INFO 1/2009. UNIQA osiguranje d.d. Savska cesta 106 HR Zagreb tel. (01) faks (01)

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1 UNIQA osiguranje d.d. Savska cesta 106 HR Zagreb tel. (01) faks (01) Informationen Für Den Versicherungsnehmer vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrags Gemäss den Bestimmungen des Versicherungsgesetzes, des Gesetzes uber den Verbraucherschutz und des Gesetzes uber den Elektronischen Handel INFO 1/ Der Versicherer ist die UNIQA Versicherungs-AG mit Sitz in Zagreb, Savska Cesta 106. Die UNIQA Versicherungs-AG ist in das Gerichtsregister des Handelsgerichts Zagreb eingetragen, Matrikelnummer des Subjekts , Persönliche Identifikationsnummer Die UNIQA Versicherungs-AG Zagreb verfügt nicht über Niederlassungen. Aufgrund der Genehmigung durch die Kroatische Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen ist der Versicherer ermächtigt, die Tätigkeiten des Abschlusses und der Erfüllung von Verträgen über Lebens- und Nichtlebensversicherungen auszuführen. Für den Versicherungsvertrag geltendes Recht und Versicherungsbedingungen Die Rechtsgrundlagen für die gewünschte Versicherung sind die Bedingungen der Reiseversicherung und die gegenwärtig geltenden Bestimmungen der Preisliste für Reiseversicherungen. Für den Versicherungsvertrag gelten die positiven Vorschriften der Republik Kroatien. Der Verpflichtungszeitraum Der Versicherungsvertrag ist für den Zeitraum verpflichtend, über den er abgeschlossen wurde. Die Geltungsdauer des Versicherungsvertrags beträgt höchstens ein Jahr und wird vor Abschluss des Versicherungsvertrags festgelegt und in der Versicherungspolice angeführt. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1. Freiwillige Krankenversicherung von Personen während der Reise und des Aufenthalts im Ausland Der Versicherungsschutz beginnt um 00:00 Uhr des Tages, der in der Police als Versicherungsbeginn angeführt ist, nicht jedoch, bevor der Versicherte auf seinem Weg ins Ausland die Staatsgrenze überschritten hat (unter der Bedingung, dass die Versicherungsprämie bis dahin gezahlt wurde, außer es wurde eine anderweitige Vereinbarung getroffen und in der Versicherungspolice angeführt) und endet, nachdem der Versicherte auf der Rückreise die kroatische Staatsgrenze überschritten hat, spätestens jedoch um 24:00 Uhr des Tages, der in der Versicherungspolice als Ablaufdatum der Versicherung genannt ist. 2. Reise-Unfallfolgenversicherung und Gepäckversicherung Der Versicherungsschutz beginnt um 00:00 Uhr des Tages, der in der Police als Versicherungsbeginn angeführt ist, nicht jedoch, bevor die Reise angetreten wurde (wenn die Versicherungsprämie bis dahin zur Gänze gezahlt wurde, außer es wurde eine anderweitige Vereinbarung getroffen und in der Versicherungspolice angeführt) und endet nach Beendigung der Reise, spätestens jedoch um 24:00 Uhr des Tages, der in der Versicherungspolice als Ablaufdatum der Versicherung genannt ist. 3. Reiserücktrittsversicherung Der Versicherungsschutz beginnt um 00:00 Uhr des Tages, der in der Police als Datum des Vertragsabschlusses angeführt ist, und endet um 24:00 Uhr des Tages, an dem 50 % der vorgesehenen Reisedauer des Versicherten abgelaufen sind (wenn bis dahin die Versicherungsprämie zur Gänze gezahlt wurde, es sei denn, es wurde eine anderweitige Vereinbarung getroffen und in der Versicherungspolice angeführt). Rücktrittsrecht Der Versicherungsnehmer hat das Recht, nicht später als der in der elektronisch ausgestellten Police genannte Beginn des Versicherungsvertrags aufgrund eines schriftlichen Antrags an die UNIQA Versicherungs-AG von dem Versicherungsvertrag zurückzutreten (Vertragskündigung). Die Versicherungssumme und die Versicherungsdeckung sind in der Versicherungspolice angeführt. 1. Der Vertrag über die Reiseversicherung kann für physische Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Kroatien abgeschlossen werden, unabhängig von ihrem Alter, ihrem Gesundheitszustand und ihrer Arbeitsfähigkeit, außer für Personen mit schweren psychischen oder körperlichen Störungen und Erkrankungen des Nervensystems und Personen, denen die Geschäftsfähigkeit aberkannt ist. Die Reiseversicherung wird als Tages- oder Jahresversicherung (364 Tage pro Jahr) abgeschlossen. Wenn die Reiseversicherung als Jahresversicherung abgeschlossen wird, gilt sie für eine unbeschränkte Zahl von Reisen ins Ausland, wobei der maximale Aufenthalt bei einer einzelnen Reise 5 Wochen ohne Unterbrechung beträgt. 2. Wenn der Reiseversicherungsvertrag für Reisen ins Ausland abgeschlossen wird, ist der Abschluss des Programms der Freiwilligen Krankenversicherung von Personen während der Reise und des Aufenthalts im Ausland verpflichtend, weitere Programme können abgeschlossen werden: die Reise-Unfallfolgenversicherung, die Gepäckversicherung und die Reiserücktrittsversicherung. 3. Wenn der Reiseversicherungsvertrag für Reisen im Inland abgeschlossen wird, werden die Reise-Unfallfolgenversicherung, die Gepäckversicherung und die Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Die Bedingungen für die genannten Versicherungen befinden sich auf dieser Webseite und können ausgedruckt werden. Die Höhe der Versicherungsprämie und die Zahlungsmodalitäten der Versicherungsprämie werden in der Versicherungspolice genannt. Sie werden aufgrund der geltenden Preisliste der Reiseversicherung ermittelt. Der Gesamtbetrag der Prämie ist abhängig von den Versicherungsrisiken und der Höhe der Versicherungssumme. Dem Versicherten wird die Berechnung der Prämie auf der Webseite erläutert. Der Versicherte bestätigt, dass er über die Leistungen des Versicherers und die Bedingungen der vereinbarten Versicherung vor der Einzahlung der Prämie informiert war. Art der Streitbeilegung Alle Personen, die ihr rechtliches Interesse aus einem Reiseversicherungsvertrag beziehen, werden sich vorrangig bemühen, alle eventuellen Streitigkeiten mit dem Versicherer, die aus dem Versicherungsvertrag entstehen oder mit ihm in Verbindung stehen, einvernehmlich in einem Vermittlungsverfahren bei dem Versicherer zu lösen. Die Subjekte aus dem Versicherungsvertrag und sonstige Begünstigte der Leistungen der UNIQA Versicherung bringen ihre Beschwerden in einer schriftlichen Eingabe vor: - an die Adresse des Firmensitzes der UNIQA Versicherungs-AG, Zagreb, Savska Cesta 106 oder - an die Adresse des Verkaufsbüros der UNIQA Versicherungs- AG - oder per Fax an die Nummer oder per an die Adresse info@uniqa.at. Die Beschwerde muss die Tatsachen und die Belege enthalten, auf denen sie basiert. Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz der Leiter der Organisationseinheit, die die Entscheidung getroffen hat, auf die sich die Beschwerde bezieht, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab dem Eingang der Beschwerde. Wenn die zuständige Person, die über die Beschwerde entscheidet, es für notwendig erachtet, kann sie die Vorlage weiterer Nachweise fordern Ein Beschwerdeführer, der mit der Entscheidung über seine Beschwerde unzufrieden ist, kann innerhalb von 15 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung über die Beschwerde Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet eine dreiköpfige Kommission, die verpflichtet ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingangsdatum des Widerspruchs eine Entscheidung über den Widerspruch zu fällen. Wenn die Kommission es für notwendig erachtet, kann sie weitere Nachweise anfordern. Wenn Streitigkeiten durch das Vermittlungsverfahren bei dem Versicherer nicht auf eine der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Arten beigelegt werden, kann, entsprechend einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung der Vertragspartner und den Bedingungen aus dieser Vereinbarung, ein Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungszentrum bei der Kroatischen Versicherungsbehörde oder bei einer anderen Schlichtungsorganisation in Kroatien angestrengt werden. Der Schlichtungsantrag wird in schriftlicher Form an das Schlichtungszentrum bei der kroatischen Versicherungsbehörde oder an eine andere Schlichtungsorganisation in der Republik Kroatien übergeben. Wenn die Streitigkeiten nicht innerhalb von 60 Tagen ab der Vorlage des Antrags auf 1

2 die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens oder innerhalb einer anderen, von den Parteien vereinbarten Frist beigelegt sind, sind die Parteien nicht länger an die Bestimmungen aus diesem Punkt gebunden und es beginnt ein Verfahren vor dem sachlich zuständigen Gericht in Zagreb. Aufsichtsbehörde Die Aufsicht über das Geschäft des Versicherers führt die Kroatische Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen mit Sitz in Zagreb, Miramarska 24b. Zustellung der Versicherungspolice Die Versicherungspolice wird dem Kunden in elektronischer Form zugestellt, d.h. als Anhang einer . Der Kunde ist verpflichtet, beim Ausfüllen seiner Daten die genaue -Adresse anzugeben, andernfalls ist die UNIQA nicht haftbar, wenn ihm die Police nicht zugestellt wird. Der Kunde kann die UNIQA nachträglich unter der Telefonnummer 0800/ oder der -Adresse kontaktieren, wenn ein Fehler auftritt und die nicht ankommt. In diesem Fall wird sie ihm erneut zugeschickt. Die Versicherungspolice, die dazugehörigen Bedingungen sowie auch diese Informationen sind in kroatischer Sprache ausgefertigt. Alle Preise werden in Kuna angegeben Die Autorisierung von Kreditkarten erfolgt über das WSpay-System. Datensicherheit Die Autorisierung von Kreditkarten erfolgt über das Internet Payment Gateway (IPG) System. WSpay sorgt für Geheimhaltung und Sicherheit Ihrer Daten bei der Autorisierung der Kreditkarten. Die Sicherung der Daten auf den Seiten zur Zahlung der Versicherung erfolgt durch Verwendung des Secure Socket Layer (SSL) Sicherheitsprotokolls mit 128 Bit