Das Internationale Zivilprozessrecht erbrechtlicher Streitigkeiten
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1 Das Internationale Zivilprozessrecht erbrechtlicher Streitigkeiten von Sophie Maria Weber JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2012
2 Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über < abrufbar. Alle Rechte vorbehalten 2012 JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbh Druck: Bookstation GmbH, Sipplingen Satz: Societas Verlag ( Printed in Germany ISBN ISSN Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier entsprechend ISO 9706 Internet:
3 A. Einleitung Das Erbrecht gewinnt angesichts der aktuellen Bevölkerungsentwicklung und des relativen Wohlstands, der nach nunmehr 66 Friedensjahren in Europa herrscht, als Rechtsgebiet zunehmend an Bedeutung. Dabei sorgen die Mobilität der Bürger sowie die offenen Grenzen innerhalb der Europäischen Union dafür, dass die Entwicklung nicht auf das innerstaatliche Recht beschränkt bleibt, sondern Erbrechtsfälle zunehmend auch grenzüberschreitende Bezüge aufweisen. Diese Entwicklung hat auch die europäische Kommission veranlasst, die Vereinfachung und Harmonisierung der prozessualen und kollisionsrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet des Erbrechts durch eine europäische Verordnung anzustreben. Nach langjährigen Vorarbeiten und Konsultationen wurde nunmehr die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EurErbRVO) verabschiedet, die ab dem anwendbar sein wird 1. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, mit welchen besonderen prozessrechtlichen Schwierigkeiten sich deutsche Gerichte konfrontiert sehen können, wenn ein Rechtsstreit mit erbrechtlichem Hintergrund grenzüberschreitende Bezüge aufweist. Der Titel Das Internationale Zivilprozessrecht erbrechtlicher Streitigkeiten besagt dabei bereits, dass lediglich solche Verfahren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, die im deutschen Recht der streitigen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind. Die Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten der freiwilligen 1 ABl. EU 2012, L-201/107. Zum Inkrafttreten und zur Anwendbarkeit der Verordnung vgl. Art. 83, 84 EurErbRVO.
4 28 A. Einleitung Gerichtsbarkeit mit internationalem Bezug ist Gegenstand verschiedener anderer Arbeiten, auf die insoweit verwiesen werden muss 2. Die untersuchten Schwierigkeiten betreffen speziell Koordinationsprobleme, die sich bei erbrechtlichen Prozessen mit internationalen Bezügen sowohl im Verhältnis zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht als auch zwischen verschiedenen prozessrechtlichen Rechtsquellen stellen können. Erbprozesse sind zunächst gewöhnliche Zivilprozesse. Speziell im deutschen Recht sind jedoch Verfahrensrecht und materielles Recht auf dem Gebiet des Erbrechts besonders eng miteinander verknüpft. In Prozessen mit grenzüberschreitendem Bezug wird diese Verbindung zur Herausforderung, denn in vielen Fällen gelangt hier inländisches Verfahrensrecht, aber ausländisches materielles Recht zur Anwendung. Die vorliegende Arbeit untersucht, wie Kollisionen zwischen unterschiedlichen, nicht aufeinander abgestimmten Rechtsordnungen, die auf verschiedene Aspekte des Rechtsstreits Anwendung finden, methodisch gelöst bzw. vermieden werden können. Darüber hinaus ist aber auch zu untersuchen, wie die verschiedenen Rechtsquellen, die das internationale Zivilprozessrecht regeln, voneinander abgegrenzt und miteinander in Einklang gebracht werden können. Von besonderer Bedeutung ist die Koordination von nationalem Verfahrensrecht und Europarecht. Bereits jetzt sind weite Bereiche des internationalen Zivilprozessrechts innerhalb der europäischen Gemeinschaft durch europarechtliche Verordnungen geregelt. Dies wirft die Frage auf, wie sich die europäischen Regelungsakte in das traditionelle, durch autonomes nationales Recht bestimmte internationale Zivilprozessrecht einfügen. Das Inkrafttreten der neuen EurErbRVO wird dagegen ab 2015 dazu führen, dass im Rahmen internationaler Erbprozesse nur mehr wenig Anwendungsbereich für autonome nationale Regelungen verbleibt. Stattdessen rückt das Verhältnis der verschiedenen europäischen Verordnungen zueinander in den Vordergrund, weshalb auch hierauf im Rahmen der Arbeit näher einzugehen ist. Eine umfassende Analyse sämtlicher Kollisionen zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht und zwischen nationalem Recht und Europarecht, die bei Erbprozessen mit grenzüberschreitendem Bezug vor deutschen Gerichten auftreten können, würde den Umfang der Arbeit 2 Vgl. z.b. Berenbrok, Marius: Internationale Nachlassabwicklung. Zuständigkeit und Verfahren, Berlin 1989; Schlechtriem, Peter: Ausländisches Erbrecht im deutschen Verfahren, Karlsruhe 1966; Kraus, Artur: Die deutsche internationale Zuständigkeit im Nachlaßverfahren, Würzburg 1993; Pecher, Sigrid: Die internationale Erbschaftsverwaltung bei deutsch-englischen Erbfällen, Baden-Baden 1995.
