Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Referat 45. Stand: Nov. 2004

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1 Informations- und Schulungsmaterial zum Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Referat 45 Stand: Nov D:\Winni\Materialien\Zuwanderungsgesetz\Informations- und Schulungsmaterial\ Gesamtdokument Stand Novemer 2004.doc

2 2 Inhaltsverzeichnis A Einleitung 3 B Aufenthaltsgesetz 5 1. Einführung, Überblick 5 2. Allgemeine Bestimmungen 9 3. Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Aufenthalt aus familiären Gründen Förderung der Integration Identitätssicherung, Aufenthaltsbeendigung, Ausweisungen Datenübermittlung und Datenschutz Straf- und Bußgeldvorschriften Übergangsregelungen, Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte 12. Übersichten - Aufenthaltstitel - Versagungsgründe C FreizügG/EU 86 D AsylVfG 100 E SGB III(Lesefassung der geänderten Vorschriften) 109

3 3 F Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes (AufenthV)

4 4 A Einleitung Mit dem Zuwanderungsgesetz (ZuwanderungsG) sollen der Zuzug von Ausländern gesteuert und begrenzt und die Integration der dauerhaft hier lebenden Ausländer verbessert werden. Die Zuwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte soll erleichtert und das geltende Asyl- und Flüchtlingsrecht sowie das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern den geänderten europäischen Rahmenbedingungen angepasst werden. Zu diesem Zweck ist das geltende Ausländergesetz durch Art. 1 neu gefasst und in Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz- AufenthG) umbenannt worden. Erstmals enthält dieses Gesetz auch Regelungen zur Förderung der Integration von Ausländern. Es integriert das bisherige arbeitsrechtliche Genehmigungsverfahren in das ausländerrechtliche Genehmigungsverfahren. Durch Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes, das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU FreizügG/EU) wird das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger in Deutschland auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Die bisher im AufenthG/EWG, der Freizügigkeitsverordnung/EG und im Ausländergesetz geregelten Voraussetzungen des Aufenthalts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen werden im Freizügigkeitsgesetz/EU entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben neu gefasst. Das AufenthG/EWG und die Freizügigkeitsverordnung/EG werden durch Artikel 15 des Zuwanderungsgesetzes aufgehoben. Artikel 3 des Zuwanderungsgesetzes enthält Änderungen des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Die für die Ausländerbehörden wesentlichsten Änderungen sind die Aufhebung der Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider des Bundesamtes sowie daran anknüpfend die Abschaffung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die Wahrung der Familieneinheit im Asylverfahren durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr und die Gewährung von Familienabschiebungsschutz bei Konventionsflüchtlingen, die Streichung der im Asylfolgeverfahren bislang enthaltenen Dreijahresfrist ( 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG) sowie die Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht nach Ablauf von drei Jahren im Hinblick auf Widerruf oder Rücknahme einer anerkennenden Entscheidung.

5 5 Die Artikel 4 bis 11 enthalten Änderungen weiterer Gesetze: AZR-Gesetz, Staatsangehörigkeitsgesetz, Bundesvertriebenengesetz, Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, Asylbewerberleistungsgesetz, SGB III sowie sonstige sozial- und leistungsrechtliche Gesetze. Das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) wird aufgehoben (Art. 15 Abs. 3 Nr. 3 ZuwanderungsG). Das Zuwanderungsgesetz tritt mit Wirkung vom in Kraft. Abweichend davon treten die Verordnungsermächtigungen sowie die asylverfahrensrechtlichen Regelungen über den Wegfall der Weisungsungebundenheit der Entscheider und die Abschaffung des Bundesbeauftragten für Asylfragen und die neuen Aufgaben des Bundesamtes bereits am , dem ersten Tage des auf die Verkündung des Zuwanderungsgesetzes folgenden Monats, in Kraft.

6 6 B Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 1. Einführung, Überblick Das Aufenthaltsgesetz entspricht entgegen dem ersten Anschein und den in Presse und Öffentlichkeit geweckten Erwartungen in weiten Teilen inhaltlich dem Ausländergesetz, verändert jedoch die Begrifflichkeiten und die bisherige Systematik der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und regelt erstmals Fragen der Integration von Ausländerinnen und Ausländern. Die folgende synoptische Übersicht soll den Überblick darüber erleichtern, wo sich die bislang geltenden und zum Teil in veränderter Form übernommenen Regelungen des Ausländergesetzes im Aufenthaltsgesetz wieder finden und an welchen Stellen Regelungen neu eingefügt worden sind. Die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen sind im Einzelnen in den folgenden Abschnitten 2 bis 10 dargestellt.

