unzulässige Beschwerde, fehlender Antrag, ungenügende Beschwerdebegründung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "unzulässige Beschwerde, fehlender Antrag, ungenügende Beschwerdebegründung"

Transkript

1 VGH München, Beschluss v CS Titel: Normenketten: 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO 80 Abs. 5 VwGO 80 (Abs. 5) VwGO 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV Orientierungsatz: Unzulässige Beschwerde; fehlender Antrag; ungenügende Beschwerdebegründung Schlagworte: unzulässige Beschwerde, fehlender Antrag, ungenügende Beschwerdebegründung Tenor I.Die Beschwerde wird verworfen. II.Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. September auch für das Verfahren im ersten Rechtszug auf jeweils 5.000,-- festgesetzt. Gründe I. 1 Dem am 16. November 1971 geborenen Antragsteller entzog zuletzt das Amtsgericht Deggendorf durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 25. April 2008 die Fahrerlaubnis, da er am 14. Februar 2008 gegen 3.05 Uhr ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholkonsums (eine ihm am Tattag um 5.30 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 auf) fahruntüchtig war. Zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kam es nach Aktenlage nicht. 2 Am 30. März 2009 stellte die Landespolizei fest, dass der Antragsteller einen ihm am 17. März 2009 ausgestellten tschechischen Führerschein besaß. Nach Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 4. Mai 2009 hat ihm das Stadtamt Most am 7. April 2009 einen Führerschein der Klassen A18, A21 und B ausgestellt. Der Antragsteller habe in der Zeit vom 6. Februar 2009 bis 19. Februar 2016 "vorübergehenden Aufenthalt in der Tschechischen Republik" gehabt. 3 Durch Bescheid vom 2. Juli 2009 stellte das Landratsamt Regen fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, von der ihm am 7. April 2009 erteilten tschechischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und gab ihm auf, den ihm am 7. April 2009 ausgestellten Führerschein der Klassen A18, A21 und B unverzüglich, spätestens fünf Tage nach der Zustellung des Bescheids, beim Landratsamt zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Diese

2 Regelungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Vorlagepflicht wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht. 4 Über die hiergegen am 10. Juli 2009 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobene Anfechtungsklage wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden. 5 Am 10. Juli 2009 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht außerdem, "die aufschiebende Wirkung des Bescheides vom gemäß 80 (Abs. 5) VwGO herzustellen". Das Verwaltungsgericht legte dieses Begehren dahingehend aus, dass die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 wiederhergestellt werden solle, und lehnte diesen Antrag durch Beschluss vom 17. September 2009 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen des 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und des 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV kumulativ erfüllt. Es bestünden deshalb keine Zweifel, dass die sich hieraus ergebende Rechtsfolge (Ungültigkeit der EU- Fahrerlaubnis im Inland) im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehe. 6 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 24. September 2009 Beschwerde eingelegt. Wegen der Begründung dieses Rechtsmittels wird auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2009 verwiesen. 7 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zu verwerfen, da der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und er sich in der Beschwerdebegründung nicht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt habe. 8 Wegen der Replik des Antragstellers auf die Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. November 2009, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen. II. 9 Die Beschwerde war gemäß 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen, da sie unzulässig ist. 10 Der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels steht es allerdings nicht entgegen, dass es der Antragsteller unter Verstoß gegen 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unterlassen hat, im Beschwerdeverfahren einen bestimmten Antrag zu stellen. Denn es kann kein Zweifel daran bestehen, dass er die Aufhebung des Beschlusses vom 17. September 2009 und die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 erhobenen Anfechtungsklage erstrebt. Der im ersten Rechtszug gestellte Antrag bringt dieses Rechtsschutzbegehren trotz der Angabe eines unzutreffenden Erlassdatums des verfahrensgegenständlichen Bescheids hinreichend klar zum Ausdruck; Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz ein hiervon abweichendes Anliegen verfolgt, fehlen. Steht das Rechtsschutzziel des Rechtsmittelführers aber außer Frage, ist das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags unschädlich (BVerwG vom BVerwGE 12, 189/190; OVG Bbg vom Az. 4 B 206/04, Juris, RdNr. 1). 11

