AMA-Gütesiegel Richtlinie

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1 Ausgezeichnete QUALITÄT Nachvollziehbare HERKUNFT Unabhängige KONTROLLE AMA-Gütesiegel Richtlinie Obst - Gemüse - Speiseerdäpfel Version März/11 Status: Freigabe Copyright Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a

2 Vorwort Vorwort Das AMA-Gütesiegel dient zur Kennzeichnung von Produkten, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Es stellt eine Orientierungshilfe der überdurchschnittlichen und nachvollziehbaren Qualität sowie der umfassenden Kontrolle dieser Lebensmittel für die Konsumenten dar. Die AMA-Gütesiegel-Richtlinie Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel verfolgt folgende Ziele: Kontinuierliche Verbesserung der Qualität sowie der Sicherheit bei Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel durch über das gesetzliche Niveau hinausgehende Anforderungen. Transparenz und nachvollziehbare Herkunft entlang des Herstellungsprozesses. Stärkung bzw. weiterer Ausbau des Vertrauens der KonsumentInnen durch regelmäßige und unabhängige Kontrollen. Die Richtlinie Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel regelt wesentliche Herstellungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationsschritte sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Hygieneniveaus. Die vorliegenden Anforderungen gehen über die rechtlichen Bestimmungen hinaus und geben Hilfestellung für die korrekte Umsetzung der geforderten Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln. Die vorliegende Richtlinie wurde von der AMA Marketing und Experten branchenspezifisch entwickelt, vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) genehmigt und von der AMA Marketing veröffentlicht. Das AMA-Gütesiegelprogramm Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel ist offen für inund ausländische Teilnehmer, sofern sie die Vorgaben erfüllen. Bei allen in dieser Richtlinie verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei Fragen zur Richtlinie stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns über Anregungen zur Weiterentwicklung und praktischen Umsetzung. Martin Greßl Leiter Qualitätsmanagement Version März/11 Status: Freigabe Seite 2 von 44

3 Ansprechpersonen Ansprechpersonen Sollten Sie Interesse an der Teilnahme am AMA-Gütesiegelprogramm oder Fragen zu den Anforderungen der Richtlinie und ihrer praktischen Umsetzung haben, dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. AMA Marketing GesmbH, A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a Genia Hauer Tel.: 01/ Fax: 01/ bei Fragen zur Kontrollkoordination und zu generellen Anforderungen Stefan Kunze Tel.: 01/ Fax: 01/ bei Fragen zur Richtlinie, korrekten Umsetzung und deren Kontrolle sowie diesbezügliche Schulungen Birgit Federler Tel.: 01/ Fax: 01/ bei allgemeinen Fragen zur Teilnahme, vertraglichen Einbindung und ggf. Änderungen zum bestehenden Vertrag (Sekretariat) Im Internet unter der Homepage: und der Rubrik Qualität und Sicherheit finden Sie all unsere Qualitätsrichtlinien, Umsetzungshilfen bzw. Merkblätter sowie Informationen zum Lizenzvertrag und zur Zeichenverwendung. Version März/11 Status: Freigabe Seite 3 von 44

4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 2 Ansprechpersonen... 3 Inhaltsverzeichnis... 4 Abkürzungsverzeichnis... 6 Definitionen... 7 A. Strategische Ausrichtung Allgemein Hohe Qualität Nachvollziehbare Herkunft Unabhängige Kontrolle...12 B. Generelle Anforderungen Geltungsbereich Teilnahmebedingungen Kennzeichnung und Auslobung Herkunft Gute Herstellungspraxis und HACCP Dokumentation Nachvollziehbarkeit Kontrollen Sonstiges...24 C. Spezielle Anforderungen Allgemeines Packstellen Zentrallager/Verteilerzentrum...33 D. Freiwilliges Modul Allgemeines Modul Gentechnikfrei erzeugt oder...35 ohne Gentechnik...35 Version März/11 Status: Freigabe Seite 4 von 44

5 Inhaltsverzeichnis Anhang 1: Fachgremium Anhang 2: Allgemeine Vermarktungsnorm Anhang 3: Auswahl relevanter rechtlicher Bestimmungen Anhang 4: AMA-Gütesiegel mit unterschiedlichen Herkunftsangaben Version März/11 Status: Freigabe Seite 5 von 44

6 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis AIJN...Association of the Industry of Juices and Nectars from Fruit and Vegetables AMA Marketing...Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH. (Systembetreiber/Lizenzgeber) AT...Länderkennung für Österreich gemäß EN BGBl...Bundesgesetzblatt BMG...Bundesministerium für Gesundheit BMLFUW...Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft EN...Europäische Norm EU...Europäische Union GFSI...Global Food Safety Initiative GVO...Gentechnisch veränderter Organismus HACCP...Hazard Analysis and Critical Control Points idgf...in der geltenden Fassung ISO...International Organisation of Standardization LEH...Lebensmitteleinzelhandel LFBIS...Land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem LMSVG...Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz ÖLMB...Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) ÖPUL...Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft ppm...parts per million UNECE...United Nations Economic Commission for Europe VO (EG)...Verordnung der Europäischen Gemeinschaft zgd...zuletzt geändert durch Version März/11 Status: Freigabe Seite 6 von 44

7 Definitionen Definitionen (1) Der Systembetreiber regelt sämtliche Rahmenbedingungen, wie z.b. Erstellung der Richtlinie, Kontrollsystematik, zugelassene Kontrollstellen sowie alle weiteren geregelten Anforderungen. Die AMA Marketing agiert als Systembetreiber, indem sie eine Spezifikation (System) für Marktbeteiligte im Zusammenhang mit der Herstellung von Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel anbietet. Weiters verleiht die AMA Marketing als Lizenzgeber das Recht zur Verwendung des AMA- Gütesiegels. (2) Lizenznehmer sind all jene, die mit der AMA Marketing einen Vertrag für die Vermarktung von Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel abgeschlossen haben. Diese erhalten mit dem Lizenzvertrag das Nutzungsrecht (Lizenz) zur Verwendung des geschützten AMA-Gütesiegels. (3) Eine Charge ist eine verfahrenstechnisch einheitliche, bestimmbare und abgrenzbare Gesamtheit von Erzeugnissen, die aufgrund ihrer Herkunft und Kennzeichnung (z.b. Chargen- /Losnummer, Produktionsdatum, Haltbarkeitsdatum) als zusammenhängend erkannt oder vom Besitzer als zusammenhängend bezeichnet werden. (4) Eine homogene Produktgruppe ist eine Gruppierung von ähnlichen Produkten, die in der Herstellung bzw. in der Zusammensetzung vergleichbar sind. Homogene Produktgruppen sind z.b. Frischgemüse, frische Speiseerdäpfel oder Kernobst. (5) Eigenkontrollen sind Kontrollen, die vom Lizenznehmer selbst an kritischen Punkten im Betrieb durchzuführen und zu dokumentieren sind (z.b. Kontrollen bei der Warenübernahme, Untersuchungen durch Labors). Diese können jedoch auch im Auftrag des Lizenznehmers von anderen Unternehmen durchgeführt werden (z.b. Reinigung und Desinfektion). (6) Externe Kontrollen sind Kontrollen, welche keinesfalls vom Lizenznehmer selbst, sondern von einer seitens der AMA Marketing zugelassenen Kontrollstelle oder durch die AMA Marketing selbst durchgeführt werden dürfen (z.b. Betriebskontrolle). Sie erfolgen durch neutrale, vom Lizenznehmer beauftragte, unabhängige, externe Kontrollorgane (z.b. akkreditierte Kontrollunternehmen oder zugelassene Kontrollorgane). (7) Überkontrollen dienen vor allem zur Überwachung der externen Kontrolle (Kontrolle der Kontrolle) und werden von der AMA Marketing selbst oder in ihrem Auftrag durchgeführt. Systembetreiber Lizenznehmer Charge homogene Produktgruppe Eigenkontrollen Externe Kontrollen Überkontrolle Version März/11 Status: Freigabe Seite 7 von 44

8 A. Strategische Ausrichtung A. Strategische Ausrichtung 1. Allgemein 1.1 Das AMA-Gütesiegel ist ein behördlich genehmigtes Gütezeichen und wird zur Kennzeichnung von Produkten, die ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, von der Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH. (in der Folge kurz AMA Marketing) vergeben. Es stellt eine Orientierungshilfe für den Einkauf von Lebensmitteln dar und weist auf die nachvollziehbare Herkunft, hohe Qualität sowie unabhängige Kontrolle dieser Lebensmittel für die Konsumenten hin. 1.2 Das AMA-Gütesiegel kann für alle Lebensmittel vergeben werden, sofern spezifische Richtlinien vorliegen und die Lebensmittel den Bestimmungen und Qualitätsanforderungen der jeweiligen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) genehmigten Richtlinie entsprechen. 1.3 Die AMA Marketing legt in den Gütesiegelrichtlinien die Bestimmungen für die Erteilung der Rechte zur Führung der von ihr als Marke geschützten AMA- Gütesiegel mit verschiedenen Herkunftsangaben fest. Grundlage für die Gewährung des Zeichennutzungsrechtes ist die Einhaltung der spezifischen Gütesiegelrichtlinie und der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der AMA Marketing. 1.4 Das AMA-Gütesiegel ist das Erkennungszeichen für die Teilnahme an diesem freiwilligen Qualitätsprogramm, welches je nach Produktbereich und Risiko möglichst stufenübergreifend Kriterien vom Feld (Stall) bis ins Geschäft in spezifischen Gütesiegelrichtlinien für jede Herstellungs- bzw. Vermarktungsstufe festlegt sowie systematisch überwacht. 1.5 Beim AMA-Gütesiegel soll keinesfalls der Eindruck erweckt werden, dass die Vorgaben den rechtlichen Bestimmungen des Biolandbaues entsprechen. Zur Kennzeichnung von biologisch erzeugten Lebensmitteln wird von der AMA Marketing ein eigenes Zeichen, das AMA-Biozeichen, vergeben. 1.6 Die strategische Ausrichtung der AMA-Gütesiegelrichtlinien basiert auf folgenden drei Säulen: Hohe Qualität, nachvollziehbare Herkunft und unabhängige Kontrolle. 2. Hohe Qualität 2.1 Lebensmittel mit dem AMA-Gütesiegel haben den gesetzlichen Bestimmungen, den jeweiligen produktspezifischen Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches (ÖLMB) idgf sowie den Kriterien dieser AMA-Gütesiegelrichtlinie zu entsprechen. Wenn die Bestimmungen des ÖLMB mehrere Qualitätsstufen Version März/11 Status: Freigabe Seite 8 von 44

