Prof. em. Martiny SS Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Elterliche Verantwortung
|
|
- Karoline Fertig
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. em. Martiny SS 2013 Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Elterliche Verantwortung A. Schrifttum Lehrbücher: Andrae 2 T. 6; v.hoffmann/thorn IPR 9 8 G; Junker IZPR 19 III; Kegel/Schurig IPR 9 20 X; Kropholler IPR 6 48, 50; Rauscher IPR 4 15 B, 20 A IV 2; Siehr 9, 11, 12 Zur Vertiefung: Andrae, Internationales Familienrecht 2 (2006); Solomon, "Brüssel IIa" - Die neuen europäischen Regeln zum internationalen Verfahrensrecht in Fragen der elterlichen Verantwortung, FamRZ 2004, ; Coester-Waltjen, Die Berücksichtigung der Kindesinteressen in der neuen EU-Verordnung "Brüssel IIa", FamRZ 2005, ; Andrae, Zur Abgrenzung des räumlichen Anwendungsbereichs von EheVO, MSA, KSÜ und autonomem IZPR/IPR, IPRax 2006, 82 89; Pirrung, Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes bei internationalem Wanderleben und Voraussetzungen für die Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen in Sorgerechtssachen nach der EuEheVO, IPRax 2011, 50; Wagner/Janzen, Die Anwendung des Haager Kinderschutzübereinkommens in Deutschland, FPR 2011, ; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht (2013). Fallbearbeitung: Bauer, Der Streit um ein Kind kennt keine Grenzen, Jura 2002, B. Fälle Fall 1: Deutsches Kind in der Türkei Das deutsch-türkische Kind Ayse lebt gegen den Willen ihrer deutschen Mutter bei ihren Großeltern väterlicherseits in der Türkei. Können deutsche Gerichte gleichwohl eine Sorgerechtsregelung treffen? (BGH , NJW 1997, 3024 = JuS 1998, 180 noch zum MSA). Fall 2: Kind in Argentinien Nach einer Ehescheidung ist noch das Sorgerecht für ein deutsch-argentinisches Kind zu regeln. Während des Verfahrens begründet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Argentinien. Berührt das die deutsche internationale Zuständigkeit? (KG , NJW 1998, 1565 = JuS 1998, 660 Bericht Hohloch = IPRax 1998, 660 m. Aufs. Henrich (247)) Fall 3: "Die Nomadenkinder" Im Dezember 2001 zogen die Kinder C, D und E in Begleitung ihrer Mutter A sowie ihres Stiefvaters F nach Schweden. Zuvor waren D und E von der finnischen Stadt X in Obhut genommen worden. Grund dieser - später aufgehobenen - Inobhutnahme war die Gewalttätigkeit ihres Stiefvaters. Im Sommer 2005 verließ die Familie Schweden, um ihren Urlaub in Finnland zu verbringen. Sie blieb in Finnland und wohnte in Wohnwagen auf verschiedenen Campingplätzen; die Kinder gingen nicht zur Schule. Im November 2005 nahm der Sicherungsausschuss der Stadt Y in Finnland die Kinder C, D und E in seine sofortige Obhut und brachte sie in einer Pflegefamilie unter, da die Kinder sich selbst überlassen gewesen seien. (EuGH Rs. C-523/07, Slg. 2009, I-2805 = FamRZ 2009, 843 = IPRax 2011, 76 m. Aufs. Pirrung, 50) C. Zur elterlichen Verantwortung I. Anknüpfung Die Wirkungen des Eltern-Kindesverhältnisses, d.h. das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern (Sorgerecht, Beistandschaft), unterliegen nach deutschem IPR (wandelbar) dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 21 EGBGB). Das gilt insbesondere für die Sorgerechtsverteilung. Das Sorgerecht über ein in Deutschland lebendes Kind richtet sich also nach deutschem Recht. Zu beachten sind allerdings vorrangig anwendbare Staatsverträge (KSÜ) sowie besondere Kollisionsnormen für Namen (Art. 10 EGBGB) und Unterhalt (Art. 18 EGBGB bzw. Haager Unterhaltsprotokoll). II. Deutsches Internationales Verfahrensrecht 1. Grundsatz Für die internationale Zuständigkeit in Kindschaftssachen (insbes. die Abstammung, 151 FamFG) gilt 99 FamFG. Danach besteht eine deutsche Zuständigkeit aufgrund der Staatsangehörigkeit sowie aufgrund des inländischen gewöhnlichen Aufenthalts. Für isolierte Sorgerechtsverfahren ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus 99 FamFG (s. dazu Fall 3 für ein Kind in Argentinien). Es handelt sich dann um eine Familiensache (vgl. 23 b GVG). 2. Familiensache Handelt es sich um eine Familiensache, so kann sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus ihrer Annexzuständigkeit ergeben. Das ist der Fall bei der Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind ( 98 II FamFG). Hier ist vor dem Familiengericht eine Ehesache anhängig ( FamFG) und die deutsche internationale Zuständigkeit für die Ehesache ist gegeben 98 I FamFG).
