Finanzierungsvertrag Lph. 1-4 SO 96 Stuttgart-Feuerbach Seite 1 von 6

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1 Anlage 1 zu Vorlage VA 269/2014 Finanzierungsvertrag Lph. 1-4 SO 96 Stuttgart-Feuerbach Seite 1 von 6 Entwurf Finanzierungsvertrag zur Erstellung der Planung (HOAI-Leistungsphasen 1 bis 4) für die Infrastrukturmaßnahme S-Bahn-gerechte Aufhöhung der Bahnsteige Gleis 1 und 2 des Bahnhofs Stuttgart-Feuerbach zwischen dem Verband Region Stuttgart vertreten durch die Regionaldirektorin Frau Dr. Nicola Schelling - nachfolgend Region genannt - und der DB Station&Service Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Regionalbereichsleiter, Herrn Sven Hantel und den Leiter Finanzen / Controlling, Herrn Marcel Weber, beide Regionalbereich Südwest - nachfolgend DB Station&Service genannt - - nachfolgend gemeinsam Vertragspartei / Vertragsparteien genannt - PRÄAMBEL Zur Verbesserung der Zugänglichkeit zur S-Bahn sollen im Bahnhof Stuttgart- Feuerbach die ausschließlich von der S-Bahn genutzten Bahnsteige auf eine Höhe von 96 cm über Schienenoberkante (SO) erhöht werden. Auf diese Weise soll ein stufenfreier Zustieg in die S-Bahn-Fahrzeuge ermöglicht werden. Die Baukosten dieser Bahnsteigmaßnahmen sollen mit dem höchstmöglichen Fördersatz mit Mitteln des Landes Baden-Württemberg nach dem LGVFG bezuschusst werden. Die nicht durch Landesmittel gedeckten Baukosten (nicht zuwendungsfähige Baukosten und Komplementäranteil) sollen zu Lasten der DB Station&Service für den Aus- und Umbau der Infrastruktur der Bahnhöfe zur Verfügung stehenden Mittel, zum Beispiel aus der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung mit dem Bund (LuFV) oder deren Folgevereinbarungen finanziert werden. Die Planungskosten der Leistungsphasen 1 bis 9 nach der HOAI sowie für eisenbahnspezifische Fachplanungen sollen von der Region finanziert werden. Weiterhin sollen die Bahnsteige im Rahmen des 5. Ausführungsvertrages zur S-Bahn Stuttgart bzw. im Rahmen des Bahnprojektes Stuttgart Ulm durch neue Aufzüge stufenfrei erschlossen werden. Diese stufenfreie Erschließung der Bahnsteige ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

2 Finanzierungsvertrag Lph. 1-4 SO 96 Stuttgart-Feuerbach Seite 2 von 6 1 GEGENSTAND DES FINANZIERUNGSVERTRAGES Die Vertragsparteien streben an, dass zur Verbesserung des Schienenpersonenverkehrs die Infrastrukturmaßnahme S-Bahn-gerechte Aufhöhung der Bahnsteige Gleis 1 und 2 des Bahnhofs Stuttgart-Feuerbach (nachstehend Infrastrukturmaßnahme genannt) durchgeführt werden soll. Der vorliegende Finanzierungsvertrag regelt abschließend Grundlagen, Umfang, Durchführung und Finanzierung der Planung der Leistungsphasen 1 bis 4 nach HOAI für die Infrastrukturmaßnahme. Vor Realisierung der Infrastrukturmaßnahme wird zu gegebener Zeit ein weiterer Finanzierungsvertrag abgeschlossen. 2 GRUNDLAGE DER PLANUNG (1) Grundlage der Planung der Leistungsphasen 1 bis 4 nach HOAI sind eine zwischen der Region und der DB Station&Service abgestimmte Aufgabenstellung (Anlage 2.1) sowie Bestandspläne der DB Station&Service. (2) Soweit erforderlich, erstellt die DB Station&Service aktuelle Bestandsunterlagen als Grundlage für die Planung. Die für die Erstellung und Bereitstellung der Bestandsunterlagen anfallenden Kosten sind Bestandteil der Planung der Infrastrukturmaßnahme und werden gemäß 5 dieses Finanzierungsvertrages finanziert. Für die Bereitstellung der bei DB Station&Service vorhandenen Bestandsunterlagen fallen keine Kosten an. 3 BESCHREIBUNG DER ZU PLANENDEN INFRASTRUKTURMASSNAHME (1) Die Infrastrukturmaßnahme umfasst im Wesentlichen folgende Einzelmaßnahmen: Es ist vorgesehen die Bahnsteige Gleis 1 und Gleis 2 des Bahnhofs Stuttgart- Feuerbach S-Bahn-gerecht auf 96 cm über SO aufzuhöhen (inkl. erforderlicher Anpassungsarbeiten der weiteren vorhandenen Anlagen). Die Einzelmaßnahmen sind in Anlage 2.1 genauer beschrieben. (2) Die stufenfreie Erschließung der Bahnsteige des Bahnhofs Stuttgart-Feuerbach durch Aufzüge ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die stufenfreie Erschließung soll jedoch zeitgleich bzw. vor der vertragsgegenständlichen Infrastrukturmaßnahme ausgeführt werden. (3) Die gesamte Infrastrukturmaßnahme ist im Vorentwurfsheft des Büros Mailänder Ingenieur Consult GmbH vom März 2014 dargestellt, das den Vertragsparteien vorliegt. Ein Auszug aus diesem Vorentwurfsheft ist als Anlage 3.3 Bestandteil dieses Finanzierungsvertrages.

