Ihre Pensionskasse ab 1. Januar 2016 im Beitragsprimat

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1 Pensionskasse der Diözese St.Gallen Klosterhof 6a CH-9000 St.Gallen An die aktiv Versicherten der Pensionskasse St.Gallen, im Oktober 2015/jb Ihre Pensionskasse ab 1. Januar 2016 im Beitragsprimat Geschätzte Mitglieder der Pensionskasse In den vergangenen Monaten haben wir Sie mehrfach über den geplanten Wechsel vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat informiert. Am 23. September 2015 hat nun der Stiftungsrat das neue Reglement über die Personalvorsorge gültig ab 1. Januar 2016 beschlossen. Das Reglement wird nach der Schlussredaktion demnächst auf der Homepage der Pensionskasse unter einsehbar sein. Es ist uns ein Anliegen, Sie über die wichtigsten Änderungen und dessen Auswirkungen zu informieren: 1. Wie funktioniert das Beitragsprimat? Ab 1. Januar 2016 wird der Vorsorgeplan der Pensionskasse der Diözese St.Gallen im Beitragsprimat geführt. Der augenfälligste Unterschied der beiden Systeme Leistungs- und Beitragsprimat bildet die Berechnung der Altersrente. Im geltenden Leistungsprimat wird die Altersrente in Prozent des versicherten Verdienstes berechnet. Der versicherte Verdienst, multipliziert mit dem Rentensatz, ergibt die jährliche Altersrente. Der Rentensatz steigt in Abhängigkeit der Versicherungsjahre. Bei voller Beitragsdauer konnte mit 65 Jahren der maximale Rentensatz von 50.4% erreicht werden. Beispiel für die Berechnung der Altersrente im Leistungsprimat Versicherter Verdienst Rentensatz CHF 50'000 X 50.40% Im Leistungsprimat ist die Rentenhöhe im Voraus berechenbar. = Jahrsrente CHF 25'200 Im Beitragsprimat errechnet sich die Altersrente aufgrund des zum Zeitpunkt der Pensionierung angesparten Sparguthabens. Das vorhandene Sparguthaben wird durch Multiplikation mit dem Umwandlungssatz in eine Altersrente umgewandelt. Pensionskasse der Diözese St.Gallen Klosterhof 6a, 9000 St.Gallen t f pensionskasse@pkath.ch johann.bobleter@pkath.ch t

2 Beispiel zur Berechnung der Altersrente im Beitragsprimat Sparguthaben X Umwandlungssatz Im Beitragsprimat kann eine versicherte Person mit einem versicherten Verdienst von CHF 50'000 dieselbe Rentenhöhe erreichen wie im Beispiel zum Leistungsprimat, wenn bis zur Pensionierung ein Sparguthaben von CHF 458'182 angehäuft wird. = Jahrsrente CHF 458' % CHF 25'200 Wie setzt sich das Sparguthaben im Beitragsprimat zusammen? Eintrittsleistung (beim Primatswechsel ist dies die Austrittsleistung im Leistungsprimat) + Sparbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber + Einlagen und persönliche Einkäufe + jährliche Zinsgutschrift = Sparguthaben Der Sparprozess im Beitragsprimat ähnelt einem Sparheft und ist dadurch sehr transparent und nachvollziehbar. Die jährliche Zinsgutschrift auf dem gebildeten Sparguthaben richtet sich nach der erzielten Rendite und der finanziellen Lage der Pensionskasse. Während im Leistungsprimat die Verzinsung unverändert bleibt, solange der Leistungsplan nicht geändert wird, kann die Verzinsung im Beitragsprimat jährlich variieren. Im Beitragsprimat geht somit das Anlagerisiko verstärkt auf die Versicherten über. 2. Gibt es eine Besitzstandgarantie auf den Altersleistungen beim Primatswechsel? Gemäss Vorsorgereglement soll der Primatswechsel so vollzogen werden, dass im Beitragsprimat unter gleichen Voraussetzungen dieselbe Altersrente erreicht werden kann wie im Leistungsprimat. Mitentscheidend ist dabei die Höhe der Austrittsleistung im Leistungsprimat beim Planwechsel. Im Leistungsprimat erfolgt ein Grossteil der Kapitalbildung vergleichsweise später als im Beitragsprimat. Dieser systembedinge Unterschied wird für die aktiv versicherten Mitglieder, die am 31. Dezember 2015 das 59. Altersjahr vollendet haben (Jahrgang 1956 und älter) mit einer Übergangseinlage kompensiert, so dass im ordentlichen Pensionierungsalter unter der Annahme gleichbleibender Verhältnisse (gleicher Lohn, gleichbleibende Verzinsung des Sparkapitals, gleicher Umwandlungssatz) die projizierte (hochgerechnete) Altersrente im Beitragsprimat der projizierten Altersrente im Leistungsprimat entspricht. Den aktiv Versicherten, die am 31. Dezember 2015 das 44. Altersjahr vollenden (Jahrgang 1971 und älter), aber das 59. Altersjahr noch nicht erreicht haben, wird ab dem 45. Altersjahr eine stufenweise ansteigende Verstärkung des Sparguthabens gewährt, um im ordentlichen Pensionierungsalter die projizierte Renteneinbusse durch den Primatswechsel teilweise zu kompensieren. Berechnung der Übergangseinlage Für jede versicherte Person der vorerwähnten Alterskategorien wird individuell per Stichtag 31. Dezember 2015 berechnet, wie hoch die Altersrente im Leistungsprimat und im Beitragsprimat im ordentlichen Pensionierungsalter (Alter 65) wäre. Sollte der Anspruch im Beitragsprimat bei der Altersleistung das bisherige Niveau erreichen oder übertreffen, ist keine Massnahme notwendig. Fällt die Altersrente im 2

