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2 Jörn Krämer Senior Partner Finanzmanagement ist ein unabhängiger Finanz- und Versicherungsmakler mit Sitz in Bingen am Rhein. Wir vermitteln Versicherungen ethisch Das bedeutet für uns: Unterlassen schädlichen Handelns, z.b. - nicht bedarfsgerechte Versicherungen empfehlen - Falschaussagen tätigen, Kunden irreleiten - Anzeigepflichten verletzen, Betrug Aktives nützliches Handeln, z.b. Beratung und Verkauf an den berechtigten Interessen des Kunden ausrichten Seit 1998 sind wir Interessenvertreter unserer Kunden/in gegenüber Versicherungen, Banken und Investmentgesellschaften. Wir führen für unsere Kunden/in den Dialog mit den Gesellschaften und sind auch im Schadensfall der Ansprechpartner. Wir sind nicht nur im Rhein-Main Gebiet tätig, sondern arbeiten über unsere Internetplattform mit unseren Kunden auf der ganzen Welt. Jörn Krämer ist seit über 30 Jahren in der Versicherungsbranche erfolgreich tätig. Daher sind langjährige Erfahrung, Marktkenntnis und das erforderliche Know-How vorhanden. Unser Unternehmen geht einen konsequent kundenorientierten Weg. Was können Sie von uns erwarten? Ein Top Preis/Leistungsniveau. Unsere Produkte enthalten zahlreiche Leistungs- und Bedingungsverbesserungen. Trotzdem kann der durchschnittliche Arbeitnehmerhaushalt vielfach mehrere 100 im Jahr sparen. Einen umfassenden Marktüberblick Der gesamte Markt der Finanzdienstleistungen ist in hohem Maße intransparent. Wir wissen, dass erfolgreiche Menschen kluge Konsumenten sind, die solide Fakten wollen, bevor sie sich für etwas entscheiden. Diese Fakten liefern wir Ihnen. Über unsere direkten Kontakte zu einer Vielzahl von Versicherern und den Einsatz modernster Analysesoftware kennen wir den Markt. Unabhängigkeit Als bundesweit tätiger Versicherungsmakler verfügen wir über eine absolute Unabhängigkeit von Produktanbietern wie Versicherern und Banken. Was ist im Falle eines Schadens oder bei sonstigen Fragen? Selbstverständlich bleiben wir auch nach Abschluss einer Versicherung weiterhin Ihr Ansprechpartner, d.h. keine Warteschleife beim Versicherer, sondern persönliche Betreuung. Wir helfen Ihnen Zeit und Geld zu sparen - im Idealfall beides. Jörn Krämer Senior Partner Finanzmanagement Ringstraße Bingen Tel Fax jk@seniorconsulting.de

3 Die Privathaftpflichtversicherung Unserer Meinung nach ist die Privathaftpflichtversicherung die wichtigste Versicherung, zumal ein solcher Vertrag für relativ wenig Geld zu erhalten ist. Wichtig Bei den Tipps und Informationen auf diesen Seiten handelt es sich um allgemeine, unverbindliche Hinweise zur Privathaftpflichtversicherung. Die rechtsverbindlichen Bestimmungen entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen Ihres Versicherers. Einige Beispiele der vielen Schadensmöglichkeiten vorab: Jemand läuft bei rot über die Kreuzung und verursacht einen Unfall. Ein Radfahrer streift einen anderen Radfahrer beim Überholen auf dem Fahrradweg. Dieser stürzt und verletzt sich schwer. Ein Kind zerstört beim Ballspiel versehentlich die Fensterscheibe des Nachbarn. Ein Mieter, bemerkt nicht den Defekt der Waschmaschine. Wasser läuft aus und beschädigt die darunter liegende Wohnung... Bedenken Sie: Für all diese Schäden haften Sie unbegrenzt! Warum? Lesen Sie weiter. Was bedeutet Haftpflicht? Unter Haftpflicht ist die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung zu verstehen, einen Schaden zu ersetzen, der jemand anderem zugefügt wird. So ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Also: Sie haften für Schäden, die Sie verschuldet haben. Da die Haftung nicht begrenzt ist, kann jemand ohne eine Privathaftpflichtversicherung dadurch in finanzielle Nöte geraten, ja sogar vor dem finanziellen Ruin stehen. Welche Aufgabe hat der Privathaftpflichtversicherer? Der Haftpflichtversicherer hat - ganz allgemein - die Aufgabe, Ihnen die Haftung aus dem BGB abzunehmen. Praktisch bedeutet dies, dass er an Ihre Stelle tritt und für Sie tut, was Sie sonst - eventuell beraten durch einen Anwalt - selbst erledigen müssten, wie beispielsweise: die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht; die Wiedergutmachung des Schadens in Geld, wenn der Anspruch begründet ist; die Abwehr von unberechtigten oder überhöhten Schadenersatzansprüchen. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Geschädigten, führt der Versicherer den Prozess und trägt die Kosten.Insofern hat die Privathaftpflichtversicherung gleichzeitig eine passive Rechtsschutzfunktion, da der Versicherer auf sein Risiko und seine Kosten ggf. Prozesse führt, um Schadenersatzforderungen abzuwehren.