Data Encryption. Damit ist eine sichere Datenübertragung gewährleistet und ein ungewünschter Zugriff auf die Daten während der Kommunikation zwischen dem Rechner des Nutzers und dem WSpay- Service sowie umgekehrt ausgeschlossen. Übermittlung sensibler Daten Die Übermittlung sensibler Daten (z.b. Kartennummern) zwischen dem WSpay System, das die Online-Zahlung abwickelt, und den Autorisierungszentren der Kartenfirmen erfolgt über die Verwendung eines privaten Netzes, das keinen Internetzugang hat und vor unautorisiertem Zugriff vollkommen geschützt ist. WSpay verhindert den Zugang zu Daten, für die die Teilnehmer an dem Prozess nicht autorisiert sind, vollständig. Die Kreditkartennummern werden nicht gespeichert und sind für niemanden außer dem Kunden sichtbar. Schutz der Privatsphäre der Kunden UNIQA verpflichtet sich, die Privatsphäre ihrer Kunden zu schützen. Wir speichern nur die Daten über die Kunden, die zum Zwecke des Vertragsabschlusses und zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag benötigt werden. Diese verarbeiten wir weiter und senden sie gemäß den positiven Bestimmungen an die zuständigen Behörden sowie an Mitglieder der UNIQA-Gruppe weiter und verwenden sie auch zu Marketingzwecken. Die UNIQA verpflichtet sich, die Daten zu sammeln und strikt zu bewahren, sodass es zu keiner Schädigung der Versicherten kommt. Die Daten sind nur den Mitarbeitern der UNIQA zugänglich, die diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Alle Mitarbeiter und Geschäftspartner der UNIQA sind dafür verantwortlich, die Grundsätze des Schutzes der Privatsphäre zu wahren. 2

3 UNIQA osiguranje d.d. Savska cesta 106 HR Zagreb tel. (01) faks (01) Bedingungen der Reiseversicherung UPO 1/ EINGANGSBESTIMMUNGEN Die Bedingungen der Reiseversicherung sind integrierter Teil des Reiseversicherungsvertrags, den der Versicherungsnehmer mit der UNIQA AG abgeschlossen hat. Artikel 1 Begriffe Die einzelnen Begriffe in diesem Vertrag haben folgende Bedeutung: Versicherer: UNIQA Versicherungs-AG, Savska Cesta 106, Zagreb; Handelsgericht Zagreb, Matrikelnummer des Subjekts: , Persönliche Identifikationsnummer: Versicherungsnehmer: die physische oder Rechtsperson, die den Reiseversicherungsvertrag mit dem Versicherer abgeschlossen hat. Versicherter: die physische Person, auf die sich die Versicherung bezieht. Begünstigter der Versicherung: die Person, der die Versicherungssumme ausgezahlt wird. Im Falle des Todes des Versicherten sind die gesetzlichen Erben Begünstigte der Versicherung. Dritter: eine Person, die nicht Subjekt des Versicherungsvertrags ist, bzw. eine Person, deren Haftung nicht durch die Versicherung gedeckt ist. Versicherungssumme: höchster Geldbetrag, bis zu dem der Versicherer im einzelnen Schadensfall zahlungspflichtig ist. Versicherungsentschädigung: der Geldbetrag, den der Versicherer im einzelnen Schadensfall auszahlt. Prämie: der Betrag, der aufgrund des Versicherungsvertrags für die Versicherung gezahlt wird. Police: Urkunde über den abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Versicherungsvertrag: besteht aus dem Angebot, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund eines schriftlichen Angebots geschlossen wird, der Police, diesen Bedingungen, besonderen Bedingungen oder Klauseln. Assistenzdienst der UNIQA Versicherungs-AG: Unternehmen zur Unterstützung, das mit dem Versicherer einen Vertrag über geschäftliche Zusammenarbeit geschlossen hat, aufgrund dessen den Versicherten im Ausland die Leistungen entsprechend den Deckungen der abgeschlossenen Versicherungspolicen geboten werden. I. GEMEINSAME ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 2 Wer kann versichert werden? 1. Eine physische Person mit ständigem Wohnsitz in der Republik Kroatien. 2. Die Versicherung kann für die unter Abs. 1 dieses Artikels genannten Personen abgeschlossen werden, unabhängig von ihrem Alter, Gesundheitszustand und ihrer Arbeitsfähigkeit, außer für Personen mit schweren psychischen oder körperlichen Störungen und Erkrankungen des Nervensystems sowie Personen, denen die Geschäftsfähigkeit aberkannt wurde. 3. Für Personen im Alter über 60 Jahre wird eine Aufzahlung auf die Prämie erhoben für: a. die freiwillige Krankenversicherung von Personen während der Reise und des Aufenthalts im Ausland b. die Reise-Unfallfolgenversicherung. Artikel 3 Geltungsbereich der Versicherung 1. Die Versicherung gilt in allen Ländern der Welt und in der Republik Kroatien, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. 2. Im Gegensatz zu Abs. 1 dieses Artikels ist eine Versicherungsdeckung bei der freiwilligen Krankenversicherung während der Reise und des Aufenthalts im Ausland in der Republik Kroatien und dem Land, in dem der Versicherte eine Pflichtkrankenversicherung besitzt, ausgeschlossen. Artikel 4 Aus der Versicherung hervorgehende Rechte 1. Nach diesen Bedingungen kann vereinbart werden: a. Eine freiwillige Krankenversicherung für Personen während der Reise und des Aufenthalts im Ausland; b. Eine Reise-Unfallfolgenversicherung c. Eine Gepäckversicherung d. Eine Reiserücktrittsversicherung. 2. Die vereinbarten Rechte aus der Versicherung müssen in der Police angeführt sein und für dieselben muss die Versicherungsprämie gezahlt sein. 3. Die Reiserücktrittsversicherung kann nur über eine Reiseagentur abgeschlossen werden, und zwar ausschließlich beim Abschluss eines Reisevertrags. Wenn beim Abschluss eines Reisevertrags keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wurde, besteht keine Verpflichtung des Versicherers, eine Versicherungsentschädigung auszuzahlen. Artikel 5 Abschluss eines Versicherungsvertrags und seine Geltungsdauer 1. Ein Versicherungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer und der Versicherer die Versicherungspolice unterschreiben und wenn die Versicherungsprämie zur Gänze gezahlt ist. 2. Wenn ein Versicherungsvertrag aufgrund eines schriftlichen Angebots geschlossen wird, gilt die Unterschrift des Versicherungsnehmers auf dem Angebot als Unterschrift auf der Police. 3. Eine Versicherung kann als Tagesversicherung mit einer Dauer von 1 bis zu 364 Tagen oder als Jahresversicherung abgeschlossen werden. 4. Wenn eine Jahresversicherung abgeschlossen wird, beträgt die Versicherungsdauer ausschließlich ein Jahr, während dessen der Versicherte das Recht auf die Versicherungsdeckung für die vereinbarten Rechte aus der Versicherung für eine unbeschränkte Zahl von Reisen ins Ausland hat. In jedem Fall ist die Versicherungsdeckung für eine einzelne Reise auf 5 Wochen beschränkt. 5. Eine Jahresversicherung wird von Jahr zu Jahr verlängert, sofern ihn keine der Vertragsparteien kündigt, und unter der Bedingung, dass die Prämie bis zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres gezahlt wurde. Jede Vertragspartei kann den Jahresvertrag über die Reiseversicherung kündigen, indem sie die andere Vertragspartei auf schriftlichem Wege mindestens 30 Tage vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres davon in Kenntnis setzt. Artikel 6 Beginn und Ende der Versicherung 1. Freiwillige Krankenversicherung von Personen während der Reise und des Aufenthalts im Ausland Der Versicherungsschutz beginnt um 00:00 Uhr des Tages, der in der Police als Versicherungsbeginn angeführt ist, nicht jedoch, bevor der Versicherte auf seinem Weg ins Ausland die Staatsgrenze überschritten hat (unter der Bedingung, dass die Versicherungsprämie bis dahin gezahlt wurde) und endet, nachdem der Versicherte auf der Rückreise in die Republik Kroatien die Staatsgrenze überschritten hat, spätestens jedoch um 24:00 Uhr des Tages, der in der Versicherungspolice als Ablaufdatum der Versicherung genannt ist. Kosten, die nach der vereinbarten Versicherungsdauer entstehen, werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme längstens innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer gedeckt, jedoch nur, wenn nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr aus dem Ausland aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht möglich ist. 2. Reise-Unfallfolgenversicherung und Gepäckversicherung Der Versicherungsschutz beginnt um 00:00 Uhr des Tages, der in der Police als Versicherungsbeginn angeführt ist, nicht jedoch, bevor die Reise angetreten wurde (wenn die Versicherungsprämie bis dahin zur Gänze gezahlt wurde) und endet nach Beendigung der Reise, spätestens jedoch um 24:00 Uhr des Tages, der in der Versicherungspolice als Ablaufdatum der Versicherung genannt ist. 3. Reiserücktrittsversicherung Der Versicherungsschutz beginnt um 00:00 Uhr des Tages, der in der Police als Datum des Vertragsabschlusses angeführt ist (wenn bis dahin die Versicherungsprämie zur Gänze gezahlt wurde), und endet um 24:00 Uhr des Tages, an dem 50 % der vorgesehenen Reisedauer des Versicherten abgelaufen sind. Artikel 7 Meldung eines Versicherungsfalls und Nachweise, die dem Versicherer erbracht werden müssen 1. Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherer innerhalb von 3 (drei) Arbeitstagen, nachdem er vom Eintritt des Versicherungsfalls erfahren hat, darüber zu benachrichtigen und ihm längstens innerhalb eines Monats nach Ende der Reise alle Nachweise im Original zu übermitteln, die er mit Bezug auf die Reisedauer besitzt, und die Nachweise, die zur Feststellung der Begründetheit und der Höhe der Haftung des Versicherers benötigt werden, und zwar für: 3

