Zuständigkeitsbestimmender Zeitpunkt und perpetuatio fori im internationalen Zivilprozess

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1 Zuständigkeitsbestimmender Zeitpunkt und perpetuatio fori im internationalen Zivilprozess von Arne Löser JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2008

2 Bibliographische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über < abrufbar. Alle Rechte vorbehalten 2008 JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbh Druck: Bookstation GmbH, Sipplingen Satz: Andreas Krause ( Printed in Germany ISBN ISSN Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier entsprechend ISO 9706 Internet:

3 A. Einleitung Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Frage, welcher Zeitpunkt für Beurteilung der internationalen Zuständigkeit maßgeblich ist, wenn sich im Verlaufe eines Rechtsstreits mit grenzüberschreitendem Bezug Veränderungen in den zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen ergeben. I. Internationale Zuständigkeit Die Regeln über die Zuständigkeit begründen die Pflicht des Beklagten und hierzu korrespondierend das Recht des Klägers, sein Recht vor einem bestimmten Gericht zu nehmen. 1 Vorschriften über die internationale Zuständigkeit bestimmen in diesem Zusammenhang, welchem Staat oder welchen Staaten die Befugnis zukommt, in einem konkreten Rechtsstreit die Gerichtsbarkeit auszuüben. 2 Vorrangig vor den deutschen Zuständigkeitsvorschriften kommen in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten das europäische Gemeinschaftsrecht und das völkerrechtliche Vertragsrecht zur Anwendung. 3 Unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Regelungen zur internationalen Zuständigkeit finden sich in der Brüssel I-VO, 4 die in ihrem Anwendungsbereich das in weiten Teilen inhaltsgleiche EuGVÜ 5 abgelöst hat, und in der Brüssel IIa-VO, 6 welche an die Stelle der 1 MünchKommZPO-Patzina, Band 1, 12 Rn MünchKommZPO-Patzina, Band 1, 12 Rn. 57 m.w.n. 3 Zöller/Geimer, IZPR Rn. 36c. 4 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen, ABl. EG 2001 Nr. L 12/1. 5 Brüsseler Übereinkommen vom , ABl. EG 1998 Nr. C 27/1 (aktuelle, konsoldierte Fassung). 6 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom über die Zustän-

4 24 A. Einleitung Brüssel II-VO 7 getreten ist. Völkerrechtliche Vertragsregelungen zur internationalen Zuständigkeit finden sich vor allem im LugÜ, 8 welches inhaltlich weitgehend dem EuGVÜ entspricht. Im Bereich der Sorgerechtsverfahren sind das MSA 9 und das KSÜ, 10 welches das MSA in Kürze ablösen wird, zu nennen. Daneben existieren eine Reihe multiund bilateraler Übereinkommen, die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit enthalten. 11 Die Brüssel I-VO und das LugÜ haben die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelsachen zum Gegenstand. Wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im räumlichen Anwendungsbereich der Brüssel I-VO / des LugÜ hat, beurteilt sich die internationale Zuständigkeit abschließend nach den Vorschriften der Brüssel I-VO / des LugÜ. Der Rückgriff auf das nationale Zuständigkeitsrecht ist gemäß Art. 3 Brüssel I-VO/LugÜ ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen einer ausschließlichen Zuständigkeit gemäß Art. 22 Brüssel I-VO, Art. 16 LugÜ vorliegen. Nationale Zuständigkeitsvorschriften sind gemäß Art. 4 Abs. 1 Brüssel I-VO/LugÜ nur insoweit anwendbar, als der Beklagte seinen Wohnsitz nicht im räumlichen Anwendungsbereich der Brüssel I-VOLugÜ hat. Die Brüssel IIa-VO regelt die internationale Zuständigkeit in Eheund Sorgerechtssachen. Gemäß Art. 7 und 14 Brüssel IIa-VO sind die nationalen Zuständigkeitsvorschriften der Mitgliedstaaten in Ehe- und Sorgerechtsverfahren nur insoweit anwendbar, als sich aus der Brüssel IIa-VO keine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ergibt. Gemäß Art. 6 Brüssel IIa-VO kann eine Zuständigkeit in einer Ehesache gegen einen Ehegatten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitglieddigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. EG 2003 Nr. L 338/19. 7 Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, ABl. EG 2000 Nr. L 160/19. 8 Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom , BGBl II, S Haager Übereinkommen vom über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen. 10 Haager Übereinkommen vom über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahme zum Schutz von Kindern. 11 Vgl. die Übersicht bei Schack, IZVR, Rn. 53 ff.