4 Wer ist versichert? Die Privathaftpflichtversicherung schützt zunächst den, der sie abgeschlossen hat: den Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin. Falls diese verheiratet sind, ist der Ehepartner ebenfalls beitragsfrei mitversichert. Gegenseitige Ansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ferner ist die gesetzliche Haftpflicht der Kinder eingeschlossen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um ein leibliches Kind oder um ein Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkind handelt. Ist das Kind volljährig, besteht Versicherungsschutz, solange es sich in einer Schulausbildung oder in einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befindet. Was ist in der Grunddeckung eines Privathaftpflicht-Versicherungsvertrages versichert? Der Versicherungsschutz umfasst u. a. die Haftpflicht als Verkehrsteilnehmer (nicht bei Benutzung von Kraftfahrzeugen); als Sportler; aus Mietsachschäden an zu Wohnzwecken gemieteten Räumen (bis zu einer Höchstgrenze, die unterschiedlich geregelt ist); aus häuslichen Abwässern (wenn z. B. die Waschmaschine ausläuft und das Wasser Schäden an den unteren Wohnungen anrichtet); als Urlauber auf der ganzen Welt; aus dem Besitz selbstgenutzter Immobilien; als Tierhalter sog. zahmer Haustiere. Darunter ist sämtliches Getier vom Goldfisch über Meerschweinchen, Wellensittich und Karnickel bis hin zur Katze zu verstehen. Für Hunde und Pferde und für exotische Tiere (z. B.Schlangen, Alligatoren und dergleichen) brauchen Sie eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Was ist nicht versichert? In der Privathaftpflichtversicherung ist nicht alles versichert. Nachfolgend einige wichtige Ausschlüsse: Schäden, die Sie selbst erleiden; Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden (grobe Fahrlässigkeit ist dagegen mitversichert); Schadenfälle mit Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder im Versicherungsvertrag mitversichert sind; Schäden an fremden Sachen, die Sie gemietet, gepachtet oder geliehen haben oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind (Ausnahme: Mietsachschäden, Strafen und Bußgelder; Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt werden (dafür gibt es die Kfz-Haftpflicht-Versicherung); Schäden, die bei beruflicher Tätigkeit entstehen; Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen.

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7 Ausschlüsse sse Es können nicht alle Risiken, die aus den Gefahren des täglichen Lebens entstehen, durch die PHV abgedeckt werden. Nicht darüber versicherbar sind Ansprüche aus Gefahren, die nicht dem privaten Lebensbereich unterfallen, sondern dem Bereich der Betriebs- und Berufshaftpflicht zugeordnet werden. Folgende Risiken, wie insbesondere die Fälle der Haftung als Arbeitnehmer, fallen daher nicht unter den Versicherungsschutz der PHV: Gefahren eines Betriebes Dazu zählen sämtliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit sowohl inner- als auch außerhalb des Betriebs, wobei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb und dem Umstand, durch den der VN haftpflichtig wurde, bestehen muss. Beispiele: Der Versicherungsvermittler und Hobby-Bodybuilder begrüßt eine Kundin mittels kräftigen Handschlags. Die Kundin erleidet dadurch Knochenbrüche in den Fingern. Die Rechtsanwaltsgehilfin wird von ihrem Chef beauftragt, neue Druckerpatronen zu besorgen. Auf ihrem Fußweg zum Laden verursacht sie einen Verkehrsunfall. Anders ist es zu beurteilen, wenn der Versicherungsvermittler beim morgendlichen Zeitung holen die Zeitungsausträgerin auf die beschriebene Weise begrüßt und schädigt oder die Rechtsanwaltsgehilfin in ihrer Mittagspause in den Laden geht, um sich selbst eine Druckerpatrone für ihren Heim-PC zu holen. Gefahren eines Berufes Der Beruf wird hierbei definiert als Tätigkeit, die auf Dauer angelegt und zum Erwerb des Lebensunterhalts bestimmt ist. Beispiele: Ein angestellter Arbeiter der Umzugsfirma U verursacht bei einem Umzug Schäden an der Wand des Treppenhauses. Der Lehramtsstudent gibt regelmäßig Nachhilfestunden, um sich sein Studium zu finan-zieren. In dem Zimmer eines Schülers wirft er dessen Schreibtischlampe vom Tisch, die daraufhin zerbricht. Nicht ausgeschlossen ist allerdings der spontane und ungeplante Einsatz der durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten zu privaten Zwecken oder aus privaten Motiven. Ein angestellter Arbeiter der Umzugsfirma U kommt am Wochenende vom Einkaufen nach Hause. Dabei sieht er, dass sein Nachbar gerade umzieht. Spontan hilft er ihm einen sperrigen Schrank aus dem Treppenhaus zu tragen. Hierbei verursacht er Schäden an der Wand des Treppenhauses.