4 I. Freiwillige Krankenversicherung für Personen während der Reise und des Aufenthalts im Ausland Meldung, Police, Nachweise über die Umstände des Eintritts des Versicherungsfalls, Originalrechnungen und andere Nachweise über die Bezahlung von Kosten, Entlassungsbriefe, Gutachten und andere medizinische und sonstige Dokumente, die von Ärzten bzw. Gesundheitseinrichtungen ausgestellt wurden, jeweils abhängig von den Umständen jedes einzelnen Versicherungsfalls. Die vom Arzt ausgestellten Originalrechnungen müssen folgende Angaben über den Versicherten enthalten: Name und Vorname, Geburtsdatum, Diagnose (Krankheitsbezeichnung in lateinischer Sprache; im Falle einer zahnärztlichen Behandlung sind Angaben zum behandelten Zahn und der Behandlung nötig), Behandlungsleistungen, Behandlungsdauer und eine Zahlungsbestätigung. Bei einem medizinischen notwendigen Transport in das nächste geeignete Krankenhaus bzw. Ambulatorium wie auch bei medizinisch verordneter Beförderung des Versicherten in das Land müssen die Rechnungen durch einen medizinischen Bericht untermauert werden, der die Notwendigkeit der Überführung bestätigt. II. Reise-Unfallfolgenversicherung Wenn der Versicherte infolge eines Unfalls gestorben ist, ist der Begünstigte verpflichtet, die Meldung, die Police und den Nachweis vorzulegen, dass der Tod des Versicherten infolge eines Unfalls eingetreten ist, Nachweise über die Todesursache, ein Protokoll der Leichenschau, einen Erbschaftsbeschluss bzw. einen Nachweis über sein Recht auf Bezug der Versicherungsentschädigung. Wenn der Unfall eine Invalidität zur Folge hat, ist der Versicherte verpflichtet, folgendes vorzulegen: eine Meldung, die Police, einen Nachweis über die Umstände des Unfalls, die medizinische Dokumentation über die Behandlung der Unfallfolgen (mit Röntgenbildern) und die medizinische Dokumentation mit den festgestellten Folgen zur Feststellung des endgültigen Prozentsatzes der bleibenden Invalidität. Neben dem oben angeführten müssen dem Versicherer in der Meldung in beiden Fällen alle nötigen Berichte und Daten übermittelt werden, insbesondere über Ort und Zeit, als der Fall eingetreten ist, eine vollständige Beschreibung des Ereignisses, der Name des Arztes, der die Untersuchung durchgeführt und die Behandlung verordnet hat oder ihn behandelt hat, der ärztliche Befund über die Art und Schwere der Verletzung, über eventuell entstandene Folgen und Daten über Probleme, Mängel und Erkrankungen, die der Versicherte vor Eintritt des Unfalls gehabt hat. III. Gepäckversicherung Der Versicherte ist verpflichtet, Schäden, die durch Straftaten Dritter eingetreten sind, sofort nach Eintritt des Schadensfalls unverzüglich der zuständigen oder nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Das Polizeiprotokoll mit einer Beschreibung aller verlorenen oder beschädigten Sachen muss dem Versicherer gemeinsam mit der schriftlichen Schadensmeldung, der Police und, abhängig vom konkreten Fall, auch der Zollbestätigung, dass die gegenständlichen Sachen (z.b. Fotoapparat, Kamera, tragbarer Rechner etc.) aus der Republik Kroatien ausgeführt wurden, spätestens innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eintritts des Schadensfalls übermittelt werden. Schäden an aufgegebenem Gepäck müssen dem Beförderer oder dem Unternehmen, das die Unterkunft angeboten hat, sofort und unverzüglich gemeldet werden, und es muss eine Schadensbestätigung angefordert werden. Die von dem zuständigen Unternehmen ausgestellte Schadensbestätigung muss dem Versicherer gemeinsam mit einer schriftlichen Schadensmeldung, der Police und, abhängig vom konkreten Fall, auch der Zollbestätigung, dass die gegenständlichen Sachen (z.b. Fotoapparat, Kamera, tragbarer Rechner etc.) aus der Republik Kroatien ausgeführt wurden, spätestens innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eintritts des Schadensfalls übermittelt werden. IV. Reiserücktrittsversicherung Abgesehen von Abs. 1 dieses Artikels ist der Versicherte verpflichtet, die Reise innerhalb von 3 (drei) Arbeitstagen ab dem Eintritt eines der Gründe für den Rücktritt von der Reise, die in Artikel 25 dieser Bedingungen genannt sind, bei der Reiseagentur zu stornieren, mit der er den Reisevertrag geschlossen hat, und den Versicherer darüber in schriftlicher Form spätestens innerhalb von 15 (fünfzehn) Arbeitstagen zu informieren, gerechnet ab dem Tag, an dem der Grund für den Rücktritt eingetreten ist. Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer seine Erstattungsforderung gemeinsam mit folgenden Dokumenten zu übermitteln: Versicherungspolice; Zahlungsbestätigung und Reisevertrag, mit denen belegt wird, dass die Reise bezahlt wurde, sowie eine Bestätigung, dass die Versicherungsprämie bezahlt wurde; Schriftliche Bestätigung der Reiseagentur über die Stornierung der Reise, wobei das Rücktrittsdatum von der Reise klar und ausdrücklich genannt sein muss, und im Falle des Abbruchs einer bereits angetretenen Reise müssen Datum und Ort des Reiseabbruchs genannt sein; Bestätigung der Reiseagentur über den Betrag, der von dem Versicherten aufgrund des Reiserücktritts bzw. abbruchs einbehalten wurde, d.h. Bestätigung, dass die Reise bezahlt wurde; Wenn die Reise aufgrund einer Erkrankung, körperlichen Verletzung, Schwangerschaft oder Unverträglichkeit von Impfungen storniert oder abgebrochen wird, muss der Versicherte dem Versicherer die gesamte medizinische Dokumentation übermitteln, die sich auf die Krankheit, Verletzung, Schwangerschaft oder Impfung bezieht und mit der Verhinderung des Versicherten in Beziehung steht, die Reise durchzuführen, sowie einen Bericht über die Krankschreibung oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Nutzung von Urlaubstagen während dieses Zeitraums, sofern der Versicherte beschäftigt ist. Wenn die Reise wegen eines Todesfalls storniert oder abgebrochen wird, muss der Versicherte oder Begünstigte dem Versicherer den Todesschein /den Auszug aus dem Matrikelbuch der Verstorbenen übermitteln. Wenn die Reise aufgrund eines Vermögensschadens, einer Wehrübung storniert oder abgebrochen wird, muss der Versicherte dem Versicherer eine Bestätigung der zuständigen Behörde übermitteln. 2. Der Versicherte bzw. Begünstigte ist verpflichtet, bei jeder Meldung eines Versicherungsfalls eine Kopie des Reisepasses oder andere Nachweise über den tatsächlichen Beginn und das Ende der Reise (die Dauer der Reise) zu übermitteln, unabhängig davon, ob es sich um die Reisekrankenversicherung, die Unfallfolgenversicherung, die Gepäckversicherung oder die Reiserücktrittsversicherung handelt. Der Versicherer ist berechtigt, in jedem Fall auch andere Nachweise zu fordern, die mit den Versicherungsfällen in Beziehung stehen und die je nach Umständen des Einzelfalls zur Feststellung der Haftung des Versicherers und ihrer Höhe benötigt werden. 3. Der Versicherer kann eine Übersetzung von Rechnungen und medizinischer Begleitdokumentation fordern. Die Übersetzungskosten werden von der Schadenshöhe abgezogen. 4. Ein Versicherungsfall wird in schriftlicher Form an die Adresse des Sitzes des Versicherers in Zagreb gemeldet, es sei denn, er wird an einen Assistenzdienst der UNIQA Versicherungs-AG gemeldet. Artikel 8 Zahlung der Versicherungsprämie 1. Die Versicherungsprämie muss vor Beginn der Reise eingezahlt sein. 2. Wenn die Prämie über die Post, eine Bank oder andere Institutionen für den Zahlungsverkehr gezahlt wird, gilt die Prämie mit dem Tag als bezahlt, an dem diese Einrichtung die Zahlungsanweisung für die Prämie erhalten hat. 3. Die Prämie wird einmalig für die gesamte Versicherungsdauer gezahlt, sofern dies nicht anderweitig vereinbart wurde. 4. Wenn für die Prämie eine Ratenzahlung vereinbart wurde, werden im Falle des Eintritts eines Versicherungsfalls alle nicht gezahlten Prämienraten fällig und der Versicherer ist berechtigt, sie vom Betrag der Schadenserstattung abzuziehen. Artikel 9 Zahlung der Versicherungsentschädigung 1. Der Versicherer verpflichtet sich, die Versicherungsentschädigung innerhalb von 14 Tagen auszuzahlen, gerechnet ab dem Tag, an dem er den Antrag auf Auszahlung der Versicherungsentschädigung mit der dazugehörigen Dokumentation erhält, aus der er die Grundlage und Höhe der Versicherungsentschädigung entnehmen kann, bzw. innerhalb von 30 Tagen, sofern zur Bearbeitung des Antrags mehr Zeit erforderlich ist. 2. Wenn die Höhe der Verbindlichkeit des Versicherers nicht innerhalb der im vorherigen Absatz genannten Fristen festgestellt wird, ist 4

5 der Versicherer verpflichtet, den Betrag des unstrittigen Teils seiner Verbindlichkeit als Vorauszahlung zu leisten. 3. Die Versicherungsentschädigung wird in kroatischen Kuna berechnet und ausgezahlt. Für die Umrechnung von Fremdwährungen gilt der mittlere Kurs der Kroatischen Nationalbank am Tag der Schadensliquidierung. 4. Wenn die Kosten durch eine andere freiwillige oder Pflichtversicherung gedeckt sind, werden die Kosten vorrangig aus dieser Versicherung gezahlt. 5. Die Versicherten ermächtigen die Gesellschaft UNIQA, (wenn nötig) alle benötigten Nachweise und Daten, die zur Feststellung der Verbindlichkeit des Versicherers nötig sind, von Dritten, medizinischen und sonstigen Dienstleistern zu erheben. Damit entbinden die Versicherten Dritte von der Schweigepflicht. 6. Die UNIQA hat, sofern das durch die gesetzlichen Bestimmungen über die Subrogation zulässig ist, das Recht, im Namen des Versicherten Schadenersatz von Dritten zu fordern, die für einen Schaden haftbar sind, und zwar bis zur Höhe der Kosten, die dem Versicherten ausbezahlt wurden. Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer alle Rechtsmittel zur Wahrnehmung von Regressrechten zu übergeben. 7. Auf Anforderung des Versicherers ist der Versicherte verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung durch einen Arzt nach Wahl des Versicherers zu unterziehen. 