2 Fall 7 : Das nicht zugestellte Urteil ohne Begründung Aufgrund eines Mahnbescheides erließ der Sąd Rejonowy Poznań (Polen) ein Zahlungsurteil gegen

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1 Prof. em. Martiny SS 2016 Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Anerkennung ausländischer Entscheidungen II Anerkennung nach EU-Verordnungen und Staatsverträgen A. Schrifttum Lehrbücher: Geimer IZPR 7 Rn 2751 ff.; Hess 6 IV, 7 IV 4; von Hoffmann/Thorn IPR 9 3 D, E; Junker IZPR ; Kegel/Schurig IPR 9 22 V; Kropholler IPR 6 60; Linke/Hau IZPR 6 9; Rauscher IPR 4 19 A, B; Schack IZPR 6 17; Siehr IPR 54 V Zur Vertiefung: Micklitz/Rott, Vergemeinschaftung des EuGVÜ in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, EuZW 2002, 15-24; Rühl, Das Haager Übereinkommen über die Vereinbarung gerichtlicher Zuständigkeiten - Rückschritt oder Fortschritt?, IPRax 2005, 410 ff.; Stolz, Die Ordre Public-Klausel des EuGVÜ in der Rechtsprechung des EuGH, JuS 2002, ; Ulrici, Anerkennung und Vollstreckung nach Brüssel Ia, JZ 2016, 127; Wagner, Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen Schuldner mit Wohnsitz im EU-Ausland, EWS 2016, Fallbearbeitung: Fuchs JuS 2000, ; Klöpfer, "Empfänger verzogen", JuS 2014, (noch zur EuGVO); Okońska, Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils in Deutschland, Jura 2015, (noch zur EuGVO). B. Fälle Fall 1: Tödliche Spritze - Krombach Der Bekl., ein deutscher Arzt, hatte einem französischen Mädchen eine Injektion gegeben, an deren Folgen es starb. Während ein deutsches Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wurde er in Frankreich von einem Strafgericht zu fünfzehn Jahren Zuchthaus und zu einer Entschädigungsleistung von FF verurteilt. Da er in Frankreich nicht persönlich erschien, wurden auch seine Anwälte nicht zum Verfahren zugelassen. Muss in Deutschland anerkannt werden? (EuGH Rs. C-7/98 - Krombach/Bamberski -, Slg. 2000, I-1935 = NJW 2000, 1853; BGH , NJW 2000, 3289 = JuS 2000, 1232 Bericht Hohloch). Dazu Stolz JuS 2002, 541 ff. Fall 2: Das italienische Urteil Der Antragsgegner wendet ein, das zur Vollstreckung anstehende italienische Urteil habe erhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt und Beweise nicht erhoben. Kann er damit gehört werden? (OLG Düsseldorf , NJW-RR 1997, 572 = JuS 1997, 755 Bericht Hohloch) Fall 3: Schülerunfall Ein deutscher Schüler stürzte in Südtirol (Italien) während einer Bergtour im Rahmen eines Schullandheimaufenthalts tödlich ab. Sein Lehrer wurde vom Tribunale Penale Bozen wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Ferner verurteilte das Gericht den Lehrer auf Antrag der Eltern und des Bruders des Verstorbenen zu einer Akontozahlung von Lit. sowie zu den Kosten der Rechtsverfolgung (Lit ). Daraufhin wird in Deutschland die Vollstreckung dieser Entscheidung u.a. zum Ersatz von Bekleidungsschäden (2.000 DM) sowie der Kosten der Rechtsverfolgung (Lit ) beantragt. Nach deutschem Recht fiel der Schüler unter die gesetzliche Unfallversicherung; zugunsten des Lehrers bestand ein Haftungsausschluss ( 636 I 1, 637 IV 1 RVO; heute 104 ff. SGB VII). Kann die italienische Entscheidung trotzdem anerkannt werden? (BGH , BGHZ 123, 268 = NJW 1994, 3269 = IPRax 1994, 118 m. Aufs. Basedow [85] = ZEuP 1995, 846 m. Anm. Kubis [ ]; ZZP 108[1995] 241 m. Aufs. Haas [219]) Fall 4: Die Bürgschaft Der in Deutschland wohnende Bürge wurde von einem französischen Gericht zur Zahlung von Franc verurteilt. Er wendete gegen