Prof. em. Martiny SS 2013
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1 Prof. em. Martiny SS 2013 Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Anerkennung ausländischer Entscheidungen I Grundbegriffe und unvereinheitlichtes Recht A. Schrifttum Lehrbücher: Geimer IZPR 6 Rn 2751 ff.; von Hoffmann/Thorn IPR 9 3 D; Junker IZPR 27, 32; Kegel/Schurig IPR 9 22 V; Kropholler IPR 6 60; Linke/Hau IZPR 5 9 (Prüfungsschema Rn. 445); Rauscher IPR 4 19; Schack, IZPR 5 17; Siehr IPR 54 V. Zur Vertiefung: Haas, Zur Anerkennung US-amerikanischer Urteile in der Bundesrepublik Deutschland, IPRax 2001, ; Riegner, Probleme der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts bei der Abänderung deutscher Unterhaltstitel nach dem Wegzug des Unterhaltsberechtigten ins EU-Ausland, FamRZ 2005, ; Wagner, Anerkennung und Wirksamkeit ausländischer familienrechtlicher Rechtsakte nach autonomem deutschem Recht, FamRZ 2006, ; Klinck, Das neue Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach 108 II S. 1 FamFG, FamRZ 2009, ; Coester-Waltjen, Die Abänderung von Unterhaltstiteln, IPRax 2013, 528 B. Fälle Fall 1: Kein Unterhalt Auf Antrag des Ehemannes wurde die Ehe mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau, die ein gemeinschaftliches Kind betreut, durch ein algerisches Gericht geschieden. Dabei wurde ihr nur ein monatlicher Unterhalt von 150 Euro (300 DM) für die gesetzliche Wartezeit (drei Monate) zugesprochen. Beide Parteien leben in Deutschland. Kann das Urteil anerkannt werden? (OLG Zweibrücken , FamRZ 1997, 93 = JuS 1997, 374 Bericht Hohloch) Fall 2: Der Strafschadensersatz Der deutsche Bekl. wurde von einem kalifornischen Gericht wegen sexuellen Missbrauchs eines Jungen unter Anwendung kalifornischen Rechts zu $ Schadensersatz verurteilt. Davon waren $ Strafschadensersatz (punitive damages). Kann das Urteil in Deutschland anerkannt werden? (BGH , BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096 = JuS 1993, 423 Bericht Hohloch = Schack 3 Nr. 44) Fall 3: Das DDR-Urteil Die Ehe zwischen dem in Leipzig wohnenden M und der in Essen wohnenden F wird 1965 vom Kreisgericht Leipzig geschieden. Das LG Essen stellt 1966 fest, dass das Urteil in der BRD nicht anerkannt wird. Wirkt die Entscheidung des Kreisgerichts nach der Wiedervereinigung? (BGH , NJW 1999, 494 = JuS 1999, 608) Fall 4: Betrug im Staate Washington Der im Staate Washington durch Versäumnisurteil zu $ Schadensersatz verurteilte deutsche Vertriebshändler soll dort seinen Geschäftspartner betrogen haben. Der Bekl. bestreitet den Betrug und die ausländische Zuständigkeit. Darf er das noch im Anerkennungsverfahren vorbringen? (BGH , BGHZ 124, 237 = IPRax 1995, 101 m. Aufs. Gottwald (75) = JuS 1994, 800 Bericht Hohloch) Fall 5: Das polnische Unterhaltsurteil Der fünfjährige Sohn (ASt.) des Antragsgegners (AGg.) lebt bei seiner Mutter in Polen. Im Scheidungsurteil des polnischen Rayon-Gerichts S wurde der AGg rechtskräftig zur Zahlung von monatlich (alten) Zloty verurteilt verließ der AGg. Polen, hat seither seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und zahlt nicht mehr. Der ASt. begehrt Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Unterhaltsklage nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 267 DM (136,5 Euro). Die bisher gezahlten 35 DM (17,9 Euro) reichten für den Unterhalt nicht aus. Das AG hatte Prozesskostenhilfe verweigert. Aufgrund des polnischen Urteils fehle einer neuen Klage das Rechtsschutzinteresse; ferner stehe die Rechtskraft der ausländischen Entscheidung entgegen. (OLG Hamm , FamRZ 1991, 718 = IPRspr Nr. 190) Fall 6: Die Abänderungklage K wurde 1996 vom österreichischen Bezirksgericht Kitzbühel verurteilt, an seine damals noch in Österreich wohnende 6-jährige eheliche Tochter T einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2500 ÖS (ca. 182 ) zu leisten. Im September 2002 verlangte die nunmehr in Köln wohnende T die Erhöhung