Nr. 6: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

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1 Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Zivilverfahrensrecht Stand: 04/2010 Nr. 6: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen Fall 1: Nach welchen Bestimmungen richtet sich die Anerkennung der ausländischen Entscheidungen? a) Der in Deutschland lebende Russe R hat einen in der Russland lebenden Sohn S. S hat in der Russland einen Unterhaltstitel (russisches Urteil) erworben. Variante: Der Vater ist Türke und der Sohn lebt in der Türkei und hat einen türkischen Unterhaltstitel. b) M (Franzose) und F (Deutsche) waren verheiratet. Die Ehe ist in Frankreich geschieden worden, M ist durch ein französisches Urteil zur Unterhaltszahlung verpflichtet. c) Die deutsche Firma F ist in der Schweiz (Schweden) zur Zahlung von durch Urteil verpflichtet worden (Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferung unter Anwendung der CISG). Fall 2: Ist die Anerkennungszuständigkeit der ausländischen Gerichte gegeben? a) bei einem ukrainischen Unterhaltsurteil aufgrund einer Klage eines ukrainischen Kindes mit Wohnsitz in Kiew gegen den in Düsseldorf lebenden ukrainischen Vater. b) bei einem Urteil eines New Yorker Gerichts aufgrund einer Klage einer amerikanischen Firma gegen eine deutsche Firma aus einem Kaufvertrag, in dem als Gerichtsstand Ulm vereinbart war (Variante: in der eine Schiedsabrede getroffen wurde). c) bei einem Urteil eines syrischen Gerichts Der in Syrien ansässige Kläger hatte von der deutschen Beklagten telegrafisch Wolle gekauft. Die Verkaufsbestätigung enthielt als Schiedsklausel Bremen. Der Kläger klagte erfolgreich in Damaskus auf Schadensersatz wegen Lieferverzug. Das syrische Zivilgericht stützte seine Zuständigkeit auf den Abschlussort und verwarf den Einwand der Schiedsabrede, weil das Schweigen des Klägers auf das Bestätigungsschreiben keine Zustimmung bedeutete. (vgl. OLG Hamm IPRax 1988, 166, 144 mit Anm. Schröder) Fall 3: Steht der Anerkennung des ausländischen Urteils der ordre public entgegen? a) Die in England lebende Klägerin möchte einen Unterhaltstitel des Londoner High Court gegen ihren geschiedenen Ehemann vollstrecken. Dieser wendet ein, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihn der High Court wegen contempt of court vom Verfahren ausgeschlossen habe. Diese Sanktion sieht das englische Recht für den Fall vor, dass der Beklagte, wie hier, eine einstweilige Anordnung zur Zahlung vorläufigen Unterhalts nicht befolgt hat. b) Der US-amerikanische Kläger begehrt vor einem deutschen Gericht die Vollstreckbarkeitserklärung eines kalifornischen Schadensersatzurteils, da der Beklagte, ein deutsch-amerikanischer Doppelstaatler, seinen Wohnsitz inzwischen von Kalifornien nach Deutschland verlegt hat. Der Beklagte verfügt in Deutschland auch über vollstreckungstaugliches Vermögen (Grundeigentum). Das kalifornische Urteil erkennt dem Kläger einen Schadensersatzanspruch von insgesamt US $ zu. Die Urteilssumme setzt sich folgendermaßen zusammen: 260,- $ als Ersatz für Heilaufwendungen (past medical damages) ,- $ für zukünftige medizinische Versorgung (future medical damages) ,- $ für eine voraussichtlich erforderliche Unterbringung des Klägers (cost of placement) ,- $ für erlittene Ängste, Schmerzen, Leiden und sonstige Schäden dieser Art (anxiety, pain, suffering and general damages of that nature) ,- $ Strafschadensersatz (exemplary and punitive damages)