5 29 sprengen. Es können daher lediglich einzelne, besonders wichtige Konfliktfelder exemplarisch herausgegriffen werden. Viele der untersuchten Kollisionsprobleme rühren an grundlegende dogmatische Fragen, deren Behandlung in der Rechtswissenschaft nicht vollständig geklärt ist. Aus der Zielsetzung der Arbeit, die unterschiedlichen Methoden zur Auflösung der Abgrenzungs- und Verknüpfungsprobleme zu vergleichen, ergibt sich, dass auf eine eingehende Untersuchung derartiger Grundsatzfragen weitgehend verzichtet werden muss. Eine nähere Auseinandersetzung erfolgt nur dort, wo dies für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist, ansonsten wird regelmäßig die Ansicht der herrschenden Lehre sowie der Rechtsprechung zugrunde gelegt.
6 B. Ausgangspunkte der Problematik I. Verknüpfungsschwierigkeiten zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht 1. Anwendung der lex fori im internationalen Zivilprozess Die rechtliche Behandlung von Sachverhalten mit grenzüberschreitenden Bezügen wird sowohl durch das Internationale Privatrecht (IPR) als auch durch das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) geregelt. Das IPR bestimmt dabei in Bezug auf das materielle Recht, welche Rechtsordnung ihr Privatrecht zur Anwendung bringt 3. Das IZPR hingegen schreibt dem Richter mittels konkreter inländischer Verfahrensnormen vor, wie er in Fällen mit Auslandsberührung zu verfahren hat und regelt, inwieweit ausländische Verfahren und ihre Wirkungen von inländischen Gerichten zu beachten sind 4. Das IPR erfüllt dabei seine Aufgabe mittels eines Systems von Kollisionsnormen, welche keine eigene Entscheidung der materiellen Rechtsfrage treffen, sondern als einzige Rechtsfolge auf die Rechtsnormen eines bestimmten Staates verweisen 5. Im IZPR dagegen gilt traditionell der sog. lex fori-grundsatz, d.h. jedes Gericht wendet nur das Verfahrensrecht seiner heimischen Rechtsordnung an 6. 3 Vgl. Schack: IZVR, S Geimer: IZPR, Rn. 15 f. 5 Kegel/Schurig: IPR, S Vgl. in der Rspr. z.b. BGH IPRax 1985, 224, 225; Von Hoffmann/Thorn: IPR, S. 64; Rauscher: IPR, S. 336; Nagel/Gottwald: IZPR, S. 17; Riezler: IZPR, S. 91.
7 32 B. Ausgangspunkte der Problematik Die ältere Literatur begründete den lex fori-grundsatz vor allem damit, dass das Verfahrensrecht dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei 7. Demnach unterliege es dem Territorialitätsprinzip, weswegen ausländisches Verfahrensrecht im Inland grundsätzlich nicht anwendbar sei 8. Auch das Souveränitätsprinzip wurde ins Felde geführt: kein Staat könne Rechtswirkungen auf dem Gebiet eines anderen Staates erzwingen, ohne dessen Souveränität zu verletzen 9. Diese Begründungen haben sich aus heutiger Sicht als nicht tragfähig erwiesen. Zwar trifft es zu, dass das Prozessrecht dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist 10, jedoch ist auch ausländisches öffentliches Recht nicht von vornherein unanwendbar 11. Eine freiwillige Anwendung ausländischen Prozessrechts ist außerdem auch ohne Konflikt mit dem Souveränitätsprinzip möglich 12. Zudem dient das Zivilprozessrecht nicht der Durchsetzung staatlicher Machtinteressen 13. In vielen Fällen regeln verfahrensrechtliche Normen nur Ordnungsfragen, sodass auch der ordre public nicht die ausschließliche Anwendung deutschen Verfahrensrechts erzwingt 14. Fehl am Platz ist auch eine Argumentation mit dem gewohnheitsrechtlich für die Form bürgerlicher Rechtsgeschäfte geprägten Grundsatz locus regit actum. Die Interessenlage ist nicht dieselbe, wenn es um die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens oder die Formvorschriften des materiellen Rechts geht 15. Ein unbestreitbarer Vorteil der lex fori-regel liegt dagegen darin, dass die Richter in der Anwendung des eigenen Verfahrensrechts am geübtesten sind und zudem Gerichtsverfassung und Verfahrensrecht eines Staates stets aufeinander abgestimmt sind 16. Die Anwendung der lex fori fördert daher Verfahrenseffizienz und Rechtssicherheit 17. Besonders bedeutsam sind diese Gesichtspunkte, soweit die unmittelbare Pro- 7 Vgl. hierzu ausführlich bei Jaeckel: Reichweite d. lex fori, S. 17 ff.; so auch Craushaar: Int. Anwendbarkeit, S. 23 (unter Ablehnung der Begründung mit dem Territorialitätsprinzip). 8 Vgl. Riezler: IZPR, S. 81; Von Hoffmann/Thorn: IPR, S Vgl. Riezler: IZPR, S Geimer: IZPR, Rn Vgl. Geimer: IZPR, Rn. 321 m.w.n. 12 Jaeckel: Reichweite d. lex fori, S Von Hoffmann/Thorn: IPR, S Geimer: IZPR, Rn. 321; Riezler: IZPR, S Riezler: IZPR, S. 92 f. 16 Leipold: Lex fori, S Vgl. Nagel/Gottwald: IZPR, S. 17; Von Hoffmann/Thorn: IPR, S. 65; Geimer: IZPR, Rn. 322 f.
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