Begründung zur öffentlichen Auslegung. Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. 2a BauGB

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1 Gemeinde Blankenheim Bebauungsplan 4 N3 - Hohental 18. Änderung Begründung zur öffentlichen Auslegung Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. 2a BauGB Bearbeitung: H+B Stadtplanung Beele und Haase PartG mbb, Stadtplaner Dillenburger Straße Köln Tel Fax Mail post@hb-stadtplanung.de Bearbeitung: Stefan Haase. Dipl.- Ing. Stadtplaner. AKNW Christoph Johnecke. M. Sc. Raumplanung 1. Februar 2016

2 INHALT 1 PLANUNGSANLASS 3 2 LAGE UND ABGRENZUNG DES PLANGEBIETES 3 3 BESTANDSSITUATION Bebauung und Nutzung Verkehrliche Erschließung Ver- und Entsorgung, Technische Infrastruktur Natur, Landschaft und Umwelt 4 4 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN UND BESTEHENDES PLANUNGS- UND FACHRECHT Landes- und Regionalplanung Flächennutzungsplan Landschaftsplanung und Landschaftsgesetz Naturschutzgebiete und schutzwürdige Biotope Bebauungsplan 4 N3 - Hohental 5 5 PLANUNGSKONZEPT 5 6 BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGSÄNDERUNGEN Vorbemerkung Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Zulässigkeit von Carports Öffentliche Verkehrsfläche Versorgungsfläche Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 7 7 ABWÄGUNG UMWELTBELANGE 7 8 UMSETZUNG DER ÄNDERUNG 10 2

3 1 PLANUNGSANLASS Im Bereich Frankenring in der Gemeinde Blankenheim soll eine Wohnanlage für Senioren errichtet werden, für die der rechtskräftige Bebauungsplan 4 N3 Hohental geändert werden muss. Zurzeit stehen auf dem Grundstück drei leerstehende Mehrfamilienhäuser, die nicht fertig ausgebaut wurden. Diese wurden am im Rahmen der Genehmigungsfreistellung gem. 67 BauO NW bauordnungsrechtlich zulässig. Bereits am wurden zwei weitere Wohnhäuser im Norden des Grundstücks ebenfalls im Rahmen der Genehmigungsfreistellung zugelassen. Mit dem Bau dieser Gebäude wurde allerdings nie begonnen. Durch eine neue Eigentumssituation besteht nun die Möglichkeit, dem lange brachliegenden Grundstück eine neue Nutzung zuzuführen. Neben dem Ausund Umbau von zwei Bestandsgebäuden sieht das Vorhaben den Neubau von drei zusätzlichen Gebäuden auf dem nördlichen Grundstücksteil vor. Das östliche Bestandsgebäude soll abgerissen werden. Hier soll einer der drei Neubauten direkt an das Bestandsgebäude gebaut werden. Das Änderungsverfahren wird nach 13 BauGB als vereinfachtes Planverfahren durchgeführt. Somit wird keine förmliche Umweltprüfung mit Umweltbericht erforderlich. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird ebenfalls abgesehen. Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach 13 BauGB liegen vor. Die Grundzüge des rechtskräftigen Bebauungsplans 4 N3 Hohental werden nicht berührt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzgebiete insbesondere nach europäischem Recht, gemäß FFH- Richtlinie). Es werden ferner keine Vorhaben zugelassen, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. 2 LAGE UND ABGRENZUNG DES PLANGEBIETES Der Änderungsbereich liegt im Norden des Ortsteils Blankenheim am Rand eines bestehenden Wohngebietes und umfasst in der Gemarkung Blankenheim, Flur 035 die Flurstücke Nr. 182, 185 und 186. Er liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 4 N3 Hohental. Er wird umgrenzt: im Norden und Osten durch den Frankenring im Süden durch die Straße In der Rhenn im Westen durch den Karl-Otermann-Weg und eine brachliegende Grünfläche Die genaue Lage und Abgrenzung der 18. Änderung ist dem Bebauungsplan im Maßstab 1:1.000 zu entnehmen. Die Größe des Änderungsbereiches beträgt insgesamt ca. 0,47 ha. 3 BESTANDSSITUATION 3.1 Bebauung und Nutzung Im südlichen Teil des Änderungsbereichs befinden sich drei leerstehende Mehrfamilienhäuser. Aufgrund einer Insolvenz des Bauträgers wurden die Häuser allerdings nicht fertiggestellt und verfügen über keinen Innenausbau. Die Bausubstanz ist jedoch noch gut erhalten. Der nördliche Änderungsbereich ist unbebaut und mit Gräsern und Kräutern bewachsen. Die Umgebung des Plangebietes ist im Norden und Westen durch lockere zwei- bis dreige- 3