3 Die Beschwerde ist jedoch deshalb unzulässig, weil die Beschwerdebegründung den sich aus 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen auch unter Berücksichtigung des Gebots, dass der Umfang der Darlegungslast nicht überspannt werden darf, nicht genügt. Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt nur vor, wenn sich aus den fristgerecht vorgetragenen Gesichtspunkten die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses ergibt (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 41 zu 146; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, RdNr. 22 zu 146). Ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss der Beschwerdeführer aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb die hierfür gegebene Begründung aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Das setzt voraus, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst (Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 77 zu 146). An der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es, wenn nur pauschale, formelhafte Rügen vorgebracht werden (OVG SH vom , NJW 2003, 158; Guckelberger, a.a.o., RdNr. 78 zu 146). Vielmehr müssen ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (VGH BW vom NVwZ 2002, 1388/1389). 12 Die Beschwerdebegründungsschrift vom 20. Oktober 2009 beginnt mit folgendem Satz: 13 "Die Berufung des Gerichts wonach gemäß 28 (4) der FeV der feststellende Bescheid der Beklagten seit dem nur noch deklaratorische Bedeutung habe, es also keinerlei Untersagung der Nutzung mehr bedürfe, nachdem davon ausgegangen wird, dass der Klage in Deutschland keine Fahrberechtigung erlangt hat, ist europarechtswidrig." 14 Diese - schon sprachlich schwer verständlichen - Ausführungen gehen insoweit ins Leere, als sich das Verwaltungsgericht an keiner Stelle des angefochtenen Beschlusses mit der Frage befasst hat, ob es mit europäischem Recht vereinbar ist, wenn ein EU-Mitgliedstaat - wie z.b. die Bundesrepublik Deutschland - von der europarechtlich in gewissem Umfang bestehenden Befugnis, ausländische EU-Fahrerlaubnisse für im Inland ungültig zu erklären, durch Rechtsnorm Gebrauch macht, und die öffentliche Verwaltung dieses Mitgliedstaates - wie gegenüber dem Antragsteller geschehen - diese Rechtsfolge im Einzelfall mit deklaratorischer Wirkung feststellt Abs. 4 Satz 3 VwGO hindert einen Beschwerdeführer allerdings nicht, zu behaupten, die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts könne aus anderen als den vom Verwaltungsgericht erörterten Gründen keinen Bestand haben. Um die vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen Ausführungen unter diesem Blickwinkel als beachtlich ansehen zu können, hätte der Antragsteller jedoch, um dem gesetzlichen Begründungsgebot Rechnung zu tragen, aufzeigen müssen, warum die sich aus 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage europarechtswidrig ist. Das ist nicht geschehen. 16 Soweit der Antragsteller im Anschluss an den vorstehend wiedergegebenen, einleitenden Passus der Beschwerdebegründung ausführt, das Verwaltungsgericht Regensburg habe mit Beschluss vom 3. Juli 2009 (Az. RN 5 S ) "den angeordneten Sofortvollzug für einen nach dem 19. Januar 2009 in der Slowakei ausgestellten EU-Führerschein" aufgehoben, ergibt sich aus dieser Darstellung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht. Sieht man davon ab, dass das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 3. Juli 2009 (a.a.o.) die sofortige Vollziehbarkeit des dort verfahrensgegenständlichen Bescheids nicht aufgehoben, sondern die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet hat, so folgt aus der Tatsache, dass in einem anderen Rechtsstreit eine

