Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Antwort auf die Vernehmlassung

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1 Eidg. Finanzdepartement Herr Bundesrat Hans-Rudolf Merz Eidg. Steuerverwaltung ESTV Bundeshaus 3003 Bern Bern, den 25. März 2009 Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Antwort auf die Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Bundesrat Geschätzte Damen und Herren Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zum obgenannten Vernehmlassungsverfahren Stellung beziehen zu dürfen. Die Geschäftsleitung der Pro Familia Schweiz, Dachverband der Familien- und Elternorganisationen, hat sich seit mehreren Jahren intensiv mit der steuerlichen Entlastung von Familien auseinandergesetzt. Pro Familia Schweiz hat 2007 das Elternmodell entworfen und verlangt, dass Familien von einem tieferen Tarif als Alleinstehende und Ehegatten profitieren sollten, damit diese eine spürbare Entlastung erfahren. Auch haben wir damals darauf hingewiesen, dass, zusätzlich zu einer Steuerreduktion auf Bundesebene, Familien in tieferen Einkommensschichten eine gezielte Unterstützung erfahren sollten. Der unlängst von der SGK-N gutgeheissene Sistierungsantrag zum Gesetzesentwurf über die Ergänzungsleistungen verhindert - mindestens momentan diese, nach wie vor, notwendige Stärkung der Kaufkraft der Familien in den unteren Sozialschichten.

2 2 VL Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern 1. Beurteilung Nachdem verschiedene Studien zur Besteuerung der Familien veröffentlicht wurden und verschiedene Optionen in der Vergangenheit zur Diskussion standen, akzeptieren wir, dass der Bundesrat auf eine Systemdiskussion (Individualbesteuerung vs. Splitting) verzichtet hat. Mit der jetzigen Vorlage wird eine schnelle und zielgerichtete Entlastung mittelständischer Familien möglich. Die verschiedenen Modelle, welche nun vorliegen, müssen an den Grundsätzen, die für uns relevant sind, gemessen werden Grundsätze Familien erbringen zahlreiche unentgeltliche Leistungen, von denen jedes einzelne Familienmitglied wie auch die Gesellschaft als Ganzes profitieren. Die gesellschaftliche Anerkennung dieser erforderlichen und unschätzbaren familialen Leistungen widerspiegelt sich in den familienpolitischen Massnahmen und in der steuerlichen Entlastung der Eltern. Die staatlichen Investitionen in die Zukunft Kind und somit in die Eltern bleiben in unserem Land, gemessen am Anteil des Bruttoinlandproduktes und im europäischen Vergleich, gering Anerkennung der Vielfalt der Familienformen Die gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte haben zur Folge, dass die Familienbiographien sehr unterschiedlich geworden sind. Alle Familien erbringen wertvolle Leistungen und müssen, losgelöst von ihrem Zivilstand und ihrer Form, gleich behandelt werden. Die Gerechtigkeit liegt diesem Gedanken zugrunde (vgl. Familiencharta der Pro Familia Schweiz, 2004). Angesichts der erbrachten Leistungen dürfen Familien, losgelöst von ihrer familialen Form, keine Diskriminierung erfahren. Daher gilt es auch die vorliegende Vorlage unter diesem Gesichtspunkt zu analysieren Besteuerung nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Der Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist ein zentraler Begriff des Steuerrechts und unterscheidet zwischen Einnahmen, Einkommen und dem zu versteuernden Einkommen. Für die Festlegung der familialen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit muss der Aufwand der Familiengemeinschaft berücksichtigt werden. Der