5 I. Internationale Zuständigkeit 25 staat hat oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, ausschließlich nach Maßgabe der Art. 3 bis 5 Brüssel IIa-VO begründet werden. Im Übrigen beurteilt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Erkenntnisverfahren und ausländischer Gerichte im deutschen Anerkennungsverfahren ausschließlich nach deutschem Zivilprozessrecht. Soweit das deutsche Zivilprozessrecht keine ausdrückliche Regelung zur internationalen Zuständigkeit enthält, 12 sind die Gerichtsstandsvorschriften in der Regel doppelfunktional in der Weise auszulegen, dass sie neben der örtlichen zugleich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen, wodurch die örtliche und die internationale Zuständigkeit in ihren Voraussetzungen miteinander verknüpft werden. 13 Gleichwohl ist die internationale Zuständigkeit eine eigenständige Prozessvoraussetzung und daher gesondert von der örtlichen Zuständigkeit und der deutschen Gerichtsbarkeit zu prüfen. 14 Die Vorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit dienen vornehmlich dem Zweck, die in die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte fallenden Streitigkeiten unter den verschiedenen innerstaatlichen Gerichten aufzuteilen. 15 Sie betreffen daher die Frage des Wo der inländischen Justizgewährung. Dagegen betrifft die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Frage, ob im Inland über- haupt ein Justizgewährungsanspruch besteht. Denn die internationale Zuständigkeit bestimmt, ob inländische Gerichte in ihrer Gesamtheit für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig sind. 16 Dieser Entscheidung kommt eine grundsätzlich andere Qualität zu: (1) Während die örtliche Zuständigkeit keinen Einfluß auf das anzuwendende Sach- und Verfahrensrecht hat, wechselt mit der internationalen Zuständigkeit zugleich das anzuwendende Verfahrensrecht, häufig auch das anzuwendende materielle Recht. 17 Nach der lex-fori-regel wenden die nationalen Gerichte auch auf Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug ausschließlich das Prozessrecht ihres Staates an. 18 Wegen der mitunter erheblichen Unter- 12 Spezielle Regelungen zur deutschen internationalen Zuständigkeit finden sich beispielsweise in den 606a Abs. 1, 640a Abs. 2, 661 Abs. 3 ZPO. 13 BGH, Beschl. v GSZ 1/65, BGHZ 44, S. 46, S. 47 f.; Schack, IZVR, Rn Schack, IZVR, Rn Grunsky, Grundlagen, S. 332; MünchKommZPO-Patzina, Band 1, 12 Rn Kropholler, in: Hdb. IZVR, Band I, S. 199; Schack, IZVR, Rn BGHZ 44, S. 46, S. 49 f.; Schack, IZVR, Rn. 215; Kropholler, in: Hdb. IZVR, Band I, S Vgl. Schack, IZVR, Rn m.w.n. (kritisch).

