn die Möglichkeit, die Vorteile zu nutzen. Im Kapitel 6.9 Sonstige Betriebsausgaben finden Sie im Abschnitt Versicherungen und sonstige Abgaben mehr zur Künstlersozialabgabe. Welche Vorteile die Künstlersozialkasse für Künstler und Publizisten bietet, erfahren Sie im Abschnitt Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen. 16

5 Welche Gründe sprechen für den Wechsel der Gewinnermittlungsart? Welche Gründe sprechen für den Wechsel der Gewinnermittlungsart? Wann können Sie zur Bilanzierung übergehen? Jederzeit! Sie sind nicht dazu verpflichtet, Ihren Gewinn im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln. Jeder Selbstständige kann von Anfang an freiwillig Bücher führen oder zu Beginn eines jeden Jahres zur Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung wechseln. Wenn Sie freiwillig die doppelte Buchführung anwenden, verlieren Sie dadurch nicht Ihren freiberuflichen Status. Sie ermitteln Ihren Gewinn lediglich auf eine andere Weise. Möglich Vorteile der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung In der Bilanz wird das gesamte Vermögen eines Unternehmens dargestellt und sie gibt Auskunft darüber, wodurch das Vermögen finanziert wurde: aus eigenen oder fremden Mitteln. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Ausgaben den Einnahmen gegenübergestellt, die wirtschaftlich in das Abschlussjahr gehören, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Die doppelte Buchführung ist zwar mit mehr Arbeitsaufwand verbunden, dafür ist sie wesentlich übersichtlicher und aussagekräftiger. Beispiel: Angenommen Sie haben im ersten Halbjahr 50 Computer gekauft und nur 30 weiterverkauft. Im Rahmen der doppelten Buchführung wird der Verkaufserlös von 30 Computern dem Einkaufspreis von 30 Computern gegenübergestellt sowie allen Verwaltungskosten, die im ersten Halbjahr angefallen sind, ob bezahlt oder nicht. Sie sehen hier den Gewinn bezogen auf den Verkauf von 30 Computern. Die anderen 20 Computer stehen in Ihrer Bilanz unter Vorratsvermögen. In der Einnahme-Überschussrechnung würde in diesem Fall der Verkaufserlös der 30 Computer dem Einkaufspreis von 50 Computern gegenübergestellt sowie allen Verwaltungskosten, die Sie im ersten Halbjahr gezahlt haben. Dieses Ergebnis ist für die Beurteilung Ihres Unternehmens nicht ausreichend. 17

6 1 Einstieg in die Einnahme-Überschussrechnung Gewinnthesaurierung für Bilanzierende Besteuerung wie bisher Es gibt Unternehmen und Vereine, die ihren Gewinn nicht nur für das Finanzamt ermitteln. Sie müssen ihre Zahlen auch Banken oder Investoren vorlegen. Vereine, die im Rahmen von Förderprogrammen Zuschüsse erhalten, müssen ebenfalls ihre Zahlen regelmäßig mitteilen. Oft wird zusätzlich zur Einnahme-Überschussrechnung eine Vermögensaufstellung gefordert sowie eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, die außerdem in den gefragten Zeitraum gehören und noch nicht geflossen sind. Dies entspricht eigentlich dem, was die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung bietet. Je nachdem, wie oft Sie diese Zahlen parat haben müssen, könnte es sinnvoller sein, zur doppelten Buchführung zu wechseln, so können Sie in einem Arbeitsgang mehreren Anforderungen gerecht werden. Ein Grund für den Wechsel zur Bilanzierung können auch die umfangreichen Gewinnsteuerungsmöglichkeiten sein. Hatten Sie in einem Jahr einen extrem hohen Gewinn, könnten Sie diesen Gewinn unter Umständen durch gewisse Bewertungsmethoden auf mehrere Jahre verteilen. Seit 2008 ist ein weiterer Grund für einen Wechsel zur Bilanzierung hinzugekommen, denn von der Möglichkeit der Gewinnthesaurierung bei Personenfirmen sind Einnahme-Überschussrechner ausgeschlossen. Dieses neue Gesetz begünstigt Personenfirmen mit hohen Gewinnen, die diese nicht entnehmen, sondern im Unternehmen belassen. Nicht entnommene Gewinne werden zunächst mit einem festen Steuersatz von 28,25 % versteuert. Erst später, wenn der Gewinn doch entnommen wird, ist der verbleibende Betrag (Gewinn abzüglich 28,25 % Einkommensteuer) mit dem ebenfalls festen Steuersatz von 25 % nachzuversteuern. Bilanzierende Personenfirmen können seit 2008 wie bisher den Gewinn sofort entnehmen und mit dem persönlichen Steuersatz versteuern oder auf Antrag die neue Möglichkeit der Gewinnthesaurierung anwenden. Gewinn - Einkommensteuer zum individuellen Steuersatz = versteuerter Gewinn (Dieser kann jederzeit entnommen werden.) Ob die Gewinnthesaurierung günstiger ist, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. 18