3 Finanzierungsvertrag Lph. 1-4 SO 96 Stuttgart-Feuerbach Seite 3 von 6 4 DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (1) Vorhabenträger der Infrastrukturmaßnahme ist die DB Station&Service. (2) Die DB Station&Service ist berechtigt, konzerneigene Gesellschaften oder Dritte mit der Planung zu beauftragen. Für die Auftragsvergabe gelten oberhalb der EU- Schwellenwerte die 97 ff. GWB und die Vorschriften der Sektorenverordnung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Konzernprivilegs ist die DB Station&Service zur ausschreibungsfreien Vergabe an verbundene Unternehmen i.s.v. 15 AktG berechtigt. (3) Die Planung der Leistungsphasen 1 und 2 (Grundlagenermittlung und Vorentwurfsplanung) wurde im Auftrag der DB Station&Service bereits vom Planungsbüro Mailänder Ingenieur Consult GmbH erstellt. Das Vorentwurfsheft vom März 2014 liegt den Vertragsparteien vor und ist Grundlage für die weitere Planung der Leistungsphasen 3 und 4. (4) Die Entwurfs- und Genehmigungsplanung wird umgehend, nach Abstimmung zwischen den Vertragsparteien über die Ergebnisse der Vorentwurfsplanung, beauftragt. Die Region wird im Rahmen der Planungsbegleitung bei der Erstellung der Entwurfsund Genehmigungsplanung beteiligt. (5) Abweichungen von den in 2 dieses Finanzierungsvertrages genannten Unterlagen bedürfen der Abstimmung zwischen den Vertragsparteien. 5 KOSTEN UND FINANZIERUNG DER PLANUNG (1) Die gesamten Planungskosten der Infrastrukturmaßnahme (Lph. 1 bis 9 nach HOAI) einschließlich eisenbahnspezifischer Fachplanungen und interner Steuerungsleistungen betragen vsl. 455 T (netto); dies entspricht ca. 22,6 % der geschätzten Baukosten. Auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung wird die Höhe der von der Region zu finanzierenden Planungskosten endgültig ermittelt, plausibilisiert und festgelegt. (2) Die gesamten Planungskosten der Infrastrukturmaßnahme (Lph. 1 bis 9 nach HOAI) werden der Region von DB Station&Service in vier Raten in Rechnung gestellt: - Erste Rate: mit Vertragsunterzeichnung 50 % der Kosten der Lph. 1 4: 115 T, - Zweite Rate: mit Einreichung des Plangenehmigungsantrages beim EBA 50 % der Kosten der Lph. 1 4: 115 T, - Dritte Rate mit Baubeginn 50 % des verbleibenden Betrages: vsl. 112 T,

