Hygienestandards in Altenpflegeheimen des Enzkreises und der Stadt Pforzheim -

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1 Hygienestandards in Altenpflegeheimen des Enzkreises und der Stadt Pforzheim - Ein Vergleich der im Jahr 25 und 27 erhobenen Daten Gesundheitsberichterstattung des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Enzkreis 27

2 Impressum: Herausgeber: Bearbeitet von: Redaktion : Produktion : Landratsamt Enzkreis, Gesundheitsamt Bahnhofstr. 28, Pforzheim Tel / , Fax 7231 / Internet: landratsamt@enzkreis.de Dr. Andrea Schmieder-Widders Dr. Arnd Goppelsröder Dr. Roswitha Kull Manfred Krohmer (Heimaufsicht des Enzkreises) Ute Block (Heimaufsicht der Stadt Pforzheim) Landratsamt Enzkreis Ausgabe: September 27 2

3 Verwendete Abkürzungen APH ASiG BioStV BGR DGKH IfSG MRSA RKI TRBA Altenpflegeheim(e) Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit; kurz: Arbeitssicherheitsgesetz Biostoffverordnung Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene Infektionsschutzgesetz Multiresistente Staphylococcus aureus- Stämme Robert-Koch-Institut Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe 3

4 Inhaltsübersicht 1. Einleitung S Vorgehen S Ergebnisse und Diskussion S Betriebsärztliche Versorgung S Einsatz von Hygienebeauftragten S Vorhandensein von Hygieneplänen S Aufbereitung von Medizinprodukten S Umgang mit Bewohnerwäsche und Dienstkleidung S Aufbewahrung der Dienst- und Privatkleidung S Auftreten von Gruppenerkrankungen S Tierhaltung in den APH S Schlussbetrachtung S. 17 4

5 Hygienestandards in Altenpflegeheimen des Enzkreises und der Stadt Pforzheim - Ein Vergleich der im Jahr 25 und 27 erhobenen Daten 1. Einleitung Im Zuge eines fortschreitenden demographisch bedingten Anstiegs des Bevölkerungsanteils von Bürgerinnen und Bürgern mit hohem Lebensalter nimmt auch die Zahl pflegebedürftiger Menschen zu. Ein wesentlicher Faktor, der zur Pflegebedürftigkeit führt, sind die im Alter häufigeren chronischen Erkrankungen. So haben statistisch betrachtet 89 % der über 65- Jährigen mindestens ein, mehr als 3 % der über 7-Jährigen sogar mindestens fünf chronische Leiden (Boschek 25). Als Folge steigt auch der Bedarf an Pflegeleistungen drastisch an. Um die vielfältigen Pflegedienstleistungen in guter Qualität erbringen zu können, muss eine Einrichtung materiell und personell entsprechend aufwändig ausgestattet sein. Dies wird mittlerweile auch in der Konzeption der meisten Heimeinrichtungen für alte Menschen weg vom Altenheim hin zu einem Altenpflegeheim deutlich. Neuere Einrichtungen sind i. d. R. ohnehin von Beginn an als Altenpflegeheime ausgelegt. Mit zunehmendem Lebensalter, eventuell noch verschärft durch bestimmte Grunderkrankungen, nimmt die Funktionsfähigkeit des Immunsystems ab ( Immunseneszenz ). Eine Konsequenz ist das gehäufte Auftreten von Infektionen, teilweise auch mit schweren Verläufen (Pfister et al. 25). Diverse Studien belegen, dass nosokomiale (d. h. in der Einrichtung erworbene) Infektionen bzw. pflegeassoziierte Infektionen in Altenpflegeheimen ein beachtenswertes Problem darstellen können. Unter ihnen dominieren mit zusammen 94 % aller Infektionen die Atemwegsinfektionen, Harnwegsinfektionen, Haut-/Weichteilinfektionen und Magen- 5

