Prof. em. Martiny SS Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Elterliche Verantwortung

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1 Prof. em. Martiny SS 2013 Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Elterliche Verantwortung A. Schrifttum Lehrbücher: Andrae 2 T. 6; v.hoffmann/thorn IPR 9 8 G; Junker IZPR 19 III; Kegel/Schurig IPR 9 20 X; Kropholler IPR 6 48, 50; Rauscher IPR 4 15 B, 20 A IV 2; Siehr 9, 11, 12 Zur Vertiefung: Andrae, Internationales Familienrecht 2 (2006); Solomon, "Brüssel IIa" - Die neuen europäischen Regeln zum internationalen Verfahrensrecht in Fragen der elterlichen Verantwortung, FamRZ 2004, ; Coester-Waltjen, Die Berücksichtigung der Kindesinteressen in der neuen EU-Verordnung "Brüssel IIa", FamRZ 2005, ; Andrae, Zur Abgrenzung des räumlichen Anwendungsbereichs von EheVO, MSA, KSÜ und autonomem IZPR/IPR, IPRax 2006, 82 89; Pirrung, Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes bei internationalem Wanderleben und Voraussetzungen für die Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen in Sorgerechtssachen nach der EuEheVO, IPRax 2011, 50; Wagner/Janzen, Die Anwendung des Haager Kinderschutzübereinkommens in Deutschland, FPR 2011, ; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht (2013). Fallbearbeitung: Bauer, Der Streit um ein Kind kennt keine Grenzen, Jura 2002, B. Fälle Fall 1: Deutsches Kind in der Türkei Das deutsch-türkische Kind Ayse lebt gegen den Willen ihrer deutschen Mutter bei ihren Großeltern väterlicherseits in der Türkei. Können deutsche Gerichte gleichwohl eine Sorgerechtsregelung treffen? (BGH , NJW 1997, 3024 = JuS 1998, 180 noch zum MSA). Fall 2: Kind in Argentinien Nach einer Ehescheidung ist noch das Sorgerecht für ein deutsch-argentinisches Kind zu regeln. Während des Verfahrens begründet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Argentinien. Berührt das die deutsche internationale Zuständigkeit? (KG , NJW 1998, 1565 = JuS 1998, 660 Bericht Hohloch = IPRax 1998, 660 m. Aufs. Henrich (247)) Fall 3: "Die Nomadenkinder" Im Dezember 2001 zogen die Kinder C, D und E in Begleitung ihrer Mutter A sowie ihres Stiefvaters F nach Schweden. Zuvor waren D und E von der finnischen Stadt X in Obhut genommen worden. Grund dieser - später aufgehobenen - Inobhutnahme war die Gewalttätigkeit ihres Stiefvaters. Im Sommer 2005 verließ die Familie Schweden, um ihren Urlaub in Finnland zu verbringen. Sie blieb in Finnland und wohnte in Wohnwagen auf verschiedenen Campingplätzen; die Kinder gingen nicht zur Schule. Im November 2005 nahm der Sicherungsausschuss der Stadt Y in Finnland die Kinder C, D und E in seine sofortige Obhut und brachte sie in einer Pflegefamilie unter, da die Kinder sich selbst überlassen gewesen seien. (EuGH Rs. C-523/07, Slg. 2009, I-2805 = FamRZ 2009, 843 = IPRax 2011, 76 m. Aufs. Pirrung, 50) C. Zur elterlichen Verantwortung I. Anknüpfung Die Wirkungen des Eltern-Kindesverhältnisses, d.h. das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern (Sorgerecht, Beistandschaft), unterliegen nach deutschem IPR (wandelbar) dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 21 EGBGB). Das gilt insbesondere für die Sorgerechtsverteilung. Das Sorgerecht über ein in Deutschland lebendes Kind richtet sich also nach deutschem Recht. Zu beachten sind allerdings vorrangig anwendbare Staatsverträge (KSÜ) sowie besondere Kollisionsnormen für Namen (Art. 10 EGBGB) und Unterhalt (Art. 18 EGBGB bzw. Haager Unterhaltsprotokoll). II. Deutsches Internationales Verfahrensrecht 1. Grundsatz Für die internationale Zuständigkeit in Kindschaftssachen (insbes. die Abstammung, 151 FamFG) gilt 99 FamFG. Danach besteht eine deutsche Zuständigkeit aufgrund der Staatsangehörigkeit sowie aufgrund des inländischen gewöhnlichen Aufenthalts. Für isolierte Sorgerechtsverfahren ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus 99 FamFG (s. dazu Fall 3 für ein Kind in Argentinien). Es handelt sich dann um eine Familiensache (vgl. 23 b GVG). 2. Familiensache Handelt es sich um eine Familiensache, so kann sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus ihrer Annexzuständigkeit ergeben. Das ist der Fall bei der Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind ( 98 II FamFG). Hier ist vor dem Familiengericht eine Ehesache anhängig ( FamFG) und die deutsche internationale Zuständigkeit für die Ehesache ist gegeben 98 I FamFG).