2 2 3. Kindschaftssache In Kindschaftssachen (wozu Sorgerechtssachen und Vormundschaftssachen gehlören, 151 FamFG) ergibt sich die deutsche internationale Zuständigkeit direkt aus 99 FamFG. Die Zuständigkeit kann gestützt werden auf - die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes - den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Inland - sowie in Ausnahmefällen auf ein Fürsorgebedürfnis für das Kind. Der Grundsatz der perpetuatio fori (Fortdauer der internationalen Zuständigkeit) gilt bei Familien- und Vormundschaftssachen, die den Minderjährigenschutz betreffen, nicht (Fall 2), str. D. Zuständigkeit nach der Europäischen Ehesachen-Verordnung vom (Brüssel IIa) I. Regelung der EheVO II Seit dem greift die VO (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ein ( Brüssel IIa bzw. EheVO II vom ). Die VO trat an die Stelle der EheVO I (Brüssel II-VO). Letztere war ursprünglich als Staatsvertrag geplant ( Brüssel II ) und folgt für die Ehescheidung und das Sorgerecht dem gleichen Grundmuster wie das frühere EuGVÜ (heute Brüssel I-VO bzw. EuGVO). Deutsche Ausführungsbestimmungen finden sich im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) von II. Anwendungsbereich 1. Sachlicher Anwendungsbereich Die EheVO II gilt für zivilrechtliche Verfahren über die elterliche Verantwortung gegenüber Kindern (Art. 1 I lit. b EheVO II). Welche Fragen im Einzelnen zur elterlichen Verantwortung gehören, ergibt sich aus Art. 1 II, III EheVO II. Aus deutscher Sicht werden insbesondere Entscheidungen nach 151 FamFG erfasst. Inhaltlich geht es vor allem um Sorge- und Umgangsrecht. Kindesstatus und Unterhaltsansprüche werden nicht erfasst. In Fall 3 entschied der EuGH, dass eine Entscheidung, die die sofortige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie anordnet, unter den Begriff "Zivilsachen" im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn die Entscheidung im Rahmen des dem öffentlichen Recht unterliegenden Kindesschutzes ergangen ist. 2. Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich Aus Art. 3 I, II EheVO II, der die internationale Zuständigkeit regelt, ergibt sich der räumlichpersönliche Anwendungsbereich der Regelung. Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat haben, in dem die EheVO II gilt. 3. Zeitlicher Anwendungsbereich Die EheVO II gilt seit für nach diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren (Art. 64 I, 72 II). III. Verhältnis der EheVO II zu Staatsverträgen 1. Verhältnis zum HKiEntfÜ Die EheVO II ergänzt das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKiEntfÜ). Art. 11 EheVO II enthält eine besondere Zuständigkeitsvorschrift für Rückgabeverlangen nach dem HKiEntfÜ. Für die Vollstreckbarkeit greifen die besonderen Vorschriften der Art. 40 EheVO II ein. 2. Verhältnis zum KSÜ 1996 Die EheVO II ist mit dem Haager Kinderschutz-Übereinkommens (KSÜ) von 1996 abgestimmt (vgl. Art. 61 EheVO II). Die Konvention betrifft nämlich auch Materien, welche von der Brüssel IIa- Verordnung erfasst sind, weswegen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beschränkt ist. Der Rat hat inzwischen die Mitgliedstaaten ermächtigt, das Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren. IV. Verhältnis der EheVO II zum autonomen IZPR Im Verhältnis zum autonomen IZPR genießt die EheVO II Vorrang (vgl. Art. 288 II AEUV, 97 I 2 FamFG). Im Übrigen kann das nationale Recht nur noch außerhalb des Anwendungsbereichs des MSA zum Zuge kommen. Zu beachten ist eine Einschränkung der internationalen Verbundszuständigkeit einer Ehesache auf Kriterien des Art. 8 ff. EheVO II. Besonderheiten bestehen auch für die internationale Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen in einem EheVO II-Mitgliedstaat. Hier ist nicht 98 II FamFG sondern Art. 20 EheVO II anzuwenden. V. Zuständigkeitsregelung 1. Grundsatz
3 3 Die Zuständigkeitsregelung bestimmt, unter welchen Umständen die Gerichte der Mitgliedstaaten, für die Frage der elterlichen Verantwortlichkeit entscheiden dürfen. Nicht erforderlich ist, dass dasselbe Gericht über Ehescheidung und elterliche Verantwortung entscheidet. Es wird danach unterschieden, ob das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Entscheidungsstaat hat oder nicht. 2. Internationale Zuständigkeit für die elterliche Verantwortung Art. 8 I EheVO II begründet eine Aufenthaltszuständigkeit. Hilfsweise kommt es auf den schlichten Aufenthalt an (Art. 13 EheVO II). Der "gewöhnliche Aufenthalt" ist der Ort, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind nach dem EuGH insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt festzustellen (Fall 3). Zur Aufenthaltszuständigkeit kommen einige Sonderfälle hinzu. a) Beim rechtmäßigen Umzug kommt eine Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes nach Art. 9 EheVO II in Betracht. b) In Fällen der Kindesentführung ist Art. 10 EheVO II, mit dem Weiterbestehen der Zuständigkeit des Ursprungsstaats, zu beachten. Soweit eine Rückgabe beantragt worden ist, greift Art. 11 ein. c) Nach Art. 12 besteht eine Zuständigkeit auch dann, wenn das Kind nicht dort, aber in einem anderen Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass außerdem zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat (lit. a) und die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten anerkannt worden ist und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht (lit. b). Für Sorgerechtssachen gilt der Grundsatz der perpetutatio fori grundsätzlich nicht. d) Eine Restzuständigkeit nach nationalem Recht kann nach Art. 14 eingreifen, wenn sich aus Art keine Zuständigkeit ergibt. Es gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln. Das MSA bzw. das unvereinheitlichte IZPR kommt zur Anwendung e) Nach Art. 15 kann eine Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, erfolgen (forum non conveniens). 