6 Darminfektionen. Harnwegskatheter erhöhen das Risiko signifikant, an einer symptomatischen Harnwegsinfektion oder an einer nichtsymptomatischen Bakteriurie (erhöhte Keimzahl im Urin) zu erkranken (Engelhart 26). Als mögliche betriebsbedingte Risikofaktoren für das Auftreten von Infektionskrankheiten in Altenpflegeeinrichtungen gelten (Engelhart, S. zit. von Sonntag u. Harke 26): unzureichende Pflegefachkraftquote < 5% wenig kompetente Organisation der Hygienestruktur fehlende kontinuierliche Surveillance (Überwachung) unsachgemäßer Umgang mit multiresistenten Keimen inkompletter Impfschutz, z.b. Pneumokokken, Influenza unkoordinierte Kooperation mit den behandelnden (niedergelassenen) Ärzten Pflegerische Maßnahmen erfordern insbesondere bei hochbetagten, vielfach multimorbiden Personen ein anspruchsvolles und auch entsprechend in die Praxis umgesetztes Hygienemanagement. Die Hygieneanforderungen für ein Altenpflegeheim sind denjenigen auf Krankenhausstationen durchaus vergleichbar. 2. Vorgehen Im Jahr 25 begleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Sachgebiet Gesundheitsschutz des Gesundheitsamtes Enzkreis die Heimaufsichten des Enzkreises und der Stadt Pforzheim bei deren Begehungen mit dem Ziel, einen Überblick über die Umsetzung des 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie einschlägiger hygienerelevanter Richtlinien und Empfehlungen zu erhalten. Es wurden hierbei insgesamt 19 Altenpflegeheime (APH) im Enzkreis (darunter ein Geronto- Psychiatrisches Pflegeheim) und 12 APH in der Stadt Pforzheim unangekündigt besucht. 6

7 Um ein möglichst gleichbleibendes und vergleichbares Vorgehen zu gewährleisten, wurde ein zuvor konzipierter Fragenkatalog verwendet, aus dem zusammen mit den Ergebnissen der Ortsbegehungen ein abschließendes Protokoll erarbeitet wurde. Die Protokolle wurden nachträglich zur Datengewinnung für diesen Bericht ausgewertet. Eine Begehung beinhaltete im ersten Teil eine Vorbesprechung, bei welcher Informationen zum Hygienemanagement erfragt wurden. Daran anschließend wurden hygienerelevante Funktionseinheiten der Einrichtungen besichtigt und die jeweils vorhandene Ausstattung beurteilt. Ein mitunter deutlicher Nachteil dieser nicht angekündigten Begehungen war, dass sich gelegentlich kompetente Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des jeweiligen Pflegeheims gerade nicht im Dienst befanden. In diesem Fall konnte zu manchen Fragen keine sofortige Auskunft erlangt werden. In der Folgezeit wurden Protokolle der beiden Heimaufsichten aus den Jahren 26/27 verwendet, um festzustellen, wie Forderungen bzw. fachliche Empfehlungen des Gesundheitsamtes zu hygienischen Parametern in den Einrichtungen umgesetzt wurden. Darüber hinaus kommunizierten die APH verstärkt mit den zuständigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Ein neu eröffnetes APH in der Stadt Pforzheim wurde von Vertretern des Gesundheitsamtes zusammen mit der Heimaufsicht begangen und ergänzend in die Auswertung mit aufgenommen. Der Informationsstand zu den APH nach Abschluss der Begehungen im Jahr 25 und der im Juli 27 erreichte Stand werden nachfolgend auf Basis der ausgewerteten Protokolle und zusätzlich eingeholter Informationen für 8 Hygieneparameter vergleichend dargestellt und diskutiert. 7

8 3. Ergebnisse und Diskussion 3.1 Betriebsärztliche Versorgung Sofern erforderlich haben Unternehmer nach 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) einen Betriebsarzt zu bestellen. Bei Tätigkeiten in der Human- und Zahnmedizin, der Wohlfahrtspflege sowie in Notfall- und Rettungsdiensten ist nach 15 i. V. m. Anhang IV der Biostoffverordnung eine arbeitsmedizinische Beratung und Versorgung der Beschäftigten verpflichtend festgeschrieben und auch in den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 25 übernommen worden. Während noch bei den unangekündigten Begehungen im Jahr 25 in einigen APH im Enzkreis und der Stadt Pforzheim keine Informationen über die Zusammenarbeit mit einem Betriebsarzt erhalten werden konnten bzw. kein Arbeitsmediziner bestellt war, werden mittlerweile alle APH ohne Ausnahme arbeitsmedizinisch versorgt (Abbildung 1 A u. B) Abbildung 1: Betriebsärztliche Versorgung der APH im Enzkreis (A) und in der Stadt Pforzheim (B) APH in % (Enzkreis) A Betriebsärztliche Versorgung ja nein unklar APH in % (Pforzheim) B Betriebsärztliche Versorgung ja nein unklar