8. Wenn der Versicherte, der Versicherungsnehmer oder der Begünstigte einen Versicherungsfall nicht meldet und die entsprechenden Dokumente gemäß den Bestimmungen dieser Bedingungen nicht übermittelt, sondern sofort ein Gerichtsverfahren gegen den Versicherer anstrengt, hat diese Klage nicht die Bedeutung der Meldung eines Versicherungsfalls und gilt als verfrüht. Alle Kosten eines solchen Gerichtsverfahrens (Gerichtsgebühr, Gutachterkosten, Honorar und Kosten des Rechtsanwalts, Zeugen und sonstiges) gehen zu Lasten des Klägers, unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens. Der Kläger hat in solchen Konflikten kein Recht auf Erstattung der Zinsen auf den im Urteil festgestellten Betrag. Artikel 10 Lösung von Streitigkeiten 1. Die Vertragsparteien kommen überein und akzeptieren die Verpflichtung, Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, in einem außergerichtlichen Verfahren beim Versicherer zu lösen. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, die andere Seite über alle strittigen Fragen, Beschwerden und Missverständnisse, die aus diesem Versicherungsvertrag entstehen, unverzüglich zu informieren. 3. Strittige Fragen mit Bezug auf die Feststellung der Ursache und Höhe eines Unfallschadens können in einem Schlichtungsverfahren durch Gutachten gelöst werden wie in Artikel 19 dieser Bedingungen beschrieben. 4. Die Subjekte aus dem Versicherungsvertrag und sonstige Begünstigte der Leistungen der UNIQA Versicherung bringen ihre Beschwerden in einer schriftlichen Eingabe vor: - an die Adresse des Firmensitzes der UNIQA Versicherungs-AG, Zagreb, Savska Cesta 106 oder - an die Adresse eines Verkaufsbüros der UNIQA Versicherungs- AG - oder per Fax an die Nummer oder per an die Adresse info@uniqa.hr. Die Beschwerde muss die Tatsachen und die Belege enthalten, auf denen die Beschwerde basiert. Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz der Leiter der Organisationseinheit, die die Entscheidung getroffen hat, auf die sich die Beschwerde bezieht, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab dem Eingang der Beschwerde. Wenn die zuständige Person, die über die Beschwerde entscheidet, es für notwendig erachtet, kann sie die Vorlage weiterer Nachweise fordern. Ein Beschwerdeführer, der mit der Entscheidung über seine Beschwerde unzufrieden ist, kann innerhalb von 15 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung über die Beschwerde Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet eine dreiköpfige Kommission, die verpflichtet ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingangsdatum des Widerspruchs eine Entscheidung über den Widerspruch zu fällen. Wenn die Kommission es für notwendig erachtet, kann sie weitere Nachweise anfordern. 5. Wenn Streitigkeiten durch das Vermittlungsverfahren bei dem Versicherer nicht auf eine der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Arten beigelegt werden, kann, entsprechend einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung der Vertragspartner und den Bedingungen aus dieser Vereinbarung, ein Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungszentrum bei der Kroatischen Versicherungsbehörde oder bei einer anderen Schlichtungsorganisation in Kroatien angestrengt werden. Wenn die Streitigkeiten nicht innerhalb von 60 Tagen ab der Vorlage des Antrags auf die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens oder innerhalb einer anderen, von den Parteien vereinbarten Frist beigelegt sind, sind die Parteien nicht länger an die Bestimmungen aus diesem Punkt gebunden und können ein Gerichtsverfahren anstrengen. 6. Für den Fall einer Streitigkeit zwischen dem Versicherungsnehmer/ Versicherten und dem Versicherer wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Zagreb vereinbart. Artikel 11 Auf den Versicherungsvertrag werden die geltenden Gesetze der Republik Kroatien angewendet. Der Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft UNIQA in Zagreb. II BESONDERE BESTIMMUNGEN Abschnitt A FREIWILLIGE KRANKENVERSICHERUNG FÜR PERSONEN WÄHREND DER REISE UND DES AUFENTHALTS IM AUSLAND Artikel 12 Was ist im Versicherungsschutz inbegriffen? Der Versicherungsschutz umfasst die notfallmedizinische Hilfe, die infolge einer plötzlichen Erkrankung oder eines Unfalls des Versicherten während der Reise und des Aufenthalts im Ausland nötig wird. Mit der Versicherung versichert sich die Person während der Reise und des Aufenthalts im Ausland folgendermaßen: 1. Kosten einer benötigten medizinischen Behandlung und nötiger, vom Arzt verschriebener Medikamente Die Versicherungsdeckung umfasst die Kosten der nötigen medizinischenbehandlungwährend der Auslandsreise, die durch Krankheit oder Unfall bedingt ist, einschließlich der Kosten der benötigten, vom Arzt verordneten Medikamente. Als nötige medizinische Behandlung gilt: a) Ambulante Behandlung im Aufenthaltsort des Versicherten; b) Klinische Behandlung im Krankenhaus im Aufenthaltsort des Versicherten oder im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Anerkannt wird eine Behandlung mit wissenschaftlich anerkannten und klinisch getesteten Methoden in einer Einrichtung, die allgemein als Krankenhaus anerkannt ist; c) Operation einschließlich aller Kosten, die sich auf die Operation beziehen; d) Radiologische Diagnostik; e) Labordiagnostik. In der Versicherungsdeckung ist auch eine Zahnbehandlung inbegriffen, die zur akuten Schmerzbefreiung dient, bis zu einer Kostenhöhe von 150 EUR. 2. Kosten eines medizinisch notwendigen Transports des Versicherten in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus bzw. Ambulatorium Die Versicherungsdeckung umfasst den Transport eines im Ausland erkrankten oder verletzten Versicherten vom Unfallort bzw. momentanen Aufenthaltsort im Ausland zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus oder Ambulatorium. Der medizinisch notwendige Transport muss durch einen Arzt verordnet bzw. durch den Gesundheitszustand des Versicherten bedingt sein. 3. Bergungskosten außerhalb Kroatiens Die Versicherungsdeckung umfasst Bergungskosten in der ganzen Welt ausgenommen Kroatien bis zu einer Höhe von EUR. 4. Kosten eines medizinisch verordneten Transports des Versicherten ins Land Die Versicherungsdeckung umfasst den Gesamtbetrag der Kosten eines medizinisch verordneten Transports des Versicherten aus dem Ausland in ein kroatisches Krankenhaus oder in den ständigen Wohnort des Versicherten sowie die Transportkosten für eine Begleitperson (wenn dies medizinisch nötig ist oder eine amtliche Aufforderung vorliegt, dem Versicherten eine solche Begleitung zu gewähren). Wenn der Versicherte nicht Staatsbürger der Republik Kroatien ist und in sein Heimatland überführt werden möchte, organisiert der Versicherer den Transport und übernimmt die finanzielle Verantwortung bis zu dem Limit, das den Transportkosten des Versicherten nach Kroatien entspricht. Bedingungen für einen solchen Transport des Versicherten sind außer der Transportfähigkeit des Versicherten auch: dass das Leben des Versicherten in Gefahr ist oder dass vor Ort keine medizinische Behandlung gewährleistet werden kann, die kroatischen Standards entspricht oder dass vorauszusehen ist, dass ein Aufenthalt im Krankenhaus mehr als 5 Tage dauern könnte. Ausschließlich die Ärzte des Versicherers können darüber entscheiden, ob ein solcher Transport empfehlenswert ist und mit welchem Transportmittel. Wenn die Ärzte den Transport des Versicherten für möglich halten, der Versicherte ihn aber ablehnt, werden die Dienste 5

6 des Versicherers in diesem Moment ausgesetzt, vor allem hinsichtlich der medizinischen und Krankenhauskosten einer zukünftigen Rückkehr in die Republik Kroatien. Wenn der Transport des Versicherten nicht durch einen Assistenzdienst der UNIQA Versicherungs-AG organisiert wird, werden Kosten bis zu höchstens EUR erstattet. 5. Transportkosten im Falle des Todes des Versicherten Die Versicherungsdeckung umfasst die Transportkosten einer Standardüberführung der sterblichen Überreste des Versicherten in den letzten Wohnort des Versicherten. Wenn die Überführung der sterblichen Überreste des Versicherten nicht durch einen Assistenzdienst der UNIQA Versicherungs-AG organisiert wird, werden Kosten bis zu höchstens EUR erstattet. Artikel 13 Was ist im Versicherungsschutz nicht inbegriffen? Kosten (Artikel 12 Abs. 1 bis 5) verursacht durch: 1. eine Behandlung, die vor dem Abschluss der Versicherung begonnen hat; 2. die Behandlung einer chronischen Erkrankung, ihrer Folgen und von Unfallfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags bzw. des Versicherungsbeginns bereits bestanden oder bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, selbst wenn sie nicht behandelt wurden, sowie für Folgen von Erkrankungen, die in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsbeginn behandelt wurden, außer im Falle akuter Anfälle, wenn ärztliche Hilfe zur Rettung des Lebens des Versicherten oder zur Befreiung von akuten Schmerzen gewährt wird; 3. eine Behandlung, die Zweck der Auslandsreise ist; 4. eine Behandlung oder Pflege, die nicht Folge einer notfallmedizinischen Intervention ist; 5. eine Zahnbehandlung, die nicht der Befreiung von akuten Schmerzen dient; 6. einen Schwangerschaftsabbruch und Untersuchungen während Schwangerschaft und Geburt außer bei einer Frühgeburt mindestens zwei Monate vor dem Termin; 7. künstliche Befruchtung oder eine andere Sterilitätsbehandlung sowie Verhütungskosten; 8. sexuell übertragbare Krankheiten, AIDS; 9. Krebsbehandlung außer Kosten, die durch die Durchführung dringender Maßnahmen zur Rettung des Lebens des Versicherten oder zur Befreiung von akutem Schmerz bedingt sind; 10. Behandlung nach Unfällen infolge von übermäßigem Alkoholgenuss (Trunkenheit) oder Abhängigkeit (Drogen, Medikamente) des Versicherten; 11. Kosmetische Behandlungen, Kuren, Rehabilitation (z.b. Kosten im Zusammenhang mit Genesung in einer Therme, einem Sanatorium, einem Rekonvaleszenzheim oder ähnlichen Einrichtungen) und physikalische Therapie; 12. Behandlung psychischer und depressiver Erkrankungen, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen, jedwede Kosten im Zusammenhang mit mentalen, psychiatrischen oder psychosomatischen Störungen; 13. Thermalbehandlung, Radiotherapie, Fototherapie, Heliotherapie, ästhetische Eingriffe; 14. präventive Impfungen; 15. Behandlung von Erkrankungen und Unfallfolgen, die durch Krieg und Kriegshandlungen, Terrorakte, aktive Teilnahme an Aufständen und ähnlichen Ereignissen sowie kriegerischen Operationen (zu Lande, zu Wasser und in der Luft) verursacht sind; 16. jedwede Handlung, die im Rahmen der Kontrolle, Prävention, Suppression oder auf andere Art mit dem oben genannten Terrorismus in Verbindung steht; 17. Behandlung von Krankheiten und Unfallfolgen, die durch die Beteiligung an Wetten und Schlägereien verursacht sind; 18. Behandlung von Krankheiten und Unfallfolgen, die infolge von Epidemien, Verunreinigungen oder Naturkatastrophen verursacht sind, die vor Reiseantritt bekannt waren; 19. einen Unfall, den der Versicherte absichtlich herbeigeführt hat; 20. Folgen von Selbstverletzung (Versuch oder Begehung von Selbstmord) oder andere Folgen von Handlungen des Versicherten, die auf die Begehung einer Straftat zielen; 21. Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen, die durch die Verwendung von Flugzeugen oder sonstigen Fluggeräten entstehen, außer wenn der Versicherte als Passagier in einem Flugzeug oder Fluggerät reist; 22. Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen infolge von professionellem oder amateurhaftem: Tauchen, Bergsteigen, Fallschirmspringen, Motorradfahren, Automobilsport oder anderen motorisierten Fahrzeugen; 23. Behandlungen von Unfallfolgen infolge von professionellem oder amateurhaftem Sporttreiben, insbesondere: Skiwettbewerbe, Skisprünge, Bob, Skibob, Skeleton, Reiten und andere, bei öffentlichen Sportbewettbewerben und Trainings, es sei denn, sportliche Risiken sind besonders mitversichert und für sie wird eine zusätzliche Versicherungsprämie gezahlt; 24. Behandlung von Unfallfolgen infolge von hobbymäßigem Skifahren, es sei denn, dieses Risiko ist besonders mitversichert und dafür wird eine zusätzliche Versicherungsprämie gezahlt; 25. Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen infolge einer Schädigung durch Nuklearenergie; 26. Behandlung oder Pflege, die ein Arzt als Familienmitglied übernimmt; 27. Anschaffung von Prothesen, künstlichen Gliedmaßen oder Gerätschaften. Die UNIQA Versicherungs-AG ist nicht verpflichtet, Kosten zu decken, die oberhalb der vernünftigen und gewöhnlichen Kosten für dieselbe Art medizinischer Leitung in dem Ort, in dem die Leistung gewährt wird, liegen. Artikel 14 Im Rahmen dieser Bedingungen: 1. sind Amateursportler Personen, die nicht hauptberuflich Sport treiben, obwohl sie als Mitglieder von Sportorganisationen registriert sind, in denen sie trainieren und für die sie bei Wettkämpfen antreten. Eventuelle Erstattungen, die sie beziehen, bilden nicht ihr regelmäßiges Einkommen. 2. Professionelle Sportler sind Personen, die hauptberuflich Sport treiben und dafür ein regelmäßiges Einkommen beziehen. 3. Hobbysportler sind Personen, die bisweilen Sport treiben und nicht registrierte Mitglieder einer Sportorganisation sind. 4. Ein Terrorakt ist jede Tat der Gewaltanwendung und/oder Bedrohung jeder Art, die Einzelne oder eine Gruppe (Gruppen) von Leuten in Verfolgung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele begehen und die Furcht oder Panik in der Bevölkerung oder einem Teil der Bevölkerung auslösen, einschließlich (aber nicht notwendigerweise) auch das Bestreben, auf diese Weise die Regierung und/oder Staatsinstitutionen zu beeinflussen, unabhängig davon, ob diese Person (Personen) oder Gruppen (Gruppe) alleine oder im Namen oder in Verbindung mit irgendeiner Organisation (Organisationen) oder Regierung (Regierungen) handeln oder nicht. Artikel 15 Was beim Eintritt eines Versicherungsfalls zu tun ist 1. Im Falle des Eintritts eines Versicherungsfalls in der freiwilligen Krankenversicherung von Personen während der Reise und des Aufenthalts im Ausland hat der Versicherte den Assistenzdienst der UNIQA Versicherungs-AG unter der in der Versicherungspolice genannten Nummer zu verständigen und folgende Angaben zu machen: Vorname und Name; Geburtsdatum; Nummer der Police; Wann die Auslandsreise begonnen hat und wie lange sie dauert; Der genaue Ort, an dem sich der Versicherte im Augenblick des Eintritts des Versicherungsfalls befunden hat und eine Telefonnummer für Rückrufe; Kurze Beschreibung des Ereignisses und kurze Beschreibung der Forderung. 2. Wenn sich der Versicherte nicht an die Anweisungen aus Absatz 1 dieses Artikels gehalten hat, hat er innerhalb der in Absatz 1 von Artikel 7 festgesetzten Frist den Versicherer über den Eintritt des Schadensfalls zu verständigen. Artikel Der Assistenzdienst der UNIQA Versicherungs-AG ist 7 Tage in der Woche 24 Stunden täglich erreichbar. Anrufe werden in kroatischer Sprache entgegengenommen mit der Kontaktmöglichkeiten auch in anderen verfügbaren Sprachen, wenn die Telefonisten, die Kroatisch sprechen, zum Zeitpunkt des Anrufs beschäftigt sind. 2. Der Versicherer und der Assistenzdienst der UNIQA Versicherungs- AG sind nicht haftbar für eine Verzögerung, Verringerung oder Beschränkung der Leistungsgewährung sowie auch für die vollständige Unmöglichkeit der Leistungsgewährung in einem beliebigen Land im Falle von Aufständen, Wirren, Putsch, Streiks, Explosionen, Demonstrationen, Behinderungen der Bewegungsfreiheit, Sabotage, Terrorismus, Bürgerkrieg oder internationalem Krieg, Nuklearunfällen, Folgen der Einwirkung von Radioaktivität, Naturkatastrophen und anderen ähnlichen Fällen höherer Gewalt, die die Erbringung der vertraglichen Leistung verhindern. 6

7 Abschnitt B 2. REISE-UNFALLFOLGENVERSICHERUNG Artikel 17 Was ist ein Unfall? Ein Unfall ist ein unvorhergesehenes und vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das mechanisch oder chemisch hauptsächlich von außen und jäh auf den Körper des Versicherten einwirkt, vollständige oder teilweise Invalidität oder den Tod verursacht. 1. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse, die vom Willen des Versicherten unabhängig sind: Überfahren; Zusammenstoß; Schlag mit einem Gegenstand oder an einen Gegenstand, Einschlag von Blitz oder elektrischem Strom; Sturz, Ausrutschen, Absturz; Verletzung durch eine Waffe; Stich oder Biss eines Tieres und Insektenstich, außer wenn durch diesen Stich eine Infektionskrankheit hervorgerufen wird; Strangulation und Ertrinken; Verbrennung durch Feuer oder Elektrizität, einen heißen Gegenstand, Flüssigkeiten oder Dampf, Säuren, Laugen u. Ä.; Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Eindringen von Giftstoffen, Säuren oder Laugen in den Organismus, außer wenn diese Einflüsse schrittweise erfolgen oder wenn es sich um eine Berufskrankheit handelt; Vergiftung mit chemischen Substanzen aus Unkenntnis des Versicherten, außer bei Berufskrankheiten; Erdrosselung oder Erstickung durch Zuschüttung (mit Erde, Sand o.ä.); Muskelzerrung, Luxation, Verstauchung, Knochenbruch, der infolge jäher Körperbewegungen oder unvorhergesehener Anspannung entsteht, hervorgerufen durch unvorhergesehene äußere Ereignisse, wenn dies nach der Verletzung von einem entsprechenden Facharzt bestätigt wird; Infektion von unfallbedingten Verletzungen; Einwirkung von Licht, Sonnenstrahlen, Temperatur oder schlechtem Wetter, wenn ihnen der Versicherte aufgrund eines zuvor eingetretenen Unglücksfalls direkt ausgesetzt war oder wenn er sich in unvorhergesehenen Umständen befunden hat, die er nicht verhindern konnte oder denen er aufgrund der Rettung eines Menschenlebens ausgesetzt war; Einwirkung von Röntgen- und radioaktiven Strahlen, wenn sie jäh und unvorhergesehen eingetreten ist, außer bei Berufskrankheiten. Die Versicherung erstreckt sich auch auf einen Unfall, den der Versicherte als Passagier eines Motorfluggeräts (Flugzeug oder Ähnliches) erlebt, das zur Passagierbeförderung zugelassen ist, mit Ausnahme von Motorseglern und Ultraleichtflugzeugen. Als Passagier im Luftverkehr gilt eine Person, die nicht Mitglied der Besatzung ist, keine Funktion mit Bezug auf den Antrieb des Flugzeugs ausübt und der das Flugzeug nicht zur Ausübung einer professionellen Tätigkeit dient. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz nur für die Folgen von Unfällen, die sich während touristischer Reisen ereignen. 2. Nicht als Unfall gelten im Sinne dieser Bedingungen: Infektions-, Berufs- und sonstige Erkrankungen und Folgen psychischer Einflüsse; Bauch-, Nabel-, Wasser- und sonstige Brüche außer Brüchen, die durch eine direkte Beschädigung der Bauchwand unter unmittelbarer Einwirkung einer äußeren mechanischen Kraft auf die Bauchwand entstehen, wenn nach der Verletzung ein traumatischer Bruch bestätigt wird, bei dem klinisch daneben auch eine Verletzung der weichen Teile der Bauchhöhle in diesem Bereich festgestellt wird; Infektionen und Krankheiten, die infolge verschiedener Allergien, Schnitte oder der Entfernung von Schwielen oder anderen Hornhautwucherungen entstehen; Anaphylaktischer Schock, außer wenn er während einer Behandlung aufgrund eines eingetretenen Unglücksfalls entsteht; Hernia disci intervertebralis, alle Arten von Lumbalgien, Diskopathien, Sakralgien, Coccygodynien, Ischialgien, Myofasziitis, Fibrositis, Fasciitis und alle pathoanatomischen Störungen der Lenden- und Kreuzregion, die mit analogen Termini bezeichnet werden; Netzhautablösung (ablatio retinae) eines zuvor erkrankten oder degenerativ veränderten Auges. In Ausnahmefällen wird eine Netzhautablösung eines zuvor gesunden Auges anerkannt, wenn Zeichen einer direkten äußeren Verletzung des Augapfels in einer Gesundheitseinrichtung festgestellt werden; Folgen, die durch ein Delirium Tremens und Drogeneinwirkung entstehen; Folgen medizinischer, vor allem operativer Eingriffe, die zur Behandlung oder präventiv zur Verhütung einer Erkrankung durchgeführt werden, außer wenn diese Folgen aufgrund eines nachgewiesenen Fehlers des medizinischen Personals (vitium artis) eingetreten sind; Pathologische Veränderung der Knochen und pathologische Epiphysiolyse; Systemische neuromuskuläre Erkrankungen und endokrine Erkrankungen. Artikel 18 Was umfasst der Versicherungsschutz? Mit der Reise-Unfallfolgenversicherung werden versichert: 1. Dauerhafte Invalidität 1. Dauerhafte Invalidität ist der dauerhafte vollständige oder teilweise Funktionsverlust eines Körperteils oder Organs, der nach abgeschlossener Behandlung festgestellt wird. 2. Wenn innerhalb eines Jahres nach dem Unfalldatum dauerhafte Invalidität als Unfallfolge festgestellt wird, wird aus der vereinbarten Versicherungssumme, abhängig vom Grad der Invalidität, der entsprechende Betrag gezahlt. 