Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

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1 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon +49 (89) München 64h-U / Wolfram Güthler Gemeinsame Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen (AUM) in Bayern gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA), Hinweise 2010 (zur fachlichen Beratung für die Antragstellung zum Verpflichtungszeitraum ) Einleitung Die vorliegenden Hinweise 2010 ersetzen das UMS vom (Az. 64h- U /29-205). Weitergehende Informationen zum VNP/EA wie förderrechtliche Grundlagen, Vollzugsschreiben oder die vorliegenden Hinweise sind ferner in Lauris in der Rubrik Naturschutzförderprogramme eingestellt und stehen dort zum Download zur Verfügung. Dies gilt auch für alle in den Hinweisen zitierten Dokumente und Schreiben. In Lauris finden sich auch Links auf förderrelevante Inter- und Intranet-Seiten des StMELF. In Bezug auf die Arbeit mit dem Vertragsnaturschutz-Datenbankprogramm (VNP-DP) inklusive der Access-Datenbank zu den bestehenden VNP-Maßnahmen (VNP_BB_2010.mdb) wird auf die entsprechende ausführliche Dokumentation, die unter herunter geladen werden kann, verwiesen. Die vorliegenden Hinweise richten sich an die unteren und höheren Naturschutzbehörden. Verpflichtungen für die Zuwendungsempfänger ergeben sich allein aus den Antragsunterlagen (inkl. den Bewertungsblättern). Die fachlichen Hinweise ersetzen nicht die landwirtschaftlichen ministeriellen Schreiben (LMS) des StMELF. Hinweis: Über die Tastenkombination Strg und f können geöffnete Dokumente im Rahmen einer Volltextsuche auf beliebige Begriffe hin durchsucht werden.

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Informationen zum VNP/EA Bezeichnung Förderfähige Biotoptypen Antragsteller / Zuwendungsempfänger Verpflichtungszeitraum Nutzungsrecht/Selbstbewirtschaftung Bagatellgrenzen Mindestflächengrößen Förderfähigkeit von Flächen Landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) Landwirtschaftlich nutzbare Flächen Waldflächen Übernahme von Flächen aus der Landschaftspflege in das VNP/EA Landschaftselemente Pflege von Landschaftselementen Neuanlage von Landschaftselementen Beseitigung von Landschaftselementen Erschwernisausgleich Zulässige Maßnahmen Mindestbewirtschaftung und deren Nachweis Mindestbewirtschaftung und deren Nachweis auf Flächen des Biotoptyps Wiese Betriebsübergang/Flächenübergang Flächenabgang Flächenzugang / Synchronisationsregel Wechsel von Maßnahmen Cross Compliance und Grundsätze bei der Anwendung von phosphathaltigen Düngemitteln Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände BPR und AGZ bei im VNP/EA stillgelegten Flächen Aufbewahrungsfristen Langfristig für ökologische Zwecke bereitgestellte Flächen Jährlicher Zahlungsantrag Nutzungscodes VNP/EA und gesamtbetriebliche bzw. betriebszweigbezogene Maßnahmen... 20

3 VNP/EA auf Truppen- und Standortübungsplätzen Hinweise zum Antragsverfahren Grundantrag Festlegung der naturschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen Bewertungsblätter Deckblatt für die Bewertungsblätter VNP-Datenbankprogramm - VNP-DP Dokumentation der Bewertung Änderung der Bewertungsblätter Unzulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung und Auflagenüberschneidungen Fundstellen von Bewirtschaftungsbeschränkungen Weitere Konstellationen, die VNP/EA-Maßnahmen ausschließen können Unterstützung der Arbeiten durch FIN-View Hinweise zur Flächenermittlung Feldstücke Festlegung der Förderflächen Bestehendes Feldstück Teilfläche eines bestehenden Feldstücks Kein Feldstück vorhanden Umgang mit dem Layer FSUNB11V Umgang mit dem Layer LEUNB11V Umgang mit dem Layer ENTFUNB11V Bewertungsblätter - Grundsätzliche Hinweise Inhaltliche Festlegungen Unentgeltliche Nebenbestimmungen Kontrollrelevanz Biotoptyp Wiese Biotoptyp Acker Biotoptyp Teiche Ertragsmesszahl Bearbeitungsvermerk der UNB Natura 2000-Zahlungen gem. Art. 38 der ELER-Verordnung sowie Abgrenzung der Natura 2000-Gebiete Grundsatz Abgrenzung der Natura 2000-Gebiete Bewertungsblätter - Besondere Hinweise Biotoptyp Acker... 40

4 Grundleistung G Grundleistung G Grundleistung G Verzicht auf den Einsatz von Dünge- und chem. Pflanzenschutzmitteln Grundleistung G 11 und Nebenbestimmung Bewirtschaftungsruhe bis einschließlich Energiepflanzen Nachbeweidung Zusatzleistung 0.6 Stoppelbrache Biotoptyp Wiesen und Erschwernisausgleich Wiesenlebensraumtyp Erschwernisausgleich Erschwernisausgleich und Zusatzleistung Z 20, Z 21 und Z Schnittzeitpunkte Umwandlung von Ackerland in Wiesen Grundleistung G Grundleistung G 29/E Einzelmaßnahmen G 26 und G Verzicht auf den Einsatz von Dünge- und chem. Pflanzenschutzmitteln Pflanzenschutzmitteleinsatz bei Zusatzleistung 0.0, 0.1 oder Nachbeweidung Nutzungscode 441 (Grünlandeinsaat) Biotoptyp Weiden Maßnahmen- und Nutzungscodes Umwandlung von Ackerland in Weiden Grundleistung G Festlegung der Weidetiere Beweidungskonzept Nachmahd - Weidepflege Nutzungscode 441 und Kombination Weideprämie (KULAP A 49) mit VNP/EA Anfüttern Zufütterung Biotoptyp Teiche Grundleistung G 41 - G entfällt Grundleistung G

5 s Natürlicher Fischeintrag Erschwerniskriterien bei Zusatzleistung Allgemeine Hinweise Erschwerniskriterien aufgrund der Flächeneigenschaften Erschwernisstufen Erschwerniskriterien aufgrund erhöhten Arbeits- und Maschinenaufwands in den Bewertungsblättern Wiesen und Erschwernisausgleich Erschwerniskriterien aufgrund erhöhten Arbeits- und Maschinenaufwands im Bewertungsblatt Acker Erschwerniskriterien aufgrund der Flächeneigenschaften in den Bewertungsblättern Acker, Wiesen und Erschwernisausgleich Erschwerniskriterien im Bewertungsblatt Weiden Zusatzleistung 0.4 in den Bewertungsblättern Acker, Wiesen und Weiden Gebietskulisse... 61