9 3.2. Einsatz von Hygienebeauftragten Derzeit gibt es in allen Einrichtungen des Enzkreises und der Stadt Pforzheim Hygienebeauftragte. Dies war 25 noch nicht immer realisiert (Abbildung 2 A und B). Aufgabe der Hygienebeauftragten ist es im Wesentlichen, die Forderungen des 11 Heimgesetz umzusetzen, d. h. einen ausreichenden Schutz vor Infektionen und die Einhaltung von Hygieneanforderungen in Pflegeeinrichtungen sicherzustellen. Im einzelnen heißt dies u.a. (DGKH 22): Regelmäßige Begehungen aller Bereiche eines APH Erstellung, Fortschreibung und Überwachung der Einhaltung des Hygieneplanes nach 36 IfSG Mitwirkung bei der Erkennung und dem Management von nosokomialen Infektionen Mitwirkung bei der Auswahl hygienerelevanter Verfahren und Produkte Überwachung der Pflegetechniken Schulung und praktische Anleitung des Personals Mitwirkung bei der Planung funktioneller und baulicher Maßnahmen Eine solch anspruchsvolle Tätigkeit kann nur dann effizient ausgeübt werden, wenn durch die Zuständigen entsprechende Qualifikationen erlangt wurden. Die Notwendigkeit, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten anzubieten, wird inzwischen von den Heimleitungen erkannt und umgesetzt. Abbildung 2: Ernennung von Hygienebeauftragten in APH des Enzkreises (A) und der Stadt Pforzheim (B) A APH in % (Enzkreis) Ernennung von Hygienebeauftragten ja nein unklar

10 B APH in % (Pforzheim) Ernennung von Hygienebeauftragten ja nein unklar Vorhandensein von Hygieneplänen Gemäß 36 IfSG müssen u.a. Einrichtungen nach 1 Abs. 1 bis 5 Heimgesetz in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen. Diverse, bereits erhältliche Musterhygienepläne geben Hilfestellung, wie die Hygienepläne im Detail ausgearbeitet sein sollten. Ein den Belangen des jeweiligen APH angepasster Hygieneplan, der auf einer solchen Basis erarbeitet wurde, wurde von uns als vollständig klassifiziert. Waren lediglich Fragmente eines Hygieneplans vorbereitet, im Extrem etwa nur Reinigungsund Desinfektionspläne (als kleiner Baustein eines Hygieneplans), so werteten wir dies als in Grundzügen vorhanden aber weiter auszuarbeiten. Wie Abbildung 3 A und B zeigen, fanden wir bei den Begehungen im Jahr 25 in der Umsetzung des 36 IfSG noch einige Lücken vor. Lediglich 36 % der APH im Enzkreis hatten angepasste Hygienepläne erarbeitet, bei 32 % lag er lediglich in Grundzügen, also mehr oder weniger unvollständig vor. Fast 1/3 der Heime hatte seinerzeit noch keine Hygienepläne vorzuweisen. In der Stadt Pforzheim fand sich in keinem APH ein vollständiger Hygieneplan. Ein solcher war allerdings in 75 % der APH in Ansätzen vorhanden. 25 % der Pforzheimer APH konnten keinen Hygieneplan vorlegen. Bis heute hat sich die Situation deutlich gebessert. Mittlerweile haben alle APH im Enzkreis und in der Stadt Pforzheim an Hygieneplänen gearbeitet. Es werden jetzt bei 68 % im Enzkreis und bei 62 % in der Stadt Pforzheim angepasste Hygienepläne vorgehalten, 32 % bzw. 38 % vervollständigen nach und nach ihre in Grundzügen bereits vorhandenen Hygienepläne. Die Einrichtungen haben die Notwendigkeit hierfür erkannt und greifen bei Bedarf auf die Beratung und Unterstützung durch die Mitarbeiter des Sachgebietes Gesundheitsschutz im Gesundheitsamt zurück. 1

