Nr. 2: Deutsches Internationales Zivilprozessrecht (IZPR)

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1 Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Zivilverfahrensrecht Stand: 05/2010 Nr. 2: Deutsches Internationales Zivilprozessrecht (IZPR) Fall 1: Fall 2: Fall 3: Fall 4: Fall 5: Fall 6: Fall 7: Fall 8: A hat in der Berliner Filiale der Fluggesellschaft X (Reisebüro) einen Flug nach Mexiko gebucht. Die Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Mexiko. Der im Ticket ausgewiesene Flug fiel aus. A konnte erst zwei Tage später in den Urlaub fliegen. Er erhebt nunmehr Schadensersatzklage beim Amtsgericht in Berlin- Mitte. Ist die Klage zulässig? V, Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen in Berlin, ist nach Thailand verzogen. Er hinterlässt hier mehrere unterhaltsberechtigte Kinder. S verklagt nunmehr seinen Vater beim Familiengericht, in dessen Bezirk sich eine der Eigentumswohnungen befindet, auf Unterhalt. Ist die Klage zulässig? Die nigerianische Firma U hat mit der japanischen Firma J einen Kaufvertrag abgeschlossen. Wegen Forderungen aus diesem Vertrag erhebt sie beim Landgericht Frankfurt a.m. Klage. Die J hat bei der Deutschen Bank in Frankfurt a.m. ein Bankguthaben. Ist die Klage zulässig? Ein ukrainisches Unternehmen und ein deutsches Unternehmen haben einen Vertrag über die Restaurierung einer Kirche in Potsdam abgeschlossen. Im Vertrag ist deutsches Recht vereinbart. Die deutsche Firma verklagt die ukrainische Firma auf Schadensersatz wegen Mängel in der Werkleistung. Ist die Klage in Deutschland zulässig? Das deutsche Unternehmen D hat mit dem russischen Unternehmen R einen Kaufvertrag über Werkzeugmaschinen abgeschlossen. D verklagt R nunmehr am Sitz seiner Hauptniederlassung in Deutschland auf Zahlung des Kaufpreises. Ist die Klage zulässig? Der in Deutschland wohnende D hat von dem in Kroatien wohnenden K ein Haus an der kroatischen Adriaküste gekauft. K behauptet nun, der Kaufvertrag und die Übereignung seien unwirksam. Er verklagt den D auf Herausgabe des Grundstücks, gestützt auf Eigentum, an dessen Wohnort. Ist die Klage zulässig? Die ukrainische Firma U mit Sitz in Kiew liefert an die deutsche Firma D mit Sitz in Potsdam Säureschutzmittel. Die Behälter sind undicht. Flüssigkeit läuft aus, es treten Mangelfolgeschäden an Betriebseinrichtungen auf. D verklagt P in Potsdam auf Schadensersatz, gestützt auf Vertrag und unerlaubte Handlung. Ist die Klage zulässig? Die russische Firma R hat auf der Grundlage eines Kaufvertrages der deutschen Firma D an deren Sitz elektrische Anlagen geliefert. R verklagt D in Deutschland auf Zahlung des Kaufpreises. D rechnet mit Schadensersatzforderungen aus demselben Vertrag auf. Sind die Klage und die Aufrechnung zulässig? Varianten: 1. D rechnet mit Schadensersatzforderungen aus einem anderen Vertrag auf. 2. D bestreitet die Forderung des R und erhebt Widerklage wegen der Schadensersatzforderungen. Sind die Aufrechnung und die Widerklage zulässig? Fall 9: Eine GmbH mit Sitz in Deutschland vereinbart mit einer indischen Company mit Sitz in Kalkutta einen deutschen Gerichtsstand (einen englischen Gerichtsstand, einen Gerichtsstand in Indien). Nach welchem Recht beurteilt sich die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung? Fall 10: Eine deutsche Firma D hat mit einer indischen Firma I einen Lizenzvertrag abgeschlossen, in dem als Gerichtsstand Bombay vereinbart ist. Nunmehr verklagt I den D an deren Sitz in Hamburg wegen Forderungen aus dem Vertrag. Sind die deutschen Gerichte zuständig? Nach welchem Recht bestimmen sich Zustandekommen und materielle Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung? Variante: Es handelt sich nicht um einen Lizenz-, sondern um einen Kaufvertrag.