des Betrages auf 287,-. Da K dem nicht nachkam, erhob T im Jahre 2003 in Deutschland Abänderungsklage. K ist der Ansicht, es müsse österreichisches Unterhaltsrecht auf den Sachverhalt angewendet werden, deshalb blieben die Grundlagen des österreichischen Beschlusses weiterhin maßgebend, so dass seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter zu berücksichtigen sei. (OLG Köln , NJW-RR 2005, 876 = JuS 2005, 655 Bericht Hohloch) Fall 7: Das australische Scheidungsurteil Der Antragsgegner wehrt sich gegen die. Vollstreckbarerklärung einer australischen Unterhaltsentscheidung nach dem Haager UhEntschÜbk,. Nachdem er nicht, wie vom australischen Gericht verlangt, Vollmachten
2 2 unterzeichnet hatte, die Einblick in seine Vermögensverhältnisse gegeben hätten, erfolgte der Erlass des Unterhaltstitels nach Ausschluss des beklagten Unterhaltsschuldners vom Verfahren wegen Missachtung des Gerichts (contempt of court) und die Zurückweisung seiner dagegen gerichteten Beschwerde. (BGH , FamRZ 2009, 2069 Anm. Gottwald) C. Zur Anerkennung von Entscheidungen I. Maßgebliche Rechtsquellen 1. Streitige Zivilverfahren Soweit keine unionsrechtlichen Regeln oder Staatsverträge eingreifen, richtet sich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach 328 ZPO, die davon zu unterscheidende Vollstreckbarerklärung nach 722, 723 ZPO. Vor allem gegenüber bestimmten angelsächsischen Staaten kommt das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (AUG) zur Anwendung. Das Anerkennungsverfahren in Ehesachen regelt 107 FamFG (früher Art. 7 1 Familienrechtsänderungsgesetz). 2. Freiwillige Gerichtsbarkeit Ausländische Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.b. Adoptionsbeschluss) werden nach 108 FamFG anerkannt (früher 16a FGG). 3. Interlokal Entscheidungen von DDR-Gerichten gelten nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten weiter (Art. 18 Einigungsvertrag). Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt die Nichtanerkennung in der BRD gerichtlich festgestellt wurde; dann setzen sich die nunmehr geltenden ZPO-Bestimmungen in ganz Deutschland durch (Fall 3). II. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung 1. Begriff der Anerkennung Gerichtliche Entscheidungen sind staatliche Hoheitsakte, die grundsätzlich nur im eigenen Hoheitsgebiet (Ursprungs- oder Erststaat) wirken. Bei der Anerkennung geht es darum, ob eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts (Erstgerichts) im Inland (Anerkennungs- oder Zweitstaat) beachtet wird. Anerkennung bedeutet nach h.m. die Erstreckung der Wirkungen der ausländischen Entscheidung auf das Inland (Theorie der Wirkungserstreckung). Es kommt nicht nur zu einer Gleichstellung mit inländischen Entscheidungen (Gleichstellungslehre). 2. Vollstreckbarerklärung Durch die Vollstreckbarkeitserklärung wird die ausländische Entscheidung zur Zwangsvollstreckung im Inland zugelassen. Die Anerkennung ist Voraussetzung der Vollstreckbarkeitserklärung. 3. Zwangsvollstreckung Die eigentliche Zwangsvollstreckung der ausländischen Entscheidung erfolgt, nachdem sie für vollstreckbar erklärt worden ist, nach nationalem Verfahrensrecht, d.h. nach 704 ff. ZPO. III. Wirkungen der Anerkennung 1. Rechtskraft Unter den anerkennungsfähigen Urteilswirkungen ist die wichtigste die materielle Rechtskraft der Entscheidung (vgl. 325 ZPO). Die Parteien (bzw. ihre Nachfolger) sind in den subjektiven Grenzen an den Ausspruch der Entscheidung (objektive Grenzen) gebunden. 2. Gestaltungswirkung Auch Gestaltungsurteile werden nach 328 ZPO anerkannt und äußern Gestaltungswirkung (z.b. Ehescheidung). 3. Tatbestandswirkung Von Tatbestandswirkung spricht man, wenn das Vorliegen einer Klage oder Entscheidung Tatbestandsvoraussetzung einer Sachnorm ist und bestimmte Wirkungen nach sich ziehen soll (z.b. Verjährung, 197 I Nr. 3, 204 n.f., 209, 218 a.f. BGB). Die Tatbestandswirkung ist kein Anerkennungsproblem, hierfür ist die lex causae maßgeblich. Es geht darum, ob die ausländische Klage oder Entscheidung gleichwertig ist (also um Substitution). Nach h.m. setzt die Tatbestandswirkung aber eine Anerkennung der Entscheidung oder Rechtshängigkeit im Inland voraus (sehr umstr.) 