7 7 AuslG AufenthG Hinweise 1. Abschnitt Allg. Bestimmungen 1 bis 4 Kapitel 1 Allg. Bestimmungen 1, 2 Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt 1. Allgemeines 3 und 4 Während das AuslG im 1. Abschnitt allgemeine Regelungen zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländern enthielt, den Anwendungsbereich des Gesetzes festlegte, das Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung im Einzelnen darstellte und die Passpflicht normierte, enthält Kap. 1 des Aufenthaltsgesetzes lediglich die Beschreibung des Gesetzeszweckes und den Anwendungsbereich sowie in 2 Bestimmungen der Begriffe Ausländer, Erwerbstätigkeit, Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichender Wohnraum, Schengen-Visum und Vorübergehender Schutz. Die weiteren Regelungen finden sich künftig in Kap. 2 AufenthG. 2. Abschnitt Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung 1. Aufenthaltsgenehmigung 5 bis Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung ( 15 bis 27a) 3. Aufenthaltsbewilligung ( 28, 29) 4. Aufenthaltsbefugnis ( 30 bis 35) Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt 3 bis 42, gegliedert in 8 Abschnitte 1. Allgemeines Einreise 3. Ausbildung 4. Erwerbstätigkeit 5. Humanitäre Gründe 6. Familiäre Gründe 7. Besondere Aufenthaltsrechte 8. Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit Abschnitt 1 des 2. Kapitels regelt im Wesentlichen dieselben Sachverhalte wie das AuslG in den 5 bis 14 des 2. Abschnitts, allerdings gibt es wichtige Neuerungen: Vor allem wird die bisherige Systematik zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen nach den 6 bis 9 AuslG, die zwischen Rechtsansprüchen und Erteilung nach Ermessen sowie zwischen zwingenden und Regelversagungsgründen unterschied, im Aufenthaltsgesetz verändert. Geändert haben sich auch die Bezeichnungen: An die Stelle des Oberbegriffs der Aufenthaltsgenehmigung tritt der des Aufenthaltstitels, die bisherigen unterschiedlichen Bezeichnungen aufgrund des Aufenthaltszwecks entfallen. Das Gesetz unterscheidet künftig 3 verschiedene Aufenthaltstitel, nämlich Visum, Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis. Die Vereinfachung ist jedoch nur eine scheinbare, weil es künftig wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hinsichtlich Arbeitsaufnahme, Familiennachzug, Nebenbestimmungen und Aufenthaltsverfestigung erforderlich ist, die genaue gesetzliche Grundlage für die jeweilige Erteilung in jedem Aufenthaltstitel anzugeben (z.b. 25 Abs. 1, 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob ggf. mit welchen Auflagen, die Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Für alle Titel gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 5, und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung besteht oder nicht. Ausnahmen regeln 5 Abs. 2 Satz 2 sowie 5 Abs. 3 und 4. Daneben sind die Versagungsgründe und Verbote in 10 Abs. 3 und 11 Abs. 1 zu beachten sowie zusätzlich abweichende Regelungen in Einzelvorschriften (z.b. 29 Abs. 2) Kapitel 3 Neue Regelungen, keine Entsprechung im AuslG

8 8 3. Abschnitt Aufenthalts- und passrechtliche Vorschriften 36 bis 41a 4. Abschnitt Beendigung des Aufenthalts 1. Begründung der Aus-reisepflicht 42 bis Durchsetzung der Ausreisepflicht 49 bis 57 Förderung der Integration 43 bis 45 Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften 46 bis 49 Kapitel 5 (Beendigung des Aufenthalts) 50 bis 62 Abschnitt 1 Begründung der Ausreisepflicht Abschnitt 2 Durchsetzung der Ausreisepflicht Kap. 4 enthält im Wesentlichen die bislang im 3. Abschnitt des AuslG enthaltenen ordnungsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht anderweitig geregelt wie z.b. in Kap. 2 (Passpflicht). Kap. 5 enthält inhaltlich weitgehend unverändert, aber in anderer Systematik, die bisher im 4. Abschnitt des AuslG geregelten Sachverhalte. Neu ist die Abschiebungsanordnung ( 58 a AufenthG). 5. Abschnitt Grenzübertritt 58 bis 62 Kapitel 2, 2. Abschnitt, 13 bis 15 Kapitel 4 46 Die Vorschriften finden sich im Wesentlichen unverändert an anderer Stelle wieder. Ersatzlos weggefallen ist die Regelung des 62 Abs. 1, wonach Ausländer aus dem Bundesgebiet frei ausreisen können. Sie hatte allerdings nur deklaratorische Bedeutung. 6. Abschnitt Verfahrensvorschiften 73 bis 74 a und 81 bis 84 Kapitel 6 Haftung und Gebühren 63 bis 70 Kap. 6 enthält die bislang im 6. Abschnitt des AuslG enthaltenen Bestimmungen der 73 bis 74a und 81 bis 84 AuslG. 6. Abschnitt Verfahrensvorschiften 63 bis 84 Kapitel 7 Verfahrensvorschriften 71 bis 85, - Zuständigkeit - BAMF - Verwaltungsverfahren - Datenübermittlung/ -schutz Kap. 7 enthält die sonstigen im 6. Abschnitt des AuslG enthaltenen Zuständigkeits- und Beteiligungsregelungen sowie Verfahrensregelungen. Neu ist die Regelung des 81 Abs. 4 AufenthG (Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nur bei rechtzeitiger Antragstellung.

9 9 7. Abschnitt Erleichterte Einbürgerung 85 bis 91 Die Regelungen finden sich künftig aus rechtssystematischen Gründen im Staatsangehörigkeitsgesetz. 8. Abschnitt Beauftragte für Ausländerfragen 91a bis c Kapitel 8 Beauftragte für Migration und Flüchtlinge 92 bis 94 Die Regelungen sind inhaltlich unverändert, allerdings ändert sich die Bezeichnung und künftig besteht eine Verpflichtung zur Bestellung, während es sich bislang um eine Kann- Regelung handelte. Die Aufgabenstellung ist unverändert. 9. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften 92 bis 93 Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften 95 bis 98 Die bisherigen Regelungen sind in leicht geänderter Form und mit neuer Reihenfolge übernommen worden. Einige Bußgeld- und Strafvorschriften sind neu, insbesondere die verschärfte Strafandrohung bei Schleusungen mit Todesfolge. 10. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften 94 bis 105 Kapitel 10 Übergangs- und Schlussvorschriften 99 bis 105 Die Verordnungsermächtigungen finden sich zusammengefasst in diesem Kapitel statt in den jeweiligen Regelungen. Eine Ausnahme bildet 23a. Wichtig sind insbesondere die Regelungen über die Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte sowie sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen in den 101 und 102. Von besonderer praktischer Bedeutung wird die Regelung des 102 Abs. 2 sein, wonach auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 4 auch Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis und einer Duldung anzurechnen sind. Die Regelung des 104 Abs. 4 ergibt sich aus der Änderung des 26 AsylVfG und begünstigt die zurzeit in Niedersachsen unter einen Abschiebungsstopp nach 54 AuslG fallenden jungen Erwachsenen.

