Art. 45 AEUV als Recht auf Aufenthalt und freien Zugang zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedsstaaten

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1 Art. 45 AEUV als Recht auf Aufenthalt und freien Zugang zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedsstaaten 2 77 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (Freizügigkeits-VO) 1 (siehe Abb. 2.1) Richtlinie 2004/38/EG (RL über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten) 2 (siehe Abb. 2.2) Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gehört zu den Grundfreiheiten der EU. Sie verbietet jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten aufgrund der Staatsangehörigkeit in Bezug auf einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedsstaaten. 2.1 Subjektives Recht für Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber Die Arbeitnehmerfreizügigkeit soll als Individualrecht die Arbeitnehmer vor unverhältnismäßigen mitgliedsstaatlichen Beschränkungen bei der grenzüberschreitenden Berufstätigkeit schützen. Sie gibt den Arbeitnehmern für alle Phasen der Berufsausübung von der Arbeitssuche über die Berufstätigkeit bis zum Verbleib nach der Beendigung einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt aller Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft. 3 Ökonomisches Ziel der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist die Mobilität des Produktionsfaktors Arbeit. 4 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit entfaltet, ohne dass Umsetzungsmaßnahmen erforderlich wären, unmittelbare Wirkung in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten. Es handelt sich daher um ein subjektives Recht der Arbeitnehmer, das alle 1 ABl. Nr. L 141 S ABl. Nr. L 158 S. 77, ber. ABl. Nr. L 229 S vgl. Riesenhuber a. a. O.; Schiek Europäisches Arbeitsrecht, 3. Auflage, S. 195 ff. 4 vgl. Schütz/Bruha/König, Casebook Europarecht, 11 Anm. 1. Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2016 P. Hantel, Europäisches Arbeitsrecht, Springer-Lehrbuch, DOI / _2 23

2 24 2 Art. 45 AEUV als Recht auf Aufenthalt mitgliedsstaatlichen Verwaltungen und Gerichte zu beachten haben. 5 Wie in Kapitel A schon ausgeführt, wird der Begriff Arbeitnehmer allein nach europarechtlichen Kriterien und daher sehr weit ausgelegt. 6 Allerdings entfaltet Art. 45 AEUV auch Schutzwirkungen zugunsten Dritter, insbesondere von Familienangehörigen. 7 Auf die Freizügigkeit können sich somit nicht nur die Arbeitnehmer selbst sondern auch im Zusammenhang mit der Freizügigkeits-VO deren Angehörige berufen. Die Angehörigen genießen im Rahmen der Freizügigkeitsverordnung einen vom Arbeitnehmer abgeleiteten Schutz. Schließlich kann sich auch der Arbeitgeber auf die Freizügigkeit berufen, da nach dem Willen des EU-Gesetzgebers auch dieser in den Schutzbereich der Grundfreiheit fällt. 8 So hat der EuGH auf Klage eines Arbeitgebers eine niederländische Regelung für unvereinbar mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit angesehen, nach der Arbeitsverträge mit grenzüberschreitendem Charakter zwingend in einer bestimmten Amtssprache abzufassen sind. 9 Der freie Zugang zum Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedsstaates umfasst zwingend das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Verbleib in einem anderen Mitgliedsstaat. Das Aufenthaltsrecht ist unabdingbare Voraussetzung für den Zugang eines Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedsstaates. 10 Nach Art. 45 Abs. 2 AEUV haben die Arbeitnehmer insbesondere das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei aufzuhalten, sich dort frei zu bewegen und nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben. Die ergänzenden Regelungen zur Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV sind insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, der sog. Freizügigkeits-Verordnung geregelt. Das entsprechende Aufenthaltsrecht für Familienangehörige von Arbeitnehmern ergibt sich darüber hinaus aus der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht ist die Freizügigkeit daher auch für die öffentlich-rechtlichen Aufenthaltsregelungen von Arbeitnehmern und ihren Angehörigen von Bedeutung 11 (vgl. unten 2.4) 5 vgl. EuGH van Duyn, Slg. 1974, vgl. im Folgenden Lawrie-Blum EuGH Slg. 1986, 2121; Kempf EuGH Slg. 1986, 1741; Bettray EuGH Slg. 1989, vgl. Riesenhuber, Europäisches Arbeitsrecht, 3 Anm. 2; Schlachter ZESAR 2011, vgl. EuGH RIW 2013, S. 273; Riesenhuber a. a. O.; Schlachter a. a. O. 9 vgl. EuGH RIW 2013, S. 372; Franzen EuZA 2014, vgl. Thüsing a. a. O. Rn. 4; Riesenhuber a. a. O.; Langer NZA 2005, Beilage 2, S. 83; Wank NZA 2005, Beilage 2, S vgl. Thüsing a. a. O. 2 Rn. 5, 6; Riesenhuber a. a. O.; Langer a. a. O.; Wank a. a. O.