11 Abbildung 3: Hygienepläne in APH des Enzkreises (A) und der Stadt Pforzheim (B) A Hygienepläne APH in % (Enzkreis) vollständig in Grundzügen ja, ja, nein B Hygienepläne APH in % (Pforzheim) vollständig in Grundzügen ja, ja, nein 3.4 Aufbereitung von Medizinprodukten Der Anteil der APH, die Instrumente, welche für Verbandswechsel etc. benötigt werden, selbst aufbereiten, ist sowohl im Enzkreis mit deutlich über 6 % sowie in Pforzheim (um 5%) noch relativ hoch. Seit 25 hat sich hierbei kaum etwas geändert. Es werden nach unserer Kenntnis ausschließlich einfache Heißluft- oder Dampfsterilisatoren eingesetzt, bei denen mindestens eine halbjährliche Überprüfung mittels Bioindikatoren zu fordern ist. Eine solche Kontrolle ist aber validen Programmen, wie sie von neuen Geräten gefahren werden können, weit unterlegen. Prozessmängel werden alleine durch den periodischen Bioindikatortest nur dann erfasst, wenn sie ständig auftreten (Weidenfeller u. Waschko 24). Wohl aus diesem Grunde benutzen mittlerweile 27 % der APH im Enzkreis und 31 % in der Stadt Pforzheim ausschließlich Einmalinstrumente. 5 % der APH im Enzkreis und 23 % in 11

12 Pforzheim bereiten nur noch einen Teil der Instrumente selbst auf (Abbildung 4 A und B) und verwenden ansonsten Einmalartikel bzw. lassen ihre Instrumente extern professionell aufbereiteten. Abbildung 4: Verwendung von Sterilisatoren zur Instrumentenaufbereitung sowie von Einmalinstrumenten in APH des Enzkreises (A) und der Stadt Pforzheim (B) A APH in % (Enzkreis) Einsatz von Sterilisatoren / Einmalinstrumenten 69 Sterilisator Einmalinstrumente 27 beides 5 1 unklar B Einsatz von Sterilisatoren / Einmalinstrumenten 1 9 APH in % (Pforzheim) Sterilisator Einmalinstrumente beides unklar 12

13 3.5 Umgang mit Bewohnerwäsche und Dienstkleidung Bewohnerwäsche: Wäsche aus APH ist nach BGR 5 und nach BGR/TRBA 25 Krankenhauswäsche gleichzusetzen. Sie sollte damit entsprechend den Vorgaben der RKI-Richtlinie Krankenhaushygiene und Infektionsprävention mit ihren Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die Wäscherei und den Waschvorgang behandelt werden (Weidenfeller u. Waschko 27; Die von den APH in Eigenregie betriebenen Wäschereien erfüllen diese Vorgaben insbesondere im Hinblick auf ihre technische und räumliche Ausstattung in den seltensten Fällen. Die überwiegende Mehrzahl der hausinternen Wäschereien wurde für die ehemals als Altenheime ausgelegten Einrichtungen konzipiert, bei denen Wäsche aus Pflegemaßnahmen eher ausnahmsweise anfiel. Die internen Wäschereikonzepte wurden dem Wandel vom reinen Altenheim zum heute schwerpunktmäßig im pflegerischen Bereich tätigen APH allerdings nicht immer konsequent angepasst. Meist ist die räumliche Trennung von reinen und unreinen Bereichen nur unzureichend realisiert, auch ist die technische Ausstattung oftmals nicht den Erfordernissen angepasst (z. B. werden vielfach Haushaltswaschmaschinen eingesetzt, die keine validierbaren desinfizierenden Waschprozesse nach RKI-Vorgaben zulassen). Gerade diese Einrichtungen wechseln zunehmend ganz oder hinsichtlich der Aufbereitung bestimmter Wäschesorten zu externen Wäschereianbietern, da ein Umbau der eigenen Wäscherei aus baulichen Gründen nicht möglich und/oder zu kostenintensiv wäre. Dies wird in Abbildung 5.1 A und B deutlich: Im Gegensatz zu 25 nutzen im Enzkreis mittlerweile bereits 5% der Einrichtungen ausschließlich externe, nach dem Gütezeichen RAL 992/2 für die Aufbereitung von Krankenhauswäsche zertifizierte Wäschereien, in der Stadt Pforzheim sind es sogar 77%. Die Anteile der Einrichtungen mit ausschließlicher Nutzung der eigenen Wäscherei sind insgesamt deutlich gesunken. In Pforzheim betreibt derzeit keine Einrichtung mehr eine Wäscherei, in der die gesamte Heimwäsche aufbereitet wird. Bei der Mischform wird in aller Regel nur noch die hygienisch weniger kritische Oberbekleidung in der hauseigenen Wäscherei aufbereitet. 13