3. Einstweilige Maßnahmen (Art. 20 EheVO II) Halten sich in einem Mitgliedstaat Personen (Kinder) auf oder befinden sich dort Vermögensgegenstände, so besteht eine Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates, auch wenn für die Hauptsacheentscheidung nach der VO ein Gericht eines anderen Staates zuständig ist (Art. 20 EheVO II). Voraussetzung dieser Zuständigkeit ist jedoch, dass es sich um einen dringenden Fall handelt. Das Gericht ist dann ermächtigt, einstweilige Maßnahmen, bzw. Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die sich aus der lex fori ergeben. Die Wirkung dieser Maßnahmen kann jedoch beendet werden, wenn eine Entscheidung des nach der EheVO II in der Hauptsache zuständigen Gerichts vorliegt. VI. Anwendbares Sachrecht Die EheVO II selbst enthält keine Regelungen bezüglich des anwendbaren Sachrechts. Zwar verdrängt die EheVO II das KSÜ gemäß Art. 61 EheVO II nur insoweit, als es die Zuständigkeit, d.h. insbes. Art. 5 ff. KSÜ betrifft. Daher wird z.t. vertreten, das KSÜ sei gleichwohl bezüglich des anwendbaren Rechts anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings sind nach aa beim KSÜ Zuständigkeit, Anerkennung und anwendbares Recht derart eng miteinander verwoben, dass eine Anwendung der eigentlichen Kollisionsnormen des KSÜ zur Bestimmung des anwendbaren Rechts ausscheidet. Nach Mindermeinung ist die nationale Norm des Art. 21 EGBGB anzuwenden. E. Zuständigkeit nach Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) von 1996 Seit dem in Kraft ist das Haager Übk. über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübk.) vom Schutzmaßnahmen (Art. 3) können auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes (Art. 5) und im Rahmen der Scheidungszuständigkeit (Art. 10) sowie als einstweilige Schutzmaßnahmen (Art. 11, 12) getroffen werden. Es gilt die lex fori (Art. 15 I), vorbehaltlich einer Ausweichklausel (Art. 15 II). Das elterliche Sorgerecht wird nunmehr nach dem Recht des Aufenthaltsortes des Kindes beurteilt (Art. 16 I). Ausländische Entscheidungen sind anzuerkennen (Art. 23 ff.). Das KSÜ tritt an die Stelle des MSA (Art. 51). Das HKiEntfÜ hat Vorrang (Art. 50). Das Verhältnis zur EheVO
4 4 II v regelt Art. 61. F. Zuständigkeit nach Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKiEntfÜ) von 1980 I. Das Haager Übk. über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom ist ein Rechtshilfeübk. mit einheitlichen Sach- und Verfahrensvorschriften (Vertragsstaaten u.a. Deutschland und Polen). Es richtet sich gegen die Entführung sowie ein widerrechtliches Zurückhalten von Kindern. Das Übk. will den vor der Entführung bestehenden Zustand wieder herstellen. Es wird ergänzt durch deutsche Ausführungsbestimmungen in 1, 3, 11 f., 37 ff. IntFamRVG vom Aus dem Ursprungsstaat (ersuchender Staat) wird ein Ersuchen an die Zentrale Behörde (in Deutschland: Bundesamt für Justiz; BfJ) des Zufluchtstaates (ersuchter Staat) gerichtet, siehe II. Die nach Art. 3 EheVO II zuständigen Gerichte haben ihre Zuständigkeit im Einklang mit den Bestimmungen des HKiEntfÜbk. - insbes. dessen Art. 3 und 16 - auszuüben (Art. 4 EheVO II). Das HKiEntfÜbk wird also nicht verdrängt. III. Das HKiEntfÜ richtet sich gegen ein rechtswidriges Verbringen oder Zurückhalten des Kindes (Art. 3); maßgeblich dafür ist das Recht am Aufenthaltsort des Kindes. Nach h.m. ist dabei auch das Kollisionsrecht dieses Staates zu prüfen (Gesamtverweisung). IV. Grundsatz ist die sofortige Rückführung des Kindes. Erst nach Ablauf eines Jahres kann das Einleben des Kindes in die neue Umgebung als Einwendung geltend gemacht werden (Art. 12 HKiEntfÜ). Im Übrigen bestehen nur drei Hinderungsgründe für die Rückgabe: Einverständnis des Sorgeberechtigten, Gefahr für das Kind und Weigerung des Kindes (Art. 13 HKiEntfÜ). G. Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen I. Anerkennung und Vollstreckung Bei der Anerkennung und Vollstreckung von Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen geht es um die Hinnahme ausländischer Entscheidungen. Auch hier haben gemeinschaftsrechtliche Verordnungen und Staatsverträge Vorrang II. Anerkennung nach der Europäischen Ehesachen-Verordnung vom (EheVO II) 1. Grundsätzliche Anerkennung a) Allgemeine Regeln Entscheidungen der Gerichte von Mitgliedsstaaten über die elterliche Verantwortung der Ehegatten werden grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten automatisch, d.h. ohne ein besonderes Verfahren anerkannt (Art. 21 EheVO II). Die Anerkennung darf nur aus einer Reihe abschließend genannter Gründe verweigert werden (Art. 23 EheVO II). Eine Anerkennung ist nicht möglich, wenn - die Anerkennung offensichtlich gegen den ordre public verstößt, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist (Art. 23 II lit. a), - Verfahrensgrundsätze dadurch verletzt wurden, dass das Kind nicht gehört wurde, bis auf dringende Fälle (Art. 23 II lit. b), - eine Person, die sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, sich nicht verteidigen konnte (Art. 23 II lit. c), - eine nicht angehörte Person dies beantragt, da die Entscheidung in ihr Sorgerecht eingreift (Art. 23 II lit. d), - die Entscheidung mit bereits im Mitgliedstaat zwischen denselben Parteien ergangener Entscheidung unvereinbar ist (Art. 23 II lit. e), - die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, welche die Voraussetzung für die Anerkennung erfüllt (Art. 23 II lit. f). b) Besondere Bestimmungen in Art. 40 ff. EheVO II Die Art. 40 ff. EheVO II enthalten besondere Bestimmungen über eine erleichterte Vollstreckbarkeit bestimmter Entscheidungen über das Umgangsrecht und bestimmter Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird. III. Anerkennung nach Art. 23 ff. KSÜ 1996