2 2 I. Grundsätze 1. Es gilt das Günstigkeitsprinzip im Verhältnis völkerrechtlicher Rechtsquellen untereinander und dem autonomen IZVR, es sei denn, die betreffende völkerrechtliche Regelung sieht davon Ausnahmen vor (z.b. Art. 69 EuGVVO; Art. 55 LugÜ; Artt. 7, 36, 37 EheVO; Günstigkeitsprinzip u.a. verankert in Art. 23 Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom [HUnthVÜ; J/H Nr. 181] und Art. 52 HUnthÜ 2007). 2. Es gilt grundsätzlich das Gegenseitigkeitsprinzip. Dieses wird dadurch realisiert, dass Regelungen in internationalen Abkommen nur im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander gelten und bei Anwendung des autonomen deutschen IZPR durch 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Anerkennung dann ausgeschlossen ist, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Ausnahme: Überwiegend bei Kindschafts-, Lebenspartnerschafts-, und Ehesachen da bei FamFG-Sachen die Gegenseitigkeit nur entsprechend 109 Abs. 4 FamFG zu fordern ist. 3. Territorialitätsprinzip: Gerichtliche Entscheidungen sind staatliche Hoheitsakte und wirken nur im Hoheitsgebiet des Erlassstaates. In anderen Staaten entfalten sie nur Wirkung, wenn sie gemäß dem Recht dieses Staates anzuerkennen sind. Die Anerkennung ausländischer Urteile bedarf in der Bundesrepublik Deutschland keines separaten formalen Anerkennungsverfahrens (Ausnahme: Ehesachen 107 FamFG). Dagegen bedarf die Vollstreckung von ausländischen Urteilen grds. der Vollstreckbarerklärung. Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Anerkennung der Entscheidung geprüft. 4. Erneutes Leistungsurteil: Umstritten ist, ob die Anerkennung eines ausländischen rechtskräftigen Urteils einen Prozess im Inland mit demselben Streitgegenstand ausschließt. Die wohl herrschende Meinung schließt eine inländische Leistungsklage nicht aus, soweit im konkreten Fall hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint wird. Das anerkannte ausländische Urteil wird von Amts wegen beachtet, es ergeht ein inhaltlich übereinstimmendes Sachurteil (u.a. BGH, NJW 1964, 1626; FamRZ 1987, 379). Im Anwendungsbereich der EuGVVO sind erneute Leistungsurteile ausgeschlossen, da die Vollstreckbarkeit im vereinfachten Vollstreckbarerklärungsverfahren einfacher zu erreichen ist. Daher besteht für die Leistungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis. II. EuGVVO Seit in Kraft und gilt für alle EU-Mitgliedstaaten (mit Wirkung v auch für Dänemark) verbindlich und unmittelbar. 1. Anerkennung Entscheidungen über Zivil- und Handelssachen, die von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassen worden sind, werden gemäß Art. 33 EuGVVO grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten automatisch, d.h. ohne ein besonderes Verfahren anerkannt. Unter dem Begriff Entscheidung versteht man nach Art. 32 EuGVVO jede vom Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung, ohne Rücksicht auf Bezeichnung wie Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten. Eine Entscheidung wird nach Art. 34 EuGVVO nicht anerkannt, wenn: - Nr. 1: Unvereinbarkeit mit dem ordre public: Dabei wird zwischen dem verfahrensrechtlichen ordre public (z.b. die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

3 der Gerichte) und dem materiellrechtlichen ordre public (Das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts steht hier zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und Gerechtigkeitsvorstellungen derart im Widerspruch, dass die Entscheidung untragbar erscheint.) unterschieden. Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung (Art. 36 EuGVVO) und der Zuständigkeit gehört nicht zum ordre public (Art. 35 Abs. 3 EuGVVO); - Nr. 2: Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das verfahrenseinleitende Schriftstück muss rechtzeitig zugestellt worden sein. Die Zustellung muss anders als nach dem EuGVÜ nicht mehr in allen Details ordnungsgemäß gewesen sein. Es genügt, wenn der Beklagte tatsächlich die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen, d.h. nur gewisse Mindeststandards müssen gewahrt sein. - Nr. 3: Unvereinbarkeit mit einer im Anerkennungsstaat ergangenen Entscheidung, ohne dass diese in der Sache nachgeprüft werden darf (Art. 36 EuGVVO); - Nr. 4: Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung aus einem anderen Mitgliedsstaat oder Drittstaat, die im Anerkennungsstaat anerkennungsfähig ist. Grundsätzlich kann die Nichtanerkennung nicht auf die Unzuständigkeit des entscheidenden Gerichts gestützt werden (Art. 35 Abs. 3 EuGVVO). Nichtanerkennung nach Art. 35 EuGVVO aber wegen Nichtbeachtung der Zuständigkeitsregelungen des EuGVVO hinsichtlich der ausschließlichen Zuständigkeit (Art. 22 EuGVVO) und der Versicherungs- und Verbrauchersachen (Artt EuGVVO), nicht auch der in Arbeitssachen Vollstreckung Gemäß Art. 38 EuGVVO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Die Durchführungsvorschriften für die EuGVVO in Deutschland sind im AVAG zu finden. a) Voraussetzungen - Antrag an das zuständige Gericht (Behörde), Art. 39 Abs. 1 EuGVVO i.v.m. Anhang II. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Vollstreckungsgegners oder das am Ort der Vollstreckung (Art. 39 Abs. 2 EuGVVO, 3 Abs. 2 AVAG). Sachlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht ( 3 Abs. 1 AVAG). - durch einen Berechtigten, Art. 38 Abs. 1 EuGVVO; das ist derjenige, für den das Urteil wirkt, - Vorlage einer Ausfertigung der anzuerkennenden Entscheidung (Art. 53 EuGVVO) und der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO. b) Folge Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung der Versagungsgründe nach Artt. 34, 35 EuGVVO vorgenommen wird. Dies stellt eine Verfahrensvereinfachung im Vergleich zur ZPO und zum LugÜ I dar. Die Vollstreckbarerklärung wird dem Schuldner unverzüglich zugestellt, Art. 42 EuGVVO. Wichtig: Einseitiges Verfahren ohne Anhörung des Antragsgegners. Die Vollstreckung selbst richtet sich nach nationalem Recht. Dabei stellt die Vollstreckbarerklärung den eigentlichen Titel dar, aus dem vollstreckt wird. Für Verfahren die sich gegen diese Zwangsvollstreckung richten, sind ausschließlich die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedsstaates zuständig (Art. 22 Nr. 5 EuGVVO). Der Vollstreckungsschuldner

4 kann in einem solchen Verfahren gem. 14 AVAG die Vollstreckungsgegenklage ( 767 ZPO) erheben. c) Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung Gegen die Vollstreckbarerklärung kann der Vollstreckungsschuldner gemäß Art. 43 Abs. 1 u. 3 EuGVVO innerhalb eines Monats nach Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen. Der Rechtsbehelf ist bei dem in Anhang III aufgeführten Gericht zu stellen (Art. 43 Abs. 2 EuGVVO). Die Vollstreckung darf nur bei Vorlage besonderer Gründe gemäß Artt. 34, 35 EuGVVO versagt oder aufgehoben werden, Art. 45 EuGVVO. Danach ist eine Vollstreckung nicht möglich, wenn die Entscheidung nicht anerkannt werden müsste (s.o.). Gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann nach Art. 44 EuGVVO ein Rechtsbehelf nach Anhang IV der EuGVVO eingelegt werden. In Deutschland ist das die Rechtsbeschwerde. III. LugÜ I Das LugÜ I hat Bedeutung im Verhältnis zur Schweiz, Island und Norwegen. Das LugÜ II von 2007 gleicht das LugÜ I an die EuGVVO an. In Bezug auf Norwegen ist es am in Kraft getreten. 1. Anerkennung Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Der Katalog, nach denen die Anerkennung ausgeschlossen ist, ist allerdings weiter als der nach der EuGVVO. Neben der größeren Anzahl von möglichen Versagungsgründen in Art. 27 und 28 LugÜ I sind diese z.t. auch weiter: Z.B. kommt es beim fehlenden rechtlichen Gehör (Art. 27 Nr. 2 LugÜ I) im Gegensatz zur EuGVVO noch auf die Förmlichkeit der Zustellung an. 2. Vollstreckung Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel (Art. 31 Abs. 1 LugÜ I) sind: - Antrag eines Berechtigten (Art. 31 Abs. 1 LugÜ I) an den Vorsitzenden der Kammer des zuständigen Landgerichts (Art. 32 Abs. 1 LugÜ I); hierzu ist das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG; J/H Nr. 160 a) zu beachten. - Die Entscheidung muss in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, selbst vollstreckbar sein (Art. 31 Abs. 1 LugÜ I; Nachweis mittels entsprechender Urkunden Art. 47 Nr. 1 LugÜ I). - Die Entscheidung muss dem Beschwerten nachweislich zugestellt worden sein (Art. 47 Nr. 1 LugÜ I). - Die Entscheidung muss nach dem Recht des Anerkennungsstaates einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (OLG