3 2.2 Beschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der Beschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit nach Art. 45 Abs. 3 AEUV Das Freizügigkeitsrecht steht unter dem Vorbehalt von Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit. Im Hinblick auf die nationalen Interessen der Mitgliedsstaaten ist dieser Vorbehalt im Primärrecht verankert worden. Vergleichbare Regelungen finden sich auch bei der Einschränkungsmöglichkeit anderer EU- Grundfreiheiten, Art. 36, 52, 62, 65 AEUV. Die Tatbestandsmerkmale der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit sind unionsrechtlich nicht definiert. Gleichwohl erfolgt entsprechend der in Kapitel A dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze eine Auslegung dieser Begriffe nicht nach nationalem Recht. 12 Andernfalls hätten es die Mitgliedsstaaten in der Hand, das Freizügigkeitsrecht nach ihren Vorstellungen einzuschränken. Um dem Freizügigkeitsrecht eine möglichst große Wirksamkeit zu verschaffen, stellt der EuGH sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen von Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit. Strafrechtliche Verurteilungen sind allein nicht ohne weiteres geeignet, die Freizügigkeit einzuschränken. 13 Art. 45 Abs. 3 AEUV wird vom EuGH als eng auszulegende Ausnahmevorschrift angesehen, die ein erhebliches persönliches Fehlverhalten des Betroffenen erfordert, das zudem mit einem entsprechenden Gefährdungspotential verbunden ist. 14 Auch Aspekten der Sittlichkeit hier Prostitution steht der EuGH als Rechtfertigung zur Einschränkung der Freizügigkeit eher zurückhaltend gegenüber. 15 Schon gar nicht kann der Hinweis auf wirtschaftliche Zwecke eines Mitgliedsstaates als Gründe der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AEUV angesehen werden. 16 Mithin kann aus den Entscheidungen des EuGH der Grundsatz entnommen werden, dass die Hürden für eine Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit sehr hoch sind und nur bei strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überhaupt in Betracht kommen kann vgl. u. a. Fuchs/Marhold, Europäisches Arbeitsrecht, 4. Auflage S. 111, 112; Riesenhuber a. a. O. 3 Rn vgl. Rutili EuGH Slg. 1975, I-1219; Fuchs/Marhold a. a. O.; Riesenhuber a. a. O. 14 vgl. Bonsignore EuGH Slg. 1975, 297; Rutili EuGH a. a. O.; denkbar wären Fälle nachweisbarer terroristischer Aktivitäten oder schwerer ansteckender Erkrankungen, z. B. Ebola-Fälle. 15 vgl. Adoui EuGH Slg. 1992, I-1665; Fuchs/Marhold a. a. O.; Riesenhuber a. a. O. 16 vgl. Kommission/Italien EuGH Slg. 1992, I-3401 sowie Fuchs/Marhold a. a. O., S. 61; Riesenhuber a. a. O. 17 vgl. Fuchs/Marhold a. a. O.; Riesenhuber a. a. O.