6 Allgemeine Informationen zum VNP/EA 1.1. Bezeichnung Das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm/Erschwernisausgleich wird ab dem Verpflichtungsbeginn 2007 einheitlich als Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA) bezeichnet. Der im Bayerischen Naturschutzgesetz verankerte Erschwernisausgleich (Art. 36 a Abs. 1) ist Teil des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms und wird nur noch in der Abkürzung aufgeführt. Die frühere Verordnung über den Erschwernisausgleich ist außer Kraft getreten und wird nicht mehr neu erlassen Förderfähige Biotoptypen Ab dem Verpflichtungsbeginn 2007 wird das VNP/EA in die folgenden vier förderfähigen Biotoptypen unterteilt: Acker Wiesen (einschließlich Erschwernisausgleich für Feuchtflächen) Weiden Teiche Für jeden Biotoptyp werden Grund- und Zusatzleistungen angeboten. Einzelmaßnahmen hingegen werden nur für die Biotoptypen Wiese und Acker angeboten. Die Kombinationsmöglichkeiten von Grund- und Zusatzleistungen sowie die Einzelmaßnahmen sind in der Kombinationstabelle VNP/EA dargestellt. Abgekürzt werden die angebotenen Leistungen bzw. Maßnahmen wie folgt: Grundleistung = G Zusatzleistung = Z Erschwernisausgleich = E Einzelmaßnahme = G 1.3. Antragsteller / Zuwendungsempfänger Der Kreis der zulässigen Antragsteller für das VNP/EA ist in der EU-Förderperiode ab der Antragstellung 2007 erweitert worden (vgl. Gemeinsame Richtlinien, Nr. 3). Dies trifft auch für den Erschwernisausgleich zu, der ab 2007 von allen zulässigen Antragstellern des VNP/EA beantragt werden kann Verpflichtungszeitraum Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum umfasst mindestens fünf Kalenderjahre (vgl. Gemeinsame Richtlinien Nr. 4.1).

7 Nutzungsrecht/Selbstbewirtschaftung Der Antragsteller muss das Nutzungsrecht für alle von ihm beantragten Flächen während des gesamten Verpflichtungszeitraums besitzen und die Flächen selbst bewirtschaften. Ein Nachweis über das Nutzungsrecht ist ab der Antragstellung 2007 nicht mehr erforderlich. Mindestvoraussetzung zur Selbstbewirtschaftung der Flächen ist die Entrichtung der Beiträge für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bzw. die Befreiung von der Beitragspflicht, (vgl. Gemeinsame Richtlinien, Nr ). Sofern eine Fläche nicht genutzt wird (z.b. bei Maßnahme G44 vollständiger Nutzungsverzicht an Teichen ) ist mit der Befreiung von der Beitragszahlung die Mindestvoraussetzung erfüllt. Die Selbstbewirtschaftung der Flächen schließt nicht aus, dass der Zuwendungsempfänger bei der Bewirtschaftung der beantragten Flächen Erfüllungsgehilfen einsetzt. Der Zuwendungsempfänger muss jedoch das wirtschaftliche Risiko für die Bewirtschaftung tragen und weiterhin die Aufsicht über die Bewirtschaftung haben, d. h. er muss den Erfüllungsgehilfen mit der Bewirtschaftung der Fläche beauftragen. Der Erfüllungsgehilfe sollte schriftlich beauftragt werden. Der Antragsteller im VNP/EA ist von der unteren Naturschutzbehörde (UNB) insbesondere darauf hinzuweisen, dass er selbst und nicht der Erfüllungsgehilfe mit dem jährlichen Zahlungsantrag (Mehrfachantrag) die Flächen im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) beantragt. Eine pauschale Beauftragung der Bewirtschaftung einer Fläche ist grundsätzlich nicht möglich, insbesondere dann, wenn keinerlei Ertrags- und Kostenrisiko beim Auftraggeber verbleibt. Dies ist z. B. bei einer Beauftragung in der Form bewirtschafte fünf Jahre meine Fläche und verwerte den Aufwuchs gegeben. Eine derartige pauschale Beauftragung ist als pachtähnliches Verhältnis zu bewerten, das heißt, der Auftraggeber kann die Fläche nicht beantragen. Hinweis: Für Flächen der öffentlichen Hand wird ein Pachtvertrag empfohlen, ist jedoch nicht Fördervoraussetzung Bagatellgrenzen Die Bagatellgrenzen für VNP/EA-Vereinbarungen eines Antragstellers liegen hinsichtlich der Mindestauszahlung bei 100,- / Betrieb und Jahr und hinsichtlich der insgesamt bewirtschafteten Fläche eines Betriebes bei mindestens 0,3 Hektar. Dabei kann die VNP-Antragsfläche kleiner als die insgesamt bewirtschaftete Fläche eines Betriebes sein (vgl. Merkblatt AUM, Teil A, Nr. 9) Mindestflächengrößen Die Mindestgröße einer Maßnahmenfläche (d. h. eines Feldstücks) beträgt 0,1 Hektar (Verpflichtungsbeginn 2007 und 2008) und 0,05 Hektar (Verpflichtungsbeginn ab 2009) Förderfähigkeit von Flächen In das VNP/EA können landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) und landwirtschaftlich nutzbare

8 - 8 - Flächen einbezogen werden. Die Abgrenzung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen zu nicht förderfähigen Flächen erfolgt durch den Antragsteller und die Naturschutzverwaltung. Entscheidend sind die Angaben des Antragstellers im Flächen- und Nutzungsnachweis und die konkrete Situation vor Ort (insbesondere Zustand der Fläche, Nutzbarkeit und Nutzung des Aufwuchses). Ändert sich die Situation vor Ort, so kann damit auch ein Wechsel in der Einstufung in eine der beiden Kategorien verbunden sein. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass die landwirtschaftliche Nutzbarkeit für den gesamten fünfjährigen Verpflichtungszeitraum erhalten bleibt. Auf Flächen, die auch anderen Nutzungszwecken dienen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung der Fördervoraussetzungen geboten. So ist beispielsweise die Förderung der an naturschutzfachlichen Kriterien ausgerichteten Bewirtschaftung unter Hochspannungsleitungen im VNP/EA grundsätzlich möglich. Die Pflege des Aufwuchses zwischen den Modulreihen großflächiger Photovoltaikanlagen hingegen ist nicht förderfähig. In Zweifelsfällen hat im Rahmen der Antragstellung eine Abstimmung mit dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) zu erfolgen, um Beanstandungen während des Verpflichtungszeitraums vorzubeugen. Hinweis: Generell ist zu beachten, dass eine Förderung entfällt, soweit für Flächen Bewirtschaftungsbeschränkungen bestehen, die mit den der Prämienkalkulation zugrunde liegenden Auflagen und Verpflichtungen der beantragten VNP/EA-Maßnahmen ganz oder teilweise identisch sind und für die sonstige öffentliche (staatliche oder kommunale) oder private Mittel in Anspruch genommen werden (Details siehe Nr. 2.2 und 2.8 sowie Nr. 6.3 der Gemeinsamen Richtlinien). Alle überschneidungsrelevanten Auflagen im VNP /EA sind im Merkblatt AUM mit ( ) gekennzeichnet Landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) LF sind v. a. Ackerflächen und Dauergrünland. Bei Dauergrünland liegt in folgenden Fällen eine landwirtschaftliche Nutzung vor: Der Aufwuchs wird im eigenen oder in einem anderen Betrieb verfüttert oder als Einstreu genutzt (vgl. Nr ). Der Aufwuchs wird in einer Biogasanlage verwertet. Ausnahme: Bei einer kostenpflichtigen Entsorgung in Biogasanlagen Dritter liegt keine landwirtschaftliche Nutzung vor. Der Aufwuchs wird verkauft (z. B. zur thermischen Verwertung, zur Ausbringung auf Ausgleichsflächen). Flächen, die bisher nachweislich landwirtschaftlich genutzt wurden, sind als LF anzusehen, auch wenn sie aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen sind und nur in gutem landwirtschaftlichem und ökologischen Zustand erhalten werden (GlöZ-Flächen). Dies gilt z.b. für bisher landwirtschaftlich genutzte Wiesen, deren Mähgut auf Ackerflächen kompos-