14 Abbildung 5.1 Nutzung von eigenen Wäschereinen bzw. Vergabe der Wäsche an externe Wäschereien -APH im Enzkreis (A) und der Stadt Pforzheim (B). A Genutzte Wäschereien APH in % (Enzkreis) ausschließlich eigene Wäscherei ausschließlich externe Wäscherei beides genutzt unklar B Genutzte Wäschereien APH in % (Pforzheim) ausschließlich eigene Wäscherei ausschließlich externe Wäscherei 23 beides genutzt Dienstkleidung: Im APH wird in der Regel von den Beschäftigten Dienstkleidung getragen, weil auch bei pflegerischen Tätigkeiten, die keine spezielle Schutzkleidung erfordern, immer mit einer Kontamination gerechnet werden muss (Weidenfeller u. Waschko 27). Dienstkleidung sollte daher desinfizierend gewaschen werden können. Nicht immer bietet der Arbeitgeber an, diese extern oder in der hauseigenen Wäscherei auf Betriebskosten waschen zu lassen. Vielfach wird die Dienstkleidung auch wahlweise oder gezwungenermaßen von den Beschäftigten selbst zu Hause gewaschen. Da Haushaltswaschmaschinen, wie oben bereits erwähnt, eine sichere desinfizierende Wäsche nicht immer gewährleisten, wäre es zu begrüßen, wenn sich diese Praxis ändert und die Dienstkleidung in einer technisch 14

15 entsprechend professionell ausgestatteten Wäscherei gereinigt würde. Im Übrigen wird in Musterhygieneplänen (beispielsweise erarbeitet von der Länderarbeitsgemeinschaft und der DGKH-Sektion Altenpflege) verlangt, dass die Dienstkleidung analog zur Schutzkleidung durch nachgewiesen wirksame und desinfizierende Waschverfahren aufbereitet werden soll (vgl. auch: Weidenfeller u. Waschko 27). Die Betreiber der APH im Enzkreis lassen ihre Dienstkleidung im Vergleich zu unserer Erhebung im Jahr 25 mittlerweile etwas häufiger extern waschen (Anstieg um 5 %). In der Stadt Pforzheim dagegen ist dieser Anteil um 4 % gegenüber 25 gesunken. Insgesamt waschen nach wie vor noch ca. die Hälfte der Beschäftigten ihre Dienstkleidung privat (Abbildung 5.2 A und B). Die Qualität einer solchen Aufbereitung von Dienstkleidung ist hierbei nicht gesichert und kann vom Arbeitgeber weder geprüft noch garantiert werden! Abbildung 5.2: Reinigung der Dienstkleidung aus APH des Enzkreises (A) und er Stadt Pforzheim (B) A Reinigung der Dienstkleidung APH in % (Enzkreis) Wäscherei privat B Reinigung der Dienstkleidung 1 9 APH in % (Pforzheim) Wäscherei privat 15

