PLANBEGLEITUNGSVEREINBARUNG

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1 Seite 1 von 10 PLANBEGLEITUNGSVEREINBARUNG ZUR ERSTELLUNG DER PLANUNG (HOAI-LEISTUNGSPHASEN 1 BIS 4) FÜR DIE INFRASTRUKTURMAßNAHME Reaktivierung eines Nahverkehrshaltepunktes in Jaderberg zwischen Gemeinde Jade Der Bürgermeister Jader Straße Jade nachfolgend Gemeinde genannt und DB Station&Service AG Regionalbereich Nord Hachmannplatz Hamburg sowie DB Netz AG Regionalbereich Nord Produktionsdurchführung Bremen Theodor-Heuss-Allee 10b Bremen - nachfolgend beide zusammen EIU (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) genannt - - nachfolgend gemeinsam Vertragspartner genannt

2 Seite 2 von 10 INHALTSVERZEICHNIS PRÄAMBEL GEGENSTAND DER PLANBEGLEITUNGSVEREINBARUNG GRUNDLAGEN DER PLANUNG BESCHREIBUNG DER ZU PLANENDEN EINZELMAßNAHMEN DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG KOSTEN EIU KOSTEN UND FINANZIERUNG DER PLANUNG DEFINIERTE ANSPRECHPARTNER ZWISCHEN GEMEINDE UND DEN EIU VORBEHALT SCHLUSSBESTIMMUNGEN ANLAGEN... 9

3 Seite 3 von 10 PRÄAMBEL Die Gemeinde Jade plant die Reaktivierung des Haltepunktes Jaderberg. Im Zuge dieser Baumaßnahme soll die Verkehrsstation Jaderberg an der Bahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven zwischen Varel und Rastede reaktiviert werden. Mit dem Vorhaben soll die Anbindung der Gemeinde durch den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) hergestellt werden. Die vorliegende Vereinbarung betrifft alleine Art und Umfang der Planungsbegleitung der EIU bei der Erstellung der Vorentwurfs-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung der zu reaktivierenden Verkehrsstation Jaderberg. 1 GEGENSTAND DER PLANBEGLEITUNGSVEREINBARUNG (1) Diese Planbegleitungsvereinbarung regelt Grundlagen, Umfang und Durchführung der Planung der Leistungsphasen (Lph.) 1 bis 4 nach HOAI für die vorgenannte Infrastrukturmaßnahme durch die Gemeinde als Auftraggeber der Planung und die Planungsbegleitung durch die EIU. (2) Die Finanzierung der Planungskosten erfolgt durch die Gemeinde. Nach Abschluss der Leistungsphase 2 HOAI kann die Gemeinde über die Fortsetzung der Planung entscheiden. Die Gemeinde teilt den EIU innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Leistungsphase 2 HOAI mit, ob die Planung fortgesetzt wird. Im Falle eines Projektstopps trägt die Gemeinde die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten und Gebühren nach Maßgabe des 4, 5 und 6. (3) Die Aufgaben gegenüber dem Gesamtplaner und den Fachplanern werden von den Vertragspartnern gemeinsam wahrgenommen. (4) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass mit dem vorliegenden Vertrag noch keine abschließende Entscheidung über die Realisierung der vertragsgegenständlichen Infrastrukturmaßnahme getroffen ist. Die Realisierung betreffend wird ein separater Realisierungs- und Finanzierungsvertrag (kurz: RuFV) geschlossen. 2 GRUNDLAGEN DER PLANUNG (1) Grundlage der Planung ist die zwischen den Vertragspartnern abgestimmte Maßnahmenbeschreibung der Verkehrsstation Jaderberg (Anlage 2.1) für die Planungsleistungen der Lph. 1 bis 4 nach HOAI. Nach Abstimmung und Freigabe der Vorplanung durch die Vertragspartner (nach Genehmigung des Vorentwurfsheftes) erfolgt die Fortschreibung der Aufgabenstellung durch die EIU als Grundlage für die Planungsleistungen der Lph. 3 und 4 nach HOAI und die Übergabe dieser abgestimmten Aufgabenstellung an die Vertragspartner. (2) Die Planung erfolgt auf der Grundlage dieser Planbegleitungsvereinbarung, der Standardleistungsbeschreibungen der DB AG für Planungsleistungen der Lph. 1 bis 4 nach HOAI (Anlage 2.2) und unter Beachtung der geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen, der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und der Regelwerke der DB AG sowie unter Einhaltung sämtlicher Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C) und die übrigen einschlägigen DIN-, VDE-, Güte- und Maßbestimmungen für die bei Bauwerken verarbeiteten Stoffen und Bauteile sowie aller einschlägigen technischen Vorschriften und Richtlinien, Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften sowie der gültigen Richtlinien und Anordnungen des EBA, auch wenn diese erst nach Beginn der Planung erlassen werden bzw. erfolgen. Dies gilt jeweils bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Planrechts. Sofern erforderlich, sind die Anforderungen nach TEIV (Transeuropäische-Eisenbahn- Interoperabilitätsverordnung) /TSI (Technische Spezifikationen für Interoperabilität) zu berücksichtigen.