3. Den endgültigen Prozentsatz der Invalidität bestimmt der Versicherer nach der Tabelle zur Bestimmung des Prozentsatzes dauerhafter Invalidität als Unfallfolge (im weiteren Text: Invaliditätstabelle), die integrierter Bestandteil dieser Bedingungen ist. Dieser Prozentsatz wird nach der ordnungsgemäß durchgeführten Behandlung und Rehabilitation bestimmt, und zwar aufgrund der bei der diagnostischen Kontrollbehandlung gewonnen Befunde. Individuelle Fähigkeiten, die soziale Stellung oder der Beruf des Versicherten (die Berufsfähigkeit) werden bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Invalidität nicht berücksichtigt. 4. Bei Mehrfachverletzungen einzelner Glieder oder Organe kann die Gesamtinvalidität den Prozentsatz nicht überschreiten, der in der Invaliditätstabelle für den vollständigen Verlust dieses Glieds oder Organs festgesetzt ist. 5. Im Fall des Verlusts mehrere Gliedmaßen oder Organe aufgrund eines einzigen Versicherungsfalls werden die Prozentsätze für jedes einzelne Glied oder Organ addiert. 6. Die Summe der Prozentsätze der Invalidität nach der Invaliditätstabelle aufgrund des Verlusts oder der Schädigung mehrerer Gliedmaßen oder Organe infolge eines einzigen Unfalls kann nicht mehr als 100 % betragen. 7. Wenn vor dem Eintritt des Unfalls bei dem Versicherten bereits eine Invalidität aufgrund einer früheren Verletzung oder einer degenerativen Erkrankung vorgelegen hat (vorherige Invalidität), wird die Haftung des Versicherers nach der neuen Invalidität bestimmt bzw. nach der Differenz zwischen dem Gesamtprozentsatz der Invalidität nach und dem Invaliditätsprozentsatz vor Eintritt des Unfalls. 8. Die Zahlung der Versicherungsentschädigung für dauerhafte Invalidität erfolgt nur dann im ersten Jahr nach dem Unfall, wenn die Art und der Umfang der Unfallfolgen vom medizinischen Standpunkt aus und mit Bezug auf die Invaliditätstabelle definitiv festgestellt werden können. Dies kann festgestellt werden, wenn beidem Versicherten mit Bezug auf die Verletzungen und die entstandenen Folgen ein Zustand der Stabilität eingetreten ist, d.h. wenn nach den Befunden des entsprechenden Facharztes nicht erwartet werden kann, dass sich der Zustand verschlechtern oder verbessern wird. 9. Wenn der endgültige Prozentsatz der dauerhaften Invalidität nicht bestimmt werden kann, haben der Versicherte und der Versicherer in einem Zeitraum von 4 Jahren das Recht, einmal jährlich eine ärztliche Beurteilung des Invaliditätsprozentsatzes zu fordern, wobei nach dem zweiten Jahr ab dem Unfalldatum eine Ärztekommission diese Untersuchung durchführt. Wenn auch nach Ablauf des vierten Jahres ab dem Unfalldatum der endgültige Prozentsatz der dauerhaften Invalidität nicht bestimmt werden kann, wird der Zustand am Ablauf dieser Frist als endgültiger Zustand angenommen und nach ihm der Invaliditätsprozentsatz bestimmt. Wenn die Entschädigung aufgrund der endgültigen Beurteilung höher wäre als die, die der Versicherer bereits ausgezahlt hat, werden auf die Differenz ab dem Fälligkeitsdatum der Vorauszahlung Verzugszinsen berechnet. 10. Im Falle des Todes des Versicherten: an den Unfallfolgen innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalls, besteht keine Haftung des Versicherers aufgrund von Invalidität; 7

8 innerhalb eines Jahres nach dem Unfall durch Gründe, die nichts mit dem Unfall zu tun haben, wird die Versicherungsentschädigung nach dem Grad der dauerhaften Invalidität gezahlt, basierend auf dem letzten ärztlichen Befund; an den Unfallfolgen oder aufgrund von Gründen, die nichts mit dem Unfall zu tun haben, nachdem ein Jahr seit dem Unfall vergangen ist, wird die Versicherungsentschädigung ebenfalls nach dem Grad der dauerhaften Invalidität gezahlt, basierend auf dem letzten ärztlichen Befund. 2. Tod als Unfallfolge 1. Wenn der Versicherte innerhalb eines Jahres ab dem Unfalldatum an den Unfallfolgen stirbt, wird die für den Todesfall vereinbarte Versicherungsentschädigung gezahlt. 2. Die Versicherungsentschädigung für den Todesfall wird um die ausgezahlte Versicherungsentschädigung für dauerhafte Invalidität infolge desselben Unfalls vermindert, die bereits ausgezahlt wurde, wenn der Tod innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Unfalls eintritt. Der Versicherer kann nicht die Rückzahlung einer bereits gezahlten Versicherungsentschädigung für dauerhafte Invalidität fordern. 3. Für Personen unter 14 Jahren werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme nur die tatsächlichen und realen Begräbniskosten erstattet. Artikel 19 Verfahren bei Streitfällen (ärztliche Kommission) 1. Bei Streitfragen im Bezug auf die Art und den Umfang von Unfallfolgen oder darüber, in welchen Maße Folgen, die aufgetreten sind, dem Versicherungsfall zugeschrieben werden können, und darüber hinaus über den Einfluss von Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen auf die Unfallfolgen wie im Falle aus Artikel 18 Punkt 8 und 9 entscheidet eine ärztliche Kommission. 2. In Streitfällen, über die gemäß Punkt 1 dieses Artikels eine ärztliche Kommission entscheidet, kann der Versicherte innerhalb von 6 Monaten ab der Zustellung der Entscheidung des Versicherers gemäß Artikel 10 Beschwerde mit einer Begründung seiner Forderung einlegen und beantragen, dass eine ärztliche Kommission die Entscheidung trifft. 3. Der Versicherer hat ebenfalls das Recht, die Meinung einer ärztlichen Kommission einzuholen. 4. In der ärztlichen Kommission benennen der Versicherer und der Versicherte je einen ärztlichen Gutachter. Wenn eine der Vertragsparteien innerhalb von 2 Wochen nach dem Eingang des schriftlichen Antrags keinen Gutachter benannt hat, werden der benannte Gutachter und der vorsitzende Gutachter die Begutachtung durchführen. 5. Vor Beginn ihrer Arbeit wählen beide Gutachter einvernehmlich einen weiteren, vorsitzenden Gutachter, der im Falle, dass sich beide gänzlich oder teilweise nicht einigen können, Schlichter ist und im Rahmen der Grenzen der Expertisen der beiden Gutachter die Entscheidung trifft. Wenn sich die benannten Gutachter nicht auf die Wahl eines vorsitzenden Gutachters einigen können, bestimmen ihn der Versicherer und der Versicherte von der Gutachterliste des Amtsgerichts Zagreb. 6. Der Versicherte ist verpflichtet, sich einer Untersuchung durch die Ärztekommission und all jenen Maßnahmen, die die Kommission für nötig erachtet, zu unterziehen. 7. Die ärztliche Kommission muss in ihrer Arbeit ein Protokoll führen, in dem die Entscheidung schriftlich begründet wird. Sofern die Ärzte sich nicht einig sind, muss der Standpunkt jedes Arztes gesondert in das Protokoll eingetragen werden. Wenn es nötig ist, dass der vorsitzende Gutachter die Entscheidung trifft, wird auch er seine Begründung im Protokoll ausführen. Die Dokumentation des Verfahrens bewahrt der Versicherer. 8. Die Ärztekommission bestimmt ihre Kosten selbst. Jede Vertragspartei trägt die Kosten desjenigen ärztlichen Gutachters der Kommission, den sie selbst gewählt hat. Die Kosten des vorsitzenden Gutachters tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Artikel 20 Ausschluss der Haftung des Versicherers Die Versicherung umfasst keine Unfälle, die entstanden sind: 1. durch Nutzung eines Flugzeugs, verschiedener Fluggeräte, Fallschirme, außer wenn der Versicherte mit dem Flugzeug oder Fluggerät gemäß Artikel 17 Abs. 2 dieser Bedingungen als Passagier reist: 2. durch Betreiben folgender Sportarten: Bergsteigen, Fallschirmspringen, Bungee-Springen, Basejumping, Kampfsportarten, Tauchen, Speläologie; 3. bei der Teilnahme an Auto-, Karting- und Motorradwettbewerben (einschließlich Probefahrten und Rallyes) und dazugehörigen Trainings; 4. durch professionelles oder amateurhaftes Betrieben von Sport, insbesondere: Skiwettbewerbe, Skispringen, Bob, Ski-bob, Skeleton u. Ä. bei öffentlichen Wettbewerben und Trainings für diese Wettbewerbe, außer wenn sportliche Risiken gesondert vereinbart wurden und für sie eine zusätzliche Versicherungsprämie gezahlt wurde; 5. beim Hobby-Skifahren, außer wenn dies anderweitig vereinbart und eine zusätzliche Prämie gezahlt wurde; 6. bei der Ausübung folgender Berufe: Bergführer, Expeditionsteilnehmer; 7. beim Versuch oder der Begehung einer Straftat vonseiten des Versicherten, wenn dafür eine Absicht bestand; 8. weil der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Begünstigte den Unfall absichtlich herbeigeführt hat; 9. in mittelbarer oder unmittelbarer Verbindung mit Kriegsereignissen jedweder Art (z.b. Krieg, Feindseligkeiten, Kriegsoperationen oder ähnliche Handlungen); 10. infolge innerer Unruhen, wenn der Versicherte an ihnen auf der Seite jener teilgenommen hat, die sie verursacht haben (z.b. Bürgerkrieg, Revolution, Aufstände, Erhebungen oder bürgerliche Unruhen, die aus diesen Ereignissen entstehen): 11. aufgrund der Detonation von Explosionsstoffen, Minen, Torpedos, Bomben oder pyrotechnischen Geräten; 12. mittelbar oder