9 A. Strategische Ausrichtung vorsehen, müssen die Anforderungen einer höheren Qualitätsstufe erfüllt sein. Waren, die einer nach dem Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007 idgf erlassenen Verordnung unterliegen, müssen darüber hinaus zumindest der Klasse I entsprechen. 2.2 In begründeten Fällen, insbesondere bei Produktneuentwicklungen, kann von der Voraussetzung der Konformität des ÖLMB abgewichen werden, wenn in Abstimmung mit dem zuständigen Fachgremium und unter Berücksichtigung der Güte dies für einen Zeitraum von einem Jahr 1 befürwortet wird. Dabei ist sicherzustellen, dass sämtliche andere Qualitätskriterien der Richtlinie erfüllt sind und eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen ist. Im Zuge dieses Verfahrens hat der Hersteller dem Fachgremium die besondere Güte des beantragten Produktes und ein Gutachten gemäß 73 LMSVG vorzulegen. 2.3 Die Qualität der Lebensmittel ist entscheidend für einwandfreien Geschmack bzw. Genuss. Das AMA-Gütesiegelprogramm beinhaltet daher in den jeweiligen produktspezifischen Bestimmungen wesentliche Kriterien für den Genuss (z.b. Reifekriterien bei Rindfleisch sowie ph-messkriterien zum Ausschluss von Fleischfehlern bei Rind- und Schweinefleisch; sensorische Kriterien sowie Frischeparameter für Milch und Milchprodukte), um die erhöhten Erwartungen der Verbraucher an AMA-Gütesiegelprodukte zu erfüllen. Naturbelassenheit 2.4 In der Verbrauchererwartung wird zunehmend eine höhere Qualität mit der Naturbelassenheit bei der Produktion in Verbindung gebracht. Das AMA- Gütesiegel hält deshalb entsprechende Vorgaben im spezifischen Teil der Gütesiegelrichtlinie fest. Diese beziehen sich zum Teil auf die landwirtschaftliche Produktion (z.b. Verbot des Einsatzes von Fischmehl oder aufbereiteten Altspeiseölen in der tierischen Produktion oder auf die sogenannte Integrierte Produktion von Obst, Gemüse und Erdäpfeln) aber auch auf die Be- und Verarbeitung (z.b. Verbot der Verwendung von diversen Zusatzstoffen). Hygieneniveau 2.5 Beim AMA-Gütesiegel kommt dem Aspekt eines gehobenen Hygieneniveaus der Produkte und Produktionsstätten eine große Bedeutung zu. Bei der Umsetzung dieser Zielstellung ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Lebensmittel auf Grund der besonderen Produkteigenschaften und Produktionsverfahren ein unterschiedliches Risiko aufweisen. Dies hat zur Folge, dass neben der Guten Herstellungspraxis und den Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für Konsumenten (z.b. HACCP) gegebenenfalls darüber hinaus auch nähere Bestimmungen im spezifischen Teil der Gütesiegelrichtlinie (z.b. mikrobiologische Kriterien) festgehalten sind. 1 Innerhalb dieser Befristung ist vom Lizenznehmer um eine Genehmigung nach dem ÖLMB bzw. um eine Neuaufnahme in das ÖLMB beim BMG anzusuchen. Sollte die Entscheidungsfindung in der Codexunterkommission länger als ein Jahr dauern, so wird die Frist bis dahin erstreckt. Version März/11 Status: Freigabe Seite 9 von 44

10 A. Strategische Ausrichtung Umwelt und Tierschutz 2.6 Die Konsumenten erwarten, dass Lebensmittel möglichst im Einklang mit der Natur und unter Einhaltung der geltenden Tierschutzbestimmungen erzeugt werden. Das AMA-Gütesiegelprogramm legt Wert darauf, dass auch die Produktionsweise von konventionellen Lebensmitteln nachhaltig und nicht auf Kosten der Natur erfolgt. Der Tierschutz wird generell als eine Grundbedingung im Sinne der Respektierung des Tieres als Lebewesen und als Grundvoraussetzung für die Gewährleistung einer hohen Lebensmittelqualität angesehen. Das AMA-Gütesiegel hält daher im spezifischen Teil der jeweiligen Gütesiegelrichtlinien bestimmte Kriterien (z.b. sichere Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Bodenuntersuchung über verfügbare Stickstoffmengen sowie Verbot der Klärschlammausbringung bei Obst und Gemüse) fest bzw. achtet, dass alle für die Produktion relevanten rechtlichen Bestimmungen (z.b. Platzangebot für Tiere, flächenbezogene Produktion und Wirtschaftdüngerausbringung) eingehalten werden. Sonstige Bestimmungen 2.7 Das AMA-Gütesiegel darf nicht verwendet werden, wenn Lebensmittel GVO enthalten oder aus solchen bestehen, Lebensmittel aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, also kennzeichnungspflichtig gemäß VO (EG) Nr. 1829/2003 idgf wären. Eine kontrolliert gentechnikfreie Fütterung erfolgt im Rahmen der biologischen Landwirtschaft und auch bei AMA-Gütesiegelprodukten, bei denen eine separate Positivkennzeichnung gemäß den Bestimmungen des ÖLMB idgf zur Definition und Auslobung gentechnikfrei erzeugt erfolgt. 2.8 Die Verarbeitung von Fleisch aus geklonten Tieren und deren Nachkommen wird abgelehnt. 3. Nachvollziehbare Herkunft Herkunftsdeklaration 3.1 Im Sinne der sehr weit verbreiteten Konsumentenforderung hat beim AMA- Gütesiegel eine deutliche Kennzeichnung der nachvollziehbaren Herkunft eines Lebensmittels zu erfolgen. Dabei bezieht sich die Herkunftsangabe entweder auf eine Region - sei es ein Land (z.b. Tirol, Bayern), einen Staat (z.b. Österreich, Frankreich) oder auch ein länder- oder staatenübergreifendes homogenes Gebiet (z.b. Tauernregion, Alpenregion, Europäische Union). Wichtig ist auch die Feststellung, dass die Herkunftsangabe selbst keinen zwingenden Einfluss auf die innere Qualität eines Produktes hat. Wird in einer Richtlinie der Begriff heimisch verwendet, ist darunter die im AMA-Gütesiegel angeführte Regionsbezeichnung zu verstehen (z.b. EU steht für Europäische Union). Version März/11 Status: Freigabe Seite 10 von 44

11 A. Strategische Ausrichtung 3.2 Als Herkunftsregion im Sinne der beschriebenen Herkunftsangabe gilt jene Region, in der alle Be- und Verarbeitungsschritte erfolgen und aus der gänzlich die wertbestimmenden Rohstoffe des zu kennzeichnenden Produktes stammen. Bei verarbeiteten Lebensmitteln gilt für jene nicht in dieser Region und in der entsprechenden Qualität 2 herstellbaren Rohstoffe ein zulässiger mengenmäßiger Toleranzbereich bis zu einem Drittel, sofern dies nicht in einer vom BMLFUW genehmigten Richtlinie abweichend geregelt ist (z.b. Bananenmilch: Der Anteil an Bananen, welche nicht in dieser Region hergestellt werden können, darf ein Drittel des Produktes nicht übersteigen. Die Milch jedoch muss zu 100% aus der im Zeichen angeführten Region stammen). 3.3 Es kann an Stelle der oben festgehaltenen Regionsbezeichnung auch eine übergeordnete Bezeichnung (z.b. Europa, International) verwendet werden, wobei dann die Angabe einer nachvollziehbaren Chargennummer in Verbindung mit dem AMA-Gütesiegel zwingend erforderlich ist. 3.4 Die Region ist im Zeichen durch die Farbe der Pinselstriche und den Wortlaut im ovalen Feld auf weißem Grund erkennbar (Beispiel Österreich: rote Pinselstriche und die Bezeichnung Austria ). Ist die Verwendung von Regionsbzw. Landesfarben nicht möglich, sind die Pinselstriche des Zeichens in Schwarz bzw. in einem Grauton zu halten. Nachvollziehbarkeit 3.5 Das AMA-Gütesiegel stellt die Nachvollziehbarkeit der Rohstoffe und der Lebensmittelerzeugung in den Vordergrund. Diese bezieht sich auf homogene Gebiete aus denen die Rohstoffe stammen und wo deren Be- und Verarbeitung erfolgt. Bei verschiedenen Rohstoffherkünften und/oder Be- und Verarbeitungsstandorten ist die Nachvollziehbarkeit der Rohstoffbestandteile durch eine entsprechende Chargenkennzeichnung und Dokumentation zu gewährleisten. 3.6 Unternehmen, denen das Recht zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit dem AMA-Gütesiegel erteilt wurde, dürfen diese nur unter Beifügung der verliehenen Lizenznummer und der im Zeichen angeführten Herkunftsangabe zu den in dieser Gütesiegelrichtlinie und im Lizenzvertrag angeführten Bedingungen verwenden. Stammen die mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichneten Lebensmittel nicht nur von einer sondern von mehreren Betriebsstätten, so sind am Erzeugnis unverkennbare Hinweise auf die Erzeugungsstätte anzubringen bzw. diese der AMA Marketing mitzuteilen. 2 Die Nichtverfügbarkeit der entsprechenden Qualität und Menge muss vom Lizenznehmer vor einer etwaigen Kennzeichnung plausibel der AMA Marketing dargelegt werden. Version März/11 Status: Freigabe Seite 11 von 44