die Vollstreckung in Deutschland ein, dass ihn diese Schuld bei seinem monatlichen Nettogehalt von DM überfordere. Beachtlich? (BGH , NJW 1999, 2372 = JZ 1999, 1117 Anm. Roth = JuS 2000, 95 Bericht Hohloch) Fall 5: Vollstreckung eines Versäumnisurteils in Österreich Die Parteien streiten über die Vollstreckung eines Versäumnisurteils der Rechtbank `s Hertogenbosch (Niederlande) in Österreich, mit dem S verurteilt wurde, an A ,- zu zahlen. Dieses war unzulässigerweise erlassen worden, obwohl S als nicht erschienen Partei nicht ordnungsgemäß, in diesem Falle nicht rechtzeitig, geladen wurde. Ferner wurde es dem S auch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Villach (Österreich) erklärte das genannte Urteil für vollstreckbar und ordnete seine Vollstreckung an. S wurde zwar eine Ausfertigung dieses Beschlusses zugestellt, doch auch diesem wurde das Versäumnisurteil nicht beigefügt. Das LG Klagenfurt (Österreich) wies die Vollstreckung des Versäumnisurteils zurück; die in Art. 34 Nr. 2 EuGVO behandelte Möglichkeit gegen ein Versäumnisurteil einen Rechtsbehelf einzulegen setze voraus, dass die Entscheidung dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen habe, zugestellt worden sei. Zu Recht? (EuGH , C-283/05- ASML Netherlands BV/SEMIS, Slg. 2006, I-12041= NJW 2007, 825 = EuZW 2007, 157) Fall 6: Arrestbeschluss aus Stenungsund Die Antragstellerin (Gläubigerin) erwirkte gegen die Antragsgegnerin (Schuldnerin) einen Arrestbeschluss des Tingsrätt (AG) Stenungsund (Schweden), durch den die Schuldnerin wegen einer Forderung von mit dinglichem Arrest belegt wurde. Die Schuldnerin ist vor Erlass des Arrestbeschlusses weder gehört worden, noch ist ihr zuvor ein verfahrenseinleitendes oder gleichwertiges Schriftstück zugestellt worden. Sie hat jedoch gegen den Arrest in Schweden fristgerecht den zulässigen Rechtsbehelf eingelegt. Kann der Beschluss in Deutschland anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden? (BGH , RIW 2007, 217)

2 2 Fall 7 : Das nicht zugestellte Urteil ohne Begründung Aufgrund eines Mahnbescheides erließ der Sąd Rejonowy Poznań (Polen) ein Zahlungsurteil gegen den in Deutschland wohnenden Beklagten. Das Urteil enthielt keine Begründung. Zugestellt wurde es erst mit der Vollstreckbarerklärung in Deutschland. Möglicherweise sind die gerichtlichen Schriftstücke (insbes. die Ladung) in der Gerichtsakte belassen worden und galten damit als zugestellt (Art poln. ZVG). Anerkennungsfähig? (Noch zu Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO a. F.; BGH , NJW 2016, 160 = RIW 2016, 233) Siehe auch Papier Zustellung Fall 7: Zustellung durch Ablage in der Gerichtsakte (EuGH, ). C. Zur Anerkennung nach EU-Verordnungen und Staatsverträgen I. EU-Verordnungen Die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen gehört zu den Zielen der EU (Art. 67 IV AEUV). EU- Verordnungen genießen nach Art. 288 AEUV (ex-art. 249 EGV), 97 FamFG bzw. Art. 3 II 2 EGBGB analog Vorrang vor den deutschen Anerkennungsregeln. In Betracht kommen: 1. Ab gilt die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (Brüssel Ia-VO; JH Nr. 160b). Die Durchführung in Deutschland regeln die 1112 ff. ZPO. Die neue VO trat an die Stelle der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (EuGVO bzw. Brüssel I) (JH Nr. 160). Diese Verordnung hatte ihrerseits das EuGVÜ zum abgelöst. 2. Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (JH Nr. 162) Diese Verordnung (Brüssel IIa VO, ABl. EG 2003 L 338/1) gilt für Verfahren ab (Art. 42 II EheVO II). Deutsche Ausführungsbestimmungen hierzu finden sich im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) vom Siehe Papiere Internationale Scheidungsverfahren, Elterliche Verantwortung, 3. Verordnung zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (Vollstreckungstitel-VO/EuVTVO; ABl. EG 2004 L 143/15) (JH Nr. 183). Die VO gilt seit Deutsche Durchführungsbestimmungen finden sich in 1079 ff. ZPO (eingefügt durch EG-Vollstreckungstitel- Durchführungsgesetz v , BGBl. I 2477). Siehe Papier Anerkennung III. 4. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl.EU 2006 L 399/1 (JH Nr. 184). Siehe Papier Anerkennung III. 5. Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl.EU 2007 L 199/1 (JH Nr. 185). Siehe Papier Anerkennung III. 6. Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. EU 2009 L 7/1 (JH Nr. 161). Deutsche Durchführungsbestimmungen im Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) v Siehe Papier Unterhaltsverfahren. 7. Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ABl. EU 2012 L 201/107 (JH Nr. 61). Deutsche Durchführungsbestimmungen im Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG). 8. Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vom über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen, ABl. EU 2013 L 181/4. II. Staatsverträge 1. Maßgebliche Staatsverträge a) Multilaterale Staatsverträge aa) Bis zum Inkrafttreten der EuGVO galt das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom i.d.f. des 4. Beitrittsübereinkommens vom (ABl. EG 1997 C 15/1). Zuvor galt die Fassung v bb) Im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten gilt weiterhin das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) vom (z.b. Norwegen, Schweiz). cc) Ferner gibt es das Haager Übereinkommen zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Kindesunterhalt und anderer familienrechtlicher Unterhaltsansprüche vom (Vorläufer ist das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom ). Das Haager Übereinkommen

3 3 über Gerichtsstandsvereinbarungen vom ist noch nicht in Kraft getreten. dd) Deutsche Ausführungsbestimmungen zu den meisten EU-Verordnungen und den Staatsverträgen finden sich im Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG), im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) sowie im Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) und im Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG). b) Bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen Bilaterale Anerkennungsverträge bestehen mit Belgien, Griechenland, Israel, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, der Schweiz, Spanien, Tunesien sowie dem Vereinigten Königreich. Die bilateralen Staatsverträge kommen nicht mehr zur Anwendung soweit die EU-Verordnungen eingreifen (Art. 69 Brüssel Ia-VO; Art. 59 EheVO II). 2. Vorrang staatsvertraglicher Regeln a) Auch im Internationalen Verfahrensrecht genießen völkerrechtliche Regeln Vorrang vor dem nationalen Recht (Art. 3 II 1 EGBGB analog bzw. 97 FamFG). Die 328, 722 ZPO, 107 ff. FamFG sind also im Anwendungsbereich eines Staatsvertrages grundsätzlich ausgeschlossen. Doch kann das Günstigkeitsprinzip eingreifen. Danach kommt diejenige Regelung zur Anwendung, nach der die ausländische Entscheidung anerkannt werden kann. Anerkennungsfreundlicher kann auch das nationale Recht sein, so z.b. Art. 23 Haager Unterhaltsvollstreckungsübk b) Im Verhältnis der Staatsverträge untereinander