4 derartige Entscheidung ergangen ist, nicht, dass der Beschluss vom 17. September 2009 in Widerspruch zu geltendem Recht steht. Das hätte der Antragsteller nur dann in einer den Erfordernissen des 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan, wenn er aufgezeigt hätte, 17 a) von welchen rechtlichen Erwägungen das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 3. Juli 2009 (a.a.o.) ausgegangen ist; 18 b) dass nur der vom Verwaltungsgericht in jener Entscheidung eingenommene Rechtsstandpunkt zutrifft, und 19 c) der Sachverhalt des hier zu beurteilenden Falles mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, die dem Beschluss vom 3. Juli 2009 (a.a.o.) zugrunde lagen. 20 Nur unter diesen drei Voraussetzungen wäre schlüssig dargelegt, warum der vorliegende Rechtsstreit ebenso wie das Verfahren hätte entschieden werden müssen, das mit dem Beschluss vom 3. Juli 2009 (a.a.o.) endete. 21 Auch der sich in der Beschwerdebegründung anschließende Hinweis, das Verwaltungsgericht habe im Beschluss vom 3. Juli 2009 (a.a.o.) "die Position der grundsätzlichen Fahrberechtigung für einen nach dem ausgestellten EU-Führerschein in Deutschland" eingenommen, zeigt nicht die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass ausländische EU-Fahrerlaubnisse grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom über den Führerschein, ABl L 237 vom , S. 1; Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Führerschein, ABl L 403 vom , S. 18; 28 Abs. 1 Satz 1 FeV). Da sich der Antragsgegner darauf beruft, es liege einer jener Ausnahmefälle vor, in denen der Grundsatz der unionsweiten Gültigkeit von EU- Fahrerlaubnissen eine Durchbrechung erfahren kann, hätte der Antragsteller, um seiner Begründungsobliegenheit gerecht zu werden, aufzeigen müssen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Einschlägigkeit einer oder mehrerer derartiger Ausnahmen ausging. 22 Soweit der Antragsteller zu diesem Zweck auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Blutalkohol Bd. 46 [2009], S. 408) verweist, erschöpft sich die Beschwerdebegründung zu wesentlichen Teilen darin, den Inhalt jener Entscheidung zu referieren, ohne konkret aufzuzeigen, warum der angefochtene Beschluss dazu in Widerspruch steht. Wenn im weiteren Fortgang der Beschwerdebegründung behauptet wird, der Antragsgegner habe von der Behörde, die den tschechischen Führerschein ausgestellt habe, keine Informationen über die Umstände der Fahrerlaubniserteilung eingeholt, käme diesem Vorbringen nur dann rechtliche Beachtlichkeit zu, wenn der Antragsteller aufgezeigt hätte, dass der Antragsgegner hierzu verpflichtet war bzw. er nur solche Informationen berücksichtigen durfte, die unmittelbar von der Stelle stammen, die dem Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt hat. Das hat der Antragsteller nicht nur nicht getan; er gab in der Beschwerdebegründung den Inhalt des Beschlusses vom 9. Juli 2009 (a.a.o.) im Gegenteil zutreffend dahingehend wieder, dass Informationen, die ggf. zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigen, vom "Ausstellermitgliedstaat" stammen müssen. Angesichts dieser Formulierung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH vom , a.a.o., RdNrn. 51, 59 und 61) hätte es näherer Darlegungen bedurft, um