8 Ausschlüsse Gefahren eines Dienstes Dienste sind zwar mit einer beruflichen Tätigkeit vergleichbar, auf sie trifft jedoch die Bezeichnung Beruf nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zu. Der Zivildienstleistende wirft in der Wohnung einer Pflegeperson eine wertvolle Vase herunter. Gefahren eines Amtes Mit Amt bezeichnet man den Aufgabenbereich, der einer Person vom Staat zur Erledigung übertragen wird. Dem verantwortlichen bei der Stadt beamteten Statiker unterläuft ein Berechnungsfehler, wodurch ein Gebäude einstürzt. Gefahren eines Ehrenamtes Die Ausübung eines Ehrenamtes erfolgt nebenberuflich gegen Aufwandsentschädigung. Gefahren einer verantwortlichen Tätigkeit im Verein Der Ausschluss bezieht sich hierbei nur auf verantwortliche, also hervorgehobene Tätigkeiten sowohl in festen (z.b. Sportvereinen) als auch in lockeren Zusammenschlüssen (z.b. Bürgerinitiativen). Der Kletterkursübungsleiter des Klettervereins vergisst die Sicherung eines Teilnehmers, der daraufhin abstürzt. Nicht darunter fällt die normale Mitgliedschaft und Betätigung im Verein. Der Fußballer des SV schießt im Training einen Ball in das Fenster des Nachbarn. Gefahren aus ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung Hierzu muss eine Beschäftigung aus dem Rahmen üblicher Betätigungen des täglichen Lebens herausfallen und eine erhöhte Gefährdung anderer Personen mit sich bringen. Außerdem muss diese Tätigkeit generell als ungewöhnlich und gefährlich eingestuft werden. Weiterhin müssen dabei beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein, damit sich der VR auf diesen Deckungsausschlusstatbestand berufen kann. Aus diesen Ausführungen ist schon zu erkennen, dass dieser Ausnahmetatbestand selten zum Tragen kommt. Insbesondere trifft er bei den gängigen Heimwerkertätigkeiten auch trotz fehlender Erfahrung und Können der Heimwerker nur ausnahmsweise zu. Beispiele: Der Buchhalter fällt den in seinem Garten stehenden alten und großen Baum, ohne fachkundige Hilfe und Sicherungsmaßnahmen. Der Baum fällt in die ungeplante Richtung auf das Dach des Nachbarn.

9 Ausschlüsse Der Softwareprogrammierer P ist genervt von den Maulwürfen in seinem Garten. Um diese zu vertreiben, verlegt er eine Starkstromleitung in den Garten und steckt Metallstäbe in den Boden. Nach Verbinden der Stäbe mit dem Starkstrom erleidet nicht nur P selbst einen tödlichen Stromschlag sondern auch die sich im Garten des P befindenden und neugierig beobachtenden beiden Nachbarskinder. Geschichtslehrer G ist leidenschaftlicher Sammler von Blindgängern und Geschossen aus Kriegen. Da ein angeblicher Blindgänger im Keller des G dann doch explodiert, gerät sein Haus in Brand. Dieser beschädigt auch das Nachbargebäude. Der Ausschluss greift jedenfalls dann, wenn der VN Straftaten vornimmt, die zu Personen- oder Sachschäden führen. Dann liegt aber auch der Deckungsausschluss des Vorsatzes vor. Mietsachschäden Damit sollen die Sachschäden vom Deckungsumfang ausgenommen werden, die den Eigenschäden gleichstehen. Der Ausschluss erfasst Sachen, gleich ob beweglich oder unbeweglich, die gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt sind oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Ein besonderer Verwahrungsvertrag liegt dann vor, wenn die Verwahrung der Sache eine eigenständige Vertragsbedeutung hat, z.b. Garderoben, Gepäckaufbewahrung, Einlagerung von Waren in einer Spedition. Dagegen wird ein solcher Verwahrungsvertrag dann nicht vorliegen, wenn es sich um eine ledigliche Nebenleistung bzw. notwendige Begleiterscheinung handelt, z.b. wenn Gegenstände in einer Werkstatt repariert werden müssen (wobei dann der Ausschluss der Tätigkeitsschäden zu beachten ist). Der VN soll für die Nutzung fremder Sachen nicht besser gestellt werden als zur Nutzung eigener Sachen Es geht dabei immer um die Schäden an den Sachen und die daraus folgenden unechten Vermögensschäden, nicht aber um Schäden durch die Sachen (die versichert sind). Beispiele: Für Baggerarbeiten auf der Großbaustelle mietet sich Bauunternehmer B vom Vermieter V einen Bagger. Bei den Baggerarbeiten am Hang kippt B mit dem Bagger um, der in eine Grube mit Fundament fällt, wobei beide beschädigt werden. Kein Versicherungsschutz besteht für den Sachschaden am Bagger und daraus folgenden Vermögensschäden (Mietverlust). Studentin S leiht sich eine Bohrmaschine von einem Kommilitonen, um auf ihrem Balkon einen Blumenkasten anzubringen. Bei den Arbeiten fällt ihr die Bohrmaschine herunter auf einen geparkten Pkw. Die Bohrmaschine ist kaputt, der Pkw beschädigt. S hat eine PHV, die den Schaden am Pkw reguliert, nicht jedoch den Schaden an der Bohrmaschine.