3 Beitragsprimat allerdings tiefer aus, erhält die versicherte Person je nach Alter eine entsprechende Einlage durch die Pensionskasse. Dabei haben die 59 bis 65-jährigen Mitglieder Anspruch auf volle Kompensation dieses Betrages, was einer Besitzstandgarantie gleichkommt. Bei der Altersgruppe der 45 bis 59-jährigen Versicherten ist ein stufenweise ansteigender Ausgleich dieses Betrages vorgesehen, wobei die 45-jährigen den niedrigsten, die 59-jährigen den höchsten Ausgleich erhalten. Versicherte, die am 31. Dezember 2015 das 44. Altersjahr noch nicht vollendet haben, erhalten keine Überganseinlage. Beispiel zur Berechnung einer Übergangseinlage bei voller Kompensation CHF Altersrente im Leistungsprimat pro Jahr 25'200 Altersrente im Beitragsprimat pro Jahr 24'200 Jährliche Leistungseinbusse (Differenz Leistungsprimat / Beitragsprimat) 1'000 Berechnete Übergangseinlage zur Beibehaltung der Altersrente von CHF 25' '182 Die Gutschrift der Übergangseinlage erfolgt per Stichtag 1. Januar Übergangseinlage Aktuelles Leistungsprimat Künftiges Beitragsprimat Rente im Alter 65 Stichtag Alter 60 Berechnete Differenz Jahresrente CHF 1'000 Rente am Stichtag CHF 25'200 Rente am Stichtag CHF 24' Mit welchen Beiträgen muss im Beitragsprimat gerechnet werden? Bisher hat die Pensionskasse für die Berechnung der Beiträge bei allen Altersgruppen die gleichen Prämiensätze angewendet. Diese betrugen bei den Arbeitgebenden 10.56% und bei den Arbeitnehmenden 8.44% (Total 19.0%) vom versicherten Lohn. Neu wird zwischen den Sparbeiträgen, Risikobeiträgen und Verwaltungskostenbeiträgen unterschieden. Bei sämtlichen Beiträgen übernehmen die Arbeitgebenden 55% und die Arbeitnehmenden 45%. Zudem werden zwei Sparpläne angeboten: Der Standardplan und der Vorsorgeplan PLUS. Ab dem 1. Januar 2016 haben Sie die Möglichkeit, sich mit dem Vorsorgeplan PLUS zu versichern. Dieses Vorsorgemodell ermöglicht es interessierten Personen, ihre Sparbeiträge freiwillig zu erhöhen und so fürs Alter höhere Altersleistungen anzusparen. Die Beiträge der Arbeitgebenden bleiben unverändert. Der Beitritt zum Vorsorgeplan PLUS ist jeweils beim Eintritt in die Pensionskasse oder jeweils per 1. Januar des Kalenderjahres möglich und gilt für ein Kalenderjahr. Ein Wechsel des Vorsorgeplans ist der Pensionskasse bis 30. November des Vorjahres mitzuteilen. Die Sparbeiträge bewegen sich im Beitragsprimat nach Alter abgestuft ab Alter 25 zwischen 16.5% und 19.5%. Die Risikoprämie für Tod und Invalidität beträgt während der gesamten Versicherungszeit 3.0%. Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenbeitrag von 1.0% erhoben. 3