5 aufzuzeigen, dass einschlägige Informationen von einer ganz bestimmten Behörde des Ausstellerstaates erteilt worden sein müssen, damit sie fahrerlaubnisrechtlich beachtlich sind. 23 Wenn der Antragsteller die Darstellung als "streitig" bezeichnet, der Antragsgegner habe am 4. Mai 2009 eine vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Information erhalten, wonach er im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins erst zwei Monate in Tschechien gewohnt habe, so hätte er, um der sich aus 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Begründungslast zu genügen, erläutern müssen, warum das Verwaltungsgericht aus der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 4. Mai 2009 entweder unter tatsächlichem oder unter rechtlichem Blickwinkel zu Unrecht Schlüsse zu seinen Ungunsten gezogen hat. Denn aus der bloßen Einlassung, eine tatsächliche Gegebenheit sei "streitig", folgt noch nicht, dass eine gerichtliche Entscheidung, die diese Gegebenheit zu Ungunsten des Rechtsmittelführers berücksichtigt hat, unrichtig ist; Aufgabe der Gerichte ist es gerade, auch zwischen den Beteiligten umstrittene Sachverhalte zu würdigen. 24 Auch die Rechtsbehauptung, nur die ausstellende Behörde könne ein Widerrufsverfahren mit dem Ziel des nachträglichen Einzugs eines Führerscheins einleiten, wenn er rechtswidrig erteilt worden sei, hat der Antragsteller apodiktisch aufgestellt, ohne - wie das nach 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten gewesen wäre - anzugeben, aus welchen Rechtsvorschriften oder ungeschriebenen (ggf. richterrechtlich entwickelten) Grundsätzen er diese Auffassung herleitet. 25 Wenn in der Beschwerdebegründungsschrift Nachforschungen, die der Antragsgegner angeblich über vom Antragsteller in Tschechien absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen eingeleitet habe, ausdrücklich "als für die Aufhebung des Sofortvollzugs nicht entscheidend" bezeichnet werden, so hat der Antragsteller damit selbst zum Ausdruck gebracht, dass er diesen Teil seiner Ausführungen als unbehelflich ansieht. 26 Das Vorbringen im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. November 2009 hat bei der Prüfung der Frage, ob eine formgerechte Beschwerdebegründung vorliegt, außer Betracht zu bleiben, da dieses Schreiben dem Verwaltungsgerichtshof erst nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ( 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zuging. Der Beschluss vom 17. September 2009 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich der Angaben, die er auf dem diesem Beschluss beigefügten Empfangsbekenntnis und auf der vom Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 erbetenen Empfängererklärung gemacht hat, am 2. Oktober 2009 zugestellt. Zwar kann diese Darstellung nicht zutreffen, da der Bevollmächtigte des Antragstellers bereits mit Fernkopie vom 24. September 2009 gegen den Beschluss vom 17. September 2009 Beschwerde erhoben hat. Legt man der Fristberechnung gleichwohl das auf der Empfängererklärung angegebene und auf dem Empfangsbekenntnis nachträglich angebrachte (zudem handschriftlich korrigierte) Zustelldatum zugrunde, so endete die Beschwerdebegründungsfrist am 2. November Im Übrigen erschöpft sich der Inhalt der Zuschrift vom 18. November 2009 im Wesentlichen in einer Wiederholung der - ihrerseits ungenügenden - Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 20. Oktober Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass die Beschwerde auch dann ohne Erfolg bleiben müsste, wenn dieses Rechtsmittel ausreichend begründet worden wäre. Denn Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet den sog. "Aufnahmestaat" dazu, die Gültigkeit einer ausländischen EU- Fahrerlaubnis abzulehnen, die ein anderer Mitgliedstaat einer Person ausgestellt hat, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates eine frühere Fahrerlaubnis entzogen wurde (vgl. BayVGH vom NZV 2010, 48; vom DAR 2010, 103). Diese Verpflichtung besteht gemäß Art. 18 Satz 2 der Richtlinie

