Änderungen im Sozialrecht 2015

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1 Foto: dessauer Fotolia.com Jürgen Landgrebe Änderungen im Sozialrecht 2015 Der wesentliche Teil der Änderungen im Sozialrecht 2015 geht zurück auf den Koalitionsvertrag der aktuellen Regierungskoalition vom 16. Dezember Schwerpunkte daraus sind der Mindestlohn, Änderungen in der Pflegeversicherung, bei der Pflegezeit und der Familienzeit. Wir stellen Ihnen diese und alle anderen wesentlichen Änderungen sowie die wichtigsten Rechenwerte vor. Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro je Zeitstunde. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales profitieren rund 3,7 Millionen Beschäftigte direkt davon. Der gesetzliche Mindestlohn setzt bei der Bezahlung eine feste Grenze, die nicht mehr unterschritten werden darf. Er soll Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen schützen und so die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verringern, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind. Zugleich soll der faire und funktionierende marktwirtschaftliche Wettbewerb über alle Branchen gestärkt und verhindert werden, dass sich Arbeitgeber durch zu geringe Lohnzahlungen Wettbewerbsvorteile verschaffen. Mindestlöhne gibt es beinahe in allen europäischen Staaten. Nur Dänemark, Finnland, Italien, Österreich, Schweden und Zypern haben noch keinen Mindestlohn. Im Mittel verdient ein Vollzeitbeschäftigter in Deutschland Euro im Monat. Das entspricht einem Stundenlohn von 16,70 Euro bei einer 40-Stunden-Woche. Die 8,50 Euro Mindestlohn entsprechen daher rund 51 Prozent des mittleren Lohns in Deutschland. Im europäischen Vergleich befindet sich Deutschland damit im Mittelfeld. Der Mindestlohn gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen davon sind Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, Praktikanten, Langzeitarbeitslose und ehrenamtlich Tätige. Bis zum Ende des Jahres 2016 liegt der gesetzliche Mindestlohn generell bei 8,50 Euro. Erstmals im Jahr 2016 werden Gewerkschaften und Arbeitgeber in einer unabhängigen Mindestlohn-Kommission darüber beraten, wie hoch der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 sein wird. Diese Kommission der Tarifpartner wird sich bei der Festsetzung des Mindestlohns an der Tarifentwicklung in Deutschland orientieren. Im Rahmen einer Gesamtabwägung prüft sie, welcher Mindestlohn einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. Das Gesetz sieht ab 2017 alle zwei Jahre eine Anpassung des Mindestlohns vor. In welchen Schritten der Mindestlohn angehoben wird, entscheidet die unabhängige Mindestlohn- 1/10 B&B Agrar 1 / 2015

2 Kommission. Das Bundeskabinett hat im Dezember 2014 die Mitglieder berufen. Den Vorsitz übernimmt auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenorganisationen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Dr. Henning Voscherau. Der Mindestlohn gilt ausnahmslos für alle Branchen. Um den Branchen, deren Löhne bisher deutlich unter 8,50 Euro liegen, eine schrittweise Anpassung an den geltenden Mindestlohn zu ermöglichen, wurde im Gesetz eine dreijährige Übergangszeit bis zum definiert, in der Abweichungen nach unten erlaubt sind. Ab müssen aber mindestens 8,50 Euro gezahlt werden. Dies gilt aber nur, wenn es einen allgemein verbindlichen Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gibt. Ab dem 1. Januar 2018 gilt dann ausnahmslos in allen Branchen der allgemeinverbindliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung. Bis dahin wird die Mindestlohn-Kommission den Betrag von 8,50 Euro bereits erstmals angepasst haben. Tarifverträge, deren Lohnuntergrenze unter diesem Mindestlohn liegen, dürfen dann nicht mehr abgeschlossen werden. Mindestlohn in der Agrarbranche Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für mehr als eine Million Beschäftigte in der Agrarbranche. Der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e. V., die Arbeitsgemeinschaft der gärtnerischen Arbeitgeberverbände e.v. und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt haben allerdings im August 2014 den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestentgelt) abgeschlossen. Die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages erfolgte im Bundesanzeiger am 19. Dezember Der Tarifvertrag sieht folgenden Mindestlohn