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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Hans-Ulrich Sckerl u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Mobilfunk in Baden-Württemberg Standorte, Mitwirkung der Kommunen und Bürger/-innen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. wie viele Mobilfunkanlagen in Baden-Württemberg von welchen Mobilfunkbetreibern bestehen, aufgeschlüsselt nach Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet wurden, die mit über zehn Metern Aufbauhöhe genehmigt wurden und die eine isolierte Befreiung erhielten; 2. in wie vielen Fällen Mobilfunkanlagen auf staatlichen Grundstücken (Bund, Land, Kommunen) errichtet wurden bzw. geplant sind; 3. ob in Baden-Württemberg bestehende Mobilfunkstationen bereits von mehreren Mobilfunkbetreibern gemeinsam genutzt werden bzw. ob gemeinsame Mobilfunkanlagen geplant sind und wie die Landesregierung die Möglichkeit zur Bündelung von Mobilfunkanlagen einschätzt; 4. wie das Land die Möglichkeit der Mobilfunkbetreiber zum Roaming (gemeinsame Nutzung eines Mobilfunknetzes) bewertet und ob ihr Bestrebungen der Mobilfunkbetreiber bekannt sind, bestehende Netze in Zukunft gemeinsam zu betreiben; 5. in wie vielen Fällen der Errichtung von Mobilfunkanlagen die betroffenen Kommunen von der Möglichkeit der Mitsprache im Rahmen des Mobilfunkpakts Gebrauch gemacht haben, in wie vielen Fällen es dabei zu Dissensen gekommen ist und wie oft der Anlagenbetreiber gegen den Willen der Kommune die Anlage installiert hat; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 6. wie sie sich trotz des Mobilfunkpakts die Tatsache erklärt, dass es in Baden-Württemberg bundesweit die meisten Bürgerinitiativen gegen Mobilfunkmasten gibt und ob sie die Regelungen des Mobilfunkpakts hinsichtlich der Bürgerbeteiligung für ausreichend hält; 7. in wie vielen Kommunen in Baden-Württemberg es Standortkonzepte mit welchen Vorsorgewerten für Mobilfunkanlagen gibt und zu welchen praktischen Ergebnissen die Kommunen damit gelangen; 8. wie sie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes bewertet, welches den Kommunen grundsätzlich das Recht zuschreibt, ihre bauplanerischen Mittel auch zum Zweck eines über die immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsschwellen hinausgehenden, vorbeugenden Gesundheits- und Umweltschutz einsetzen zu dürfen; II. die Aufgabe der Kommunen, sich vorbeugend für Gesundheits- und Umweltschutz ihrer Bürgerinnen und Bürger einzusetzen, mit erweiterten kommunalen Kompetenzen im Baurecht bei der Genehmigung von Mobilfunkantennen zu stärken (u. a. durch die Wiedereinführung der Genehmigungspflicht für Anlagen bis zehn Meter Höhe; Stärkung der bauplanerischen Funktion von kommunalen Standortkonzepten usw.) Sckerl, Lehmann, Lösch, Dr. Murschel, Dr. Splett, Untersteller GRÜNE Begründung Die Gesetzgebung sieht durch die Landesbauordnung (LBO) eine Genehmigungsfreiheit von Mobilfunksendeanlagen auch in allgemeinen und reinen Wohngebieten bei einer Höhe unter zehn Metern vor. Ausschließlich Sendeanlagen mit einer Gesamthöhe von über zehn Metern müssen vor der Errichtung baubehördlich genehmigt werden. Die Kommunen haben daher nur selten die Möglichkeit, baurechtlich Einfluss auf die Standortwahl zu nehmen. Zwar sollen Standorte für Mobilfunksendeanlagen generell im Einvernehmen zwischen Kommune und den betroffenen Netzbetreibern errichtet werden. Kommunen können jedoch ihr Einvernehmen grundsätzlich nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen, nicht hingegen aus Gründen des Gesundheitsschutzes versagen. Eine Versagung aus bauplanungsrechtlichen Gründen kann jedoch stets nur aus Gründen des bestehenden Bebauungsplans oder einer Ortsgestaltungssatzung geschehen und darf in diesem Fall nicht ausschließlich für Mobilfunksendeanlagen gelten, sondern