10 10 2. Allgemeine Bestimmungen ( 1 12) 2.1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich ( 1) 1 Abs. 1 umschreibt den wesentlichen Inhalt des Gesetzes und legt die politischen Ziele des Aufenthaltsgesetzes dar: Der Zuzug von Ausländern soll unter Berücksichtigung der Aufnahme und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland gesteuert und begrenzt werden; gleichzeitig soll mit dem Gesetz den humanitären Verpflichtungen Deutschlands Rechnung getragen werden. Zu diesem Zweck regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern. Spezielle Regelungen in anderen Gesetzen genießen Vorrang. Der personelle Anwendungsbereich entspricht dem des Ausländergesetzes ( 1 Abs. 2 AufenthG ist inhaltlich identisch mit 2 AuslG). Das Gesetz findet also keine Anwendung auf Unionsbürger, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Es findet auch keine Anwendung auf Personen, die nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen ( Gerichtsverfassungsgesetz) sowie auf Ausländer, die aufgrund ihrer Tätigkeit für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und internationale Organisationen nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, z. B. Angehörige von Stationierungsstreitkräften, für die das NATO-Truppenstatut gilt. 2.2 Begriffsbestimmungen ( 2) Die Vorschrift enthält Begriffsbestimmungen zum Aufenthaltsgesetz, die allgemein Gültigkeit für die Rechtsanwendung besitzen. Definiert werden die Begriffe Ausländer, Erwerbstätigkeit, Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichender Wohnraum, Schengen-Visum und vorübergehender Schutz. Besonders zu beachten ist, dass der Begriff der Erwerbstätigkeit als Oberbegriff sowohl die selbständige als auch die unselbständige Erwerbstätigkeit umfasst. Erlaubt also das Gesetz die Erwerbstätigkeit, bedeutet das immer auch die Erlaubnis, selbständig tätig zu werden.

11 Passpflicht ( 3) Die Regelungen entsprechen dem bisher geltenden Recht ( 4 AuslG). Der Passpflicht kann der Ausländer nur mit einem vom BMI im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt anerkannten ( 71 Abs. 6) und gültigen Pass oder Passersatz nachkommen. Die Passpflicht ist zu unterscheiden von den ausweisrechtlichen Bestimmungen des 48. Sie ist grundlegende Voraussetzung für die Einreise und den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ( 14 Abs. 1 Nr. 1). Ihre Erfüllung ist gleichzeitig allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 5 Abs. 1. Die gegenwärtig in 9 Abs. 2 AuslG vorgesehene Möglichkeit, Ausnahmen von der Passpflicht im Einzelfall zuzulassen, findet sich in 3 Abs. 2 wieder. Allerdings bezieht sich diese Ausnahmeregelung nicht mehr auf Ausländer, deren Identität und/oder Staatsangehörigkeit ungeklärt sind ( 9 Abs. 2 i.v.m. 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG), da sich in der Praxis keine Anwendungsfälle für diese Regelung ergeben haben. 2.4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels ( 4) Nach wie vor stehen Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet unter einem Erlaubnisvorbehalt ( 4 Abs. 1 AufenthG; vgl. 3 Abs. 1 AuslG). Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels können Ausnahmen durch Rechtsverordnung zugelassen werden. Ausgenommen sind auch die Ausländer, die durch Befreiungen von der Visumpflicht in unmittelbar anwendbaren Regelungen des Gemeinschaftsrechts begünstigt sind (Verordnung des Rates der Europäischen Union Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie in der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind ABl. EG Nr. L 81, S. 1, in dr jeweils geltenden Fassung -). Die bisherige Systematik zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen nach den 6 9 AuslG, die zwischen Rechtsansprüchen und Erteilung nach Ermessen sowie zwingenden Versagungsgründen und Regelversagungsgründen unterschied, ist im Aufenthaltsgesetz verändert worden. Geändert haben sich auch die Bezeichnungen: An die Stelle des Oberbegriffs der Aufenthaltsgenehmigung tritt der des Aufenthaltstitels; die bisherigen unterschiedlichen Bezeichnungen aufgrund des Aufenthaltszwecks entfallen.