2 2 I. Prüfungsschema zur internationalen Zuständigkeit Hinweis: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt auch in der Berufung und in der Revision. 513 Abs. 2 und 545 Abs. 2 ZPO gelten nicht für die int. Zuständigkeit. 1. Vorrangige Prüfung von unmittelbar geltendem Einheitsrecht (EU-VOen bzw. internationale Übereinkommen) z.b. EuGVVO, EheVO, LugÜ a) Eröffnung des Anwendungsbereiches - sachlich - räumlich-personell - zeitlich Wenn (-), dann mit Prüfung bei (2.) fortfahren. b) Bestimmung der internationalen Zuständigkeit - ausschließliche Zuständigkeiten - spezifische Zuständigkeiten - besondere Zuständigkeiten - allgemeine Zuständigkeiten - gegebenenfalls rügelose Einlassung Wenn (-), ist ein Rückgriff auf das autonome IZVR nur möglich, sofern die VO/ Übereinkommen dies ausnahmsweise gestatten (vgl. Art. 7 EheVO). 2. Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach autonomen IZPR a) Spezielle Vorschriften z.b. 99 FamFG und 98 FamFG (aber eingeschränkter Anwendungsbereich aufgrund der EheVO) b) Grundsatz Bestehen keine speziellen Normen zur internationalen Zuständigkeit, werden die Regeln zur örtlichen Zuständigkeit auch zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit angewandt (Doppelfunktionalität); D.h.: Die örtliche indiziert die internationale Zuständigkeit Zu beachten sind spezialgesetzliche Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit (ausdrücklich 105 FamFG). II. ZPO Bestehen keine speziellen Normen zur internationalen Zuständigkeit, werden die Regeln zur örtlichen Zuständigkeit doppelfunktional zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit herangezogen. Aufgrund der Besonderheiten internationaler Sachverhalte werden jedoch gelegentlich die Vorschriften im Vergleich zur Bestimmung der reinen örtlichen Zuständigkeit abweichend ausgelegt (z.b. die Annexzuständigkeit für konkurrierende Ansprüche beim deliktischen Gerichtsstand).

3 3 1. Allgemeine Zuständigkeiten (vgl. 12, 13, 17 ZPO) 12, 13 ZPO: Soweit keine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist, gilt der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten an dessen Wohnsitz im Inland. 16 ZPO: Aufenthaltszuständigkeit, soweit der Beklagte keinen Wohnsitz hat. Für nicht natürliche Personen stellt 17 ZPO auf den Sitz ab. Gemeint ist dabei vorrangig der statutarische Sitz. Die Bedeutung des allgemeinen Gerichtsstandes ist wegen des Vorrangs der EuGVVO (vgl. AP Nr. 3 EuGVVO) sehr begrenzt und spielt für die Entscheidungszuständigkeit kaum eine Rolle. Im Wesentlichen Bedeutung haben die Vorschriften noch bei der Anerkennungszuständigkeit ( 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 109 FamFG, vgl. AP Nr. 6 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen) und in nicht von der EuGVVO erfassten Bereichen (außerhalb deren sachlichen Anwendungsbereichs). 2. Konkurrierende Zuständigkeiten Regelungen für Sachverhalte mit Auslandsberührung, die die örtliche Zuständigkeit erweitern, implizieren ebenfalls die int. Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Bedeutung besteht darin, dass bei Vorliegen einer dieser Zuständigkeitskriterien die internationale Zuständigkeit auch dann begründet wird, wenn der Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. a) 20 ZPO: Aufenthaltsgerichtsstand, für vermögensrechtliche Streitigkeiten bei längerer Dauer des Aufenthaltes. b) 21 ZPO, Gerichtsstand der Niederlassung Eine Niederlassung liegt dann vor, wenn von ihr selbständig Geschäfte abgeschlossen werden und sie als Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit des Stammhauses nach außen auftritt. Dabei reicht es aus, dass die ausländische Gesellschaft regelmäßig von einem selbständigen deutschen Unternehmen bedient wird (insbesondere