5 5 Soweit das KSÜ 1996 eingreift, kommt eine Anerkennung nach seinen Regeln in Betracht. IV. Anerkennung nach Europäischem Sorgerechtsübereinkommen (EuSÜ) von Das (Luxemburger) Europäische Übk. über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom ist ein Anerkennungs- und Vollstreckungsübk. Es regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat. Zu den Sorgerechtsentscheidungen i.s.d. Art. 1 lit. c EuSÜ gehören auch solche, die eine vorläufige Regelung der elterlichen Sorge eines Kindes vornehmen und die Herausgabe des Kindes anordnen. Das EuSÜ ist nicht so umfassend wie das HKiEntfÜ. Bei Geltung beider Staatsverträge geht das Haager Übk. dem Europäischen Übk. vor ( 37 IntFamRVG). 2. Soweit die Sorgerechtsregelung unter die EheVO II fällt, hat die EheVO II Vorrang (Art. 60 lit. d, 62). Damit wird dann, wenn eine Ehesache anhängig ist, die Regelung des Sorgerechtsübereinkommens verdrängt. V. Anerkennung nach bilateralen Staatsverträgen Art. 59 I EheVO II bestimmt, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden bilateralen Staatsverträge (z.b. deutsch-italienisches Abk.) durch die EheVO II ersetzt werden. VI. Anerkennung nach autonomem internationalem Verfahrensrecht Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich nach 108, 109 FamFG, die 328 I ZPO entsprechen. Nach dem Günstigkeitsprinzip greifen die 108, 109 FamFG auch dann ein, wenn die Anerkennungs- und/oder Vollstreckung nach den einschlägigen Übk. scheitern würde (favor recognitionis). 1. Anerkennungszuständigkeit ( 109 I Nr. 1 FamFG) Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts (Anerkennungszuständigkeit) ist nur dann zu bejahen, wenn unter vergleichbaren Umständen ein deutsches Gericht seine (direkte) internationale Zuständigkeit angenommen hätte. Hier ist zu unterscheiden: a) Stammt die Entscheidung aus einem Mitgliedsstaat des KSÜ und hat der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedsstaat, so kommt es auf die staatsvertragliche Regelung an (Art. 23 ff. KSÜ). Entscheidend ist, ob die Zuständigkeit nach diesem Übk. bestand. Die Zuständigkeitsregeln des unvereinheitlichten IZPR sind daneben nicht zugunsten der Anerkennung heranzuziehen. Dies würde der Zielsetzung des Übereinkommens, die Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörde zu stärken, widersprechen. b) Außerhalb des Anwendungsbereichs des KSÜ, ergibt sich die Anerkennungszuständigkeit des ausländischen Gerichts aus einer spiegelbildlichen Anwendung des 99 FamFG. Eine konkurrierende inländische Entscheidungszuständigkeit hindert die Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht. 2. Sorgerechtsentscheidung im Zusammenhang im Rahmen der EheVO II a) Die Anerkennung von Entscheidungen darf im Rahmen der EheVO II nicht mehr von einer förmlichen Anerkennung der Ehescheidung abhängig gemacht werden (Art. 21 I). b) Soweit die Sorgerechtsentscheidung im Zusammenhang mit einer Ehescheidung im Ausland ergangen ist, ist sie im Übrigen nach h.m. nur anerkennungsfähig, wenn die Landesjustizverwaltung die Voraussetzungen für die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung förmlich festgestellt hat ( 107 FamFG). Eine Ausnahme besteht lediglich für die Heimatstaatsscheidung ( 107 I 2 FamFG). Hier wird die Anerkennung der Scheidung inzident bei der Anerkennung der Sorgerechtsentscheidung geprüft. Die Scheidungsanerkennung im Rahmen der EheVO II erfolgt allerdings formlos. IZPR PAP mjschu 13. Juni 2013
Internationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung in der Europäischen Union
Viktoria Kress Internationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung in der Europäischen Union Das neue europäische Familienverfahrensrecht in Fragen der elterlichen Verantwortung im Kontext der Haager
MehrTeil 1: Die Zuständigkeit für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung mit grenzüberschreitendem Bezug im Regelfall 21
Inhaltsverzeichnis Gliederung 5 Einleitung 15 Teil 1: Die Zuständigkeit für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung mit grenzüberschreitendem Bezug im Regelfall 21 1: Überblick über die Rechtsquellen
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht
Fall 4 A. Lösung nach derzeitigem Recht I. Internationale Zuständigkeit deutscher Gericht/Behörden 1. Internationale Abkommen/EG-Recht a) EuGVO (J/H 160) Auf den Bereich des Kindschaftsrechts nicht anwendbar,
MehrVorlesung Internationales Privatrecht I
Vorlesung Internationales Privatrecht I Dr. Robert Magnus Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg 1 Das internationale Kindschaftsrecht 2
MehrBundesamt für Justiz Das Bundesamt für Justiz in seiner Funktion als deutsche Zentrale Behörde nach der Brüssel II a-verordnung
Das Bundesamt für Justiz in seiner Funktion als deutsche Zentrale Behörde nach der Brüssel II a-verordnung Christian Höhn Bundesamt für Justiz Bonn Bonn, den 7. April 2017 Internationales Sorgerecht -
MehrNr. 4: Internationale Zuständigkeit in Ehesachen
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Zivilverfahrensrecht Stand: 04/2010 Nr. 4: Internationale Zuständigkeit
MehrInternationales Scheidungsrecht
FamRZ-Buch 10 Internationales Scheidungsrecht - einschließlich Scheidungsfolgen - Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter Henrich 3., völlig neu bearbeitete Auflage 2012. Buch. 127 S. Kartoniert
Mehr(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB.