16 3.6 Aufbewahrung der Dienst- und Privatkleidung Die Privatkleidung der Beschäftigten sollte wegen der Gefahr der Keimverschleppung und -übertragung in einem Spind getrennt von bereits genutzter Dienstkleidung aufbewahrt werden. Hierzu eigenen sich Doppelspinde oder mobile Trennwände, die in den einfachen Spind eingehängt werden können (Weidenfeller u. Waschko 27). Es sollte vermieden werden, Privat- und Dienstkleidung zusammen ohne Trennung zu lagern, da hierbei Kreuzkontaminationen am ehesten möglich sind. Der Anteil der APH mit in diesem Sinne korrekter Verfahrensweise hat sich im Enzkreis seit 25 bei gleich bleibenden 63% nicht verändert. In Pforzheimer APH dagegen erhöhte er sich infolge fachlicher Beratung von 16% bei den Begehungen 25 auf inzwischen 69% deutlich. In einigen Fällen wird angegeben, eine organisatorische Trennung vorzunehmen. Das heißt, es wird keine Dienstkleidung mehr in den Spinden aufbewahrt, sondern diese jeden Tag frisch genutzt und wieder abgeworfen, oder die Dienstkleidung wird in extra Regalen, nicht zusammen mit der Privatkleidung in den Spinden gelagert. Die Anteile der APH, welche diese Variante bevorzugen, sind im Enzkreis (mit 27% bzw. jetzt 37%) leicht gestiegen und in der Stadt Pforzheim (mit 9% bzw. jetzt 8%) nahezu unverändert geblieben, wobei dieses Verfahren im Enzkreis deutlich häufiger angewandt wird als in Pforzheimer APH. Zu bemängeln ist, dass eine Trennung bei 23% der APH in Pforzheim immer noch nicht gewährleistet ist. Abbildung 6: Aufbewahrung von Dienst- und Privatkleidung in APH des Enzkreises (A) und der Stadt Pforzheim (B) APH in % (Enzkreis) A Aufbewahrung von Dienst- und Privatkleidung Trennung im Spind/Doppelspind 1 unklar bzw. keine Trennung organisatorische Trennung

17 B Aufbewahrung von Dienst- und Privatkleidung APH in % (Pforzheim) Trennung im Spind/Doppelspind unklar bzw. keine Trennung 9 8 organisatorische Trennung Auftreten von Gruppenerkrankungen bzw. besonderen Erkrankungen Bei den in Abbildung 7 dargestellten Erkrankungshäufungen sind ausschließlich MRSA- Besiedelungen bei 2 oder mehr Personen, das gehäufte Auftreten von Durchfallerkrankungen einschließlich Norovirusinfektionen und das Vorkommen von Scabies-Infektionen (Krätze) bei einer Bewohnergruppe nach 26 zusammengefasst. Vereinzelte MRSA-Meldungen wurden nicht in die Grafik übernommen. In den APH des Enzkreises und der Stadt Pforzheim ist im Zeitraum ab 26 ein Anstieg der Gruppenerkrankungen im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum zwischen 24 und den Begehungen 25 zu verzeichnen, im Enzkreis von 1% auf 15% und in der Stadt Pforzheim von 8,3% auf 23%. Gemäß 8 Abs. 1 Nr. 7 i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG sind die Leiter von Pflegeeinrichtungen verpflichtet, dem Gesundheitsamt das Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen in einer Einrichtung zu melden. Dies wurde bisher in der täglichen Praxis nicht konsequent genug beachtet. Es ist daher wahrscheinlich, dass in der zurückliegenden Zeit nicht alle Krankheitshäufungen gemeldet wurden und aus diesem Grunde unsere Datenauswertung die reale Situation zumindest für 25 unterschätzt. Es ist davon auszugehen, dass die Daten für die Zeit ab 26 die Realität eher abzeichnen, da sich mittlerweile auf Basis der Begehungen 25 auch eine wesentlich engere Kommunikation zwischen den Heimen und dem Gesundheitsamt entwickelt hat. 17

18 Abbildung 7: Gruppenerkrankungen in den APH des Enzkreises (A) und der Stadt Pforzheim (B) APH in % (Enzkreis) A Gruppenerkrankungen / besondere Erkrankungen bis 25 ab 26 B Gruppenerkrankungen / besondere Erkrankungen APH in % (Pforzheim) , ab 26 18