Saarbrücken, NJW 1988, 3100). Im Gegensatz zur EuGVVO wird aber noch von Amts wegen geprüft, ob etwaige Gründe der Vollstreckung entgegenstehen (Art. 34 LugÜ I). Der Schuldner wird auch hier zunächst nicht gehört. Der Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist vom Schuldner innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung (Art. 36 LugÜ I) beim OLG (Art. 37 LugÜ I) einzulegen. D.h. genau wie nach der EuGVVO kann ein der Vollstreckbarkeit entgegenstehender Einwand fehlender Anerkennungsfähigkeit gem. Art. 27 LugÜ I erst im Rechtsbehelfsverfahren vorgebracht werden. Gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. 4

5 5 IV. EheVO (=VO Brüssel II, geändert durch VO Brüssel IIa) Seit in Kraft und gilt für alle EU-Mitgliedstaaten bis auf Dänemark verbindlich und unmittelbar. Jede durch ein Gericht eines Mitgliedsstaates ausgesprochene Ehescheidung (Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe) ist gemäß Art. 21 Abs. 1 EheVO in allen anderen Mitgliedsstaaten automatisch anzuerkennen, d.h. es bedarf nicht des bei Entscheidungen aus Drittstaaten erforderlichen besonderen Verfahrens des Art. 7 1 FamRÄndG. Die Anerkennung darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe gemäß Art. 22 EheVO verweigert werden. Gründe gemäß Art. 22 EheVO sind: - Anerkennung widerspricht ordre public; - Antragsgegner hat sich nicht auf das Verfahren eingelassen und das verfahrenseinleitende Schriftstück ist ihm nicht so zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte; - Entscheidung ist mit einer im Anerkennungsstaat zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung unvereinbar; - Entscheidung ist mit einer früheren Entscheidung eines anderen Staates unvereinbar, die im Anerkennungsstaat die Voraussetzung für die Anerkennung erfüllt. Beachte! Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaates darf nicht nachgeprüft werden (Art. 24 EheVO). Gemäß Artt. 60, 61 EheVO ersetzt die Verordnung in ihrem Anwendungsbereich die zwischen Mitgliedsstaaten bestehenden bi- und multilateralen Übereinkünfte. V. Vorrangige völkerrechtliche Übereinkommen Soweit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Urteilsstaat ein Abkommen zur Anerkennung besteht, ist dieses vorrangig zu prüfen. (zu beachten z.b. für Unterhaltssachen das HUntVÜ 1973 und nach dessen Inkrafttreten das HUÜ 2007, für Sorgerechtsentscheidungen: das EuSÜ 1989, für Minderjährigenschutzmaßnahmen: MSA 1961, dessen Nachfolgeübereinkommen KSÜ 1996 für Deutschland noch nicht in Kraft ist.) VI. ZPO / FamFG 1. Anerkennung a) ZPO Sind nach einem Abkommen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht gegeben, dann ist aufgrund des Günstigkeitsprinzips 328 ZPO zu prüfen. Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen erfolgt nach 328 ZPO, - bei Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nach deutschen Rechtsvorschriften ( 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es erfolgt eine spiegelbildliche Anwendung der deutschen Zuständigkeitsvorschriften (sog. Spiegelbildprinzip). - wenn keine Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegt ( 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) - keine Unvereinbarkeit mit einem früheren ausländischen oder (früheren oder späteren) inländischen Urteil ( 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). - kein Verstoß gegen den deutschen ordre public ( 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO); nicht geprüft wird hingegen die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung ( 723 Abs. 1 ZPO). - Verbürgung der Gegenseitigkeit ( 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