Fall 8: Flambierte Bananen 1. Teil: Anwendbares Recht I. Qualifikation - vertragliche Ansprüche - deliktische Ansprüche II. Ermittlung des anwendbaren Rechts 1) Vertragsstatut a) vorrangige Abkommen/EG-Recht
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht
Fall 5 Ausgangsfall A. Zulässigkeit (vgl. hierzu ausführlicher Fall 3) I. Internationale Zuständigkeit 1. Supranationales Recht a) EuGVO (-) wg. Art. 1 II lit. a EuGVO b) EheVO-II (-) wg. Art. 72 EheVO-II
MehrTeilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6. (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Oktober 2017)
Teilstoffplan für die Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Oktober 2017) 1 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Seite 3 Teilgebiet: Internationales Privatrecht, Internationales
MehrFunktion und Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts bei internationalen Kindesentführungen
Volker H. Holl Funktion und Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts bei internationalen Kindesentführungen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften -IX- INHALTSVERZEICHNIS VORWORT ABKÜRZÜNGSVERZEICHNIS
MehrIrene von der Heyde. Das deutsche und italienische internationale Kindschaftsrecht im Rechtsvergleich PETER LANG. Favor filii oder favor filiationis?
Irene von der Heyde Das deutsche und italienische internationale Kindschaftsrecht im Rechtsvergleich Favor filii oder favor filiationis? PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14278 letzte Aktualisierung: 31.7.2007 EGBGB Art. 21, 24; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Tschechien: Gesetzliche
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht. Fälle zum Aufwärmen
Fälle zum Aufwärmen Fall 1 2) ohne hinreichenden Auslandsbezug ist ein Einstieg in die IPR-Prüfung nicht erforderlich. Hier ist der einzige Auslandsbezug, dass es sich um ein französisches Auto handelt
Mehr6 Ob 116/14y. gefasst:
6 Ob 116/14y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
MehrIPR Allgemeiner Teil
IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Lösung Fall 3: libanesische Scheidung Frage 2: Wahl französischen Rechts? Fraglich ist, ob auch Art. 5 I lit. c Rom III-VO eine effektive Staatsangehörigkeit
MehrProf.em.Martiny SS 2015 Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Internationales Scheidungsverfahrensrecht
Prof.em.Martiny SS 2015 Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Internationales Scheidungsverfahrensrecht A. Schrifttum Lehrbücher: v.hoffmann/thorn IPR 9 8 D; Junker IZPR 2 19 I, II ; Kegel/Schurig
MehrBundesbeschluss Entwurf
Bundesbeschluss Entwurf über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung
MehrREPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 23. Februar 2011 zum Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit
Mehr1 Fallbearbeitung mit Auslandsbezug: Einführung
Fallbearbeitung mit Auslandsbezug: Einführung Inhalt Rdn. Inhalt Rdn. A. Vorbemerkung... B. Verfahrensrechtliches Kollisionsrecht die internationale Zuständigkeit... 6 A. Vorbemerkung Zunehmend weisen
Mehr1. Verweisungsnormen Sachnormverweisungen Gesamtverweisung... 5
Ein paar Worte der Autorin,... V Häufige Fehler... 1 I. Auslegungsregeln... 5 1. Verweisungsnormen... 5 1.1. Sachnormverweisungen... 5 1.2. Gesamtverweisung... 5 2. Anknüpfungspunkte (Statute)... 6 2.1.
MehrBundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen
MehrInhaltsübersicht. 2. Kapitel: Herkunft der Rechtsquellen im internationalen Minderjährigenschutz... 93
Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis XXm 1. Kapitel: Einführung 1 A. Einleitung 1 B. Problemstellung und Gang der Untersuchung 3 C. Begriff des internationalen Minderjährigenschutzes... 6 D. Entwicklung
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 1: Überblick
Internationales Privatrecht Einheit 1: Überblick Allgemeines IPR Überblick über die Vorlesung Besonderes IPR o Natürliche Personen und Rechtsgeschäfte o Vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 23.12.2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der
MehrDie Berücksichtigung des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Scheidung
Ghida Bawadkji Die Berücksichtigung des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Scheidung Eine besondere Betrachtung des deutschen im Vergleich zu den Rechtsordnungen der arabischen Länder PETER LANG Vertag
MehrDas Eltern-Kind-Verhältnis. VI. Elterliche Sorge. 1. Sorgestatut
36 Das Eltern-Kind-Verhältnis aus Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens kann für Nachadoptionen in Einzelfällen weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. 128 VI. Elterliche Sorge Literatur: Abramowski,
MehrZuständigkeitsbestimmender Zeitpunkt und perpetuatio fori im internationalen Zivilprozess
Zuständigkeitsbestimmender Zeitpunkt und perpetuatio fori im internationalen Zivilprozess von Arne Löser JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2008 Bibliographische Information der Deutschen
MehrNr. 1: Einführung zum Internationalen Zivilverfahrensrecht
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Zivilverfahrensrecht Stand: 04/2010 Nr. 1: Einführung zum Internationalen
MehrLeitfaden zur Anwendung der neuen Verordnung Brüssel II.