12 12 Das Aufenthaltsgesetz kennt nur noch drei Aufenthaltstitel ( 4 Abs. 1) - die (befristete) Aufenthaltserlaubnis ( 7) - die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis ( 9) und - das Visum ( 6). Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hinsichtlich Arbeitsaufnahme, Familiennachzug und Aufenthaltsverfestigung ist es künftig jedoch erforderlich, im Aufenthaltstitel zu vermerken, auf welcher Rechtsgrundlage er erteilt worden ist (z.b. 32 Abs. 2, 25 Abs. 5). Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels wird künftig auch die Entscheidung darüber getroffen, ob und ggf. in welchem Umfang der Ausländer erwerbstätig sein darf. In 4 Abs. 2 ist geregelt, dass ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer (jeder) Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn es im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder wenn und soweit der Aufenthaltstitel ausdrücklich die Ausübung ( ggf. einer bestimmten) Erwerbstätigkeit erlaubt (vgl. Abschnitt Erwerbstätigkeit ). Ausländer, die nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei und den dazu ergangenen Assoziationsratsbeschlüssen ein Aufenthaltsrecht besitzen, sind vom Erfordernis eines konstitutiven Aufenthaltstitels befreit. Dazu korrespondierend besteht die Pflicht des begünstigten Personenkreises, sich das bestehende Aufenthaltsrecht durch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels bestätigen zu lassen ( 4 Abs. 5). Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt ( 4 Abs. 5). Mit dieser Vorschrift wird der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei Rechnung getragen. Die Erteilung deklaratorischer Aufenthaltsgenehmigungen kannte das Ausländergesetz nicht. 2.5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen ( 5) Diese Vorschrift enthält die grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und fasst die 6 bis 9 AuslG in vereinfachter Form zusammen. 5 unterscheidet mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht oder nach Ermessen entschieden werden kann, wobei ein Anspruch auch bei Ermessenreduzierung auf Null vorliegt. Die in 5 enthaltenen Erteilungsvoraussetzungen sind von grundlegendem staatlichen Interesse. Abweichende Regelungen finden sich in Abs. 3 und in den speziellen Erteilungsvorschriften.

13 13 5 Abs. 1 nennt insgesamt 6 Regelerteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel, nämlich dass: 1. die Passpflicht nach 3 erfüllt wird, 2. der Lebensunterhalt gesichert ist, 3. die Identität geklärt ist, 4. die Staatsangehörigkeit geklärt ist ( falls keine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat vorliegt), 5. kein Ausweisungsgrund vorliegt und 6. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigem Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Von diesen Erteilungsvoraussetzungen kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen abgewichen werden; es darf kein Regelfall vorliegen, sondern es muss eine atypische Fallkonstellation bestehen. Ein Absehen von der Erfüllung der Passpflicht ist insbesondere in den bisher in 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ausdrücklich genannten Fällen (vgl. Nr ff und ff. AuslG-VwV) möglich, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung vorliegen, der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen Pass oder eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen kann. Neu ist die Aufnahme des Erfordernisses der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit ( 41 AuslG) in die Regelerteilungsvoraussetzungen. Die in Nr ff AuslG-VwV aufgestellten Kriterien zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie zum Vorliegen eines Ausnahmefalles gelten ebenfalls sinngemäß weiter; ebenso die Kriterien der Nr ff AuslG-VwV zum Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (vgl. hierzu 8. Ausweisungen). Für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, auf die kein Anspruch besteht, gilt zusätzlich, dass der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden darf. Diese Voraussetzung entspricht dem

14 14 bisherigen Regelversagungsgrund des 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG, der jedoch künftig abweichend von Nr AuslG-VwV auszulegen ist. Mit den ausländerrechtlichen Instrumentarien soll künftig eine flexible und bedarfsorientierte Zuwanderungssteuerung erreicht werden. Je nach Bestehen der Zuwanderungs- und Integrationssituation können Interessen der Zuwanderungsbegrenzung wie auch der gezielten Zuwanderung im Vordergrund stehen. Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis setzt nach 5 Abs. 2 Satz 1 zusätzlich voraus, dass der Ausländer - mit einem erforderlichen Visum eingereist ist und - die für die Erteilung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann von diesen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Wie bisher kommen also Ausnahmen in Betracht, wenn ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht. Auf die Nachholung des Visumverfahrens kann darüber hinaus in besonders gelagerten Einzelfällen verzichtet werden; dies werden vor allem die Fälle sein, in denen bisher eine grenznahe Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermächtigt wurde. 5 Abs. 3 enthält eine Sonderregelung für die Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Nach dieser Vorschrift ist bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz ( 24), bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach 60 Abs. 1, 2, 3, 5 oder 7, von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des 5 abzusehen.

15 15 In den übrigen Fällen der Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen (Kapitel 2 Abschnitt 5) kann von den Erteilungsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 abgesehen werden, weil hier die Erteilung typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des 5 abhängig gemacht werden kann. 5 Abs. 4 verbietet zwingend die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn einer der Ausweisungsgründe nach 54 Nr. 5 oder 5 a vorliegt (vgl. Abschn. Ausweisungsgründe). Maßgeblich für die Bewertungen zum Vorliegen dieses Versagungsgrundes sowie der Ausnahmemöglichkeiten sind die Einschätzungen der zuständigen Sicherheitsbehörden. 2.6 Visum ( 6) 6 enthält Regelungen zum Visum, die im Ausländergesetz nicht enthalten sind. Nach 6 Abs. 1 kann einem Ausländer ein Schengen-Visum für die Durchreise oder für kurzfristige Aufenthalte erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) erfüllt sind. Ausnahmsweise kann ein Schengen- Visum aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des SDÜ nicht erfüllt sind; in diesen Fällen ist die Gültigkeit des Visums räumlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken. Ein Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden; in diesen Fällen darf der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate pro Halbjahr nicht überschreiten ( 6 Abs. 2). 6 Abs. 3 eröffnet die Möglichkeit, ein Schengen-Visum in besonderen Fällen zu verlängern. 6 Abs. 4 legt in Anlehnung an Art. 18 SDÜ fest, dass für längerfristige Aufenthalte ein nationales Visum erforderlich ist (vgl. 11 Abs. 1 DVAuslG). Für die Entscheidung über den Visumsantrag sind die Vorschriften maßgeblich, nach denen später der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis angerechnet.