12 A. Strategische Ausrichtung 4. Unabhängige Kontrolle Kontrollsystematik 4.1 Das Kontrollsystem im AMA-Gütesiegelprogramm ist dreistufig. Die erste Stufe ist die Eigenkontrolle, welche in der Verantwortung des teilnehmenden Betriebes liegt. Die zweite Stufe ist die externe Kontrolle. Sie wird durch ein von der AMA Marketing zugelassenes Kontrollunternehmen durchgeführt. Die dritte Stufe ist die Überkontrolle und dient vor allem zur Überprüfung der externen Kontrolle. 4.2 Falls in den nachfolgenden Bestimmungen der Gütesiegelrichtlinie nichts anderes geregelt ist, hat der Lizenznehmer mit einer von der AMA Marketing zugelassenen Kontroll- und/oder Prüfstelle einen Kontrollvertrag über eine jährliche Überprüfung der Betriebsstätte (Betriebsprüfung bzw. Betriebskontrolle) und vierteljährlichen Produktanalysen abzuschließen. Jeder Wechsel der vom Lizenznehmer beauftragten Kontroll- und/oder Prüfstelle ist der AMA Marketing umgehend mitzuteilen. Bei homogenen Produktgruppen (z.b. Frischmilch, schnittfeste Rohwürste mit Belag) ist es bei den durchzuführenden Produktanalysen ausreichend, wenn jeweils nur ein AMA-Gütesiegelprodukt dieser Gruppe einer Untersuchung unterzogen wird. Unabhängigkeit 4.3 Das AMA-Gütesiegel versucht einerseits die Eigenkontrollen zu forcieren. Andererseits sind gewisse Kontrollen nicht vom Betrieb selbst, sondern von einer externen Kontroll- und/oder Prüfstelle durchzuführen (Betriebskontrollen). Von der AMA Marketing anerkannte Prüfstellen (Labors) haben eine Akkreditierung gemäß EN ISO/IEC und Kontrollstellen gemäß EN ISO/IEC oder EN bzw. die notwendige Qualifikation aufzuweisen. Version März/11 Status: Freigabe Seite 12 von 44

13 B. Generelle Anforderungen B. Generelle Anforderungen 1. Geltungsbereich 1.1 Die vorliegende Richtlinie beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel und gibt die Anforderungen für Vermarktungsbetriebe und Packstellen wieder. 1.2 Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten einerseits für frisches Obst und Gemüse sowie für frische Speiseerdäpfel und des Weiteren für geschälte, geschnittene (z.b. Suppengemüse), bearbeitete und verpackte Produkte (z.b. Fresh Cut Convenience) und für Champignons. Für verarbeitete Obst, Gemüse und Speiseerdäpfelprodukte (z.b. Obstsaft, Tiefkühlgemüse, Pommes Frites) gilt die AMA-Gütesiegel Richtlinie Be- und Verarbeitungsprodukte. 1.3 Die vollständige und korrekte Dokumentation der Produktion und Eigenkontrolle liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers. 1.4 Beim AMA-Gütesiegelprogramm Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel handelt es sich um ein geschlossenes (integriertes) Qualitätssicherungsprogramm, d.h. beginnend bei der landwirtschaftlichen Erzeugung, über die Packstellen bis hin zum Lebensmittelhandel sind alle Stufen integriert. Anforderungen Auch für bearbeitetes Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Verantwortlichkeit Saat- und Pflanzgut Landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb Landw. Produktionsbestimmungen Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel (Kapitel B.4) Landw. Produktionsbestimmungen Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel Packstelle Zentrallager/ Verteilerzentrum AMA-Gütesiegel Richtlinie Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel AMA-Gütesiegel Richtlinie Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel umfassendes Qualitätssicherungsprogramm Geltungsbereich Abbildung 1: Integrierte Qualitätssicherung und Geltungsbereich Version März/11 Status: Freigabe Seite 13 von 44

14 B. Generelle Anforderungen 1.5 Für die Teilnahme an der AMA-Gütesiegel Richtlinie Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel gelten für die Stufe der Packstellen sowie des Lebensmittelhandels neben den generellen Bestimmungen der Kapitel A und B auch die speziellen Anforderungen des Kapitels C. generelle und spezielle Anforderungen 2. Teilnahmebedingungen 2.1 Alle Betriebe, die Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel mit dem AMA-Gütesiegel kennzeichnen und vermarkten, müssen das Recht zur Verwendung des AMA-Gütesiegels in Form eines gültigen Lizenzvertrages mit der AMA Marketing erworben haben. Ebenso ist der Lebensmitteleinzelhandel nur dann berechtigt AMA-Gütesiegel Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel in seinen Geschäften zu verkaufen und zu bewerben, wenn ihm die Nutzung durch Abschluss eines Lizenzvertrages bewilligt worden ist. Eine Ausnahme besteht beim Verkauf auf Märkten, kleinen Shops (z.b. Tankstellenshops, Greißler) und unorganisierten kleinen Händlern. 2.2 Weiters hat jeder Lizenznehmer vor Vertragsabschluss mit einer von der AMA Marketing zugelassenen Kontrollstelle (siehe einen Kontrollvertrag über die Erstkontrolle und die jährlich durchzuführende externe Betriebskontrolle abzuschließen (schriftlicher Nachweis über die Beauftragung einer Kontrollstelle). 2.3 Vor Lizenzvertragsabschluss ist ein Betriebserhebungsbogen auszufüllen. In diesem sind vollständige Angaben zum Unternehmen, den Betriebsstätten, zum Wareneingang, der Lagerung und Produktion zu machen, sowie die Ansprechpersonen gegenüber der AMA Marketing bekannt zugeben. 2.4 Die vor Lizenzvertragsabschluss durchzuführende Erstkontrolle (externe Betriebskontrolle) hat ein positives Ergebnis aufzuweisen. 2.5 Bearbeitete, verpackte Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel (z.b. Fresh Cut Convenience), die künftig mit dem AMA- Gütesiegel ausgezeichnet werden sollen, sind vor dem Lizenzvertragsabschluss von einem von der AMA Marketing für die entsprechenden Produkte zugelassenen Labor (siehe auf die im speziellen Lizenzvertrag Kontrollvertrag Bekanntgabe allgemeiner Betriebsdaten Erstkontrolle Produktanalysen Version März/11 Status: Freigabe Seite 14 von 44

15 B. Generelle Anforderungen Teil festgelegten Kriterien zu analysieren. Wenn die Ergebnisse der Produktanalysen den Anforderungen entsprechen, dürfen die Produkte mit dem AMA-Gütesiegel ausgezeichnet werden. 3. Kennzeichnung und Auslobung 3.1 Lizenznehmer, denen das Recht zur Kennzeichnung und Bewerbung von Erzeugnissen mit dem AMA-Gütesiegel erteilt wurde, dürfen dieses nur unter Beifügung der verliehenen Lizenznummer und zu den in dieser Richtlinie und im Lizenzvertrag angeführten Bedingungen verwenden Die Lizenznehmer haben ein Kennzeichnungssystem zu implementieren, welches auf allen Prozessstufen eine eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von AMA-Gütesiegelware gewährleistet. 3.3 Jede Auslobung bzw. Etikettierung auf einem mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichneten Produkt darf nur unter Ausschluss jeglicher Irreführung des Konsumenten getätigt werden. 4 Zeichenverwendung durchgängiges Kennzeichnungssystem Vermeidung von Irreführung 4. Herkunft 4.1 Werden die Produkte im Rahmen des AMA-Gütesiegelprogramms Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel vermarktet, dann müssen sich alle folgenden Stufen in der im AMA-Gütesiegel angeführten Region befinden: Saat- und Pflanzgut Region (Land) Anbau und Ernte Region (Land) Sortierung und Abpackung Region (Land) Herkunftsdefinition Hinweis: Da die Herstellung des Saat- und Pflanzgutes von gewissen Sorten weltweit jedoch nur mehr von einigen wenigen Konzernen durchgeführt wird, kann von dieser Vorgabe abgewichen werden. 3 Die Auslobung des AMA-Gütesiegels in der Werbung (z.b.: Flugblätter) kann vom Lizenznehmer aus dem Bereich des LEH auch ohne Anführung der jeweiligen Lizenznummer vorgenommen werden. 4 Beachte unter anderem Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür sowie 5 LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz). Version März/11 Status: Freigabe Seite 15 von 44