3 3 VL Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Konsum fällt zwar unterschiedlich und in gehobenen Sozialschichten i.d.r. auch höher aus. Die Befriedigung dieses gehobenen Lebensstandards ist steuerrechtlich jedoch nicht erforderlich. Relevant ist lediglich die Äquivalenzskala, welche das entsprechende Verhältnis vom benötigten Einkommen im Vergleich zum Referenzhaushalt angibt. (vgl. Bauer und Streuli, Modell des Ausgleichs von Familienlasten, 2000). Der neuste Vergleich des Bundesamtes für Statistik erlaubt folgende Feststellung: das Bruttoeinkommen der Paare ohne Kinder ( Haushalte) ist höher als jenes der Eltern ( Haushalte, davon Einelternhaushalte); auch das verfügbare Einkommen, nach den obligatorischen Abzügen, ist für Paare ohne Kinder höher als jenes für Eltern mit Kinder, mit einer Ausnahme. Nur Paare mit drei und mehr Kindern verfügen über ein leicht höheres verfügbares Einkommen wie kinderlose Paare. Diese Situation zeigt, dass der kinderbedingte Haus- und Familienarbeit und der Erziehungsund Betreuungsarbeit nicht gebührend Rechnung getragen wird. Berücksichtigt man ferner die Studie Kinder, Zeit und Geld (Bauer, 1998) müssen zur Festlegung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit alle kinderbedingten Ausgaben der Familien, also auch die verschiedenen Abgaben, berücksichtigt werden Anerkennung der Kinderbetreuungsleistungen Die Betreuung von Kleinkindern und Schulkindern löst nach wie vor viele Kontroversen aus und ist auch steuerpolitisch ein emotional ambivalentes Thema. Forderungen nach steuerlichen Entlastungen werden sowohl von Eltern, die keine bezahlte familienergänzende Leistung in Anspruch nehmen, wie auch von Eltern, die eine solche Leistung benötigen, laut. Es gilt in diesem Zusammenhang folgende Fakten in Erinnerung zu rufen: a) In unserer Gesellschaft werden die Kleinkinder (0 bis 3 Jahre) nach wie vor grossmehrheitlich von den Eltern, allenfalls den Grosseltern oder anderen Verwandten betreut (vgl. Familienbericht 2004 sowie neuste Publikation der EKFF: Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung, Bern 2009). b) Eltern erbringen eine sehr bedeutende Erziehungs- und Betreuungsleistung, namentlich in der betreuungsintensiven Zeit vor dem Schuleintritt. Auch wenn sie eine Entlastung benötigen um ihrer Erwerbsarbeit nachzugehen, verbringen Kinder, die ein familienergänzendes bezahltes Betreuungsangebot nutzen, durchschnittlich nur 2.5 Tage

4 4 VL Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern in dieser Kindertagesstätte. Somit werden fast alle Kinder grossmehrheitlich von ihren Eltern betreut. c) Familienergänzende Kinderbetreuung wird primär von erwerbstätigen Eltern (Zweiverdiener-Familien und Einelternfamilien) in Anspruch genommen. Die (doppelte) Erwerbstätigkeit hat ein höheres Familieneinkommen zur Folge und sichert die Existenzgrundlage der Familie. Ein höheres Einkommen führt zu höheren Steuern. Die Mehrkosten, die zur Ausführung der Erwerbstätigkeit notwendig sind (familienergänzende Kinderbetreuung), können bis anhin nicht von den Steuern abgezogen werden. Dies führt zu einer steuerlichen Mehrbelastung erwerbstätiger Eltern, welche nicht ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit reflektiert. d) Familien im unteren und mittleren Einkommensbereich können von Sozialtarifen profitieren. Mittelständische Familien mit einem Einkommen über Fr (kleinere Städte) bis in Zürich (Höhe variiert nach Wohnort) zahlen den vollen Preis. Damit sich die Erhöhung der Erwerbsarbeit lohnt, muss das verbleibende Familieneinkommen, nach Bezahlung des Betreuungsplatzes und den höheren Steuern (auch unter Berücksichtigung der Progression) höher ausfallen, sonst lohnt sich die zusätzliche Erwerbsarbeit nicht. Der Erwerbsanreiz hängt eng mit den familienergänzenden Kinderbetreuungskosten zusammen. e) Mütter, in Zweieltern-Familien, werden dann erwerbstätig, wenn ihr Einkommen nach Steuer höher ausfällt als das sog. Schatteneinkommen, das aus der Haushaltsarbeit der Mutter, einschliesslich der Kindererziehung, berechnet werden kann. Die Untersuchungen von Frau Prof. Monika Büttler (2005) zeigen auf, dass der Erwerbsanreiz für mittelständische Familien nur begrenzt vorhanden ist. Ab einem gewissen Einkommen (ca. Fr ) steigt der Abhalteeffekt. f) Eltern, die auf ein zusätzliches Erwerbseinkommen verzichten, um sich ausschliesslich der Betreuung der Kinder zu widmen, leisten Steuern aufgrund ihres steuerbaren Einkommens. Die Betreuung ihrer Kinder wird nicht steuerrechtlich berücksichtigt, da der Elternteil, der zuhause ist, ein sog. Schatteneinkommen generiert. Die Frage der Gleichbehandlung der Eltern ist steuerrechtlich relevant, der Verzicht auf Erwerbstätigkeit auf der einen Seite und die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen auf der anderen Seite müssen im Gleichgewicht bleiben. Ausschlaggebend ist somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern. Mit der Einführung eines Kinderbetreuungsabzuges wird dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung getragen. Die Höhe dieses Abzuges ist sowohl auf kantonaler Ebene wie auch auf Bundesebene entscheidend. Die Höhe des Abzuges muss einerseits den heutigen Abhalteeffekt eliminieren und andererseits die Gleichstellung der Eltern, losgelöst von der