4 schossige Wohnbebauung unterschiedlicher Wohnhaustypen geprägt. Im Süden und Osten kennzeichnen Freiflächen die Umgebung. Das Gelände des Änderungsbereiches ist nach Süden hin leicht abfallend. Entlang der Straße In der Rhenn und teilweise des Frankenrings befindet sich eine etwa fünf Meter breite Böschung. 3.2 Verkehrliche Erschließung Der Änderungsbereich wird durch den Frankenring und die Straße In der Rhenn erschlossen. Über diese gelangt man unmittelbar auf die B 258 und B 51 über welche man innerhalb von fünf Minuten die BAB 1 erreicht. In etwa einem Kilometer Entfernung befindet sich der historische Ortskern von Blankenheim. Das Plangebiet ist mit dem öffentlichen Personennahverkehr über die Buslinien 824 und 832 erschlossen. Die Bushaltestelle befindet sich direkt am südlichen Rand des Änderungsbereiches an der Straße In der Rhenn. Der nächste Haltepunkt der stündlich verkehrenden Regionalbahn Köln Trier befindet sich in Blankenheim (Wald), außerhalb des Ortskernes, und ist mit dem Bus vom Plangebiet in Min. zu erreichen. 3.3 Ver- und Entsorgung, Technische Infrastruktur Die technische Ver- und Entsorgung ist durch die vorhandenen Einrichtungen sichergestellt. Das im Änderungsbereich anfallende Schmutzwasser wird in die bestehende Mischkanalisation geleitet. Gemäß 9 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Blankenheim 1 gilt auch für Niederschlagswasser ein Anschlusszwang an die öffentliche Abwasseranlage. 5 Abs. 2 der Satzung erlaubt diesbezüglich jedoch eine Befreiung vom Anschlusszwang, falls eine verträgliche Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück oder Einleitung in ortsnahe Gewässer gem. 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW nachgewiesen wird. Laut den Bestandsinformationen des geologischen Dienstes NRW ist der Boden im Bereich des Plangebietes und seiner unmittelbaren Umgebung jedoch als ungeeignet für eine Versickerung kartiert. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird daher ebenfalls in den Mischkanal eingeleitet. Das Plangebiet liegt in fußläufiger Entfernung von etwa 18 Min. zu wesentlichen Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen des täglichen und mittelfristigen Bedarfs, welche sich im Fachmarktzentrum Am Mürel befinden. Der Ortskern von Blankenheim mit weiteren Versorgungsangeboten wie Verwaltung, Dienstleistungen und Freizeitangeboten liegt in fußläufiger Entfernung von etwa 13 Minuten. 3.4 Natur, Landschaft und Umwelt Der Änderungsbereich liegt westlich der freien Landschaft, die durch Ackerland mit angrenzender Waldfläche (Mischwald) geprägt ist. Der Frankenring fungiert als Grenze zwischen der Freifläche und dem Baugebiet. Südlich der Straße In der Rhenn befindet sich ein kleines Wäldchen (Laubwald). Die übrige Umgebung ist durch ein Baugebiet geprägt. Der überwiegende Teil des Grundstücks wird von einer lückigen gras- und krautreichen Brachfläche eingenommen, die stellenweise einen ruderalen Charakter mit Offenboden und skelettreichem Untergrund aufweist 1 Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom

5 4 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN UND BESTEHENDES PLANUNGS- UND FACHRECHT 4.1 Landes- und Regionalplanung Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen liegt das Plangebiet im Allgemeinen Siedlungsbereich. Im Osten grenzt ein Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich sowie eine als Waldbereich gekennzeichnete Fläche an das Plangebiet. 4.2 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Blankenheim ist das Änderungsgebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die beabsichtigte 18. Änderung des Bebauungsplans 4 N3 - Hohental stimmt demnach mit den Darstellungen des FNP überein. Der Bebauungsplan ist somit gem. 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP entwickelt. 4.3 Landschaftsplanung und Landschaftsgesetz Der Änderungsbereich liegt im Naturpark Hohes Venn (Nordeifel). Vorschriften, die dem geplanten Vorhaben widersprechen würden, bestehen für Naturparke nicht. Östlich des Plangebietes grenzt das Landschaftsschutzgebiet Blankenheimer Kalkrücken an den Frankenring. Dieses wird durch das Vorhaben nicht berührt. Westlich des Plangebiets liegt ein Kalksumpf, welcher zu den nach 62 LG NW geschützten Biotopen zählt. Dieser wird durch die Änderung des Bebauungsplans ebenfalls nicht tangiert. 4.4 Naturschutzgebiete und schutzwürdige Biotope Es liegen im Plangebiet keine Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete oder Biotopverbundflächen vor. 4.5 Bebauungsplan 4 N3 - Hohental Der rechtswirksame Bebauungsplan 4 N3 Hohental setzt für den Geltungsbereich der 18. Änderung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) nach 4 BauNVO fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl von 0,4 und Geschossflächenzahl von 0,8 bei maximal zwei Geschossen bestimmt. Es sind nur geneigte Dächer bei einer maximalen Firsthöhe von 9 m bei eingeschossigen und 10 m bei zweigeschossigen Gebäuden über dem Ursprungsgelände zulässig. Zusätzlich zur Firsthöhe schreibt der Bebauungsplan eine maximale Traufhöhe von 8,75 m für alle Gebäude vor. Als Ausnahme ist eine Überschreitung der festgesetzten Geschossigkeit bei ein- und zweigeschossigen Gebäuden möglich, wenn hängiges Ursprungsgelände bei hangseitiger Einhaltung des der festgesetzten Geschossigkeit entsprechenden Erscheinungsbildes zur Überschreitung der Höchstwerte des 2 Abs. 5 BauO NW führt. Für das Plangebiet legt der Bebauungsplan die geschlossene Bauweise und eine überbaubare Grundstücksfläche von rund m² fest. Südlich der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Diese stellt sich zurzeit als begrünte Böschung dar. 5 PLANUNGSKONZEPT Der Eigentümer beabsichtigt die Errichtung einer Wohnanlage für Senioren mit ca. 60 Zimmern. Die Planung sieht den Umbau der Bestandsgebäude entlang der Straße In der Rhenn und den Neubau von drei Gebäuden entlang des Frankenrings vor. Das östliche 5

6 Bestandsgebäude soll abgerissen werden. Hier soll einer der drei Neubauten direkt an das Bestandsgebäude gebaut werden. Da die zwei anderen Neubauten abweichend vom Bestand in der offenen Bauweise errichtet werden sollen, wird das WA in zwei Teilgebiete geteilt. Für den nördlichen Teil wird die offene und für den südlichen Teil die geschlossene Bauweise festgesetzt. Die beiden frei stehenden Neubauten sollen in paralleler Ausrichtung zum Frankenring bzw. Karl-Otmann-Weg errichtet werden, so dass ein großzügiger barrierefreier Innenhof zwischen Bestandsgebäude und Neubauten entsteht. Dazu muss die bestehende überbaubare Grundstücksfläche im nördlichen Bereich angepasst werden. Die geplante Änderung des Bebauungsplanes stellt eine Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Baugebietes dar. Aus städtebaulicher Sicht ist diese Art der Grundstücksentwicklung einer Neuinanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vorzuziehen. 6 BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGSÄNDERUNGEN 6.1 Vorbemerkung Nachfolgend werden für die 18. Änderung des rechtswirksamen Bebauungsplanes 4 N3 Hohental die Änderungen der bisherigen Festsetzungen begründet. Soweit bisherige Festsetzungen des Bebauungsplanes 4 N3 unverändert fortgelten, wird auf die Begründung des rechtswirksamen Bebauungsplanes verwiesen. 6.2 Art der baulichen Nutzung Das im rechtskräftigen Bebauungsplan 4 N3 festgesetzte Allgemeine Wohngebiet (WA) wird nicht verändert. Die geplante Wohnanlage für Senioren dient hauptsächlich dem Wohnen und ist daher im WA zulässig. Der etwa 11 m breite Grünstreifen entlang der Straße In der Rhenn, welcher aktuell als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Schutzbepflanzung festgesetzt ist, wird in der 18. Änderung des Bebauungsplans in ein WA geändert. Die Freifläche bleibt allerdings erhalten (siehe 6.7). 6.3 Maß der baulichen Nutzung Die im rechtskräftigen Bebauungsplan 4 N3 festgesetzte GRZ von 0,4 und GFZ von 0,8 werden in der 18. Änderung übernommen. Die Grundfläche darf gem. 19 Abs. 4 BauN- VO durch die Grundflächen von Garagen, Carports, Stellplätzen und Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Um dem geplanten Vorhaben gerecht zu werden, wird die derzeit zulässige maximale Firsthöhe von 10,0 m über dem Ursprungsgelände auf 11 m erhöht. Aus städtebaulicher Sicht ist diese minimale Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhe vertretbar. 6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist für das Plangebiet eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Für den nördlichen Teil sind jedoch zwei freistehende Einzelbaukörper geplant, welche mit seitlichem Grenzabstand zueinander und zum Bestandsgebäude errichtet werden sollen. Die Bestandgebäude sind in der geschlossenen Bauweise gebaut und sollen erhalten bleiben. Daher wird der Änderungsbereich in zwei Teilgebiete geteilt. Im südlichen WA bleibt die geschlossene Bauweise bestehen. Im nördlichen WA wird abweichend von der bisherigen Festsetzung die offene Bauweise festgesetzt. Die Änderung ist vertretbar, da ein Großteil der Bestandsgebäude in der Umgebung des Änderungsbereiches in der offenen Bauweise errichtet wurde. Außerdem entsteht durch die aufgelockerte Bebauung im Norden des Plangebietes eine Verbesserung für die Umgebung. 6