7 Welche Gründe sprechen für den Wechsel der Gewinnermittlungsart? 1 Gewinn - Einkommensteuer zum festen Steuersatz 28,25 % + Soli = verbleibender Gewinn = Nachversteuerungsbetrag bei Entnahme - Einkommensteuer zum festen Steuersatz 25 % + Soli = versteuerter Gewinn Thesaurierung + Nachversteuerung Für Unternehmer/innen, die dem Spitzensteuersatz unterliegen, ist die Gewinnthesaurierung günstiger. Bei allen anderen Unternehmen muss gut vorausgeplant werden, um die persönlich günstigere Variante zu finden. Wer thesauriert, versteuert zu festen Steuersätzen. Wer darauf verzichtet, kann den Gewinn sofort entnehmen und versteuert den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz, der ggf. günstiger sein kann. Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob die Gewinnthesaurierung für Ihr Unternehmen günstiger ist und sich der Wechsel zur Bilanzierung lohnt. Die Bilanz erfordert mehr Arbeitsaufwand und dies wirkt sich auch in Ihrer Steuerberaterrechnung aus. Dasselbe gilt für die Übergangsrechnungen im Jahr des Wechsels. Denken Sie daran, bevor Sie zur Bilanz wechseln. Wann müssen Sie zur Bilanzierung übergehen? Sie müssen grundsätzlich erst zur doppelten Buchführung wechseln, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. In der Regel wird das Finanzamt Sie im laufenden Jahr auffordern, zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres eine Bilanz aufzustellen. Sie sind nicht verpflichtet, von sich aus die Gewinnermittlungsart zu wechseln. Beispiel: Sie überschreiten die Umsatz- oder Gewinngrenzen im Jahr Feststellung durch das Finanzamt im Jahr Doppelte Buchführung ab Ob Ihr Unternehmen die Umsatz- oder Gewinngrenze überschritten hat, kann das Finanzamt in der Regel erst im Rahmen Ihrer Steuererklärung feststellen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung nun sehr spät einreichen, können Sie Ihren Gewinn länger durch die Einnahme- Überschussrechnung ermitteln, als Sie eigentlich dürften. Wechsel der Gewinnermittlungsart Grenzen überschritten 19

8 1 Einstieg in die Einnahme-Überschussrechnung Umwandlung in Gewerbebetrieb Betriebsaufgabe Siehe CD-ROM Sie müssen ebenfalls zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres eine Bilanz aufstellen, wenn Ihre freiberufliche Tätigkeit nach einer Betriebsprüfung oder einem Gerichtsverfahren in eine gewerbliche Tätigkeit umgewandelt wird und Ihr Unternehmen gleichzeitig die Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreitet. Im Fall einer Betriebsaufgabe oder der Veräußerung werden Sie zwangsläufig buchführungspflichtig, d. h. Sie erstellen bis zur Betriebsaufgabe die Einnahme-Überschussrechnung und anschließend eine Aufgabebilanz. Steht das Betriebsvermögen zum Zeitpunkt der Veräußerung fest, kann der Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn ermittelt werden. Die Berechnung des Aufgabe- sowie des Veräußerungsgewinns finden Sie auf der CD-ROM. Wenn Sie dem Finanzamt im ersten Jahr eine Eröffnungsbilanz einreichen bzw. eine doppelte Buchführung einrichten, müssen Sie zumindest im ersten Jahr bilanzieren. Übergangsgewinn Siehe CD-ROM Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ist im Jahr des Wechsels eine Ermittlung des Übergangsgewinns bzw. -verlusts erforderlich (R4.6 Einkommensteuerrichtlinien). Die Vorgehensweise beim Wechsel von der Bilanz zur Einnahme- Überschussrechnung und umgekehrt finden Sie auf der CD-ROM. 1.5 So sieht die Einnahme- Überschussrechnung aus Einnahme-Überschussrechnung ohne Formular Diese relativ formfreie Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gilt nur noch für Kleinstbetriebe und kleine Vereine. Folgende Positionen sollten Sie in Ihrer Einnahme-Überschussrechnung gesondert erfassen, soweit diese in Ihrem Fall vorkommen. Alle anderen lassen Sie einfach weg. 20

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