4 Nachzahlungen bei Lohnerhöhungen gibt es im Beitragsprimat nicht mehr. Eine weitere Massnahme zur Erhaltung des Leistungsniveaus oder zur Erhöhung des Rentenanspruchs ist die Senkung des Koordinationsabzuges. Dieser entspricht neu 20% des massgebenden Lohns, höchstens aber der minimalen einfachen Altersrente (2015: CHF 14'100). Beiträge im Beitragsprimat ab 1. Januar 2016 Alter Sparbeiträge Risikobeiträge AN AG Total AN AG Total Standard Plus Standard Plus % 0.00% 0.00% 0.00% 0.00% 1.35% 1.65% 3.00% % 9.20% 9.20% 16.50% 18.40% 1.35% 1.65% 3.00% % 10.00% 10.00% 18.00% 20.00% 1.35% 1.65% 3.00% % 10.80% 10.80% 19.50% 21.60% 1.35% 1.65% 3.00% Alter Verwaltungskostenbeiträge Alter Beiträge Total AN AG Total AN AG Standard Plus % 0.55% 1.00% % 1.80% 2.20% % 0.55% 1.00% % 11.00% 11.40% % 0.55% 1.00% % 11.80% 12.20% % 0.55% 1.00% % 12.60% 13.00% % 0.55% 1.00% % 0.45% 0.55% AN = Arbeitnehmende; AG = Arbeitgebende Berechnung Arbeitnehmerprämie im Beitragsprimat (Beispiele) Prämien einer versicherten Person im Alter 30 Leistungsprimat Beitragsprimat bisher ab Plan Standard Beitragsprimat ab Plan PLUS Alter versicherte Person Beschäftigungsgrad n.r.¹ % n.r.¹ n.r.¹ CHF CHF CHF Jahreslohn 65'000 65'000 65'000 Koordinatsabzug -21'150 ² -13'000 ³ -13'000 ³ Versicherter Lohn 43'850 52'000 52'000 Sparprämie 7.30% 3' % 4'784 Risikoprämie 1.35% % 702 Verwaltungskostenbeitrag 0.45% % 234 Jahresprämie 8.44% 4 3' % 4' % 5'720 4

5 Prämien einer versicherten Person im Alter 60 Leistungsprimat Beitragsprimat Beitragsprimat bisher ab ab Plan Standard Plan PLUS Alter versicherte Person Beschäftigungsgrad n.r.¹ % n.r.¹ n.r.¹ CHF CHF CHF Jahreslohn 90'100 90'100 90'100 Koordinatsabzug -21'150 ² -14'100 ³ -14'100 ³ Versicherter Lohn 68'950 76'000 76'000 Sparprämie 8.70% 6' % 8'208 Risikoprämie 1.35% 1' % 1'026 Verwaltungskostenbeitrag 0.45% % 342 Jahresprämie 8.44% 4 5' % 7' % 9'576 1 n.r. = nicht relevant für die Berechnung 2 Koordinationsabzug im Leistungsprimat: 3/4 einer maximalen AHV-Altersrente (2015: CHF 21'150) 3 Koordinationsabzug im Beitragsprimat: 20% des Jahreslohns bis maximal zur Höhe einer einfachen AHV-Altersrente (2015: CHF 14'100) 4 Einheitsprämie im Leistungsprimat für alle Altersgruppen 5 Die höheren Prämien begründen sich mit dem höheren versicherten Lohn aufgrund der Senkung des Koordinationsabzuges 4. Wann beginnt das Rentenalter und bis wann ist ein Aufschub der Rente möglich? Grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Altersrücktritts abhängig von den Anstellungsbedingungen beim jeweiligen Arbeitgebenden. Ab 1. Januar 2016 ist es möglich, zwischen dem 58. und 70. Altersjahr eine Rente zu beziehen, je nach dem Zeitpunkt des Bezugs vor oder nach Alter 65 mit einer tieferen oder höheren Altersleistung. Im Alter 65 gilt ein Umwandlungssatz von 5.5%. Pro Jahr wird der Umwandlungssatz ausgehend von diesem Regelsatz im Alter 65 entweder um 0.15% angehoben oder gesenkt. Umwandlungssätze Alter Umwandlungssatz % % % % % % % % % % % % % 5