2 2 3. Kindschaftssache In Kindschaftssachen (wozu Sorgerechtssachen und Vormundschaftssachen gehlören, 151 FamFG) ergibt sich die deutsche internationale Zuständigkeit direkt aus 99 FamFG. Die Zuständigkeit kann gestützt werden auf - die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes - den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Inland - sowie in Ausnahmefällen auf ein Fürsorgebedürfnis für das Kind. Der Grundsatz der perpetuatio fori (Fortdauer der internationalen Zuständigkeit) gilt bei Familien- und Vormundschaftssachen, die den Minderjährigenschutz betreffen, nicht (Fall 2), str. D. Zuständigkeit nach der Europäischen Ehesachen-Verordnung vom (Brüssel IIa) I. Regelung der EheVO II Seit dem greift die VO (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ein ( Brüssel IIa bzw. EheVO II vom ). Die VO trat an die Stelle der EheVO I (Brüssel II-VO). Letztere war ursprünglich als Staatsvertrag geplant ( Brüssel II ) und folgt für die Ehescheidung und das Sorgerecht dem gleichen Grundmuster wie das frühere EuGVÜ (heute Brüssel I-VO bzw. EuGVO). Deutsche Ausführungsbestimmungen finden sich im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) von II. Anwendungsbereich 1. Sachlicher Anwendungsbereich Die EheVO II gilt für zivilrechtliche Verfahren über die elterliche Verantwortung gegenüber Kindern (Art. 1 I lit. b EheVO II). Welche Fragen im Einzelnen zur elterlichen Verantwortung gehören, ergibt sich aus Art. 1 II, III EheVO II. Aus deutscher Sicht werden insbesondere Entscheidungen nach 151 FamFG erfasst. Inhaltlich geht es vor allem um Sorge- und Umgangsrecht. Kindesstatus und Unterhaltsansprüche werden nicht erfasst. In Fall 3 entschied der EuGH, dass eine Entscheidung, die die sofortige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie anordnet, unter den Begriff "Zivilsachen" im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn die Entscheidung im Rahmen des dem öffentlichen Recht unterliegenden Kindesschutzes ergangen ist. 2. Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich Aus Art. 3 I, II EheVO II, der die internationale Zuständigkeit regelt, ergibt sich der räumlichpersönliche Anwendungsbereich der Regelung. Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat haben, in dem die EheVO II gilt. 3. Zeitlicher Anwendungsbereich Die EheVO II gilt seit für nach diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren (Art. 64 I, 72 II). III. Verhältnis der EheVO II zu Staatsverträgen 1. Verhältnis zum HKiEntfÜ Die EheVO II ergänzt das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKiEntfÜ). Art. 11 EheVO II enthält eine besondere Zuständigkeitsvorschrift für Rückgabeverlangen nach dem HKiEntfÜ. Für die Vollstreckbarkeit greifen die besonderen Vorschriften der Art. 40 EheVO II ein. 2. Verhältnis zum KSÜ 1996 Die EheVO II ist mit dem Haager Kinderschutz-Übereinkommens (KSÜ) von 1996 abgestimmt (vgl. Art. 61 EheVO II). Die Konvention betrifft nämlich auch Materien, welche von der Brüssel IIa- Verordnung erfasst sind, weswegen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beschränkt ist. Der Rat hat inzwischen die Mitgliedstaaten ermächtigt, das Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren. IV. Verhältnis der EheVO II zum autonomen IZPR Im Verhältnis zum autonomen IZPR genießt die EheVO II Vorrang (vgl. Art. 288 II AEUV, 97 I 2 FamFG). Im Übrigen kann das nationale Recht nur noch außerhalb des Anwendungsbereichs des MSA zum Zuge kommen. Zu beachten ist eine Einschränkung der internationalen Verbundszuständigkeit einer Ehesache auf Kriterien des Art. 8 ff. EheVO II. Besonderheiten bestehen auch für die internationale Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen in einem EheVO II-Mitgliedstaat. Hier ist nicht 98 II FamFG sondern Art. 20 EheVO II anzuwenden. V. Zuständigkeitsregelung 1. Grundsatz