Reiseagenturen, die für ausländische Fluggesellschaften handeln). Die Klage muss sich auf ein mit dieser Niederlassung abgeschlossenes Geschäft beziehen. c) 23 ZPO: Die Zuständigkeit besteht bei im Inland belegenen Vermögen des Beklagten, wenn dieser im Inland keinen Wohnsitz hat, in Bezug auf vermögensrechtliche Ansprüche (sog. exorbitanter Gerichtsstand) Dieser Gerichtsstand wird von der Rechtsprechung entgegen seinem Wortlaut eingeschränkt ausgelegt. Es bedarf neben dem im Inland belegenen Vermögen auch noch eines hinreichenden Inlandsbezuges des Rechtsstreites (BGHZ 115, 90). Die Rechtsprechung will mit ihrer Einschränkung der Gefahr entgegenwirken, dass Fälle ohne jeden Inlandsbezug vor deutschen Gerichten zu entscheiden sind. Diese Ansicht wird von der Lehre zum Teil abgelehnt (z.b. Geimer, NJW 1991, 3072). Begründet wird dies einmal mit der Gefahr der Rechtsunsicherheit (Wann liegt ein ausreichender Inlandsbezug vor?) und mit dem Argument der Rechtsverweigerung (der Kläger kann z.b. aus politischen Gründen nicht erfolgreich gegen die andere Partei in deren Heimatstaat vorgehen). Zumindest für den Fall, dass die Nichtgewährung der Zuständigkeit zur Rechtsschutzverweigerung führen würde, dürfe für

4 einen effektiven Zwangsvollstreckungszugriff ohne jede Diskriminierung (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 EMRK) ein hinreichender Inlandsbezug nicht gefordert werden. d) 232 Abs.3 Ziffer 3 FamFG: Zuständigkeit bei inländischem Wohnsitz des Klägers in Unterhaltssachen, soweit kein anderer inländischer Gerichtsstand gegeben ist. Dabei handelt es sich um einen subsidiären Gerichtsstand, der auch dem Unterhaltverpflichteten zur Verfügung steht. e) 27 Abs. 1 ZPO : Zuständigkeit in Erbschaftssachen am letzten Wohnsitz des Erblassers im Inland. 27 Abs. 2 ZPO: Zuständigkeit in Erbschaftssachen eines deutschen Erblassers, dessen letzter Wohnsitz im Ausland war an seinem letzten inländischen Wohnsitz (betrifft nur die streitige Gerichtsbarkeit, d.h. nicht das Erbscheinsverfahren). f) 29 ZPO, Gerichtsstand des Erfüllungsortes Es muss sich dabei um Klagen aus einem Vertragsverhältnis handeln, was auch den Streit um das Bestehen eines Vertrages umfasst. Der Erfüllungsort ist nach der lex causae des Vertrages für die jeweilige streitige Verpflichtung zu bestimmen. Bei Sekundäransprüchen kommt es auf den Erfüllungsort der verletzten Primärpflicht an. Bei Erfüllungsortvereinbarungen ist 29 Abs. 2 ZPO zu beachten. Die Wirksamkeit der Vereinbarung bestimmt sich ansonsten auch nach der lex causae des Vertrages. g) 29 c ZPO, Gerichtsstand für Haustürgeschäfte Nach umstrittener, aber h.m. ist 29 c ZPO (Außerhalb des Anwendungsbereichs von Artt. 15, 16 EuGVVO!) auch doppelfunktional anzuwenden. Voraussetzung für ein Haustürgeschäft i.s.d. 312 BGB ist u.a., dass es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher ( 13 BGB) und einem Unternehmer ( 14 BGB) handelt. Achtung: 29 c ZPO ist ein einseitiger ausschließlicher Gerichtsstand zugunsten des Verbrauchers. h) 32 ZPO, Gerichtsstand der unerlaubten Handlung Dieser Gerichtsstand umfasst alle Fälle außervertraglicher Haftung und richtet sich nach dem Tatort. Tatort ist der Ort, an dem die Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Handlung verwirklicht werden, also entweder die Handlung begangen wurde (Handlungsort) oder die Rechtsgutverletzung eintrat (Erfolgsort). Nicht entscheidend ist, wo der Schaden eintrat. Die Unterscheidung zwischen Handlungs- und Erfolgsort ermöglicht ein Auseinanderfallen der Gerichtsstände (z.b. bei Distanzdelikten), das so genannte forum shopping. Damit kann sowohl am Gericht des Handlungs- als auch des Erfolgsortes geklagt werden. Bei Streudelikten, hier tritt die Rechtsgutverletzung an