16 B. Generelle Anforderungen 5. Gute Herstellungspraxis und HACCP 5.1 Die Betriebe müssen basierend auf den Rechtsvorschriften eine Gute Herstellungspraxis sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für den Konsumenten (z.b. HACCP - Hazard Analysis and Criticial Control Points) gemäß folgender Darstellung implementieren, aufrechterhalten und ständig verbessern. Haus der Hygiene HACCP Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für den Konsumenten Gute Hygienepraxis z.b. Betriebs- und Produktionshygiene, Reinigung und Desinfektion, Personalhygiene, Schädlingsbekämpfung Gute räumliche und technische Voraussetzungen z.b. Ausstattung, Zustand der Räume und Einrichtungen Gute Herstellungspraxis Abbildung 2: Schematische Darstellung vom Haus der Hygiene 5.2 Die Gute Herstellungspraxis hat im Wesentlichen die nachfolgenden Bereiche zu umfassen: (1) Gute Hygienepraxis Betriebs- und Produktionshygiene: - Rohwaren- und Produktspezifikationen - Lieferantenbewertung/-auswahl - Wareneingangs-, Zwischen-, Endproduktprüfung - Herstellungs- und Arbeitsanweisungen - Wasseruntersuchungen - Temperaturüberwachungen - Lagerung und Produktbehandlung - Trennung reiner und unreiner Bereich Reinigung und Desinfektion: - Erstellen eines Reinigungs- und Desinfektionsplanes für alle Bereiche (wann, mit welchem Mittel, wie, wer, etc.) - Dokumentation der durchgeführten Reinigung und Desinfektion Gute Herstellungspraxis Version März/11 Status: Freigabe Seite 16 von 44

17 B. Generelle Anforderungen Personalhygiene: - Betriebsspezifische Regeln der Personalhygiene - Tragen von Schutzkleidung und Kopfbedeckung - Sanitär-, Sozialräume und Garderoben - Personalschulung und Unterweisung am Arbeitsplatz Schädlingsbekämpfung: - Dokumentierte Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung - Qualifizierte autorisierte Personen/Unternehmen - Lageplan der Indikation - Regelmäßige Kontrolle in Abhängigkeit von der Befallsstärke (2) Gute räumliche und technische Voraussetzungen - Auslegung und Ausstattung der Betriebs- und Lagerräume - Beschaffenheit von Wänden, Decken und Fußböden - Ausreichende Trennung von Arbeitsgängen und Produktionslinien (Vermeidung von Kreuzkontaminationen) - Wasserver- und -entsorgung - Belüftung und Klimatisierung - Wartung und Pflege der technischen Anlagen 5.3 Aufbauend auf den angeführten Anforderungen an eine Gute Herstellungspraxis hat der Betrieb ein Eigenkontrollsystem gemäß den nachfolgenden Grundsätzen des HACCP-Konzeptes zu etablieren. Zielsetzung des HACCP- Konzeptes ist dabei die Prävention und Beherrschung spezifischer Gesundheitsgefahren für den Konsumenten. (1) Ermittlung und Gewichtung für alle physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Gefahren die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert werden müssen; (2) Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (Lenkungspunkte, sog. CCPs) auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gesundheitsgefahr für den Konsumenten zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren; (3) Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht Eigenkontrollsystem gemäß HACCP 7 Grundsätze eines HACCP- Konzeptes Version März/11 Status: Freigabe Seite 17 von 44

18 B. Generelle Anforderungen akzeptablen Werten unterschieden wird; (4) Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte; (5) Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist; (6) Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Punkten (1) bis (5) genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Mindestens einmal pro Jahr ist der HACCP-Plan auf Aktualität zu überprüfen. (7) Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Unternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Punkten (1) bis (6) genannten Maßnahmen angewendet werden. 5.4 Ein Produktblatt (Herstellungsablauf) basierend auf den Grundsätzen des HACCP ist für jede Verfahrenslinie bzw. für jeden Verarbeitungsstandort zu erstellen. 5.5 Die Mitarbeiter sind nachweislich über das auf HACCP- Grundsätze basierende Kontrollsystem zu informieren und zu schulen. 5.6 Aufbauend auf den gesetzlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 idgf über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, haben die Betriebe sicherzustellen, dass für sämtliche Verpackungen von AMA-Gütesiegelprodukten Konformitätserklärungen aufliegen. Diese Konformitätserklärungen sind vom Verpackungshersteller/Lieferanten auszustellen und haben zu bestätigen, dass die Verpackungen den aktuellen rechtlichen Bestimmungen entsprechen, für den Verwendungszweck bzw. für den geplanten Gebrauch geeignet sind und auf mögliche Kontaminationen und Gefahren (Wechselwirkungen) zum Produkt und zum Verbraucher überprüft wurden und entsprechende aktuelle Testergebnisse (z.b. von Migrationstests) beim Verpackungshersteller/Lieferanten aufliegen. 5.7 Bei Verpackungsmaterial, das direkt in Kontakt mit dem Lebensmittel kommt, ist die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Dies ist regelmäßig zu testen. HACCP-Konzept Schulung der Mitarbeiter Konformitätserklärungen für Verpackungen je nach Verwendungszweck Rückverfolgbarkeit von Verpackungsmaterial Version März/11 Status: Freigabe Seite 18 von 44

19 B. Generelle Anforderungen 5.8 Es wird empfohlen, die Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln idgf anzuwenden bzw. als Hilfestellung heranzuziehen. Diese Leitlinien werden vom BMG veröffentlicht ( und sind dort erhältlich. 6. Dokumentation 6.1 Die Einhaltung der Kriterien und die Nachvollziehbarkeit der Kontrollen gemäß dieser Richtlinie sind durch Dokumentationen zu gewährleisten. Der Lizenznehmer muss sicherstellen, dass sämtliche für die richtliniengemäße Erzeugnissicherheit, -legalität und -qualität entscheidenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Angaben vorhanden sind und wirksam gelenkt werden. 6.2 Alle in Gebrauch befindlichen Dokumente müssen ordnungsgemäß autorisiert sein und in der jeweils aktualisierten Version vorliegen. 6.3 Der Lizenznehmer muss eine interne Anweisung zur Chargenrückholung aufliegen haben. Etwaige Rückholungen sind zu dokumentieren. 6.4 Der Betrieb hat sicherzustellen, dass alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Eigenkontrollsystem immer auf dem aktuellen Stand und für Dritte nachvollziehbar sind. Im Sinne der Sorgfalts- und Nachweispflicht sind alle Dokumente grundsätzlich drei Jahre lang aufzubewahren. Sollten Rechtsvorschriften oder spezielle Anforderungen der Richtlinie andere Fristen vorgeben, sind diese anzuwenden. 6.5 Geforderte Dokumente müssen nicht immer in Papierform vorliegen, sondern können auch in elektronischer Form geführt werden. Sie sind jedoch aktuell zu führen und haben auf Verlangen des Kontrollorganes abruf- und ausdruckbar zu sein. Dokumentation und wirksame Lenkung aktuelle Version Chargenrückholplan dreijährige Aufbewahrungsfrist elektronische Dokumentation Version März/11 Status: Freigabe Seite 19 von 44

20 B. Generelle Anforderungen 7. Nachvollziehbarkeit 7.1 Der Lizenznehmer führt eine aktuelle Übersicht über seine Lieferanten (Landwirtschaft, Gartenbau oder andere Packstellen) und die gelieferten Produkte. 7.2 Ein System zur Nachvollziehbarkeit (Rückverfolgbarkeit) ist einzurichten und anzuwenden. Mit dem System muss von den Produkten auf die eingesetzten Rohstoffe rückgeschlossen werden können. (z.b. über Chargennummer, MHD etc.) 7.3 Bei der Warenübernahme hat der Lizenznehmer die angelieferten Rohstoffe für AMA-Gütesiegelprodukte auf Vorhandensein eines entsprechenden Qualitäts- und Herkunftsvermerkes auf Lieferscheinen und Kennzeichnung (z.b. Etikettierung) der angelieferten Ware zu kontrollieren (Details siehe C. Pkt und 2.1.2). 7.4 Der Lizenznehmer hat sich im Rahmen des Eigenkontrollsystems von der korrekten Umsetzung der mit den Lieferanten getroffenen Vereinbarungen zu überzeugen. Zu diesem Zweck hat der Lizenznehmer bei seinen Lieferanten stichprobenartig Audits (Überprüfungen) durchzuführen, um sich von der Produktqualität bzw. Herkunftssicherung zu überzeugen. 7.5 Über die Warenströme von AMA-Gütesiegel- und Nicht- AMA-Gütesiegelprodukten sind laufend ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind so zu führen, dass für Dritte alle eingehenden, innerbetrieblichen und ausgehenden Warenströme und Mengenflüsse eindeutig nachvollziehbar sind und jederzeit (in angemessener Frist) umgehend wesentliche Daten (Lieferant, Kunde, Produkt, Menge etc.) an den Lizenzgeber, die Kontrollstelle und Behörden weitergegeben werden können. 7.6 Für die innerbetriebliche Nachvollziehbarkeit der Warenströme muss ein aktueller Lage- und Standortplan aufliegen. In diesem müssen sämtliche Produktions- und Lagerhallen deutlich gekennzeichnet sein. Lieferantenübersicht System zur Nachvollziehbarkeit laufende Überprüfung bei der Warenübernahme Verpflichtung zur Eigenkontrolle Überprüfung der Lieferanten jederzeit nachvollziehbare Mengenflüsse Lage- und Standortplan Version März/11 Status: Freigabe Seite 20 von 44