5 5 VL Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern gewählten Betreuungsform, sicherstellen. Nur so kann dem Grundsatz der Wahlfreiheit der Eltern nachgelebt und die Vereinbarkeit zwischen Familie und Beruf ermöglicht werden. 2. Die Modelle die Lösungsvorschläge Der Bundesrat schlägt verschiedene Modelle mit unterschiedlichen Auswirkungen vor. Einzelne Vorschläge gleichen jenen der Steuervorlage 2001, welche 2004 vom Volk abgelehnt wurde. Andere wiederum legen den Schwerpunkt, wie im Dezember 2007 vom Ständerat verlangt, auf eine gezielte Entlastung der mittelständischen Familien. Die Modelle sind im Begleitbericht erklärt, daher konzentrieren wir uns lediglich auf die Auswirkungen der jeweiligen Modelle. Zwei Konzepte liegen vor, in beiden wird neu ein Kinderbetreuungsabzug für erwerbstätige Eltern, zwecks Herstellung der steuerlichen Gleichbehandlung der Eltern vorgeschlagen. Mit der Einführung eines Kinderbetreuungsabzugs kann dem Grundsatz der gleichen Besteuerung bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nachgelebt werden. Ausschlaggebend ist die Höhe des Abzuges Kinderbetreuungsabzug Die grosse Mehrheit aller Eltern ist erwerbstätig, so gehen rund 70% aller Mütter einer ausserhäuslichen Arbeit nach. In der Regel üben sie eine Teilzeitarbeit aus, um ihrer Familiengemeinschaft möglichst viel zur Verfügung zu stehen. Sie leisten einen beträchtlichen Teil zur ökonomischer Sicherheit der Familie und ermöglichen ihrer Familie durch ihre Erwerbsarbeit eine höhere finanzielle Sicherheit (mittel- und langfristig). Auch lindert die Doppelerwerbstätigkeit die Auswirkungen von möglichen Unterbrüchen in der Erwerbsbiographie eines Elternteils, seien diese durch Arbeitslosigkeit, Krankheit/Unfall bzw. Invalidität bedingt. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stellt sich somit nicht nur den Vätern sondern auch den Müttern. Sind beide Eltern erwerbstätig begegnen sie verschiedenen Problemen. Die familienergänzende Betreuung der Kleinkinder und der Schulkinder erfordert nicht nur Geld, sondern auch Flexibilität aller Betroffenen, auch der Kinder. Eltern sind ferner finanziell gefordert, selbst wenn sie von einkommensabhängigen Kinderbetreuungstarifen profitieren können. Im Wissen jedoch, dass diese staatlichen Leistungen eine Gegenleistung in Form

