Richtlinien zur Förderung

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1 Richtlinien zur Förderung von offener, kommunaler Jugendarbeit und Schulsozialarbeit in den Kreisgemeinden durch den Zollernalbkreis

2 - 2 - Präambel: Der Landkreis misst der Förderung der Jugendarbeit im Zollernalbkreis seit jeher eine besondere Bedeutung bei. Er anerkennt und unterstützt gleichwertig alle Bemühungen der Gemeinden und anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, des Kreisjugendrings, der Jugendverbände und Vereine. Förderung der offenen Jugendarbeit Der Schwerpunkt der Förderung der offenen Jugendarbeit lag bis Ende 1998 auf der Schaffung und Einrichtung von Jugendräumen bzw. Jugendhäusern in den Städten und Gemeinden. Grundlage waren die mehrfach modifizierten "Richtlinien für die Bezuschussung und Förderung der Jugendarbeit (kommunale Jugendpflege und Stätten der Jugendarbeit im Zollernalbkreis)". Um den veränderten Anforderungen und Zielen der offenen Jugendarbeit gerecht zu werden und insbesondere einen Anreiz für die Städte und Gemeinden zu schaffen, in die hauptamtliche Jugendarbeit vor Ort einzusteigen, wurden ab neue Förderrichtlinien beschlossen. Zuschüsse gab es zu den Personalkosten. Die Richtlinien zur Förderung der gemeinwesenorientierten Jugendarbeit in den Kreisgemeinden durch den Zollernalbkreis sind ihrer Anreizfunktion voll und ganz gerecht geworden und es ist ein Netz an professioneller Jugendarbeit im Landkreis entstanden. Die Richtlinien sind zum ausgelaufen. Förderung des Kreisjugendrings und der Jugendverbände Der Zollernalbkreis Jugendring e. V. erhält für die Führung der Geschäftsstelle und für die Förderung der Jugendarbeit seiner Mitgliedsverbände Zuschüsse in Höhe der vom Kreistag bereitgestellten Mittel. Diese Zuschüsse verteilt der Kreisjugendring bisher an die Verbände nach eigenen Richtlinien, die durch die Vollversammlung zu beschließen sind. Weitere Förderung der Jugendarbeit im Zollernalbkreis Entsprechend früherer Beschlüsse des Kreistags fördert der Landkreis zusätzlich die Jugendarbeit des Kreisverbandes der Sportjugend (Sportkreis Zollern-Alb e. V.) und die Jugendarbeit des Blasmusikerverbandes (Blasmusik-Kreisverband Zollernalb e. V.) in Höhe der bereitgestellten Mittel. Der "Jugendzeltplatz und Freizeithaus Käsenbachtal e.v." wird ebenfalls nach Maßgabe früherer Beschlüsse gefördert. Schulsozialarbeit (Jugendsozialarbeit an Schulen) Schulsozialarbeit ist präventive Jugendhilfe zur Förderung von jungen Menschen im schulpflichtigen Alter. Als aufsuchende Hilfe begibt sie sich unmittelbar in das Lebensfeld der jungen Menschen, in die Schule. Die Kommunen/Schulträger sind für dieses Angebot eigenverantwortlich zuständig. Mit dem Schuljahresbeginn 2005/2006 hat das Land Baden-Württemberg seine finanzielle Förderung der Schulsozialarbeit eingestellt. Bisher hat der Zollernalbkreis diesen Bereich nicht finanziell gefördert.