DE Leitfaden zur Anwendung der neuen Verordnung Brüssel II www.europa.eu.int/civiljustice Einleitung Der Europäische Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erleichtert das tägliche Leben der
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 43/12 = 62 F 2415/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], das Verfahren Betreffender, Beteiligte: Amt für Soziale
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Unterhalt für im EU-Ausland lebendes Kind Deutscher Bundestag WD /17
Unterhalt für im EU-Ausland lebendes Kind 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Unterhalt für im EU-Ausland lebendes Kind Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 1. Juni 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XVII Literaturverzeichnis...XXXI. 2. Teil: Das Mandatsverhältnis im internationalen Bereich...
Abkürzungsverzeichnis...XVII Literaturverzeichnis...XXXI 1. Teil: Einführung...1 2. Teil: Das Mandatsverhältnis im internationalen Bereich...3 1. Abschnitt: Einführung, europ. Standesregeln, taktische
MehrDas neue zivilrechtliche Kindesentführungsrecht
Das neue zivilrechtliche Kindesentführungsrecht Die Rechtslage nach Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 und des
MehrNorddeutsche Hochschule für Rechtspflege. - HR Nord - Hildesheim S T U D I E N P L A N. Internationales Privatrecht (IPR)
Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege - HR Nord - Hildesheim S T U D I E N P L A N Internationales Privatrecht (IPR) Stand: Dezember 2010 - 2 - A Art und Umfang der Lehrveranstaltung Hauptstudium II
MehrInternationales und Europäisches Zivilprozessrecht. (zweistündig; Mittwoch, 14-16 Uhr, Beginn: 16.10.2013; Hörsaal R OO8)
1 Prof.Dr.Herbert Roth Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Verfahrensrecht Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht WS 2013/2014 (zweistündig; Mittwoch,
MehrInternationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Begriff und Grundlagen des Internationalen Verfahrensrechts
Prof. em. Martiny SS 2012 Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Begriff und Grundlagen des Internationalen Verfahrensrechts A. Schrifttum Lehrbücher: Geimer IZPR 6 Rn 1ff.; Hess 1-5; von Hoffmann/Thorn
MehrGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - Auszug - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug -
Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 15 Allgemeines Literaturverzeichnis 35 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - Auszug - Art. 6 [Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder]
MehrFallstudie: Elterliche Verantwortung und Kindesentführung (Vertiefung)
Fallstudie: Elterliche Verantwortung und Kindesentführung (Vertiefung) BESSERE ANWENDUNG DER EU-VERORDNUNGEN ZUM FAMILIEN- UND ERBRECHT Mit finanzieller Unterstützung des Programms Ziviljustiz 2014-2020
MehrBrüssel IIa-Verordnung Zuständigkeit in Ehesachen Art 3
Abs 1 lit b Brüssel IIa-Verordnung Zuständigkeit in Ehesachen Art 3 MS der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten Ein Ehegatte staatenlos nicht anwendbar Mehrstaater jede Staatsangehörigkeit kann
MehrRundschreiben 41/55/2005
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Dezernat 4 Schulen, Jugend Landesjugendamt Amt für Verwaltung und erzieherische Hilfen Briefanschrift: Landschaftsverband Rheinland - Dez. 4-50663 Köln Stadtverwaltungen
MehrDer Geschäftsverteilungsplan wird unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Das Präsidium des Amtsgerichts Düsseldorf hat am 17.06.2015 b e s c h l o s s e n: Der Geschäftsverteilungsplan wird unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt geändert bzw. ergänzt: I. Mit Wirkung ab
MehrDie Brüssel-IIa-Verordnung
ZBFS - BLJA Mitteilungsblatt 4/2007 Die Brüssel-IIa-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates der Europäischen Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
MehrSTELLUNGNAHME. vom 29. April 2016
29.4.2016 J 6.220-2 Lh/Gz STELLUNGNAHME vom 29. April 2016 Ehemann als Begleitperson isd 42a Abs. 1 SGB VIII; Anordnung von Vormundschaft für verheiratete, unbegleitete minderjährige Ausländerinnen; Sorgerecht
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 16. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5308/12 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0447 (NLE) JUSTCIV 11
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 16. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5308/12 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0447 (NLE) JUSTCIV 11 VORSCHLAG der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2011 Nr.