unmittelbar: infolge des Einflusses von ionisierender Strahlung oder Nuklearenergie außer wenn der Versicherungsfall Ursache dieser Einflüsse war. 13. aufgrund von radioaktiver Kontamination, wenn die Strahlungsintensität, gemessen außerhalb des Kreises der Mikrolokation der Strahlungsquelle, oberhalb der gesetzlich erlaubten Grenzen lag; 14. infolge eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls, die der Versicherte erlitten hat; ein Herzinfarkt gilt in keinem Fall als Unfallfolge; 15. infolge einer Bewusstseinsstörung oder infolge des Einflusses von Alkohol, Narkotika oder Medikamenten auf den psychischen Zustand des Versicherten zur Zeit des Eintritts des Unfalls: Dann gilt, solange das Gegenteils nicht bewiesen wird, dass der Unfall infolge der nachgewiesenen ursächlichen Verbindung der Wirkung des Alkohols, Narkotikums oder Medikaments auf den Versicherten eingetreten ist. In jedem Fall gilt, dass ein Unfall durch Alkohol-, Narkotika- oder Medikamenteneinfluss bedingt ist, wenn nach dem Unfall durch eine Messmethode für die Alkoholmenge im Organismus beim Fahrer eine Konzentration von mehr als 0,50 g/kg während des Führens des Verkehrsmittels festgestellt wird, und in anderen Fällen 1,0 g/ kg oder mehr, oder wenn beim Fahrer Spuren der Verwendung von Narkosemitteln oder Medikamenten gefunden werden, deren Einnahme während der Führung eines Verkehrsmittels verboten ist, und bei anderen, wenn Spuren der Verwendung von Narkotika gefunden werden. Es gilt, dass der Unfall durch den Einfluss von Alkohol, Narkotika oder Medikamenten verursacht ist, wenn der Versicherte die Anwendung einer Messmethode für die Alkohol-, Narkotika- oder Medikamentenmenge im Blut oder Organismus verweigert, wie auch, wenn er sich vor Eintreffen der Polizei vom Unfallort entfernt bzw. wenn er die Polizei nicht gerufen hat und die nächstgelegene Polizeistation nicht über den Verkehrsunfall informiert hat oder wenn er einen Test auf andere Weise vermeidet; 16. infolge von Körperverletzungen während einer Behandlung bzw. eines Eingriffs, die der Versicherte selbst vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen, außer wenn der Versicherungsfall dazu der Anlass war; 17. infolge von Schäden als Erdbebenfolgen; 18. infolge eines Terrorakts; 19. aufgrund der aktiven Teilnahme an einer physischen Abrechung (Schlägerei), außer in einem nachgewiesenen Fall von Selbstverteidigung. Artikel 21 1 Verpflichtungen des Versicherten vor Eintritt eines Versicherungsfalls 1.1. Der Versicherte muss vor der Führung von Fluggeräten aller Art, Schiffen, Motor- und anderen Fahrzeugen die entsprechende Fahrerlaubnis (vorgeschriebene amtliche Urkunde, die den Fahrer zur Führung und zum Fahren mit dieser Art und diesem Typ von Flugobjekt, Schiff, Motor- und sonstigem Fahrzeug berechtigt) besitzen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die nicht auf öffentlichen Verkehrswegen bewegt werden. Es gilt, dass der Versicherte die entsprechende Fahrerlaubnis (vorgeschriebene amtliche Urkunde) besitzt, wenn er zwecks Vorbereitung und Ablegung der Prüfung zum Erhalt der amtlichen Urkunde unter unmittelbarer Aufsicht eines amtlich ermächtigten Fahrlehrers fährt. 8

9 2. Verpflichtungen des Versicherten nach Eintritt eines Versicherungsfalls 2.1. Nach dem Unfall muss der Versicherte unverzüglich ärztliche Hilfe suchen, sich an die ärztlichen Anweisungen und Ratschläge halten und die Behandlung bis zur vollständigen Genesung fortsetzen Den Unfall dem Versicherer melden. In der Unfallmeldung muss der Versicherte dem Versicherer alle nötigen Berichte und Angaben übermitteln wie in Artikel 7 Abs. 1 Punkt II der Reise- Unfallfolgenversicherung angeführt Wenn der Unfall den Tod des Versicherten zur Folge hatte, ist der Begünstigte der Versicherung verpflichtet, den Versicherer darüber schriftlich zu informieren und die notwendige medizinische und sonstige Dokumentation beizubringen Der Versicherer hat das Recht auf eine ärztliche Untersuchung des verstorbenen Versicherten und das Recht auf eine Obduktion, wenn nötig auch auf eine Exhumierung Die Kosten der ärztlichen Untersuchung, der Berichte (ärztlicher Ausgangs- und Abschlussbericht, erneute ärztliche Untersuchung, fachärztlicher Befund) und andere Kosten, die sich auf den Nachweis der Umstände des Unfallhergangs und der Rechte aus dem Vertrag beziehen, gehen zu Lasten des Antragstellers Der Versicherer ist berechtigt, vom Versicherten, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Arzt oder der mit der Behandlung betrauten Gesundheitseinrichtung oder einer beliebigen sonstigen physischen oder Rechtsperson zusätzliche Erklärungen oder Nachweise zu fordern und auf eigene Kosten Schritte mit dem Ziel einer ärztlichen Untersuchung des Versicherten durch seinen Arzt oder eine Ärztekommission zu unternehmen, um wichtige Umstände über den gemeldeten Unfall zu erfahren. Der Versicherer kann fordern, dass der Versicherte sich einer Untersuchung bei einem Arzt unterzieht, den der Versicherer bestimmt Wenn der Unfall der Pflichtkrankenversicherung gemeldet wird, ist der Versicherer auch mit Bezug auf diese Einrichtung in diesem Sinne berechtigt Der Versicherer ist berechtigt, von den Verwaltungsorganen, die den Unfall behandeln, alle beantragten Informationen zu fordern, und die Organe dazu zu bewegen, sie ihm auszufolgen Wenn der Versicherte nicht gemäß den Bestimmungen aus Absatz 2 dieses Artikels, Punkt 2.1 verfährt und aufgrund dieses Verfahrens zum Entstehen oder zur Erschwerung der Unfallfolgen beiträgt, hat der Versicherer das Recht auf Erstattung des Schadens, der ihm daraus entsteht Wenn der Versicherte, der Versicherungsnehmer oder der Begünstigte einen Unfall nicht melden oder nicht die gesamte (relevante) Dokumentation laut den Bestimmungen dieser Bedingungen einreichen, sondern sofort ein Gerichtsverfahren gegen den Versicherer anstrengen, hat diese Klage nicht den Charakter einer Meldung des Schadensfalls und sie gilt als übereilt. Alle Kosten eines solchen Gerichtsverfahrens (Gerichtsgebühr, Gutachterkosten, Honorar und Kosten des Rechtsanwalts, der Zeugen und anderes) fallen unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens zu Lasten des Klägers. Der Kläger hat in solchen Konflikten nicht das Recht auf eine Erstattung der Zinsen auf den gerichtlich zugewiesenen Betrag. ABSCHNITT C 3. GEPÄCKVERSICHERUNG Artikel 22 Was umfasst der Versicherungsschutz? 1. Versichert ist das gesamte Gepäck des Versicherten. 2. Als Gepäck gelten im Sinne dieser Bedingungen alle Sachen für den persönlichen Gebrauch auf der Reise, einschließlich Geschenke und Reisesouvenirs bzw. Dinge, die der Versicherte zur Verwahrung einem Beförderer oder einem Unternehmen, das Unterkunftsleistungen anbietet, übergeben hat oder das sich in einem Lager zur Gepäckaufbewahrung befindet, mit den entsprechenden Dokumenten Bestätigung über das zur Verwahrung oder Beförderung aufgegebene Gepäck oder die Unterkunft. 3. Die Versicherung deckt Verlust, Beschädigung oder Vernichtung des Gepäcks während der Reise (während Hin- und Rückreise) sowie während des Aufenthalts im Bestimmungsort der Reise aufgrund von: a. einer Straftat eines Dritten (z.b. Diebstahl, Raub); b. Unfall des Transportmittels (z.b. Verkehrsunfall); c. Feuer und elementare Unbilden. 4. Der Versicherer zahlt die Versicherungsentschädigung für die Beschaffung von Ersatzgepäck (z.b. Toilette-Artikel, benötig- te Ersatzbekleidung etc.) bis zu höchstens 250 EUR aufgrund der Vorlage der Originalrechnungen für die Beschaffung derselben im Falle, dass Gepäck, das zur Beförderung aufgegeben wurde, aufgrund einer Verzögerung bei der Beförderung nicht am selben Tag am Bestimmungsort der Reise ankommt wie der Versicherte. Eine Entschädigung für die Beschaffung von Ersatzgepäck bei der Rückkehr in den Wohnort ist ausgeschlossen. Artikel 23 Beschränkungen und Ausschluss der Versicherungshaftung 1. Beschränkungen 1.1. Schmuck, Uhren, Pelz, Apparate und Geräte jeder Art mit der dazugehörigen Ausstattung (z.b. Radioempfänger, Fotoapparate, Kameras, Mobiltelefone, PCs, Fernseher, Kassettenrekorder und Projektionsgeräte, Jagd- und Sportwaffen sowie auch Ferngläser) sind nur mit bis zu 1/3 der vereinbarten Versicherungssumme versichert, und das nur, wenn sie mitgeführt werden. Wenn sie sich im übergebenen Gepäck befinden, sind die genannten Gegenstände in keinem Fall versichert Fahrräder, Kajaks, Sportfaltboote und Gummiboote sowie andere Sportgeräte mit der dazugehörigen Ausrüstung sind im Versicherungsschutz inbegriffen, nicht jedoch während der Verwendung (Boote, die aufgeblasen oder gefaltet sind, gelten als zur Verwendung bereit) Gepäck im Motorfahrzeug ist gegen Einbruchdiebstahl im Fahrzeug ohne Aufsicht nur dann versichert, wenn sich das Gepäck in einem Gepäckraum befindet, der verschlossen und mit Metall oder Glas geschützt ist, und wenn alle bestehenden Sicherheitsvorkehrungen aktiviert sind Im Fahrzeug zurückgelassenes Gepäck muss in einem besonderen Gepäckraum verwahrt werden oder in einem verschlossenen, fabrikgefertigten Dachgepäckträger für Ausrüstung Versicherungsschutz besteht, wenn das Motorfahrzeug vorschriftsmäßig verschlossen ist (mit aktivierten Sicherheitsvorkehrungen), wie das in Punkt 1.3 dieses Artikels angeführt ist, und in einer Hotel- oder öffentlichen Garage, auf dem Hotelparkplatz oder einem beaufsichtigten Parkplatz geparkt ist oder wenn es ohne Aufsicht auf öffentlichen Verkehrsflächen geparkt ist Der Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl aus dem Motorfahrzeug besteht in der Zeit von 06:00 bis 21:00 Uhr Ortszeit, außer wenn das Fahrzeug in einer bewachten Garage oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz geparkt ist. Dann besteht der Versicherungsschutz 24 Stunden Gepäck auf einem Schiff ist nur dann gegen Einbruchdiebstahl versichert, wenn sich das Gepäck in einem Gepäckraum befindet, der verschlossen ist, und das Gepäck muss so platziert sein, dass es von außen nicht sichtbar ist. Der Versicherungsschutz gilt nur von 6:00 bis 21:00 Uhr Ortszeit. 