3 3 Die Zuständigkeitsregelung bestimmt, unter welchen Umständen die Gerichte der Mitgliedstaaten, für die Frage der elterlichen Verantwortlichkeit entscheiden dürfen. Nicht erforderlich ist, dass dasselbe Gericht über Ehescheidung und elterliche Verantwortung entscheidet. Es wird danach unterschieden, ob das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Entscheidungsstaat hat oder nicht. 2. Internationale Zuständigkeit für die elterliche Verantwortung Art. 8 I EheVO II begründet eine Aufenthaltszuständigkeit. Hilfsweise kommt es auf den schlichten Aufenthalt an (Art. 13 EheVO II). Der "gewöhnliche Aufenthalt" ist der Ort, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind nach dem EuGH insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt festzustellen (Fall 3). Zur Aufenthaltszuständigkeit kommen einige Sonderfälle hinzu. a) Beim rechtmäßigen Umzug kommt eine Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes nach Art. 9 EheVO II in Betracht. b) In Fällen der Kindesentführung ist Art. 10 EheVO II, mit dem Weiterbestehen der Zuständigkeit des Ursprungsstaats, zu beachten. Soweit eine Rückgabe beantragt worden ist, greift Art. 11 ein. c) Nach Art. 12 besteht eine Zuständigkeit auch dann, wenn das Kind nicht dort, aber in einem anderen Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass außerdem zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat (lit. a) und die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten anerkannt worden ist und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht (lit. b). Für Sorgerechtssachen gilt der Grundsatz der perpetutatio fori grundsätzlich nicht. d) Eine Restzuständigkeit nach nationalem Recht kann nach Art. 14 eingreifen, wenn sich aus Art keine Zuständigkeit ergibt. Es gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln. Das MSA bzw. das unvereinheitlichte IZPR kommt zur Anwendung e) Nach Art. 15 kann eine Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, erfolgen (forum non conveniens). 3. Einstweilige Maßnahmen (Art. 20 EheVO II) Halten sich in einem Mitgliedstaat Personen (Kinder) auf oder befinden sich dort Vermögensgegenstände, so besteht eine Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates, auch wenn für die Hauptsacheentscheidung nach der VO ein Gericht eines anderen Staates zuständig ist (Art. 20 EheVO II). Voraussetzung dieser Zuständigkeit ist jedoch, dass es sich um einen dringenden Fall handelt. Das Gericht ist dann ermächtigt, einstweilige Maßnahmen, bzw. Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die sich aus der lex fori ergeben. Die Wirkung dieser Maßnahmen kann jedoch beendet werden, wenn eine Entscheidung des nach der EheVO II in der Hauptsache zuständigen Gerichts vorliegt. VI. Anwendbares Sachrecht Die EheVO II selbst enthält keine Regelungen bezüglich des anwendbaren Sachrechts. Zwar verdrängt die EheVO II das KSÜ gemäß Art. 61 EheVO II nur insoweit, als es die Zuständigkeit, d.h. insbes. Art. 5 ff. KSÜ betrifft. Daher wird z.t. vertreten, das KSÜ sei gleichwohl bezüglich des anwendbaren Rechts anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings sind nach aa beim KSÜ Zuständigkeit, Anerkennung und anwendbares Recht derart eng miteinander verwoben, dass eine Anwendung der eigentlichen Kollisionsnormen des KSÜ zur Bestimmung des anwendbaren Rechts ausscheidet. Nach Mindermeinung ist die nationale Norm des Art. 21 EGBGB anzuwenden. E. Zuständigkeit nach Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) von 1996 Seit dem in Kraft ist das Haager Übk. über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübk.) vom Schutzmaßnahmen (Art. 3) können auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes (Art. 5) und im Rahmen der Scheidungszuständigkeit (Art. 10) sowie als einstweilige Schutzmaßnahmen (Art. 11, 12) getroffen werden. Es gilt die lex fori (Art. 15 I), vorbehaltlich einer Ausweichklausel (Art. 15 II). Das elterliche Sorgerecht wird nunmehr nach dem Recht des Aufenthaltsortes des Kindes beurteilt (Art. 16 I). Ausländische Entscheidungen sind anzuerkennen (Art. 23 ff.). Das KSÜ tritt an die Stelle des MSA (Art. 51). Das HKiEntfÜ hat Vorrang (Art. 50). Das Verhältnis zur EheVO