6 6 VL Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern von Steuern der Erwerbstätigen haben, ist das Return on Investment mehr als sichergestellt (vgl. Studie der Stadt Zürich). Trotz einem höheren Einkommen der Eltern ist deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oft nicht höher als jenes der Eltern, die auf eine familienergänzende Betreuung verzichten. Den Kinderbetreuungskosten und den höheren Steuern, eine Folge des Zusatzeinkommens, kann mit der Einführung eines Kinderbetreuungsabzuges begegnet werden. Die Höhe dieses Abzuges ist jedoch entscheidend. Der Bundesrat schlägt einen Abzug von Fr bis max. Fr (auf Bundesebene) vor. Die Kosten eines Betreuungsplatzes liegen monatlich zwischen Fr und Fr und sind wohnortsabhängig. Obschon nur wenige Kinder mehr als 2.5 Tage in einer familienergänzenden Kinderbetreuungsstätte verbringen, erscheint uns der Mindestbetrag von Fr als angemessen. Im Wissen, dass die Kostenfolge dieses Abzuges bedeutend ist (Mindereinnahmen von 420 Mio. Franken), müsste um eine steuerliche Entlastung der Familien ohne Fremdbetreuungskosten Rechnung zu tragen, der finanzielle Spielraum ca. 750 bis 800 Mio Franken (Mindereinnahmen) betragen. Bei der Annahme einer Begrenzung der Mindereinnahmen auf 600 Mio. Franken, stünden ohne Reduktion des Kinderbetreuungsabzuges lediglich 180 Mio. Franken für die Entlastung aller Familien, zur Verfügung, was unseres Erachtens dem Grundsatz der Anerkennung der Wahlfreiheit der gelebten Familienform nicht gerecht wird Kombilösung Mit der Kombilösung schlägt der Bundesrat den gleichen Weg ein wie Der einzige Unterschied liegt in der Höhe des Kinderbetreuungsabzuges und der Integration des Versicherungsabzuges in den Kinderbetreuungsabzug, was einer kleinen Vereinfachung gleich kommt. Diese Lösung stiess bereits 2004, anlässlich der Volksabstimmung, auf heftigen Widerstand, da die höheren Einkommen ungleich viel von dieser Entlastung profitieren. Im Wissen jedoch, dass 72% aller Eltern ein steuerbares Einkommen unter Franken erzielen und nur 6% aller Kinder in Familien mit hohen Einkommen leben, erscheint uns diese Lösung nicht zielführend. Sie ist aus diesem Grund abzulehnen Elterntarif Wir danken dem Bundesrat, dass er den Vorschlag unserer Dachorganisation Pro Familia Schweiz aufgenommen hat und ihn mit der Einführung eines Elterntarifs umsetzt. Den