3 A. Förderung von offener, kommunaler Jugendarbeit in den Kreisgemeinden durch den Zollernalbkreis I. F ö r d e r v o r a u s s e t z u n g e n 1 Grundlegende Hinweise Veränderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, das Auftreten neuer Problemlagen und der Wandel der Familie verlangen aktuelle Antworten der Jugendhilfe. Die vorliegende Förderrichtlinie soll dazu beitragen, das Spektrum präventiver Angebote im Rahmen der offenen Jugendarbeit in den Städten und Gemeinden im Zollernalbkreis zu erweitern und neue Handlungsmöglichkeiten zu eröffnen. Daneben soll durch die Förderung der Fortbestand der professionellen Jugendarbeit im Gemeinwesen unterstützt und gesichert werden. In möglichst vielen Städten und Gemeinden im Landkreis soll die hauptamtliche Jugendarbeit ein fester Bestandteil der örtlichen Infrastruktur werden bzw. bleiben. Inhaltlicher Ausgangspunkt ist der im Rahmen der Jugendhilfeplanung erstellte Bericht Jugendarbeit im Zollernalbkreis, Bestand Effekte Herausforderungen aus dem Jahr Je nach Struktur und Bedarf der Gemeinde wird eine gemeinwesenorientierte Jugendarbeit gefördert, die Aspekte der Betreuung, Erziehung, Bildung im Sinne offener Jugendarbeit, die Unterstützung der Arbeit der Jugendverbände und der Vereine vor Ort beinhaltet. Dies umfasst auch die mobile und aufsuchende Jugendarbeit und Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Sowohl im Bereich der offenen Jugendarbeit wie auch bei der Schulsozialarbeit sind Schnittstellen zur Jugendberufshilfe sowie zu den Angeboten der Hilfe zur Erziehung gegeben. Im Rahmen der offenen Jugendarbeit ist die Zusammenarbeit mit den Schulen erwünscht und die Durchführung von Projekten in den Schulen ist möglich. Eine nähere Definition der Jugendarbeit im Sinne des 11 Kinder- und Jugendhilfegesetz bzw. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ergibt sich aus Anlage 1 dieser Richtlinien. Der Zollernalbkreis begrüßt ausdrücklich alle Bestrebungen der Städte und Gemeinden und der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sich in der offenen Jugendarbeit zu engagieren. 2 Förderwürdige Träger Der Landkreis fördert die parteipolitisch neutrale offene Jugendarbeit der Städte und Gemeinden sowie die Träger der freien Jugendhilfe in Absprache mit den kommunalen Trägern ( 4 und 11).

4 - 4-3 Abgrenzung der zu fördernden offenen Jugendarbeit (1) Offene Jugendarbeit i. S. dieser Richtlinien setzt den freien Zugang aller Jugendlichen zu den Veranstaltungen voraus. Er darf nicht an die Bedingung einer Mitgliedschaft bei der Trägerorganisation geknüpft sein. (2) Die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen sind zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern. (3) Die für die offene Jugendarbeit vom Träger bestimmten räumlichen Einrichtungen müssen regelmäßig zu diesem Zweck zur Verfügung stehen. 4 Angebote der offenen Jugendarbeit (1) Die Angebote haben den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen zu entsprechen und sollen von ihnen mitbestimmt und mit gestaltet werden. (2) Angebote der offenen Jugendarbeit umfassen neben den in 11 SGB VIII genannten Schwerpunkten auch die aufsuchende Jugendarbeit. II. U m f a n g d e r F ö r d e r u n g 5 Sachkosten Eine Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung und Unterhaltung von Jugendräumen ist nicht vorgesehen. 6 Personalkosten (1) Die Förderung des Landkreises umfasst die Personalkosten für hauptamtliche Fachkräfte mit sozialpädagogischer oder pädagogischer Ausbildung oder gleichartiger Ausbildung oder anderer in der Jugendarbeit durch praktische Tätigkeiten qualifizierter Personen nach Prüfung im Einzelfall. (2) Jede Kommune erhält einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 25% der anfallenden Personalkosten bis max. eine 100%-Stelle. Mehrere Gemeinden können auch gemeinsam die Förderung einer Stelle in Anspruch nehmen. Die Eingruppierung der geförderten Fachkräfte darf nicht höher sein als die vergleichbarer Kreisbediensteter. Büro- und Sachkosten werden nicht bezuschusst.

