Bereitschaftsdienst? SCHULRUNDSCHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung. 9. Juni 2011

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1 S CHULRUND - S CHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung SCHULRUNDSCHREIBEN Juni 2011 Personalvertretung Bereitschaftsdienst S 1 / 2 Auf in die Pension S 2 Nicht vergessen S 2 Verleihung von Berufstiteln S 2 Ausschreibung Bezirksschulinspektor/in S 3 Änderung der Amtsschriftenverordnung Gewerkschaft Dr. Androsch hat Wort gehalten S 4 Schlossbergspiele Rattenberg S 4 Zuschüsse für Mitglieder S 4 Kostenlose Rechtsberatung Pensionsfolder neu aufgelegt Impressum: Herausgeber: Gewerkschaft der Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer in der GÖD Tirol F. d. Inhalt verantwortlich: Walter Meixner, Südtiroler Platz 14 16, 6020 Innsbruck Tel , 402, 403, 404 Fax: Internet: goed-aps@aps-tirol.at Bereitschaftsdienst? Mitunter werden wir mit der Frage konfrontiert, ob es statthaft ist, wenn Kolleginnen und Kollegen unter Verwendung von Stunden aus dem C-Bereich zur stundenplanmäßigen Anwesenheit außerhalb der Unterrichtszeit an bestimmten Nachmittagen verpflichtet werden. Dazu ist grundsätzlich zu bemerken: Wenn sich Schulleitung und Lehrkörper auf solche Regelungen einigen, wird man dagegen auch von außen nichts unternehmen. Man sollte sich allerdings dessen bewusst sein, dass damit der von der Politik und vielen Schulexperten geforderten längeren Anwesenheit an der Schule als eine Art ständiger Bereitschaftsdienst Vorschub geleistet wird. Das kommt möglicherweise noch früh genug auf uns zu! Lehrerinnen und Lehrer ohne Zustimmung und über deren Köpfe hinweg zur stundenplanmäßigen Anwesenheit außerhalb der Unterrichtszeit zu verpflichten, wird so jedoch nicht möglich sein. Derartige Vorhaben zeugen überdies im Hinblick auf die bereits derzeit hohe zeitliche Belastung durch vielfältige außerunterrichtliche Tätigkeiten von wenig Augenmaß. Der Belastbarkeit auch noch so engagierter und einsatzbereiter Kolleginnen und Kollegen sind Grenzen gesetzt! Wie an den meisten Schulen ohnehin üblich, sollten im Interesse eines gedeihlichen Schulklimas nach Möglichkeit auch in diesem Zusammenhang einvernehmliche Lösungen angestrebt werden. Zur rechtlichen Situation (sh. auch die Erlässe Nr. 11 und 32 der Bildungsabteilung): Kommt es diesbezüglich zu keiner Einigung zwischen Schulleitung und Lehrkörper, gilt - nach Einschaltung des Dienststellenausschusses der Personalvertretung - Folgendes: Wie Stundenplan und Lehrfächerverteilung ist auch die schriftliche Aufgabenverteilung im Bereich C der Jahresnorm als Diensteinteilung im Sinne des 9 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes anzusehen und damit das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung zu beachten. Mitwirkung bedeutet in den genannten Fällen Herstellung des Einvernehmens. Das Einvernehmen ist dann hergestellt, wenn der Dienststellenausschuss zur geplanten Diensteinteilung entweder die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Diensteinteilung nicht äußert. Kommt kein Einvernehmen zustande, hat der Schulleiter/die Schulleiterin dies dem Dienststellenausschuss unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Auf-