7 7 VL Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Kinderkosten kann mit dem neuen Elterntarif Rechnung getragen werden, indem ein dritter Tarif eingesetzt wird. Der Bundesrat zeigt in seinem Bericht drei grundsätzliche Möglichkeiten auf, wie dieser Elterntarif eingesetzt werden kann. Sie haben unterschiedliche Auswirkungen auf die steuerliche Entlastung der mittelständischen Familien. So ist die Variante B mit der Kombilösung deckungsgleich. In allen drei Varianten geht man von der Beibehaltung des Kinderabzuges und von der Einführung eines Abzuges für die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung aus. Sie unterscheiden sich jedoch in der Gestaltung des Tarifs. In Variante A und Variante B erzielt man durch eine Tarifstreckung, in Form eines höheren Freibetrages, eine gewisse Entlastung. In Variante C wird durch die Einführung eines zusätzlichen Abzuges vom Steuerbetrag eine gezielte Entlastung der mittleren Einkommen erreicht. Wollen wir auf Bundesebene das Ziel verfolgen, primär die mittelständischen Familien mit Einkommen zwischen Fr und Fr zu entlasten, dann stellen wir, auf Grund einer Analyse der Belastungsrelationen, fest, dass die vorgeschlagene Variante C diesem Ziel am gerechtesten wird. 3. Bevorzugtes Modell Elterntarif Variante C Die Analyse der unterschiedlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Modelle zeigt auf, dass der Elterntarif, Variante C, zielführend ist. Mit diesem Modell wird neben der Einführung des Kinderbetreuungsabzugs und der bereits bestehenden Abzüge eine zusätzliche Reduktion vom Steuerbetrag eingeführt. Dieser neue Abzug erlaubt eine bessere Entlastung der unteren und mittleren Einkommen und gewährt auch den höheren Einkommen eine steuerliche Entlastung. Die Entlastung erfolgt ausschliesslich während der Familienzeit, d.h. solange Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der nachkommenden Generationen wahrgenommen werden. In dieser Zeitspanne, die sich auf ca. auf 20 bis 25 Jahren erstreckt, sollen Eltern entlastet werden. Die steuerliche Entlastung hat zur Folge, dass gewisse Steuerpflichtigen vorübergehend während ihrer Elternzeit - keine direkte Bundessteuern leisten werden. Staatspolitisch lässt sich diese temporäre Entlastung von der Steuerpflicht gegenüber dem Bund bei der DBSt rechtfertigen, dies aus verschiedenen Gründen. Einerseits leisten Familien weiterhin ihren Beitrag zum Steuersubstrat des Bundes und zwar über den Konsum, welcher der

8 8 VL Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Mehrwertsteuer untersteht. Andererseits fordert das Gebot der horizontaler Steuergerechtigkeit, dass Familien, solange sie gesetzliche Unterhaltspflichten haben, gegenüber Kinderlosen nach ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Ausschlaggebend ist somit nicht das gleich hohe Einkommen sondern das gleich hohe verfügbare Einkommen. Deshalb sind Eltern auf niedrigere Einkommensstufen zu stellen als kinderlose Steuerpflichtige. Die Variante C erlaubt die bessere Herstellung der horizontaler Gerechtigkeit ohne jedoch die vertikale Gerechtigkeit zu gefährden, da die Auswirkungen in diesem Bereich gleich sind wie die Kombilösung. Ferner zwecks Berechnung des Leistungsprinzips der Familiengemeinschaft sollten einerseits sämtliche Aufwendungen, die mit einer Erwerbstätigkeit zusammenhängen abziehbar sein, das entspricht auch dem objektiven Prinzip der Feststellung der Leistungsfähigkeit. Andererseits aber müssen die zusätzlichen Anwendungen der Familiengemeinschaft, die sich von jenen der Kinderlosen unterscheiden, zur Sicherstellung der Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensstandard miteinbezogen werden. Dies entspricht auch dem Grundsatz der subjektiven Leistungsfähigkeit. Nur durch das Zusammenspiel der beiden Prinzipien kann die Leistungsfähigkeit der Familie korrekt dargestellt und gewährleistet werden. Wir unterstützen daher dieses Modell und erwarten vom Bundesrat und vom Parlament, dass dieses schnell umgesetzt wird, damit Familien endlich, die seit langem versprochene, steuerliche Entlastung erfahren dürfen. 4. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Einelternfamilien Neben der steuerlichen Entlastung von Eltern schlägt der Bundesrat eine Überprüfung der Besteuerung der Einelternfamilien vor. Nach den Entscheiden des Bundesgerichtes wurde die Frage aufgeworfen, ob die sog. Ermässigung für Einelternfamilien im Steuerharmonisierungsgesetz rechtens sei. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StHG sind verheiratete Personen im Vergleich zu den Alleinstehenden angemessen zu entlasten. Art. 11 hält ferner fest, dass die gleiche Ermässigung den verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen mit Kindern zu gewähren sei. Diese gesetzliche Vorgabe erlaubt die Gleichbehandlung aller Familienformen.

