Handelsregisteranmeldung durch Bevollmächtigten; Grenzen einer Generalvollmacht im GmbH-Recht
|
|
- Leon Kraus
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w459_11 letzte Aktualisierung: OLG Frankfurt a. M., W 459/11 HGB 12; BGB 167, 182; GmbHG 2, 78 Handelsregisteranmeldung durch Bevollmächtigten; Grenzen einer Generalvollmacht im GmbH-Recht 1. Bei der Genehmigung einer Vollmacht zur Anmeldung im Handelsregisterverfahren, die nicht durch das eigentliche Vertretungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern durch einen Dritten in der gesetzlich erforderlichen Form des 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 HGB erteilt worden ist, ist ebenfalls dieses gesetzliche Formerfordernis zu beachten. 2. Grundlage der Vertretung eines Geschäftsführers bei der Handelsregisteranmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann eine dem Bevollmächtigten erteilte Generalvollmacht nicht sein, soweit diese dem Bevollmächtigten eine organgleiche Vertretungsmacht verschaffen soll.
2 2 Gründe I. Die Beschwerdeführerin ist derzeit im Handelsregister B des Amtsgerichts O1 unter HRB eingetragen. Als einziger und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist A1 eingetragen. Die letzte zum Registerordner genommene Gesellschafterliste zum (Bl. 15 des Sonderbandes) weist A1 mit einer Stammeinlage von Euro ,00 und A2 mit einer Stammeinlage von Euro 5.000,00 als Gesellschafter der Beschwerdeführerin aus. Mit elektronischer Anmeldung vom hatte eine Frau B1 mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars Nr. /2010 vom (Bl. 30 der Registerakte) die Sitzverlegung der Beschwerdeführerin nach O2 (Registergerichtsbezirk O1) und deren neue inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Ausweislich der Anmeldung hatte Frau B1 dabei unter Bezugnahme auf die ihr erteilte Genehmigung zur Satzungsänderung zu Urkunde Nr. /2010 des verfahrensbevollmächtigten Notars für Herrn A1, handelnd in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, gehandelt. Zur Urkunde Nr. /2010 vom des verfahrensbevollmächtigten Notars (Bl. 41 der Registerakte) hatte Frau B1 erklärt, sie handele nicht im eigenen Namen, sondern für A1 in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin sowie für Herrn A2 und halte eine Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin in Vertretung des gesamten Stammkapitals ab. Dabei hatte sie dann die Sitzverlegung der Beschwerdeführerin, deren Sitz zuvor in O3 gewesen ist, nach O2 beschlossen. Weiterhin hatte Frau B1 in den beiden zuvor angeführten notariellen Urkunden jeweils unter anderem Frau C1 folgende Vollmacht erteilt: Für weitere Erklärungen jeglicher vertretbarer Art einschließlich Satzungsänderung und Kapitalerhöhung werden bevollmächtigt Diese Vollmacht erlischt nicht nach Eintragung der gestellten Anträge für die Gesellschaft in das Handelsregister, sondern nur durch Widerruf gegenüber dem Notar und dient auch für spätere Erklärungen für die Beteiligten, wofür auch immer, d.h. auch für von dieser Angelegenheit unabhängige Angelegenheiten. Weiterhin war dieser Anmeldung eine schriftliche Genehmigungserklärung vom für die von Frau B1 in den Urkunden + /2010 des verfahrensbevollmächtigten Notars abgegebenen Erklärungen beigefügt, die die Unterschriften der beiden Gesellschafter der Beschwerdeführerin tragen soll (Bl.43 d. Registerakte). Mit weiterer elektronischer Anmeldung vom (Urkunde Nr. /2010 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 45 der Registerakte) hat nun Frau C1 unter Bezugnahme auf die ihr zu den Urkunden Nr. + /2010 erteilten Vollmachten des verfahrensbevollmächtigten Notars die erneute Sitzverlegung der Beschwerdeführerin, nunmehr nach O4 (Registergerichtsbezirk Bad Homburg v. d. Höhe), und deren neue inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Zuvor hatte sie zur Urkunde Nr. /2010 des verfahrensbevollmächtigten Notars (Bl. 54 der Registerakte) unter Bezugnahme auf vorgenannte Vollmachten erklärt, als Vertreterin für A1 in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin und für Herrn A2 eine Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin in Vertretung des gesamten Stammkapitals abzuhalten und hatte die Sitzverlegung der Beschwerdeführerin nach O4 beschlossen. Mit Zwischenverfügung vom (Bl. 11 f der Registerakte) hat der Rechtspfleger des Registergerichts auf folgende Eintragungshindernisse hingewiesen: 1) Es liege keine formell ordnungsgemäße Anmeldung vor. Diese sei gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Vorliegend habe Frau C1 aufgrund der zu UR Nr. + /10 erteilten Vollmachten gehandelt. Zwar sei eine Anmeldung auf-
3 3 grund Vollmacht grundsätzlich zulässig, gemäß 12 Abs. 1 S. 2 HGB sei dabei aber die Form des 12 Abs. 1 S. 1 HGB zu beachten. Die in den Urkunden von Frau B1 erteilten Vollmachten entsprächen jeweils der richtigen Form. Diese von Frau B1 erteilten Vollmachten seien durch schriftliche Erklärung des Geschäftsführers genehmigt worden. Dies sei aber nicht ausreichend, denn die Genehmigung müsse auch der Form des 12 HGB genügen, damit eine lückenlose formgerechte Bevollmächtigung nachgewiesen sei. Dies sei aber nicht der Fall. 2) Die erteilten Vollmachten seien auch inhaltlich als Vollmachten gemäß 12 HGB nicht ausreichend. Die Befugnisse des Geschäftsführers einer GmbH zur organschaftlichen Willensbildung und äußerung und die damit verbundene Verantwortung seien unübertragbar. Die Erteilung einer Generalvollmacht, die sich im Wesentlichen auf die Befugnisse des Vollmachtgebers als Vertretungsorgan der GmbH erstrecke, sei daher unzulässig (BGH, Urt. v , DStR 2003, 260). Die Vollmachten könnten daher nur insoweit akzeptiert werden, als von diesen von Herrn A1 als Gesellschafter Gebrauch gemacht werde. Zur Beseitigung der Eintragungshindernisse wurde eine Frist von einem Monat gesetzt. Mit Beschluss vom hat das Registergericht dann die Anmeldung der Sitzverlegung vom unter Bezugnahme auf die in der Zwischenverfügung vom dargelegten Eintragungshindernisse zurückgewiesen (Bl. 19 der Registerakte). Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom an das Registergericht -dort eingegangen vor dem Widerspruch eingelegt (Bl. 22 der Registerakte). Die Zwischenverfügung sei unverständlich und sein Schreiben vom sei nicht beantwortet worden. Mit der dem Gericht per EGVP übersandten Genehmigungserklärung der Gesellschafter vom (Genehmigungserklärung Bl. 43 der Registerakte) sei die Vollmachtskette geschlossen worden. Zwischenzeitlich hätten die Gesellschafter eine weitere Sitzverlegung nach O3 beschlossen, einen neuen Geschäftsführer bestellt, den alten abberufen und eine Abtretung der Stammanteile erklärt. Diese seien wegen des schwebenden Verfahrens noch nicht zur Wahrung gebracht worden, so dass um schnellstmögliche Bearbeitung gebeten werde. Das Registergericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom nicht abgeholfen (Bl. 28 der Registerakte) und es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es fehle an einer öffentlich beglaubigten Vollmacht zur Anmeldung. Wegen der näheren Begründung werde auf die Zwischenverfügung vom verwiesen. Auch die Genehmigungserklärungen der Gesellschafter vom heilten diesen Mangel nicht. Ein Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom liege dem Registergericht nicht vor. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom (Bl. 73 der Registerakte) die Ansicht geäußert, dass vorliegend nur entschieden werde müsse, ob eine Genehmigung einer Vollmachtserklärung dieselbe Form haben müsse wie die genehmigte Erklärung. Dies sei jedoch entgegen der Ansicht des Registergerichts nicht der Fall und stoße im Übrigen auch auf praktische Schwierigkeiten, denn die Vollmachtgeber lebten in Land 1 weit entfernt von einer Botschaft oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland. Das Original der Genehmigungserklärungen der Gesellschafter liege ihm vor, wie er dies in der elektronischen Beglaubigung auch bescheinigt habe. Mit weiterem Schriftsatz vom (Bl. 77 der Registerakte) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin Bezug genommen auf den Beschluss vom , insoweit Widerspruch gegen die Antragszurückweisung eingelegt und auch diesen Beschluss zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens vor dem Senat gemacht.
4 4 II. Der als das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde auszulegende Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Registergerichts vom ist gemäß 382 Absatz 3, 58 Absatz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da es insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde ( 63, 64 FamFG) und die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung der von ihr beantragten Handelsregistereintragung auch in eigenen Rechten beeinträchtigt ist ( 59 Abs. 1 und 2 FamFG). Dabei ist zum einen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem weiteren Widerspruch vom gegen den Beschluss des Registergerichts vom den Nichtabhilfebeschluss des Registergerichts vom in Bezug nehmen wollte, da dieser ausweislich des Fertigungsvermerks auf Bl. 29 der Registerakte am an die Beschwerdeführerin übersandt wurde und sich auch kein weiterer Beschluss des Registergerichts vom in der Akte befindet. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit diesem weiteren Widerspruch lediglich klarstellen wollte, dass sie trotz dieses Nichtabhilfebeschlusses an dem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Registergerichts vom festhalten will. Von letzterem ist auszugehen, da - zumindest solange über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung noch nicht entschieden ist- gegen die Nichtabhilfeentscheidung kein gesondertes Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Sternal, in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., 68, Rn. 12b; OLG Köln, Beschl. v , Az. 2 Wx 77/10, FGPrax 2010, 229 f, zu 75 GBO) und nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin hier trotzdem ein unzulässiges Rechtsmittel einlegen wollte, mit dem sie in der Sache auch nichts anderes erreichen könnte, als mit ihrem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Registergerichts selbst. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Registergericht hat die Anmeldung der Sitzverlegung und der neuen inländischen Geschäftsanschrift zu Recht zurückgewiesen. Auch die hierfür angegebenen Gründe tragen die Entscheidung des Registergerichts. So durfte das Registergericht die Vornahme der Anmeldung von der Vorlage eines Nachweises der Genehmigungserklärung für die von Frau B1 der anmeldenden Frau C1 in den Urkunden des verfahrensbevollmächtigten Notars Nr. + /2010 vom erteilten Vollmachten durch den Geschäftsführer in der Form des 12 Abs. 1 HGB abhängig machen. Bei der Genehmigung einer Vollmacht zur Anmeldung im Handelsregisterverfahren, die nicht durch das eigentliche Vertretungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sondern durch einen Dritten in der gesetzlich erforderlichen Form des 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 HGB erteilt worden ist, ist ebenfalls dieses gesetzliche Formerfordernis zu beachten. Zwar sind vorliegend die von Frau B1 an Frau C1 erteilten Vollmachten in der für eine Handelsregisteranmeldung der Beschwerdeführerin in 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 HGB gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt worden. Die Einhaltung dieser Form ist aber nicht bei der nur in einfacher Schriftform durch den hierfür zuständigen und zu diesem Zeitpunkt einzigen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin A1 erteilten Genehmigung vom beachtet worden. Zwar bedarf die Genehmigung einer vollmachtlos abgegebenen Vollmachtserteilung als einseitiges Rechtsgeschäft nach 182 Absatz 2 BGB - ebenso wie die vorherige Vollmachtserteilung zur Erteilung einer solchen Vollmacht nach 167 Absatz 2 BGB - grundsätzlich nicht der für die Vollmachtserteilung selbst bestimmten Form.