2 Seite 2 SCHULRUNDSCHREIBEN Bereitschaftsdienst (Fortsetzung von S 1) schub schriftlich bekannt zu geben. Daraufhin kann der Dienststellenausschuss innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, dass die Angelegenheit im Dienstweg der Landesregierung vorgelegt wird. Macht der Dienststellenausschuss von diesem Recht nicht Gebrauch, gilt das zunächst unterbliebene Einvernehmen als hergestellt. Stellt er hingegen einen Vorlageantrag, hat die Landesregierung die Angelegenheit mit dem Zentralausschuss zu beraten und wenn zwischen ihr und dem Zentralausschuss kein Einvernehmen erzielt wird endgültig zu entscheiden. Solange kein Einvernehmen mit der Personalvertretung besteht bzw. solange die Landesregierung der geplanten Diensteinteilung nicht zustimmt, darf diese nicht in Vollzug gesetzt werden! Auf in die Pension! Nach diesem Schuljahr werden sich auch heuer wieder viele Kolleginnen und Kollegen nach einem langen Berufsleben in die Pension verabschieden. Viele sehnsüchtig und mit großer Vorfreude, einige mit gemischten Gefühlen, weil sie sich ein Leben ohne den Lehrberuf noch nicht so ganz vorstellen können. Aber es gibt tatsächlich auch ein Leben ohne Schule! Viele positive Rückmeldungen von Jungpensionisten aus dem neuen Lebensabschnitt beweisen das. Bereits jetzt wünschen wir allen Kolleginnen und Kollegen, die demnächst in den Ruhestand wechseln und deshalb über unsere Rundschreiben nicht mehr erreichbar sind, viel Gesundheit und eine erfüllte lange Zeit, in der sie alles das tun oder lassen können, wofür bisher die Zeit, die Muße und oft auch die Energie gefehlt haben! Alles Gute! Nicht vergessen! Die Zeit vor Schulschluss nehmen wir wieder zum Anlass, auf zwei Erlässe der Bildungsabteilung besonders hinzuweisen! Im letzten Rundschreiben 7/2011 haben wir die Bestimmung über die Vergütung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen in Vertretung einer verhinderten Lehrkraft (Erlass Nr. 32/6.4) in Erinnerung gerufen. Heute erinnern wir an die Belohnung für teilzeitbeschäftigte Lehrer/innen, die als Begleitpersonen bei Schulveranstaltungen eingesetzt werden. (Erlass Nr. 42) Grundsätzlich sollten teilzeitbeschäftigte Lehrer/innen wenn sie nicht selbst den entsprechenden Wunsch äußern nur dann als Begleitpersonen bei Schulveranstaltungen eingesetzt werden, wenn dafür keine vollbeschäftigten Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Wenn solche Lehrpersonen bei einer einwöchigen Schulveranstaltung eingesetzt werden, erhalten sie auf Antrag der Schulleitung eine Belohnung in Höhe des Differenzbetrages auf die vollen Bezüge. Bei Teilnahme an einer mehrtägigen kürzer als eine Woche dauernden Schulveranstaltung wird eine entsprechend niedrigere Belohnung ausbezahlt. Diese Belohnung gebührt auch bei Teilnahme an Standortschikursen oder berufspraktischen Wochen ohne Nächtigung. Verleihung von Berufstiteln (Aus dem Verordnungsblatt des Landesschulrates) Oberschulrätin: VDin Dipl.-Päd. Erika BUCHER, VS Neuarzl, VDin Dipl.-Päd. Angelika RÄDLER, VS Pradl-Leitgeb II, Innsbruck Oberschulrat: HD Dipl.-Päd. Wolfgang FRENZEL, HS Gabelsbergerstraße, Innsbruck Schulrätin: VOLin Dipl.-Päd. Gudrun SCHARMER, VS Angergasse, Innsbruck Schulrat: HOL Dipl.-Päd. Johann KREIMEL, HS Schönegg, Hall i. T.

