1 III. 3. Die funktionelle Zuständigkeit

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1 1 III. 2. Die Rechtswegzuständigkeit Grundsatz 13 GVG: Bürgerl.-rechtl. Streitigkeiten. (P Anfechtungsprozesse gg. Arbeitnehmer, GemS-OGB NJW 2011, 1211) Aufdrängende Zuweisung zb in Art. 14 III S. 4; 34 S. 3 GG, 40 II VwGO Bei falschem Rechtsweg: Verweisung von Amts wegen, 17a GVG (Bindungswirkung, 17a II S. 3). P: Anspruch kann sich aus verschiedenen Normen ergeben, die unterschiedlichen Rechtswegen zugeordnet sind: 17 II GVG, Zuständigkeit kraft Sachzshgs. 1 III. 3. Die funktionelle Zuständigkeit Welches Organ d. Rechtspflege ist für begehrte Handlung zuständig? Richter oder Rechtspfleger? ( 3 Nr. 3a ivm 20 RPflG) Prozessgericht oder Vollstreckungsgericht? instanziell: LG oder OLG als Berufungsgericht? 1 III. 4. Die sachliche Zuständigkeit AG od. LG als Eingangsgericht? Grundsatz: LG ( 71 GVG), es sei denn AG Streitwertabhängig:» bis 5000: AG, 23 Nr. 1 GVG, sonst LG ( 71 GVG)» Zur Ermittlung des Zuständigkeitswerts s. 2 ff.» 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen (Bsp: Unterlassung: Wert d erwarteten Beeinträchtigung aus dem beanstandeten Verhalten) Streitwertunabhängig:» AG: zb Streitigkeiten über Wohnraummietsachen, 23 Nr. 2a GVG» LG: Amtshaftungsprozesse, 71 II Nr. 2 GVG

2 1 III. Instanzenzug in der Zivilgerichtsbarkeit Revisionsinstanz, 542 BGH 133 GVG Berufungsinstanz, LG OLG GVG 119 GVG Eingangsinstanz AG 23 f. GVG LG 71 GVG 1 III. Spruchkörper in der Zivilgerichtsbarkeit BGH - Senate m. 5 Berufsrichter, 139 GVG - Große Senate, 132 GVG OLG - Senate m. 3 Berufsrichtern, 122 GVG LG - Zivilkammern, m. 3 BerufsRi, 75 GVG. Aber 348 f.! - Kammer f. Handelssachen, m. 1 Berufsrichter und 2 Handelsrichtern, 93 ff. GVG AG - Einzelrichter, 22 GVG 1 III. Die Neutralität des Richters Sachfremde Einflüsse auf die Entscheidung aus der Person des Richters selbst müssen ausgeschlossen sein. Mittel zum Schutz der Neutralität sind Ausschluss, 41 und Ablehnung, 42 ff.: Ablehnungsgrund: Besorgnis der Befangenheit, 42 II: Grund, der nach vernünftigen Maßstäben geeignet ist, Misstrauen gegen die Neutralität bei der Entscheidungsfindung des Richters zu erzeugen. Bsp.: Unsachliche Äußerungen d Richters ggü Partei P: Prozessleitungsmaßnahmen nach 139

3 BGHZ 156, 269: Richterlicher Hinweis auf Verjährung Mit ihrer Klage hat die Klägerin Herausgabe von Nutzungsentgelt geltend gemacht. Zusammen mit der Klage hat das Gericht dem Bekl. eine beglaubigte Abschrift folgenden, an die Klägerin ergangenen Hinweises zugestellt: Der Anspruch nach Satz 4 dürfte gem. Satz 7 verjährt sein, wenn der Bekl. die Einrede der Verjährung erhebt. Der Bekl., der zunächst nur Einwendungen gegen das Bestehen der Ansprüche erhoben hatte, berief sich in der Folge auch auf Verjährung. Besteht für die Klägerin ein Ablehnungsgrund isv. 42 II ZPO?, Natürliche Personen, 13 ivm 7 ff. BGB Verbände, 17, 19a Grundsatz: Actor forum rei sequitur

4 Natürliche Personen, 13 ivm 7 ff. BGB Verbände, 17 19a, 20, 21, , 26 27, 28 29, 29c S. 1, 32 besondere 29 Gerichtsstand des Leistungsortes K mit Wohnsitz in Bonn bestellt im Internet bei V mit Sitz in Kassel einen neuen Fernseher im Hinblick auf die Fußball-WM. Wo kann K den V, bzw V den K wegen Streitigkeiten im Zshg. mit dem Vertrag verklagen? (vgl. BGHZ 157, 20)» Klage des K gegen V auf Lieferung aus 433 I BGB:» am allg. Gerichtsstand des V in Kassel, 13 (od. 17)» bes. Gerichtsstand nach 29:» 269 BGB: im Zweifel Leistungsort ist beim Schuldner (auch bei Schickschuld), hier Kassel.» Klage des V gegen K auf Zahlung aus 433 II BGB:» am allg. Gerichtsstand des K in Bonn, 13» bes. Gerichtsstand nach 29:» Geldschuld ist gem. 270 IV BGB qualifizierte Schickschuld» Leistungsort auch hier beim Schuldner, Zuständigkeit d. AG Bonn gem 29. Bei ortsbezogenen Verträgen wird teilweise ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort der vertragscharakteristischen Leistung angenommen (zb BGH NJW 1986, 935). besondere 32 Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (s. auch 20 StVG) Nachdem Deutschland das WM-Finale gewonnen hat, erscheint in einem argentinischen online-portal ein Artikel in spanischer Sprache, in dem behauptet wird, dass der DFB die Schiedsrichter bestochen habe. Der DFB will sich hiergegen wehren. Kann er vor dem LG Frankfurt klagen? Internationale Zuständigkeit des LG FFM? EuGVVO nicht anwendbar, daher nationales Recht, also Regeln über örtliche Zuständigkeit in doppelfunktionaler Anwendung. Zuständigkeit aus 32: Begehungsort: Handlungs- UND Erfolgsort (Ubiquitätsprinzip)» P: Verbreitung über das Internet» ird. int. Zuständigkeit soll zusätzl. obj. Ortsbezug erforderlich sein (BGH NJW 2010, 1752; vgl. auch EuGH NJW 2012, 137