5 5 12 Absatz 1 Satz 2 HGB bestimmt insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz des 167 Absatz 2 BGB, mit der Folge, dass die Vollmachtserteilung zur Vornahme einer Anmeldung gerade der für die Anmeldung selbst bestimmten Form entsprechen muss. Dem zugrunde liegt die Funktion von 12 HGB im Rahmen der Gesamtfunktion des Handelsregisters als Publizitätsmittel, das über zentrale Unternehmensdaten Auskunft geben und damit den Schutz des Rechtsverkehrs erhöhen soll. Die hierzu erforderliche Verlässlichkeit der im Handelsregister eingetragenen Tatsachen und Rechtverhältnisse wird unter anderem durch die dem Registergericht aufgegebene Kontrollfunktion gewährleistet, mit der Folge, dass sich der Rechtsverkehr bis zu einem gewissen Grade auf die eingetragenen und veröffentlichten Tatsachen verlassen kann. Zu der insoweit erforderlichen Kontrolle zur Sicherung der Verlässlichkeit gehört insbesondere auch die Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen einer Handelsregisteranmeldung und dabei auch der materiellen Berechtigung des Anmeldenden. Um diese Prüfung jedoch vornehmen zu können, muss zunächst die Identität des Anmeldenden sicher festgestellt werden. Diese Identitätsprüfung ist jedoch nicht vom Registergericht selbst vorzunehmen, sondern durch 12 Absatz 1 HGB der vorsorgenden Rechtspflege durch die Notare zugewiesen (vgl. insoweit insgesamt Koch, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, 8 Rn. 1 ff. und 12 Rn. 1; zum Verkehrsschutz durch Handelsregistereintragungen auch BGH, Beschl. v , Az. II ZB 8/82, zitiert nach juris). Für den Fall einer nachträglichen Genehmigung einer vollmachtlos für das Vertretungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilten Vollmacht zur Vornahme einer Anmeldung besteht genau das gleiche zuvor dargelegte Schutzbedürfnis, mit der Folge, dass auch 182 Absatz 2 BGB durch 12 Absatz 1 Satz 2 HGB vorliegend einer Einschränkung dahingehend bedarf, dass die Genehmigung der Erteilung einer Vollmacht zur Handelsregisteranmeldung ebenfalls der Form der Vollmachtserteilung selbst bedarf. In diesem Fall ist eine teleologische Reduktion von 182 Absatz 2 BGB zwingend erforderlich. Dies ergibt sich zwar nicht durch den Sinn und Zweck der einzuschränkenden Norm selbst jedoch durch den hier vorrangigen - oben dargelegten Zweck - von 12 Absatz 1 HGB, der andernfalls nicht zu erreichen wäre. Ohne diese Einschränkung wäre eine ausreichende Identitätsprüfung dahingehend, dass das richtige Organ der Gesellschaft - mithin der nach 78 GmbHG anmeldepflichtige Geschäftsführer - die Gewähr für die Anmeldung übernimmt, nicht zu erreichen. Die Ausgangslage ist mithin vorliegend aufgrund dieses anders nicht erreichbaren Schutzzwecks auch eine andere als die, die den Bundesgerichtshof veranlasste, beispielsweise in den Fällen des 1410 BGB (Form des Ehevertrages, vgl. BGH, Urt. V , Az. XII ZR 278/96, zitiert nach juris), der Genehmigung des Grundstückserwerbs durch einen vollmachtlosen Vertreter (vgl. BGH, Urt. v , Az. V ZR 63/93, zitiert nach juris) oder aber auch der Verpflichtung zur Genehmigung des durch einen Vertreter abgeschlossenen Kaufvertrages über einen GmbH-Geschäftsanteil ( 15 Abs. 4 S. 1 GmbH; vgl. BGH, Urt. v , Az. VIII ZR 172/95, zitiert nach juris), insoweit einer einengenden Anwendung von 167 Absatz 2, 182 Abs. 2 BGB eine Absage zu erteilen. Eine der vorliegenden rechtlichen Situation vergleichbare Lage besteht im Übrigen im Bereich des Gesellschaftsgründung, 2 GmbHG. Insoweit wird von der überwiegenden Auffassung vertreten, dass auch dort -im Hinblick auf den mit dem normierten Formerfordernis der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages sowie des Erfordernisses einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zur Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages durch einen Bevollmächtigten beabsichtigten Verkehrsschutz- eine einschränkende Anwendung von 182 Absatz 2 BGB im Falle der Genehmigung einer vollmachtlos abgegeben Zustimmungserklärung erforder-
6 6 lich ist, mit der Folge, dass auch insoweit die Form des 2 Abs. 2 GmbHG für die Genehmigungserklärung zu wahren sein soll (u. a. OLG Köln, Beschl. v , Az. 2 Wx 13/95, zitiert nach MDR-online, zur Abänderung des Gesellschaftsvertrages im Gründungsstadium; Ulmer, in: GmbHG, 2005, 2 Rn. 27a; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., 2 Rn. 30; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., 2 Rn. 21; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., 2 Rn. 18; a. A. u. a. Gursky, in: Staudinger, BGB, 2008, 182 Rn. 27; BGH, Urt. v , WM 1980, 866 f, für den Fall der Genehmigung des wegen Minderjährigkeit des beitretenden Gesellschafters schwebend unwirksamen Gesellschaftsvertrages nach 108 Abs. 3 BGB). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Einhaltung der Form des 12 Absatz 1 HGB für die Genehmigungserklärung stoße auf praktische Schwierigkeiten für die in Land 1 lebenden Vollmachtgeber, macht gegenüber diesen grundsätzlichen Erwägungen keine andere Entscheidung notwendig. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bescheinigt hat, das Original der nicht formgerechten Genehmigungserklärung vom liege ihm vor. Darüber hinaus hat das Registergericht die Zurückweisung der Anmeldung zu Recht auch damit begründet, dass die vorliegend von Frau B1 erteilten, nicht formgültig genehmigten Vollmachten auch inhaltlich nicht ausreichend sind, weil sie als Generalvollmachten unzulässig sind. Maßgeblich ist insoweit zunächst, dass eine Bevollmächtigung zur der hier lediglich streitigen Vornahme der Handelsregisteranmeldung vom.2010 nur durch das zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung am zuständige Organ der Beschwerdeführerin, mithin den damals einzigen Geschäftsführer A1 erfolgen konnte, da bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsregisteranmeldungen nur durch den Geschäftsführer oder den Liquidator zu bewirken sind ( 78 GmbHG) und nicht beispielsweise durch die Gesellschafter. Grundsätzlich ist im Rahmen der Handelsregisteranmeldung auch eine Vertretung des eigentlich zuständigen Organs möglich, was durch 12 Absatz 1 Satz 2 HGB gerade vorausgesetzt wird. Grundlage einer derartigen Vertretung des Geschäftsführers bei der Handelsregisteranmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nach herrschender und zutreffender Ansicht jedoch keine dem Bevollmächtigten erteilte Generalvollmacht sein, soweit diese dem Bevollmächtigten eine organgleiche Vertretungsmacht verschaffen soll. Die Befugnisse des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur organschaftlichen Willensbildung und erklärung und die damit verbundene Verantwortung sind nicht übertragbar, mit der Folge, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht im Ganzen durch einen anderen ausüben lassen kann. Dies gilt auch dann, wenn - wie möglicherweise vorliegend - sämtliche Gesellschafter der Erteilung zugestimmt haben, da es sich hierbei lediglich um einen nicht nach außen tretenden gesellschaftsinternen Vorgang handelt, über den ein Außenstehender in der Regel nicht zuverlässig unterrichtet ist und der daher für die allgemeine Vertretungsmacht nicht maßgebend sein darf (vgl. zu vorstehendem Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., 78 Rn. 4; Zimmermann, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., 78 Rn. 15; Schaub, in: MünchKommGmbHG, 2011, 78 Rn. 43; Rühland, in: Michalski, GmbHG, 2010, 78 Rn. 20; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 6.Aufl., 35 Rn. 15 zur allgemeinen Frage der Generalvollmacht, offen gelassen zur Frage der Bevollmächtigung in Falle des 78, dort Rn. 4; Winter/Veil, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., 78 Rn. 19 sowie Schneider, in: Scholz, a. a. O., 35 Rn. 17; Gustavus, GmbHR 1978, 219 ff., 225; Geitzhaus, GmbHR 1989, 229 ff., 232; BGH, Urt. v , Az. III ZR 124/01, v , Az. II ZR 255/59, v , Az. II ZR 170/73 und v , Az. II ZR 9/75; KG, Beschl. v , Az. 1 W 1581/91, zitiert jeweils nach juris; a. A. LG Frankfurt a. M., Beschl. v , Az. 3/6 T 8/72, BB 1972, 512;
7 7 Casper, in: Ulmer, GmbHG, 2008, 78 Rn. 21, ohne weitere Begründung; Schippers, DNotZ 2009, 353 ff.). Ausweislich des Textes der hier vorliegenden Vollmachten sollen diese die Bevollmächtigten zur Vornahme weiterer Erklärungen jeglicher vertretbarer Art einschließlich Satzungsänderung und Kapitalerhöhung befugen und auch für spätere Erklärungen für die Beteiligten, wofür auch immer, d.h. auch für von dieser Angelegenheit unabhängige Angelegenheiten gelten. Demnach handelt es sich inhaltlich um eine umfassende Bevollmächtigung, die zwar den Geschäftsführer selbst als Organ nicht ersetzen will - was ebenfalls zur Unwirksamkeit führen würde - jedoch dem Bevollmächtigten neben dem Geschäftsführer in unzulässiger genereller Weise auch umfassende Organ vertretende Befugnisse einräumt und damit - zumindest soweit es diese Organbefugnisse betrifft, zu denen beispielsweise auch die Handelsregisteranmeldungen gehören - unwirksam ist. Eine Umdeutung, wie sie von der Rechtsprechung oder der Literatur für möglich gehalten wird, beispielsweise in eine Generalhandlungsvollmacht im Sinne von 54 HGB (vgl. BGH, Urt. v , a. a. O.) oder aber auch in eine im einfachen rechtsgeschäftlichen Bereich geltende Generalvollmacht (Geitzhaus, a. a. O.) kommt für die vorliegende Handelsregisteranmeldung nicht in Frage, da es sich bei dieser gerade nicht um eine von derartigen Vollmachten erfasste Rechtshandlung handelt. Letztlich wäre die Vollmachtserteilung aber auch dann, wenn man vorliegend auf eine Genehmigung durch die beiden damaligen Gesellschafter der Beschwerdeführerin in der Genehmigungserklärung vom abstellen wollte, ebenfalls nicht wirksam, da die Gesellschafter die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht insgesamt einem Dritten anvertrauen können, ohne diesen gleichzeitig zum Geschäftsführer zu bestellen (vgl. BGH, Urt. v , Az. II ZR 9/75, zitiert nach juris). Hinsichtlich der Gerichtkosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf die Beschwerdeführerin nicht erforderlich, da sich deren Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten bereits aus 2 Nr. 1 KostO ergibt. Einer Geschäftswertfestsetzung bedurfte es nicht (Festgebühr nach 131c Abs. 1, 79 Abs. 1 KostO i. V. m. 1 i. V. m. Anlage zu 1 HRegGebVO). Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach 70 Absatz 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil die hier höchstrichterlich soweit ersichtlich noch nicht entschiedene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Reduktion der Anwendung von 182 Absatz 2 BGB im Bereich von 12 Abs. 1 HGB über den konkreten Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant werden kann und deshalb ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts besteht.
Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot
Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.
MehrUmwG 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1; WEG 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG: Kein Wechsel in der Verwaltung nach Abspaltung des Teilbetriebs "WEG- Verwaltung"
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx469_13 letzte Aktualisierung: 17.4.2014 OLG München, 31.1.2014-34 Wx 469/13 UmwG 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1; WEG 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG: Kein Wechsel
MehrKeine Eintragung eines Ergebnisabführungsvertrags bei beherrschter KG
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx2_11 letzte Aktualisierung: 1.3.2011 OLG München, 8.2.2011-31 Wx 2/11 HGB 8, 106, 162 Keine Eintragung eines Ergebnisabführungsvertrags bei beherrschter
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: KG, W /14
DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 28.1.2015 KG, 4.11.2014-1 W 247-248/14 HGB 161, 123; GBO 13, 19, 29, 32, 47 Nachweis der Vertretungsmacht für eine GmbH & Co. KG i. G. ggü. dem Grundbuchamt;
MehrGmbHG 35, 78; HGB 48 Handelsregisteranmeldung durch Geschäftsführer und Gesamtvertretung. I. Sachverhalt. II. Frage. III.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 91958# letzte Aktualisierung: 11. Februar 2009 GmbHG 35, 78; HGB 48 Handelsregisteranmeldung durch
MehrGesellschafterliste: Aufnahmeverweigerungsrecht des Registergerichts bei sicherer Kenntnis der inhaltlichen Unrichtigkeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w333_10 letzte Aktualisierung: 06.09.2011 OLG Frankfurt a. M., 22.11.2010-20 W 333/10 GmbHG 16, 40 Gesellschafterliste: Aufnahmeverweigerungsrecht des Registergerichts
MehrAktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit
MehrGmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx131_11 letzte Aktualisierung: 26.04.2011 OLG München, 04.04.2011-31 Wx 131/11 GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses
MehrDNotI. Dokumentnummer: 20w258_13 letzte Aktualisierung: OLG Frankfurt a. Main, W 258/13 BGB 158, 163, 1896; GBO 18, 29
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w258_13 letzte Aktualisierung: 3.4.2014 OLG Frankfurt a. Main, 9.10.2013-20 W 258/13 BGB 158, 163, 1896; GBO 18, 29 Vollmachtsauslegung: Unbedingte Vollmachtserteilung
MehrEntscheidungen Thüringer Oberlandesgericht
Seite 1 von 6 Entscheidung Thüringer Oberlandesgericht Thüringer Oberlandesgericht Az.: 6 W 375/12, 6 W 386/12 HRB 506120 AG Jena In der Handelsregistersache K... UG (haftungsbeschränkt) hier: Änderung
MehrKapitalerhöhung bei UG (haftungsbeschränkt); Wegfall der Volleinzahlungspflicht
DNotI Deutsches Notarinstitut A.Dokumentnummer: 8w341_11 letzte Aktualisierung: 9.11.2011 OLG Stuttgart, 13.10.2011-8 W 341/11 GmbHG 5a Kapitalerhöhung bei UG (haftungsbeschränkt); Wegfall der Volleinzahlungspflicht
MehrReichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung
MehrMuster: Kauf- und Abtretungsvertrag
Muster: Kauf- und Abtretungsvertrag Urkundenrolle für *** Nummer *** Verhandelt zu *** am ***. Vor Notar/Notarin a) *** b) *** e r s c h i e n / e n : handelnd als von den Beschränkungen des 181 BGB befreite(r)
MehrAusnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Grundbuchunrichtigkeit, falls Unrichtigkeitsnachweis in anderer Form erbracht wird
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8t147_07 letzte Aktualisierung: 23.8.2007 LG Mainz, 23.8.2007-8 T 147/07 GBO 29, 35; BGB 705 Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
Mehrvom pzig - Betroffene und Beschwerdeführerin -
Landgericht Leipzig 02 T 1050/07 LG Leipzig 536 XVII 1645/07 AG Leipzig BESCHLUSS vom 23.1.2008 In dem Betreuungsverfahren pzig - Betroffene und Beschwerdeführerin - Beteiligter: - Verfahrensbevollmächtigter
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
- Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 22/14 = HRA 20832 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache S. Grundstücks KG [ ] Beschwerdeführerin
MehrWegfall der Befreiung des ersten Geschäftsführers von den Einschränkungen des 181BGB
OLG Nürnberg, Beschluss v. 15.07.2015 12 W 1208/15 Titel: Wegfall der Befreiung des ersten Geschäftsführers von den Einschränkungen des 181BGB Normenketten: GmbHG 2 Abs. 1a, 35 BGB 181 Leitsätze: 1. Die
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 20/10. FamFG 59 Abs 1 und 3; GmbHG 40 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2wx20_10 letzte Aktualisierung: 20.10.2010 OLG Köln, 7.5.2010-2 Wx 20/10 FamFG 59 Abs 1 und 3; GmbHG 40 Abs. 2 Notar handelt bei Einreichung der Gesellschafterliste
MehrNummer der Urkundenrolle für 20 -H Grenzüberschreitende Sitzverlegung einer deutschen GmbH in eine französische Société par actions simplifiée
HECKSCHEN & VAN DE LOO Notare Nummer der Urkundenrolle für 20 -H Grenzüberschreitende Sitzverlegung einer deutschen GmbH in eine französische Société par actions simplifiée Verhandelt zu Dresden in der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
MehrAufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner
OLG Nürnberg, Beschluss v. 28.12.2017 12 W 2005/17 Titel: Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner Normenketten: GmbHG 16, 40 Abs. 2 HGB 12 Abs. 2 BeurkG 44a Abs. 2, 45 Abs. 1 Leitsätze:
MehrZuständigkeit für die Einreichung einer Gesellschafterliste; Beurkundung nur des Angebots