10 unverheiratete Paare Während wir früher in unserer Beratung immer empfohlen haben, die Privathaftpflichtversicherung bei eheähnlicher Gemeinschaft in einem Vertrag zu führen, wenn dort explizit der Regressanspruch von Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern mitversichert war, haben uns einige praktische Fälle in den letzten Jahren ( Trennung, ein Partner hat vergessen,das er keinen Vertrag mehr hat, oder Prämienrückstände in der Police und dadurch auch für den anderen Partner fehlender Versicherungsschutz) dazu gebracht ruhig weiterhin zwei Single Policen zu empfehlen, insbesondere da die Prämienunterschiede von 2 Singlepolice im Vergleich zu einer Partnerpolice nicht so gewaltig sind. Rein rechtlich gilt, dass auch Paare wenn sie nicht verheiratet sind, sich in der Privathaftpflichtversicherung trotzdem über einen Paar/Familientarif gemeinsam versichern können. Wenn Sie nicht verheiratet sind, muß der mitversicherte Lebenspartner i.d.r. im Versicherungsschein namentlich genannt werden. Bei den meisten Haftpflichtversicherern kann der nicht eheliche Lebenspartner, wenn er selbst ledig ist und im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt, im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden. Ob im Einzelfall der nicht eheliche Lebenspartner angemeldet werden muss oder automatisch mitversichert und ob ggfs. hierfür ein erhöhter Beitrag fällig wird, muss mit dem jeweiligen Haftpflichtversicherer abgeklärt werden. Die Mitversicherung endet mit Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft zwischen den Lebenspartnern Wichtig dabei ist zu beachten,dass Ansprüche untereinander i.d.r. nicht versichert sind. Durch eine erweiterte Deckung sollte daher unbedingt der Regressanspruch von Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern mitversichert werden. Angenommen, Sie und Ihr in Ihrer Privathaftpflichtversicherung mitversicherter Lebenspartner unternehmen zusammen eine Radtour. Ihr Lebenspartner bremst unvermittelt und Sie fahren ihn so schwer an, dass er verletzt wird und 14 Tage im Krankenhaus zubringen muss. Die Krankenversicherung Ihres Lebenspartners nimmt für die entstandenen Behandlungs- und Unterbringungskosten bei Ihnen Regress. Da gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen sind, kommt Ihr Privathaftpflichtversicherer für diesen Schaden nicht auf, es sei denn, Sie haben eine solche Erweiterung vereinbart. Da ein diesbezüglicher Schaden sehr schnellruinöse Ausmaße annehmen kann, ist dieser Einschluss für alle nichtehelich zusammenlebenden Paare sehr wichtig. Wenn Ehepartnern dieser Schaden zustößt, verzichten die Sozialversicherungsträger generell auf diesen Regress. Für eine bestehende Versicherung des Partners kann die Aufhebung des zuletzt geschlossenen Vertrages verlangt werden. Oft können selbst Unverheiratete den jüngeren Vertrag vorzeitig kündigen. Einen Anspruch, vorzeitig auszusteigen, haben solche Paare jedoch nicht anders als Ehepaare.