6 26 A. Einleitung schiede zwischen den einzelnen Prozessrechtsordnungen ist die Frage der internationalen Zuständigkeit von Bedeutung für Form und Inhalt der Justizgewährung. Zu berücksichtigen sind die Unterschiede bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges, der Besetzung des Spruchkörpers (Einzelrichter, Kollegialorgan; Berufsrichter, Laienrichter), dem Beweisrecht (etwa die Zulässigkeit des Ausforschungsbeweises), der Verfahrensdauer und der Kostenerstattung. 19 Nach dem Internationalen Privatrecht seiner lex fori bestimmt das angerufene Gericht das anwendbare materielle Recht. 20 Fehlt es an einem vereinheitlichten Kollisionsrecht, kann die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit unmittelbaren Einfluß auf das anzuwendende materielle Recht haben. 21 Dies ist namentlich im Rechtsverkehr mit Nicht-EG-Staaten der Fall. Weichen die in Betracht kommenden Kollisionsrechte voneinander ab, kann die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits vorwegnehmen. 22 Zu denken ist ferner an das Verjährungsrecht oder an die Höhe des zu erwartenden Schadensersatzes. 23 (2) Bei der örtlichen Zuständigkeit erschöpft sich das Interesse des Beklagten regelmäßig in der günstigen Lage des Gerichts. Dagegen betrifft die internationale Zuständigkeit das Interesse des Beklagten, sich in der Sprache seiner Heimat vor den ihm bekannten Organen in dem ihm bekannten Verfahren zu verteidigen. 24 Die Parteien setzen in einheimische Gerichte regelmäßig größeres Vertrauen als in Gerichte fremder Staaten. 25 (3) Während die örtliche Zuständigkeit die Interessen der staatlichen Rechtspflege kaum berührt, betrifft die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit immer auch die Frage, inwieweit die deutschen Gerichte in Rechtssachen mit Auslandsbeziehung eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch nehmen. 26 So kann eine übermäßige Zuständigkeitseröffnung zugunsten deutscher Gerichte zu unerwünschten außen 19 Ausführlich Hau, Positive Kompetenzkonflikte, S. 30 f.; Klemm, Erfüllungsortvereinbarungen, S. 43. Vgl. ferner Kropholler, in: Hdb. IZVR, Band I, S Schack, IZVR, Rn Kropholler, in: Hdb. IZVR, Band I, S BGHZ 44, S. 46, S. 50; Hau, Positive Kompetenzkonflikte, S. 32; Kropholler, in: Hdb. IZVR, Band I, S. 204; Schack, IZVR, Rn. 215; Klemm, Erfüllungsortvereinbarungen, S Hau, Positive Kompetenzkonflikte, S. 32 m.w.n. 24 BGHZ 44, S. 46, S. 50.; Kropholler, in Hdb. IZVR, Band I, S Schack, IZVR, Rn BGHZ 44, S. 46, S. 50.

7 II. Problemaufriss 27 politischen und außenwirtschaftlichen Belastungen führen. 27 Diese Frage hat nach Auffassung des Bundesgerichtshofs den gleichen Rang wie die Entscheidung über die Grenzen der deutschen Gerichtsbarkeit im engeren Sinne. 28 Zu Recht wird daher davon gesprochen, dass die internationale Zuständigkeit in einem Auslandsrechtsstreit die Kardinalfrage ist. 29 II. Problemaufriss Die Frage nach dem zuständigkeitsbestimmenden Zeitpunkt stellt sich immer dann, wenn sich nach Verfahrenseinleitung Veränderungen in den zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen ergeben. Dies betrifft vor allem den Grundsatz der perpetuatio fori. Dieser besagt, dass eine nach Klageerhebung eintretende Veränderung der Zuständigkeitsvoraussetzungen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht entfallen lässt. Ob und in welchem Umfang dieser Grundsatz Anwendung auf die internationale Zuständigkeit findet, ist umstritten. Denn der nachträgliche Wegfall der internationalen Zuständigkeit unterscheidet sich qualitativ vom nachträglichen Wegfall der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit. Im Falle des nachträg lichen Wegfalls der internationalen Zuständigkeit tritt eine Situation ein, in der an sich jedem inländischen Gericht eine Sachentscheidung verwehrt wäre. 30 Hierdurch wird zum einen das Interesse der staatlichen Rechtspflege daran, dass deutsche Gerichte in Rechtsssachen mit Auslandsbezug nicht mehr Entscheidungsbefugnis in Anspruch nehmen als vom Gesetzgeber gewollt, berührt. Zum anderen hätte die Veränderung der Zuständigkeitsvoraussetzungen an sich zur Folge, dass die Gerichte des nunmehr zur Entscheidung berufenen Staates eine andere lex fori und möglicherweise auch ein anderes Sachrecht anzuwenden hätten. Anders als bei einer Veränderung der örtlichen Zuständigkeit, bei er es wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller inländischen Gerichte als unwichtig erscheint, wenn während des Rechtsstreits ein anderer Richter zur Entscheidung berufen wird, 31 kann die Frage nach der Fortdauer der internationa- 27 Vgl. BGH, Urt. v XI ZR 206/90, BGHZ 115, S. 90, S BGHZ 44, S. 46, S Kropholler, in: Hdb. IZVR, Band I, S Pagenstecher, RabelsZ 11, S. 337, S. 454 f.; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, Band 3, 261 Rn Vgl. Stein/Jonas/Schumann, Band 3, 261 Rn. 88.

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