16 Aufenthaltserlaubnis ( 7) Die (stets befristete) Aufenthaltserlaubnis wird gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich nur zu den in genannten Aufenthaltszwecken erteilt. Die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 2 der Vorschrift kann nur dann in Betracht kommen, wenn der vom Ausländer angestrebte Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz keine abschließende Regelung gefunden hat. Die Aufenthaltserlaubnis ist nach 7 Abs. 2 unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Soweit nicht spezielle Regelungen zum Erteilungszeitraum vorgesehen sind (wie etwa in 16) oder sich aus der Zustimmung der Agentur für Arbeit Einschränkungen ergeben, soll die bisherige Erteilungspraxis beibehalten werden. Wie bislang gemäß 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis möglich, wenn eine für die Erteilung, Verlängerung oder Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. 2.8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ( 8) Nach 8 Abs. 1 finden (wie bislang gemäß 13 Abs. 1 AuslG) auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Die Regelung in 8 Abs. 2, wonach die Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht verlängert werden kann, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat, hat keine direkte Entsprechung im Ausländergesetz, bezieht sich aber im Wesentlichen auf Fälle, in denen bislang eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Sie soll demgemäß etwa bei kurzfristigen Arbeitsaufenthalten, bei denen eine Aufenthaltsverfestigung nicht beabsichtigt ist, oder Aufenthalten aufgrund spezifischer Postgraduiertenprogramme der Entwicklungszusammenarbeit, bei denen sich die Geförderten verpflichtet haben, nach Abschluss der Hochschulfortbildung zurückzukehren, Anwendung finden. Den Betroffenen soll auf diesem Wege von Anfang an Klarheit über die Perspektive der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet verschafft werden. Die Rechtsfolge der Nichtverlängerbarkeit tritt kraft Gesetzes ein. Nimmt ein Ausländer entgegen seiner Verpflichtung aus 45 nicht an einem Integrationskurs teil, soll die Ausländerbehörde diesen Umstand bei der Entscheidung über die Verlängerung

17 17 der Aufenthaltserlaubnis berücksichtigen ( 8 Abs. 3). Folge dieser Verweigerung kann beispielsweise die Festlegung einer kürzeren Verlängerungsfrist sein, um alsbald eine erneute Gelegenheit zur Überprüfung zu erhalten. Soweit die Verlängerung im Ermessen der Behörde steht, kann sie - insbesondere bei beharrlicher Verweigerung der Teilnahme - abgelehnt werden. 2.9 Niederlassungserlaubnis ( 9) Die Niederlassungserlaubnis ersetzt die bisherige Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung. Sie ist ein stets unbefristeter Daueraufenthaltstitel, der den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet am stärksten verfestigt und sichert. Sie berechtigt zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Ausnahmen sind nur nach 23 Abs. 2 möglich. Einzig 47, wonach die politische Betätigung eines Ausländers beschränkt oder untersagt werden kann, bleibt von 9 Abs. 1 unberührt. Es ist also bei Vorliegen der Voraussetzungen des 47 auch möglich, die politische Betätigung der Inhaber von Niederlassungserlaubnissen zu beschränken oder zu verbieten. 9 Abs. 2 regelt den Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Ausländer, die aufgrund der Dauer des Aufenthalts und ihrer persönlichen Lebensumstände in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert sind. Hierzu sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: AufenthG AuslG Seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 27 Abs. 2 Nr. 1: fünf bzw. acht Jahre im Besitz einer AE Der Lebensunterhalt ist gesichert. Es wurden mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder vergleichbare Ersatzleistung erbracht; berufliche Ausfallzeiten aufgrund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet. Es hatte in den letzten drei Jahren keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen gegeben. 27 Abs. 2 Nr. 2 : keine Änderung 27 Abs. 2 Nr. 3: bezügl. Rentenversicherungsbeiträge keine Änderung; neu ist die Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten und Zeiten häuslicher Pflege 24 Abs. 1 Nr. 6, 27 Abs. 2 Nr. 4: keine Änderung

18 18 Für Arbeitnehmer: Die Erlaubnis zur Beschäftigung liegt vor. 24 Abs. 1 Nr. 2: keine Änderung Sonstige für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse liegen vor. Der Antragsteller verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Antragsteller verfügt über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Der Antragsteller verfügt über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. 24 Abs. 1 Nr. 3: keine Änderung 24 Abs. 1 Nr. 4: mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache neu 24 Abs. 1 Nr. 5: keine Änderung Zu 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8: Bisher war Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, dass sich der Antragsteller auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen konnte. Nunmehr werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechtsund Gesellschaftsordnung gefordert. Damit soll dem Erfordernis dieser Kenntnisse als wesentlicher Integrationsvoraussetzung und als Voraussetzung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben größere Bedeutung beigemessen werden. Von den in 9 Abs. 2 Nrn. 2, 3, 7 und 8 genannten Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, oder wenn er sich auf einfache Art mündlich auf Deutsch verständigen kann und sein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs erloschen oder seine Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist und deshalb eine Ausnahme von der Teilnahmeverpflichtung besteht. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des 9 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 abgesehen werden. 9 Abs. 3 sieht wie bislang 27 Abs. 4, 4a AuslG erleichterte Voraussetzungen für Ehegatten und in Ausbildung befindliche Ausländer vor. 9 Abs. 4 Satz 1 entspricht 27 Abs. 5 AuslG; bei straffälligen Ausländern beginnt die Frist aus 9 Abs. 2 Nr. 4 mit der Entlassung aus der Strafhaft.