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx400_12 letzte Aktualisierung: 14.12.2012 OLG München, 24.10.2012-31 Wx 400/12 GmbHG 40 Abs. 2 Zuständigkeit für die Einreichung einer Gesellschafterliste;
MehrErfordernis eigenhändiger Testamentserrichtung bei Pfeildiagramm verfehlt
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w542_11 letzte Aktualisierung: 22.5.2013 OLG Frankfurt, 11.2.2013-20 W 542/11 BGB 2247 Abs. 1 Erfordernis eigenhändiger Testamentserrichtung bei Pfeildiagramm
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 291/11 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 234 Abs. 1, 569 Abs. 1 Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter
MehrKein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10w1639_11 letzte Aktualisierung: 08.06.2012 OLG Nürnberg, 19.3.2012-10 W 1639/11 BGB 1094, 1097; GBO 13, 71 Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch
MehrVoraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx085_10 letzte Aktualisierung: 1.10.2010 OLG München, 20.9.2010-34 Wx 085/10 GBO 19, 20, 53 Abs. 1 Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2t32_04 letzte Aktualisierung: LG Arnsberg, T 32/04. KostO 30 Abs. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2t32_04 letzte Aktualisierung: 01.04.2005 LG Arnsberg, 23.03.2005-2 T 32/04 KostO 30 Abs. 2 Regelwert von 3.000,- Euro für Bewertung einer Patientenverfügung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von
MehrTitel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung
OLG München, Beschluss v. 27.05.2011 34 Wx 93/11 Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung Normenketten: BGB 2217 GBO 19, 22 Abs. 1, 35 Abs. 1,
MehrInformationsanspruch hinsichtlich Namen und Anschrift der Mitgesellschafter
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr264_08 letzte Aktualisierung: 22.12.2009 BGH, 21.9.2009 - II ZR 264/08 ZPO 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB 242, 716 Abs. 1 Informationsanspruch hinsichtlich
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
MehrDer Geschäftsführer zahlreicher Konzern-GmbHs und KGs hat einer Vertrauensperson folgende jeweils gleichlautende Vollmachten erteilt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 141427 letzte Aktualisierung: 16. August 2016 HGB 54; BGB 164 ff.; UmwG 20 Abs. 1 Nr. 1; BNotO 21
MehrAnlage 3) zur Drucksache Nummer der Urkundenrolle für Verhandelt. zu am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar. erschienen heute: - 2 -
Anlage 3) zur Drucksache Nummer der Urkundenrolle für 2007 Verhandelt zu am 2007 Vor mir, dem unterzeichnenden Notar in erschienen heute: - 2 - 2 1. Herr Willibald Jütte, geb. am, geschäftsansässig: Lüerstraße
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 Wx 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 3/07 Landgericht Potsdam 5 T 15/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch
MehrGmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 308/03 BESCHLUSS vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und
MehrVorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch der Restschuldbefreiung nach Vergleich mit allen Insovenzgläubigern
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb219_10 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 29.9.2011 - IX ZB 219/10 InsO 213, 299, 300 Abs. 1 Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrMuster: Kauf- und Abtretungsvertrag GmbH & Co. KG
Muster: Kauf- und Abtretungsvertrag GmbH & Co. KG Urkundenrolle für *** Nummer *** Verhandelt zu *** am ***. Vor Notar/Notarin a) *** b) *** e r s c h i e n / e n : aa) handelnd als von den Beschränkungen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 Wx 35/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 117/06 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch
MehrOberlandesgericht Hamm Urteil vom , Az. 27 W 104/15
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 24.09.2015, Az. 27 W 104/15 Leitsatz: Zulässigkeit der Einladung der Mitglieder eines Vereins zur Mitgliederversammlung per E-Mail (Anschließung an OLG Hamburg, Beschluss
MehrBGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher
MehrDas Grundbuchamt verlangt für beide Urkunden eine familiengerichtliche Genehmigung hinsichtlich der beteiligten minderjährigen Erben.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 141610 letzte Aktualisierung: 10. Oktober 2016 BGB 167, 168, 1821, 1822 Verkauf eines Nachlassgrundstücks
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 582/15 BESCHLUSS vom 11. Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 172 Abs. 1, 233 Satz 2 Fb Im Rahmen von 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche
MehrHGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89)
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13209 letzte Aktualisierung: 25.7.2007 HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
Vorlesung Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) - Grundlagen Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
MehrLeitsatz 20 GBO. OLG Dresden, Beschluss vom W 1025/10
eitsatz 20 GBO Sind die Gesamthandseigentümer in Abteilung I des Grundbuchs nicht unmittelbar namentlich benannt, sondern als die in näher bezeichneten anderen Grundbuchblättern hinsichtlich bestimmter
MehrFall Alles wie immer. Sachverhalt für den Vorstand der A AG