11 Problematik der Haftung von Kindern Kinder, die noch keine 7 Jahre alt sind, haften nicht für von ihnen verursachte Schäden. In einem solchen Fall haften die Personen, die das Kind beaufsichtigen (meist die Eltern). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn diesen eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Sie besuchen eine Freundin. Ihr Kind, das direkt neben Ihnen sitzt, wirft eine Vase vom Tisch. In der Regel besteht hierfür keine Schadenersatzpflicht. In der Praxis bedeutet das natürlich oft Ärger. Moralisch fühlen Sie sich wahrscheinlich zum Schadenersatz verpflichtet. Zahlen müssen jedoch weder Sie noch Ihre Privathaftpflichtversicherung, da die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. In diesem Fall besteht der Versicherungsschutz in der Abwehr der unberechtigten Ansprüche. Es gibt Versicherer, die auf die hier beschriebene Prüfung der Verletzung der Aufsichtspflicht verzichten. Ähnlich ist die Situation bei Kindern im Alter zwischen 7 und 18 Jahren. Sie können für ihr Handeln nicht verantwortlich gemacht werden, wenn "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Schadenfall fehlte". So werden zum Beispiel an die Einsichtsfähigkeit eines 15-jährigen Fahrradfahrers höhere Anforderungen gestellt, als an die eines 8-jährigen.

12 Forderungsausfalldeckung Die private Haftpflichtversicherung schützt vor gegnerischen Ansprüchen, wenn man einen Schaden verursacht. Doch was tun, wenn man selbst Opfer eines schweren Schadens - etwa mit bleibenden gesundheitlichen Folgen - wird, der Verursacher aber kein Geld und auch keine eigene Police besitzt, die im Ernstfall finanziell entschädigt? In diesem Fall geht man als Geschädigter oft leer aus - es sei denn, man besitzt selbst eine private Haftpflichtversicherung mit "Forderungsausfalldeckung". In diesem Fall erstattet der eigene Haftpflichtversicherer den entstandenen Schaden - so, als sei der Verursacher selber dort versichert. Allerdings verlangt die Haftpflicht in diesem Fall meist eine Selbstbeteiligung und zahlt erst dann, wenn man alle rechtlichen Mittel gegen den Verursacher ausgeschöpft hat, wenn also alle Mahnungen umsonst waren und auch die gerichtliche Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist. Ist im Versicherungsvertrag zusätzlich ein "Rechtsschutz zur Ausfalldeckung" vereinbart, ersetzt die eigene Haftpflicht sogar die Kosten, die bei der Durchsetzung des Rechtsanspruchs gegen den Schädiger entstehen - von den Anwaltsgebühren bis hin zur Rechnung des Zivilgerichts für die Zwangsvollstreckung. Wichtig also: beim Neuabschluss einer Haftpflichtpolice unbedingt darauf achten, dass die Forderungsausfalldeckung im Versicherungsumfang enthalten ist - am besten gleich mit Rechtsschutz zur Durchsetzung eigener Schadenersatzforderungen.

13 Sport Kein Versicherungsschutz besteht für Hunde- und Pferdesport. Ausdrücklich als mitversichert in den RBE genannt wird die gesetzliche Haftpflicht als Radfahrer, aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd (da Pflichtversicherung), sowie meist aus dem Besitz und Gebrauch von privat genutzten Wind- surfbrettern und aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Mitversichert sind also prinzipiell alle Sportarten, soweit es keine speziellen Ausschlüsse gibt. Mitversichert sind demnach auch drittschadensrisikoträchtige Sportarten wie Skifahren, Snowboarden, Fußball, Tennis, Inline-Skaten, Bogen- und Sportschießen, etc., auch Kampfsportarten wie Boxen, Karate u.ä. sind gedeckt Die AHB 2006 sehen den Deckungsausschluss der älteren AHB für die Teilnahme an Radrennen oder dem vorbereitenden Training dazu, die sog. Sportklausel, nicht mehr vor. Dennoch kann dieser Ausschlusstatbestand in den jeweiligen BBR verschiedener Anbieter nach wie vor enthalten sein, ist im Zweifel also zu prüfen. Klarstellend wird auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes für die Haftung aus Schäden anlässlich der Jagd hingewiesen. Hierfür ist eine eigene Haftpflichtversicherung Pflicht. Nicht versichert ist im Zusammenspiel mit der sog. Kleinen Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel allerdings der Versicherungsschutz für Motorsport zu Lande, Wasser und der Luft, da dort der Gebrauch Für Wassersport mit Booten besteht Versicherungsschutz über die PHV, solange es sich nicht um eigene Segelboote eigene oder fremde motorgetriebene Wassersportfahrzeuge handelt, d.h. Schäden durch Nutzung eines Segelbootes oder eines Hausbootes im Urlaub sind im Rahmen der PHV gedeckt. Ebenso besteht Versicherungsschutz für das Wasserskifahren.

