Entwicklungskooperationen. Arbeitskreis Patente - Recht Steuern

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1 Entwicklungskooperationen Arbeitskreis Patente - Recht Steuern

2 GLIEDERUNG 1. Typische Merkmale 2. Abgrenzung 3. Fördervorhaben 4. Vertragsgegenstand 5. Projektkoordinierung 6. Unterauftragnehmer 7. Rechte am Entwicklungsergebnis 8. Nutzungsrechte 9. Geheimhaltung/ Veröffentlichungen 10. Gewährleistung/ Haftung 11. Vertragsdauer 12. Folgen der Kündigung 13. Sonstiges

3 1. Typische Merkmale Zusammenwirken Kein Dienst- oder Werkvertrag Eigener Kooperationsbeitrag jedes Partners Mindestens zwei Beteiligte Verfolgung eigener Interessen Interessen jedes Partners können verschieden, sogar gegensätzlich sein Auf gleichen oder gemeinsamen Zweck gerichtet Häufig führt übergeordnetes Entwicklungsziel die Entwicklungspartner zusammen (z.b. Entwicklung eines besonders energieeffizienten Antriebssystems)

4 2. Abgrenzung Dienst- oder Werkvertrag Auftragnehmer Auftraggeber Leistung/ Werk Geld Kooperationsvertrag Kooperationspartner 1 Kooperationspartner 2-n Gemeinsames Entwicklungsergebnis

5 2. Abgrenzung 705 ff. BGB BGB Gesellschaft 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. In den meisten Fällen sind die Regelungen über die BGB Gesellschaft anwendbar. Unerwünschte Folge: Arbeitsergebnis einschließlich der entstehenden Schutz- und Urheberrechte fällt ins Gesellschaftsvermögen und steht allen Partnern zu gleichen Teilen zu Empfehlung: Ausschluss der vermögensrechtlichen Vorschriften im Kooperationsvertrag Konkrete Zuordnung des Arbeitsergebnisses und der Schutzrechte zu den einzelnen Partnern

6 3. Fördervorhaben Vorrang der Förderbestimmungen (z.b. NKBF 98) vor vertraglichen Regelungen Verpflichtung zum Abschluss eines Kooperationsvertrages Konkrete Vorgaben für Nutzung der Entwicklungsergebnisse Evtl. kartellrechtliche Prüfung erforderlich (GVO)

7 4. Vertragsgegenstand Entwicklungsziel/ angestrebtes Arbeitsergebnis Bezeichnung des Vorhabens Evtl. Verweis auf öffentliche Förderung und der damit im Zusammenhang anwendbaren Förderbestimmungen Beiträge der Kooperationspartner Wer macht was? Jeder trägt seine eigenen Kosten idr selbst Anlagen Konkretisierung des Projektes Konkretisierung der Beiträge der Partner Projektablauf / Meilensteinplan

8 5. Projektkoordinierung Ernennung eines Projektkoordinators Aufgaben Entscheidungskompetenzen Abstimmungsprocedere während des Projekts Benennung der Projektleiter und Ansprechpartner auf Seiten der Kooperationspartner Abgrenzung von Entscheidungskompetenzen Achtung bei Schriftformerfordernis: Ist Textform ( 126 b BGB) vereinbart, kann Vertragsänderung u.u. per erfolgen! Eskalationsprocedere bei Meinungsverschiedenheiten

9 6. Unterauftragnehmer Gestattung Vergabe von Unteraufträgen Ja/ Nein z.b. Ausschluss von Unterauftragnehmern, die in Wettbewerb zu einem der Kooperationspartner stehen Bedingungen für die Gestattung von Unteraufträgen Vertraulichkeit Vergütung Verpflichtung zur Überlassung von Arbeitsergebnissen Verpflichtungen bei Ausscheiden aus dem Projekt

10 7. Rechte am Entwicklungsergebnis Typische Definition des Entwicklungsergebnisses: Entwicklungsergebnisse sind alle bei der Durchführung des Projekts unter diesem Vertrag entstehenden Ergebnisse, insbesondere Know-How, Erfindungen, Schutzrechte, urheberrechtlich geschützte Werke, Computerprogramme sowie Dokumentationen, Berichte und Unterlagen. Dies gilt auch, soweit sie im Auftrag eines Vertragspartners von einem Dritten ausgeführt werden.! Übertragbarkeit von Arbeitnehmererfindungen Vertragliche Verpflichtung der Kooperationspartner Firmenintern Inanspruchnahme von Arbeitnehmererfindungen regeln und absichern