6 6 b) FamFG Für Entscheidungen, die nach deutschem Recht dem FamFG unterfallen, bestimmt sich die Anerkennung nach 109 FamFG, der 328 ZPO nachgebildet ist, wobei jedoch die Gegenseitigkeit nur in besonderen Fällen nötig ist ( 109 Abs. 4 FamFG). Die Anerkennung ausl. Entscheidungen in Ehesachen erfolgt (sofern nicht die EheVO anzuwenden ist) nicht automatisch sondern erfordert das besondere Verfahren des 107 FamFG (welches dem früheren Art. 7 1 FamRÄndG entspricht). 2. Vollstreckung a) Liegt kein Abkommen vor, gelten folgende Voraussetzungen: - Vollstreckungsklage (Zuständigkeit: AG oder LG, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder an dem Ort, an dem das Vermögen belegen ist, in das vollstreckt werden soll, 722 Abs. 2, 23 ZPO), Geht es aus deutscher Sicht um eine Familiensache, ist nach ständiger Rechtsprechung wegen 23 b I Nr. 5 GVG das FamG am AG zuständig. - Rechtskraft des ausländischen Urteils ( 723 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils reicht nicht aus), - Anerkennung darf nicht nach 328 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sein. Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch Vollstreckungsurteil ( 722 Abs. 1 ZPO). b) Besonderheiten für Unterhaltssachen Für Unterhaltssachen ist das AUG (Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten; J/H Nr. 234) im Verhältnis zu den USA, Kanada und Südafrika zu beachten. VII. Europäischer Vollstreckungstitel (EuVTVO) 1. Zielsetzung Mit der EuVTVO wird die Vollstreckung eines Titels über die Grenzen innerhalb der EU beschleunigt und vereinfacht, indem unter den dort festgelegten Voraussetzungen das Zwischenverfahren der Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat entfällt. Erforderlich ist, dass der Titel durch das zuständige Gericht des Ursprungsmitgliedstaates als Europäischer Vollstreckungstitel unter Verwendung des Formulars nach Anhang I EuVTVO bestätigt wurde. Diese einmalige Bestätigung tritt faktisch an die Stelle der Vollstreckbarerklärung in jedem Vollstreckungsstaat und hat zur Folge, dass der Titel im Vollstreckungsstaat für die Vollstreckung so behandelt wird, als würde es sich um einen inländischen Titel handeln. 2. Anwendungsbereich a) Der sachliche Anwendungsbereich entspricht dem der EuGVVO, hinsichtlich des räumlichen muss es sich um eine Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts handeln, so dass in jedem Fall auch das Vollstreckungsverfahren nach der EuGVVO möglich ist. Dem Gläubiger steht insoweit ein Wahlrecht zu (Art. 27 EuVTVO). Auch in reinen Inlandsfällen ist eine Bestätigung als EuVT möglich (Nagel/Gottwald, IZPR, 6. Aufl., 12 Rn. 9). b) Zeitlich erfasst sind alle ab dem erlassenen Titel.

7 7 3. Anforderungen Es muss sich um einen vollstreckbaren Titel über eine Geldforderung handeln, der in einem Mitgliedstaat erlassen oder errichtet wurde und bei dem die Forderung im Zeitpunkt des Erlasses oder der Errichtung unbestritten war. Vollstreckbare Titel sind alle Entscheidungen (Art. 4 Nr. 1 EuVTVO: Urteile, Beschlüsse, Zahlungsbefehle, Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse), gerichtliche Vergleiche und aufgenommene öffentliche Urkunden über eine Forderung. Eine unbestrittene Forderungen liegt vor bei: a) Anerkenntnisurteilen, gerichtlichen Vergleichen b) Vollstreckungsbescheiden gem. 699 ZPO und vollstreckbaren europäischen Zahlungsbefehlen gem. Artt. 12, 18 EuMahnVO], c) Versäumnisurteilen oder d) Forderungen, die ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt wurden Die unter b) und c) genannten Titel gegen Verbraucher können nur dann als EuVT bestätigt werden, wenn sie im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ergangen sind (Art. 6 Abs. 1 lit d) EuVTVO). Der Verbraucher soll sich gegen eine Verletzung der Verbraucherzuständigkeitsregeln nicht im Ausland verteidigen müssen. Weil aber Verbraucher eher selten (Ferienhaus) Vermögen im Ausland haben, hat die EuVTVO für sie nur geringe Bedeutung (Wagner, IPRax 2005, 189, 194). 