verschiedenen Orten bzw. in verschiedenen Ländern ein, gilt dies ebenfalls. Es kann an jedem Ort geklagt werden, an dem es zur Rechtsgutverletzung kam. Umstritten ist, ob nur der Schaden geltend gemacht werden kann, der in dem jeweiligen Ort (Staat) entstanden ist. Jedenfalls aber kann der gesamte Schaden immer am Gerichtsstand des Handlungsortes (z.b. Niederlassung des Herausgebers einer Zeitschrift bei Pressedelikten) geltend gemacht werden. Eine Annexzuständigkeit für konkurrierende Ansprüche wird anders als bei der örtlichen für die Internationale Zuständigkeit nicht begründet (BGH, NJW 2003, 828 [830]). i) 33 ZPO, Gerichtsstand der Widerklage 33 ZPO gilt doppelfunktional, also auch für die internationale Zuständigkeit. - Für die Hauptklage ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben (entweder nach EuGVVO/LugÜ oder dem autonomen deutschen IZPR). - Zwischen der Klage- und der Gegenforderung muss Konnexität bestehen, sie müssen aus demselben Tatsachenkomplex entnommen sein. 4

5 - Für die Gegenklage darf keine ausschließliche internationale Zuständigkeit ausländischer Gerichte bestehen ( 33 Abs. 2, 40 Abs. 2 ZPO). Das Widerklageverbot kann sich aus der Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit für die Gegenklage ergeben (BGHZ 52, 30, 36). Bei dem Gerichtsstand der Widerklage handelt es sich um einen konkurrierenden Gerichtsstand. Die deutschen Gerichte sind deshalb für die Widerklage auch zuständig, wenn sie für eine entsprechende Klage zuständig wären. h) Aufrechnung im Prozess Frage: Ist der Aufrechnungseinwand auch dann zuzulassen, wenn die deutschen Gerichte für die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung), im Falle ihrer klageweisen Geltendmachung nicht international zuständig wären? Problem: Nach deutschem Prozessrecht ist die Aufrechnung ein bloßes Verteidigungsmittel gegenüber der Klage. Die Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird, wird mit Vorbringen des Aufrechnungseinwandes zwar nicht rechtshängig, jedoch ist die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung nach 322 Abs. 2 ZPO der materiellen Rechtskraft fähig. Lösung: Nach der h.m. bedarf es der internationalen Zuständigkeit für die Gegenforderung, d.h. für die Gegenforderung müsste ein inländischer Gerichtsstand gegeben sein oder nach 33 ZPO analog die internationale Zuständigkeit für die Widerklage bestehen (u.a. BGH, NJW 1993, 2753) Ausschließliche Zuständigkeiten (vgl. 24, 29a ZPO) Eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit impliziert grundsätzlich eine ausschließliche internationale Zuständigkeit. Bedeutung haben diese Vorschriften oft nur noch für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, da diese regelmäßig von Art. 22 EuGVVO verdrängt werden. 5. Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. 38, 40 ZPO) Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung kann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet werden, indem deren Zuständigkeit vereinbart wird (Prorogation). Es kann aber auch durch diese Vereinbarung die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgeschlossen werden (Derogation). Anwendungsbereich: In Bezug auf die Prorogation sind die Vorschriften der ZPO nur anzuwenden, wenn keine der Prozessparteien ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU (dann Art. 23 EuGVVO) hat oder eines Vertragsstaats des LugÜ. Für Fragen der Derogation sind sie anwendbar, wenn die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zugunsten eines Gerichts eines Drittstaats (nicht Mitgliedstaat der EuGVVO bzw. Vertragsstaat des LugÜ) abgedungen wird. Ob die vereinbarte Zuständigkeit eines deutschen Gerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ausschließlich ist, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab. Die Zulässigkeit und Form einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmen sich nach der lex fori. Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit kommt es auf deren Qualifikation an. Eine Meinung qualifiziert die Gerichtsstandsvereinbarung als einen materiellrechtlichen Vertrag mit prozessrechtlichem Inhalt und somit als Lösung für Schuldverträge an. Umstritten ist dabei, ob