9 - 9 - tiert wird. Bei (Wieder-)Aufnahme der Bewirtschaftung nach Erstpflege vollständig verbuschter Flächen, die nicht als förderfähige Landschaftselemente (Details zu Landschaftselementen s. Nr ) einzustufen sind (i. d. R. > m 2 ), gilt: LF liegt erst bei überwiegend grünlandtypischem Pflanzenbewuchs vor. Solange die Fläche ausschließlich oder überwiegend mit Mulchmaterial oder Schösslingen von Gehölzen bedeckt ist, liegt keine LF vor. Für LF können grundsätzlich sowohl AUM-Prämien als auch die Betriebsprämie (BPR) und die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) beantragt werden, sofern die jeweils spezifischen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Als LF eingestufte Flächen können als glöz-flächen aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen werden. Auf glöz-flächen hat eine landwirtschaftliche Verwertung des Aufwuchses zu unterbleiben. Für glöz-flächen wird keine AGZ gewährt. GlöZ-Flächen sind im FNN zwingend mit dem NC 591 (aus der Erzeugung genommenes Ackerland) oder mit dem NC 592 (aus der Erzeugung genommenes Dauergrünland) zu codieren Landwirtschaftlich nutzbare Flächen Landwirtschaftlich nutzbare Flächen sind im FNN mit dem NC 958 (Naturschutzfläche, keine landwirtschaftliche Verwertung) zu codieren. Landwirtschaftlich nutzbare Flächen sind: Flächen, die auch bisher nicht landwirtschaftlich genutzt wurden und für die keine landwirtschaftliche Verwertung des Aufwuchses nachgewiesen werden kann: Ausbringen des Aufwuchses auf Ackerflächen (vgl. Nr ) Kompostierung des Aufwuchses (vgl. Nr und ) Unentgeltliche Weitergabe des Aufwuchses an Dritte zur nichtlandwirtschaftlichen Verwertung (z. B. Verbrennung) Kostenpflichtige Entsorgung des Aufwuchses - kostenpflichtige Weitergabe an Dritte (z. B. Biogas, Kompostwerk, Verbrennung; vgl. Nr ) Bei unterschiedlicher Nutzung/Verwertung des Mähgutes ist die Hauptnutzung (i. d. R. Nutzung des 1. Aufwuchses) entscheidend für die Einstufung. Aber: Bisher landwirtschaftlich bewirtschaftetes Dauergrünland (LF), das aus der Erzeugung genommen wurde ( glöz-fläche ), kann mit dem NC 592 codiert werden (Betriebsprämie bleibt erhalten, jedoch keine AGZ und KULAP-A; s. Nr ) Sehr extensive ertragsschwache Lebensräume, insbesondere Grünland mit sehr lückigem Aufwuchs, z. B. überwiegend steinbedeckte oder mit überwiegend felsigen Stellen durchsetzte Flächen (Fels- und Steinriegel soweit nicht als Landschaftselement innerhalb LF möglich; s. Nr ). Frisch entbuschte Flächen (nicht bei Landschaftselementen), solange die Fläche überwiegend mit Schösslingen von Gehölzen bedeckt ist. Auf Weideflächen muss ein ausreichender Verbiss durch die Weidetiere während der Vegetationsperiode (max.

10 bis ) deutlich erkennbar sein (eine manuelle oder maschinelle, ggf. förderfähige Nachpflege ist möglich; vgl. Nr ). Im Zweifelsfall sollte bei frisch entbuschten Flächen die Folgepflege über die Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) abgewickelt werden, bis eine ausreichende Beweidbarkeit sichergestellt ist. Für landwirtschaftlich nutzbare Flächen können nur VNP/EA-Prämien, nicht aber BPR oder AGZ gewährt werden Waldflächen Die förderfähige Fläche bei landwirtschaftlichen Fördermaßnahmen, sowohl bei der 1. Säule als auch der 2. Säule Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF), beim VNP/EA zusätzlich auch die landwirtschaftlich nutzbare Fläche. Danach sind baumbestandene Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden, grundsätzlich als LF anrechenbar, sofern es sich um einen nutzungstypischen Unterwuchs (Wiese / Weide) handelt und keine waldtypische Vegetation. Die Nutzung muss zwischen bzw. unter den Bäumen bis zum Baumstamm erfolgen. Bei Almen und Alpen ist die LF grundsätzlich auf die Lichtweidefläche abzustellen. Die Abgrenzung der LF zum Wald ist nach dem Beschirmungsgrad vorzunehmen. Bis zu einem Beschirmungsgrad von 40 % können Flächen, die tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden, als LF anerkannt werden. Von einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung ist unter Waldbäumen dann auszugehen, wenn eine typische Waldvegetation und kein Grasunterwuchs vorhanden sind. Flächen, die nach diesen Kriterien als LF einzustufen sind und traditionell so genutzt werden, verlieren die Förderfähigkeit bei landwirtschaftlichen Maßnahmen der 1. und 2. Säule auch dann nicht, wenn sie gleichzeitig den Waldstatus gemäß Waldgesetz für Bayern aufweisen. Weiterhin sind Flächen, bei denen die LF-Kriterien erst nach der Erstdigitalisierung der Förderflächen (nach dem ) durch menschliche Eingriffe oder natürliche Ereignisse hergestellt wurden, nicht förderfähig, ausgenommen, es liegt eine genehmigte Nutzungsänderung vor. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass die LF-Kriterien nicht gegeben sind bzw. keine landwirtschaftlich nutzbaren Flächen (NC 958) vorliegen, so hat von der UNB zusammen mit dem AELF, L1 eine Prüfung vor Ort zu erfolgen. Zudem ist eine Abstimmung mit dem Prüfdienst notwendig. Die bisherige Begutachtung durch UNB und AELF, Bereich Forsten, entfällt ab VNP mit Verpflichtungsbeginn Dies deshalb, weil die Einstufung einer Fläche