4 4 II v regelt Art. 61. F. Zuständigkeit nach Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKiEntfÜ) von 1980 I. Das Haager Übk. über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom ist ein Rechtshilfeübk. mit einheitlichen Sach- und Verfahrensvorschriften (Vertragsstaaten u.a. Deutschland und Polen). Es richtet sich gegen die Entführung sowie ein widerrechtliches Zurückhalten von Kindern. Das Übk. will den vor der Entführung bestehenden Zustand wieder herstellen. Es wird ergänzt durch deutsche Ausführungsbestimmungen in 1, 3, 11 f., 37 ff. IntFamRVG vom Aus dem Ursprungsstaat (ersuchender Staat) wird ein Ersuchen an die Zentrale Behörde (in Deutschland: Bundesamt für Justiz; BfJ) des Zufluchtstaates (ersuchter Staat) gerichtet, siehe II. Die nach Art. 3 EheVO II zuständigen Gerichte haben ihre Zuständigkeit im Einklang mit den Bestimmungen des HKiEntfÜbk. - insbes. dessen Art. 3 und 16 - auszuüben (Art. 4 EheVO II). Das HKiEntfÜbk wird also nicht verdrängt. III. Das HKiEntfÜ richtet sich gegen ein rechtswidriges Verbringen oder Zurückhalten des Kindes (Art. 3); maßgeblich dafür ist das Recht am Aufenthaltsort des Kindes. Nach h.m. ist dabei auch das Kollisionsrecht dieses Staates zu prüfen (Gesamtverweisung). IV. Grundsatz ist die sofortige Rückführung des Kindes. Erst nach Ablauf eines Jahres kann das Einleben des Kindes in die neue Umgebung als Einwendung geltend gemacht werden (Art. 12 HKiEntfÜ). Im Übrigen bestehen nur drei Hinderungsgründe für die Rückgabe: Einverständnis des Sorgeberechtigten, Gefahr für das Kind und Weigerung des Kindes (Art. 13 HKiEntfÜ). G. Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen I. Anerkennung und Vollstreckung Bei der Anerkennung und Vollstreckung von Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen geht es um die Hinnahme ausländischer Entscheidungen. Auch hier haben gemeinschaftsrechtliche Verordnungen und Staatsverträge Vorrang II. Anerkennung nach der Europäischen Ehesachen-Verordnung vom (EheVO II) 1. Grundsätzliche Anerkennung a) Allgemeine Regeln Entscheidungen der Gerichte von Mitgliedsstaaten über die elterliche Verantwortung der Ehegatten werden grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten automatisch, d.h. ohne ein besonderes Verfahren anerkannt (Art. 21 EheVO II). Die Anerkennung darf nur aus einer Reihe abschließend genannter Gründe verweigert werden (Art. 23 EheVO II). Eine Anerkennung ist nicht möglich, wenn - die Anerkennung offensichtlich gegen den ordre public verstößt, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist (Art. 23 II lit. a), - Verfahrensgrundsätze dadurch verletzt wurden, dass das Kind nicht gehört wurde, bis auf dringende Fälle (Art. 23 II lit. b), - eine Person, die sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, sich nicht verteidigen konnte (Art. 23 II lit. c), - eine nicht angehörte Person dies beantragt, da die Entscheidung in ihr Sorgerecht eingreift (Art. 23 II lit. d), - die Entscheidung mit bereits im Mitgliedstaat zwischen denselben Parteien ergangener Entscheidung unvereinbar ist (Art. 23 II lit. e), - die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, welche die Voraussetzung für die Anerkennung erfüllt (Art. 23 II lit. f). b) Besondere Bestimmungen in Art. 40 ff. EheVO II Die Art. 40 ff. EheVO II enthalten besondere Bestimmungen über eine erleichterte Vollstreckbarkeit bestimmter Entscheidungen über das Umgangsrecht und bestimmter Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird. III. Anerkennung nach Art. 23 ff. KSÜ 1996