4 Seite 4 von 10 (3) Die Gmeinde verpflichtet sich gegen Ende der HOAI Lph 2 und 4 ein sog. Quality Gate nach Vorgaben der DB (Anlage 2.7) vorzubereiten und erfolgreich durchzuführen. (4) Soweit erforderlich, werden die EIU aktuelle Bestandsunterlagen als Grundlage für die Planung der Lph. 1 und 2 nach HOAI erstellen bzw. bereitstellen. Die für die Erstellung und Bereitstellung der Bestandsunterlagen ggf. anfallenden Kosten sind Bestandteil der Planung der Infrastrukturmaßnahme und werden gemäß 6 erstattet. 3 BESCHREIBUNG DER ZU PLANENDEN EINZELMAßNAHMEN (1) Die beabsichtigte Infrastrukturmaßnahme umfasst im Wesentlichen folgende Einzelmaßnahmen: EIU a) Neubau 2 Außenbahnsteige, Länge 220 m, Höhe 55 cm (ggf. 76 cm) über SO, Bahnsteigbeleuchtung, Wetterschutz, Bahnsteigausstattung und Zuwegung zum vorh. Bahnübergang (BÜ); Umbau vorh. Weichen, Anpassung der Oberleitungsmasten, BÜ Anpassung und Anpassung ggf. Erneuerung Lärmschutzwände; Gemeinde c) P+R Anlagen, ÖPNV Anbindung (1) Das Planungsgebiet ist in dem Übersichtslageplan (Anlage 2.3) darstellt. (2) Die Federführung bei der Planung der Infrastrukturmaßnahme bis zur Lph. 4 nach HOAI und den hiermit verbundenen Abstimmungspflichten liegt im Einvernehmen mit den Vertragspartnern bei der Gemeinde. 4 DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (1) Die Planungsleistungen umfassen die Erstellung der Vorentwurfs- und Entwurfsplanung entsprechend der Lph. 1 bis 4 nach HOAI. Die Durchführung der Planung soll entsprechend der Terminplanung in Anlage 2.4 erfolgen. Diese Rahmenterminplanung gilt auch für alle Prüf- und Genehmigungsläufe der Vertragspartner. (2) Die Gemeinde ist im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Auftraggeber aller Leistungen, insbesondere von Planungsleistungen, die zur Erstellung der Planung der Lph. 1 bis 4 nach HOAI für die in 3 beschriebenen Maßnahmen erforderlich sind, auch wenn sie in dieser Vereinbarung nicht oder nicht abschließend aufgeführt werden. Die Gemeinde stellt sicher, dass die nach Maßgabe dieser Vereinbarung beauftragten Planungsleistungen als Grundlage für die weiteren Planungsschritte vollumfänglich geeignet sind. (3) Die Gemeinde beauftragt im Einvernehmen mit den Vertragspartnern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein insbesondere für die Planung von Eisenbahnbetriebsanlagen qualifiziertes Ingenieurbüro mit der Gesamtplanung der Maßnahmen nach 3 für die Lph. 1 bis 4 nach HOAI auf der Grundlage der Standardleistungsbeschreibungen der DB AG (Anlage 2.2). (4) Die Gemeinde beauftragt im Einvernehmen mit den EIU für erforderliche DBspezifische Fachplanungen (z. B. TGA, Statik, Leit- und Sicherungstechnik, Bau- und Betriebsplanung, Brandschutz) der Maßnahmen nach 3 je nach Zuständigkeit die EIU, die DB Energie GmbH, die DB Systel GmbH, die DB ProjektBau GmbH bzw. für die Planung dieser Eisenbahnbetriebsanlagen qualifizierte Ingenieurbüros auf