muss alle Arten von Antennenanlagen und sonstiger Dachaufbauten umfassen. Die Handhabe der Kommunen, einer Überschwemmung von Mobilfunksendeanlagen entgegenzuwirken, ist dadurch stark eingeschränkt und aus Sicht der Grünen Landtagsfraktion unbefriedigend. Neben einer Stärkung bauplanungsrechtlicher Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen durch die Landesbauordnung könnten auch das bereits von O 2 und T-Mobile betriebene Roaming und damit verbunden eine Bündelung bestehender Anlagen darstellen. Durch eine Parallelnutzung bereits bestehender Netze durch unterschiedliche konkurrierende Netzbetreiber könnte die zu- 2

3 nehmende Überflutung des öffentlichen Raums durch Neuerrichtungen von Mobilfunksendeanlagen eingedämmt werden. Die Grüne Landtagsfraktion fordert daher die Landesregierung auf, gegenüber den Mobilfunkbetreibern eine Bündelung der Anbieter zu wenigen Sendemasten anzustreben. Darüber hinaus beantragt die Grüne Fraktion in Anlehnung an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch eine Änderung der Landesbauordnung, betroffenen Kommunen das Recht einzuräumen, bei der Planung von Mobilfunkanlagen Standorte mit dem Ziel festzulegen, dass ein über die Erheblichkeitsschwelle hinausgehender Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder erreicht werden kann. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 4. März 2008 Nr /20 nimmt das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Umweltministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Zu I. 1.: wie viele Mobilfunkanlagen in Baden-Württemberg von welchen Mobilfunkbetreibern bestehen, aufgeschlüsselt nach Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet wurden, die mit über zehn Metern Aufbauhöhe genehmigt wurden und die eine isolierte Befreiung erhielten; In Baden-Württemberg sind nach Angaben der Bundesnetzagentur 7563 Mobilfunkstandorte bescheinigt und Mobilfunksendeantennen im Bereich elektromagnetischer Felder (EMF) registriert. Mobilfunksendeantennen, die nicht dem Standortverfahren unterliegen (Anlagen kleiner 10 Watt [EIRP]) sind dabei nicht erfasst. Nach Angaben der Netzbetreiber T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O 2 können sich an einem Standort eine oder mehrere Mobilfunksendeanlagen eines oder mehrerer Netzbetreiber befinden. Rund 30 % der Standorte sind genehmigungspflichtig im Sinne des Baurechts, wobei nicht zwischen Baugenehmigungen und isolierten Ausnahmen bzw. Befreiungen unterschieden wird. Zu I. 2.: in wie vielen Fällen Mobilfunkanlagen auf staatlichen Grundstücken (Bund, Land, Kommunen) errichtet wurden bzw. geplant sind; Zwischen den Netzbetreibern und staatlichen bzw. kommunalen Liegenschaftseigentümern bestehen derzeit rund 2000 Verträge für Mobilfunkstandorte, davon beziehen sich etwa 65 % auf Gebäude. Die Angaben der Netzbetreiber können hier aufgrund von Eigentümerschaften über Tochter- und Beteiligungsverhältnisse, die auch im Bereich der öffentlichen Hand gängig sind, nicht vollständig sein. Andere Datenbestände, aus denen diese Frage vollständig beantwortet werden könnte, sind nicht bekannt. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3

4 Zu I. 3. und 4.: ob in Baden-Württemberg bestehende Mobilfunkstationen bereits von meh - reren Mobilfunkbetreibern gemeinsam genutzt werden bzw. ob gemeinsame Mobilfunkanlagen geplant sind und wie die Landesregierung die Möglichkeit zur Bündelung von Mobilfunkanlagen einschätzt; wie das Land die Möglichkeit der Mobilfunkbetreiber zum Roaming (gemeinsame Nutzung eines Mobilfunknetzes) bewertet und ob ihr Bestrebungen der Mobilfunkbetreiber bekannt sind, bestehende Netze in Zukunft gemeinsam zu betreiben; In der Zusammenarbeit der Netzbetreiber ist es nach Kenntnissen des Wirtschaftsministeriums gängige Praxis, dass geplante Mastneubauten den Mitbewerbern zur