kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk VERSCHIEDENE TYPEN VON SOCIAL MEDIA 5

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1 Kanton Basel-Stadt kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkleitfaden SOCIAL MEDIA kkkkkkkk kkkkkkkkkkkkkkkdes KANTONS BASEL-STADT kkkkkkkkkkkk kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk

2 2 Inhaltsverzeichnis Inhalt Einleitung 3 Geltungsbereich 3 Rechtliche Bestimmungen 3 Zuständigkeiten 4 VERSCHIEDENE TYPEN VON SOCIAL MEDIA 5 k Blogs und Microblogs 5 k Sharing-Plattformen 5 k Social Network Services 6 WER KOMMUNIZIERT MIT WEM? 7 k Dienstliche Nutzung von Social Media als Einzelperson 7 k Nutzung von Social Media für ein Projekt 7 k Was heisst bei Social Media öffentlich? 8 TIPPS UND HINWEISE 9 k Facebook 9 k Urheberrechte 9 Impressum 10

3 3 Einleitung Geltungsbereich Rechtliche Bestimmungen Leitfaden Social Media des Kantons Basel-Stadt EINLEITUNG Web 2.0 wird als Sammelbegriff für eine Reihe von Phänomenen verwendet, die im World Wide Web (WWW) seit einigen Jahren zu beobachten sind und seit 2005 unter diesem Begriff zusammengefasst werden. Häufi g wird statt Web 2.0 der Ausdruck Social Media verwendet, wobei Web 2.0 mehr die technische Seite, Social Media mehr die sozialen Aspekte betont. Die Bezeichnung Web 2.0 meint keine technisch neue Version des Internet, sondern bezeichnet Dienste, deren Inhalte nicht von zentralen Redaktionen, sondern von den Nutzerinnen und Nutzern gemeinsam «sozial» erstellt werden. Zu Web 2.0 / Social Media gehören Dienste wie Facebook, Twitter, Xing, YouTube und Flickr, aber auch Wikipedia. GELTUNGSBEREICH Nachfolgende Grundsätze und Regelungen gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von BASEL-STADT, die Social Media nutzen. Die Öffentlichkeitsarbeit im Allgemeinen ist nicht Gegenstand dieses Dokumentes und ist in einem separaten Leitfaden geregelt. 1 RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Für die Nutzung von Social Media sind die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen: k Das eidgenössische Strafgesetzbuch regelt in Art. 320 StGB den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung. Darunter fällt auch die Weitergabe von geheimen Informationen der kantonalen Verwaltung. 2 k Das Obligationenrecht regelt in Art. 321a Abs. 1 OR die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Der /die Arbeitnehmer/in ist verpfl ichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Diese Pfl icht umfasst auch das Verhalten des Arbeitnehmers in Social Media. 3 1 URL: < 2 URL: < 3 URL: <

4 4 Zuständigkeiten k Das Personalgesetz des Kantons Basel-Stadt regelt in Paragraph 19 die generelle Verschwiegenheitspflicht aller Mitarbeitenden. Dies gilt auch für Einträge auf Social Media-Plattformen, die zwar als «privat» gekennzeichnet sind, deren Verbreitung aber de facto nicht kontrolliert werden kann (siehe unten). 4 k Das eidgenössische Urheberrechtsgesetz (URG) 5 regelt unter anderem den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst und gilt vollumfänglich auch in Social Media. 6 k Das Informations- und Datenschutzgesetz legt fest, dass Personendaten nur mit einer gesetzlichen Grundlage und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips bekannt gegeben werden dürfen (Paragraphen 21 und 9, Abs. 3). k Die Weisung für die Benutzung von Informatikmitteln der Informatik-Konferenz regelt in Ziffer 7 die generelle Nutzung des Internets am Arbeitsplatz. 7 ZUSTÄNDIGKEITEN k Die Information der Öffentlichkeit über Regierungsgeschäfte und über die regierungsrätliche Tätigkeit erfolgt in erster Linie durch die Mitglieder des Regierungsrates und die Staatskanzlei. k Die Departemente informieren über ihre Tätigkeit selbstständig. Die Abgrenzung zu Regierungsgeschäften erfolgt in Absprache mit der Staatskanzlei. k Politische Aussagen in der Öffentlichkeit sind in der Regel den Mitgliedern des Regierungsrates vorbehalten. k In Absprache mit der Departementsvorsteherin / dem Departementsvorsteher sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung berechtigt, sich in Ausübung ihrer Funktion politisch zu äussern. Als Privatpersonen ist es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung erlaubt, ihre Meinung kundzutun, sofern aus der jeweiligen Stellungnahme klar hervorgeht, dass es sich um die private Meinung handelt und die übergeordneten rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies gilt nur eingeschränkt für Personen in einer Kaderfunktion, da die Bürgerinnen und Bürger nicht zwischen Funktion und Privatperson unterscheiden. 4 URL: < 5 URL: < 6 URL: < 7 URL: <