3 Seite 3 SCHULRUNDSCHREIBEN Ausschreibung - Planstelle einer/s Bezirksschulinspektorin/s BMUKK-618/65-III/1a/2011 A U S S C H R E I B U N G Im Bereich des Landesschulrates für Tirol gelangt die Planstelle einer/s Bezirksschulinspektorin/s der Verwendungsgruppe SI 2 für den Schulbezirk Lienz mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2011 zur Neubesetzung. Die Bestellung soll bis zum Wirksamwerden einer gesetzlichen Neustrukturierung der in den Bezirken eingerichteten Schulbehörden des Bundes im Wege einer Betrauung erfolgen. Für die Besetzung dieser Stelle kommen nur Bewerber/innen in Betracht, die die in der Ziffer 29 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgesehenen Ernennungs-erfordernisse erfüllen und eine mehrjährige Tätigkeit an allgemein bildenden Pflichtschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen nachweisen können. Nachstehende besondere Kenntnisse und Qualifikationen sind ferner erwünscht: 1. Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz 2. Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen 3. Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.b. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen 4. Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management 5. Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung 6. Eine Darlegung der Vorstellungen über die künftige Tätigkeit in der Funktion ist erwünscht, weitere Unterlagen können angeschlossen werden. 7. Die Bewerbungsgesuche sind unter Verwendung des dafür vorgesehenen Bewerbungsformulars unter Beifügung der üblichen Unterlagen im Dienstweg bis spätestens beim Landesschulrat für Tirol einzubringen. 5. Juli 2011 Das monatliche Gehalt einer Bezirksschulinspektorin bzw. eines Bezirksschulinspektors beträgt gemäß den 65 Abs. 1 und 66 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 mindestens EUR 4.747,2 zuzüglich einer nicht ruhegenussfähigen monatlichen Vergütung in der Höhe von 3,5% des Gehaltes. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist bemüht, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt daher Frauen nachdrücklich ein, sich um die ausgeschriebene Planstelle zu bewerben. Gemäß den Bestimmungen der 11b und 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes werden Frauen bei gleicher Eignung gegenüber männlichen Bewerbern bevorzugt. Wien, 25. Mai 2011 Für die Bundesministerin: SC Mag. Wolfgang Stelzmüller unser service macht sie sicher - mit sicherheit mehr service

4 Seite 4 SCHULRUNDSCHREIBEN Dr. Androsch hat Wort gehalten Schlossbergspiele Rattenberg Dr. Androsch hat Wort gehalten!!! Dies ehrt ihn sehr. Er hatte im Antwortschreiben auf mein Mail vom Nov (!) mitgeteilt, dass er sich mit mir in Verbindung setzen werde, wenn er wieder einmal in Hall sei. Das hat er gemacht und mich am Montag, den 2. Mai im Zuge seiner Buchpräsentation Österreich Geschichte, Gegenwart, Zukunft im Kurhaus in Hall kontaktiert und mich zu einem Frühstück am Dienstag den 3. Mai 2011 in den Gasthof Engl zu sich gebeten. Allein die Tatsache, dass er sein Versprechen einlöste, imponierte mir sehr. Es ist nicht selbstverständlich, dass er sich bei seinem dichtgedrängten Terminkalender Zeit nimmt, um mit einem Schulleiter über schulische Probleme zu diskutieren. Ich habe ihm dies auch so mitgeteilt. In diesem knapp einstündigen Gespräch ging es um Leistungsdefizite bei Schülerinnen und Schülern, um die Lehrerausbildung, um die Kompetenzen oder eigentlich Nicht-Kompetenzen eines Schulleiters/einer Schulleiterin, um Fr. BM Dr. Schmied, die nicht vom Fach ist und daher auf Zurufer angewiesen ist, um Bundes- oder Landeslehrer (nur ganz kurz), um die Lehrergewerkschaft (ebenfalls nur gestreift) und auch darum, wie parteipolitische Gegensätzlichkeiten oftmals gute Ideen leider zunichte machen. Ich hatte einfach den Eindruck, dass es ihm ein Anliegen war, erstens sein Versprechen einzulösen und zweitens mit jemandem von der Basis zu reden, der tagtäglich mit Jugendlichen arbeitet, die Problematik der Verwaltung kennt und eben weiß, wovon er spricht. Mag. Peter Langer Direktor der PTS Hall in Tirol Zuschüsse für Mitglieder Wir dürfen daran erinnern, dass sich Gewerkschaftsmitglieder Zuschüsse beim Landesvorstand Tirol holen können. Zuschüsse gibt es unter anderem für: Schulveranstaltungen, Kinderferienaktion, Theater und Konzertabos (nur, wenn diese nicht über das Land Tirol laufen!), Familien (Familienunterstützung) oder Fort bzw. Weiterbildung (Bildungsförderung). Die entsprechenden Anträge müssen mit den dafür vorgesehenen Formularen bei uns - Gewerkschaft Pflichtschullehrer/innen Tirol, Südtiroler Platz 14-16, 6020 Innsbruck - eingereicht werden. Die Formulare und weitere Informationen finden Sie unterwww2.goed.at/downloads/wichtige-downloads.html Rückfragen richten Sie bitte direkt an den Landesvorstand Tirol / DW 414!