5 Ärger in Düsseldorf K aus Köln lässt in Düsseldorf beim Fahrradhändler B sein Fahrrad durchsehen. B zieht die Sattelklemme zu stark an, weshalb bei der ersten größeren Ausfahrt des K in Essen die Karbonsattelstütze bricht. K will von B 1000,- Schadensersatz einklagen. Welche Gericht wären zuständig? Sachlich AG zuständig, wg 23 Nr. 1 GVG Örtlich: 13: Sitz des Beklagten: Düsseldorf? 21: Fahrradladen als Niederlassung 29: Erfüllungsort: Düsseldorf 32: Begehungsort: Düsseldorf Erfolgsort: Essen P: Kann AG Essen auch über vertragliche Ansprüche entscheiden? (+), sog. Zuständigkeit kraft Sachzshgs (BGH NJW 2003, 828), arg. 17 II GVG analog. Wahlrecht des Klägers zwischen mehreren n, 35 ZPO, es sei denn es gibt einen ausschließlichen Gerichtsstand Natürliche Personen, 13 ivm 7 ff. BGB Verbände, 17 19a, 20, 21, , 26 27, 28 29, 29c S. 1, 32 Privatautonom begründete Zuständigkeit (Kann sich nicht nur auf örtliche Zuständigkeit beziehen) Gerichtsstandsvereinbarungen, 38 Rügeloses Einlassen, 39 Vereinbarungen über Erfüllungsort, 29 II

6 1 III. 6. Die Vereinbarung der Zuständigkeit a) Die Vereinbarung der sachl. und örtl. Zuständigkeit gemäß 38 (Prorogation) Vereinbarung ist Prozessvertrag (Abgrenzung zu materiellrechtl. RG) Unwirksam im Falle von 40 II Voraussetzungen» Abs. 1: Parteien beide Kaufleute od. jur. Personen des öffentlichen Rechts od. öff-rechtl. Sondervermögen oder» Abs. 2: Zur Begründung eines Inlandsgerichtsstands (ggf. Vorrangigkeit der EuGVVO!) oder» Abs. 3: (Schriftform, ausdrücklich = nicht in AGB)» Nr. 1: nach der Entstehung des Rechtsstreits oder» Nr. 2: zum Zwecke der Erhaltung eines allgemeinen Gerichtsstands im Moment der Vereinbarung (Nr. 2). 1 III. 6. Die Vereinbarung der Zuständigkeit b) Die Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung gem. 39 Einlassung zur Hauptsache ohne Rüge der Unzuständigkeit; Belehrung nach 139 über Konsequenzen des Einlassens nur ausnahmsweise, insbesondere im Fall des 504 nicht bei anderweitiger ausschl. Zuständigkeit, 40 II S. 2 c) Die Vereinbarung des Erfüllungsortes, 29 II Str. ist prozessuale Relevanz einer solchen Vereinbarung:» HM: Jede Erfüllungsortvereinbarung ist nur in den Grenzen des 29 II prozessual beachtlich.» MA: 29 II bezieht sich nur auf abstrakte Erfüllungsortvereinbarung, die materiellrechtliche keine Wirkung entfalten sollen (zb Stein/Jonas/Roth, 29 Rn 33 ff.). 1 III. 7. Die Prüfung der Zuständigkeit im Prozess Pokalsieger sind die anderen! K verklagt vor dem AG Dortmund den in München wohnenden B wegen Verletzungen im Zusammenhang mit einer Prügelei, die sich auf dem Borsigplatz in Dortmund nach dem DFB-Pokalfinale zugetragen haben soll. B bestreitet, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sein. Bs Teilnahme an Prügelei ist sowohl für Begründetheit als auch für Zulässigkeit der Klage ( 32) relevant Beteiligung an Schlägerei ist doppelrelevante Tatsache Vorliegen einer doppelrelevanten Tatsache wird für Zwecke der Zulässigkeit unterstellt (schlüssige Behauptung genügt), arg: Sonst könnte im bes. Gerichtsstand keine Sachentscheidung gegen d. Kl. ergehen --> Beklagter könnte keine rechtskräftige Entscheidung zu seinen Gunsten erwirken.

7 1 III. 7. Die Prüfung der Zuständigkeit im Prozess a) Maßgeblicher Zeitpunkt (1) Grundsatz: Zeitpunkt der letzten mündl. Verhandlung (2) ABER: perpetuatio fori gem. 261 III Nr. 2 b) Bei Unzuständigkeit (denke aber Zuständigkeit nach 39!): (1) Bei Antrag: Verweisung gem 281 (ggf Hinweis, 139, 504) (2) Sonst Abweisung per Prozessurteil 1 IV. Die Parteifähigkeit von Kläger und Beklagtem Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit, 50 ff. Parteifähigkeit, 50 Prozessfähigkeit, 51, 52. Postulationsfähigkeit Prozessführungsbefugnis

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