5 5 Verschiedene Typen von Social Media Blogs und Microblogs Sharing-Plattformen Verschiedene Typen von Social Media Die meisten Social Media-Dienste lassen sich in eine der folgenden Kategorien einreihen: 1. Blogs und Microblogs 2. Sharing-Plattformen 3. Social Network Services BLOGS UND MICROBLOGS Blogs sind Publikationsplattformen, auf denen Einzelpersonen, Gruppen oder Körperschaften wie Firmen, Organisationen oder Unternehmen regelmässig über ein mehr oder weniger stark abgegrenztes Thema berichten. Durch die dichte und teilweise automatisierte Verlinkung von Blogs untereinander sowie die Möglichkeit für Lesende, einzelne Beiträge zu kommentieren, entstehen neue Diskussionsräume (Blogosphere). Blogs können in bestehende Web-Auftritte integriert, bei einem Blog-Hoster untergebracht (z.b. blogger.com) oder als eigener Webauftritt realisiert sein. Microblogs (z.b. Twitter) sind Blogsysteme, die die Beiträge auf wenige Zeichen beschränken und deshalb gewisse formale Ähnlichkeiten mit SMS-Diensten haben. Allerdings richten sich Microblog-Beiträge («Tweets») jeweils an die gesamte Community und nicht an einen bestimmten Empfänger (1:n-Kommunikation statt 1:1-Kommunikation). SHARING-PLATTFORMEN Sharing-Plattformen dienen dem Austausch von digitalen Medien im Netz. Zu den bekanntesten Plattformen zählen YouTube für Filme, fl ickr.com für Fotografi en, delicious. com für Bookmarks oder slideshare für Präsentationen. Sharing-Plattformen eignen sich sehr gut, bestimmte Inhalte der Öffentlichkeit oder auch nur einer genau bestimmten Community von Interessenten zur Verfügung zu stellen. Bei der Nutzung von Sharing-Plattformen sind neben den Geheimhaltungspflichten insbesondere die Bestimmungen des Urheberrechtes zu beachten. 8 Zudem dürfen offi zielle Unterlagen wie Pressemitteilungen, Bilder, Dokumente des Kantons Basel-Stadt grundsätzlich nicht zuerst auf Sharing-Plattformen veröffentlicht werden, sondern aus Gründen der Überprüfbarkeit, der Beständigkeit und der Transparenz nur nachgeordnet zu einer Erstveröffentlichung auf einem offi ziellen Web- Auftritt des Kantons. 8 URL: <

6 6 Verschiedene Typen von Social Media Social Network Services SOCIAL NETWORK SERVICES Social Network Services dienen primär zur Kontaktaufnahme und zum Informationsaustausch von Personen («social») untereinander im Netz. In den letzten Jahren hat sich ein breites Angebot von sehr unterschiedlich ausgerichteten Social Network Services herausgebildet und etabliert. Der Marktführer Facebook ist als Dienst für private Zwecke entstanden, hat sich aber im Laufe der letzten Jahre zu einer Plattform eher allgemeinen Charakters entwickelt. So sind immer mehr Firmen, Organisationen und auch Behörden auf Facebook aktiv, was es sehr schwierig macht, bei den einzelnen Teilnehmern die private von der beruflichen Nutzung zu unterscheiden (siehe nächstes Kapitel). Daneben gibt es Plattformen, die sich auf den Austausch berufsbezogener Informationen spezialisiert haben und wo entsprechend auch andere Regeln gelten.