Mitnutzung angeboten werden bzw. Dachstandorte von mehreren Betreibern parallel genutzt werden, soweit dies technisch möglich ist. Die Mitbenutzungsquote in Baden-Württemberg beträgt nach Angaben der Netzbetreiber derzeit rund 40 %. Dabei werden freistehende Mastbauten häufiger mehrfach genutzt als Dachstandorte. Aufgrund der Verpflichtung zum Aufbau getrennter Infrastrukturen ist eine gemeinsame Planung und Nutzung von Mobilfunkinfrastruktur nicht möglich. Im Bereich der mobilen Telekommunikation ist sowohl der Infrastruktur- als auch der Dienstewettbewerb zwischen den Unternehmen erwünscht und sinnvoll. Die Verpflichtung zum Ausbau getrennter Netze ist Teil der Lizenzbedingungen sowohl für GSM als auch für UMTS. Unterschiedliche Netzausbau- und Investitionsstrategien führen zu einer Diversifikation, die letztendlich dem Verbraucher zu Gute kommt. Entsprechend ist die Entwicklung der letzten Jahre von sinkenden Preisen und intensiverer Mobilfunknutzung geprägt. Diese Entwicklung ist auch in den Tätigkeitsberichten der Bundesnetz - agentur dokumentiert. Zu I. 5.: in wie vielen Fällen der Errichtung von Mobilfunkanlagen die betroffenen Kommunen von der Möglichkeit der Mitsprache im Rahmen des Mobilfunkpakts Gebrauch gemacht haben, in wie vielen Fällen es dabei zu Dissensen gekommen ist und wie oft der Anlagenbetreiber gegen den Willen der Kommune die Anlage installiert hat; Die Mobilfunkbetreiber sind im Dezember 2001 eine freiwillige Selbstverpflichtung gegenüber der Bundesregierung eingegangen. Eine Grundlage hierfür war die Mobilfunkvereinbarung Verbändevereinbarung zwischen den Netzbetreibern und den Kommunalen Spitzenverbänden zur Information und Einbindung der Kommunen beim Netzausbau. Konkretisiert wurde die Vereinbarung durch eine Erklärung der Netzbetreiber mit den kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung Baden-Württemberg Gemeinsames Ziel der Vereinbarungen ist es, die größtmögliche Transparenz und die Beteiligung der Kommunen beim Netzausbau zu sichern. Die Einhaltung der Selbstverpflichtung wird auf Bundesebene durch ein unabhängiges Gutachten jährlich überprüft. Nach den bisherigen Erfahrungen kann festgestellt werden, dass seit Unterzeichnung der Selbstverpflichtung die Anzahl der Konflikte deutlich abgenommen hat. Laut Gutachten des Deutschen Instituts für Urbanistik, Berlin, gaben über 80 % der Kommunen an, dass sie selten bzw. nie Konflikte bei der Standortwahl haben. Ferner werden Gerichtsentscheidungen oder Clearingverfahren nahezu nicht mehr zur Konfliktschlichtung herangezogen. Das Jahresgutachten 2007 wird voraussichtlich Anfang des II. Quartals 2008 ver- 4

5 öffentlicht. Eine aktuelle Nachfrage beim Gemeindetag Baden-Württemberg bestätigt diese Entwicklung. Hier waren nur ganz wenige problematische Fälle bekannt. Zu I. 6.: wie sie sich trotz des Mobilfunkpakts die Tatsache erklärt, dass es in Baden- Württemberg bundesweit die meisten Bürgerinitiativen gegen Mobilfunkmasten gibt und ob sie die Regelungen des Mobilfunkpakts hinsichtlich der Bürgerbeteiligung für ausreichend hält; Objektive und unabhängige Erhebungen oder Statistiken über regionale Bürgerinitiativen in Baden-Württemberg, bzw. eine Relation zu anderen Bundesländern liegen nicht vor. In der von der Landesregierung initiierten Gemeinsamen Erklärung von Mobilfunkbetreibern und Kommunalen Spitzenverbänden vom 15. November 2004, ist einvernehmlich das Standortfindungsverfahren geregelt. Dies erscheint ausreichend. Zu I. 7.: in wie vielen Kommunen in Baden-Württemberg es Standortkonzepte mit welchen Vorsorgewerten für Mobilfunkanlagen gibt und zu welchen prak - tischen Ergebnissen die Kommunen damit gelangen; Hier liegen auf Landesebene keine Daten vor. Vereinzelt versuchen Städte und Gemeinden durch externe Gutachter oder Standortkonzepte eine Steuerung der