4 26 2 Art. 45 AEUV als Recht auf Aufenthalt 2.3 Keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung nach Art. 45 Abs. 4 AEUV Das Freizügigkeitsrecht findet nach Art. 45 Abs. 4 AEUV keine Anwendung für den Zugang zur öffentlichen Verwaltung. 18 Allerdings wird der Begriff der öffentlichen Verwaltung vergleichbar mit dem Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit ebenfalls nach unionsrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Vorgaben des Mitgliedsstaates ausgelegt. 19 Damit die Freizügigkeit einen möglichst weiten Anwendungsbereich hat, wird der Begriff öffentliche Verwaltung auf einen Kernbereich der staatlichen Verwaltung reduziert. Hierzu gehören ausschließlich Tätigkeiten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung der allgemeinen Belange unmittelbar verbunden sind. 20 So können lediglich die Bereiche Militär, Polizei, Justiz, Gesetzgebung und diplomatischer Dienst vom Freizügigkeitsrecht ausgenommen und den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden Ergänzende Regelungen in der Freizügigkeits-VO sowie in Richtlinie 2004/38/EG Die primärrechtlichen Regelungen in Art. 45 AEUV werden ergänzt durch die Freizügigkeits-VO Nr. 492/2011. In der vorgenannten auf Art. 46 AEUV basierenden Verordnung werden Detailfragen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, Art. 1 ff., hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung und der Gleichbehandlung, Art. 7 ff., sowie der Rechte für Familienangehörige der Arbeitnehmer, Art. 10, geregelt. Einzelheiten über den Zugang zum Arbeitsmarkt aller Mitgliedsstaaten sind in Art. 1 und 2 der Freizügigkeits-VO enthalten. Nach Art. 1 ist jeder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates ungeachtet seines Wohnortes berechtigt, seine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates aufzunehmen und auszuüben. Zudem kann nach Art. 2 jeder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates und jeder Arbeitgeber, der eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates ausübt, ihre Stellenangebote und Arbeitsgesuche austauschen sowie Arbeitsverträge ohne Diskriminierung abschließen und auch erfüllen. Zudem erhält ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates nach Art. 5 der Freizügigkeits- VO in einem anderen Mitgliedsstaat die gleiche Hilfe von Arbeitsämtern, wie sie den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Darüber hinaus enthält die Freizügigkeits-VO Regelungen über die Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Bereich der Freizügigkeit und Beschäftigung von Arbeitnehmern. Von der Freizügigkeits-VO zu unterscheiden sind die aufenthaltsrechtlichen Regelungen in Richtlinie 2004/38/EG. Die dort vorgesehenen Regelungen knüpfen 18 vgl. Langer NZA 2005, Beilage 2, 83; Thüsing a. a. O. Rn vgl. Kommission/Belgien EuGH Slg. 1982, 1845; Riesenhuber a. a. O. Rn vgl. EuGH a. a. O.; Langer a. a. O.; Thüsing a. a. O. Rn vgl. Langer a. a. O.; Thüsing a. a. O. Rn. 17.

5 2.5 Praktische Fallbeispiele 27 nicht an die Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern an die Freizügigkeit von Unionsbürgern nach Art. 21 AEUV an. Die Richtlinie 2004/38/EG wird daher zum Teil auch Unionsbürger-Richtlinie genannt. Das Recht zur Einreise ist in Art. 5 und das Recht zum Aufenthalt in Art. 6 und 16 RL 2004/38/EG enthalten. Die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen betreffen vorrangig das Recht auf Aus- und Einreise sowie das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, so dass diese Regelungen nicht vorrangig Arbeits- und Erwerbstätigkeit betreffen, so dass auf weitere Ausführungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Arbeitsrecht verzichtet werden kann. 2.5 Praktische Fallbeispiele Die nachfolgenden Entscheidungen enthalten zunächst Beispiele für die weite Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs 22 sowie die enge Auslegung der Begriffe öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit 23 und des Begriffs der öffentlichen Verwaltung. 24 Damit zusammenhängend werden Fragen des Zugangs zum ausländischen Arbeitsmarkt 25 und zum Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen 26 behandelt Fall Lawrie-Blum EuGH Slg. 1986, Die britische Staatsangehörige L die mit einem Deutschen verheiratet war hat in Freiburg Russisch und Anglistik studiert und das Studium erfolgreich abgeschlossen. Sie beantragt nunmehr die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an deutschen Schulen. Das deutsche Oberschulamt lehnt die Übernahme von L mit der Begründung ab, der pädagogische Vorbereitungsdienst setze ein Beamtenverhältnis voraus, was nur durch Deutsche im Sinne von Art. 116 GG begründet werden kann. Auch könne sich L nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, da es um die Begründung eines Beamtenverhältnisses geht. Nachdem L wegen Nichtübernahme in den pädagogischen Vorbereitungsdienst um Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten nachsuchte, legte das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH den Fall zur Vorabentscheidung der Frage vor, ob die Freizügigkeitsregelungen den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates das Recht einräumen, in einem anderen Mitgliedsstaat unter gleichen Bedingungen wie ein Inländer zum staatlichen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt zugelassen zu werden. 22 vgl. Lawrie-Blum EuGH Slg. 1986, 2121; Bettray EuGH Slg. 1989, 1621; Kempf EuGH Slg. 1986, vgl. Bonsignore EuGH Slg. 1975, vgl. Lawrie-Blum EuGH Slg. 1986, vgl. Heylens EuGH Slg. 1987, 4097; Lawrie-Blum EuGH Slg. 1986, vgl. Diatta EuGH Slg. 1985, 567; Bonsignore EuGH Slg. 1975, siehe auch NJW 1987, 1138; NVwZ 1987, 41.