11 als Wald im Sinne des BayWaldG für die förderrechtliche Bewertung der Fläche nicht relevant ist. Für sämtliche Flächen, die auf Grund dieser Vorgaben den LF-Status erhalten können, ist der Einsatz des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms Wald ausgeschlossen, die Flächen sind ggf. über das VNP/EA zu fördern Übernahme von Flächen aus der Landschaftspflege in das VNP/EA Aufgrund der Vorgaben der ELER-Verordnung ist in der Programmperiode 2007 bis 2013 eine klare Schnittstelle zwischen den jeweiligen Förderprogrammen erforderlich. Insbesondere können gleiche Maßnahmen nicht aus unterschiedlichen Programmen gefördert werden. Im BayZAL sind deshalb Flächen mit jährlich wiederkehrender Bewirtschaftung / Pflege für eine Förderung nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA) vorgesehen. In der Regel handelt es sich hierbei um Flächen, die den ökologisch wertvollen Zustand einer traditionellen, naturschonenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verdanken (UMS v , Az. 64e-U /1-5). Auf das Abschichtmodel der Anlage 1 zu diesem Schreiben sowie das UMS vom , Az. 64e-U /1-7 zum gleichen Thema wird verwiesen. Bei der Übernahme von Flächen in das VNP/EA, die bisher über die LNPR gefördert wurden, ist darauf zu achten, dass es sich um landwirtschaftlich genutzte oder landwirtschaftlich nutzbare Flächen handelt. Ist dieser Zustand beispielsweise im Rahmen der Erst- oder Wiederherstellungspflege nicht durch eine einmalige LNPR-Maßnahme erreichbar, so ist eine Übernahme in das VNP/EA erst möglich, wenn durch Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der LNPR dieser Zustand erreicht wurde (s. Nr f) Landschaftselemente Wir weisen darauf hin, dass für 2011 Änderungen bezüglich der Integration von Landschaftselementen in die beihilfefähige Fläche sowie bezüglich der Definition von Landschaftselementen, die unter Cross Compliance fallen, auf Grund von Änderungen im Bundesrecht zu erwarten sind. Entsprechend können sich bezüglich der folgenden Aussagen Änderungen ergeben. Bayern setzt die nach EU-Recht zulässige Regelung zur Anrechnung bestimmter Landschaftselemente als Teil der förderfähigen Fläche um. Einzelheiten zur Abgrenzung und Beantragung von Landschaftselementen sind der Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises zum FNN (Nr. 6) zu entnehmen. Fragen hierzu sind aufgrund der Zuständigkeit zwischen dem Antragsteller und dem AELF zu klären. Hinweise: Bei der Umstellung von Altverträgen ist besonders darauf zu achten, dass die frühere Abgrenzung und Definition von Strukturelementen nicht mit der Definition der Landschaftselemente identisch ist und daher Änderungen eintreten können.

12 Feuchtflächen gem. 30 Abs. 2 BNatSchG und die zusätzlich gem. Art. 13d Abs.1 Bay- NatSchG geschützten Feuchtflächen, die bewirtschaftet werden, sind auch förderfähig, soweit sie die Obergrenze von 0,20 ha für Feuchtflächen überschreiten. Ggf. sind sie als eigenes Feldstück im Erschwernisausgleich zu beantragen (s. Nr ). Es besteht keine Verpflichtung, die Förderung von Landschaftselementen zu beantragen. Wird keine Förderung beantragt, so sind die Landschaftselemente mit dem NC 998 zu codieren. Soweit die in Nr. 6.2 der Anleitung zum Ausfüllen des FNN genannten Voraussetzungen vorliegen, ist ein Landschaftselement (vgl. Nr. 6.1) auch dann in das Feldstück einzubeziehen, wenn es sich um eine (Pacht)Fläche im öffentlichen Eigentum handelt. Auf Flächen, deren Ankauf mit Mitteln aus dem EAGFL bzw. ELER gefördert wurde und bei denen eine landwirtschaftliche Nutzung nicht zugelassen wurde, ist die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen und damit auch die Einbeziehung von Landschaftselementen nicht möglich. Gleiches gilt für Ausgleichsflächen, auf denen eine landwirtschaftliche Nutzung nicht zugelassen wurde. Die Zupacht und Beantragung bisher im FNN nicht angegebener Flächen (Flurstücke), die überwiegend aus LE bestehen, ist nicht zulässig (Umgehungstatbestand; vgl. Nr. 6.2 der Anleitung zum Ausfüllen des FNN) Weitere Einzelheiten zu Definition, Abgrenzung und Anrechnung von Landschaftselementen sind dem LMS vom Nr. B I, Nr. 9 ("Bruttoflächenprinzip") sowie dem LMS vom Nr. B zu entnehmen Pflege von Landschaftselementen Für Landschaftselemente besteht keine Pflegeverpflichtung im Rahmen des VNP/EA. Eine Pflege von Landschaftselementen kann, falls fachlich erforderlich, gesondert über die Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien oder ggf. im Rahmen der KULAP-Maßnahme A 5.1 (Heckenpflege) gefördert werden. Förderfähige Landschaftselemente (max. ca. 25% des Feldstücks), die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Pflegemaßnahme auf Stock gesetzt wurden, gelten weiterhin als förderfähiges Landschaftselement Neuanlage von Landschaftselementen Eine Neuanlage von Landschaftselementen (z. B. Hecken) auf VNP/EA-Flächen ist grundsätzlich möglich. Neu angelegte Landschaftselemente sind im Rahmen der Mehrfachantragstellung im jeweiligen Feldstück als separates Polygon zu erfassen. Ausgenommen von der Erfassung sind nicht CC-relevante Landschaftselemente bis 2 m Breite. Neu angelegte Landschaftselemente können unter den gleichen Voraussetzungen wie bestehende Landschaftselemente in die VNP/EA-Förderung mit einbezogen werden. Werden biotopverbessernde Maßnahmen, wie z. B. die Anlage von Flachmulden in Wiesenbrütergebieten, auf VNP/EA-Flächen durchgeführt, die weiterhin landwirtschaftlich bewirtschaftet werden und die während des gesamten Verpflichtungszeitraums bewirtschaftet werden können, zählen

13 diese nicht als Landschaftselemente und sind Bestandteil der förderfähigen Feldstücksfläche (vgl. UMS vom , Az. 64e-U /1-5) Beseitigung von Landschaftselementen Bei der Beseitigung von Landschaftselementen, z. B. im Rahmen von Entbuschungsmaßnahmen, ist Folgendes zu beachten: Geschlossene Gehölzgruppen, die mehr als 100 m 2 Fläche bedecken, sind CC-relevante Landschaftselemente (vgl. Anleitung zum Ausfüllen des FNN Nr. 6). Falls sie dauerhaft entfernt werden sollen, gilt dies als Beseitigung. Auch für naturschutzfachlich erforderliche Entbuschungsmaßnahmen, die darauf abzielen, entsprechende Gehölzstrukturen dauerhaft zu entfernen, ist daher vor Durchführung vom zuständigen AELF eine Genehmigung einzuholen. Ansonsten droht eine CC-Sanktion. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit der UNB. Soweit Landschaftselemente Bestandteil der VNP/EA-Förderfläche sind und aus naturschutzfachlichen Gründen entfernt werden, bleiben die freigestellten Flächen weiterhin Bestandteil der förderfähigen Fläche. Vorgehen: Einholen der Genehmigung für die Beseitigung des Landschaftselements durch den Zuwendungsempfänger der AUM-Maßnahme beim AELF. Durchführung der Maßnahme (schrittweise oder durch eine einmalige Aktion); die Durchführung der Maßnahme kann auch durch einen Dritten erfolgen; eine Förderung naturschutzfachlich notwendiger Maßnahmen über die LNPR ist möglich Schrittweise Durchführung der Maßnahme (z. B. Auf den Stock setzen des Landschaftselements im ersten Jahr und Beseitigung der Stockaustriebe in den Folgejahren): o Vorerst keine Änderungen der Fördervoraussetzungen, d. h. die Codierung und das Polygon des Landschaftselements in der FeKa bleiben vorerst unverändert Beseitigung des Landschaftselements durch eine einmalige Maßnahme (z. B. Entfernen von Gehölzen mitsamt dem Wurzelstock): Im Jahr nach der Pflegemaßnahme sollte auf LF ein überwiegend grünlandtypischer Pflanzenbewuchs vorhanden sein Das Landschaftselement ist dann beseitigt, wenn keine Stockausschläge mehr vorhanden sind bzw. stark zurücktreten und ein standorttypischer Weideaufwuchs entstanden ist Nach dem Abschluss der Beseitigung ist das LE nicht mehr im FNN anzugeben. Darüber hinaus ist das Polygon des Landschaftselements im Datenbestand zu löschen. Hinweis: Soweit nicht CC-relevante Landschaftselemente betroffen sind, wird auf 30, 39 Abs. 5 BNatSchG und Art. 13e Abs. 1 Nrn. 1 und 5 BayNatSchG sowie ggf. das BayWaldG hin-