14 Grundbesitz: Haus und Wohnung Ein wesentlicher Deckungsbaustein ist der Versicherungsschutz für Risiken aus Immobilien und damit u.a. auch der Haftungsgrundlage aus 836 BGB als Gebäudebesitzer. Versichert sind Schäden durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten (vgl. 823 BGB) und durch Einsturz oder Ablösung von Gebäudeteilen. Gedeckt ist dabei die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber einer oder mehrerer im Inland oftmals bereits erweitert auf die Länder der Europäischen Union -gelegenen Wohnungen, auch Ferienwohnungen, und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Häuser einschließlich Gärten (inklusive Gartenteiche) und Garagen; Beispiele: Vom Haus des VN fallen Ziegel herunter auf parkende Autos. Die im Garten des VN stehende große alte Eiche fällt nach einem Sturm auf das Dach des Nachbarhauses. Ein Nachbarkind klettert über den Grundstückszaun des VN, um an dessen Gartenteich zu spielen. Dabei fällt es in den Teich und ertrinkt. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sind auch Ansprüche am Gemeinschaftseigentum versichert, VN beschädigt beim Einzug das Treppenhaus des Drei-Parteien-Hauses. Hat der VN mehrere Häuser, ist davon auszugehen, dass er diese nicht alle zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Zur Versicherung ist dann der Abschluss einer HuG-HV nötig. die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einzelner Wohnräume bzw. einer Einliegerwohnung einschließlich einer Garage; VN vermietet seine Einliegerwohnung in seinem Neubau an den Student S. Da die Wohnung noch nicht richtig ausgetrocknet ist, erleiden die Schränke des S Feuchtigkeitsschäden. Für anderweitige (z.b. Vermietung von Büroräumen, von Häusern) oder darüber hinausgehende Immobilienvermietung ist dann ebenfalls der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzer-HV (HuG-HV) notwendig. die Streu- und Reinigungspflicht laut Gemeindesatzung oder Mietvertrag; Obwohl VN im Herbst sieht, dass viel Laub auf seinem Bürgersteig liegt, räumt er es nicht weg. Ein Passant kommt zu Fall und verletzt sich. als Bauherr aus Bauarbeiten bis zu einer gewissen Bausumme je Bauvorhaben;

15 VN pflastert seinen Hof neu. Dabei lagert er die Pflastersteine auch auf dem Bürgersteig. Bei Dunkelheit fährt ein Kind mit seinem Fahrrad gegen die ungesicherten und unbeleuchteten Steine und verletzt sich. aus Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. VN schüttet Abfälle und Bauschutt seiner Umbaumaßnahmen in der Eigentumswohnung in die Toilette. Dadurch kommt es zu einem Rückstau von Abwasser, das andere Wohnungen beschädigt. aus Mietsachschäden aller Art (d.h. sowohl aus den in der BHV üblichen Ursachen Brand, Explosion, Leitungs- und Abwasser als auch wegen sonstiger Ursachen) wegen Beschädigung von Wohnräumen oder sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden abweichend von Ziff. 7.6 AHB. Darunter fallen auch Beschädigungen an unmittelbaren Bestandteilen der Wohnräume, wie Tapeten, Fliesen, feste Teppichböden, Einbauschränke und küchen, Badewannen und Waschbecken. Nicht davon erfasst werden sonstige gemietete, geliehene oder gepachtete Inventargegenstände (bewegliche Sachen) wie z.b. Möbel. Ausgeschlossen bleiben dabei außerdem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann, Regressansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallen. Beispiele: Durch ein umstürzendes Weinregal des VN wird die Wand der Mietwohnung zerkratzt, durch auslaufenden Rotwein der fest verklebte Teppichboden beschädigt. (= Versicherungsschutz über PHV) VN hat eine möblierte Wohnung einschließlich Herd gemietet. Nach 5 Jahren zieht er aus. Dabei stellt der Vermieter fest, dass der Parkettboden zerkratzt ist und der Herd nicht mehr funktioniert. Er verlangt Schadenersatz vom VN (= kein Versicherungsschutz wegen Abnutzung und Ausschluss Elektrogeräte). VN lüftet seine gemietete Wohnung. Durch den dabei entstandenen Durchzug fällt das Küchenfenster so heftig zu, dass dessen Fensterglas zerspringt (= kein Versicherungsschutz wegen Möglichkeit der Glasversicherung). VN fährt in den Schwarzwald zum Urlaub und mietet eine Ferienwohnung. Beim Lüften entsteht Durchzug, das Küchenfenster fällt so heftig zu, dass dessen Fensterglas zerspringt (= Versicherungsschutz, da keine Möglichkeit der Glasversicherung für den VN). VN raucht im Bett seiner gemieteten Wohnung und schläft dabei ein. Die Bettdecke fängt Feuer, das der aufwachende VN schnell löschen kann und zu keinen weiteren Schäden führt (= kein Versicherungsschutz, weil Schaden nur an beweglicher Sache).