7 7 Wer kommuniziert mit wem? Dienstliche Nutzung Nutzung für ein Projekt Wer kommuniziert mit wem? Bei der Nutzung von Social Media sind folgende zentrale Fragen zu klären: Wer kommuniziert in welcher Funktion mit wem? Je nach Situation gelten andere rechtliche Rahmenbedingungen. Bei der Frage «Wer kommuniziert?» lassen sich grundsätzlich folgende Varianten unterscheiden: 1. Dienstliche Nutzung von Social Media als Einzelperson 2. Private Nutzung von Social Media als Einzelperson 3. Nutzung von Social Media für eine Dienststelle oder ein Projekt Bei der Nutzung von Social Media als Einzelperson gilt es, immer zwischen einer dienstlichen und einer privaten Nutzung zu unterscheiden. Wo dies möglich ist, sollten konsequent zwei Profi le angelegt werden (etwa bei Twitter). Bei denjenigen Diensten, bei denen dies nicht vorgesehen oder explizit ausgeschlossen ist etwa bei Facebook, gilt es sich zu entscheiden, in welcher Rolle man auftritt: als Privatperson oder als Repräsentant von BASEL-STADT. DIENSTLICHE NUTZUNG VON SOCIAL MEDIA ALS EINZELPERSON Wenn im Profi l ein Bezug zu BASEL-STADT hergestellt oder als Mailadresse die Dienstadresse verwendet wird, ist in jedem Fall von einer dienstlichen Nutzung auszugehen. In diesem Fall gelten insbesondere uneingeschränkt die Regeln des Leitfadens zur Öffentlichkeitsarbeit von Regierungsrat und kantonaler Verwaltung. 9 NUTZUNG VON SOCIAL MEDIA FÜR EIN PROJEKT Jeder Auftritt einer kantonalen Stelle, eines Projektes oder einer vom Kanton getragenen Aktion muss als solche gekennzeichnet sein und von den Besucherinnen und Besuchern ohne Aufwand als solche erkannt werden können. Bei Facebook-Seiten sind die entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten zu verwenden, ebenso bei Plattformen wie YouTube, Flickr oder Blog-Plattformen. 10 Grundsätzlich gilt, dass offi zielle Informationen, Dokumente, Bilder etc. immer zuerst auf den kantonalen Web-Sites zu veröffentlichen sind und erst dann auf einer sozialen Plattform eingestellt werden dürfen. Web 2.0-Angebote können und sollen aber für zusätzliche Inhalte verwendet werden. Bei Facebook-Seiten von Dienststellen oder Abteilungen gelten die Grundsätze der kantonalen Informationspolitik URL: < 10 URL: < [ ]. 11 Die Medienarbeit im Kanton Basel-Stadt, online unter: < fachthemen/ kommunikation.htm>.

8 8 Wer kommuniziert mit wem? Was heisst bei Social Media öffentlich? Bei allen Publikationen müssen das Urheberrecht und die Persönlichkeitsrechte von auf Bildern sichtbaren Personen beachtet werden. Ferner ist zu beachten, dass bei den meisten Plattformen mit der Veröffentlichung die Nutzungsrechte am eingestellten Material sehr umfassend an den Betreiber der Plattform abgetreten werden. Zu beachten ist ferner, dass bei einigen Plattformen es nicht mehr möglich ist, einmal eingestellte Dokumente, Kommentare oder Bilder endgültig zu löschen. Die Vorschriften der unterschiedlichen Plattformen bezüglich des Materials, das eingestellt werden darf, sind zu befolgen. So wird zum Beispiel auf einigen Fotoplattformen die Veröffentlichung von Fahndungsbildern u. Ä. nicht toleriert. Nicht immer handelt es sich dabei um festgeschriebene Regeln, sondern um eine Art Gewohnheitsrecht, das in den entsprechenden Foren und Blogs nachzulesen ist. Bei der Verlinkung von der offi ziellen Web-Präsenz einer kantonalen Stelle auf ein Social Media-Angebot (zum Beispiel eine Facebook-Seite) ist Folgendes zu beachten: Wenn z. B. das von Facebook angebotene Script in die eigene Seite eingebaut wird, werden ohne Einwilligung des Besuchers Daten an Facebook übertragen, was datenschutzrechtlich problematisch ist. Es wird deshalb dringend davon abgeraten, auf offi - ziellen Seiten solch Scripte einzubauen und stattdessen einen einfachen (unidirektionalen) Link zu verwenden. WAS HEISST BEI SOCIAL MEDIA ÖFFENTLICH? Durch die enorme Zahl von Mitgliedern und die komplexen Freigaberegeln zum Beispiel auf Facebook gilt heute die Kommunikation auf Social Media-Plattformen generell nicht mehr als rein privat, vielmehr wird zum Beispiel Facebook als ein öffentlicher Raum behandelt. Dies gilt auch dann, wenn Einträge als «privat» markiert sind! Nachrichten, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, sowie private Chats sind davon ebenso wenig ausgenommen, da auch bei einem Chat nicht von einer kontrollierbaren Privatsphäre ausgegangen werden kann. Als öffentliche Kommunikation gelten u. a. auch Tweets und Blogeinträge. Bei Plattformen, die sich auf die berufliche Kommunikation spezialisiert haben wie etwa Xing, Linkedin oder ResearchGate, sind die Rahmenbedingungen andere, da eine berufl iche Nutzung Hauptzweck der Plattform ist. Hier müssen insbesondere die Treue- und die Verschwiegenheitspfl ichten eingehalten werden. Als Faustregel gilt deshalb: Es sollen nur Bilder und Texte im Internet eingestellt werden, die man jederzeit auch Kollegen / innen, Mitarbeitenden, Vorgesetzten, Schülern / innen, Patienten / innen etc. zeigen würde.