gilt grundsätzlich ebenfalls das Günstigkeitsprinzip. Die Anerkennung nach bilateralen Staatsverträge wird jedoch für Zivil- und Handelssachen vollständig ausgeschlossen von Art. 69 Brüssel Ia-VO, Art. 59 EheVO II, Art. 65 LGVÜ. Bei der Anerkennung von Entscheidungen wird das LGVÜ nur dann angewendet, wenn entweder der Erststaat oder der Zweitstaat nicht Mitglied der EU ist (Art. 64 II lit. c LGVÜ). Es gilt also im deutsch-schweizerischen, aber nicht im deutsch-französischen Verhältnis. III. Anerkennung und Vollstreckung nach Brüssel Ia-VO und EheVO II/LGVÜ 1. Brüssel Ia-VO a) Vollstreckung ohne Exequatur Nach der Brüssel Ia-VO hat der Gläubiger (nur noch) die Vollstreckung einzuleiten. Mitgliedstaatliche Entscheidungen (zum Begriff Art. 2 lit. a) sind ohne vorheriges Vollstreckbarerklärungsverfahren vollstreckbar (Art. 39 Brüssel Ia-VO). Als Kompromiss zwischen dem bisherigen Schuldnerschutz und der exequaturlosen Vollstreckung wurde ein eigenständiges Verfahren auf Versagung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat (sog. "umgekehrtes Verfahren") eingeführt. Dieses muss der Schuldner im Vollstreckungsstaat einleiten, um Vollstreckungsversagungsgründe vorbringen zu können (Art. 46 ff. Brüssel Ia-VO). Der Schuldnerschutz bleibt also erhalten. Der Schuldner kann im Vollstreckungsstaat insbes. weiterhin geltend machen, dass die ausländische Entscheidung gegen den ordre public verstößt (Art. 45 I lit. a, II, Art. 46 ff. Brüssel Ia-VO). Über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung muss "unverzüglich" entschieden werden (Art. 48 Brüssel Ia- VO). Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist dem jeweiligen Recht des Vollstreckungsstaats überlassen, soweit das Verfahren nicht schon in der Brüssel Ia-VO geregelt ist (Art. 47 II Brüssel Ia-VO). Siehe in Deutschland die 1110 ff. ZPO. b) Versagung der Anerkennung bzw. Vollstreckung in Deutschland Für Anträge auf Versagung der Anerkennung bzw. Vollstreckung ist in Deutschland das Landgericht ausschließlich zuständig ( 1115 I ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus 1115 II ZPO. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer durch Beschluss (zu den Einzelheiten siehe 1115 IV ZPO). Hiergegen findet die sofortige Beschwerde und sodann die Rechtsbeschwerde statt ( 1115 V ZPO). Beantragt der Schuldner die Versagung der Vollstreckung, kann das Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Schuldners ausgesetzt oder beschränkt werden (zu den Einzelheiten siehe Art. 44 Brüssel Ia-VO sowie zusätzlich 1116 ZPO). Der Erfüllungseinwand taucht unter den Vollstreckungshindernissen nicht auf; die Erfüllung steht Anerkennung und Vollstreckung grundsätzlich nicht entgegen. Will dar Schuldner einwenden, dass er den Urteilsspruch erfüllt hat, so muss er eine gesonderte Vollstreckungsgegenklage erheben (vgl ZPO), Wagner, TranspR 2015, LGVÜ, EheVO II Anerkennung der Entscheidung nach Art. 32 ff. LGVÜ (Art. 21 ff. EheVO II) bedeutet nach h.m. auch hier Wirkungserstreckung. Die davon zu unterscheidende Vollstreckbarerklärung ("Exequatur") erfolgt im Zweitstaat nach Art. 38 ff. LGVÜ (Art. 28 ff. EheVO II). Die eigentliche Zwangsvollstreckung erfolgt weiterhin nach unvereinheitlichtem nationalem Prozessrecht. IV. Wirkungen der Anerkennung