4 Finanzierungsvertrag Lph. 1-4 SO 96 Stuttgart-Feuerbach Seite 4 von 6 - Vierte Rate: mit Inbetriebnahme der aufgehöhten Bahnsteige; ggf. zwei getrennte Teilraten, wenn die Inbetriebnahme der beiden Bahnsteige nicht zeitgleich erfolgt. Restbetrag: vsl. 113 T. (3) Die Region finanziert der DB Station&Service auf Grundlage dieses Vertrages die Kosten für die Planungen der Leistungsphasen 1 bis 4 nach HOAI einschließlich eisenbahnspezifischer Fachplanungen und interner Steuerungsleistungen der DB Station&Service in Form eines Planungskostenzuschusses. (4) Im Vorgriff auf die Finanzierung der Gesamtplanungskosten, die gemäß Absatz 1 nach Abschluss der Leistungsphase 4 festgelegt werden, zahlt die Region für die Kosten der Planung der Leistungsphasen 1 bis 4 nach HOAI einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 230 T (netto) (Leistungsphasen 1 und 2: 80 T ; Leistungsphasen 3 und 4: 150 T ). Die nach diesem Absatz 4 von der Region an DB Station&Service gezahlten Beträge werden auf den von der Region zu finanzierenden Gesamtbetrag gemäß Absatz 1 angerechnet. Die erste und zweite Rate gemäß Absatz 2 sind jeweils innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung von der Region an DB Station&Service zu zahlen. (5) Da die von der Region insgesamt zu finanzierenden Planungskosten für die gesamte Infrastrukturmaßnahme in ihrer Höhe nach Abschluss der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) endgültig ermittelt und festgelegt werden, entfällt gegenüber der Region die Nachweisführung der tatsächlich angefallenen Planungskosten. (6) Bei von der Region nach Abschluss der Genehmigungsplanung veranlassten Planungsänderungen werden die daraus resultierenden Planungskosten auf Nachweis der Region zusätzlich in Rechnung gestellt und von der Region erstattet. 6 ABBRUCH DER INFRASTRUKTURMASSNAHME (1) Wird die Infrastrukturmaßnahme gemäß 3 dieses Finanzierungsvertrages abgebrochen, so verpflichtet sich die Region, der DB Station&Service die bis dahin entstandenen und noch entstehenden Kosten für die Planungen der Infrastrukturmaßnahme sowie die Kosten für den qualifizierten Abbruch dieser Planungen auf Nachweis zu erstatten. Dazu gehören insbesondere auch solche Aufwendungen der DB Station&Service, die trotz Kündigung von Verträgen mit den Auftragnehmern infolge fortbestehender Vergütungsansprüche gemäß 649 BGB bestehen. Die Region verzichtet auf die Rückforderung gewährter Zuwendungen. Die DB Station&Service übereignet die bis dahin erarbeiteten Unterlagen in Papierform und in elektronisch bearbeitbarer Form der Region und überträgt ihr soweit möglich die ihr zustehenden Nutzungsrechte. Diese Regelungen gelten nicht, wenn die Gründe, die zur Entscheidung über den Abbruch geführt haben, ausschließlich von der DB Station&Service zu vertreten sind. Die Abbruchentscheidung selbst ist kein solcher Grund.

5 Finanzierungsvertrag Lph. 1-4 SO 96 Stuttgart-Feuerbach Seite 5 von 6 (2) Die DB Station&Service hat einen Abbruch der Infrastrukturmaßnahme insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn eine der in 8 Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt ist. 7 UMSATZSTEUER (1) Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der nach diesem Vertrag vereinbarten Zahlungen sind die Vertragsparteien einig, dass diese als echter Zuschuss in nicht steuerbarer Weise nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) ausgewiesen in Rechnung gestellt. (2) Sind von der DB Station&Service hierfür Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch Änderung der rechtlichen Beurteilung z.b. im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung), werden die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge und die durch die nachträgliche Zahlung entstehenden steuerlichen Nebenleistungen im Sinne des 3 Absatz 4 Abgabenordnung von der Region nachgefordert und die Zahlungen der Region für die Zukunft entsprechend angepasst. (3) Die Zahlungen nach Absatz 2 werden fällig mit Übersendung einer Kopie des Steuerbescheides. Die DB Station&Service wird im Einvernehmen mit der Region rechtzeitig Rechtsmittel einlegen, es sei denn, dies erscheint nicht angebracht, insbesondere weil bereits rechtskräftig über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Umsatzsteuerpflicht bei vergleichbaren Infrastrukturzuschüssen entschieden wurde. 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass mit dem vorliegenden Finanzierungsvertrag noch keine abschließende Entscheidung über die Realisierung der Infrastrukturmaßnahme getroffen ist. Voraussetzung für die Realisierung der Infrastrukturmaßnahme sind insbesondere die folgenden Bedingungen: - Das Land Baden-Württemberg erklärt sich bereit, die Infrastrukturmaßnahme mit dem höchstmöglichen Fördersatz nach dem LGVFG zu bezuschussen. - Nach Ablauf der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung zwischen der DB AG und dem Bund (LuFV) tritt eine Folgeregelung mit vergleichbarem Budget in Kraft. Die Mittelbereitstellung durch DB Station&Service im Zeitraum ab 2016 steht insgesamt (LuFV-Mittel und Eigenmittel) unter dem Vorbehalt, unter welchen Bedingungen der Bund der DB Station&Service Bundesmittel auf Grundlage von 8 BSWAG für den Zeitraum nach Beendigung der LuFV ( ) gewährt. Stellt der Bund der DB Station&Service für den Zeitraum ab dem nicht Bundesmittel in Höhe und entsprechend den Voraussetzungen der LuFV zur Verfügung, ist die Finanzierung der betroffenen Einzelmaßnahmen, deren Planung bzw. Realisierung bis nach dem andauern oder nach dem begonnen werden soll, nicht gesichert. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall Verhandlungen über die Finanzierung der Infrastrukturmaßnahme aufnehmen. Kann zwischen den Vertragsparteien keine Einigkeit hinsichtlich der Finanzierung