6 2006/126/EG seit dem 19. Januar Da dem Antragsteller am 25. April 2008 in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde und er die tschechische Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009 erworben hat, erweisen sich der verfahrensgegenständliche Bescheid und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts schon aus diesem Grund als rechtmäßig. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.v.m. 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der genaue Umfang der Berechtigung, die sich aus einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse "A21" ergibt, ist dem Gericht nicht feststellbar, da eine solche Klasse weder in Art. 4 der Richtlinie 2006/126/EG noch - in Bezug auf die Tschechische Republik - in der Entscheidung der Kommission vom 25. August 2008 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl L 270 vom , S. 31/37) erwähnt wird. Da nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. ii der Richtlinie 2006/126/EG ein Mindestalter von 21 Jahren dann erforderlich ist, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse A die Befugnis zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Leistung von mehr als 15 kw einschließt, geht das Gericht für Zwecke des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass durch den auf dem tschechischen Führerschein angebrachten Vermerk, der Antragsteller habe eine Fahrerlaubnis der Klasse A21 inne, der Besitz der sich aus Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. ii der Richtlinie 2006/126/EG ergebenden Berechtigung zum Ausdruck gebracht werden soll. Da eine solche Fahrerlaubnis der Klasse A das Führen dreirädriger Kraftfahrzeuge mit unbegrenzter Motorleistung erlaubt, und solche Gefährte üblicherweise ähnlichen Zwecken wie stark motorisierte Krafträder dienen, erscheint es angemessen, den Wert des Streitgegenstandes in einem Hauptsacheverfahren gemäß der Empfehlung in Abschnitt II.46.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit dem Auffangwert nach 52 Abs. 2 GKG zu veranschlagen. Der gleiche Betrag ist nach Abschnitt II.46.3 des Streitwertkatalogs in Klageverfahren anzusetzen, in denen über Fahrerlaubnisse der Klasse B zu befinden ist. Der sich für die Hauptsache so errechnende Betrag von ,-- ist gemäß der Empfehlung in Abschnitt II.1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren, da ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes inmitten steht. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwertansatz der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus 63 Abs. 3 GKG. 29 Beck Ertl Senftl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung

Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung VGH München, Beschluss v. 09.03.2017 11 CS 17.315 Titel: Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung

Mehr

Orientierungssätze: Hinweis:

Orientierungssätze: Hinweis: Orientierungssätze: Der seit 19.01.2009 anwendbare Art. 11 Abs. 4 S. 2 RL 2006/126/EG gebietet die strikte Ablehnung der Gültigkeit einer nach dem 18.01.2009 erworbenen ausländischen EU- Fahrerlaubnis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 222/10 1 L 197/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

2 E 338/09 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 E 338/09 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, M, K bevollmächtigt: Rechtsanwalt Boris Pfaff, Hauptstr.74, 36433 Langenfeld - Antragsteller - gegen den Landkreis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 305/16 2 L 843/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinischpsychologischen

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinischpsychologischen VG München, Beschluss v. 10.11.2015 M 6b S 15.2813 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinischpsychologischen Fahreignungsgutachtens Normenketten: FeV 11 VIII,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 45.15 VGH 11 B 14.654 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 177/12 2 L 47/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 16/15 4 L 72/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis

Mehr

1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. VG Augsburg, Beschluss v. 01.03.2016 Au 3 S 16.138 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Normenketten: VwGO 80 V FEV 48 IV, Nr. 1, X Schlagworte: einstweiliger Rechtsschutz, Erlaubnis,

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 30.12 OVG 16 A 2527/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

eu-fuehrerschein-forum.de

eu-fuehrerschein-forum.de Az. RN 5 S 09.1031 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache ***** ***** bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ***** - Antragsteller - gegen Freistaat Bayern vertreten durch

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 40/16 4 L 1266/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Kanzlei -

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 159/08 3 L 70/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

Verweigerung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses

Verweigerung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses Verweigerung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses Ausgabe Mai 2018 Im Newsletter Februar 2018 haben wir erläutert, dass die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses nur unter engen Voraussetzungen

Mehr

Fahrerlaubnisentzug - Verwertbarkeit von Angaben über die Einnahme von Cannabis gegenüber der Polizei

Fahrerlaubnisentzug - Verwertbarkeit von Angaben über die Einnahme von Cannabis gegenüber der Polizei VG München, Beschluss v. 01.07.2016 M 6 S 16.2624 Titel: Fahrerlaubnisentzug - Verwertbarkeit von Angaben über die Einnahme von Cannabis gegenüber der Polizei Normenketten: StVG 3 Abs. 1 FeV 11 Abs. 7,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 21.14 OVG 16 A 1292/10 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 65/10 2 L 8/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 245/17 6 L 641/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Titel: Eintragung eines Sperrvermerks auf einem ausländischen Führerschein nach vorangegangener Aberkennung