4 4 1. Rechtskraft Wichtigste der anerkannten Urteilswirkungen ist auch hier die Rechtskraft der Entscheidung. Sie bindet die Parteien an das im Ausland erzielte Ergebnis. 2. Gestaltungswirkung Gestaltungsurteile (z.b. Ehescheidung) haben auch hier Gestaltungswirkung nach dem erststaatlichen Recht. 3. Tatbestandswirkung Für die Tatbestandswirkung nach materiellem Recht ist auch hier die lex causae maßgeblich. 4. Vollstreckbarkeit Die Vollstreckbarkeit des ausländischen Leistungsurteils wird erst im Verfahren nach Art. 38 ff. EuGVO/LGVÜ (Art. 28 ff EheVO II) verliehen. V. Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 22 ff. EheVO II, Art. 33 ff. LGVÜ Anerkennungshindernisse nach Art. 45 Brüssel Ia-VO 1. Anerkennungsfähige Entscheidungen a) Zivil- und Handelssachen Vorausgesetzt werden Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen i.s. des Art. 1 Brüssel Ia-VO /LGVÜ. Auch hier erfolgt eine vertragsautonome Qualifikation durch das Zweitgericht. Entscheidungen aus Adhäsionsverfahren (Zivilurteile im Strafverfahren) sind anerkennungsfähig. b) Entscheidungen Anerkannt werden Gerichtsentscheidungen (Art. 36 I Brüssel Ia-VO, Art. 32 LGVÜ; Art. 21 I EheVO II) sowie skandinavische Behördenentscheidungen in Unterhaltssachen (Art. Va Prot.). Die Bezeichnung der Entscheidung (z.b. als Urteil oder Vollstreckungsbefehl) ist irrelevant (Art. 36 II Brüssel Ia-VO, Art. 32 LGVÜ). Nicht anerkennungsfähig sind erststaatliche Entscheidungen, die ihrerseits ausländische (drittstaatliche) Entscheidungen anerkennen (exequatur sur exequatur ne vaut). c) Entscheidungen über Umgangsrecht und Kindesrückgabe Bestimmte Entscheidungen über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes unterliegen erleichterten Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 40 ff. EheVO II. d) Wirksamkeit der Entscheidung Die formelle Rechtskraft ist keine Anerkennungsvoraussetzung. Auch vorläufige Entscheidungen - einstweilige Verfügungen und vorläufig vollstreckbare Entscheidungen - können anerkannt werden (vgl. Art. 35 Brüssel Ia- VO, Art. 32 LGVÜ). Nicht anerkannt werden nach st. Rspr. allerdings Entscheidungen, die in einem nur einseitigen (nicht kontradiktorisch angelegten) Verfahren ergangen sind (ex parte-entscheidungen) (so Fall 6), str. 2. Öffentliche Urkunden und Prozessvergleiche Notarielle Urkunden und Prozessvergleiche können anerkannt (Art. 58 f. Brüssel Ia-VO, Art. 57 f. LGVÜ) und vollstreckt werden (Art. 58 f. Brüssel Ia-VO, Art. 38 f. LGVÜ; Art. 46 EheVO II). VI. Anerkennungshindernisse nach Brüssel Ia-VO, EheVO II und LGVÜ 1. Gerichtsbarkeit des Erstgerichts Die Gerichtsbarkeit des Erstgerichts wird von EuGVO, EheVO II und LGVÜ nicht ausdrücklich verlangt. Sie ist gleichwohl Anerkennungsvoraussetzung und bei Zweifeln nach völkerrechtlichen Maßstäben zu prüfen. 2. Öffentliche Ordnung (ordre public) a) Grundsatz Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaates widersprechen würde (Art. 45 lit. a Brüssel Ia-VO; Art. 34 Nr. 1 LGVÜ; Art. 22 lit. a, 23 lit. a EheVO II). Das Ergebnis der Anerkennung wäre wegen des Verstoßes gegen Grundwerte für die Rechtsordnung des Anerkennungsstaates untragbar. b) Materiellrechtliche Widersprüche Der Widerspruch kann zum materiellen zweitstaatlichen Recht bestehen. Die Anerkennung kann an inländischem zwingendem Recht (vgl. Art. 9 I, II Rom I-VO) scheitern. Doch darf auch hier grundsätzlich keine sachliche Überprüfung (révision au fond) vorgenommen werden (Art. 52 Brüssel Ia-VO, Art. 36 LGVÜ; Art. 25 EheVO II). Die deutsche Rspr. hat den sozialrechtlich verankerten Haftungsausschluss des Arbeitnehmers ( 105 SGB VII) mit dem deutschen ordre public geschützt (Fall 3). Dagegen kann gegen ein ausländisches Zahlungsurteil nur in Extremfällen erfolgreich geltend gemacht werden, dass es die Handlungsfreiheit des Schuldners in verfassungswidriger Weise (vgl. Art. 2 I, 20 I, 28 I GG) einschränke (s. Fall 4). c) Verfahrensverstöße Ein ordre public-verstoß kann auch im ausländischen Verfahren liegen, wenn infolge eines groben