21 B. Generelle Anforderungen 7.7 Das System der Nachvollziehbarkeit ist vom Lizenznehmer regelmäßig zu testen, um die Rückverfolgbarkeit vom Rohstoff zum Endprodukt sowie vom Endprodukt zum Rohstoff zu überprüfen. Diese Prüfungen sind zu dokumentieren. Nachvollziehbarkeit regelmäßig testen 8. Kontrollen 8.1 Kontrollsystematik Für das AMA-Gütesiegelprogramm Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel gilt eine dreistufige Kontrolle, welche grafisch in der folgenden Kontrollpyramide dargestellt ist. dreistufige Kontrolle Abbildung 3: Kontrollpyramide 8.2 Eigenkontrollen Der Lizenznehmer hat im Rahmen der Eigenkontrolle die Einhaltung der Anforderungen regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Dazu hat der Betrieb Verfahren festzulegen (z.b. Prozessbeschreibungen, Arbeitsanweisungen, Formulare) und die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen sowie die Einhaltung stichprobenartig zu überprüfen. regelmäßige Eigenkontrollen Version März/11 Status: Freigabe Seite 21 von 44

22 B. Generelle Anforderungen 8.3 Externe Kontrollen Vor Abschluss eines Lizenzvertrages ist bei den Betrieben eine externe Betriebskontrolle (Erstkontrolle) mit positivem Ergebnis erforderlich Die jährliche, externe Betriebsabnahme dient der Sicherung der Qualitätsproduktion hinsichtlich des organisatorischen, technischen und hygienischen Standards. Diese ist jährlich vom Lizenznehmer zu beauftragen und wird von einer durch die AMA Marketing zugelassene Kontrollstelle, nach vorgegebenen Checklisten, durchgeführt. Dabei wird die Einhaltung der AMA-Gütesiegelrichtlinie Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel überprüft. In diesem Zusammenhang können auch Produktproben gezogen und in weiterer Folge analysiert werden Unter folgenden Voraussetzungen können Audits von GFSI anerkannten Standards (z.b. IFS-Food, BRC) als jährliche Betriebsabnahme für Packstellen anerkannt werden: Erstkontrolle Betriebszertifizierung Zur Anerkennung für das nächste Jahr, sind die Zertifikate inklusive Maßnahmenpläne bis spätestens des laufenden Jahres an die Kontrollstelle und die AMA Marketing zu übermitteln. Die Betriebsabnahme hat spätestens alle 2 Jahre durch eine von der AMA Marketing zugelassene Kontrollstelle zu erfolgen. Die AMA Marketing behält sich auch im Fall der Erfüllung der oben angeführten Voraussetzungen das Recht vor, ohne Angabe von Gründen entsprechende Zertifikate nicht anzuerkennen bzw. auf eine Vor-Ort-Kontrolle durch die anerkannte Kontrollstelle der AMA Marketing zu bestehen Die externe Betriebskontrolle dient der Sicherung der Qualitätsproduktion hinsichtlich des Mengenflusses. Diese wird einmal jährlich bzw. risikobasiert nach vorgegebenen Checklisten durchgeführt Werden Korrekturmaßnahmen von der Kontrollstelle bzw. vom Systembetreiber gefordert, dann hat der Lizenznehmer ehest möglich diese Maßnahmen zu ergreifen, damit jegliche Nichtkonformität verhindert werden kann. Bei einer gehäuften Anzahl an geforderten Korrekturen ist ein entsprechender Maßnahmenplan samt Zeitplan vorzulegen. Anerkennung von Betriebsabnahmen Produktzertifizierung Korrekturmaßnahmen Version März/11 Status: Freigabe Seite 22 von 44

23 B. Generelle Anforderungen Der für die Kontrolle erforderliche Zugang zu allen Produktions- und Lagerstätten ist zu gestatten. Vom Lizenznehmer sind alle Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Richtlinie überprüfen zu können Folgende Kontrollfrequenzen sind vorgegeben: Umfang der Kontrollen Kontrollfrequenz Bei Packstellen, welche bereits nach einem GFSI anerkannten Standard (z.b. IFS-Food) zertifiziert sind, sind die Kontrollen zumindest alle 2 Jahre mit Schwerpunkt Hygiene und zumindest jährlich mit Schwerpunkt Mengenfluss durchzuführen. Bei (kleinen) Packstellen (z.b. sog. Direktlieferanten) ohne Zertifizierung nach einem GFSI anerkannten Standard sind die Kontrollen zumindest jährlich mit Schwerpunkt Hygiene und ebenso zumindest jährlich mit Schwerpunkt Mengenfluss durchzuführen. Beide Schwerpunktkontrollen können im Zuge eines Kombiaudits durchgeführt werden. Auf Ebene Lebensmittelhandel sind alle zwei Jahre Betriebskontrollen in den Verteilerzentren durchzuführen. Bei Verteilerzentren mit einer gültigen IFS- Logistic Zertifizierung erhöht sich das Kontrollintervall auf vier Jahre. Kontrollen bezüglich der Produktqualität finden produkt- und risikobasierend in den Verteilerzentren statt. Der Lizenzgeber kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn die Notwendigkeit dazu aufgrund von vorherigen Kontrollergebnissen gegeben ist Die Anforderungen an die Kontrollstellen für eine Zulassung durch die AMA Marketing sind im Anforderungskatalog zur Zulassung und Bewertung von Kontrollstellen und Kontrollorganen der AMA Marketing geregelt Bei jeder Betriebskontrolle wird vom Kontrollorgan ein Prüfbericht erstellt. Der Prüfbericht muss neben den festgestellten Abweichungen auch die vom Betrieb zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen und gegebenenfalls eine Frist für deren Umsetzung enthalten. In diesem Zusammenhang können auch kostenpflichtige Nachkontrollen festgelegt werden. Anforderungen an die Kontrollstelle Prüfbericht Version März/11 Status: Freigabe Seite 23 von 44

24 B. Generelle Anforderungen Im Zuge von Nachkontrollen prüft das Kontrollorgan schwerpunktmäßig die Umsetzung jener Maßnahmen, die zur Beseitigung der vorangegangenen Abweichungen dienen. Nachkontrolle 8.4 Überkontrollen Jeder Lizenznehmer hat ferner der AMA Marketing bzw. einer von ihr beauftragten Überkontrollstelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten die Möglichkeit einer uneingeschränkten Überkontrolle zu gestatten. Dazu sind vom Lizenznehmer alle Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Richtlinie überprüfen zu können. Der für die Kontrolle erforderliche Zugang zu den Produktions- und Lagerstätten ist zu gestatten. Im Rahmen der Überkontrolle können auch Proben gezogen werden Eine spezielle Form der Überkontrolle sind die witness- und office-audits von Kontrollstellen bzw. Prüflabors. Dabei werden entweder Kontrollorgane in ihrer Tätigkeit begleitet bzw. es findet eine Überprüfung anhand der Dokumentation im Büro der Kontrollstelle statt. Überkontrolle witness und office audit 8.5 Produktanalysen Mit der Durchführung der Produktanalysen (für bearbeitete, verpackte Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel, z.b. Fresh Cut Convenience) hat der Lizenznehmer Prüflabors (siehe zu beauftragen, die von der AMA Marketing zugelassen sind. Prüflabors 9. Sonstiges 9.1 Die AMA Marketing geht davon aus, dass alle teilnehmenden Unternehmer sowohl die bestehenden produktrelevanten rechtlichen Bestimmungen idgf (siehe Anhang 3) als auch diese Richtlinie einhalten. Erlangt die AMA Marketing von Abweichungen Kenntnis, dann kann sie nach Abklärung des Sachverhaltes Korrekturmaßnahmen bzw. Sanktionen gemäß Lizenzvertrag verhängen. 9.2 Im Falle eines von der AMA Marketing anerkannten Qualitätsprogramms kann auch dann das AMA-Gütesiegel vergeben werden, wenn einzelne Kriterien des eingereichten Programms nicht mit den spezifischen Richtlinien Einhaltung aller produktrelevanten rechtlichen Bestimmungen anerkannte Qualitätsprogramme Version März/11 Status: Freigabe Seite 24 von 44

25 B. Generelle Anforderungen ident sind, aber andere Maßnahmen es gewährleisten, dass das Endprodukt mindestens mit den in den spezifischen Richtlinien dargelegten Anforderungen gleichwertig ist und den Qualitätsansprüchen der Konsumenten gerecht wird. 9.3 Den beteiligten Wirtschaftspartnern steht es frei, zusätzliche Anforderungen zu vereinbaren bzw. vereinbarte Anforderungen fortzuführen. 9.4 Änderungen der AMA-Gütesiegelrichtlinie können nur nach Beschlussfassung im Fachgremium gemäß Anhang 1 vorgenommen werden. Beschlüsse des Fachgremiums Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel die den Inhalt dieser Richtlinie betreffen, gelten als Teil der Richtlinie. Sie sind ab Kenntnisnahme durch die Lizenznehmer einzuhalten bzw. umzusetzen (Information erfolgt separat durch die AMA Marketing). Diese Beschlüsse werden periodisch in die Gütesiegelrichtlinie eingearbeitet und nach der offiziellen Genehmigung wird jede neue Version der Richtlinie den Lizenznehmern zur Kenntnis gebracht. 9.5 Die AMA Marketing kann in begründeten Einzelfällen unter Einhaltung eines standardisierten Verfahrens befristete Übergangsregelungen abweichend von einzelnen, nicht wesentlichen, Anforderungen der AMA- Gütesiegelrichtlinie gewähren. zusätzliche Vereinbarungen Richtlinien- Änderung Befristete Übergangsregelungen Version März/11 Status: Freigabe Seite 25 von 44