5 5 Soweit das KSÜ 1996 eingreift, kommt eine Anerkennung nach seinen Regeln in Betracht. IV. Anerkennung nach Europäischem Sorgerechtsübereinkommen (EuSÜ) von Das (Luxemburger) Europäische Übk. über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom ist ein Anerkennungs- und Vollstreckungsübk. Es regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat. Zu den Sorgerechtsentscheidungen i.s.d. Art. 1 lit. c EuSÜ gehören auch solche, die eine vorläufige Regelung der elterlichen Sorge eines Kindes vornehmen und die Herausgabe des Kindes anordnen. Das EuSÜ ist nicht so umfassend wie das HKiEntfÜ. Bei Geltung beider Staatsverträge geht das Haager Übk. dem Europäischen Übk. vor ( 37 IntFamRVG). 2. Soweit die Sorgerechtsregelung unter die EheVO II fällt, hat die EheVO II Vorrang (Art. 60 lit. d, 62). Damit wird dann, wenn eine Ehesache anhängig ist, die Regelung des Sorgerechtsübereinkommens verdrängt. V. Anerkennung nach bilateralen Staatsverträgen Art. 59 I EheVO II bestimmt, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden bilateralen Staatsverträge (z.b. deutsch-italienisches Abk.) durch die EheVO II ersetzt werden. VI. Anerkennung nach autonomem internationalem Verfahrensrecht Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich nach 108, 109 FamFG, die 328 I ZPO entsprechen. Nach dem Günstigkeitsprinzip greifen die 108, 109 FamFG auch dann ein, wenn die Anerkennungs- und/oder Vollstreckung nach den einschlägigen Übk. scheitern würde (favor recognitionis). 1. Anerkennungszuständigkeit ( 109 I Nr. 1 FamFG) Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts (Anerkennungszuständigkeit) ist nur dann zu bejahen, wenn unter vergleichbaren Umständen ein deutsches Gericht seine (direkte) internationale Zuständigkeit angenommen hätte. Hier ist zu unterscheiden: a) Stammt die Entscheidung aus einem Mitgliedsstaat des KSÜ und hat der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedsstaat, so kommt es auf die staatsvertragliche Regelung an (Art. 23 ff. KSÜ). Entscheidend ist, ob die Zuständigkeit nach diesem Übk. bestand. Die Zuständigkeitsregeln des unvereinheitlichten IZPR sind daneben nicht zugunsten der Anerkennung heranzuziehen. Dies würde der Zielsetzung des Übereinkommens, die Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörde zu stärken, widersprechen. b) Außerhalb des Anwendungsbereichs des KSÜ, ergibt sich die Anerkennungszuständigkeit des ausländischen Gerichts aus einer spiegelbildlichen Anwendung des 99 FamFG. Eine konkurrierende inländische Entscheidungszuständigkeit hindert die Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht. 2. Sorgerechtsentscheidung im Zusammenhang im Rahmen der EheVO II a) Die Anerkennung von Entscheidungen darf im Rahmen der EheVO II nicht mehr von einer förmlichen Anerkennung der Ehescheidung abhängig gemacht werden (Art. 21 I). b) Soweit die Sorgerechtsentscheidung im Zusammenhang mit einer Ehescheidung im Ausland ergangen ist, ist sie im Übrigen nach h.m. nur anerkennungsfähig, wenn die Landesjustizverwaltung die Voraussetzungen für die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung förmlich festgestellt hat ( 107 FamFG). Eine Ausnahme besteht lediglich für die Heimatstaatsscheidung ( 107 I 2 FamFG). Hier wird die Anerkennung der Scheidung inzident bei der Anerkennung der Sorgerechtsentscheidung geprüft. Die Scheidungsanerkennung im Rahmen der EheVO II erfolgt allerdings formlos. IZPR PAP mjschu 13. Juni 2013

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