19 19 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bestimmt, dass die einmal erreichte Integration in die deutschen Lebensverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem Erlöschen des Aufenthaltstitels berücksichtigt wird. Ein Ausländer, der bei seiner Ausreise bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und dem nach einer zum Erlöschen des Titels führenden Ausreise aufgrund der allgemeinen Voraussetzungen nach dem Gesetz wieder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, soll schneller eine Niederlassungserlaubnis erhalten können als ein Ausländer, der vorher noch nicht im Bundesgebiet gelebt hatte. Die Regelung bezieht sich entgegen der systematischen Stellung im Gesetz nicht nur auf straffällige Ausländer. 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 entspricht inhaltlich 44 Abs. 4 AuslG; bei der Berechnung der Aufenthaltszeiten werden von einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten außerhalb des Bundesgebietes auf jeden Fall sechs Monate angerechnet; es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis ist zwischenzeitlich erloschen Aufenthaltstitel bei Asylantrag ( 10) 10 Abs. 1 und 2 entsprechen 11 Abs. 1 und 2 AuslG. Abs. 3 Satz 1 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung des 30 Abs. 5 AuslG, wobei der Bezug auf die Abs. 3 und 4 des 30 AuslG ersetzt wird durch die Bezugnahme auf Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Neu ist die Regelung in Abs. 3 Satz 2, wonach einem Asylbewerber, dessen Asylantrag nach 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Diese Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für diesen Personenkreis drastisch ein. Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Dieser Anspruch liegt auch vor bei Ermessensreduzierung auf Null, da ein gesetzlicher Anspruch nicht gefordert wird Einreise- und Aufenthaltsverbot ( 11) 11 Abs. 1 entspricht 8 Abs. 2 AuslG (Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung), Abs. 2 gibt 9 Abs. 3 AuslG wieder (Betretenserlaubnis). Die Vorschriften entsprechen dem alten Recht, hinzugekommen ist aber, dass künftig auch die Zurückschiebung eine Sperrwirkung nach 11 Abs. 1 auslöst und keine Befristung erfolgen darf, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach 58a

20 20 abgeschoben wurde; es sei denn, die oberste Landesbehörde hätte eine Ausnahme zugelassen Geltungsbereich; Nebenbestimmungen ( 12) In 12 sind Regelungen zusammengefasst worden, die sich bisher in 12 und 14 AuslG finden. Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt; die Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens bleibt unberührt. Visum und Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Auflagen, insbesondere eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt werden. In 12 Abs. 3 wird deutlich gemacht, dass der Ausländer den Teil des Bundesgebietes, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen hat. Auch der Aufenthalt eines Ausländers, der keinen Aufenthaltstitel benötigt, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen gestaltet werden (Abs. 4). In 12 Abs. 5 wird die Ausländerbehörde ermächtigt, dem Ausländer das Verlassen des auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs zu erlauben. Es besteht Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, kann der Ausländer auch ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde wahrnehmen (vgl. auch die entsprechende Regelung des 58 Abs. 3 AsylVfG).

21 21 3. Ausbildung ( 16-17) 3.1 Studium, Sprachkurs, Schulbesuch ( 16) Die Vorschrift soll der Bedeutung des Studienstandortes Deutschland im internationalen Vergleich Rechnung tragen und es im Gegensatz zur geltenden Rechtslage ermöglichen, ausländische Studenten und Studienbewerber unter erleichterten Bedingungen und besseren Perspektiven für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu gewinnen. Hierzu regelt die Vorschrift die wesentlichen Voraussetzungen. Abs. 1 enthält die Erteilungsnorm für Studienbewerber und Studenten einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen. Das Studium muss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung aufgenommen werden. Auch für studienvorbereitende Maßnahmen kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Sie soll erstmalig nicht für länger als zwei Jahre erteilt werden. Wurde das Studium aufgenommen, soll die Aufenthaltserlaubnis für jeweils zwei Jahre erteilt und verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in angemessenem Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens 9 Monate betragen. Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen den in den Verwaltungsvorschriften zu 28 AuslG enthaltenen Vorgaben. Während des Studienaufenthaltes soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht (Abs. 2; vgl. 28 Abs. 3 AuslG). Dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 1 sind Beschäftigungen bis zu 90 Tagen oder 180 halben Tagen pro Jahr und die Ausübung studentischer Nebentätigkeiten erlaubt (Abs. 3). Einer Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit bedarf es nicht. Neu ist die Regelung in Abs. 4: Nach Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden. Zu beachten ist, dass hier weiterhin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach 5, insbesondere Sicherung des Lebensunterhaltes, vorliegen müssen. Den ausländischen Studienabsolventen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Nach Abs. 5 können Ausländern Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck des Schulbesuchs soll wie

22 22 bisher auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. Nr AuslGVwV). Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 3.2 Sonstige Ausbildungszwecke ( 17) Nach 17 kann der Aufenthalt zur beruflichen Aus- und Weiterbildung erlaubt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bundesanstalt für Arbeit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugestimmt hat oder durch Verordnung nach 42 oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Auch in diesen Fällen gilt 16 Abs. 2 entsprechend.