Fall Alles wie immer II. Sachverhalt für den Vorstand der A AG Die A AG beabsichtigt, 50 % der Geschäftsanteile an der Dicht Plus GmbH von Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH zu
MehrGrundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter Kaufvertrag mit Bezeichnung der Käufer als GbR- Gesellschafter
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w442_10 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, 14.10.2010 - I-15 W 442/10 GBO 29; BGB 705 Grundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter
MehrVoraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen von Dienstbarkeiten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx42_12 letzte Aktualisierung: 30.05.2012 OLG München, 16.4.2012-34 Wx 42/12 BGB 1026; GBO 22 Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 414/17 BESCHLUSS vom 29. November 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3; FamFG 117 Abs. 1 Satz 1 a) Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Januar in der Unterbringungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 429/18 BESCHLUSS vom 16. Januar 2019 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 62 Ein in der Hauptsache erledigtes Unterbringungsverfahren kann die
MehrBauGB 124 Abs. 1, 4; VwVfG 57, 62 S. 2; BGB a.f. 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.f. 311b Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9b46_09 letzte Aktualisierung: 19.5.2010 BVerwG, 28.1.2010-9 B 46.09 BauGB 124 Abs. 1, 4; VwVfG 57, 62 S. 2; BGB a.f. 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.f. 311b
MehrDie Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften
Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften Zulässigkeit, Grenzen und Haftung, unter besonderer Berücksichtigung der organschaftlichen Verantwortlichkeit eines Generalbevollmächtigten
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrI. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH
Fall Alles wie immer I. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH Die Dicht Plus GmbH hat derzeit den als Anlage beigefügten einfachen Gesellschaftsvertrag. Y, der derzeitige
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 107/07 URTEIL Verkündet am: 20. Oktober 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja in dem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 131/15 BESCHLUSS vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 232 Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das
MehrDNotI. GBO 29; GmbHG 11 Löschungsbewilligung durch Vor-GmbH. I. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11236 letzte Aktualisierung: 08.01.2002 GBO 29; GmbHG 11 Löschungsbewilligung durch Vor-GmbH I. Sachverhalt Unter dem 13.3.2000 hat eine Objektgesellschaft
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 165/16 BESCHLUSS vom 16. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 3, 6 Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2wx156_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 156/10
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2wx156_10 letzte Aktualisierung: 9.2.2011 OLG Köln, 15.10.2010-2 Wx 156/10 BGB 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1913, 1915, 1951, 1960, 1960 ff. Keine Nachlasspflegschaft
MehrOLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10
Leitsätze: Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 29/02 BESCHLUSS vom 28. Januar 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
MehrHamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB
HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB 1 Die Prokura, 48 ff. HGB = (weitgehende) Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt I. Erteilung nur durch Kaufleute ( 48 Abs. 1 HGB) nur durch den
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016
MehrSTAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 24/14 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen 29 Abs. 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
MehrGenehmigtes Kapital bei der GmbH; Bezugsrechtsausschluss und Satzungsanpassung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx457_11 letzte Aktualisierung: 20.3.2012 OLG München, 23.1.2012-31 Wx 457/11 GmbHG 53, 55, 55a Genehmigtes Kapital bei der GmbH; Bezugsrechtsausschluss
MehrDNotI. Dokumentnummer: i3wx211_08 letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, I-3 Wx 211/08 BGB 881, 877; GBO 19, 29
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i3wx211_08 letzte Aktualisierung: 21.7.2009 OLG Düsseldorf, 17.12.2008 - I-3 Wx 211/08 BGB 881, 877; GBO 19, 29 Klarstellungsvermerk bei Ausnutzung eines Rangvorbehalts
MehrIm Anwendungsbereich von 19 GBO keine Nachforschungspflicht und kein korrespondierendes recht des Grundbuchamtes bzgl. Person des Erwerbers
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w168_09 letzte Aktualisierung: 21.1.2010 OLG Schleswig, 9.12.2009-2 W 168/09 GBO 19, 20, 29, 47 Abs. 2; BGB 899a Im Anwendungsbereich von 19 GBO keine Nachforschungspflicht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 Wx 3/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 316/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das Grundbuch von B Blatt 1092 und 1163 an der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. September in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 225/15 BESCHLUSS vom 23. September 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG 26 Eine Betreuung ist nur dann gemäß 1896 Abs.