14 gewiesen. Teilflächen, die aus fachlichen Gründen nur im Abstand mehrerer Jahre gepflegt werden sollen, sind, soweit es sich um Landschaftselemente (z. B. Feuchtgebiet, Feldrain) handelt, als solche im Feldstück zu erfassen oder aus dem Feldstück auszugrenzen. Beispiele: Streifenförmige Teilflächen, die aufgrund ihrer primären Funktion lagegebunden sind, z. B. Gewässerrandstreifen mehrjährige und großflächige Brachflächen beispielsweise als Bruthabitat für Röhrichtbrüter. Zweifelsfälle sollten vorab mit dem AELF besprochen werden, um Beanstandungen während des Verpflichtungszeitraums vorzubeugen Erschwernisausgleich Zur Frage der zulässigen Antragsteller wird auf Nr verwiesen Zulässige Maßnahmen Beim Erschwernisausgleich können grundsätzlich die gleichen Schnittzeitpunkte und Zusatzleistungen wie beim Biotoptyp Wiesen vereinbart werden. Beim Erschwernisausgleich kann ein Düngeverzicht (Z 20, Z 21, Z 22, G 26) jedoch nicht honoriert werden, sofern Düngung bereits auf Grund von 30 BNatSchG bzw. ergänzend Art. 13 d Abs. 1 Bay- NatSchG auf der Fläche nicht gestattet ist (s. Nr f). Daneben kann beim Erschwernisausgleich die Maßnahme E 29 für den Wiesenlebensraum C vereinbart werden. Ausgeschlossen sind lediglich der Schnittzeitpunkt (G 21), die Umwandlung von Ackerland in Wiesen (G 20) sowie die Zusatzleistung 0.4 (Z 24). Erschwernisausgleich kann nur in den Wiesenlebensräumen C und E abgeschlossen werden. Für den Erschwernisausgleich ist ein eigenes Bewertungsblatt auszufüllen. Ferner ist für Flächen mit Erschwernisausgleich eine eigene Maßnahmencodierung zu verwenden (z. B. E 24 anstatt G 24, s. Nr. 1.2.). Für Anträge zu Streuobstwiesen (G 27 mit G 26), Sonderlebensräumen (G26) und Biberlebensräumen (G 28) ist generell das Bewertungsblatt Wiesen zu verwenden. Zur Bewirtschaftungsruhe in Wiesenbrütergebieten s. Nr Mindestbewirtschaftung und deren Nachweis Beim Erschwernisausgleich gilt eine Ausnahme von der jährlichen Mahd- und Abfuhrverpflichtung, wenn aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen oder aus naturschutzfachlichen Gründen eine Mahd auf der gesamten Fläche oder auf einem Teil der Fläche nicht möglich ist bzw. zu nachhaltigen Schädigungen der Flächen führen würde. Die Ausnahme ist jedoch auf maximal zwei Jahre des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums begrenzt. Die vereinbarte Mahd und Abfuhr muss demnach in mindestens drei der fünf Verpflichtungsjahre vollständig erfolgen. Beim Erschwernisausgleich sind neben der jährlichen Beantragung im Mehrfachantrag die Mahd und die Abfuhr des Mähgutes unaufgefordert bis spätestens

15 März des Folgejahres durchzuführen und dem AELF zu melden. Die Meldung kann erst nach der vollständigen Durchführung der Maßnahme erfolgen (vgl. Merkblatt AUM Teil E, Nr. 2.1, Tiret 4). Bei E 29 ist die vollständige Mahd und Abfuhr jährlich durchzuführen, eine Meldung ist hier deshalb nicht erforderlich. Die Betriebsprämie und mit Einschränkungen die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten können i.d.r. weiterhin gewährt werden. Sofern beispielsweise bei E22 bis E25 ein jährlicher Wechsel zw. Mahd und Nichtmahd der Fläche erfolgt, kann die Ausgleichszulage auf jeden Fall gewährt werden Mindestbewirtschaftung und deren Nachweis auf Flächen des Biotoptyps Wiese Ist aus naturschutzfachlichen Gründen eine Ausnahme von der jährlichen Mahdverpflichtung beim Biotoptyp Wiese sinnvoll (z.b. zum Schutz von Spätblühern, bestimmten Insektenarten oder von Röhrichtbrütern), so ist ab dem Verpflichtungsbeginn 2010 eine Ausnahme von der vollständigen, jährlichen Mahd- und Abfuhrverpflichtung (gesamte Fläche) in max. zwei Jahren während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums als unentgeltliche Nebenbestimmung möglich, d.h. die Mahd und Abfuhr muss mindestens in drei von fünf Jahren vollständig (gesamte Fläche) erfolgen. Die entsprechende unentgeltliche Nebenbestimmung ist im Bewertungsblatt ggf. anzukreuzen. In Jahren ohne Mahd und Abfuhr entfällt die VNP-Förderung. Bei Vereinbarung dieser Nebenbestimmung muss der Antragsteller dem AELF jährlich bis spätestens 14. März des Folgejahres schriftlich mitteilen, ob eine vollständige Mahd und Abfuhr bis stattgefunden hat. (vgl. Merkblatt AUM Teil E, Nr. 2.1, Tiret 3). Bei Inanspruchnahme der Ausnahme (keine Mahd bis ) wird die Betriebsprämie gewährt, jedoch nicht die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten. Dies gilt, wenn die Fläche vorher landwirtschaftlich genutzt war und im Ausnahmejahr freiwillig aus der Erzeugung genommen wird (NC 592). Wurde der Aufwuchs der Fläche vorher nicht landwirtschaftlich genutzt, ist die Fläche im Ausnahmejahr als Naturschutzfläche zu beantragen (NC 958) und die Betriebsprämie entfällt. Um Schwierigkeiten mit Cross Compliance auszuschließen, sollte der Landwirt dahingehend beraten werden, dass die Fläche nicht in zwei hintereinander folgenden Jahren nicht gemäht wird Betriebsübergang/Flächenübergang Zum Betriebsübergang und zum Flächenübergang wird auf Nr. 7.6 der Gemeinsamen Richtlinien sowie auf Teil A Nr. 5 b des Merkblatts AUM hingewiesen Flächenabgang Ein Flächenabgang vor Ablauf der fünfjährigen Verpflichtung ist grundsätzlich mit einer Rückzahlung der bisher gezahlten Förderbeträge zuzüglich Zinsen verbunden. Diese Bestimmung findet