23 23 4. Erwerbstätigkeit ( 18-21) 4.1 Aufenthaltstitel enthält Erwerbstätigkeitserlaubnis Das doppelte Genehmigungsverfahren für die Aufenthaltsgenehmigung (Ausländerbehörde) einerseits und die Arbeitsgenehmigung (Arbeitsagentur) andererseits fällt weg. Eine ausdrückliche Beantragung einer Arbeitsgenehmigung ist künftig nicht mehr vorgesehen. Mit der Aufhebung der 285 und 286 SGB III ist vielmehr die Möglichkeit der Erteilung von Arbeitserlaubnissen bzw. Arbeitsberechtigungen entfallen. Stattdessen hat die Ausländerbehörde mit der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis auch zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit nach den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes und der dazu noch zu erlassenden Verordnungen gem. 42 erlaubt wird. Bei der Entscheidung über die Erwerbstätigkeit ist die Arbeitsverwaltung durch ein Zustimmungsverfahren (mehrstufiger Verwaltungsakt) zu beteiligen, soweit der Aufenthaltstitel nicht bereits zur zustimmungsfreien Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Ist das der Fall, berechtigt der Aufenthaltstitel auch zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, und zwar unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des 21. Jeder Aufenthaltstitel muss deshalb eine Aussage darüber enthalten, ob er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Soweit in den Fällen des 9 Abs.1 (Niederlassungserlaubnis) 16 Abs. 3 (Studium, Studienbewerbung, studienvorbereitende Maßnahmen gem. 16 Ab. 1), 22 S. 2 u. 3 (Aufnahmeerklärung), 25 Abs. 1 u. 2 (Asylberechtigte, politisch Verfolgte), 28 Abs. 5 (Familiennachzug zu Deutschen), 29 Abs. 5 (Familiennachzug zu Ausländern), soweit diese erwerbstätig sein dürfen bzw. nach zweijähriger Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, 31 Abs.1 (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten), 35 Abs. 1 (Niederlassungserlaubnis bei eigenständigem Aufenthaltsrecht von Kindern) 37 Abs. 1 (Wiederkehr), 38 Abs.4 (ehemalige Deutsche)

24 24 ein gesetzlicher Anspruch besteht, kommt dieser Aussage nur deklaratorische Bedeutung zu, was auch mit der Angabe der Rechtsgrundlage für den erteilten Aufenthaltstitel und dem Hinweis: Erwerbstätigkeit gestattet zum Ausdruck gebracht wird. In den Fällen, in denen kein gesetzlicher Anspruch besteht und die Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt ist, - 17 (Einreise zur Ausbildung), - 18 (Einreise zur Erwerbstätigkeit), - 22 Satz 1 (Aufnahme aus dringenden humanitären Gründen) - 23 Abs. 1 (Bleiberechtsregelungen) - 23a (Härtefall), - 24 (vorübergehender Schutz), - 25 Abs. 3 u. 4 (humanitäre Gründe) und - 25 Abs. 5 (Unmöglichkeit der Ausreise) erhält die Aufenthalterlaubnis hinsichtlich der erlaubten Erwerbstätigkeit konstitutiven Charakter. In der Aufenthaltserlaubnis ist die Art der Beschäftigung nach Maßgabe der Zustimmung zu benennen. Beschränkungen aus der Zustimmung sind zu übernehmen. Die Bundesagentur für Arbeit wird dafür bundesweit standardisierte Formulierungen verwenden. Handelt es sich um eine Beschäftigung, die gem. einer nach 42 zu erlassenden VO nicht zustimmungspflichtig ist, so ist die Art der Beschäftigung als Nebenbestimmung ( Erwerbstätigkeit nur gem..beschv erlaubt ) in der AE zu vermerken. Anmerkung: Soll eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wird die AE für die Dauer der Arbeitsplatzsuche mit der Auflage versehen: Unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet für eine zustimmungsfreie Tätigkeit gem..vo sowie nach Maßgabe einer noch von der Arbeitsverwaltung zu erteilenden Zustimmung. Duldungsinhabern gem. 60a kann eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden, soweit eine nach 42 noch zu erlassende Verordnung dies vorsieht. Soll Duldungsinhabern die Erwerbstätigkeit erlaubt werden, so ist dieses ebenfalls durch eine Auflage zur Duldung zum Ausdruck zu bringen. Die Art der Beschäftigung ist nach Maßgabe der von der Arbeitsverwaltung nach einer Vorrangprüfung erteilten Zustimmung in der Duldung zu vermerken. Bis zur Aufnahme einer Beschäftigung wird die Duldung mit der vorstehend beschriebenen Auf-

25 25 lage versehen. Selbstverständlich ist es auch weiterhin möglich, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch eine entsprechende Auflage zur Duldung zu untersagen. 4.2 Beschäftigung (unselbständige Erwerbstätigkeit - 18) Eine Aufenthaltserlaubnis ausschließlich zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne diese Zustimmung zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen (vgl. 4 Abs. 2 Satz 4). Grundsätzlich ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, der die Beurteilung einer Beschäftigungsmöglichkeit oder -notwendigkeit für einen Ausländer ausschließlich obliegt. Dies wird durch das Erfordernis der Zustimmung sichergestellt. Die Ausländerbehörde hat die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen und ggf. allgemeine Migrationsgesichtspunkte im Rahmen ihres Ermessens zu bewerten. Will sie nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Erwägungen bereit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hat sie die erforderliche Zustimmung der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit einzuholen. Liegt die Zustimmung vor, so ist das Ermessen der Ausländerbehörde im Weiteren intendiert. Sie sollte nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur noch versagen, wenn zwischenzeitlich eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach 5 entfallen oder ein Erteilungsverbot eingetreten ist. Ist die Zustimmung zur Beschäftigung im Rahmen einer Zustimmungsanfrage einer Auslandsvertretung zu prüfen, so sind die die Beschäftigung betreffenden Unterlagen an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit weiterzuleiten. Diese teilt nach Abschluss ihrer Prüfung das Ergebnis mit. Die sich aus der Zustimmung ergebenden Beschränkungen der Beschäftigung sind der Auslandsvertretung zusammen mit der Zustimmung zur Visumerteilung mitzuteilen. Wird die Zustimmung zur Beschäftigung nicht erteilt, so sind die Versagungsgründe der Auslandsvertretung als Begründung zur Verweigerung der Zustimmung zur Visumerteilung zu übermitteln. 4.3 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (unselbständige Erwerbstätigkeit - 19)