Mehr3 Vertretung der Personengesellschaften
3 Vertretung der Personengesellschaften I. Vertretungsmacht Vertretung = Abgabe und Empfang von Willenserklärungen für Dritte. 1. Die zur Vertretung berechtigten Personen a) Die Regelung bei der GbR 714
MehrNur ausnahmsweise Erfordernis für Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für minderjähriges Kind
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb592_12 letzte Aktualisierung: 17.3.2014 BGH., 12.2.2014 - XII ZB 592/12 FamFG 9 Abs. 2, 41 Abs. 3; BGB 1796, 1822 Nr. 2 Nur ausnahmsweise Erfordernis für
MehrName des Notars Notar in Köln
Urkundenrolle Nr /2011 Verhandelt in Köln am Vor Name des Notars Notar in Köln erschienen: 1. Herr Muster Mann, geb. am 99.96.1955, wohnhaft Musteralle 5, 9999 Musterstadt, von Person bekannt, hier handelnd
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrBeschluss. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben. Gründe:
Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 233/15 AG Wolfratshausen Grundbuchamt In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) xxx Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2) xxx Antragsteller und Beschwerdeführer Verfahrensbevollmächtigter
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 409/02 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Dezember 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrVermächtnisausschlagung für Minderjährigen ohne familiengerichtliche Genehmigung unwirksam
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2u103_05 letzte Aktualisierung: 5.12.2005 OLG Köln, 5.12.2005-2 U 103/05 BGB 1643 Abs. 2, 2307 Vermächtnisausschlagung für Minderjährigen ohne familiengerichtliche
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrBeschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,
MehrAusfertigung. ca.-scr na) BENNO GARSCHINA. Ausfertigung, welche mit der Urschrift wörtüch l:oere'nstimmt, wi rd. hiermit. Bundesnetzagentur. erteilt.
Ausfertigung BENNO GARSCHNA NOTAR N BONN - BAD GODESBERG Nachstehen hiermit Ausfertigung, welche mit der Urschrift wörtüch l:oere'nstimmt, wi rd Bundesnetzagentur erteilt. g, den 31.08.2016 ;; '/. 1.,-~
MehrBeispiele Erlöschen. Folie 279. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiele Erlöschen 1. Der Ladenangestellte S kündigt sein Arbeitsvertrag bei V. 2. V versetzt den Ladenangestellten S in die Zentrale und widerruft dessen Gattungsvollmacht. 3. V stirbt, a) Der Generalbevollmächtigte
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG
GESELLSCHAFTSVERTRAG PRÄAMBEL: Auf Basis des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. September 2016 und nach erfolgter Eintragung in das österreichische Firmenbuch wurde die ehemalige Nexxchange AG durch
MehrErwerb Beteiligungen: Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag Musikschule. Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag.
Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag über den von der Stadt Solingen gehaltenen Geschäftsanteil an der Städtische Musikschule Solingen GmbH Seite 1 / 8 NOTARIELLE URKUNDE [Eingangsformel des Notars]
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 94/05 BESCHLUSS vom 11. Mai 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 888 Die Verurteilung eines Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers
MehrTenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v W 351/14. Titel: Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mbb
OLG Nürnberg, Beschluss v. 05.02.2014 12 W 351/14 Titel: Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mbb Normenketten: PRV 5 IV 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG PRV 5 IV 374 Nr. 3 FamFG 382 Abs. 3 FamFG Leitsätze:
Mehrxxx handelnd in ihrer Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigtes, von den Beschränkungen des 181 BGB befreites Vorstandsmitglied der
Nr. der Urkundenrolle für Verhandelt zu am. In der Geschäftsstelle des Notars und vor Notar mit dem Amtssitz in, erschienen heute: 1. Frau: Anja Eichler geboren: wohnhaft: handelnd in ihrer Eigenschaft
MehrPfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Das Bild kann zurzeit nicht angezeigt werden. Aktenzeichen: 3 W 57/13 VR AG Koblenz Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss In der Vereinsregistersache betreffend den Verein R.. K e. V. mit
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 108/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 FH 33/04 Amtsgericht Zehdenick 002 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L S, Antragsgegner und Beschwerdeführer, g e g e
MehrSelbstkontrahierungsverbot ( 181 BGB)
09/2012 Die Befreiung des GmbH-Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot ( 181 BGB) Problemstellung Die Befreiung des GmbH-Geschäftsführers von den Beschränkungen des 181 BGB (Selbstkontrahierungs-
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin
16 Ta 115/05 3 Ca 95/02 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren T. K., O. Str. 72, E., - Klägerin und Gläubigerin Prozessbevollmächtigte: Rechtssekretäre
Mehr