26 C. Spezielle Anforderungen C. Spezielle Anforderungen Anforderungen Erläuterungen 1. Allgemeines 1.1 ÖLMB Es können nur Produkte mit dem AMA-Gütesiegel ausgezeichnet werden, die den gesetzlichen Vorgaben sowie gegebenenfalls den produktspezifischen Anforderungen des Österreichischen Lebensmittelbuches idgf entsprechen. z.b. ÖLMB, Kapitel B 24: Gemüse und Gemüsedauerwaren, Teilkapitel Verpackter geschnittener Salat (=Fresh Cut Convenience) 1.2 Generelle Qualitätsanforderungen Mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnetes Obst und Gemüse muss grundsätzlich der VO (EG) Nr. 1580/2007 idgf entsprechen. Für die Vermarktung von Obst und Gemüse mit dem AMA-Gütesiegel können nur Produkte, die zumindest der Klasse I entsprechen (gemäß VO (EG) Nr. 1580/2007, Anhang I, Teil B Spezielle Vermarktungsnormen ), herangezogen werden. Obst- und Gemüsearten, für die keine speziellen Vermarktungsnormen in der VO (EG) Nr. 1580/2007 erlassen wurden, müssen entweder den allgemein formulierten Mindesteigenschaften in Anhang I, Teil A Allgemeine Vermarktungsnorm oder einer vergleichbaren internationalen Norm (UNECE- Standard, Codex) entsprechen. Für die Vermarktung von Speiseerdäpfel mit dem AMA-Gütesiegel können nur Produkte, die zumindest der Klasse I entsprechen (gemäß Verordnung über Qualitätsklassen für Speiseerdäpfel, BGBl. Nr. 76/1994 idgf), herangezogen werden. Produkte, welche nicht entsprechen, müssen von der Vermarktung mit dem AMA-Gütesiegel ausgeschlossen werden und sind dementsprechend zu kennzeichnen (markieren) und dokumentieren. Wenn diese Produkte auch nach einer neuerlichen Sortierung für eine andere Vermarktung außerhalb des AMA-Gütesiegels nicht entsprechen, müssen sie sachgerecht entsorgt werden. Details der Allgemeinen Vermarktungsnorm siehe Anhang 2 dieser Richtlinie. Version März/11 Status: Freigabe Seite 26 von 44

27 C. Spezielle Anforderungen Anforderungen Erläuterungen 1.3 Umsetzung der allgemeinen Anforderungen Die unter 1.1 und 1.2 angeführten Punkte sind bei der visuellen Wareneingangskontrolle in der Packstelle und im LEH sowie bei der Sortierung, Aufbereitung und bei der Kennzeichnung zu berücksichtigen. Das Wareneingangsprotokoll muss folgende Mindestbestandteile aufweisen: Qualität Hygiene Lieferantenstatus Begleitdokument lt. Punkt C Packstellen 2.1 Wareneingang Zukauf von Landwirtschaft/Gartenbaubetrieben Es dürfen nur Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel im Rahmen des AMA-Gütesiegelprogramms übernommen werden, wenn der Produzent (Landwirt, Gärtner) einen gültigen Erzeugervertrag mit der AMA Marketing abgeschlossen hat, diese den in den Produktionsbestimmungen definierten Kriterien entsprechen und der Landwirt über ein gültiges AMAG.A.P. Zertifikat verfügt (beim Vermarkter muss eine Kopie des Zertifikates bzw. Information über den Zertifizierungsstatus des Produzenten aufliegen), diese eine entsprechende Kennzeichnung gemäß der oben genannten Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen aufweisen und die generell verbindlichen Kennzeichnungsvorschriften erfüllen und ein vollständig ausgefülltes Begleitdokument (lt. Punkt C 2.1.3) vorliegt. Die Produktion nach AMAG.A.P. entspricht der Integrierten Produktion (ÖPUL) sowie den internationalen Bestimmungen von GLOBALG.A.P. (Anerkennung im Benchmarkingverfahren). ZERTIFIKATSPRÜFUNG ONLINE: Eingabe: Kontrollstelle LFBIS Nr. (z.b. Agrovet ) Kontrollstellenkürzel: Agrovet, Lacon, SGS-A, SLK Version März/11 Status: Freigabe Seite 27 von 44

28 C. Spezielle Anforderungen Anforderungen Erläuterungen Zukauf von anderen Packstellen Es darf nur Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel im Rahmen des AMA-Gütesiegelprogramms übernommen werden, wenn der Lieferant einen gültigen Lizenzvertrag mit der AMA Marketing abgeschlossen hat, diese eine entsprechende Kennzeichnung gemäß dieser Richtlinie aufweisen sowie sämtliche Kriterien vom Lieferanten eingehalten werden (z.b. Vermarktungsnorm) und am Lieferschein/Rechnung ein entsprechender Hinweis auf AMA-Gütesiegelqualität (z.b. AMA ) zu finden ist Begleitdokument, Lieferschein Ein Begleitdokument ist bei jeder Lieferung notwendig und muss folgende Mindestinhalte aufweisen: LFBIS-Nr. des Erzeugers bzw. Lizenznummer der Packstelle Obstart, Gemüseart, Speisekartoffelsorte Gelieferte Menge Qualitätsklasse Hinweis auf AMA-Produktionsprogramm: z.b. AMA Lieferdatum Chargennummer 2.2 Lagerung und Klimaführung Grundsätzliche Vorgaben Die bestmögliche Lagerung der Produkte hat im Hinblick auf die Qualität in entsprechenden Behältnissen und unter entsprechenden klimatischen Bedingungen zu erfolgen. Jede Packstelle muss einen Plan aufliegen haben, wie die Lagerung der einzelnen Produkte durchgeführt wird. Die optimalen Lagerbedingungen und der Zustand der Produkte müssen während der Lagerung regelmäßig kontrolliert und dokumentiert werden. Bei den Speiseerdäpfeln ist die Kistenlagerung verpflichtend. Arbeitsanweisung mit Produktblättern für die jeweiligen kulturspezifischen Maßnahmen bei der Lagerung muss aufliegen. In der Arbeitsanweisung ist festzulegen, wie der Zustand der Produkte bei längerer Lagerung sein muss. Version März/11 Status: Freigabe Seite 28 von 44

29 C. Spezielle Anforderungen Anforderungen Erläuterungen Eine generelle Trennung zwischen reinen (z.b. Fruchtgemüse aus dem Glashaus) und unreinen (z.b. Karotten) Produkten muss im Lagerbereich gewährleistet sein. Ethylenempfindliche Produkte (z.b. Karfiol, Kohlsprossen, Speiseerdäpfel) dürfen nicht gemeinsam mit Ethylenausscheidern (z.b. Äpfel, Pfirsiche, Marillen) gelagert werden Klima und Temperatur Es muss eine Übersicht (z.b. Arbeitsanweisung) mit den kultur- oder auch sortenspezifischen Lagertemperaturen und Luftfeuchtigkeitsbereichen für die jeweiligen Lagerphasen vorhanden sein. Bei Speiseerdäpfeln sind beim Einsatz von Kaltluft die sortenspezifischen Unterschiede bei der Bildung reduzierender Zucker zu berücksichtigen. Die Temperaturregistrierung sämtlicher Kühleinrichtungen bei kühlpflichtigen Produkten (z.b. Fresh Cut Convenience) ist zu dokumentieren. Zur Klimaführung und zum Klimaverlauf im Lager sind gesonderte Aufzeichnungen erforderlich. Bei Produkten, welche lichtempfindlich sind (z.b. Speiseerdäpfel), ist bei langer Lagerung der Lichteinfall zu verhindern.. Dokumentation: Angaben zum Verlauf von Außenlufttemperaturen, Innenlufttemperaturen, Lüftungsstunden Kennzeichnung im Lager Es ist eine chargenbezogene Lagerung durchzuführen und die Lagerhallen bzw. Kisten korrekt zu kennzeichnen (z.b. Kistenkennzeichnung mit Name und LFBIS Nr., Erntedatum, Art und Sorte, Schlag von dem geerntet wurde). Es müssen Aufzeichnungen (Anlieferungsdatum, Lieferant, Art und Sorte, Menge) über die Lagerbelegung vorhanden sein, die während der gesamten Lagerungsperiode aktuell geführt werden und das Auffinden jeder einzelnen Partie ermöglicht. Version März/11 Status: Freigabe Seite 29 von 44

30 C. Spezielle Anforderungen Anforderungen 2.3 Sortierung, Aufbereitung und Verpackung Während der Aufbereitung und Sortierung ist darauf zu achten, dass es zu keinen Beschädigungen der Produkte und der Verpackung kommt. Das verwendete Waschwasser für die Produkte muss den Vorgaben der Trinkwasserverordnung (BGBl. II Nr. 304/2001 idgf) entsprechen. Bei chemischen Nacherntebehandlungen (z.b. Keimhemmung bei Speiseerdäpfeln) müssen alle Maßnahmen dokumentiert werden. Aufgezeichnet werden müssen: Bezeichnung des Lagers Charge Produkt Ausbringungsdatum Grund der Ausbringung Handelsname Art und Menge des Behandlungsmittels und Ausbringungstechnik Das Verpackungsmaterial hat für das jeweilige Produkt geeignet zu sein (siehe Pkt. generelle Anforderungen 5.6) und ist hygienisch einwandfrei und vor Verunreinigungen geschützt zu lagern. Mehrfachverpackungen (z.b. Poolsteigen) müssen nach jedem Gebrauch bzw. vor einer weiteren Nutzung, maschinell gereinigt werden. Erläuterungen z.b. Optimierung der Bandbeschichtung und Fallhöhen bei Förderbändern. Jährliche Trinkwasseruntersuchung Generell sind hierbei die gesetzlichen Vorgaben, einschließlich evtl. Kennzeichnung am Produkt, einzuhalten. Version März/11 Status: Freigabe Seite 30 von 44