9 9 Tips und Hinweise Facebook Urheberrechte Tipps und Hinweise kkk kkk kkk kkk kkk kkk kkk kkk kkk kkk kkk kkk kkk kkkk FACEBOOK 12 Bei Facebook steht im Mittelpunkt eines Auftrittes der Dialog. Reine Verlautbarungsseiten werden in der Regel weniger gut akzeptiert und sollten vermieden werden. Anders als bei einem klassischen Web-Auftritt ist bei einer Facebook-Seite der Ton etwas formloser und können Informationen personalisiert sein, das heisst, einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können als Autorinnen und Autoren durchaus in Erscheinung treten. In aller Regel müssen Medienmitteilungen für den Facebook-Auftritt umgeschrieben werden, eine automatische Befüllung verschiedener Kanäle wie Facebook und Twitter mit identischen Inhalten wird weniger akzeptiert und kann kontraproduktiv wirken. Facebook lebt, wie die meisten anderen sozialen Netzwerke auch, vor allem von Bildern. Vor der Lancierung einer entsprechenden Seite ist deshalb abzuklären, ob genügend Bildmaterial vorhanden ist und ob die Nutzungsrechte vorhanden sind. Angebote, die nur sehr unregelmässig gepfl egt werden, wirken sehr schnell veraltet. Eine Facebook-Seite braucht ein Inhaltskonzept, redaktionelle Verantwortlichkeiten und ein Monitoring bezüglich rechtswidriger und beleidigender Einträge. Bei der Einrichtung eines neuen Kontos ist zu bedenken, wie die Seite heissen soll, wer Administratoren-Recht hat und wer für das Monitoring zuständig ist. URHEBERRECHTE Das Urheberrecht, das dem angloamerikanischen «Copyright» entspricht, hat den Zweck, Werke, das heisst geistige Schöpfungen der Literatur und der Kunst mit individuellem Charakter zu schützen. Gegenstand des Schutzes ist immer das konkrete Werk, nicht aber die Idee oder das Konzept eines Werkes. Der Schutz des Urheberrechtes gilt automatisch vom Moment der Schöpfung an und bedarf keiner Formalitäten. Der Urheber kann bestimmen, welche Nutzungen er zulässt und welche nicht. Bestimmte Werke können nicht durch das Urheberrecht geschützt werden, da sie ungehindert verbreitet werden müssen. Dazu zählen Gesetze, Entscheide, Protokolle von Behörden und öffentlichen Verwaltungen etc. Wenn zum Beispiel ein Bild für eine Facebook-Seite genutzt werden soll, müssen die entsprechenden Nutzungsrechte eingeholt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Werk bereits im Internet veröffentlicht war, nicht mit einem -Zeichen versehen war, 12 Diese Hinweise gelten auch für andere Social Network Services wie etwa Google+.

10 10 Tips und Hinweise Imressum man die Urheberin, den Urheber nicht ausfi ndig machen konnte oder man mit der Nutzung keine kommerziellen Interessen verfolgt. Auch eine Bildbearbeitung (Verwendung von Ausschnitten etc.) ist ohne Einwilligung des Urhebers nicht zulässig. Das Urheberrecht ist nach dem kontinentaleuropäischen Rechtsverständnis unveräusserlich, lediglich die Nutzungsrechte können an Dritte abgetreten werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedener sozialer Plattformen schreiben fest, dass mit dem Hochladen von Inhalten die Nutzungsrechte automatisch mehr oder weniger umfassend an den Betreiber der Plattform abgetreten werden. IMPRESSUM Herausgeber: Gestaltung: Kanton Basel-Stadt, Staatskanzlei, Kommunikation Rathaus, Marktplatz 9, CH-4001 Basel Tel , fb.com/rathaus.basel a+, Basel Basel, Mai 2012

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