6 5. Ist auch eine Teilpensionierung möglich? Neu haben Sie die Möglichkeit, nach Vollendung des 58. Altersjahres bei einer dauerhaften Reduktion des Arbeitsverhältnisses von mindestens 20% bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zweimal einen Teilaltersrücktritt geltend zu machen. 6. Kann das Altersguthaben wie bisher teilweise auch als Kapital bezogen werden? Bisher konnte beim Altersrücktritt 25% des BVG-Guthabens als Kapital bezogen werden. Neu können Sie bis zu 50% des beim Rücktritt vorhandenen Sparguthabens als Alterskapital beziehen. Mit dem Kapitalbezug werden die Altersrente und die damit verbundenen Ansprüche und Anwartschaften anteilmässig gekürzt. 7. Verändern sich die Risikoleistungen bei Invalidität und Tod? Eine Vollinvalidenrente beträgt ab dem 1. Januar 2016 in jedem Fall 50.4% des versicherten Lohnes im Leistungsprimat entsprach die Invalidenrente der Höhe der Altersrente bis zum Schlussalter. Dies ist eine wesentliche Verbesserung nicht nur für die versicherten Personen, die bisher aus welchen Gründen auch immer nicht im reglementarischen Maximum bei einem vollen Rentensatz versichert waren, sondern aufgrund der Reduktion des Koordinationsabzuges auch für diejenigen Versicherten, die voll einkauft waren. Parallel zur Invalidenrente wird das Altersguthaben bis zum Schlussalter oder bis zum Wegfall der Invalidenrente mit 2% verzinst. Wesentliche Verbesserungen gibt es auch bei den Hinterlassenenleistungen. Beim Tod eines aktiven oder invaliden Mitglieds beträgt die Ehegattenrente 70% der Invalidenrente bisher 70% der versicherten Altersrente des Mitglieds mindestens jedoch 70% der Altersrente, die bei konstantem Lohn und 2% Zins im ordentlichen Rentenalter der verstorbenen Person ausgerichtet worden wäre. Der Ansatz bei den Kinderrenten bei Tod und Invalidität beträgt 20% der Invalidenrente (bisher 20% der versicherten Altersrente des Mitglieds). Die Alterskinderrente entspricht pro Kind den gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG. Auch der Anspruch und die Höhe des Todesfallkapitals wurden im neuen Reglement markant ausgeweitet. Bisher war die Ausrichtung des Todesfallkapitals an die versicherte Altersrente geknüpft. Neu ist die Ausrichtung des Todesfallkapitals von dem zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Sparguthabens abhängig. 8. Gibt es Änderungen beim Eintritt in die obligatorische Versicherung? Ab 1. Januar 2016 haben der Pensionskasse alle Arbeitnehmenden beizutreten, deren massgebender Lohn im Minimum der minimalen einfachen AHV-Altersrente entspricht. Diese beträgt für 2016 CHF 14'100. Bisher betrug die Eintrittsschwelle drei Viertel einer maximalen AHV-Altersrente. Für 2015 sind dies CHF 21'150. Die Senkung der Eintrittsschwelle führt zu einer Vergrösserung des Versichertenkreises. Dabei kommen insbesondere Personen mit kleinen Einkommen, etwa solche mit einem Teilzeitpensum oder Frauen mit Betreuungspflichten, in den Genuss der Neuerung. 6

7 9. Können auch weiterhin Einkäufe zur Verbesserung der Leistungen getätigt werden? Einkäufe sind auch im Beitragsprimat möglich, solange das reglementarische Maximum nicht erreicht wird. Die Höhe der zusätzlichen Einkaufssummen auf das Sparkonto entspricht dem Maximalbetrag gemäss nachstehender Tabelle, abzüglich des vorhandenen Sparguthabens auf dem Sparkonto. Massgebend ist der zum Zeitpunkt des Einkaufs versicherte Lohn. Einkaufstabelle Alter max. Sparguthaben Alter max. Sparguthaben Standard Plus Standard Plus % 18.4% % 476.0% % 37.2% % 505.5% % 56.3% % 535.6% % 75.8% % 566.4% % 95.8% % 597.7% % 116.1% % 629.6% % 136.8% % 662.2% % 157.9% % 695.5% % 179.5% % 729.4% % 201.5% % 764.0% % 223.9% % 800.9% % 246.8% % 838.5% % 270.1% % 876.8% % 293.9% % 916.0% % 318.2% % 955.9% % 343.0% % 996.6% % 368.2% % % % 394.0% % % % 420.3% % % % 447.1% % % % % Im Leistungsprimat war es möglich, sich bis auf den maximalen Rentensatz von 50.4% der versicherten Besoldung einzukaufen. Im Beitragsprimat ist der zum Zeitpunkt des Einkaufs versicherte Lohn massgebend. Durch den höheren versicherten Lohn aufgrund der Senkung des Koordinationsabzuges und durch den Plan PLUS entsteht im Beitragsprimat ein zusätzliches Einkaufspotential zur Verbesserung der Leistungen. Wir empfehlen, die Steuerabzugsfähigkeit gegebenenfalls mit der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. Die Pensionskasse kann diesbezüglich keine Verantwortung übernehmen. 7