vor: seit 1. Januar ,40 Euro je Stunde; ab 1. Januar ,00 Euro je Stunde; ab 1. Januar ,60 Euro je Stunde; ab 1. Oktober ,10 Euro je Stunde. Abweichend davon gelten für Arbeitsorte in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: seit 1. Januar ,20 Euro je Stunde und ab 1. Januar ,90 Euro je Stunde. Foto: Alexander Spörr Fotolia.com Für den Kreis der Saisonbeschäftigten gelten Besonderheiten, um die Einführung des Mindestlohns aus Arbeitgebersicht zu erleichtern. Ab 1. Januar 2017 gelten dort auch die 8,60 Euro je Stunde und ab 1. Oktober ,10 Euro je Stunde. Aufgrund der eingeräumten Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro gelten für die Agrarbranche zunächst die niedrigeren Beträge. Ab 1. Oktober 2018 gilt dann uneingeschränkt auch der gesetzliche Mindestlohn, der dann von der Mindestlohn-Kommission bereits angehoben sein dürfte. Der gesetzliche Mindestlohn beziehungsweise die mit Tarifvertrag niedriger festgesetzten Beträge gelten für alle Beschäftigten, die in Deutschland arbeiten. Das gilt also auch für ausländische Beschäftigte und damit insbesondere auch für befristet beschäftigte ausländische Saisonarbeitskräfte. Für den Kreis der Saisonbeschäftigten gelten folgende Besonderheiten, um die Einführung des Mindestlohns aus Arbeitgebersicht zu erleichtern: Erstens: Die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung wird von 50 auf 70 Tage ausgedehnt. Diese Regelung wird auf vier Jahre befristet. Das heißt: Wenn eine Saisonbeschäftigung weniger als 70 Tage im Jahr ausgeübt wird, müssen für diese Tätigkeit keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Dies gilt aber nur, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich und nicht berufsmäßig ausgeübt wird oder das Entgelt 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Berufsmäßigkeit muss unterstellt werden, wenn diese Tätigkeit für die Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmend ist. Deswegen können zum Beispiel 2/10 B&B Agrar 1 / 2015

3 Personen, die arbeitslos sind, diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen. Die 70 Tage-Regelung gilt wegen der Befristung nur bis Ende Ab 2019 gilt wieder die Begrenzung auf 50 Tage. Da bei einer solchen sozialversicherungsfreien befristeten Beschäftigung auch insbesondere kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht, sollte dieser beispielsweise über eine private Krankenversicherung sichergestellt sein. Der Unfallversicherungsschutz für die Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Betrieb wird durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft gewährleistet. Zweitens: Arbeitgeber können Kosten für Essen und Unterkunft in angemessenem Rahmen auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Aufgrund der in Anspruch genommenen Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn durch den Tarifvertrag können die Arbeitgeber der Agrarbranche die Anrechnung erst ab 2018 nutzen. Die Zahlung des Mindestlohns und die Einhaltung der geltenden Vorschriften werden streng und umfassend kontrolliert. Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen im Rahmen der Kontrolle, wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit, können mit einer Geldbuße von bis zu Euro geahndet werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Die Kontrolle liegt wie bisher bereits bei den Branchenmindestlöhnen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Um die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns wirksam überwachen zu können, werden im Laufe der kommenden Jahre bei der FKS neue Stellen geschaffen. Pflegeversicherung Leistungen: Zum 1. Januar 2015 ist das Erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dadurch erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung. Es sind Leistungsverbesserungen in Höhe von 2,4 Milliarden Euro für rund 2,6 Millionen Pflegebedürftige vorgesehen. Grob beschrieben steigen die meisten Leistungsbeträge um vier Prozent, um die Preisentwicklung über den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum der letzten drei Jahre zu berücksichtigen. So wird beispielsweise als Pflegegeld der Stufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) bei häuslicher Pflege 244 Euro monatlich gezahlt (2014: 235 Euro). Bei vollstationärer Pflege in Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) werden