9 9 VL Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Der Kanton St. Gallen lebte diesem Grundsatz nicht nach und musste nach dem Bundesgerichtsentscheid alle Familien gleichbehandeln, obschon das Bundesgericht festhielt, dass die Auslegung des Art. 11 Abs. 1 StHG in die Tarifautonomie eingreife. Das Urteil des Bundesgerichtes (vgl. BGE 131 II 697 und 131 II 710) führt zu einer möglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einelternfamilien. Gemäss Begründung des Bundesgerichtes habe eine Einelternfamilie geringere Ausgaben als ein Ehepaar mit Kind. Weiter sei die in Art. 11 Abs.1 StHG vorgesehene Gleichstellung ein Eingriff in die Tarifautonomie der Kantone. Das Bundesgericht hält weiter in seinem Urteil fest, dass der Gesetzgeber diese Gleichstellung explizit gewünscht und somit die nun vom Bundesgericht gerügte Verfassungswidrigkeit in Kauf genommen hat, deshalb sei nur der Gesetzgeber in der Lage diese Situation zu ändern. In der Tat hat bereits das Parlament 1988 den Grundsatz der Gleichbehandlung festgelegt (vgl. Amtl. Bull S. 824 und 1989 N 45). Die damalige NR Spoerri, Kommissionssprecherin, präzisierte Das einzige, was die Kommission getan hat, ist, dass wir sagen, dass die Halbfamilie ( ), also die Familie, bei der nur ein Elternteil vorhanden ist, gleich zu behandeln ist wie die voll intakte Familie. Das sagt die Nationalratskommission, nicht mehr und nicht weniger. Das ist doch kein Eingriff in die Tarifhoheit der Kantone: wir definieren nur, was eine Familie ist. Eine Änderung dieser langjährigen Praxis rechtfertigt sich keineswegs. Einerseits zählt unser Land eine wachsende Zahl von unterschiedlichen Familienformen und andererseits drängt sich diese Gleichstellung auf Grund der ökonomischen Analyse der Familien auf. Das Bundesgericht dies zur Präzisierung - urteilt nicht über die Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen und hat sich diesbezüglich im Zusammenhang mit der Besteuerung Alleinerziehender auch nicht abschliessend geäussert. So analysiert Fürsprecher Gerhard Hauser-Schönbächler in seinem Artikel Die Besteuerung von Alleinerziehenden und Konkubinatspaaren (Recht 2006, Heft 3, , siehe Beilage) die Äusserungen des Bundesgerichts zur angeblichen Verfassungswidrigkeit von Artikel 11 Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes, und kommt zu folgendem Schluss: Zusammenfassend hätte man sich vom Bundesgericht eine intensivere Auseinandersetzung mit der juristischen und ökonomischen Lehre gewünscht, bevor es, ohne auf bekannte Argumente einzugehen, eine doppelte Verfassungswidrigkeit konstatiert. Die bewährte Praxis, Fragen, die sich im konkreten Entscheid nicht stellen, offen zu lassen, hätte sich auch hier bewährt. (Gerhard Hauser-Schönbächler war Mitglied der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung, die ihren Bericht 1998 vorlegte.)