5 Seite 5 von 10 Grundlage der zwischen den Vertragspartnern abzustimmenden Leistungsbilder gemäß Standardleistungsbeschreibungen der DB AG für Planungsleistungen (Anlage 2.2). Bei der Auswahl der Fachplaner ist zu beachten, dass nur DB-zugelassene und zertifizierte Fachplaner berücksichtigt werden können. (5) Für die in den Abs. (3) und (4) zu beauftragenden Leistungen werden die Leistungsbilder, die Bieterlisten und die Vertragsgestaltung durch die Gemeinde mit den EIU detailliert abgestimmt und an die EIU übergeben. Unmittelbar nach der erfolgten Beauftragung werden die abgeschlossenen Verträge in Kopie vollständig an die anderen Vertragspartner übergeben. (6) Die Gemeinde räumt den EIU gegenüber den beauftragten Ingenieurbüros alle Rechte ein, die ihnen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben uneingeschränkt ermöglicht. Die Gemeinde hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass dies auf Grund der Planungsverträge möglich ist. (7) Abweichungen von den in 2 genannten Unterlagen bedürfen der Abstimmung zwischen den Vertragspartnern. (8) Die Gemeinde stellt im Zuge der Beauftragung für die Gesamtmaßnahme gemäß Abs. (2) sicher, dass das beauftragte Ingenieurbüro seine Planung mit den EIU und betroffenen Dritten abstimmt. Die Abstimmungsergebnisse, insbesondere erforderliche Zustimmungen, sind zu dokumentieren. (9) Zur Planungssicherheit ist vor Beendigung der Lph. 2 nach HOAI eine Bestandsvermessung durchzuführen. Geodätisches Bezugssystem ist das DB-Referenznetz. Die Dokumentation erfolgt in DB GIS (RiLi 885). (10) Die Ergebnisse der Vorplanung (Lph. 2 nach HOAI) sind den EIU in einer zusammenfassenden Dokumentation (Vorentwurfsheft gemäß Anlage 2.5) zur Prüfung und Zustimmung zu übergeben. Die Übergabe wird mit den Unterschriften des Übergebenden (Gemeinde) und der Übernehmenden (EIU) protokolliert. Die Gemeinde als Auftraggeber der Planungsleistungen sorgt dafür, dass die Stellungnahmen der EIU in der Entwurfsplanung berücksichtigt werden. Nach Freigabe der Vorplanung (nach Genehmigung des Vorentwurfsheftes) erfolgt eventuell die Fortschreibung der Aufgabenstellung durch die EIU. (11) Erst nach Zustimmung der Vertragspartner zum Vorentwurfsheft ist die Planung der Lph. 2 nach HOAI abgeschlossen. (12) Die Gemeinde übergibt das Ergebnis der Entwurfsplanung inklusive aller Fachplanungen (Lph. 3 nach HOAI) den EIU in einer zusammenfassenden Dokumentation (Entwurfsheft gemäß Anlage 2.5) zur Prüfung und Zustimmung. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Prüfergebnisse der EIU berücksichtigt werden. Das aufgrund der Stellungnahmen der EIU überarbeitete Entwurfsheft ist den EIU erneut zur Zustimmung vorzulegen. (13) Erst nach Zustimmung aller Vertragspartner zum Entwurfsheft ist die Planung der Lph. 3 nach HOAI im Sinne dieser Planungsvereinbarung abgeschlossen. (14) Die Gemeinde leitet die Lph. 4 nach HOAI (Genehmigungsplanung) erst nach Vorliegen der wesentlichen Teile der Entwurfsplanung, denen die Vertragspartner zugestimmt haben, ein. (15) Die Gemeinde wird den EIU Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die dem EBA vorzulegen sind, rechtzeitig zur Zustimmung und anschließenden Weiterleitung an das EBA vorlegen. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Prüfergebnisse der EIU berücksichtigt werden. (16) Die EIU stellen die erforderlichen Anträge beim EBA. Die EIU übernehmen jedoch keine Haftung für die Erteilung des Planrechts und weiterer notwendiger Genehmigungen und Freigaben durch das EBA. Ein Ingenieur bzw. Architekt, der vom EBA zugelassen ist und den die EIU gemäß der Verwaltungsvorschrift Bau