von der Pflegekasse Euro statt Euro in 2014 gezahlt. Alle neuen Leistungshöhen sind übersichtlich im Internetangebot des Bundesministeriums für Gesundheit unter dargestellt. Daneben gelten folgende Leistungsverbesserungen seit 1. Januar 2015: Häusliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in der ambulanten Pflege werden jetzt auch für körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige geleistet. Sachleistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege und der Kurzzeitpflege werden erstmalig auch für demenziell erkrankte Personen ohne Pflegestufe ( Pflegestufe 0 ) gewährt. Dies gilt auch für den Wohngruppenzuschlag. Die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden ausgebaut und können in Zukunft besser miteinander kombiniert werden. Statt vier Wochen sind bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich. Die Pflegekasse übernimmt dafür künftig bis zu Euro (bisher bis zu Euro). Die Verhinderungspflege soll künftig unter entsprechender Anrechnung auf den Anspruch auf Kurzzeitpflege bis zu sechs Wochen statt bisher bis zu vier in Anspruch genommen werden können. Für Verhinderungspflege werden pro Jahr bis zu Euro (bisher bis zu Euro) gezahlt. Durch die Verbesserung von Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte von bisher rund auf bis zu Betreuungskräfte erhöht werden kann. Die ergänzenden Betreuungsangebote durch zusätzliche Betreuungskräfte sollen künftig allen Pflegebedürftigen offen stehen, bisher waren sie Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (zum Beispiel Demenzkranken) vorbehalten. Beiträge: 2015 ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung in einem ersten Schritt um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent und 2,6 Prozent für Kinderlose gestiegen. Die vorgesehenen Leistungsverbesserungen werden mit den Einnahmen aus 0,2 Prozentpunkten (2,4 Milliarden Euro jährlich) finanziert. Davon fließen 1,4 Milliarden Euro in Ver 3/10 B&B Agrar 1 / 2015

4 besserungen für die Pflege zu Hause. Eine Milliarde Euro stehen für Verbesserungen in Pflegeheimen zur Verfügung. Rund 1,2 Milliarden Euro pro Jahr (entsprechend Einnahmen aus 0,1 Prozentpunkten) fließen in den neuen Pflegevorsorgefonds, der bei der Bundesbank als Sondervermögen gebildet wird. Dadurch sollen mögliche Beitragssteigerungen künftiger Generationen abgefedert werden, wenn ab 2034 die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen. In diesen Fonds werden ab 2015 jährlich die Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten (derzeit rd. 1,2 Mrd. Euro) eingezahlt. Ab dem Jahr 2035 sollen dann über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren durch jährliche Entnahmen aus dem angesammelten Kapital übermäßige Beitragssatzsteigerungen abgefedert werden. Pflegezeit und Familienpflegezeit: Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, sollen seit 1. Januar 2015 mehr zeitliche Flexibilität erhalten. Die Maßnahmen des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sollen betroffene Familien entlasten, die pflegebedürftige Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch auf die maximal sechsmonatige Pflegezeit ergibt sich aus dem Gesetz über die Pflegezeit. Die Grundlagen für die längstens 24-monatige Familienpflegezeit stehen im Familienpflegezeitgesetz. Mehr zeitliche Flexibilität für Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen. Foto: Firma V Fotolia.com Die neuen Maßnahmen bestehen aus drei Säulen: Für die zehntägige Auszeit, die Angehörige schon heute in akuten Fällen nach dem Pflegezeitgesetz beanspruchen können, gibt es seit 1. Januar 2015 eine Lohnersatzleistung. Sie wird an Beschäftigte in Höhe von 90 Prozent des wegfallenden Nettoentgelts gezahlt, wenn diese eine zehntägige Berufsauszeit nehmen, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren. Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen, hat neu seit 1. Januar 2015 einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen durch den Staat. Damit soll der Verdienstausfall kompensiert und es für die Betroffenen leichter werden, ihren Lebensunterhalt in der Pflegephase zu bestreiten. Der Rechtsanspruch auf Freistellung besteht wie bisher nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Neu ist seit 1. Januar 2015 der Rechtsanspruch auf eine 24-monatige Familienpflegezeit. In dieser Zeit können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu betreuen. Den Einkommensausfall können sie durch ein zinsloses Darlehen abfedern. Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Die Zahl der Auszubildenden wird hierbei nicht mitgezählt. Das zinslose Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt maximal die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Es ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten (BAfzA) zu beantragen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Internet auf den Seiten und im Internetangebot des BAFzA ( Gesetzliche Krankenversicherung Finanzreform: Der gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz ist seit 1. Januar 2015 von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent gesunken. Damit lassen sich aber nicht die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt finanzieren. Es ist daher erforderlich, dass die Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben. Die meisten Krankenkassen erheben einen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent, sodass der Krankenversicherungsbeitrag gegenüber dem Vorjahr stabil geblieben ist. Einige wenige Krankenkas 4/10 B&B Agrar 1 / 2015

5 sen konnten auf einen Zusatzbeitrag verzichten, eine größere Zahl von Krankenkassen musste ihren Zusatzbeitrag sogar über 0,9 Prozent festlegen. Eine Übersicht zu den Zusatzbeiträgen hat der GKV- Spitzenverband in seinem Internetangebot veröffentlicht ( Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte des gesetzlichen Beitragssatzes (je 7,3 Prozent). Der Zusatzbeitrag ist allein vom Versicherten zu zahlen. Die Versicherten haben durch ein versichertenfreundliches Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, ihre Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Die Krankenkassen müssen ihre Mitglieder vor der ersten Erhebung und vor jeder Erhöhung des Zusatzbeitrages in einem Brief über das Sonderkündigungsrecht und die Höhe des Zusatzbeitrags informieren. Es kann bis zum Ende des Monats gekündigt werden, für den der neue oder der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt. Der Kassenwechsel ist dann zwei Monate später. Beispiel: Zusatzbeitrag erhöht zum 1. Januar des Jahres. Kündigung kann im Januar erfolgen. Kassenwechsel ist zum 1. April des Jahres möglich. Elektronische Gesundheitskarte: Ab dem 1. Januar 2015 wird ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen gelten. Die Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte werden schrittweise eingeführt. Zunächst sind administrative Daten der Versicherten, zum Beispiel Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie Angaben zur Krankenversicherung, wie die Krankenversichertennummer und der Versichertenstatus (Mitglied, Familienversicherter oder Rentner) gespeichert. Weitere Möglichkeiten sind ein Abgleich der auf der Gesundheitskarte gespeicherten Versichertenstammdaten mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten des Versicherten, die sichere und schnelle elektronische Übermittlung von Befunden von Arzt zu Arzt oder das Vorhalten von Notfalldaten auf der Gesundheitskarte für Ärzte beziehungsweise Notfallsanitäter. Sicher ist, dass die Versicherten selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang sie von den neuen Möglichkeiten der elektronischen Gesundheitskarte zur Speicherung von medizinischen Daten Gebrauch machen möchten. Sie bestimmen auch, ob und in welchem Umfang sie eine Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte nutzen. Finanzielle Entlastung für Hebammen: Hebammen werden im Hinblick auf steigende Prämien für ihre Berufshaftpflichtversicherung seit dem 1. Januar 2014 durch eine Übergangsregelung finanziell entlastet. Die Krankenkassen wurden deshalb gesetzlich verpflichtet, für Geburtshilfeleistungen, bei denen typischerweise nur wenige Geburten betreut werden, zusätzliche Mittel bereit zu stellen. Dadurch wird sichergestellt, dass auch Hebammen, die nur wenige Geburten im Jahr betreuen, durch die Haftpflichtprämien nicht überlastet werden. Ab dem 1. Juli 2015 wird diese Übergangsregelung durch einen Sicherstellungszuschlag ersetzt. Damit wird dauerhaft gewährleistet, dass auch Hebammen, die wenige Geburten betreuen, die Prämien für ihre Berufshaftpflichtversicherung finanzieren können. Hierfür sind seitens