16 Gefälligkeitshandlungen Immer wieder mal ein Grund zu Unstimmigkeiten zwischen VN und VR besteht, wenn der VR einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch des Geschädigten mangels Haftung des VN zu Recht ablehnt, der VN aber eigentlich die Befriedigung des Anspruchs wünscht, um den sozialen Frieden und Freundschaften aufrecht zu erhalten. Der Klassiker hierbei sind Schäden durch Gefälligkeitshandlungen des VN, wie z.b. anlässlich einer Umzugshilfe. VN hilft seinem langjährigen Nachbarn beim Umzug. Beim Auszug lässt er das Klavier im Treppenhaus fallen, das daraufhin beschädigt ist. In der neuen Wohnung, hilft er N beim Verlegen des Parkettbodens. Dabei bohrt er den Schlauch der Fußbodenheizung an. Für beide Fälle ist von Gefälligkeitshandlungen auszugehen, bei denen sich die Beteiligten keine Gedanken um zugrunde liegende Haftungsmaßstäbe gemacht haben und daher keine Verschuldenshaftung aus einfacher Fahrlässigkeit in Frage kommt. Bedingungsgemäß kann der VR die Schadenersatzansprüche des N mangels Haftung des VN ablehnen. Auch hier haben die Versicherer reagiert und bieten einen Einschluss von Schäden durch Gefälligkeitshandlungen in die PHV, meist begrenzt mit einem Sublimit und auf Sachschäden. Der VR beruft sich nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss bei Gefälligkeitshandlungen des VN oder mitversicherten Personen, soweit der VN dies wünscht und kein anderer VR (z. B. Kaskoversicherer, Sozialversicherungsträger aus Personenschäden) leistungspflichtig ist.

17 Schlüsselsch sselschäden Oft kommt es vor, dass Nachbarn im Urlaub des anderen sich jeweils gegenseitig um die Versorgung der Pflanzen in der Wohnung kümmern und zu diesem Zweck auch einen Hausschlüssel erhalten. Geht dieser verloren, haftet der Verlierer des Schlüssels (vgl. 280 BGB). Daher bieten die meisten VR - in Ergänzung von Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB im Rahmen eines Sublimits auch Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von privat überlassenen Schlüsseln für Gebäude, Wohnung, Räumen oder Garagen (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberechtigungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des VN befunden haben. Wie bei Mietsachschäden auch, sind bei Sondereigentümern auch Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitversichert, die wegen des Verlustes von Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser bzw. Schließanlagen gegen den VN erhoben werden. Die Ersatzpflicht erstreckt sich in diesen Fällen wiederum nicht auf den Miteigentumsanteil des VN bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum, da insoweit ein Eigenschaden vorliegt. Ersetzt werden Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen (z.b. Notschloss oder Objektschutz meist bis zu 14 Tagen). Nicht versichert sind Folgeschäden, z.b. wegen Einbruch infolge Schlüsselverlustes. Darüber hinaus gibt es auch die fakultative gewerblich/beruflich überlassene für Lehrer, die Schulschlüssel haben, Berufstätige, die Schlüssel zum Büro oder. Erweiterung für fremde Schlüssel, z.b. aber auch für andere Laden o.ä. erhalten.

18 Flugmodelle, Ballone, Drachen in der Privaten Haftpflicht Alle Luftfahrzeuge sind seit August 2005 mit einer Versicherungssumme von etwa 1 Millionen versicherungspflichtig geworden, es sei denn es handelt sich um reines Spielzeug wie z.b. ein Papierflieger, der im Klassenraum herumfliegt. Viele Privathaftpflicht-Versicherer sind sich darin einig, dass alle Flieger ohne Motoren und Treibsätze in der privaten Haftpflicht umsonst mitversichert sind. Wenn Sie ein schweres Flugmodell ohne Motor benutzen oder unsicher sind, dann fordern Sie Ihren Haftpflicht-Versicherer auf, den Versicherungsschutz schriftlich zu bestätigen. Auslandsaufenthalte Für vorübergehende Auslandsaufenthalte besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen meist weltweit bis zu einem Jahr, in Europa sogar bis zu fünf Jahren. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Nutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Häusern und Wohnungen, nicht aber Eigentum im Ausland. Meist als Zusatzdeckung wird von den Versicherern die Möglichkeit der Gestellung einer Kaution für den VN angeboten, wenn dieser durch behördliche Anordnung diese zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht mit Ausnahme von Verkehrsdelikten zu hinterlegen hat. Der VR stellt dem VN den erforderlichen Betrag bis zu einem vereinbarten Sublimit (von z.b. EUR ) zur Verfügung, der dann auf eine vom VR zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet wird. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der VN verpflichtet, den Differenzbetrag zurück zu zahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