31 C. Spezielle Anforderungen Anforderungen Erläuterungen 2.4 Kennzeichnung und Dokumentation der Chargen Unter einer Charge versteht man in der Produktion die Gesamtheit sämtlicher Einheiten eines Produktes, die unter gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurden. Wichtig ist dabei, dass eine Charge eine festgelegte Zeiteinheit beinhalten muss (z.b. max. 1 Tag). Die Mengenflüsse (Zu- und Auslieferungen sowie Sortierung und das Abpacken) sind so zu dokumentieren, dass alle Produkte jederzeit nach Menge, Qualität, Lieferanten (AMA-Gütesiegelstatus), An- und Auslieferungsdatum und Abnehmer spezifisch zugeordnet werden können. Die Kennzeichnung der Produkte hat den Vorschriften der jeweiligen Vermarktungsnorm (siehe Pkt. 1.2) und gegebenenfalls den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. 2.5 Warenausgang und Transport Jeder Warenausgang muss mit einem Begleitdokument (Menge, Chargennummer) und eindeutiger Artikelbezeichnung erfolgen. Die Warenausgangskontrolle muss die Qualität und die Kennzeichnung der Produkte sowie die Sauberkeit der Kisten und/oder Verpackungen beinhalten. Das Warenausgangsprotokoll muss folgende Mindestbestandteile aufweisen: Qualität Kennzeichnung Hygiene Begleitdokument Beim Transport der Produkte sind die beschriebenen hygienischen Grundsätze und die jeweilige Temperatur- und Ethylenempfindlichkeit (interne dokumentierte Festlegung) zu berücksichtigen. Im Sinne dessen sind geschlossene, wärmeisolierte Fahrzeuge (bzw. mit Kühleinrichtung) zu verwenden. Version März/11 Status: Freigabe Seite 31 von 44

32 C. Spezielle Anforderungen Anforderungen 2.6 Rückstandsmonitoring Die Packstelle hat ein eigenes risikobasiertes Monitoringsystem (bzgl. Produkt, Zeitpunkt, Untersuchungsmethode) zu implementieren. Bei diesem System geht es primär um die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln aus der Urproduktion und evtl. Nacherntebehandlungen. In diesem Monitoringsystem müssen zusätzlich Nitrat-, Mikrobiologische- und Schwermetallbelastungen berücksichtigt werden. Die Proben müssen zur Rückstandsuntersuchung in einem nach ISO akkreditierten Labor analysiert werden. Für Pflanzenschutz bzw. Nacherntebehandlungsmittel gelten verpflichtend die Höchstgehalte an Pestizidgehalten in oder auf Lebensmitteln laut der VO (EG) Nr. 396/2005. Bei Höchstwertüberschreitungen bzw. Detektierung von nicht in der Integrierten Produktion zugelassenen Wirkstoffen im Labor sind die Produkte aus dem Verkehr zu ziehen. Für Nitrat und Schwermetall gelten die Aktionswerte des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, veröffentlicht durch den Erlass GZ BMGFJ /0022-IV/B/7/2008, idgf. Es muss ein schriftliches Verfahren zur Rücknahme/Rückholung der Produkte geben. Dieses stellt sicher, dass betroffene Kunden schnellstmöglich informiert werden und beinhaltet eine eindeutige Regelung von Verantwortlichkeiten. Gesperrte Ware, welche nicht mehr verkehrsfähig ist, ist sachgerecht zu entsorgen. Dieser Vorgang ist zu dokumentieren. Erläuterungen Es können dabei die Ergebnisse vom AMAG.A.P. Rückstandsmonitoring ebenso verwendet werden. Version März/11 Status: Freigabe Seite 32 von 44

33 C. Spezielle Anforderungen Anforderungen 2.7 Produktanalysen Fresh Cut Convenience Zur Sicherstellung der notwendigen Kriterien bei bearbeiteten, verpackten Obst, Gemüse und Speiseerdäpfeln (sog. Fresh Cut Convenience) sind folgende Produktanalysen durchzuführen: Mikrobiologische Qualität: Mikrobiologische Qualität des Endprodukts am Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD). Sensorische Qualität: Bei jeder mikrobiologischen Untersuchung eines Produktes erfolgt zusätzlich und parallel eine sensorische Untersuchung und Beurteilung am Ende des MHD. Werden Proben vom Labor abweichend beurteilt, so sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des MHD zu treffen und nachzuweisen. Generell muss der Hersteller nachweisen, dass für das ausgezeichnete MHD gesicherte mikrobiologische Laborergebnisse vorliegen, um die Haltbarkeit zu gewährleisten. 3. Zentrallager/Verteilerzentrum 3.1 Wareneingang Bei Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel aus dem AMA- Gütesiegelprogramm ist die Herkunft über die Lieferscheine (vgl. Punkt C 2.1.3) so zu dokumentieren, dass eine Rückverfolgbarkeit auf die jeweiligen Vorstufen der Produktion gesichert ist. Eine visuelle Wareneingangskontrolle stellt die Qualität der Produkte und Vollständigkeit der Dokumentation für jede Charge sicher und ist zu dokumentieren. Erläuterungen Die Produktanalysen erfolgen durch ein von der AMA Marketing zugelassenes Labor. Bei den Produkten muss mindestens einmal im Jahr eine mikrobiologische Untersuchung durchgeführt werden. Die Richt- und Warnwerte gemäß ÖLMB, Kapitel B 24: Gemüse und Gemüsedauerwaren, Teilkapitel Verpackter geschnittener Salat (=FRESH CUT CONVENIENCE) sind einzuhalten. Aufgrund der unterschiedlichen Organisationsformen von Zentrallager/Verteilerzentren wird bei der Kontrolle zwischen zwei Arten unterschieden: - Zwischenlager mit Produktbehandlung - Reine Kommissionierungslager Da bei reinen Kommissionierungslagern eine längerfristige Lagerung von Produkten nicht vorgesehen ist, erfolgt die Kontrolle mit einer darauf ausgerichteten Checkliste. Details zu den Anforderungen bzgl. Qualität und Wareneingangsprotokoll sind unter Punkt C 1 Allgemeines. Version März/11 Status: Freigabe Seite 33 von 44

34 C. Spezielle Anforderungen Anforderungen 3.2 Lagerung und Klimaführung Grundsätzliche Vorgaben Die bestmögliche Lagerung der Produkte hat im Hinblick auf die Qualität in entsprechenden Behältnissen und unter entsprechenden klimatischen Bedingungen zu erfolgen. Die optimalen Lagerbedingungen und der Zustand der Produkte müssen während der Lagerung regelmäßig kontrolliert und dokumentiert werden. Erläuterungen Arbeitsanweisung mit Produktblättern für die jeweiligen kulturspezifischen Maßnahmen bei der Lagerung. First-In-First-Out Prinzip Klima und Temperatur Es muss eine Übersicht (z.b. Arbeitsanweisung) mit den kultur- oder auch sortenspezifischen Lagertemperaturen und Luftfeuchtigkeitsbereichen für die jeweiligen Lagerphasen vorhanden sein. Die Temperaturregistrierung sämtlicher Kühleinrichtungen bei kühlpflichtigen Produkten ist zu dokumentieren. Zur Klimaführung und zum Klimaverlauf im Lager sind gesonderte Aufzeichnungen erforderlich. Luftfeuchtigkeitsbereiche gelten nur für Zwischenlager mit Produktbehandlung. Dokumentation: Angaben zum Verlauf von Außenlufttemperaturen, Innenlufttemperaturen, Lüftungsstunden. 3.3 Rücknahme/Rückholung Es muss ein Verfahren zur Rücknahme/Rückholung der Produkte geben. Dieses beinhaltet eine eindeutige Regelung von Verantwortlichkeiten und stellt sicher, dass betroffene Abnehmer schnellstmöglich informiert werden. Gesperrte Ware, welche nicht mehr verkehrsfähig ist, ist sachgerecht zu entsorgen. Dieser Vorgang ist zu dokumentieren. Version März/11 Status: Freigabe Seite 34 von 44

35 D. Freiwilliges Modul D. Freiwilliges Modul Anforderungen Erläuterungen 1. Allgemeines Zusätzlich zu den einzuhaltenden Kriterien der Kapitel A, B und C können in den folgenden freiwilligen Modulen weitere qualitätsrelevante Produktionsweisen gewählt werden. Wenn von den teilnehmenden Betrieben das AMA- Gütesiegel mit einer qualitätsrelevanten Produktionsweise wie z.b. Gentechnikfrei erzeugt auf Erzeugnissen ausgelobt wird, sind ausschließlich Produkte zu verwenden die den Anforderungen dieses Standards inkl. den betroffenen Module entspricht. Werden die landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen als Grundlage für darauf aufbauende neue bzw. noch nicht in dieser Richtlinie angeführte freiwillige Module herangezogen, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung der AMA Marketing. Diese freiwilligen zusätzlichen Anforderungen sind nach erfolgter Risikobewertung der Betriebe in regelmäßigen Abständen bzw. aufgrund rechtlicher Vorgaben zu kontrollieren. Die Auslobung nachfolgend angeführter Module soll dazu beitragen den Konsumenten besondere Produktionsweisen nahezubringen. Die Risikobewertung hat durch die Kontrollstelle zu erfolgen. 2. Modul Gentechnikfrei erzeugt oder ohne Gentechnik Im Zuge der gentechnikfreien Produktion ist die Richtlinie zur Gentechnikfreien Produktion von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung des Österreichischen Lebensmittelbuches idgf, sowie deren Kontrollvorgaben einzuhalten. Der Betrieb darf z.b. keine gentechnisch veränderten Sorten, Dünger etc. einsetzen. Erfolgt eine Kennzeichnung, dann wird empfohlen das Zeichen der ARGE Gentechnikfrei zu verwenden und deren Vorgaben einzuhalten. Version März/11 Status: Freigabe Seite 35 von 44