der Hebammen die notwendigen Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Durch den Sicherstellungszuschlag können die betroffenen Hebammen dauerhaft entlastet werden. Rentenversicherung Beitragssatz: Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt aufgrund der guten Finanzlage der Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2015 von 18,9 Prozent um 0,2 Prozentpunkte auf 18,7 Prozent. Der Beitrag wird jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Renteneintrittsalter: Im Jahr 2012 wurde damit begonnen, das Renteneintrittsalter für die Regelaltersgrenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr anzuheben ( Rente mit 67 ). Im Zuge dessen steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1950 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und vier Monaten. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen. Auch bei anderen Rentenarten erfolgt eine Anhebung der Altersgrenzen. Rentenanpassung: Die Rentenanpassung erfolgt jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres. Sie erfolgt auf Basis der Datenlage zum Frühjahr des Jahres Bis zum Redaktionsschluss gab es keine konkreten Hinweise auf die Höhe der Rentenanpassung zum Aktuellen Schätzungen nach könnten die Renten um ein bis zwei Prozent steigen. Damit dürfte die Rentenanpassung über der aktuellen Inflationsrate liegen. Die Rentner erhalten eine echte Rentenerhöhung. 5/10 B&B Agrar 1 / 2015

6 Unfallversicherung Ab 1. Januar 2015 wurden vier neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen: bestimmte Formen des sogenannten weißen Hautkrebses (Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen) durch langjährige Sonneneinstrahlung; Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines in einem knöchernen Tunnel im Unterarm verlaufenden Nervs) durch bestimmte manuelle Tätigkeiten; Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung); Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäuredämpfe. Die Betroffenen haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Verletztengeld und Verletztenrenten bestehen. Im Falle eines tödlichen Verlaufs der Krankheit können auch Leistungen für die Hinterbliebenen gewährt werden. Arbeitsmarkt Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung verbleibt wie im Vorjahr bei 3,0 Prozent. Er wird jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Kurzarbeitergeld: Die gesetzlich festgelegte Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von sechs Monaten wurde durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum 31. Dezember 2015 entsteht, bis zu 12 Monate verlängert. Damit soll auch in 2015 Kurzarbeitergeld durch Vermeidung von Arbeitslosengeld positiv auf den Arbeitsmarkt wirken. Grundsicherung für Arbeitssuchende: Das Arbeitslosengeld II als Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist für 2015 jeweils um etwa zwei Prozent erhöht worden. Die monatlichen Werte für die Regelbedarfsstufen sind in Tabelle 2 aufgeführt. Sonderregelung zum Arbeitslosengeld: Die Sonderregelung zum Arbeitslosengeld für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, wird zunächst bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen. Im Laufe des Jahres 2015 soll darüber entschieden werden, wie die soziale Sicherung bei Arbeitslosigkeit nach überwiegend kurz befristeter Beschäftigung weiter verbessert werden kann. Eingliederungszuschüsse für die Beschäftigung Älterer: Die bis Ende 2014 befristete Sonderregelung, nach der die Eingliederung älterer Arbeitsuchender ab 50 Jahren, die Vermittlungshemmnisse haben, durch Eingliederungszuschüsse an die Arbeitgeber bis zu einer Dauer von drei Jahren gefördert werden kann, wird um fünf Jahre bis Ende 2019 verlängert. Im Allgemeinen ist die Dauer der Förderung auf längstens zwölf Monate beschränkt. Mit der Verlängerung der Sonderreglung wird gewährleistet, dass die älteren Arbeitsuchenden wegen ihrer vergleichsweise geringeren Chancen, im Fall von Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung zu finden, weiter in dem bisherigen Umfang unterstützt werden können, wenn es zu ihrer beruflichen Eingliederung im Einzelfall erforderlich ist. Familienförderung ElterngeldPlus: Damit wird es künftig für Mütter und Väter einfacher, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Außerdem kann die Elternzeit flexibler gestaltet