5 - 5 - Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird für jede Vollzeitstelle ein pauschaler Zuschussfestbetrag von und bei Teilzeitstellen ein entsprechender Anteil gewährt. (3) Nach diesen Richtlinien werden alle Städte und Gemeinden im Landkreis (einschließlich Albstadt, Balingen, Burladingen und Hechingen) gefördert. Voraussetzung hierfür ist, dass auch weiterhin eine zusätzliche Stelle in diesem Bereich vorgehalten wird. (4) Die Förderung erfolgt befristet bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Richtlinien. 7 Beratung / Zusammenarbeit (1) Bei der Planung und Durchführung der offenen Jugendarbeit soll die Jugendpflege des Landkreises die Träger unter Wahrung ihrer Autonomie beraten und unterstützen. Zwischengemeindliche Zusammenarbeit soll gefördert werden. (2) Da der Landkreis vergleichbare Voraussetzungen für die Jugendarbeit im ganzen Landkreis gewährleisten will, verpflichten sich die geförderten Gemeinden zur Zusammenarbeit, zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit der Kreisjugendpflege. Es wird die Bereitschaft vorausgesetzt, an den koordinierenden Veranstaltungen des Landkreises teilzunehmen. (3) Um die Qualität der Jugendarbeit zu sichern, ist vor Ort durch die geförderten Gemeinden eine Konzeption für die Jugendarbeit zu erstellen, die auch die Vernetzung und Kooperation mit Fachkräften der Jugendarbeit und den Vertretern der Jugendverbände, Schulen und sonstigen freien Träger z.b. Vereinen vor Ort enthält sowie die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gewährleistet. Die Anbindung an einen freien Träger ist möglich. 8 Aufnahme in die Förderung (1) Die Verwaltung des Jugendamtes hat neben einer Bedarfsfeststellung zu prüfen, ob die Fördervoraussetzungen nach diesen Richtlinien vorliegen. (2) Zur erstmaligen Beantragung von Zuschüssen ist in der Regel bis des laufenden Jahres für das folgende Jahr ein verbindlicher Antrag einzureichen. (3) Eine Bescheinigung/Bestätigung über das vorgehaltene Fachpersonal, den Beschäftigungszeitraum und -umfang ist bis spätestens des laufenden Jahres vorzulegen, damit eine Auszahlung durch die Kreiskasse erfolgen kann.

6 - 6 - B. Förderung von Schulsozialarbeit in den Kreisgemeinden durch den Zollernalbkreis I. F ö r d e r v o r a u s s e t z u n g e n 1 Grundlegende Hinweise Ausgangssituation Schule und Jugendhilfe haben es mit denselben Kindern und Jugendlichen zu tun. Ihr Verhältnis zueinander war lange Zeit historisch bedingt eher von Abgrenzung und Distanz bestimmt. Weitreichende gesellschaftliche und wirtschaftliche Strukturänderungen und ein tiefgreifender Wandel der Familie haben in den letzten Jahren den Alltag von Kindern und Jugendlichen gravierend verändert. Jugendhilfe und Schule werden wenn auch in unterschiedlicher Weise mit den Folgen dieser Entwicklungen konfrontiert. Der Schule wachsen über den Bildungsauftrag hinaus zunehmend Aufgaben der sozialen Integration zu. Jugendhilfe ihrerseits ist aufgefordert, die Folgen dieser Wandlungsprozesse durch sozialpädagogisches Handeln zu mildern und Auffangpositionen gegen das soziale Abgleiten junger Menschen zu schaffen. Schule und Jugendhilfe stehen gemeinsam vor wachsenden pädagogischen Herausforderungen. Sie bewegen sich dabei auch immer mehr aufeinander zu und entwickeln neue Sichtweisen und Kooperationsstrukturen. Zu einer engen Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule gibt es keine Alternative. Gemeinsame Ziele von Jugendhilfe und Schule Verhaltensauffälligkeiten, die Kinder in der Schule zeigen z. B. motorische Unruhe, Konzentrationsschwierigkeiten, Motivationsprobleme, Aggressivität gegen MitschülerInnen und Lehrkräfte und Leistungsverweigerung sind meistens verknüpft mit Problemen in der Familie und im Freizeitbereich. Diese Problemkonstellationen können mit den bisher praktizierten schulpädagogischen Mitteln alleine nicht bewältigt werden. Angesichts der beschriebenen Problemlagen ergeben sich für Schule und Jugendhilfe folgende gemeinsame Zielsetzungen: Verbesserung des Schulklimas, Verhinderung der Ausgrenzung einzelner SchülerInnen (z. B. Unterstützung verhaltensauffälliger SchülerInnen, damit diese in der Schule verbleiben können), Schaffung von Kommunikationsmöglichkeiten für SchülerInnen Stärkung der pädagogischen Kompetenz der Lehrkräfte im Umgang mit verhaltensauffälligen Schülerinnen und Schülern,