4. Vollstreckbarkeit Die ausländische Vollstreckbarkeit wird nicht anerkannt. Nach unvereinheitlichtem Recht muss sie für das Inland auf Klage hin neu verliehen werden ( 722 ff. ZPO). IV. Anerkennungsvoraussetzungen nach 328 ZPO 1. Anerkennungsfähige Entscheidungen a) Anerkennungsfähig sind Gerichtsentscheidungen (Urteile, Beschlüsse) in privatrechtlichen Angelegenheiten. Behördenentscheidungen dann, wenn sie die gleiche Funktion wie (zivilrechtliche) Gerichtsurteile haben. Die Bezeichnung der Entscheidung ist irrelevant. b) Die Auslandsentscheidung muss nach dem erststaatlichen Recht formell rechtskräftig sein ( 723 II 1 ZPO). Vorläufige Vollstreckbarkeit reicht nicht aus. Einstweilige Verfügungen werden nach h.m. nicht anerkannt.
3 3 c) Nicht anerkennungsfähig sind nach h.m. ausländische notarielle Urkunden und Prozessvergleiche ( 794 I Nr. 1, 5 ZPO). Ausländische Entscheidungen, welche ihrerseits (drittstaatliche) Auslandsentscheidungen anerkannt haben, können nicht anerkannt werden (exequatur sur exequatur ne vaut). 2. Gerichtsbarkeit des Erstgerichts Für die Beurteilung der - nicht gesondert geregelten - Gerichtsbarkeit des Erststaates gilt der gleiche völkerrechtliche Maßstab wie für die Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte (vgl. 18 ff. GVG). Fehlende Gerichtsbarkeit des Erstgerichts führt zur Nichtanerkennung. 3. Grenzen der Rechtskraft Die objektiven, subjektiven und zeitlichen (Präklusion) Grenzen der Rechtskraft (vgl. 322 ff. ZPO) sind in den Zivilprozessrechten unterschiedlich. Die Schranken für die Anerkennung zu weitgehender Wirkungen der Auslandsentscheidung sind streitig. Z.T. wird auf den inländischen ordre public abgestellt. Nach a.a. reicht die Wirkungserstreckung nur bis an die Grenzen eines entsprechenden inländischen Urteils heran (Kumulationstheorie, Schack Rn. 796). 4. Anerkennungszuständigkeit a) Grundsatz Die (indirekte) Zuständigkeit des Erstgerichts wird nach inländischen Maßstäben überprüft. Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn die Gerichte des Erststaates nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig waren ( 328 I Nr. 1 ZPO). Dies wird im Inland nachgeprüft, einschließlich der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts (Fall 4). b) Spiegelbildlichkeit Grundsätzlich steht dem Erstgericht (aus deutscher Sicht) der ganze Katalog der inländischen Zuständigkeiten spiegelbildlich zur Verfügung. Praktisch sind das vor allem die 12 ff. ZPO analog (einschließlich 39 ZPO: Einlassung) sowie die ausdrücklich genannten Zuständigkeiten etwa in Ehesachen ( 98 FamFG) und in Kindschaftssachen ( 99 FamFG), 109 I Nr. 1 FamFG. Die Anerkennung ist jedoch ausgeschlossen bei einer inländischen ausschließlichen Zuständigkeit (z.b. 24 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts ist irrelevant. Solange die ausländische Entscheidung wirksam ist, ist auch belanglos, ob das Erstgericht sein eigenes Prozessrecht eingehalten hat. 5. Fehlen des rechtlichen Gehörs Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, 328 I Nr. 2 ZPO (vgl. auch 109 I Nr. 2 FamFG). Diese Prüfung erfolgt nur auf Einwand hin. Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung richtet sich nach erststaatlichem Recht und kann auch eine öffentliche Zustellung einschließen. 