19 3.8 Tierhaltung in den APH Aktuell werden in 58 % der APH im Enzkreis und in sogar 77% der APH in der Stadt Pforzheim Tiere gehalten. Sie wurden entweder von ihren Haltern beim Einzug mitgebracht oder wurden durch die Heime selber angeschafft. Dies ist ein merklicher Anstieg gegenüber 25 (Abbildung 8.1 A und B). Abbildung 8.1: Tierhaltung in APH des Enzkreises (A) und der Stadt Pforzheim (B) A Tierhaltung APH in % (Enzkreis) ja B Tierhaltung APH in % (Pforzheim) ja Vögel und Aquarienfische werden am häufigsten gepflegt, gefolgt von Katzen, Hunden, Nagetieren und in einem APH auch Schafen (Abbildung 8.2. A und B). Der regelmäßige Umgang mit Tieren bringt für die Bewohnerinnen und Bewohner eines APH nach heutiger Auffassung einen therapeutischen Nutzen (Tiere al Co-Therapeuten ). Im APH gehaltene Haustiere sollten grundsätzlich artgerecht gehalten und regelmäßig tierärztlich betreut werden. Kontaktpersonen und Personen, die mit tierpflegerischen 19

20 Arbeiten betraut werden, sollten folgende allgemeine Hygieneregeln strikt einhalten: Händewaschen nach Tierkontakt, Tiere nicht küssen oder von Mund zu Mund füttern, direkten Kontakt mit Exkrementen oder exkrementenhaltigem Staub vermeiden (Waschko 21; Kuratorium Deutsche Altershilfe -Broschüre). Wenn Heimbewohner ihre Tiere nicht mehr alleine versorgen können, sollten bereits im Vorfeld Verantwortliche benannt werden, die diese Aufgabe übernehmen. Die notwendigen Hygienemaßnahmen und Verantwortlichkeiten bei der Tierhaltung müssen im Hygieneplan in angepasster Form ausgearbeitet sein. Abbildung 8.2: Haltung einzelner Tiergruppen in APH des Enzkreises (A) und der Stadt Pforzheim (B) A Tierhaltung (einzelne Tiergruppen) Anzahl der APH (Enzkreis) Hunde Katzen Nagetiere Vögel Fische Sonstige (Schafe) B Tierhaltung (einzelne Tiergruppen) Anzahl der APH (Pforzheim) Hunde Katzen Nagetiere Vögel Fische Sonstige

21 4. Schlussbetrachtung Altenpflegeheime leisten durch umfassende Pflege und Betreuung einen wesentlichen Beitrag in der Versorgung älterer, pflegebedürftiger Menschen. Angesichts der demographischen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland ist die Sicherung der Qualität der stationären Pflege von zentraler Bedeutung. Das Heimgesetz ist ein Gesetz zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner. Es dient auch dazu, die Qualität der Betreuung und Pflege zu verbessern und dafür zu sorgen, dass die Heime bestimmten Qualitäts- und Mindestanforderungen entsprechen. Um diesen Schutz sicherzustellen ist die behördliche Stelle der Heimaufsicht geschaffen worden. Sie hat neben der Beratung in Heimangelegenheiten auch eine Überwachungs- und Kontrollfunktion. Zur fachlichen Beurteilung einzelner Fragestellungen arbeitet die Heimaufsicht eng mit spezialisierten Mitarbeitern, wie etwa Gesundheitsaufseher, Biologe und Arzt des Gesundheitsamtes zusammen. Das Ziel der gemeinsamen Begehungen von 25 bis 27 war es, die jeweilige Hygienesituation zu erfassen, gravierende Mängel abzustellen und ggf. zur Verbesserung beizutragen. Ein Ziel des Qualitätsmanagements der APH sollte sein, die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes in den Einrichtungen einzuhalten sowie die Handlungsempfehlungen aus verschiedenen hygienerelevanten Richtlinien und Empfehlungen, etwa des RKI, der DGKH und der Berufsgenossenschaften, in angepasster Weise umzusetzen. Um ein zeitgemäßes Hygienemanagement zu verwirklichen, ist in den Einrichtungen vor allem Sachkunde gefordert. Zum Zeitpunkt der Begehungen im Jahr 25 gab es bezüglich des Hygienemanagements einzelner APH im Enzkreis und in der Stadt Pforzheim noch einigen Handlungsbedarf. Infolge der sich daraufhin entwickelnden engeren und konstruktiven Zusammenarbeit zwischen den APH, den Heimaufsichten und dem Gesundheitsamt konnten jedoch in vielen Bereichen deutliche Verbesserungen erarbeitet und umgesetzt werden. Am Beispiel von 8 ausgewählten Parametern wurde die überwiegend positive Entwicklung seit 25 dokumentiert. Gleichwohl müssen in einigen Bereichen noch weitere Anstrengungen unternommen werden, um ein Optimum zu erreichen. 21