16 keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen gem. Nr oder der Gemeinsamen Richtlinien und Teil A, Nr. 5 b Merkblatt AUM vorliegen. Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar, dass die Fünfjährigkeit nicht eingehalten werden kann, z. B. weil eine hinreichend konkrete Planung bzgl. einer anderen Nutzung der Fläche bekannt ist oder vorliegt, so ist von einer VNP/EA- Antragstellung abzusehen Flächenzugang / Synchronisationsregel Zum Flächenzugang während des laufenden Verpflichtungszeitraums wird auf Nr. 7.5 der Gemeinsame Richtlinien und Teil A, Nr. 5 a, Tiret 2 Merkblatt AUM verwiesen. Zur Anpassung der Laufzeit (Synchronisationsregel) ist Nr. 7.9 der Gemeinsamen Richtlinien zu beachten. Zum Vorgehen bei der Erfassung von Landschaftselementen wird auf Nr. 6.2 der Anleitung zum Ausfüllen des FNN verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine "Synchronisation" im Zusammenhang mit den Maßnahmen G 20 "Umwandlung von Ackerland in Grünland" und G 30 "Umwandlung von Ackerland in Weiden" nicht zulässig ist Wechsel von Maßnahmen Ein Wechsel von Maßnahmen während des Verpflichtungszeitraums ist gem. Nr. 7.4 der Gemeinsamen Richtlinien und Teil A, Nr. 6 des Merkblatts AUM möglich, wenn der Wechsel mit einem höheren Extensivierungsgrad verbunden ist. Ein höherer Extensivierungsgrad liegt u.a. in den folgenden Fällen vor (vgl. Nr. 1 LMS A vom ): Wechsel zu einem späteren Schnittzeitpunkt (z. B. G 22 statt G 21). Wechsel von G 26 zu einer Schnittzeitpunktverpflichtung 2.1 (G 21 - G 25 sowie G 29) in Verbindung mit der Zusatzleistung 0.1 (Z 21). Düngeverzicht: Wechsel von der Zusatzleistung 0.2 (Z 12 bzw. Z 22) zur Zusatzleistung 0.1 (Z 11 bzw. Z 21). Wechsel von der Zusatzleistung 0.0 (Z 10 bzw. Z 20) zur Zusatzleistung 0.2 (Z 12 bzw. Z 22) oder zur Zusatzleistung 0.1 (Z 11 bzw. Z 21). Wechsel von einer Mahdnutzung (Grundleistung 2.1) zu einer Beweidung (Grundleistung 3.1), soweit die Beweidung Vorteile für die Umwelt und den Naturhaushalt mit sich bringt. In diesen Fällen ist von der UNB zwingend eine entsprechende schriftliche Begründung unter Bemerkungen im Bewertungsblatt aufzunehmen. Hinzunahme von einer oder mehreren Zusatzleistungen zu einer bestehenden Grundleistung. Erweiterung der Zusatzleistung 0.3 um Kriterien, die zu einer höheren Erschwernisstufe führen. Wechsel von G 21, G 22 oder G 23 zu einer VNP-Maßnahme mit Grundleistung G 29, soweit dies Vorteile für die Umwelt und den Naturhaushalt mit sich bringt. In diesen Fällen ist von der UNB zwingend eine entsprechende schriftliche Begründung unter Bemerkungen im Bewertungsblatt aufzunehmen.

17 Bei G 20 oder G 30 kann ein Wechsel nur in den ersten drei Jahren der Verpflichtung erfolgen; dieser Wechsel gilt dann für den restlichen Verpflichtungszeitraum. Weitere, oben nicht genannte Fallkonstellationen sind vor Antragstellung mit dem StMUG abzustimmen. Die Hinzunahme einer unentgeltlichen Nebenbestimmung allein ist kein Wechsel zu einem höheren Extensivierungsgrad. Die Hinzunahme weiterer Streuobstbäume bei einer bestehenden Zusatzleistung 0.4 (Z 14, Z 24, Z 34) oder Grundleistung G 27 ist kein Wechsel zu einem höheren Extensivierungsgrad. Voraussetzung ist, dass die nicht vom Wechsel betroffenen Grund- oder Zusatzleistungen unverändert bestehen bleiben. Die Herausnahme bisher vereinbarter unentgeltlicher Nebenbestimmungen anlässlich eines Wechsels in einen höheren Extensivierungsgrad ist nicht zulässig (Ausnahme bei Wechsel von Mahdnutzung zu Beweidung). Bei einem Wechsel von Maßnahmen ist die Hinzunahme von unentgeltlichen Nebenbestimmungen möglich. In den oben aufgeführten Fällen ist bei einem Wechsel in den letzten beiden Verpflichtungsjahren ein neuer fünfjähriger Verpflichtungszeitraum einzugehen. In diesem Fall können auch zusätzliche Feldstücke mit aufgenommen werden (s. Nr ). Bei einem Wechsel zu einer VNP/EA-Maßnahme mit höherem Extensivierungsgrad, die zum ursprünglichen Verpflichtungsbeginn noch nicht angeboten wurde, ist immer ein neuer 5-jähriger Verpflichtungszeitraum einzugehen. Gleiches gilt bei einer Erweiterung der Zusatzleistung 0.3 um Erschwerniskriterien, die zum ursprünglichen Verpflichtungsbeginn noch nicht angeboten wurden. Die Umstellungen auf einen höheren Extensivierungsgrad müssen während des Antragszeitraums beim zuständigen AELF mit einem neuen (aktuellen) Bewertungsblatt beantragt werden. Dabei ist das aktuell gültige Bewertungsblatt zu verwenden. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist auf der ersten Seite des neuen Bewertungsblattes zu vermerken: Wechsel in einen höheren Extensivierungsgrad. Ein Wechsel von einzelflächenbezogenen KULAP Maßnahmen zu VNP/EA Maßnahmen und umgekehrt ist während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums generell ausgeschlossen (vgl. LMS vom , Az. B , Nr. III.2, S. 23) Cross Compliance und Grundsätze bei der Anwendung von phosphathaltigen Düngemitteln Mit Beginn der EU-Förderperiode ab 2007 gelten die bisherigen Regelungen der guten landwirtschaftlichen Praxis nicht mehr. Stattdessen müssen alle Antragsteller, die ab dem Auszahlungsjahr 2007 an Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen, die Anforderungen von Cross Compliance und zusätzlich die Grundsätze zur Anwendung phosphathaltiger Düngemittel einhalten (vgl. Gemeinsame Richtlinien Nr , Merkblatt AUM Teil F und Cross Compliance Broschüre in jeweils gel-

18 tender Fassung) Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände Mögliche Fälle nach Art. 47 VO (EG) Nr. 1974/2006: Tod des Begünstigten länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers. Die Zuständigkeit für die Anerkennung dieser Fälle liegt bei der FüAk, die über das entsprechende AELF beteiligt wird. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sind spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller dazu in der Lage ist, dem AELF schriftlich mitzuteilen (Merkblatt AUM, Teil A Nr. 11). In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann eine von der Verpflichtung abweichende oder nichtlandwirtschaftliche Mähgutverwertung vom zuständigen AELF bewilligt werden. Rückforderungen und Sanktionen können unterbleiben (Gemeinsame Richtlinien Nr und 7.7.7) BPR und AGZ bei im VNP/EA stillgelegten Flächen Auf Flächen, die im Rahmen von AUM freiwillig für den gesamten Verpflichtungszeitraum stillgelegt werden, sind die NC 560 (bei G 12 bzw. G 13) bzw. 567 (G 28) zu beantragen (Merkblatt AUM, Teil E 1.2; E 2.2). Bei AGZ sind diese Nutzungscodes nicht förderfähig. Die BPR kann gefördert werden Aufbewahrungsfristen Die Förderunterlagen sind mindestens so lange aufzubewahren, wie dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Aufgrund von EU-Vorgaben sind die Unterlagen bis 10 Jahre nach Ablauf des Programmplanungszeitraums aufzubewahren. Die EU-förderrechtliche Aufbewahrungspflicht endet damit Da nach 30 Abs. 5 BNatSchG für gesetzlich geschützte Biotope, die sich während der Teilnahme an VNP/EA Maßnahmen entwickelt haben, eine Rückholmöglichkeit von 10 Jahren