2. Ausschluss des Versicherungsschutzes Nicht versichert sind Geld, Kreditkarten, Wertpapiere, Fahrscheine, Urkunden und Dokumente aller Art (z.b. Reisepass, Führerschein etc.) außer den Kosten einer Neuausstellung der persönlichen Urkunden. Nicht versichert sind Gegenstände, die einen künstlerischen oder Sammlerwert haben. Nicht versichert sind Tiere. Nicht versichert sind Brillen, Kontaktlinsen sowie alle Arten von Prothesen. Nicht versichert sind Werkzeuge, Apparate, Geräte und Musikinstrumente, die zur Berufsausübung dienen. Nicht versichert sind Geräte, Werkzeuge, Ersatzteile und besondere Ausstattung für Motorfahrzeuge mit ihrem Zubehör. Nicht versichert sind Motorfahrzeuge, Anhänger, Fluggeräte und Boote (ausgenommen Fahrräder, Falt- und Gummiboote, deren Wert EUR nicht übersteigt). Nicht versichert sind Gegenstände auf oder in unverschlossenen Fahrzeugen oder Booten sowie Taschen auf Motorrädern und ihr Inhalt, wenn die Taschen am Motorrad gelassen werden. Nicht versichert sind Schäden: die der Versicherte mit Absicht, grober Fahrlässigkeit oder betrügerisch hervorgerufen hat; die durch natürliche Eigenschaften oder Mängel der Sachen hervorgerufen wurden (insbesondere innere Beschädigungen oder Bruch, Abnützung, unsachgemäße Verpackung oder Verschluss von Gepäckstücken; Die durch das Verhalten des Versicherten verursacht werden (vergessene, zurückgelassene, verlegte Dinge, Dinge, die auf ungeeignete Weise und an ungeeigneten Orten abgelegt werden u. Ä.); die beim Camping entstehen; die durch eine andere Versicherung gedeckt sind. Nicht versichert sind Schäden, die durch Krieg, Feindseligkeiten oder kriegsähnliche Geschehnisse, Bürgerkrieg, bürgerliche Unruhen, 9

10 Aufstand, Revolution, Erhebung, Gefangennahme, Plünderung, Begrenzungen oder Rückhaltungen und Folgen dieser Ereignisse oder Versuche ihrer Ausführung durch Sabotage oder Terrorismus verursacht werden, einschließlich durch politische Erhebungen, Sprengstoffexplosionen, wenn die Person, die dies verursacht, mit böser Absicht oder aus politischer Revolte handelt, durch Minen, Torpedos oder andere Kriegswaffen, durch Gewalt oder ähnliche Ereignisse, Konfiszierung, Requirierung oder sonstige ähnliche Maßnahmen, die eine Regierung oder eine Organisation, die um die Macht kämpft oder Macht innehat, ausführt oder sich auszuführen bemüht, durch Nuklearenergie sowie auf Anordnung der maßgeblichen Behörden. Artikel 24 Verpflichtungen des Versicherten, wenn ein Versicherungsfall eintritt 1. Der Versicherte muss: 1.1. gemäß der Bestimmung aus Artikel 7 Abs. 1 Punkt III der Gepäckversicherung jeden Schaden unverzüglich dem Versicherer melden Sofort alles unternehmen, was in seiner Macht steht, um die schädlichen Folgen des Versicherungsfalls zu beheben, begrenzen oder zu mindern. Artikel 25 Entschädigung aus der Versicherung 1. Der Versicherer entschädigt im Rahmen des Vertrags bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, die in der Police angegeben ist: für vernichtete oder verlorene Dinge (Gepäck) ihren Zeitwert; für beschädigte Dinge nötige Reparaturkosten, aber höchstens den Zeitwert der versicherten Sache; für Filme, Ton- und Datenträger den Materialwert; für Schäden an Schmuck, Uhren, Pelz, Apparaten und Geräten jeder Art mit ihrem Zubehör, Jagd- und Sportwaffen pro Versicherungsfall höchstens bis zu 50 % der vereinbarten Versicherungssumme; für Schäden an persönlichen Gebrauchsgegenständen, Geschenken und Souvenirs, die auf der Reise gekauft wurden, pro Versicherungsfall höchstens bis zu 10 % der vereinbarten Versicherungssumme; für Amtsgebühren für die Neuausstellung persönlicher Ausweise, Reisepässe, Dokumente für Motorfahrzeuge und sonstige Dokumente bis zu 10 % der vereinbarten Versicherungssumme, aber maximal 70 EUR pro Versicherungsfall. 2. Der Zeitwert der versicherten Sache ist der Neubeschaffungswert der Sache im Moment des Schadenseintritts vermindert um den geschätzten Betrag der Wertminderung aufgrund von Alter und Abnützung. 3. Wenn die versicherten Sachen vollkommen vernichtet oder gestohlen sind und der Versicherte ihren Zeitwert nicht nachweisen kann, beträgt die Verpflichtung des Versicherers höchstens bis zu 50 % des Beschaffungswertes einer neuen Sache. 4. Im Falle eines Schadens am Gepäck, das der Versicherte mit sich führt, trägt der Versicherte einen Eigenanteil in Höhe von 50 EUR pro Schadensfall. Artikel 26 Regressanspruch des Versicherers 1. Mit Auszahlung des Schadensersatzes gehen, in den Grenzen der ausgezahlten Entschädigung, alle Rechte, die der Versicherte gegenüber den für den Schaden verantwortlichen Personen hat, auf den Versicherer über. 2. Wenn der Versicherte auf beliebige Weise erfährt, wo sich die gestohlenen Sachen befinden, ist er verpflichtet, unverzüglich alle nötigen Schritte zu ergreifen, insbesondere über die zuständigen Behörden, um die Identität der Dinge festzustellen und sie so schnell wie möglich zurückzuerlangen. Er ist ebenfalls verpflichtet, den Versicherer innerhalb kürzester Frist über das, was er erfahren hat, sowie über die unternommenen Schritte und ihre Resultate zu informieren. 3. Wenn dem Versicherten die Versicherungsentschädigung für aufgefundene Dinge nicht ausbezahlt wurde, ist der Versicherte verpflichtet, die aufgefundenen Dinge zurückzunehmen. Wenn die zurückgenommenen Dinge beschädigt sind, hat der Versicherte Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Artikel 25 Absatz 3 dieser Bedingungen. 4. Wenn gestohlene Sachen nach Auszahlung der Versicherungsentschädigung aufgefunden werden, kann der Versicherte sie behalten, ist aber verpflichtet, dem Versicherer die erhaltene Versicherungsentschädigung unter Einbehalt der nötigen Übernahmekosten zurückzuzahlen, die die Werte der ausgezahlten Versicherungsentschädigung nicht übersteigen dürfen. Beschädigte Dinge kann er zu einem mit dem Versicherer einvernehmlich vereinbarten Preis behalten und ihm nur den entsprechenden Teil der erhaltenen Versicherungsentschädigung zurückzahlen. Wenn der Versicherte diese Dinge nicht behalten will, gehen sie in das Eigentum des Versicherers über. Abschnitt D 4. REISERÜCKTRITTSVERSICHERUNG Artikel 27 Was umfasst der Versicherungsschutz? 1. Der Versicherer erstattet die Kosten des Reisepreises, die der Versicherte vereinbart und an eine Reiseagentur gezahlt hat und für die er mit dem Versicherer eine Reiserücktrittsversicherung gemäß Artikel 29 dieser Bedingungen abgeschlossen hat, wenn der Rücktritt von der Reise aufgrund eines der unten angeführten Gründe erfolgt, von denen der Versicherte selbst oder eine Risikoperson betroffen war. Es handelt sich um folgende Gründe: a) Tod; b) unerwartete akute Erkrankung, für die unverzüglich ärztliche Hilfe benötigt wird; c) Unfall mit schwerer Körperverletzung; d) Störungen in der Schwangerschaft; e) Unverträglichkeit gegenüber einer Impfung, die der Versicherte nach den positiven Vorschriften des Landes, in das er reist, bekommen musste; f) Vermögensschäden durch Feuer, elementare Unbilden oder eine vorsätzliche Straftat eines Dritten; g) Wehrübung. Als Risikopersonen gelten: - Ehepartner des Versicherten (gesetzlich oder mit dem/der er lebt); - Kinder des Versicherten; - Eltern, Brüder und Schwestern des Versicherten oder ihre Ehepartner oder eine Person, für die der Versicherte sorgen muss (z.b. Großeltern oder andere Personen, die bei dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben); - Adoptivkind oder Adoptivelternteil. 2. Die Krankheit, der Unfall oder die Störung in der Schwangerschaft müssen durch eine ärztliche Diagnose bestätigt werden. Artikel 28 Ausschluss der Versicherungshaftung 1. Aus der Versicherungsdeckung ist ein Reiserücktritt aus folgenden Gründen ausgenommen: a) Krankheiten, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind oder deren Anzeichen in diesem Moment bereits erkennbar waren; b) Unfallfolgen, wenn sich der Unfall vor Versicherungsbeginn ereignet hat und wenn die Folgen in diesem Moment erkennbar waren; c) berufliche Gründe; d) Krankheitsepidemien in dem Land, in das oder aus dem der Versicherte reist. Artikel 29 Versicherungssumme Selbstbehalt Regress 1. Die Höhe der Versicherungsentschädigung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. 2. Die Versicherungssumme ist immer der volle Preis des Reisearrangements (der Reise), der bei der Reiseagentur gezahlt wurde und für den der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. 3. Wenn eine Reise bis zum Tag des Reisebeginns storniert wird, zahlt der Versicherer 90 % des Betrags, den die Reiseagentur vom Versicherungsnehmer erhoben hat nach den Bestimmungen über eine Stornierung, die in den Bedingungen des Reisevertrags enthalten sind. 4. Wenn eine Reise nach Reisebeginn storniert wird, aber spätestens, bevor 50 % der vorgesehenen Reisedauer abgelaufen sind, zahlt der Versicherer nach den Stornierungsbestimmungen, die in den Bedingungen des Reisevertrags enthalten sind, 90 % des Betrags aus, den die Reiseagentur vom Versicherungsnehmer erhoben hat, vermindert um den Preis der bereits verbrauchten Reisetage. 5. Forderungen gegenüber Dritten, die aus einem Versicherungsfall entstehen und für die die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Regress erfüllt sind, müssen bis zu der Schadenshöhe abgetreten werden, die der Versicherer ausgezahlt hat oder die er auszahlen muss. Für die Aufsicht über den Versicherer ist die Kroatische Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen mit Sitz in Zagreb zuständig. Gültig seit

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