8 Beispiel Einkaufsberechnung im Standardplan Lebensalter versicherte Person 55 Leistungsprimat bis Jahreslohn CHF 86'150 Koordinationsabzug* CHF -21'150 Versicherter Lohn CHF 65'000 Rentensatz % Deckungskapital 326'000 Einkaufspotential 0 Beitragsprimat ab Jahreslohn CHF Koordinationsabzug* CHF -14'100 Versicherter Lohn CHF 72'050 Satz gemäss Einkaufstabelle im Alter % Maximalbetrg gemäss Berechnung CHF 518'000 Vorhandenes Kapital CHF -326'000 Einkaufspotential CHF 192'000 *Stand Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat. Gewährung einer individuellen Übergangseinlage ab Alter 45. Volle Leistungswahrung beim Übergang in das Beitragsprimat ab Alter 59. Höhere Kosten beim Alterssparprozess im Beitragsprimat. (Nicht wegen dem Beitragsprimat, sondern weil die Kosten der Pensionskasse reduziert werden müssen.) Senkung des Koordinationsabzuges und der Eintrittsschwelle (dadurch bessere Versicherung tiefer Löhne und Vergrösserung des Versichertenkreises). Wegfall der Nachfinanzierungsbeiträge bei Lohnerhöhungen. Mit Planwahl, Kapitaloption und Teilpensionierung mehr Flexibilität. Deutlich verbesserter Risikoschutz. Invalidenrenten in Abhängigkeit des versicherten Lohnes. Hinterlassenenleistungen in Abhängigkeit der Invalidenrente. Todesfallkapital in Abhängigkeit des Altersguthabens. Erhöhter Todesfallschutz bei Pensumsreduktion. Zusätzlich: Senkung des technischen Zinssatzes von 3% auf 2% zur Stärkung der Pensionskasse. 8

9 11. Was haben Sie vorzukehren? Planwahl Ihnen steht, wie oben beschrieben, neu alternativ zum Standardsparplan der Plan PLUS zur Verfügung. Wenn Sie den Standardplan wünschen, müssen Sie nichts unternehmen. Entscheiden Sie sich aber für den Plan PLUS, teilen Sie dies bitte dem Arbeitgeber bis Mitte Dezember 2015 mit. Die Planwahl kann in der Folge jährlich bis spätestens 30. November auf den 1. Januar des Folgejahres angepasst werden. Bei der Wahl des PLUS-Planes bezahlen Sie höhere Sparbeiträge. Damit können Sie Ihre Altersvorsorge verbessern. Gleichzeitig reduziert sich aufgrund der höheren Sparbeiträge das steuerbare Einkommen. Die Sparbeiträge des Arbeitgebers verbleiben unverändert. Meldung von Anspruchsberechtigten Mitglieder der Pensionskasse haben die Möglichkeit, Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner unter gewissen Voraussetzungen zu begünstigen. Für die Voraussetzungen verweisen wir Sie auf Art. 49 des Reglements. Dazu ist es allerdings notwendig, dass die anspruchsberechtigte Person vom Mitglied zu Lebzeiten der Pensionskasse gemeldet wurde. Zu den Informationsveranstaltungen: Am 11. September 2015 haben wir Sie zu Informationsveranstaltungen zum Primatswechsel eingeladen. Dazu sind zahlreiche Anmeldungen eingegangen. Denjenigen Mitgliedern, die sich zu einer der Veranstaltungen angemeldet haben, können wir nunmehr die definitiven Veranstaltungsorte wie folgt bekannt geben: Schmerikon, Mittwoch, 21. Oktober 2015 um Uhr Pfarreizentrum Schmerikon, Obergasse 44 St.Gallen-Neudorf, Donnerstag, 22. Oktober 2015 um Uhr Pfarreiheim St. Maria Neudorf, Rorschacherstrasse 255 Buchs, Mittwoch, 04. November 2015 um Uhr Kath. Pfarreiheim (bei der Kirche), Pfrundgutstrasse 5 Für Fragen rund um den Primatswechsel steht Ihnen die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Pensionskasse der Diözese St.Gallen Hans Wüst Gion Pieder Casaulta Johann Bobleter Präsident des Präsident des Geschäftsführer Stiftungsrates Vorsorgeausschusses 9

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