6 Seite 6 von 10 entsprechend bevollmächtigt hat, kann mit der Wahrnehmung der Funktion des Bauvorlageberechtigten gemäß Verwaltungsvorschrift Bau betraut werden. (17) Die Lph. 4 nach HOAI endet mit rechtskräftigem Abschluss des Planrechtsverfahrens. Bestandskräftige Auflagen, die das EBA im Planfeststellungsverfahren erteilt, sind in die Ausführungsplanung (Lph. 5 nach HOAI) zu integrieren. (18) Prüfung und Freigabe durch die EIU und / oder von diesen beauftragter Dritter begründen ein Mitverschulden im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (19) Die Gemeinde wird den EIU, soweit deren Anlagen betroffen sind, jeweils für ihre Anlagen das unwiderrufliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzte Nutzungsrecht an diesen Planungsleistungen und an sämtlichen Arbeitsergebnissen der jeweiligen Ingenieurbüros übertragen. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass dies aufgrund der Ingenieurverträge möglich ist. 5 KOSTEN DER EIU (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, den gesamten im Zusammenhang mit der Planung der Infrastrukturmaßnahme entstehenden Aufwand zu erstatten. Dies betrifft insbesondere Kosten und Gebühren, die die EIU Dritten gegenüber zu zahlen verpflichtet sind, z. B. EBA-Gebühren, Kosten der Eigenleistungen der EIU für die von ihr im Rahmen ihrer Vorhabenträgerschaft und Anlagenverantwortung wahrzunehmenden Aufgaben einschließlich der Kosten für Prüfungen und Genehmigungen, insbesondere nach VV Bau / VV Bau STE durch die EIU. Dritte in diesem Sinne sind auch die DB Energie GmbH und die übrigen mit den EIU im Sinne von 15 AktG verbundenen Unternehmen. (2) Die Eigenleistungen der DB Netz AG nach vorstehendem Absatz 1 werden auf Basis eines Stundensatzes nach dem Umfang der ausgeführten Leistungen abgerechnet. Für die entstehenden Aufwendungen aus der fachlichen Begleitung der Planungsleistungen werden Stundenverrechnungssätze (Netto) wie folgt vereinbart: DB Netz AG xx,00 Konzernunternehmen (z. Zeit) DB ProjektBau GmbH xx,00 DB Services GmbH Ingenieur xx,00 Techniker xx,00 Die im vorstehenden Satz 2 genannten Preise beziehen sich auf das Basisjahr Werden Leistungen in den Folgejahren erbracht, so beträgt die Preissteigerung pro Jahr 2% bezogen auf die o. g. Stundensätze. Folgende Summe in Höhe von xxx TEUR (Netto-Betrag geschätzt) zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer wird für die Planungsbegleitung voraussichtlich anfallen. Sobald erkennbar ist, dass darüber hinausgehende Mittel erforderlich werden, werden diese der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt und eine Abstimmung herbeigeführt. Die entstandenen Kosten werden monatlich unter Angabe der Tätigkeit, des Stundenaufwandes und des Datums an die Gemeinde nachgewiesen (Anlage 2.6 Nachweis der Eigenleistungen).