10 10 VL Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Der Bundesrat hält selber an der vom Parlament 1988 und 1989 grossmehrheitlich gutgeheissenen Auffassung fest und schlägt vor, dass auch in Zukunft die Einelternfamilien bei der direkten Bundessteuer weiterhin gleich behandelt werden, d.h. wie Zweielternfamilien. Konkret heisst dies nichts anderes als, dass der Bundesrat zu einer anderen Beurteilung wie das Bundesgericht kommt und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Einelternfamilien als nicht höher als jene von Zweielternfamilien wertet. Somit anerkennt er auch, mit Bezug auf die Äquivalenzziffern, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Ein- und Zweielternfamilien vergleichbar ist. Die verschiedenen Studien (Bauer und Streuli, Locher), die auch für Expertenkommissionen des Bundes erstellt wurden, zeigen, dass der geringere Skaleneffekt, bedingt durch den Wegfall eines Elternteils, zu höheren direkten Kinderkosten führt. Bauer und Streuli präzisieren bei gleichem Aufwand für die Betreuung und Einkommenssicherung sind Alleinerziehende im Vergleich zu Paaren einer ungleich höheren Belastung ausgesetzt (S. 18). Sie kommen daher zum Schluss, dass der stärkeren Belastung der Einelternfamilien beim Familienlastenausgleich Rechnung getragen werden muss. Mit der Aufrechterhaltung der Gleichbehandlung aller Familienformen bei der Direkten Bundessteuer trägt der Bundesrat dieser ökonomischen Betrachtung Rechnung. Es erstaunt umso mehr, dass er dem Druck einzelner Kantone nun nachgeben will und eine ersatzlose Streichung der Sätze 2 und 3 des Art. 11 Abs. 1 StHG vorschlägt. Er begründet seine Haltung mit dem Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil und verweist auf die Tarifautonomie der Kantone. Auch auf kantonaler Ebene muss die horizontale und vertikale Gleichbehandlung der steuerpflichtigen Personen hergestellt werden. Die Kantone müssen diesen Grundsatz umsetzen und sind in diesem Bereich nicht frei. Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft zur neuen Bundesverfassung (BBI 1997 I 349) festgehalten, dass sie die Rechtsgleichheit im Steuerrecht beachten müssen. Mit der ersatzlosen Streichung der Sätze 2 und 3 wird diesem Grundsatz nicht nachgelebt. Wir lehnen deshalb diesen Vorschlag ab und erwarten, dass die Kantone - wie bis anhin - keine Differenzierung zwischen den Familienformen vornehmen können. 5. Besteuerung getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge Der Bundesrat schlägt vor, dass jeder Elternteil, bei gemeinsamem Sorgerecht, den halben Kinderabzug gelten machen kann. Dem Vorschlag kann nur unter Berücksichtigung der effektiven Teilung der Betreuungs- und Erziehungszeit zugestimmt werden, denn nur unter

11 11 VL Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern dieser Voraussetzung erwachsen beiden Elternteil und zwar losgelöst von der Bezahlung von Unterhaltsleistungen zusätzliche Belastungen. Da die meisten getrennt lebenden Familien auf die Unterhaltsleistungen eines Elternteils angewiesen sind, muss zwingend auf die geteilte Obhut und nicht auf die Unterhaltsleistungen Rücksicht genommen werden. Wir erachten den Vorschlag des Bundesrates als inadäquat, denn er ermöglicht keine korrekte Umsetzung der Motion Parmelin. Wir erwarten vom Bundesrates einen neuen Vorschlag der unsere Überlegungen berücksichtigt. Schliesslich muss eine solche Anpassung auch auf kantonaler Ebene umgesetzt werden, eine entsprechende Vorschrift muss auch im Steuerharmonisierungsgesetz verankert werden. Es ist nicht einsichtig, weshalb eine Aufteilung des Abzuges unter gleichen Voraussetzungen auf kantonaler Ebene nicht umgesetzt werden soll.. Wir danken Ihnen für die wohlwollende Prüfung unserer Vorschläge und verbleiben mit freundlichen Grüssen. P R O F A M I L I A S C H W E I Z Der Präsident Die Geschäftsführerin Laurent Wehrli Dr. Lucrezia Meier-Schatz

Sozialdemokratische Partei der Schweiz. Wir danken Ihnen für die Zustellung der Vernehmlassungsunterlagen. Gerne nehmen wir dazu Stellung.

Sozialdemokratische Partei der Schweiz. Wir danken Ihnen für die Zustellung der Vernehmlassungsunterlagen. Gerne nehmen wir dazu Stellung. Zentralsekretariat/Secrétariat central Spitalgasse 34, 3011 Bern Postfach/Case postale, 3001 Bern PC 30-28039-3 Tel. 031/329 69 69/Fax. 031 329 69 70 www.spschweiz.ch/www.pssuisse.ch Sozialdemokratische

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