7 - 7 - Vermittlung von Schlüsselqualifikationen für SchülerInnen (z. B. Kommunikations-, Empathiefähigkeit, Flexibilität, Fähigkeit, Vertrauen aufzubauen, Kompetenzen im Umgang mit Gruppen) und Hilfen beim Übergang in den Beruf, Stärkung des Lebensfeldbezugs der Schule, Vernetzung der Schule mit sozialen Institutionen und der Jugendarbeit und rasche Hilfe bei akuten Krisen. Abgrenzung Schule Schulsozialarbeit Die Tätigkeit von Lehrkräften und Schulsozialarbeitern/innen unterscheidet sich durch verschiedene Aufträge, Aufgabenschwerpunkte, Fachkompetenz und Arbeitsweisen. Die Erwartung der Jugendhilfe an die Schule ist, dass diese ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag umfassend wahrnimmt und das Schulleben so gestaltet, dass Kinder und Jugendliche die Schule grundsätzlich durchlaufen können. Die Erwartung der Schule an die Jugendhilfe ist andererseits, dass die Jugendhilfe entsprechende Angebote macht, die jungen Menschen helfen, ihre familiären und persönlichen Schwierigkeiten zumindest so bewältigen zu können, dass ein Lernerfolg (wieder) machbar ist. Die JugendsozialarbeiterInnen an Schulen werden von Eltern und Schülern als Fachkräfte der Jugendhilfe als eigenständige Institution wahrgenommen und genießen daher, da sie nicht dem Lager der Lehrkräfte zugeordnet werden, hohe Akzeptanz. Angebote der Schulsozialarbeit Unter Schulsozialarbeit versteht man den speziellen Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften an Schulen. Sie hat sich als Bindeglied zwischen Schule und Jugendhilfe bewährt. Die inhaltliche Ausgestaltung der Schulsozialarbeit richtet sich nach dem jeweiligen örtlichen Bedarf und wird von den Beteiligten (Träger, Schule, Eltern, SchülerInnen und Schulsozialarbeit) gemeinsam bestimmt und weiterentwickelt. Die Angebotspalette der Schulsozialarbeit umfasst beispielhaft: sozialpädagogische Angebote im offenen Bereich, vor allem Schülertreffs, denkbar sind z. B. aber auch eine Fahrradwerkstatt oder ein spezieller Mädchentreff, Beratungsgespräche und individuelle Hilfen für SchülerInnen, Eltern und Lehrkräfte bis hin zu Kriseninterventionen, Gruppenarbeit mit bestimmten Gruppen von Schülern oder ganzen Schulklassen (themen- oder zielgruppenorientiert), Vernetzung von Schule und Jugendhilfe im Gemeinwesen, Kooperation mit anderen sozialen Diensten und Institutionen des Einzugsbereichs, Beitrag zur Öffnung von Schule, Mitwirkung in der Unterrichts- und Schulorganisation, zum Beispiel Betreuung der SMV, Teilnahme an Konferenzen, gemeinsame Unterrichtsgestaltung mit Lehrern zu bestimmten Themen, Mitwirkung bei der Schulentwicklungsplanung. Zur weiteren inhaltlichen Ausgestaltung und Definition wird auf Anlage 2 verwiesen.