19 besteht, müssen in diesen Fällen die Förderunterlagen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Bei VNP-Maßnahmen mit Verpflichtungsbeginn 2011 findet aus Gründen des Vertrauensschutzes die Rückholklausel von 15 Jahren nach Art. 13d Abs. 6 BayNatSchG weiterhin Anwendung. Der derzeitige Gesetzentwurf zur Neuregelung des Bayer. Naturschutzgesetzes sieht im Übrigen wieder eine Rückholklausel von 15 Jahren vor. In fachlich begründeten Fällen können die Unterlagen über diese Zeiträume hinaus aufbewahrt werden Langfristig für ökologische Zwecke bereitgestellte Flächen Auf langfristig im Rahmen von AUM für ökologische Zwecke bereitgestellten Flächen kann keine Förderung nach VNP/EA erfolgen Jährlicher Zahlungsantrag Voraussetzung für die jährliche Gewährung von VNP/EA Maßnahmen ist der Zahlungsantrag im Rahmen des Mehrfachantrages (vgl. Gemeinsame Richtlinien Nr. 8.2). Zugleich ist der jährliche Zahlungsantrag Voraussetzung für die Einhaltung der fünfjährigen Verpflichtungsdauer. Es wird darauf hingewiesen, dass bereits bei Nichtbeantragung der Zahlung in einem Jahr, die Fünfjährigkeit der Verpflichtungsdauer nicht gewährleistet ist. (vgl. Gemeinsame Richtlinien Nr. 7.8). Dies gilt auch für den Erschwernisausgleich. Für die Auszahlung der Fördergelder beim Erschwernisausgleich sowie bei der Vereinbarung der unentgeltlichen Nebenbestimmung beim Biotoptyp Wiesen, dass die vollständige Mahd einer Fläche nur in drei von fünf Jahren erforderlich ist, ist vom Antragsteller zusätzlich die Durchführung der Mahd und die Abfuhr des Mähgutes bis spätestens des Folgejahres schriftlich ans zuständige AELF zu melden Nutzungscodes Im Rahmen des jährlichen Zahlungsantrags muss der Antragsteller neben dem AUM-Code auch die bewirtschafteten Flächen im FNN entsprechend ihrer Nutzung bzw. der Nutzung des Aufwuchses codieren. So ist beispielweise für die Codierung mit dem Nutzungscode 458 (Streuwiese) nicht der Vegetationstyp entscheidend, sondern die Einstreunutzung des Aufwuchses. D. h. auch artenreiche Mähwiesen (Wiesenlebensraumtyp B), deren Aufwuchs eingestreut wird, sind im FNN als Streuwiesen zu codieren. Eine Übersicht der Nutzungscodes findet sich in der Anleitung zum Ausfüllen des FNN. Die Nutzungscodes, der bei den verschiedenen VNP/EA Maßnahmen grundsätzlich möglichen Nutzungen, können dem Merkblatt AUM entnommen werden. Im Rahmen der Verwaltungskontrolle werden die vereinbarten VNP/EA Maßnahmen mit den angegebenen Nutzungscodes verglichen. Abweichungen können ein Hinweis für Unregelmäßigkeiten sein. Entscheidend für das VNP/EA ist die tatsächliche Situation vor Ort. Hinweis: Die naturschutzfachliche Codierung des Wiesenlebensraumtyps auf dem Bewertungsblatt sowie die Entscheidung bzgl. einer Förderung nach dem Erschwernisausgleich erfolgen nach naturschutzfachlichen Kriterien und können daher vom Nutzungscode im FNN abweichen. Im o. g. Bei-

20 spiel ist daher entsprechend des Wiesenlebensraumtyps das Bewertungsblatt Biotoptyp Wiese zu verwenden und nicht das Bewertungsblatt Erschwernisausgleich VNP/EA und gesamtbetriebliche bzw. betriebszweigbezogene Maßnahmen Eine Kombination von VNP/EA Maßnahmen mit gesamtbetrieblichen oder betriebszweigbezogenen Maßnahmen auf ein und derselben Fläche ist nicht möglich (vgl. Kombinationstabelle KULAP und Nr. 6.4 der Gemeinsamen Richtlinien). Gleichwohl können entsprechende Einzelflächen ins VNP/EA einbezogen werden. Für die nach VNP/EA geförderten Flächen entfällt jedoch die KULAP Förderung. Dies wird vom EDV-System automatisch geregelt. Die Gefahr einer (unerkannten) Doppelförderung besteht dadurch nicht VNP/EA auf Truppen- und Standortübungsplätzen Auf Flächen der Kategorie B in Truppenübungsplätzen (Sondercode 90-Flächen) ist im VNP/EA grundsätzlich nur die Maßnahme Extensive Weidenutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume durch Schafe, Ziegen, Rinder oder Pferde (G 31) zulässig. Im Einzelfall können auf naturschutzfachlich besonders hochwertigen Flächen in Kategorie B auch andere Maßnahmen nach dem VNP/EA zugelassen werden. In diesen Fällen hat die UNB eine Stellungnahme gegenüber dem AELF abzugeben sowie jährlich die Einhaltung der Verpflichtung dem AELF gegenüber schriftlich zu bestätigen. Der Antragsteller ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er das Risiko und die Folgen zu tragen hat, falls die mit der vereinbarten VNP/EA-Maßnahme verbundenen Auflagen nicht im gesamten fünfjährigen Verpflichtungszeitraum eingehalten werden.

21 Hinweise zum Antragsverfahren 2.1. Grundantrag Grundlage der Förderung nach VNP/EA ist der Antrag auf AUM (Grundantrag). Dieser ist am jeweils zuständigen AELF (Betriebssitzprinzip) zu stellen. Die Antragsfrist für den Grundantrag wird jährlich neu bekannt gegeben. Vom VNP/EA Grundantrag, der zu Beginn des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums zu stellen ist, ist der jährliche Zahlungsantrag (Mehrfachantrag) zu unterscheiden (s. Nr ). In den vorliegenden Hinweisen wird der Grundantrag vereinfachend als Antrag bezeichnet Festlegung der naturschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen Die UNB beurteilt die naturschutzfachliche Eignung einer Fläche und legt unter Berücksichtigung der förderrechtlichen Vorgaben in einem Beratungsgespräch gemeinsam mit dem Antragsteller die zur Erreichung der naturschutzfachlichen Ziele erforderlichen Maßnahmen fest. Dabei soll die UNB den Antragsteller auch zu den Voraussetzungen für eine Antragstellung beraten (s. insbesondere Nr. 1.3., 1.4., 1.5.). Sie muss ferner prüfen, dass die Förderfläche innerhalb der VNP/EA-Gebietskulisse liegt (s. Nr der Gemeinsamen Richtlinien sowie Nr. 6.), ob eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche grundsätzlich möglich ist und ob bei Förderflächen überschneidungsrelevante Bewirtschaftungsbeschränkungen vorliegen, die nach Nr. 6.3 b) und c) der Gemeinsamen Richtlinien förderschädlich sind (siehe hierzu Nr. 2.8). Fragen zur Nutzungscodierung, die sich nicht über das FNN-Merkblatt klären lassen, sowie zu den Landschaftselementen können am jeweils zuständigen AELF gestellt werden (s. Nr ). Um den UNB die Arbeit zu erleichtern, wurden Ende 2010 folgende Layer für die Arbeit in FIN- View verschickt: VNP_Bestand 2010 Kulap_Einzelflächen Bestand 2010 Kulap_betriebs- / betriebszweigbezogener Bestand Mit Hilfe der Layer können die Ende 2010 auslaufenden AUM-Verpflichtungen dargestellt werden. Dabei ist wie folgt zu verfahren: Layer in FIN-View auswählen