6 28 2 Art. 45 AEUV als Recht auf Aufenthalt Der EuGH geht zunächst davon aus, dass auch Studienreferendare als Arbeitnehmer im Sinne des EU-Rechts anzusehen seien, da sie der Weisung und der Aufsicht der Schule unterliegen, eine Vergütung erhalten und Dienstleistungen von wirtschaftlichem Wert erbringen. Zudem kann der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nicht als Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung angesehen werden, zu der die Zulassung den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedsstaaten verweigert werden kann. Insoweit ist das Land Baden-Württemberg verpflichtet, L die weitere Ausbildung zu ermöglichen. Die wichtigsten Leitsätze: 1. Da die Freizügigkeit der Arbeitnehmer eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft ist, kann der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 48 (nunmehr Art. 45 AEUV) nicht je nach dem nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden, sondern er hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers ist, da er den Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit festlegt, weit auszulegen. (Rn. 16) 2. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht aber darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. (Rn. 17) 3. Der Studienreferendar untersteht während der gesamten Dauer des Vorbereitungsdienstes der Weisung und der Aufsicht der Schule, der er zugewiesen ist, die ihm die zu erbringenden Leistungen und die Arbeitszeiten vorschreibt, deren Anweisungen er auszuführen und deren Vorschriften er einzuhalten hat. Während eines wesentlichen Teils des Vorbereitungsdienstes hat er den Schülern Unterricht zu erteilen und erbringt damit zugunsten der Schule Dienstleistungen, die einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben. Die Beträge, die er erhält, können als Vergütung angesehen werden, die eine Gegenleistung für die erbrachten Dienstleistungen und die Verpflichtungen, die die Ableistung des Vorbereitungsdienstes für ihn mit sich bringt, darstellt. Somit ist festzustellen, dass die drei Kriterien für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im vorliegenden Fall erfüllt sind. (Rn. 18) 4. Der Umstand, dass der pädagogische Vorbereitungsdienst, ebenso wie die Lehrzeiten bei anderen Berufen, als eine mit der eigentlichen Ausübung des Berufes verbundene praktische Vorbereitung angesehen werden kann, verhindert die Anwendung des Art. 48 Abs. 1 (nunmehr Art. 45 AEUV) nicht, wenn dieser Dienst unter den Bedingungen einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis abgeleistet wird. (Rn. 19) 5. Es lässt sich auch nicht einwenden, die im Rahmen des Schulwesens erbrachten Leistungen fielen nicht in den Geltungsbereich der EU-Verträge, da sie nicht wirtschaftlicher Natur seien. Für die Anwendung des Art. 48 (nunmehr Art. 45 AEUV) ist nämlich nur erforderlich, dass die Tätigkeit den Charak-