26 26 Im Rahmen der Green-Card-Diskussion wurde von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, dass eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis im Wettbewerb um die besten Kräfte möglicherweise nur begrenzt wettbewerbsfähig ist. Aus diesem Grunde ermöglicht es diese Vorschrift erstmals, hochqualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel im Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Nach Abs. 1 kann einem hochqualifizierten Ausländer in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist und die Bundesanstalt für Arbeit nach 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit erteilt werden kann. In Abs. 2 sind Regelbeispiele aufgeführt, um den weiten Begriff hochqualifizierter Personen einzugrenzen. Mit der Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels wird den hochqualifizierten Fachkräften die für ihre Aufenthaltsentscheidung notwendige Planungssicherheit geboten. Die Vorschrift zielt auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft. Die Erteilung erfolgt nach Ermessen und ist damit hinreichend flexibel, zudem ist sie von der Zustimmung der Arbeitsverwaltung abhängig. Mit der Niederlassungserlaubnis ist der besondere Ausweisungsschutz verbunden, allerdings erst nach einem mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ( 56 Abs. 1 Nr. 1). 4.4 Selbständige Tätigkeit ( 21) 21 erleichtert die dauerhafte Investition ausländischer Unternehmer mit einer tragfähigen Geschäftsidee und gesicherter Finanzierung im Bundesgebiet. Da in modernen Volkswirtschaften neue Arbeitsplätze vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen entstehen, soll die Zuwanderung von ausländischen Unternehmern vor allem mit guten Geschäftsideen erleichtert werden. Abs. 1 regelt die Grundsätze über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für selbständig Erwerbstätige und ist als Ermessensnorm flexibel ausgestaltet. Sie räumt der Ausländerbehörde weit reichenden Spielraum ein. Die Regelung gilt sowohl für Ausländer, die im Ausland bereits ein Unternehmen betreiben und nach Deutschland übersiedeln wollen, als

27 27 auch für Existenzgründer in Deutschland. Begünstigt sind nicht nur Unternehmensgründer oder Einzelunternehmer, sondern auch Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter von Personen- und Kapitalgesellschaften. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung gehört, dass ein wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis vorliegt. Zur Beurteilung dieser Tatbestandsvoraussetzungen hat die Ausländerbehörde wie auch in der bisherigen Praxis Stellungnahmen der zuständigen Gewerbebehörde, der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer und gegebenenfalls der Berufsverbände einzuholen. Ferner hat sie zu prüfen, ob die Finanzierung gesichert ist, und muss eine Prognoseentscheidung treffen, ob von dem Vorhaben positive ökonomische Auswirkungen zu erwarten sind. Für diese Prognoseentscheidung legt Satz 2 verschiedene Kriterien fest, die als Regelbeispiele nicht abschließend sind. Die Beteiligung der Gewerbebehörde ersetzt dabei nicht die Anzeigepflicht nach 14 Gewerbeordnung. Abs. 2 trägt besonderen völkerrechtlichen Vereinbarungen Rechnung (insbesondere den Abkommen der Europäischen Union mit den mittel- und osteuropäischen Staaten). Im öffentlichen Interesse wird für Personen, die älter als 45 Jahre sind, eine ausreichende Alterssicherung gefordert. Die Zuwanderung Selbständiger ist auf Dauer angelegt. Dennoch erhalten Selbständige die Niederlassungserlaubnis nicht sofort, sondern erst nach drei Jahren. Grund hierfür ist, dass der Ausländer, der als Selbständiger nach Deutschland kommt, unter Beweis stellen soll, dass er auch als Selbständiger tätig sein kann. Hat der Ausländer seine Geschäftsidee nach drei Jahren erfolgreich verwirklicht, erhält er abweichend von 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis. Voraussetzung ist allerdings, dass der Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist. So hat der zuwandernde Selbständige von Anfang an die Gewissheit, dass er in Deutschland bleiben kann, wenn er mit seinem Unternehmen erfolgreich ist. Für bereits in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltstitel kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, gelten die Einschränkungen des 21 AufenthG nicht, wohl aber für diejenigen, die keinen gesetzlichen Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben.

28 28 5. Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ( 15a, 22 26, 60, 6 a, 61) 5.1 Neue Struktur der Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen Die Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ist - in teilweiser Anlehnung an die 30 bis 35 AuslG - in den 22 bis 26 neu strukturiert und geregelt. Die Aufenthaltsbefugnis entfällt. An ihre Stelle tritt die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) wird aufgehoben, da für das Gesetz in seiner ursprünglich konzipierten Form kein Anwendungsbedarf mehr gesehen wird. Künftig erfolgt die Aufnahme in solchen Fällen gemäß 23 Abs. 2. Neu ist ferner die in 15 a geregelte zwingende Verteilung von Ausländern, die ab dem unerlaubt einreisen und weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar zurückgeschoben oder in Abschiebungshaft genommen werden können. Die Erteilung von Duldungen ist künftig nur noch eingeschränkt möglich ( 60 a). Sie dürfen nur noch erteilt werden, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und kein Aufenthaltstitel erteilt wird, sowie in den Fällen eines Abschiebungsstopps nach 60 a Abs. 1 Satz Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer ( 15a) Die im Vermittlungsverfahren neu eingefügte Vorschrift sieht vor, Ausländer, die ab unerlaubt einreisen, in einem weitgehend dem Verteilverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz nachgebildeten Verfahren auf die Länder zu verteilen und sie bis zur Weiterverteilung innerhalb des jeweiligen Landes in einer Aufnahmeeinrichtung unterzubringen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar zurückgeschoben oder in Abschiebungshaft genommen werden können. In Niedersachsen besteht die Möglichkeit der Verteilung innerhalb des Landes bereits durch das am in Kraft getretene Aufnahmegesetz.

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