MehrUmgangsrechtsstreitigkeiten im deutsch-französischen Rechtsverkehr
Barbara Ploeckl Umgangsrechtsstreitigkeiten im deutsch-französischen Rechtsverkehr Bestehende internationale und nationale Regelungen und der geplante europäische Besncbstitel PETER LANG Europäischer Verlag
Mehr(1) Die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO) (J/H 11 Nr. 160)
A. Verfahrensvoraussetzungen 1. Die Gerichtsbarkeit - 1 - I. Die Gerichtsbarkeit Schack IZVR 2 6; Geimer IZPR 2 Rn 371 ff.; Kegel/Schurig IPR 8 22 I; Firsching/v. Hoffmann IPR 5 3 R n. 13 ff; Kropholler
MehrRom III und die Folgen
Dr. Rainer Kemper Rom III und die Folgen Scheidung und Scheidungsfolgen in Fällen mit Auslandsberührung TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG Dr. Rainer Kemper
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft
Internationales Privatrecht Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft Überblick über Einheit 8 Eingehung von Ehe und Lebenspartnerschaft Güterstand Trennung Scheidung Unterhalt Martin Fries
MehrInhalt des Antrags. Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten:
Inhalt des Antrags Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten: a) eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge; b) den Namen und die Kontaktdaten des
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht
Fall 6 A. Zulässigkeit des Antrags I. Internationale Zuständigkeit 1) Supranationale Regelungen EuGVO ist nicht anwendbar, Art. 1 II Nr. 1 auch kein sonstiges supranationales Recht ersichtlich. 2) Autonomes
MehrREPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Einführungserlass zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
MehrEuropäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand: 10/2008. Nr. 6: Unterhalt
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand: 10/2008 Nr. 6: Unterhalt Fall 1: Fall
Mehrauf grenzüberschreitende Streitigkeiten begrenzte Kompetenz
1 Art. 81 AEUV gewährt der EU in Angelegenheiten des Zivilverfahrensrecht eine auf grenzüberschreitende Streitigkeiten begrenzte Kompetenz Ein Auslandsbezug kann sich ergeben durch o die Staatsangehörigkeit
Mehr1. EU-Mitgliedstaaten
MERKBLATT Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern Unterbringung von Kindern im Ausland durch deutsche Gerichte und Behörden allgemeine Hinweise 1. EU-Mitgliedstaaten a) Konsultations- und Zustimmungsverfahren
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) 281 ZPO, 43, 46 FGG Leitsätze 1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
MehrAnerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU
Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: Datum 17.10. 2016
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 10 Kindschaft
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 10 Kindschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5.
MehrAbteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 30043E/3/I11/04. Genehmigungsdatum Inkrafttretensdatum
Erlässe des BM für Justiz Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 30043E/3/I11/04 Genehmigungsdatum 17.02.2005 Inkrafttretensdatum 01.03.2005 Titel Einführungserlass vom 17. Februar 2005 zur
MehrMERKBLATT. Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern
MERKBLATT Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern Unterbringung von Kindern in Deutschland durch ausländische Gerichte und Behörden I. EU-Staaten (mit Ausnahme Dänemarks) 1. Erforderlichkeit des
Mehr4. Sollte eine Genehmigung erforderlich sein, ist ein deutsches oder ein österreichisches Gericht für die Genehmigung zuständig?
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14302# letzte Aktualisierung: 7. März 2008 EGBGB Art. 21, 25 Österreich: Vertretung eines nichtehelichen
MehrZivilprozessordnung (ZPO)
Inhaltsverzeichnis Vorwort zur siebten Auflage... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 35 Einführung... 41 I. Zivilprozess... 42 II. Zivilprozessrecht... 44
MehrDem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
8 Ob 14/15i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte
MehrBrüssel IIa Rom III. Kommentar zu den Verordnungen (EG) 2201/2003 und (EU) 1259/2010. Prof. Dr. Christoph Althammer.
Brüssel IIa Rom III Kommentar zu den Verordnungen (EG) 2201/2003 und (EU) 1259/2010 Herausgegeben von Prof. Dr. Christoph Althammer bearbeitet von Christoph Althammer, Stefan Arnold, Veronika Gärtner,
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Probeklausur: Fragen? Abschlussklausur: bitte anonym verfassen Antrag auf Vorkorrektur nicht notwendig 2 Vorlesungsüberblick
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 2 Eheschließung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 2 Eheschließung Vertiefung IPR - 1 Einführung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine
MehrPrüfung FS 2013 (19. Juni 2013)
Internationales Privatrecht I Prüfung FS 2013 (19. Juni 2013) Prof. A.K. Schnyder I. Allgemein-theoretische Fragen (50 %) ad 1 a) direkte Zuständigkeit: Einschlägig ist Art. 23 Abs. 1 IPRG. Die Bestimmung
MehrIn der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...
10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen
MehrFachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e.v. Die Grundlagen des deutschen Internationalen Privatrechts (IPR)
Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e.v. Anlage 2 Kreisschulungen 2016 Die Grundlagen des deutschen Internationalen s (IPR) Glossar (Grundbegriffe und Rechtsquellen
MehrHierbei handelt es sich um die grundlegenden Wertvorstellungen der Schweiz, 1 P.
Internationales Privatrecht Korrekturschema für die Prüfung HS 2016 (16. Januar 2017) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Was ist unter dem Begriff schweizerischer Ordre public in Art. 17 IPRG zu verstehen?
MehrAuslandsunterhalt Tätigkeitsbericht des Bundesamts für Justiz für das Jahr 2017 Referat II 4
Auslandsunterhalt Tätigkeitsbericht des Bundesamts für Justiz für das Jahr 2017 Referat II 4 2 1. Allgemeines Liegenschaft Bundesamt für Justiz, Quelle: BfJ Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist als zentrale
MehrInternationales Zivilprozessrecht
Internationales Zivilprozessrecht Gliederung Erster Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagenteil I. Gerichtsbarkeit II. Internationale Zuständigkeit III. Gerichtsstandsvereinbarungen IV. Streitgegenstandsbezogene
MehrStellungnahme. Deutscher Juristinnenbund Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen e.v.