7 2.5 Praktische Fallbeispiele 29 ter einer entgeltlichen Arbeitsleistung hat, unabhängig davon, in welchem Bereich sie erbracht wird. (Rn. 20) 6. Der Begriff der öffentlichen Verwaltung nach Art. 48 Abs. 4 (nunmehr Art. 45 Abs. 4 AEUV) ist als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit und der Nichtdiskriminierung der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die diese Bestimmung den Mitgliedsstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist. Der Zugang zu Stellen kann deshalb nicht eingeschränkt werden, weil in einem bestimmten Mitgliedsstaat die Personen, die diese Stellen annehmen können, in das Beamtenverhältnis berufen werden. Würde man nämlich die Anwendung des Art. 48 Abs. 4 (nunmehr Art. 45 Abs. 4 AEUV) von der Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und der Verwaltung abhängig machen, so gäbe man damit den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, nach Belieben die Stellen zu bestimmen, die unter diese Ausnahmebestimmung fallen. (Rn. 26) 7. Unter Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung sind daher nur diejenigen Stellen zu verstehen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und die deshalb ein Verhältnis besonderer Verbundenheit der jeweiligen Stelleninhaber zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zu Grunde liegen. (Rn. 27) 8. Ausgenommen sind daher nur die Stellen, die in Anbetracht der mit ihnen verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten die Merkmale der spezifischen Tätigkeit der Verwaltung auf den genannten Gebieten aufweisen können. Diese sehr engen Voraussetzungen sind im Falle des Studienreferendars nicht erfüllt. (Rn. 27, 28) Fall Heylens EuGH Slg. 1987, H ist belgischer Staatsangehöriger und Inhaber eines belgischen Fußballtrainerdiploms. Er wurde vom französischen Fußballclub Lille Olympique Sporting Club als Fußballtrainer eingestellt. Sein Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit des belgischen Diploms wurde unter Bezug auf die negative Entscheidung eines besonderen, für die Anerkennung zuständigen Ausschusses abgelehnt. Die Ablehnung war nicht mit Gründen versehen. Da H jedoch weiterhin als Trainer arbeitete, wurde er vor einem französischen Strafgericht wegen unbefugten Führens eines Titels angeklagt. Das Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob das französische Anerkennungsverfahren, das keine Begründung der Entscheidung und keinen Rechtsbehelf vorsehe, mit dem sich aus der Freizügigkeit ergebenden Recht des freien Zugangs 28 siehe auch NJW 1989, 657.

8 30 2 Art. 45 AEUV als Recht auf Aufenthalt zu einer nicht selbständigen Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat vereinbar sei. Der EuGH führt zunächst aus, dass das Erfordernis der Vorlage berufsqualifizierenden Bescheinigungen aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein könne, solange es keine Anerkennungsrichtlinien für den betreffenden Beruf gibt, um die für einen Beruf bestimmten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach zu weisen. Allerdings ist nach Auffassung des EuGH erforderlich, dass der jeweilige Mitgliedsstaat ein objektives Anerkennungsverfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Nachweise vorsieht und dem Betroffenen zur Durchsetzung seiner Rechte in diesem Verfahren eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht. Da dies vorliegend nicht der Fall war, wurde H in seinem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV verletzt. Die wichtigsten Leitsätze 1. Da die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu den grundlegenden Zielen des EWG-Vertrags gehört, obliegt es den Mitgliedsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten. (Rn. 12) 2. Das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit muss die objektive Feststellung ermöglichen, dass ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesem zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt. Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, deren Abschluss es bescheinigt, bei seinem Besitzer vermuten lässt. (Rn. 13) 3. Der freie Zugang zur Beschäftigung ist ein Grundrecht, das jedem Arbeitnehmer der Gemeinschaft individuell vom Vertrag verliehen ist; die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes hängt wesentlich davon ab, dass Entscheidungen einer innerstaatlichen Behörde, durch die die Gewährung dieses Rechts verweigert wird, vor Gericht angefochten werden können. (Rn. 14) 4. Die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erstrecken können muss, setzt voraus, dass das angerufene Gericht von der zuständigen Behörde die Mitteilung dieser Begründung verlangen kann. Geht es jedoch wie im vorliegenden Fall um die Gewährleistung des effektiven Schutzes eines Grundrechts, das den Arbeitnehmern der Gemeinschaft vom Vertrag verliehen ist, müssen letztere dieses Recht auch unter den bestmöglichen Voraussetzungen geltend machen können, und es ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, in