22 Rechte Maustaste klicken und Darstellung auswählen Objekte nach Feldinhalt einfärben (Value Rendering) und verwenden anklicken Feld ENDE2010 auswählen Hinzufügen anklicken, 1 eingeben und ok drücken Im weißen Fenster die Zeile mit Symbol und 1 markieren und im Feld Eigenschaften gewünschte Farbgebung etc. einstellen. Durch mehrmaliges Klicken der verschiedenen ok- Felder bestätigen. Falls gewünscht, kann auf diese Weise jedem Jahrgang eine eigene Farbe zugeordnet werden. Eine Differenzierung nach Maßnahmen ist derzeit noch nicht möglich. Sollen die Flächen mit späterem VP-Beginn nicht dargestellt werden nicht zugeordnete Felder unsichtbar anklicken. Beim Layer Kulap betriebs- / betriebszweigbezoger Bestand 2010 ist zu beachten, dass auf derselben Fläche einzelflächenbezogene KULAP bzw. VNP-Maßnahmen diese Förderung überlagern können, da hier im Datensystem des StMELF eine Doppelförderung edv-technisch ausgeschlossen wird. Zur Auszahlung kommt in diesen Fällen immer nur die jeweilige einzelflächenbezogene KULAP bzw. VNP-Maßnahme (s. Nr ). (Graphische) Überlagerungen mit betriebs- oder betriebszweigbezogenen KULAP Maßnahmen sind somit sowohl im Bestand als auch bei Neuanträgen unerheblich. Hinweise: Zum Suchen einzelner Feldstücke sollte der Layer BStMELF Feldstücke verwendet werden, da der VNP- bzw. die KULAP-Layer nicht alle Feldstücke enthalten und nur der Layer BStMELF Feldstücke tagesaktuell ist. Um unbeabsichtigten (digitalisierbedingten) Datenverlust an den Landkreisgrenzen zu vermeiden wurden Flächen mit AUM in den oben genannten drei Layern auch in einem 1km-Radius außerhalb der jeweiligen Landkreis- bzw. Bezirksgrenze dargestellt Bewertungsblätter Alle Flächen, für die VNP/EA beantragt wird, sind in biotoptypspezifischen Bewertungsblättern zu erfassen. Die untere Naturschutzbehörde ist verantwortlich für die vollständigen und sachlich richtigen Angaben in den Bewertungsblättern, z. B. für die korrekte Einstufung und Zuordnung der Grund- und Zusatzleistungen. Die Bewertungsblätter sind von der UNB auszufüllen und vom Antragsteller und der UNB zu unterschreiben. Die unterschriebenen Bewertungsblätter sind Bestandteil der Antragsunterlagen und bei der Antragstellung vom Antragsteller dem zuständigen AELF innerhalb des Antragszeitraums vorzulegen. Die Erstellung der Bewertungsblätter alleine reicht zur Fristwahrung nicht aus. Mit dem Ausstellen eines Bewertungsblattes erteilt die UNB die fachliche Zustimmung zu den vereinbarten Maßnahmen. Die endgültige finanzielle Zustimmung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt über Agruma. Flächen können in einem Bewertungsblatt zusammengefasst werden, wenn sie in allen nachfol-

23 gend aufgeführte Kriterien überein stimmen: Kombination identischer Grund- und Zusatzleistungen bzw. Einzelmaßnahmen und gleiche Nebenbestimmungen und beim Biotoptyp Wiesen und Erschwernisausgleich der gleiche Lebensraum und Kombination gleicher Erschwerniskriterien und gleiche Laufzeit Deckblatt für die Bewertungsblätter Es ist jeweils ein Deckblatt pro Antragsteller und Eingangsdatum auszufüllen. Die jeweilige Anzahl der Bewertungsblätter für die einzelnen Biotoptypen ist auf dem Deckblatt einzutragen VNP-Datenbankprogramm - VNP-DP Für die Erstellung der Bewertungsblätter wird den unteren Naturschutzbehörden eine kostenlose Softwarelösung zur Verfügung gestellt, die eine Datenbank gestützte Bearbeitung und Speicherung der Bewertungsblattinhalte ermöglicht (Java-Anwendung VNP-Datenbank-Programm: VNP- DP). Durch den Einsatz des VNP-DP soll die Arbeit erleichtert, die Dokumentation der Verwaltungsvorgänge verbessert, Übertragungs- und Bearbeitungsfehler vermieden, die eingeplanten Haushaltsmittel automatisch bilanziert sowie Auswertungsmöglichkeiten eröffnet werden. Aufgrund der im Programm enthaltenen Funktionalitäten (insbesondere zahlreiche Plausibilisierungen sowie eine direkte Verbindung zur FIN-View - Überlagerungsabfrage) wird der Einsatz des VNP-DP ausdrücklich empfohlen. Bei Verwendung des VNP-DP erübrigt sich ein zusätzliches Abspeichern der ausgefüllten PDF-Formulare, da die Bewertungsblattinhalte in den Datenbanken des VNP-DP gespeichert werden. Sollten beim Arbeiten Unstimmigkeiten bemerkt werden, sind diese umgehend zu melden, damit ggf. die übrigen Anwender informiert und notwendige Programmupdates zeitnah zur Verfügung gestellt werden können. Das VNP-DP ist eine Ausfüllhilfe und kann weder fachlich fundiertes, noch sorgfältiges Arbeiten ersetzen. Details zum VNP-DP sind der ausführlichen Dokumentation Handbuch für die Java- Anwendung VNP-Datenbankprogramm (VNP-DP) zu entnehmen (siehe internetservice.de/). Das Handbuch kann im VNP-DP unter der Funktion Hilfe herunter geladen werden. Dort sind auch Informationen zu den folgenden Datenbanken enthalten, die mit VNP-DP verknüpft sind und die die Arbeit beim VNP erleichtern: VNP.mdb : Adressen der VNP-Vertragsnehmer und Datenhaltung für das VNP-DP VNP_BB_2010.mdb : VNP-Maßnahmen ab Verpflichtungsbeginn 2007 VNP2011.mdb : Daten, die an den Layer FSUNB11V in FINView übertragen werden Wird auf den Einsatz des VNP-DP verzichtet, müssen die Bewertungsblätter einzeln ausgefüllt werden. Dafür wird ein eigener Satz an PDF-Formularen mit aktivierten Feldfunktionen zur Verfügung gestellt. Es wird empfohlen, die ausgefüllten Bewertungsblätter abzuspeichern. Das Ausfül-

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