6. Unvereinbare Entscheidungen, Rechtshängigkeit a) Vorrang inländischer Entscheidungen Die Anerkennung ist stets dann ausgeschlossen, wenn das Auslandsurteil mit einem inländischen Urteil unvereinbar ist, 328 I Nr. 3 ZPO (vgl. auch 109 I Nr. 3 FamFG). Ein Widerspruch besteht dann, wenn sich die Rechtsfolgen wechselseitig ausschließen. b) Ausländische Entscheidung Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn das Auslandsurteil mit einem anzuerkennenden früheren (drittstaatlichen) ausländischen Urteil unvereinbar ist, 328 I Nr. 3 ZPO (vgl. auch 109 I Nr. 3 FamFG). Für ausländische Urteile untereinander kommt es also auf die Priorität der Entscheidungen an. c) Frühere Rechtshängigkeit Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn das dem Auslandsurteil zugrunde liegende Verfahren mit einem früher im Inland rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist, 328 I Nr. 3 ZPO (vgl. auch 109 I Nr. 3 FamFG). Die Rechtshängigkeit beginnt mit der Klageerhebung ( 261 ZPO). 7. Ordre public a) Grundsatz Die Anerkennung scheitert, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist 328 I Nr. 4 ZPO (vgl. auch 109 I Nr. 4 FamFG). Entscheidend ist, ob das Ergebnis der Anerkennung für die Rechtsordnung des Anerkennungsstaates (im Einzelfall) untragbar wäre (so z.b. in Fall 1 - kein Unterhalt für geschiedene Mutter). b) Materiellrechtliche Widersprüche Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung (révision au fond) zu erlassen, 723 I ZPO. Eine kollisionsrechtliche Kontrolle (etwa bezüglich des anzuwendenden Deliktsrechts) findet nicht statt (vgl. BGHZ 118, Fall 2). Nicht hingenommen werden aber grundsätzlich Verstöße gegen inländisches (international) zwingendes Recht i.s. des Art. 9 Rom I-VO (früher Art. 34 EGBGB). Die Verurteilung zu punitive damages ist zwar keine Kriminalstrafe. Eine Bestrafung und Abschreckung weit über den tatsächlichen Schaden hinaus verstößt aber gegen den deutschen ordre public (Fall 2; vgl. auch Art. 40 III EGBGB).
4 4 c) Verfahrensmäßige Verstöße Abweichungen des ausländischen Verfahrensrechts sind grundsätzlich unschädlich (auch die Zulassung von Beweiserhebung durch pre trial discovery). Eine Nichtanerkennung erfolgt aber dann, wenn das Ergebnis nicht mehr mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens vereinbar wäre (z.b. kein rechtliches Gehör). Ein Unterhaltstitel, der erlassen wurde, nachdem der Bekl. wegen Missachtung des Gerichts (contempt of court) vom Verfahren ausgeschlossen und seine Beschwerde gegen den Ausschluss deshalb als unzulässig zurückgewiesen worden war, kann unverhältnismäßig sein und gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen. Dann ist eine Vollstreckbarerklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Beschwerdeverfahren nach Art. 5 Nr. 1 HUVÜ 73 zu versagen (Fall 7). 8. Gegenseitigkeitsverbürgung a) Voraussetzung der Gegenseitigkeit Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit zum Erststaat nicht verbürgt ist, 328 I Nr. 5 ZPO, 109 IV FamFG. Es kommt darauf an, ob entsprechende deutsche Urteile dort unter umgekehrten Vorzeichen tatsächlich mit Anerkennung rechnen könnten (Prognose). Partielle Gegenseitigkeit (z.b. Ausschluss von Versäumnisurteilen) ist möglich. Der Maßstab ist heute großzügig. Die Feststellung der Gegenseitigkeit erfolgt inzidenter im Prozess, es gibt keine amtliche Vorgabe (Ausn. 1 II AUG für Unterhaltssachen). b) Ausnahme Fehlende Gegenseitigkeit steht der Anerkennung nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war, 328 II ZPO. Auch in Ehe- und Kindschaftssachen sachen wird keine Gegenseitigkeit verlangt (vgl. 109 IV FamFG). IV. Verfahren der Anerkennung 1. Grundsatz automatischer Anerkennung Grundsätzlich bedarf die Anerkennung ausländischer Entscheidungen keiner förmlichen Feststellung (Grundsatz automatischer Anerkennung). Der Zeitpunkt der Anerkennung ist daher grundsätzlich identisch mit dem Wirksamwerden der Entscheidung. Eine Ausnahme besteht nur in Ehesachen, wo die Landesjustizverwaltung (mit Ausnahme von Heimatstaatsentscheidungen) einen Feststellungsbescheid erlässt ( 107 FamFG). Bis zur Klärung ist ein inländisches Scheidungsverfahren auszusetzen (zu 148 ZPO s. OLG Köln , NJW-RR 1999, 81 = JuS 1999, 822). Zu beachten ist, dass Eheurteile aus EG-Mitgliedstaaten nach Art. 14 I EheVO, Art. 21 I EheVO II nicht dem deutschen Anerkennungsverfahren unterworfen werden dürfen. Bezüglich der Anerkennungsvoraussetzungen erfolgt eine Amtsprüfung (Ausn.: Einwand nach 328 I Nr. 2 ZPO). Die Beweislast für die Anerkennungsvoraussetzungen folgt den allgemeinen Regeln. 