19 Tierhaltung zu privaten Zwecken - Haustiere in der PHV Viele Haushalte halten Tiere und haften für daraus entstehende Schäden verschuldensunabhängig aus 833 f BGB (Luxustier). Versichert in der PHV ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter Hüter von zahmen Haustieren, gezähmtenkleintieren und Bienen. Zu diesen Tieren gehören z.b. Katzen, Hamster, Meerschweinchen, Wellensittiche,Kanarienvögel, u.ä. auch Schweine, Rinder, Hühner, Schafe, Ziegen, soweit sie nicht zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Nicht darunter fallen jedoch Hunde, Pferde, sonstige Reit- und Zugtiere sowie wilde Tiere. Insbesondere für das Halten von Reptilien, Spinnen, Echsen u.ä. ist daher mit dem VR über einen separaten Deckungseinschluss zu verhandeln. Versichert ist der VN allerdings als Hüter von fremden Hunden, sofern dies gelegentlich und nicht gewerblich erfolgt, sowie als Reiter von fremden Pferden zu privaten Zwecken. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind immer die Schäden an den gehüteten oder gerittenen Tieren selbst (vgl. Ziff.7.6 AHB Miete, Leihe). Die VN ist geübte Reiterin. Sie leiht sie sich ein Pferd für einen Geländeritt aus. Beim Sprung über einen Weidezaun bleibt das Pferd hängen. Sowohl der Zaun als auch das Pferd erleiden Schäden. Für Schäden am Zaun besteht Versicherungsschutz über die PHV, der Schaden am Pferd selbst ist nach Ziff. 7.6 AHB ausgeschlossen. Dass kein Versicherungsschutz für Hunde- und Pferdesport besteht, soweit der VN Halter dieser Tiere ist, konnten Sie den obigen Erläuterungen entnehmen.

20 Tierhalterhaftpflichtversicherung Der Gesetzgeber hat aufgrund der Unberechenbarkeit von Tieren und den sich daraus ergebenden Gefahren für die Allgemeinheit die Gefährdungshaftung für Tiere, die nicht zu beruflichen oder praktischen Zwecken gehalten werden, den sog. Luxustieren festgelegt. Für diese rein aus privaten Gründen gehaltenen Haustiere gibt es die Versicherungsmöglichkeiten der PHV oder für andere Tiere die Tierhalter-HV. Hierbei sind vor Zugtierhalter-HV zu des VN als Hundehalter die gesetzliche Haftpflicht allem die Hundehalter-HV und die Reit- und nennen, d. h., versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bzw. als Halter von Reit- und Zugtieren. Mitversichert ist des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. 833 Satz 1 BGB beschränkt die Gefährdungshaftung auf den Tierhalter, der nicht immer mit dem Eigentümer des Tieres identisch sein muss, sondern vor allem darauf abstellt, dass jemand die Bestimmungsmacht über das Tier hat und dessen allgemeinen Wert und Nutzen für sich in Anspruch nimmt. VN kauft sich einen Hund. Beruflich bedingt muss er für 2 Jahre ins Ausland ziehen und lässt daher den Hund bei seinem Freund F, der sich um die Versorgung und Pflege des Hundes kümmert. Steuern, Kosten für Futter und Tierarzt werden weiter vom VN getragen. In diesem Fall sind beide Personen Halter des Tieres. Bei geltend gemachten Schäden durch ein Tier, muss ein adäquater Zusammenhang zwischen einem typisch tierischenverhalten und dem Schaden bestehen, da die Gefährdungshaftung auf der speziellen Tiergefahr beruht, die ihre Ursache in der durch eigenen Antrieb oder durch fremde Reize verursachte Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens hat. Beispiele: bei Pferden: Scheuen, Durchgehen, Losreißen, Ausbrechen aus der Koppel, Ausschlagen und Beißen bei Hunden: Beißen, Anspringen, Umrennen, Umherlaufen ohne Verkehrsregeln, Toben und Beißen mit anderen Hunden Nicht dagegen ist die spezielle tierische Gefahr verwirklicht, wenn der Hund in der Gaststätte auf dem Boden liegt und ein Gast über ihn stolpert. Versicherungsschutz besteht über die Tierhalter-HV, für die o.a. mit Befriedigung der Ansprüche, für den u.a. zur Prüfung der Verschuldenshaftung und eventueller Ablehnung des Anspruchs. Bei der Hundehalter-HV ist die Teilung zwischen normalen Hunden und Kampfhunden zu beachten. Viele Anbieter lehnen Versicherungsschutz für Kampfhunde aufgrund des als zu hoch erachteten Risikos ab. Hintergrund dazu sind die aufgrund verschiedener Vorfälle von den Bundesländern erlassenen jeweils unterschiedlichen Hundeverordnungen.

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