Deutscher Juristinnenbund Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen e.v. Geschäftsstelle / Office: Anklamer Straße 38 D-10115 Berlin fon: ++49 (0)30 443270-0 fax: ++49 (0)30 443270-22
MehrFallstudie: Elterliche Verantwortung und Kindesentführung (Grundlagen)
Fallstudie: Elterliche Verantwortung und Kindesentführung (Grundlagen) BESSERE ANWENDUNG DER EU-VERORDNUNGEN ZUM FAMILIEN- UND ERBRECHT Mit finanzieller Unterstützung des Programms Ziviljustiz 2014-2020
MehrFall Nr. 21: Bruno, der Bär
Fall Nr. 21: Bruno, der Bär Im bayerisch-österreichischen Grenzgebiet zieht seit einigen Wochen ein Braunbär umher und hat bereits einige Schafe gerissen. Als er zum Abschuss freigegeben wird, beschließt
MehrFestschrift für Ulrich Spellenberg
Festschrift für Ulrich Spellenberg zum 70. Geburtstag Bearbeitet von Jörn Bernreuther, Robert Freitag, Stefan Leible, Harald Sippel, Ulrike Wanitzek 1. Auflage 2010. Buch. 800 S. Hardcover ISBN 978 3 86653
MehrZentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte Internationale Kindschaftsverfahren
Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte Internationale Kindschaftsverfahren Hinweise zur Rückführung entführter Kinder, zu grenzüberschreitenden Umgangs- und Sorgerechtskonflikten und
MehrAnwendungsbereich und Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen nach LugÜ 17
Anwendungsbereich und Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen nach LugÜ 17 Voraussetzungen Anwendbares Recht Konstellationen: 1. beide Parteien haben Wohnsitz in einem Vertragsstaat 2. Parteien mit
MehrInternationale Kindesentführung
Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft 5026 Internationale Kindesentführung Instrumente und Verfahren zur Konfliktlösung unter Berücksichtigung der Mediation Bearbeitet von Isabel
MehrDie Kindesentführung durch einen Elternteil im europäischen und internationalen Zivilprozessrecht
Nina Keese Die Kindesentführung durch einen Elternteil im europäischen und internationalen Zivilprozessrecht Universitätsdrucke Göttingen Nina Keese Die Kindesentführung durch einen Elternteil im europäischen
MehrBeschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung
Telefסּn: 0 233-49777 Telefax: 0 233-49503 Sozialreferat Seite 1 von 8 Stadtjugendamt S-II-LR Auswirkungen des Haager Kinderschutzübereinkommens auf die Landeshauptstadt München Antrag Nr. 08-14 / A 02158
MehrInternationale Sorgerechts-, Kindesentführungs-, Kinder- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
Internationale Sorgerechts-, Kindesentführungs-, Kinder- und Erwachsenenschutzangelegenheiten Tätigkeitsbericht des Bundesamts für Justiz für das Jahr 2017 Referat II 3 2 I. Allgemeines Liegenschaft Bundesamt
MehrInhaltsverzeichnis. Seite Randziffer Vorwort zur 2. Auflage 5 Vorwort zur 1. Auflage 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 17
Vorwort zur 2. Auflage 5 Vorwort zur 1. Auflage 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 17 A Verfahrensrecht 1. Allgemeines 21 1-14 1.1 Möglichkeiten zur Durchführung 21 1 1.2 Beschleunigungsgebot
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER MITTEILUNG
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER Brüssel, 18. Januar 2019 REV1 ersetzt die Mitteilung vom 21. November 2017 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I 158. Bundesgesetz: Erwachsenenschutz-Gesetz ErwSchG (NR: GP XXIV RV 2404 AB 2461 S. 216. BR: AB 9112
MehrÜbereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 BGBl. II 1961, S. 1006 ff. Die Unterzeichnerstaaten dieses
MehrDas neue internationale Erbrecht der Europäischen Union
Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...
MehrElternkonsens International
Elternkonsens International Argiris Balomatis, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Tübingen Schwetzingen/Bad Boll, 28./29.06.2016 Ehescheidung Sorgerecht, Umgang Unterhalt Güterrecht Weitere
MehrDie elterliche Sorge im international-privatrechtlichen Kontext aus konsularrechtlicher Sicht
Schriften zum deutschen, europäischen und vergleichenden Zivil-, Handels- und Prozessrecht 260 Die elterliche Sorge im international-privatrechtlichen Kontext aus konsularrechtlicher Sicht Bearbeitet von
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung
MehrArbeitsschritte bei der Lösung von internationalprivatrechtlichen Klausuren
Arbeitsschritte bei der Lösung von internationalprivatrechtlichen Klausuren A. Bearbeitervermerk gründlich lesen Ist nach den Erfolgsaussichten einer Klage oder nur nach der internationalen Zuständigkeit,
Mehr(b) Kritik der Gegner (3) Art. 25 EGBGB a.f (a) Begründung der Befürworter (b) Kritik der Gegner (4) Stellungnahme ee.
Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einführung... 15 A. Einleitung... 15 I. Ausgangslage und Zielsetzung... 16 II. Gang der Untersuchung... 22 B. Erbfall und Zuständigkeit im Erbscheinsverfahren im internationalen
MehrInternationale Sorgerechts-, Kindesentführungs-, Kinder- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
Internationale Sorgerechts-, Kindesentführungs-, Kinder- und Erwachsenenschutzangelegenheiten Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016 Referat II 3 2 I. Allgemeines Liegenschaft Bundesamt für Justiz, Quelle:
MehrTeilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6. (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Mai 2015)
Teilstoffplan für die Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Mai 2015) Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Seite 3 Teilgebiet: Internationales Privatrecht, Internationales
Mehr