werden. Die Regelungen zum ElterngeldPlus, zum Partnerschaftsbonus sowie zur flexibleren Elternzeit gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden. Neben dem Elterngeld in der bisherigen Form, das es weiterhin gibt, soll das ElterngeldPlus flexibel für solche Eltern zur Verfügung stehen, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten. ElterngeldPlus ersetzt den Einkommensanteil, der wegen Teilzeit entfällt. Das ElterngeldPlus gibt es für den doppelten Zeitraum: ein bisheriger Elterngeldmonat = zwei Elterngeld Plus-Monate. Teilzeiterwerbstätige Eltern können ihr Elterngeldbudget besser ausnutzen. Zudem verlängert das ElterngeldPlus den Elterngeldbezug auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Zusammen mit dem ElterngeldPlus wird auch der Partnerschaftsbonus eingeführt, der die partnerschaftliche Aufteilung von familiären und beruflichen Aufgaben unterstützt. Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie jeweils für vier weitere Monate ElterngeldPlus. Alleinerziehende bekommen ebenfalls vier weitere ElterngeldPlus-Monate, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. 6/10 B&B Agrar 1 / 2015

7 ElterngeldPlus muss wie auch das Elterngeld schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf ElterngeldPlus stellen. Der jeweilige Antrag kann bis zum Ende des ElterngeldPlus-Bezuges geändert werden. Die zuständige Elterngeldstelle ist vom Wohnort abhängig. Bei der Beantragung des Elterngeldes muss zwischen dem Bezug von bisherigem Elterngeld (Basiselterngeld) und ElterngeldPlus gewählt werden. Dies müssen die Eltern monatsweise festlegen, können dies aber nachträglich noch ändern. Eine Kombination ist möglich. Monate, in denen die Mutter Mutterschaftsleistungen erhält, gelten als Monate, für die sie Basiselterngeld bezieht. In diesen Monaten kann dementsprechend nur Basiselterngeld bezogen werden, der Bezug von ElterngeldPlus ist nicht möglich. Flexiblere Elternzeit: Auch die Elternzeit ist flexibler geworden. Wie bisher können Eltern bis zum dritten Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Künftig können sie allerdings 24 Monate statt bisher nur zwölf Monate zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht mehr notwendig. Jedoch muss die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher angemeldet werden, die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag nach wie vor nur sieben Wochen vorher. Beide Elternteile können ihre Elternzeit zudem in je drei statt wie früher zwei Abschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann einen dritten Elternzeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, sofern der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Möchten Eltern innerhalb der Elternzeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden Teilzeit arbeiten, kann der Arbeitgeber die Teilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Zustimmung des Arbeitgebers gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgelehnt wird. Rechen- und Grenzwerte Den Sozialversicherungsrechengrößen 2015 liegen die Entwicklungen der Einkommen im Jahr 2013 zugrunde. Im Jahr 2013 stieg das Einkommen im Vergleich zum Vorjahr bundeseinheitlich um 2,03 Prozent. In den alten Ländern stiegen die Einkommen um 1,99 Prozent und in den neuen Ländern um 2,19 Prozent. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt im Vergleich zum Vorjahr von Euro/Monat (West) auf Euro/Monat (West). Die Bezugsgröße (Ost) steigt von Euro/Monat (Ost) auf Euro/Monat (Ost). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt in den alten Ländern im Vergleich zum Vorjahr von Euro/ Monat auf Euro/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze für die neuen Länder steigt von Euro/Monat auf Euro/Monat. Die Einkommensgrenze, ab der ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (Versicherungspflichtgrenze) steigt gegenüber 2014 ebenfalls. Im Jahr 2015 liegt sie bei Euro im Monat oder Euro im Jahr. Die besondere Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren (Besitzstandsregelung), wurde 2015 ebenfalls erhöht und auf Euro monatlich oder Euro im Jahr festgelegt. Erhöht wurde ebenfalls die Beitragsbemessungsgrenze (Einkommensgrenze oberhalb derer das Einkommen beitragsfrei bleibt) für die gesetzlichen Krankenkassen. Sie steigt im Vergleich zu 2014 um rund 2,03 