6 Finanzierungsvertrag Lph. 1-4 SO 96 Stuttgart-Feuerbach Seite 6 von 6 der Infrastrukturmaßnahme hergestellt werden, so ist DB Station&Service berechtigt, die Infrastrukturmaßnahme abzubrechen. - Es ergeben sich aus dem Bahnprojekt Stuttgart Ulm keine Einflüsse, die zu einem Abbruch der Infrastrukturmaßnahme am Bf Feuerbach führen. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Finanzierungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Finanzierungsvertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken des Finanzierungsvertrages. (3) Die in diesem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten begründen keinen Leistungsaustausch. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass es sich vorliegend um ein Zuwendungsrechtsverhältnis handelt. (4) Die DB Station&Service ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Finanzierungsvertrag insgesamt oder teilweise auf verbundene Unternehmen im Sinne des 15 ff. Aktiengesetz zu übertragen, ohne dass es der Zustimmung der Region bedarf. (5) Dieser Finanzierungsvertrag wird für jede Vertragspartei einmal ausgefertigt. (6) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. und Telefax wahren das Schriftformerfordernis nicht. (7) Folgende Anlagen 1 sind Bestandteil dieses Finanzierungsvertrages: Anlage 2.1 Anlage 3.3 Aufgabenstellung Auszug aus dem Vorentwurfsheft des Büros Mailänder Ingenieur Consult GmbH vom März 2014 Für die Region Stuttgart,.... Dr. Nicola Schelling Regionaldirektorin Für DB Station&Service Stuttgart,. ppa. i.v. Sven Hantel Leiter Regionalbereich Südwest Marcel Weber Leiter Finanzen / Controlling 1 Die Anlagennummerierung erfolgt nach dem Absatz, in dem die Anlage erstmals genannt ist.

7 Anlage 2.1 zum Finanzierungsvertrag zur Erstellung der Planung (HOAI-Lph. 1 bis 4) für die Infrastrukturmaßnahme S-Bahn-gerechte Aufhöhung der Bahnsteige Gleis 1 und 2 des Bahnhofs Stuttgart-Feuerbach Aufgabenstellung Erstellung der Leistungsphasen 1 4 nach HOAI für die Infrastrukturmaßnahme S-Bahn-gerechte Aufhöhung der Bahnsteige Gleis 1 und 2 des Bahnhofs Stuttgart-Feuerbach. Beschreibung der Infrastrukturmaßnahme: - Aufhöhung des Bahnsteigs Gleis 1 auf einer Länge von 210 m auf eine Höhe von 96 cm über SO (Bahnsteigbreite, wie im Bestand) - Aufhöhung des Bahnsteigs Gleis 2 auf einer Länge von 210 m auf eine Höhe von 96 cm über SO (Die Bahnsteigbreite entspricht der gesamten nach dem Umbau im Rahmen des Bahnprojektes Stuttgart Ulm verbleibenden Bahnsteigbreite.) - Anpassungen der Zugangsanlagen (Treppen aus der Unterführung bzw. von der Fläche zwischen Bahnsteig Gleis 1 und dem Empfangsgebäude), die im Zusammenhang mit der Bahnsteigaufhöhung erforderlich werden - Anpassungen der Bahnsteigausstattung (Überdachungen, Wetterschutzanlagen, Bahnsteigmobiliar, Beschilderung) im erforderlichen Umfang - Anpassung der Beleuchtungsanlage im erforderlichen Umfang - Anpassung der Signalanlagen (insbesondere Fahrtanzeiger) und Oberleitungsmaste im erforderlichen Umfang - Anpassung der Abfertigungseinrichtungen im erforderlichen Umfang Die Planungsleistungen umfassen weiterhin: - Abstimmung der Planung mit der zeitgleich stattfindenden Maßnahme zur stufenfreien Erschließung der Bahnsteige (ein Aufzug i.r. des 5. Ausführungsvertrages und ein Aufzug i.r. des Bahnprojektes Stuttgart Ulm) - Abstimmung der Planung mit dem Bahnprojekte Stuttgart Ulm (Im Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen im Bahnhof Stuttgart- Feuerbach im Rahmen des Bahnprojektes Stuttgart Ulm müssen die S- Bahn-Gleise zeitweise voll gesperrt werden. Die vertragsgegenständliche Infrastrukturmaßnahme soll jeweils möglichst in dieser Sperrzeit durchgeführt werden.) - Erstellung eines Förderantrages nach dem LGVFG für die Infrastrukturmaßnahme

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