9 2.5 Praktische Fallbeispiele 31 Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, vor Gericht zu gehen. (Rn. 15) 5. Sofern der von Art. 45 AEUV geschützte Zugang zu einer Berufstätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vom Besitz eines innerstaatlichen Diploms oder eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Diploms abhängt, ist die zuständige innerstaatliche Behörde verpflichtet, die Gründe, auf die ihre ablehnende Entscheidung gestützt ist, entweder in der Entscheidung selbst oder auf Antrag später bekanntzugeben. (Rn. 15) Fall Kempf EuGH Slg. 1986, 1741 Der deutsche Staatsangehörige K ist in den Niederlanden an einer Musikschule in Teilzeit beschäftigt. Da dieser Verdienst zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes nicht ausreicht, gewährte ihm der niederländische Staat Unterstützung nach dem Gesetz zur Regelung staatlicher Leistungen für Arbeitslose. K stellt einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ihm versagt wird, da er Sozialleistungen in den Niederlanden in Anspruch genommen habe und daher seinen eigenen Lebensunterhalt nicht durch eigene Tätigkeit erwirtschaften könne. Nach Auffassung der zuständigen Behörde sei K daher kein durch das EU-Recht begünstigter Bürger. Nachdem K vor dem zuständigen niederländischen Raad van State wegen der Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung geklagt hatte, legte das Gericht dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Inanspruchnahme von finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln der Freizügigkeit eines Arbeitnehmers entgegengehalten werden könne. Nach Auffassung des EuGH kommt es für den Schutz der Freizügigkeit nicht darauf an, ob die ergänzenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aus dem Vermögen oder der Arbeit eines Familienmitgliedes der Betroffenen herrühren oder auf einer aus öffentlichen Mitteln des Wohnort-Mitgliedsstaates bezahlten finanziellen Unterstützung beruhen. Unter Verweis auf die Entscheidung Levin 29 verweist der EuGH darauf, dass allein entscheidend sei, ob es sich um eine echte und tatsächliche Arbeitnehmertätigkeit handele. Die wichtigsten Leitsätze 1. Unter die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer fällt auch ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausübt, mit der er weniger verdient, als im letztgenannten Staat als Existenzminimum angesehen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er die Einkünfte aus seiner Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis durch andere Einkünfte bis zu diesem Minimum ergänzt oder sich mit Existenzgrundlagen 29 vgl. Levin EuGH Slg. 1982, 1035.

10 32 2 Art. 45 AEUV als Recht auf Aufenthalt begnügt. Voraussetzung ist jedoch, dass er tatsächlich eine echte Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt. (Rn. 9) 2. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gehört zu den Grundlagen der Gemeinschaft. Die Vorschriften, in denen diese Grundfreiheit verankert ist, und vor allem die Begriffe Arbeitnehmer und Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, durch die der Geltungsbereich dieser Vorschriften festgelegt wird, sind daher weit, die Ausnahmen und Abweichungen vom Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dagegen eng auszulegen. (Rn. 13) 3. Infolgedessen sind die diesbezüglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass jemand, der eine tatsächliche und echte Teilzeitbeschäftigung ausübt, vom Geltungsbereich dieser Bestimmungen nicht allein deswegen ausgeschlossen werden kann, weil er die unter dem Existenzminimum liegenden Einkünfte aus dieser Tätigkeit durch andere zulässige Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu ergänzen sucht. (Rn. 14) 4. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die ergänzenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus dem Vermögen oder der Arbeit eines Familienmitglieds des Betroffenen herrühren oder ob sie wie im vorliegenden Fall auf einer aus öffentlichen Mitteln des Wohnortmitgliedstaats gezahlten finanziellen Unterstützung beruhen, sofern feststeht, dass es sich um eine echte und tatsächliche Arbeitnehmertätigkeit handelt. (Rn. 14) 5. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Begriffe Arbeitnehmer und Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis im Sinne des Gemeinschaftsrechts nicht durch Verweisung auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten definiert werden können, sondern vielmehr eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung haben. Diese Bedeutung wäre gefährdet, wenn die Geltendmachung der durch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer begründeten Ansprüche ausgeschlossen wäre, sobald der Betroffene in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedsstaates vorgesehene Leistungen aus öffentlichen Mitteln beansprucht. (Rn. 15) Fall Bettray EuGH Slg. 1989, 1621 Der deutsche Staatsangehörige B hält sich in den Niederlanden zu therapeutischen Zwecken in einer Wohngemeinschaft für Drogenabhängige auf. Im Rahmen der Therapie wird B ein Arbeitsplatz nach dem Wet Sociale Werkvoorziening (Gesetz über die soziale Arbeitsbeschaffung, im Folgenden WSW) vergleichbar mit den deutschen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem SGB II/III angeboten. Die Arbeit dient aber vorrangig der Rehabilitation von Drogenabhängigen. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde von der zuständigen Polizeibehörde abgelehnt. Die niederländische Polizeibehörde möchte den Aufenthalt von B beenden, da er nicht Arbeitnehmer sei und sich daher nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen könne. Gegen die Ablehnung erhebt B Klage beim niederländischen Raad van State. Dieser legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob

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