8 - 8 - Schulsozialarbeit ist grundsätzlich Aufgabe von Schule (Art 11 Landesverfassung Baden-Württemberg, 1 Schulgesetz Baden-Württemberg) und öffentlicher Jugendhilfe. Im Rahmen seiner Verantwortung für die Jugendhilfe fördert der Zollernalbkreis deshalb Schulsozialarbeit als geeignetes, wirksames Angebot an Schulen mit. Der stark präventive Charakter der Schulsozialarbeit und ihr intensiver Lebensweltbezug anerkennen Schule als einen zentralen Lebensort junger Menschen. Sie unterstützt die individuelle und soziale Entwicklung junger Menschen und trägt dazu bei, Benachteiligungen lebensweltnah zu vermindern und auszugleichen. Schulsozialarbeit eröffnet realistische Chancen, Problemlagen frühzeitig zu erkennen und Problemverfestigungen rechtzeitig entgegen zu wirken. 2 Rechtliche Grundlage Rechtsgrundlage für die Förderung sind 1 und 13 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG). 3 Förderwürdige Träger Die Durchführung kann von den kommunalen Trägern selbst übernommen oder auf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden. Dienst- und Fachaufsicht über die sozialpädagogische Fachkräfte liegen beim Anstellungsträger. 4 Schularten Die laufende finanzielle Förderung von Schulsozialarbeit durch den Landkreis ist für alle Schularten an öffentlichen Schulen möglich. Schulen in Trägerschaft des Landkreises sind von der Förderung im Sinne der vorliegenden Richtlinien ausgenommen. Die Prüfung der Förderfähigkeit erfolgt zeitnah anhand eines Kriterienkatalogs, der als Anlage 3 beigefügt ist. Kriterien sind z.b.: Angaben zur örtlichen Situation, zur Schulart und Schülerzahlen und Klarheit bezüglich Durchführung und Trägerschaft. 5 Weitere Förderungsvoraussetzung sind: Das Einvernehmen von Schule, Schulträger, Schulaufsichtsamt und ggf. Projektträger über die Einrichtung und Durchführung von Schulsozialarbeit muss vorliegen. Die Begleitung der Schulsozialarbeit durch einen Beirat auf örtlicher Ebene ist dringend zu empfehlen. Aufgabe des Beirats ist nicht nur die Begleitung und Weiterentwicklung der örtlichen Schulsozialarbeit, sondern dient auch der Schaffung von Transparenz und Akzeptanz.

9 - 9 - Die Beschäftigung einer Fachkraft für Jugendsozialarbeit (SozialarbeiterIn, Sozialpädagoge/In oder Fachkräfte mit vergleichbarer Qualifikation) muss gewährleistet sein. Die Durchführungsträger haben Fort- und Weiterbildung, Fachaufsicht und gegebenenfalls Supervision - der sozialpädagogischen Fachkräfte zu gewährleisten. Die Bereitschaft zur Mitarbeit der sozialpädagogischen Fachkräfte im Arbeitskreis Schulsozialarbeit im Zollernalbkreis wird vorausgesetzt. Der Arbeitskreis dient dem regelmäßigen Informationsaustausch und der fachlichen Weiterentwicklung. Die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen sind zu berücksichtigen, um Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern. 6 Vernetzung, örtliche Einbindung und Begleitung Existieren vor Ort noch andere Angebote an junge Menschen, so sind die unterschiedlichen Arbeitsansätze entsprechend den jeweiligen konkreten örtlichen Verhältnissen aufeinander abzustimmen oder in einem Netzwerk zu verbinden. In diesem Zusammenhang ist auf eine Verknüpfung mit anderen Strukturen (z.b. Erzieherische Jugendhilfe, Jugendarbeit, Gesundheitsamt, Polizei, Bürgerschaftliches Engagement) hinzuwirken. Idealerweise ergänzen unterschiedliche Angebote sich und stehen nicht in Konkurrenz zueinander. Es wird dringend empfohlen, die Arbeit der Schulsozialarbeit von einem örtlichen Arbeitskreis, bestehend aus Kommune, Projektträger, Schule, Staatliches Schulamt und Jugendhilfe begleiten zu lassen. Zu den Aufgaben der Arbeitskreise zählen u. a. : Regelmäßiger Informationsaustausch, Fallbesprechungen (wo sinnvoll und notwendig), Überprüfung und Weiterentwicklung der bestehenden Konzeption, Absprache, Planung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben, Mitwirkung bei der Dokumentation und Auswertung der Vorhaben und Schaffung von Transparenz und Akzeptanz gegenüber kommunalpolitischen Gremien und dem Gemeinwesen. II. U m f a n g d e r F ö r d e r u n g 7 Personalkosten (1) Finanzielle Mittel nach diesem Abschnitt der Förderrichtlinien sind ausschließlich zur Durchführung von Schulsozialarbeit zu verwenden. (2) Der jährliche Zuschuss des Landkreises beträgt 25% der anfallenden Personalkosten bis max. eine 100%-Stelle.