Prozent. Im Jahr 2015 liegt sie bei Euro im Monat oder Euro im Jahr. Die wichtigsten weiteren Rechenwerte finden sich auch in Tabelle 1. Landwirtschaftliche Sozialversicherung Bundesmittel zur Senkung der Unfallversicherungsbeiträge: Der Bund unterstützt auch 2015 die land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Unternehmer durch Senkung ihrer Unfallversicherungsbeiträge. Hierfür werden der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Neues Beitragsvorschussverfahren bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft: Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat sich entschlossen, ein Vorschussverfahren für die als nachträgliche Umlage zu erhebenden Beiträge einzuführen, da ihre Finanzen bei der Berufsgenos 7/10 B&B Agrar 1 / 2015

8 senschaft zur Zwischenfinanzierung der Ausgaben bis zum Eingang der ersten Beiträge im Mai nicht mehr ausgereicht hätten. Hintergrund ist, dass die Beiträge seit 2014 bundesweit einheitlich nach dem Arbeitsbedarf oder dem Arbeitswert beziehungsweise der Lohnsumme berechnet werden. Die Beitragsrechnungen können erst erstellt werden, wenn alle Meldungen der Unternehmer hierzu vorliegen. Und das ist wesentlich später als früher. Folgende Eckpunkte hat das neue Verfahren: Für die Umlage 2014 wurden im Dezember 2014 zunächst Vorschussbescheide an alle Mitglieder versandt. Am 15. Januar 2015 sind 40 Prozent des letzten Beitrages (Zahlbetrag für 2013) als erster Vorschuss zu zahlen. Am 15. Mai 2015 sind voraussichtlich weitere 40 Prozent des letzten Beitrages (Zahlbetrag für 2013) als zweiter Vorschuss zu zahlen. Im August 2015 werden die Beitragsrechnungen für 2014 übersandt. Es erfolgt gleichzeitig eine Verrechnung der gezahlten Vorschüsse mit dem für 2014 zu zahlenden Beitrag. Noch offene Beiträge sind am 15. September 2015 zu zahlen. Überzahlte Beträge werden erstattet. Zugleich werden die Vorschüsse für 2015 festgesetzt (zahlbar am 15. Januar 2016 und 15. Mai 2016). Alternative zum neuen Vorschussverfahren wären deutliche Beitragserhöhungen gewesen, um die Liquidität der Berufsgenossenschaft zu erhöhen. Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse: Die neue Beitragstabelle der landwirtschaftlichen Krankenkasse sieht seit 1. Januar 2015 für Unternehmer gleichmäßige Beitragsstufen zwischen den Beitragsklassen 2 bis 20 von je 24,75 Euro vor. Der Beitrag in der Beitragsklasse 1 (sogenannte Kleinunternehmer) beläuft sich künftig auf 86 Euro und der Beitrag in der höchsten Beitragsklasse 20 auf 532,50 Euro monatlich. Der höchste Beitrag liegt damit unverändert fast 10 Prozent unter dem Höchstbeitrag der allgemeinen Krankenversicherung. Bei gleichen Betriebsverhältnissen ändert sich die Beitragsklasse für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige zum 1. Januar 2015 nur in sehr wenigen Fällen. Für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige erhöhen sich die Beiträge ab 2015 um etwa 2,5 Prozent. Wegen des Übergangsrechts im Zusammenhang mit der Einführung des bundesweit einheitlichen Beitragsmaßstabes wird diese Veränderung aber nur in sehr wenigen Fällen unmittelbar festzustellen sein. Die Beitragserhöhung ist insbesondere Folge der erwarteten Ausgabensteigerung der landwirtschaftlichen Krankenkasse im kommenden Jahr. Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte: In der Alterssicherung der Landwirte ist der Beitrag ab Januar 2015 von 227 Euro auf 232 Euro in den alten Ländern und von 192 Euro auf 199 Euro jeweils pro Monat gestiegen. Die Beitragszuschüsse verändern sich entsprechend. Die Entwicklung des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ist an die Entwicklung des Rentenversicherungsbeitrags gekoppelt. Trotz des ab 1. Januar 2015 gesunkenen Rentenversicherungsbeitrags steigt wegen des deutlich höheren voraussicht lichen Durchschnittsentgeltes der Beitrag in der Alterssicherung. Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse: Der Beitrag, den landwirtschaftliche Unternehmer für sich und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen zur landwirtschaftlichen Pflegekasse entrichten müssen, liegt 2015 bei 15,2 Prozent ihres Krankenkassenbeitrags. Kinderlose bezahlen wie in der allgemeinen sozialen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag. Er beträgt 16,82 Prozent des Krankenkassenbeitrags. Betriebshilfe anstelle Pflegeunterstützungsgeld für Landwirte: Auch in landwirtschaftlichen Familienbetrieben können kurzfristig Pflegesituationen entstehen, die es den Angehörigen der pflegebedürftigen Person erschweren oder unmöglich machen, das Unternehmen weiterzuführen. Für die landwirtschaftlichen Unternehmer besteht daher seit dem 1. Januar 2015 die Möglichkeit, für eine bis zu zehntägige Auszeit, die kurzfristig erforderlich ist, um eine akut auftretende Pflegesituation in der Familie zu organisieren, Betriebshilfe in Anspruch zu nehmen. Die wichtigsten Rechenwerte für die landwirtschaftliche Sozialversicherung sind in den Tabellen 1 und 3 zusammengestellt. Der Autor Jürgen Landgrebe Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bonn Juergen.Landgrebe@bmel.bund.de 8/10 B&B Agrar 1 / 2015

9 Tabelle 1: Rechengrößen der allgemeinen und landwirtschaftlichen Sozialversicherung 2015 Stand: Allgemeine Werte Bezugsgröße Geringfügigkeitsgrenze Geringverdienergrenze für Auszubildende Sachbezugswert für - freie Verpflegung - Unterkunft - Gesamt 2. Gesetzliche Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze Beitragssatz Freiwilliger Mindestbeitrag Aktueller Rentenwert Durchschnittsentgelt 1) 3. Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflichtgrenze 2) Beitragsbemessungsgrenze Gesetzlicher Beitragssatz KV Beitragssatz KV aus Versorgungsbezügen Beitragssatz Pflegeversicherung - zuzüglich Beitragszuschlag für Versicherte ohne Kind - Erhöhter Beitragssatz Pflegeversicherung ohne Elternschaft 4. Arbeitslosenversicherung Beitragsbemessungsgrenze Beitragssatz 5. Alterssicherung der Landwirte Einkommensgrenze für Befreiung von der Versicherungspflicht 3) Einheitsbeitrag Einkommensgrenze Beitragszuschuss - Ledige - Verheiratete Allgemeiner Rentenwert 6. Landwirtschaftliche Krankenversicherung ½ Bezugsgröße (Versicherungspflicht Kleinlandwirte) Höchstregelentgelt Höchstkrankengeld (70%) pauschaliertes Kranken-/Mutterschaftsgeld Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte/ AdL-Antragsteller Bagatellgrenze für Beitragserhebung aus Versorgungsbezügen 7. Landwirtschaftliche Pflegeversicherung Beitrag = Zuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von - zusätzlicher Zuschlag für Kinderlose - Gesamtzuschlag für Kinderlose 8. Landwirtschaftliche Unfallversicherung durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Ehegatten West /Monat /Jahr 450 /Monat 325 /Monat 229 /Monat 223 /Monat 452 /Monat /Monat /Jahr 18,7 % 84,15 /Monat 28,61 /Monat /Jahr /Monat /Jahr /Monat /Jahr 14,6 % 8,2 % 2,35 % 0,25 % 2,60 % /Monat /Jahr 3,00 % 400 /Monat /Jahr 232 /Monat /Jahr /Jahr 13,21 /Monat /Jahr 137,50 /Tag 96,25 /Tag 17,19 /Tag 945,00 /Monat 141,75 /Monat 15,20 % 1,62 % 16,82 % Ost /Monat /Jahr 450 /Monat 325 /Monat 229 /Monat 223 /Monat 452 /Monat /Monat /Jahr 18,7 % 84,15 /Monat 26,39 /Monat /Jahr /Monat /Jahr /Monat /Jahr 14,6 % 8,2 % 2,35 % 0,25 % 2,60 % /Monat /Jahr 3,00 % 400 /Monat /Jahr 199 /Monat /Jahr /Jahr 12,18 /Monat /Jahr 137,50 /Tag 96,25 /Tag 17,19 /Tag 945,00 /Monat 141,75 /Monat 15,20 % 1,62 % 16,82 % ,26 /Jahr ,26 /Jahr 1) vorläufig 2) Für Neufälle ab Für Arbeitnehmer, die bereits am wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, ist die Versicherungspflichtgrenze identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze. 3) Für Übergangsfälle, die bereits am von der Versicherungspflicht befreit waren: West /Jahr, Ost /Jahr. 9/10 B&B Agrar 1 / 2015

10 Tabelle 2: Grundsicherung (Euro/Monat) Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungs berechtigte) 399 Euro 391 Euro Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende 360 Euro 353 Euro Partner) Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene im anderen Haushalt) 320 Euro 313 Euro Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren) 302 Euro 296 Euro Regelbedarfsstufe 5 (Kinder von 6 bis unter 14 Jahren) 267 Euro 261 Euro Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahren) 234 Euro 229 Euro Tabelle 3: Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte 2015 (West und Ost) West: Einheitsbeitrag 232 /Monat Einkommensklasse monatl. Zuschussbetrag monatl. Nettobeitrag Ost: Einheitsbeitrag 199 /Monat Einkommensklasse monatl. Zuschussbetrag monatl. Nettobeitrag bis bis ab ab /10 B&B Agrar 1 / 2015

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