5 Seite 5 SCHULRUNDSCHREIBEN Änderung der Amtsschriftenverordnung (aus dem Verordnungsblatt des LSR Tirol) In der 177. Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol vom 10. November 2010 wurden die 4 und 7 Abs. 2 der Verordnung des Landesschulrates für Tirol vom 4. März 2009, mit der Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der an den allgemein bildenden Pflichtschulen zu verwendenden Amtsschriften und Formblätter erlassen werden, wie folgt geändert: 4 Klassenbuch (Volksschule, Sonderschule) Für jede Klasse ist vom Klassenlehrer ein Klassenbuch zu führen, das folgende Angaben zu enthalten hat: a) Schulart, Schulstandort, Klasse, Schuljahr b) Stundenplan c) Übersicht mit allen Fächern, jeweils: Unterrichtsgegenstand (Kurzzeichen), Anzahl der Wochenstunden (WS), Name des Lehrers, Seitenzahlen der Eintragung d) Schulwochenübersicht (besondere Tage und Wochen) e) Raum zur Eintragung des Lehrstoffes, der in den einzelnen Schulwochen durchgenommen wurde, und der Zahl der tatsächlich gehaltenen Stunden 7 Katalog für die Leistungsbeurteilung (Volksschule) 2. Der Klassenlehrer hat den Katalog für die Leistungsbeurteilung anzulegen. Den Lehrern obliegt die Eintragung der Noten. Alle Noten aus den besonderen Formen der Leistungsfeststellung sind, nachdem sie ermittelt wurden, einzutragen. Vor dem jeweiligen Elternsprechtag sind Mitarbeitsbeurteilungen und vor der Beurteilungskonferenz ist zumindest eine weitere Mitarbeitsbeurteilung aus jedem Pflichtgegenstand auf Grund der bis dahin durchgeführten Leistungsfeststellungen einzutragen. Einzutragen sind weiters die Beurteilungen zum Abschluss des 1. Semesters und die Jahresbeurteilungen. Kostenlose Rechtsberatung für GÖD-Mitglieder Als Serviceleistung bietet die GÖD Tirol auch weiterhin ihren Mitgliedern eine kostenlose Rechtsberatung in allen Angelegenheiten auch jenen des privaten Bereiches an. An jedem 1. Mittwoch im Monat kann in der Zeit von Uhr bis Uhr auf Zimmer 410, 4. Stock, dieses kostenlose Service gegen tel. Voranmeldung bei Monika Früh, Tel in Anspruch genommen werden. Sollte der 1. Mittwoch auf einen Feiertag fallen, findet die Beratung am 2. Mittwoch des jeweiligen Monats statt. Pensionsfolder neu aufgelegt Die Vorsitzenden der Zentralausschüsse der Pflichtschullehrer/innen, Dr. Günther FRIEDRICH und der Landwirtschaftslehrer/innen, STR Robert SENN haben gemeinsam einen neuen und aktuellen Pensionsfolder erarbeitet. Dieser Folder kann von unseren Mitgliedern in unserem Büro unter goed-aps@apstirol.at bzw. 0512/ kostenlos angefordert werden! Mit kollegialen Grüßen Dr. Günther Friedrich Walter Meixner Gerhard Schatz

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