11 7. Rechte am Entwicklungsergebnis Unterscheidung in Altschutzrechte und Neuschutzrechte Altschutzrechte sind die Schutzrechte, die vor Beginn der Kooperation bei einem der Partner vorhanden oder zugänglich waren, häufig auch als Background bezeichnet. Neuschutzrechte sind die Schutzrechte, die während und im Rahmen der Kooperation bei einem der Partner bzw. dessen Unterauftragnehmern entstehen, häufig auch als Foreground bezeichnet. Sideground, also Schutzrechte, die zwar während der Kooperation, aber gesondert, also nicht im Rahmen der Kooperation entstehen, werden meistens wie Altschutzrechte behandelt. Arbeitsergebnis Foreground

12 7. Rechte am Entwicklungsergebnis Gemeinschaftliches Vermögen aller Kooperationspartner zu gleichen Teilen oder, wenn 705ff. BGB abbedungen werden, Zuordnung gem. Kooperationsvertrag, z.b. nur zu den am Arbeitsergebnis beteiligten Kooperationspartnern (z.b. bei größeren Projekten) Zu gleichen Teilen oder entsprechend den geleisteten Beiträgen Unabhängig von geleisteten Beiträgen themenbezogen einzelnen oder mehreren Kooperationspartnern

13 8. Nutzungsrechte Einräumung von Nutzungsrechten an Kooperationspartner Background zum Zweck Kooperation Forschung & Entwicklung außerhalb des Projekts Verwertung des Entwicklungsergebnisses + üblich + unüblich, gesondert zu vereinbaren + üblich nur gegen Lizenzgebühren und * Foreground zum Zweck Kooperation Forschung & Entwicklung außerhalb des Projekts Verwertung des Entwicklungsergebnisses + üblich + üblich bei Beteiligung von Unis + üblich, aber*

14 8. Nutzungsrechte *Verwertung der Entwicklungsergebnisse Eigene Entwicklungsergebnisse Eigenverwertung idr unproblematisch Fremde Entwicklungsergebnisse Mögliche Nutzungseinschränkungen: Zustimmungserfordernis des Rechteinhabers Zeitlich (begrenzte Dauer) Örtlich (bestimmte Regionen) Sachlich (bestimmte Anwendungen, Marktsegmente) Finanziell (nur gegen Beteiligung am Verwertungserlös ( Royalty ) Bei komplexeren Regelungen gesonderter Lizenzvertrag sinnvoll.

15 9. Geheimhaltung/ Veröffentlichungen Geheimhaltung der Entwicklungsergebnisse ggü. Dritten Know-How Schutz Sicherung von Patentansprüchen Veröffentlichungspflichten von Universitäten und Forschungseinrichtungen Pflicht zur schriftlichen Abstimmung im Vorfeld geplanter Schutzrechtsanmeldungen Vetorecht für bestimmte Dauer, innerhalb angemessenen Zeitraums auszuüben

16 10. Gewährleistung/ Haftung Keine speziellen gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften Weitreichende Gewährleistungsausschlüsse, z.b. auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, üblich und sinnvoll, insbesondere im Hinblick auf Verwendbarkeit und Verwertbarkeit von Background und Foreground sowie eine mögliche Verletzung von rechten Dritter durch die Entwicklungsergebnisse Haftungsausschlüsse / -beschränkungen gelten zugunsten und zulasten der Kooperationspartner. Überprüfung im Einzelfall empfohlen!

17 11. Vertragsdauer Laufzeit Definition der Laufzeit sinnvoll, bei öffentlich geförderten Projekten zwingend Vertragsbeginn mit Aufnahme der Entwicklungsarbeiten, bei öffentlich geförderten Projekten häufig mit Gewährung der Fördermittel Aufschiebende Bedingung möglich und üblich Beendigungsmöglichkeiten Vorab definierter Zeitpunkt (Datum, Förderzeitraum etc.) Fertigstellung des Entwicklungsergebnisses Kündigung seitens eines oder mehrerer Kooperationspartner Nicht abdingbar Aufnahme von bestimmten Kündigungsgründen denkbar Ausschluss eines Kooperationspartners Aufhebung des Kooperationsvertrages (selten)

18 12. Folgen der Kündigung Ausscheiden des Kooperationspartners Kooperation wird unter den verbleibenden Partnern fortgesetzt Nutzung von Arbeitsergebnissen des Ausgeschiedenen durch die verbleibenden Partner Keine Nutzung von Background oder Foreground der verbleibenden Partner durch den Ausgeschiedenen Fortbestehen der Geheimhaltungsverpflichtung

19 12. Sonstiges Abtretungsverbot, 399 BGB Schriftformerfordernis, s.o. zu Fragen der Vertragsänderung Schiedsgerichtsvereinbarung Vorteile: Geheimhaltung, Sachnähe des Schiedsrichters Nachteil: evt. höhere Kosten

20 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! RA Hendrik Kamp Bautzner Str Dresden Fon Fax Mail

21 Die in dieser Präsentationen enthaltenen Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Prüfung wird keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen übernommen.

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