Mobilfunkanlagen zu erreichen. In der Praxis führt diese Vorgehensweise dann jedoch häufig zu Standortentscheidungen im Dissens, da die Vorstellungen der Gemeinden nicht mit den funktechnischen Anforderungen moderner Mobilfunknetze in Einklang zu bringen sind. Insgesamt hat sich über die letzten Jahre herausgestellt, dass eine Einzelabstimmung von Standorten im Rahmen der Verbändevereinbarung die geeignetste Möglichkeit ist, eine Konsens- bzw. Kompromisslösung zu er - reichen. Alternative Grenz- oder Vorsorgewerte, die vereinzelt von Städten und Gemeinden aufgestellt werden, stellen eher ein Kommunikationshindernis in der kommunalen Standortbestimmung dar und führen in der Gesamtbetrachtung meist nicht zu einer Minimierung der elektrischen Felder. Für die Netzbetreiber sind ausschließlich die Grenzwerte der 26. BImSchV bindend. Zu I. 8.: wie sie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes bewertet, welches den Kommunen grundsätzlich das Recht zuschreibt, ihre bauplanerischen Mittel auch zum Zweck eines über die immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsschwellen hinausgehenden, vorbeugenden Gesundheitsund Umweltschutz einsetzen zu dürfen; Im Hinblick auf den Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse muss sich die gemeindliche Abwägung nach Auffassung des Wirtschaftsministeriums an den Grenzwerten der 26. BImSchV orientieren. Diese gewährleistet den Schutz vor Gesundheitsgefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen. Zwar stellen die Grenzwerte der 26. BImSchV keine in der Bauleitplanung strikt zu beachtenden Vorgaben dar. Sie beinhalten jedoch fachliche Beurteilungen, die in der Rechtsprechung als nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik sachgerecht anerkannt worden sind. Dies kann weder auf der Ebene der Flä-chennutzungsplanung noch auf der Ebene der Bebauungsplanung außer Acht gelassen werden. 5

6 Das zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH Urt. v. 2. August 2007, Az.: 1 BV ) gibt keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. Zum einen ist das Urteil mit Nichtzulassungsbeschwerde angefochten worden, über die noch nicht entschieden ist. Zum anderen war Gegenstand der Entscheidung kein Bebauungsplan, sondern eine Veränderungssperre, sodass sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage beschränken konnte, ob die Planung mit schlechterdings nicht behebbaren Mängeln behaftet ist. Dementsprechend hat das Gericht offen gelassen, ob die spätere Planung mit den Anforderungen an einen Bebauungsplan wie Erforderlichkeitsgrundsatz, Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe und Abwägungs - gebot insbesondere im Hinblick auf die technischen Erfordernisse einer flächendeckenden Versorgung der Gemeinde mit Mobilfunkleistungen vereinbar wäre. Zu II.: die Aufgabe der Kommunen, sich vorbeugend für Gesundheits- und Umweltschutz ihrer Bürgerinnen und Bürger einzusetzen, mit erweiterten kommunalen Kompetenzen im Baurecht bei der Genehmigung von Mobilfunkantennen zu stärken (u. a. durch die Wiedereinführung der Genehmigungspflicht für Anlagen bis zehn Meter Höhe; Stärkung der bauplanerischen Funktion von kommunalen Standortkonzepten usw.). Die bauordnungsrechtliche Verfahrensfreiheit wurde erst mit Gesetz vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 695) ausgeweitet. Es ist nicht geplant, sie wieder einzuschränken. Im Übrigen unterliegen Maßnahmen der planerischen Steuerung von Mobilfunkanlagen im Rahmen der Bauleitplanung den allgemeinen rechtlichen Bindungen des Baugesetzbuchs, die für alle Bauleitplanungen gleichermaßen gelten. Insoweit können weder Sonderrechte der Kommunen eingeräumt werden, noch können die bundesrechtlichen Regelungen durch Landesrecht verdrängt werden. Pfister Wirtschaftsminister 6

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