36 Anhang Anhang 1: Fachgremium (1) Das Fachgremium ist zuständig für die Erstellung, Änderung und Freigabe der Kapitel B und C der Richtlinie Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel, fachspezifische Auslegungen zum Sanktionskatalog und die Behandlung von Beschwerden gegen die Verhängung von Sanktionen. Weiters ist das Fachgremium für die Festlegung einer allfälligen Begrenzung von neuen Erzeugerverträgen verantwortlich. (2) Die Sitzungen des Fachgremiums sind im Bedarfsfall, jedoch mindestens einmal jährlich abzuhalten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (3) Dieses Fachgremium setzt sich aus Teilnehmern folgender Bereiche zusammen: Zuständigkeit Fachgremiumsitzungen Vertreter (a) drei Lizenznehmer aus dem Lebensmittelhandel, (b) drei Lizenznehmer aus dem jeweiligen Großhandel, wobei sich ihr Stimmrecht ausschließlich auf den von ihnen vertretenen Produktionsbereich erstreckt, (c) drei Vertreter des jeweiligen landwirtschaftlichen Produktionsbereiches, des landwirtschaftlichen Produktionsbereichs, die zugleich Teilnehmer am jeweiligen Gütesiegelprogramm sein müssen, wobei sich ihr Stimmrecht ausschließlich auf den von ihnen vertretenen Produktionsbereich erstreckt, sowie dem (d) Leiter des Qualitätsmanagements der AMA Marketing Bei Änderungen der spezifischen Anforderungen eines (mehrerer) Produktbereiche(s) sind nur die Vertreter des (der) betroffenen Bereiche(s) einzuladen. (4) Die Vorsitzführung und Einladung der Teilnehmer unter Angabe der Tagesordnungspunkte obliegt der AMA Marketing. Jeder der nominierten Teilnehmer sorgt gegebenenfalls für die Entsendung von Ersatzteilnehmern. Eine Delegation des Stimmrechts ist innerhalb des jeweiligen Bereiches zulässig. Je nach Bedarf kann sich das Fachgremium zusätzlicher Experten bedienen; diesen kommt jedoch kein Stimmrecht zu. (5) Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit sowie zusätzlich zumindest eines Vertreters der unter Punkt (3) genannten Bereiche erforderlich. In Fällen von Beschwerden gegen Sanktionen sowie der Festlegung einer Begrenzung von neuen Erzeugerverträgen kommt dem gem. (3) (c) entsandten Vertreter kein Stimmrecht zu. (6) Der Lizenznehmer kann sich im Falle erfolgter Verhängung von Sanktionen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab deren Zustellung an dieses Fachgremium wenden, indem er einen Verfahren Beschlussfassung Einspruchsfrist Version März/11 Status: Freigabe Seite 36 von 44

37 Anhang begründeten schriftlichen Einspruch an die AMA Marketing mit dem Ersuchen, das Fachgremium zu befassen, einbringt. (7) Die AMA Marketing wird die gemäß (3) und (4) nominierten Vertreter vom Einspruch informieren und zur Beschlussfassung einladen. Das Fachgremium wird nur zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn (a) ein bestimmter Sachverhalt zum ersten Mal auftritt oder (b) eine Abweichung vom Sanktionskatalog notwendig erscheint oder (c) eine Abänderung der Richtlinie beantragt wurde. Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung regelmäßig im Umlaufverfahren. (8) Im Falle der Einberufung des Fachgremiums hat der Einspruchswerber Recht auf Anhörung aber kein Stimmrecht. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (9) Ein vom Fachgremium gem. (7) gefasster Beschluss kann vom Leiter Qualitätsmanagement der AMA Marketing beim übergeordneten Lenkungsgremium für das Qualitätsmanagement der AMA Marketing angefochten werden. außerordentliche Sitzung keine aufschiebende Wirkung übergeordnetes Lenkungsgremium Version März/11 Status: Freigabe Seite 37 von 44

38 Anhang Anhang 2: Allgemeine Vermarktungsnorm Auszug der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 (Anhang 1, Teil A) 1. Mindestgüteeigenschaften Die Erzeugnisse müssen vorbehaltlich der zulässigen Toleranzen wie folgt beschaffen sein: ganz, gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, praktisch frei von Schädlingen, praktisch frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen, frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. Der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass sie Transport und Hantierung aushalten und in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. 2. Mindestreifekriterien Die Erzeugnisse müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Entwicklung und Reifezustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können. 3. Toleranzen In jeder Partie sind höchstens 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erzeugnisse zugelassen, die den Mindestgüteeigenschaften nicht entsprechen. Diese Toleranz gilt jedoch nicht für Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. 4. Angabe des Erzeugnisursprungs Vollständiger Name des Ursprungslandes. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Version März/11 Status: Freigabe Seite 38 von 44

39 Anhang Anhang 3: Auswahl relevanter rechtlicher Bestimmungen Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden nur die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen ausgewählt, die jeweils in der letzten Fassung (zgd = zuletzt geändert durch) angeführt werden. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und dient lediglich zur Information der Teilnehmer (Stand der folgenden Auflistung: ). Allgemeine Lebensmittelbestimmungen und Lebensmittelhygiene Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zgd BGBl. I Nr. 95/2010 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel Verordnung (EG) 1881/2006 zur Festsetzung von Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6. Februar 2006 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (2006/88/EG) Spezielle Bestimmungen Altlastensanierungsgesetz, BGBl. I Nr. 299/1989, zgd BGBl. I Nr. 15/2011 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. Nr. 102/2002, zgd BGBl. I Nr. 9/2011 Trinkwasserverordnung BGBl. II Nr. 304/2001, zgd BGBl. II Nr. 121/2007 Verordnung über die Anpassung der Kennzeichnung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel und über die Begasung von Giften BGBl. II Nr. 178/1990 Vermarktungsnormengesetz BGBl. I Nr. 68/2007, zgd BGBl. I Nr. 111/2010 Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994, zgd BGBl. Nr. 68/2007 Verordnung über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 431/2010 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 281/2010 Version März/11 Status: Freigabe Seite 39 von 44

40 Anhang Die rechtlichen Bestimmungen sind im Internet unter abrufbar. Das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) ist in der Printversion bei der Vertragsbuchhandlung Brüder Hollinek in A-3002 Purkersdorf erhältlich (Näheres siehe Die Codexkapitel des Österreichischen Lebensmittelbuches IV. Auflage sind zum Teil im Internet unter abrufbar. Version März/11 Status: Freigabe Seite 40 von 44

41 Anhang Anhang 4: AMA-Gütesiegel mit unterschiedlichen Herkunftsangaben Beispiele für die korrekte Verwendung Rohstoffe aus Österreich, sofern sie dort herstellbar sind für andere Rohstoffe gibt es einen Toleranzbereich von max. 1/3 Be- und Verarbeitung hat in Österreich zu erfolgen Rohstoffe aus der Europäischen Union, sofern sie dort herstellbar sind Toleranzen für nicht in der Europäischen Union herstellbare Rohstoffe von max. 1/3 Be- und Verarbeitung hat in der Europäischen Union zu erfolgen Rohstoffe aus Frankreich, sofern sie dort herstellbar sind Toleranzen für nicht in Frankreich herstellbare Rohstoffe von max. 1/3 Be- und Verarbeitung hat in Frankreich zu erfolgen Rohstoffe aus Bayern, sofern sie dort herstellbar sind Toleranzen für nicht in Bayern herstellbare Rohstoffe von max. 1/3 Be- und Verarbeitung hat in Bayern zu erfolgen uneingeschränkter, internationaler Rohstoffzukauf möglich keine länderspezifische Be- und Verarbeitung zur Nachvollziehbarkeit der Chargen-Nr. ist entweder die Herkunftsangabe(n) der Rohstoffkomponenten und der Produktionsstätte(n) getrennt am Etikett anzuführen oder eine betriebsinterne Chargenbildung und damit verbundene Dokumentation zur Nachvollziehbarkeit der Rohstoffherkunft vorzunehmen Anmerkungen: - Die Rohstoffe müssen immer aus der angeführten Region stammen, wenn sie dort in der entsprechenden Qualität herstellbar sind. Wenn nicht, gilt ein maximaler Toleranzbereich von einem Drittel. - Die Bezeichnung Geprüfte Qualität sowie die Regionsangabe können in die jeweilige Sprache des Landes übersetzt werden, in dem das gekennzeichnete Produkt verkauft werden soll. - Ist die Verwendung von Regions- bzw. Landesfarben nicht möglich, sind die Pinselstriche des Zeichens in schwarz bzw. in einem Grauton zu halten. Version März/11 Status: Freigabe Seite 41 von 44

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