5 5 Verfahrensfehlers ein untragbares Ergebnis eingetreten ist. So wird ein Urteil nicht anerkannt, das darauf beruht, dass dem Schuldner die Vertretung durch einen in der Verhandlung anwesenden, zugelassenen Rechtsanwalt nur deswegen verwehrt wurde, weil der Schuldner nicht persönlich erschienen war (Fall 1 Tödliche Spritze - Krombach ). In Fall 7 ( Das nicht zugestellte Urteil ohne Begründung ) wurde nicht anerkannt, da die gerichtlichen Schriftstücke (insbes. die Ladung) in der Gerichtsakte belassen worden und galten damit als zugestellt galten. Dies widerspricht dem verfahrensrechtlichen ordre public. Das Fehlen jeglicher Begründung ermöglichte außerdem keine Überprüfung im (damaligen) Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung. Zum Verstoß der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen (hier: polnischen) Urteils gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public internationalbloße Abweichungen oder Fehler im ausländischen Erkenntnisverfahren (Verfahrensfehler, fehlerhafte Rechtsanwendung) sind im erststaatlichen Verfahren zu rügen. Im Anerkennungs- und Vollstreckungsstadium können sie nicht mehr geltend gemacht werden (Fall 2). 3. Anerkennungszuständigkeit a) Grundsatz: keine Zuständigkeitsprüfung Grundsätzlich erfolgt keine Überprüfung der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts (Art. 45 III Brüssel Ia-VO, Art. 35 III LGVÜ; Art. 24 EheVO II). Auch der ordre public darf hierfür nicht verwendet werden. b) Besondere und ausschließliche Zuständigkeit Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn die Vorschriften der Abschnitte über Versicherungssachen (Art. 10 ff. Brüssel Ia-VO; Art. 8 ff. LGVÜ), Verbrauchersachen (Art. 17 ff. Brüssel Ia-VO; Art. 15 ff. LugÜ), Individualarbeitsverträge (Art. 20 ff. Brüssel Ia-VO) und des Abschnitts über ausschließliche Zuständigkeiten (Art. 24 Brüssel Ia-VO; Art. 22 LGVÜ) verletzt worden sind (Art. 45 Abs. 1 lit. e Brüssel Ia-VO Art. 35 I LGVÜ). Gleiches gilt, wenn ein Fall des Art. 45 I lit. d Brüssel Ia-VO (drittstaatliche Entscheidungen) vorliegt. Eine Nachprüfung der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts findet auch hier nicht statt (Art. 45 II Brüssel Ia-VO, Art. 35 II LGVÜ). 4. Fehlendes rechtliches Gehör Die Anerkennung scheitert, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück (Ladung, Klage, auch Mahnbescheid) nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist (Art. 45 I lit. b Brüssel Ia-VO, Art. 34 Nr. 2 LGVÜ; Art. 22 lit. b, 23 lit. b EheVO II), dass er sich verteidigen konnte Einlassung in das Verfahren liegt bei erkennbarer Absicht, sich zu verteidigen, vor. Nach h.m. findet eine amtswegige Prüfung statt. Fehlendes rechtliches Gehör wird gesondert in Art. 23 lit. d EheVO II angeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung richtet sich soweit sie überhaupt noch nachgeprüft wird - nach dem Recht des Erststaates. Sie setzt die Einhaltung der einschlägigen EU-Verordnung bzw. Staatsverträge (Haager Übereinkommen) über die Zustellung voraus; Heilung von Zustellungsmängeln ist möglich. Der Begriff der Rechtzeitigkeit ist einheitlich