10 Mehrere Gemeinden können auch gemeinsam die Förderung einer Stelle in Anspruch nehmen. Die Eingruppierung der geförderten Fachkräfte darf nicht höher sein als die vergleichbarer Kreisbediensteter. Büro- und Sachkosten werden nicht bezuschusst. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird für jede Vollzeitstelle ein pauschaler Zuschussfestbetrag von und bei Teilzeitstellen ein entsprechender Anteil gewährt. (3) Die Förderung erfolgt befristet bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Richtlinien. 8 Aufnahme in die Förderung (1) Die Verwaltung des Jugendamtes hat zu prüfen, ob die Fördervoraussetzungen nach diesen Richtlinien vorliegen. (2) Zur erstmaligen Beantragung von Zuschüssen ist in der Regel bis des laufenden Jahres für das folgende Jahr ein formloser Antrag einzureichen. (3) Eine Bescheinigung/Bestätigung über das vorgehaltene Fachpersonal, den Beschäftigungszeitraum und -umfang ist bis spätestens des laufenden Jahres vorzulegen, damit eine Auszahlung durch die Kreiskasse erfolgen kann. C. Ergänzende gemeinsame Bestimmungen 1. Die Richtlinien treten mit Wirkung vom in Kraft. Die Geltungsdauer der Richtlinien wird vorerst auf 5 Jahre, also bis zum , befristet. Zu diesem Zeitpunkt ist ihre Weitergeltung zu überprüfen. 2. Diese Richtlinien ersetzen die bis zum geltenden Richtlinien zur Förderung der gemeinwesenorientierten Jugendarbeit in den Kreisgemeinden durch den Zollernalbkreis.

11 Anlage 1 Rechtsgrundlage: SGB VIII 11 Jugendarbeit Definition Jugendarbeit 11 SGB VIII (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, 2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Angebote, 4. internationale Jugendarbeit, 5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung. (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen. Offene Jugendarbeit Angebote der Kommunen, häufig in Form von festen Jugendtreffs in bestimmten Häusern und Räumen die für alle Kinder und Jugendlichen in der Regel einer bestimmten Kommune offen sind. Angebote der offenen Jugendarbeit müssen immer wieder an den aktuellen Interessenlagen und am vorgefundenen Freizeitverhalten der Kinder und Jugendlichen anknüpfen. Offene Jugendarbeit in Trägerschaft der Kommunen, auch kommunale Jugendarbeit genannt, ist sozialpädagogisch orientiert und wird durch hauptamtliches Fachpersonal vermittelt. Im Zollernalbkreis können Städte und Gemeinden die Umsetzung der Jugendarbeit an einen freien Träger der Jugendhilfe übertragen. Selbstverwaltete Jugendarbeit ist als ein Segment der offenen Jugendarbeit zu sehen. Dies sind Jugendtreffs und clubs in Gemeinden des ländlichen Raums oder in Stadtteilen. Sie sind meist selbstverwaltet und als eingetragene Vereine oder ohne Rechtsform eingerichtet. Sie werden von Jugendlichen für Jugendliche gemacht, sie besitzen eigene Strukturen, sind im Prinzip offen für alle und erhalten in der Regel Unterstützung durch die Kommune bzw. das hauptamtlich besetzte Kinder- und Jugendbüro vor Ort. (Quelle: Hrsg. Landratsamt Zollernalbkreis, Kreisjugendamt/Jugendpflege. Bericht Offene Jugendarbeit im Zollernalbkreis, Stand Sommer 2006).