Titel: Eintragung eines Sperrvermerks auf einem ausländischen Führerschein nach vorangegangener Aberkennung VG München, Beschluss v. 01.08.2016 M 26 S 16.1997 Titel: Eintragung eines Sperrvermerks auf einem ausländischen Führerschein nach vorangegangener Aberkennung Normenketten: StVG 3 Abs. 2 S. 2 FeV 47 Abs.

Mehr

7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.

7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11. RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 7 B 10729/11.OVG Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.OVG Entscheidungsart Beschluss Datum 04.08.2011 veröffentlicht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische

Mehr

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Rauchverbot in Gaststätten gilt grundsätzlich auch für Rauchervereine. Es greift im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft nicht ein. 2. Reine Vereinstreffen eines Rauchervereins

Mehr

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen: VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße

Mehr

2 E 350/10 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 E 350/10 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, K, O bevollmächtigt: Rechtsanwalt Marco Schütz, Lindenstr.22, 99894 Friedrichroda - Antragsteller - gegen den Landkreis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 55/08 2 N 2/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Vollstreckungsgläubiger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung

Mehr

Dem am... geborenen Antragsteller wurde am 12. Mai 2006 die Fahrerlaubnis der Klassen A und B neu erteilt.

Dem am... geborenen Antragsteller wurde am 12. Mai 2006 die Fahrerlaubnis der Klassen A und B neu erteilt. VG Ansbach, Beschluss v. 05.01.2012 AN 10 S 11.02219 Titel: Normenketten: FeV 28 IV S. 1 Nr. 3, S. 3 StVG 29 Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 II, IV Richtlinie 2006/126/EG Art. 11 IV 2, 13 II Art. 11 Abs.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Beurlaubte Studenten werden zur Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen, bei der Schwundquotenberechnung und bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern grundsätzlich

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VG 3 M 12/12 In dem verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren der Frau A., A-Straße, A-Stadt, Vollstreckungsgläubigerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 316/12 2 K 1398/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht,

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v ZB

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v ZB VGH München, Beschluss v. 03.09.2015 11 ZB 14.659 Titel: VGH München: FeV, Führerschein, Neuerteilung, Regensburg, Umtausch, Aufbauseminar, Schlüsselzahl, Fahrerlaubnisbehörde, Landesanwaltschaft, Rechtsquelle,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 48.14 VGH 11 BV 13.1080 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 60.07 VGH 11 S 1035/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht

Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht Sachgebiet: Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 2 Satz 1 Titelzeile: Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht Stichworte: Berufung;

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom , 5 ME 52/14

OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom , 5 ME 52/14 Vorrang des Verfalls von Wertersatz; Herausgabe von Bestechungsgeldern OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 01.07.2014, 5 ME 52/14 42 Abs 2 BeamtStG, 73 Abs 1 S 2 StGB Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Die europarechtliche Berechtigung, eine Fahrerlaubnis einer Aufbauklasse (vorliegend BE, C) nicht anerkennen zu müssen, wenn die notwendige Vorbesitzklasse (B) unter Verstoß gegen das

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins der Klasse A aufgrund eines gefälschten b... Führerscheins;

Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins der Klasse A aufgrund eines gefälschten b... Führerscheins; VG München, Urteil v. 23.01.2013 6b K 12.3172 Titel: Normenketten: 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 96.11 VGH 16b D 10.2447 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Schlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung, Einnahme, Kokain, späteres Bestreiten, Angabe, Verweis, angebliches Missverständnis

Schlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung, Einnahme, Kokain, späteres Bestreiten, Angabe, Verweis, angebliches Missverständnis VG München, Beschluss v. 17.12.2015 M 6a S 15.4195 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis Normenketten: StVG 3 I FeV 46 I Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1 Schlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 26.08 VGH 14 B 06.1022 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Orientierungssatz: Hinweis:

Orientierungssatz: Hinweis: Orientierungssatz: Der Gymnasialschulordnung lässt sich nicht entnehmen, dass ein ärztliches Zeugnis als ausreichende Entschuldigung für die Nichtteilnahme an einem angekündigten Leistungsnachweis unverzüglich

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.05.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beendigung einer Aussetzung 94 VwGO analog Beendigung

Mehr

Recht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen

Recht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen Sachgebiet: Recht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: StVO

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland VGH München, Beschluss v. 22.05.2017 11 CE 17.718 Titel: Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 S. 3, 123 Abs. 5, 146 Abs. 4 S. 1,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 2.13 VGH 1 A 161/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem - Fehlende Ermahnung

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem - Fehlende Ermahnung VG München, Beschluss v. 03.02.2017 M 6 S 16.5078 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem - Fehlende Ermahnung Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 Leitsatz:

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 N 1075/97 Beschluß In dem Normenkontrollverfahren, erhoben für Herrn K, P, A durch: Rechtsanwalt Stephan Voigt, Friedrich-Ebert-Ring 27, 97072 Würzburg Antragsteller

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

Orientierungssatz: Hinweis:

Orientierungssatz: Hinweis: Orientierungssatz: Wenn eine ungarische Fahrerlaubnisbehörde einen totalgefälschten Führerschein eines Drittlandes in einen ungarischen Führerschein umtauscht, dann wird demjenigen, auf den der totalgefälschte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 10 V 07.01038 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach In der Verwaltungsstreitsache Freistaat Bayern vertreten durch Landratsamt, Az.: - Antragsteller - g e g e n - Antragsgegner - Rechts der Fahrerlaubnisse

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis

Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis VG München, Beschluss v. 12.05.2016 M 6 S 16.1824 Titel: Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis Normenketten: StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. VwGO 80 Abs. 5 S. 1 Leitsätze: Eine Punktereduzierung durch

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Beschluss

Sozialgericht Dortmund. Beschluss Sozialgericht Dortmund Az.: S 23 AS 1539/13 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes XXX XXX, XXX XXX XXX, XXX XXX Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulte-Bräucker,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 D 9/16 4 K 2499/14 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 227/09 11 K 2363/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen den

Mehr

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge VGH München, Beschluss v. 09.08.2016 11 ZB 16.880 Titel: Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge Normenketten: FeV 3 Abs. 1, Abs. 2, 13 S. 1 Nr. 2 BayVwVfG Art. 37 Abs. 1 Leitsätze: 1 Ein

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 196/09 6 K 479/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Bautzen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 45/11 3 L 526/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltssozietät - Antragsteller - - Beschwerdegegner

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 195/14 6 K 84/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR i. L. Objekt - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 84/11 5 L 69/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat

Mehr

Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Teilnahme an der MPU - Befundbericht über Gamma-GT Wert nicht ausreichend

Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Teilnahme an der MPU - Befundbericht über Gamma-GT Wert nicht ausreichend VG München, Beschluss v. 27.11.2015 M 6b S 15.3462 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Teilnahme an der MPU - Befundbericht über Gamma-GT Wert nicht ausreichend Normenketten: FeV 11 VIII 1, 13

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008 Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 153/15 2 L 219/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Keine analoge Anwendung von 4 Abs. 5 S. 7 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis

Keine analoge Anwendung von 4 Abs. 5 S. 7 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis VGH München, Beschluss v. 06.10.2017 11 CS 17.1144 Titel: Keine analoge Anwendung von 4 Abs. 5 S. 7 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis Normenkette: StVG 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 5 bis 7, 28 Abs.

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs.

Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs. Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: nein Rechtsquelle/n: Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 5 und

Mehr