2. Neues inländisches Verfahren a) Feststellungsklage auf Anerkennung Eine selbständige Klage auf Feststellung der Anerkennung ( 256 ZPO) ist zulässig. b) Erneute Leistungsklage Eine erneute Leistungsklage (actio iudicati) ist nach der Rspr. trotz der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung dann zulässig, wenn ein inhaltlich übereinstimmendes inländisches Sachurteil (z.b. ein Unterhaltsurteil) erstrebt wird (Fall 5). Anders ist es allerdings nach LGVÜ und EuGVO (Art. 38 ff.); hier kann lediglich die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung verlangt werden. c) Abänderung Eine ausländische Entscheidung (insbes. Unterhaltsurteil) kann bei veränderten Umständen im Inland abgeändert werden, vgl. 238 FamFG ( 323 ZPO). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage ist neben den allgemeinen Zuständigkeitsvoraussetzungen, insb. der int. Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung im Inland, da nur mit der Anerkennung der Entscheidung der ausländische Titel einem inländischen gleichgestellt werden kann. Darüber hinaus muss das innerstaatliche Recht die Abänderung einer Unterhaltsentscheidung zulassen. Ob dies sich nach der lex fori oder (ggf. zusätzlich) nach dem Recht der ursprünglichen Entscheidung richtet, ist umstritten. Für die Bestimmung der Voraussetzungen der Abänderungsklage und somit für deren Begründetheit muss zunächst das insoweit maßgebliche Recht ermittelt werden. Hier stellt sich ein Qualifikationsproblem. Für die prozessrechtliche Qualifikation der Voraussetzungen der Abänderungsklage spricht, dass es um die Änderung einer rechtkräftigen anerkannten ausländischen Entscheidung geht und das Prozessrecht darüber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft durchbrochen werden kann. Eine solche Qualifikation hätte zur Folge, dass sich die Voraussetzungen für die Abänderbarkeit ausländischer Titel immer nach 238 FamFG richten würde. Für eine materiell-rechtliche Qualifikation spricht hingegen, dass die Abänderbarkeit des Urteils letztlich den Erfordernissen des materiellen Unterhaltsrechts, nämlich einer veränderten Bedürftigkeit des Berechtigten bzw. einer veränderten Leistungsfähigkeit des Verpflichteten entspringt. Folgt man dieser Auffassung, stellt die Abänderungsklage des 238 FamFG lediglich den prozessualen Rahmen dar, die Voraussetzungen für die Abänderung der Unterhaltsentscheidung sind hingegen nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Unterhaltsstatut.
5 5 Das für die Anpassung des ausländischen Titels hinsichtlich der Art und Höhe der Unterhaltsleistungen maßgebliche Recht richtet sich nach dem aktuellen Unterhaltsstatut, arg. Art 3 II HUntProt 2007 (früher Art 4 II HUÜ 1973) (Fall 6). V. Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile Aus dem (anerkennungsfähigen) ausländischen Urteil findet die Zwangsvollstreckung nach nationalem Recht nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil (das ein gewöhnliches Urteil mit Gestaltungswirkung ist) ausgesprochen wird, 722 I ZPO (Beschluss nach 110 FamFG). Die Anerkennung ist eine Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung und wird in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung überprüft ( 723 II 2 ZPO). Für die Vollstreckungsklage auf Erlass des Urteils ist (je nach Streitwert) das AG oder LG, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand ( 12 ff. ZPO) hat, und sonst das AG oder LG zuständig, bei dem nach 23 ZPO (Vermögensgerichtsstand) gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann, 722 II ZPO. anerk1 13. Juni 2013
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