22 Es wird ein kontinuierlicher Prozess bleiben, das Hygienemanagement in den APH weiter an die derzeitigen Erfordernisse anzupassen und in dieses auch neue künftige Erkenntnisse und Empfehlungen zur Hygiene zeitnah zu integrieren. Das über mehr als 2 Jahre durchgeführte Projekt trug wesentlich dazu bei, Heimleitungen und Pflegepersonal hinsichtlich hygienischer Belange zu sensibilisieren und in diesem Teilbereich auf eine bessere Pflege hinzuwirken. 22

23 Literatur Arbeitssicherheitsgesetz, ASiG: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG). Vom 12. Dezember 1973, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 24 (BGBl. Nr. 62 vom , S. 3412). Biostoffverordnung -BioStV: BGBl. 1999, Nr. 1, letzte Änderungen BGBl. 23, Nr. 56 und 24, Nr. 74. Boschek, H.J.: Kommunale Pflegeberichterstattung für die Planung der Altenhilfe in Städten und Gemeinden. In: Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 49 (6) 25, S Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BRG) 5. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege- BGW, Dresden 24. DGKH (Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene): Leitlinie: Hygienebeauftragte(r) in Pflegeeinrichtungen. Stand April 22. Erarbeitet von der Sektion Hygiene in der ambulanten und stationären Kranken- und Altenpflege/Rehabilitation der DGKH. In: Hygiene und Medizin 27 (6) 22, S Engelhart, S.: Prospektive Surveillance nosokomialer Infektionen bei deutschen Altenheimbewohnern. In: Hygiene und Medizin 31 (1/2) 26, S Heimgesetz (HeimG): Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 21 (BGBl. I S297), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 26 (BGBl. I S. 247) IfSG: Gesetz zur Neuordnung seuchengesetzlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz SeuchRNeuG), Artikel 1: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG). Vom 2. Juli 2 (BGBl. I S. 145) zuletzt geändert durch Art 11 3 des Gesetzes vom 6. August 22 (BGBl. I S. 382). Kuratorium Deutsche Altershilfe: Ein Plädoyer für die Tierhaltung in Alten- und Pflegeheimen. Argumente, Informationen, Beispiele, Tipps. Broschüre. Pfister, G., Herndler-Brandstetter, D., Grubeck-Loebenstein, B.: Ergebnisse aus der biomedizinischen Altersforschung. Trends und aktuelle Beispiele aus der Immunologie. In: Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 49 (6) 25, S RKI: 23

24 Sonntag, H.-G. und Harke, H.-P.: Beitrag der Hygiene zur Infektionsprävention. Bericht über die Arbeitstagung der Rudolf Schülke Stiftung am 24./25. November 25 in Hamburg. In: Hygiene und Medizin 31 (7+8) 26, S Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 25: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. Waschko, D.: Tierhaltung in Altenheimen und Pflegeeinrichtungen. In: Hygiene und Medizin 26 (12) 21, S Weidenfeller, P. und Waschko, D.: Leitfaden Praxishygiene. Hygiene in der Arztpraxis und beim Ambulanten Operieren. Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg (jetzt: Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt), Stuttgart 24. Weidenfeller, P. und Waschko, D.: Wäschehygiene in der Alten- und Langzeitpflege. Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt, Stuttgart

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