4. Spezielle Mindestanforderungen: Artt EuVTVO Als Ausgleich dafür, dass die Anerkennung und Vollstreckung weder aus Gründen des ordre public noch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im verfahrenseinleitenden Stadium abgelehnt werden kann, stellt die Verordnung Mindestanforderungen auf, um die hinreichende Gewähr dafür zu schaffen, dass die Verteidigungsrechte des Schuldners hinreichend gewahrt wurden. Im Einzelnen sind dies: - Zustellungsanforderungen (Art EuVTVO) - Unterrichtung über die Forderung (Art. 16 EuVTVO) - Unterrichtung über Verfahrensmöglichkeiten (Art. 17 EuVTVO) - Heilungsmöglichkeiten von Fehlern (Art. 18 EuVTVO) 5. Verfahren der Bestätigung Die EuVTVO regelt in Bezug auf das Verfahren der Erteilung der Bestätigung nur einige grundlegende Bestimmungen. Näheres regeln nationale Ausführungsbestimmungen, in Deutschland die 1079 ff. ZPO. 6. Rechtsbehelfe Bei Ablehnung des Antrags auf Bestätigung ist in Deutschland 1080 Abs. 2 ZPO zu beachten, der auf die Rechtsbehelfe in Bezug auf die Erteilung einer Vollstreckungsklausel verweist. Bei Stattgabe des Antrags und Ausstellung der Bestätigung ist nach Art. 10 Abs. 4 EuVTVO kein Rechtsbehelf möglich. Möglich bleibt nach Art. 10 Abs. 1 EuVTVO, dass das bestätigende Gericht auf Antrag eine Berichtigung oder einen Widerruf der Bestätigung vormimt ( 1081 ZPO). Für den Antrag gibt es ein Formblatt im Anhang VI der EuVTVO.

8 8 7. Wirkung der Bestätigung Die Entscheidung wird in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt und unmittelbar vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf ( 1082 ZPO) und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann (Art. 5 EuVTVO). Die Bestätigung hat aber nur akzessorischen Charakter. Sie entfaltet ihre Wirkung in Bezug auf die Vollstreckbarkeit nur im Rahmen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung selbst (Art. 11 EuVTVO). Entfällt deren Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat oder wird sie ausgesetzt oder eingeschränkt, so bewirkt dies unmittelbar auch die Beseitigung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit in den anderen Mitgliedstaaten. Auf Antrag an das Ursprungsgericht ist daher eine Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit oder Beschränkung zu erteilen. Hierauf sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland nach 775 bzw. 776 ZPO einzustellen ( 1085 ZPO). 8. Vollstreckung in den anderen Mitgliedstaaten a) Gleichbehandlung Der bestätigte Titel wird in den anderen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangener, Art. 20 Abs. 1 EuVTVO ( 1082 ZPO). b) Form Der Gläubiger muss dem zuständigen Vollstreckungsorgan eine Ausfertigung des Titels und der Bestätigung übermitteln. Die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates können vorsehen, dass die Bestätigung in die dortige Sprache übertragen oder übersetzt wird (Art. 20 Abs. 2 EuVTVO), was 1083 ZPO vorsieht. Die Entscheidung selbst bedarf keiner Übersetzung. c) Ablehnungsgründe Auf Antrag (!) des Schuldners wird die Vollstreckung abgelehnt, wenn die bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die im Vollstreckungsstaat oder einem Drittstaat ergangen ist, soweit letztere die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen und der Schuldner diesen Einwand nicht im Verfahren vor dem Ursprungsgericht geltend machen konnte (Art. 21 EuVTVO). Weder die Entscheidung, noch ihre Bestätigung dürfen im Vollstreckungsstaat nachgeprüft werden, die Ablehnung kann auch nicht auf den ordre public gestützt werden. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann das Gericht einstweilige Anordnungen bezüglich der Vollstreckbarkeit nach 769 Abs. 1, 3 bzw. 770 ZPO treffen ( 1084 Abs. 2 ZPO). d) Aussetzung und Beschränkung Eine Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung kann nach Art. 23 EuVTVO dann erfolgen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt oder der Antrag auf Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung gestellt ist. Im Übrigen bleibt wie bei jedem inländischen Titel hinsichtlich der Art und Weise der Zwangsvollstreckung die Erinnerung nach 766 ZPO. Bei Einwendungen gegen den Titel selbst wird zudem die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO eröffnet ( 1086 ZPO).

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