6 die Gerichtsstandsvereinbarung sich nach der lex causae des zugrundeliegenden Hauptvertrages richtet (akzessorische Anknüpfung) oder selbständig angeknüpft wird. Die andere Meinung qualifiziert die Gerichtsstandsvereinbarung als einen prozessrechtlichen Vertrag und unterstellt auch das Zustandekommen und die Wirksamkeit der lex fori. Nach einer vermittelnden Auffassung wird die Gerichtsstandsvereinbarung zwar als prozessrechtlicher Vertrag qualifiziert, jedoch dessen Zustandekommen nach der lex causae bestimmt. Problematisch bei der selbständigen Anknüpfung eines Gerichtsstandsvereinbarungsvertrags ist, dass für Schuldverträge heute die Rom I-VO gilt, die auf solche Verträge jedoch ausdrücklich nicht anzuwenden ist (Art. 1 Abs. 2 lit. e) Rom I-VO). Eine Lösung würde darin bestehen, mangels bestehender gesetzlicher Regelung, die bisherigen Grundsätze anzuwenden. Hierbei würden für die Anknüpfung die seit dem aufgehobenen Art. 27 ff. EGBGB herangezogen. Dabei würde mangels Rechtswahl die engste Verbindung zum Recht des Staates des gewählten Gerichts bestehen. Zu beachten ist, dass bei der materiellrechtlichen Qualifikation für die ausländische Vertragspartei die Möglichkeit besteht, sich nach Art. 31 Abs. 2 EGBGB darauf zu berufen, dass ihr Schweigen keine Zustimmung zu einer solchen Klausel darstellt (insbesondere bei Gerichtsstandsvereinbarungen durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben). 6. Rügeloses Einlassen ( 39, 40 II ZPO) Eine Einlassung ist jede Verteidigung, die unmittelbar auf Klageabweisung zielt, ausgenommen die Unzuständigkeitsrüge sowie eine sonstige hilfsweise Verteidigung bei Erhebung des Unzuständigkeitseinwandes. Die Rüge der örtlichen Zuständigkeit reicht dabei. Sie muss bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben werden (BGH, NJW 1997, 389), so dass die Frist länger ist als bei Art. 24 EuGVVO (dort bereits in der schriftlichen Klageerwiderung erforderlich, vgl. OLG Frankfurt a.m., IPRax 2000, 525; a.a. Rauscher: EuZPR I, Art. 24 EuGVVO Rn. 25: erstmaliges Vorbringen zu Beginn der mündlichen Verhandlung genügt). a) Der 39 ZPO hat für die Entscheidungszuständigkeit nur noch außerhalb des Anwendungsbereiches der EuGVVO Bedeutung. Der EuGH hat hierzu klargestellt, dass der Art. 24 EuGVVO auch über den binnenmarktinternen Rechtsverkehr hinaus Anwendung findet. Danach genügt es für dessen räumlich-personellen Anwendungsbereich, wenn die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts vereinbart wurde und nur eine der Parteien in einem Mitgliedsstaat wohnt (EuGH, , IPRax 2005, 244). b) Bedeutung kommt dem 39 ZPO zudem im Rahmen der Anerkennungszuständigkeit zu. Darunter versteht man die mittelbare Nachprüfung der internationalen Zuständigkeit ausländischer Gerichte bei der Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung Grundsatz der perpetuatio fori analog 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Ein Wegfall der zuständigkeitsbegründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit lässt die z.zt. der Rechtshängigkeit begründete internationale Zuständigkeit unberührt (BGH, NJW 1986, 2195; BayObLG, FamRZ 1983, 501). 8. Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit Siehe hierzu AP Nr. 5 Übergreifende Probleme des IZVR.

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