12 Mobile Jugendarbeit / Streetwork - ist ein ebenfalls ein Segment der offenen Jugendarbeit. Sie wendet sich vor allem an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die sich in Cliquen und Szenen im öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Raum aufhalten (z. B. Bahnhöfe, Einkaufszentren). Zielgruppe sind v. a. Jugendliche und junge Erwachsene, die von den Regelangeboten der verbandlichen und offenen Jugendarbeit nicht (mehr) erreicht werden. Die aufsuchende Arbeit, Einzelfallhilfe und Gruppenarbeit wird durch sozialpädagogische Fachkräfte geleistet. Hinweis: Alle Angebotsformen der Jugendarbeit können gemeinwesenorientiert angeboten werden. Leistungen der Jugendarbeit Sie ist für alle Kinder und Jugendliche zugänglich und ist neben der Kindertagesbetreuung im Zollernalbkreis zwischenzeitlich nahezu flächendeckend ein Baustein in der sozialen Infrastruktur einer Kommune. Sie eröffnet ein breites Spektrum an Möglichkeiten der Freizeitgestaltung gerade auch für wirtschaftlich und sozial benachteiligte Kinder/Jugendliche. Die Befähigung von Kindern und Jugendlichen zur Selbstbestimmung, zur eigenverantworteten Beteiligung und Engagement wird unterstützt und gefördert, soziale Übungsfelder neben Familie, Schule, Berufsausbildung erschließen sich außerschulische Bildung erfolgt. Sie unterstützt Kinder/Jugendliche in besonderen Bedürfnis- und Problemlagen.

13 Anlage 2 Definition Schulsozialarbeit 13 SGB VIII Rechtsgrundlage: SGB VIII, 13 Jugendsozialarbeit (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Schulsozialarbeit Jugendsozialarbeit wird als Angebot der Jugendhilfe in Schulen in Form der Schulsozialarbeit angeboten. Schulsozialarbeit ist präventive Jugendhilfe zur Förderung von jungen Menschen im schulpflichtigen Alter. Sie arbeitet ähnlich wie mobile Jugendarbeit unmittelbar im Lebensfeld, das heißt in der Schule als dem Ort, an dem Kinder und Jugendliche einen großen Teil ihrer Zeit verbringen; hier fallen wesentliche Entscheidungen über ihre Zukunft und Probleme von Kindern und Jugendlichen werden frühzeitig sichtbar. Schulsozialarbeit kann ihre Wirkung am besten dort entfalten wo sie Angebote für alle Schülerinnen und Schüler verknüpft, sei es im Freizeitbereich, in Schülertreffs und der Jugendarbeit und ähnlichen Aktivitäten. (Quelle: Schulsozialarbeit eine Erfolgsbilanz, LWV Württemberg-Hohenzollern, 9/2000). Leistungen der Schulsozialarbeit Sie ist für alle im Schulsystem Agierenden als Ansprechpartnerin ständig präsent. Sie leistet Erziehungs- und Beziehungsarbeit innerhalb und außerhalb der Schule, für und mit allen Schüler/innen und ihren Eltern. Problematische Entwicklungen in Kinder- und Jungendbiografien (Schule schwänzen, Schulverweigerung, Schulausschluss, Gewaltorientierung, etc.) sollen so frühzeitig erkannt und vermieden werden. Wichtige Aufgabenstellungen an vielen Schulen sind Konfliktbewältigung und der Übergang von der Schule in die Berufs- und Arbeitswelt. Die Schwerpunkte werden je nach Bedingungen und Erfordernissen in den einzelnen Schulen ausgerichtet. Sie ist begleitend, langfristig und nachhaltig angelegt. Schulsozialarbeit kann punktuell anderen Schulen, an denen sie nicht vor Ort ist, Beratung und Projekte anbieten unter Einbeziehung von Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit.

14 Anlage 3 Kriterienkatalog Beschreibung der örtlichen Ausgangssituation Ist das Vorhaben mit allen Beteiligten abgestimmt (Kommune, Schule, Schulaufsichtsamt, öffentlicher Jugendhilfeträger)? Schulart, Anzahl der Schüler und Anteil ausgesiedelter und ausländischer Schüler Klarheit über Durchführungsträgerschaft, Fach- und Dienstaufsicht Sind Personal- und Finanzierungsfragen geklärt? Werden Möglichkeiten und Grenzen der Schulsozialarbeit realistisch eingeschätzt und gibt es bereits konzeptionelle Vorüberlegungen? Ist die Einbindung und Vernetzung des Projekts in das Gemeinwesen gesichert?.

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