7 Seite 7 von 10 DB Netz AG wird nicht öfter als 1 x monatlich eine Rechnung über die erbrachten Leistungen stellen. Die Gemeinde wird diese innerhalb von 30 Kalendertagen prüfen und den berechtigten Zahlbetrag anweisen. (3) Für die Vergütung von Eigenleistungen der DB Station&Service AG nach vorstehendem Absatz 1 gewährt die Gemeinde einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5 % der Baukosten in Höhe von voraussichtlich xx TEUR zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Die endgültigen Baukosten der Infrastrukturmaßnahme teilt die Gemeinde durch Überlassung einer Kopie des erstellten Schlussverwendungsnachweises mit. Diese Mitteilung ist Grundlage für die Ermittlung und Abrechnung der pauschalen Vergütung der DB Station&Service nach diesem Abs. 3. (4) Die Eigenleistungen für den Technischen Bau Qualitätsbeauftragten (TBQ) werden auf Basis eines Stundensatzes nach dem Umfang der ausgeführten Leistungen abgerechnet. Für die entstehenden Aufwendungen aus der fachlichen Begleitung der Planungsleistungen werden Stundenverrechnungssätze (Netto) wie folgt vereinbart: TBQ 90,00 Die im vorstehenden Satz 2 genannten Preise beziehen sich auf das Basisjahr Werden Leistungen in den Folgejahren erbracht, so beträgt die Preissteigerung pro Jahr 2% bezogen auf die o. g. Stundensätze. Folgende Summe in Höhe von 9.000,00 EUR netto wird für die Planungsbegleitung voraussichtlich anfallen (Betrag geschätzt). Sobald erkennbar ist, dass darüber hinausgehende Mittel erforderlich werden, werden diese der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt und eine Abstimmung herbeigeführt. Die entstandenen Kosten werden monatlich unter Angabe der Tätigkeit, des Stundenaufwandes und des Datums an die Gemeinde nachgewiesen (Anlage 2.6 TBQ Nachweis der Eigenleistungen). Der TBQ wird nicht öfter als 1 x monatlich eine Rechnung über die erbrachten Leistungen stellen. Die Gemeinde wird diese innerhalb von 30 Kalendertagen prüfen und den berechtigten Zahlbetrag anweisen. (5) Die Verpflichtungen nach diesem 5 bestehen auch im Falle eines Abbruchs der Infrastrukturmaßnahme. In diesem Fall sind den EIU insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die trotz Kündigung von Verträgen mit den Auftragnehmern infolge fortbestehender Vergütungsansprüche gemäß 649 BGB bestehen. 6 KOSTENERSTATTUNG FÜR DIE PLANUNG (1) Die Gemeinde trägt als Auftraggeber die Kosten der Planung. (2) Zu den Planungskosten zählen alle im Zusammenhang mit der Durchführung der Planung nach Maßgabe der 4 und 5 entstehenden Kosten, insbesondere:

8 Seite 8 von 10 a) Vergütung des gemäß 4 Abs. (3) beauftragten Ingenieurbüros für die Planung der Gesamtmaßnahmen gemäß 3 Abs. (1) einschließlich der Erstellung der Vor-/Entwurfsplanung bis einschließlich Lph. 4 nach HOAI; b) Vergütung der gemäß 4 Abs. (4) beauftragten Fachplaner, der DB-Fachdienste der EIU bis einschließlich Lph. 4 nach HOAI; c) sonstige Planungs- und Verwaltungskosten, wie z.b. Prüf- und Genehmigungskosten (EBA, EBC), Vermessung, Gutachten und Prüfgebühren für Prüfingenieure etc. im Rahmen dieser Planungsvereinbarung; d) Kosten der EIU im Rahmen ihrer Vorhabenträgerschaft und Anlagenverantwortung. e) Kosten für die gemäß 2 Abs. 4 durch die EIU zu erstellenden bzw. bereitzustellenden Bestandsunterlagen. 7 DEFINIERTE ANSPRECHPARTNER ZWISCHEN GEMEINDE UND DEN EIU FÜR DIE VERTRAGSABWICKLUNG Als Ansprechpartner benennen die Parteien: Gemeinde und DB Station&Service AG xxxx Tel. Mail: xxxx Tel. Mail: Infrastrukturkoordinator xxxx Tel. Mail: DB Netz AG Federführung Infrastrukturkoordinator xxxx Tel. Mail: 8 VORBEHALT Die Planbegleitungsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Genehmigungen der zuständigen Beschluss- und Aufsichtsorgane der Vertragspartner vorliegen. Diese Vertragspartner verpflichten sich, die Entscheidungen dieser Organe zeitgerecht herbeizuführen und den Entfall des Vorbehalts den jeweils anderen Vertragspartnern schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

9 Seite 9 von 10 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Die Vertragspartner sind sich einig, dass mit der vorliegenden Planbegleitungsvereinbarung noch keine abschließende Entscheidung über die Realisierung der in 3 dieser Planbegleitungsvereinbarung genannten Infrastrukturmaßnahme getroffen ist. (2) Die EIU werden ihre Zustimmung zur Realisierung der Infrastrukturmaßnahme nach 3 dieser Planbegleitungsvereinbarung nur erteilen, wenn die Wirtschaftlichkeit der Infrastrukturmaßnahme für die EIU sichergestellt ist. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Planbegleitungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Planbegleitungsvereinbarung im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, in einem solchen Fall die Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Planbegleitungsvereinbarung. (4) Die EIU sind mit Zustimmung der anderen Vertragspartner berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dieser Planbegleitungsvereinbarung insgesamt oder teilweise auf verbundene Unternehmen im Sinne des 15 ff. Aktiengesetz zu übertragen. Einer Zustimmung bedarf es nicht im Falle von Umstrukturierungen innerhalb des DB- Konzerns. (5) Diese Planbegleitungsvereinbarung wird für jeden Vertragspartner einmal ausgefertigt. (6) Die Vertragspartner stimmen ihre schriftlichen Aussagen und Stellungnahmen zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich der Planungen für die Verkehrsstation Jaderburg miteinander ab. (7) Änderungen und Ergänzungen zu dieser Planbegleitungsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. und Telefax wahren das Schriftformerfordernis nicht. 10 ANLAGEN Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung: Anlage 2.1 Anlage 2.2 Anlage 2.3 Anlage 2.4 Anlage 2.5 Anlage 2.6 Anlage 2.7 Maßnahmenbeschreibung EIU Standardleistungsbeschreibungen der DB AG für die Lph. 1 bis 4 nach HOAI Übersichtslageplan Rahmenterminplanung Ablagestruktur Vorentwurfs- / Entwurfsplanung Muster EIU Nachweis der Eigenleistungen Quality Gate Abschluss Vorplanung / Entwurfs- und Genehmigungsplanung

10 Seite 10 von 10 Für die Gemeinde Jade, den 2014 Jade, den (xxxxxxx) (xxxxx) DB Station&Service AG Regionalbereich Nord Hamburg, den 2014 Hamburg, den (Andrea Gebbeken) (Peter Horwitz) DB Netz AG Regionalbereich Nord Hannover, den 2014 Bremen, den (Thorsten Schmacker) (Manuel Almanzor)

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