auszulegen. Es kommt auf den Einzelfall an; die Rechtzeitigkeit wird aus der Sicht des Vollstreckungsstaates beurteilt. In Fall 5 ( Vollstreckung eines Versäumnisurteils in Österreich ) hat der EuGH festgelegt, dass die Möglichkeit des Beklagten, einen Rechtsbehelf gegen ein Versäumnisurteil einzulegen, voraussetzt, dass dieser tatsächlich Kenntnis von dessen Inhalt durch Zustellung erlangt hat. Diese müsse so rechtzeitig erfolgt sein, dass er sich vor Gericht des Ursprungsstaates verteidigen könne. Das bloße Wissen, dass es eine solche Entscheidung gebe, reiche hingegen nicht aus. Aus diesem Grunde hatte S nicht die Möglichkeit, im Ursprungsstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen; das Versäumnisurteil war nicht anzuerkennen. Die beantragte Vollstreckung (Exekution nach österreichischem Recht) war deshalb zurückzuweisen. 5. Unvereinbarkeit mit im Anerkennungsstaat ergangener Entscheidung Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung mit einer im Entscheidungsstaat ergangenen Entscheidung unvereinbar ist (Art. 45 I lit. c Brüssel Ia-VO, Art. 34 Nr. 3 LGVÜ; Art. 22 lit. c, 23 lit. e EheVO II). Das Prioritätsprinzip gilt nicht; die inländische Entscheidung kann auch die spätere sein. Ein Widerspruch liegt dann vor, wenn sich die Rechtsfolgen wechselseitig ausschließen. Inländische Rechtshängigkeit ist kein Anerkennungshindernis (vgl. Art. 45 ff. Brüssel Ia-VO; Art. 27 ff. LGVÜ). 6. Unvereinbarkeit mit IPR des Anerkennungsstaates Unterschiede bezüglich des anzuwendenden Rechts stehen der Anerkennung nach der Brüssel Ia-VO, Art. 32 ff. LGVÜ, Art. 25 EheVO II nicht entgegen. Früher erfolgte hingegen nach dem LGVÜ 1988 keine Anerkennung, wenn das Erstgericht sich in bestimmten Fragen zum IPR (Personen- und Güterstand) des Zweitstaates in Widerspruch gesetzt hatte und dadurch ein anderes Ergebnis eingetreten war 7. Unvereinbarkeit mit in einem Drittstaat ergangener Entscheidung Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung mit einer in einem Nichtmitgliedstaat bzw.

6 6 Nichtvertragsstaat ergangenen früheren Entscheidung unvereinbar ist (Art. 45 I lit. d; Art. 34 Nr. 4 LGVÜ; Art. 22 lit. d, 23 lit. f EheVO II). Vorausgesetzt wird, dass die drittstaatliche Entscheidung die Anerkennungsvoraussetzungen des Zweitstaates erfüllt. VII. Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach EheVO II und LGVÜ Das erstinstanzliche Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist ein sog. einseitiges Verfahren, an dem der Schuldner nicht beteiligt ist (Art. 38, 41 LGVÜ; Art. 28 ff., 31 EheVO II i.v.m. 1 ff. AVAG bzw. 18 I IntFamRVG). Der Antrag richtet sich in Deutschland an den Vorsitzenden einer Zivilkammer des LG (Art. 39 I LGVÜ). Gegen die Klauselerteilung kann der Schuldner einen Rechtsbehelf (Beschwerde) einlegen (Art. 43, 44 LGVÜ; 11 ff. AVAG/Art. 33 EheVO II i.v.m. 24 ff. IntFamRVG). Das Beschwerdegericht (OLG) kann bei noch nicht rechtskräftigen Auslandsentscheidungen das Verfahren aussetzen (Art. 46 LGVÜ, s. dazu OLG Düsseldorf , NJW-RR 1997, 572 = JuS 1997, 755). Als dritte Instanz ist der BGH Rechtsbeschwerdegericht ( 17 ff. AVAG/ 28 ff. IntFamRVG). Die Anerkennung selbst erfolgt ipso iure, also formlos (Art. 33 I LGVÜ; Art. 21 I EheVO II). Doch ist eine eigene Feststellung der (bloßen) Anerkennung möglich (Art. 33 II LGVÜ i.v.m. 25 ff. AVAG; Art. 21 III EheVO II i.v.m. 32 IntFamRVG). IZPR-Pap/IZPR_anerk2 21. April 2016

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