7 Die Baugrenzen werden der geplanten Gebäudestellung der beiden Neubauten im Norden angepasst. Dies hat zur Folge, dass sich die überbaubare Grundstücksfläche von m² um ca. 600 m² auf ca m² vergrößert. Dies entspricht einer Erweiterung um knapp 30 %. Die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche ist städtebaulich vertretbar, da im Plangebiet eine ausreichend große Fläche verbleibt, welche nicht überbaut werden darf. 6.5 Zulässigkeit von Carports In den derzeitigen Festsetzungen ist die Zulässigkeit von Carports nicht hinreichend definiert. Daher wird in der 18. Änderung des Bebauungsplans 4 N3 die Zulässigkeit von Carports außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche textlich klarstellend festgesetzt. 6.6 Öffentliche Verkehrsfläche Entlang des Karl-Otermann-Wegs befindet sich auf der Seite des Plangebietes zurzeit kein Gehweg. Dieser soll im Zuge des Bauvorhabens auf dem Flurstück Nr. 186 errichtet werden und an den bestehenden Gehweg entlang des Frankenrings anschließen. Dazu wird am nordwestlichen Rand des Änderungsbereiches eine 1,5 m breite öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, um für Fußgänger (insb. Senioren) sichere Verhältnisse zu schaffen. 6.7 Versorgungsfläche Der im Geltungsbereich liegende Stromtransformator (Flurstück Nr. 182) auf der Ecke In der Rhenn / Frankenring wird in der 18. Änderung des Bebauungsplans 4 N3 zur Klarstellung als Versorgungsfläche festgelegt. 6.8 Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die bestehende Grünfläche zwischen den Bestandsgebäuden und der Straße In der Rhenn soll zur optischen Abschirmung der Straße erhalten bleiben. Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist diese Fläche als öffentliche Grünfläche festgesetzt. In der 18. Änderung des Bebauungsplans 4 N3 wird die öffentliche Grünfläche dem Allgemeinen Wohngebiet zugesprochen. Hier wird zur Sicherung des Grünstreifens eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Breite von 11 m bleibt bestehen. Sie orientiert sich an der öffentlichen Grünfläche auf dem westlichen Nachbargrundstück. Durch diese Änderung entfallen für die Gemeinde die Kosten, die durch das Übernahmeverlangen gem. 40 BauGB und der Pflege und Erhaltung der Grünfläche entstanden wären. 7 ABWÄGUNG UMWELTBELANGE Gemäß 13 Abs. 3 BauGB wird bei der Änderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach 2a BauGB abgesehen. Im Folgenden wird jedoch zusammenfassend auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter eingegangen. Pflanzen und Tiere Die im Verlauf des Planverfahrens aufgestellte Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe I, (ASP I) kommt zu dem Ergebnis, dass ein Vorkommen folgender planungsrelevanter Arten im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden kann: Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Braunes Langohr, Zwergfle- 7

8 dermaus, Allerweltsvogelarten, Bluthänfling, Klappergrasmücke, Schwarzkehlchen, Zauneidechse. Um geeignete und v.a. verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen entwickeln zu können, sind daher weitere Bestandserfassungen (ASP II) notwendig. Die Ausarbeitung einer reinen worst case Betrachtung würde ein erhebliches Maßnahmenpaket bewirken, ohne dass die tatsächliche Präsenz der Arten festgestellt wurde. Hiervon ist abzuraten. Für die Aufstellung des Bebauungsplans hat die Durchführung weiterer Bestandserfassungen planungsrelevanter Arten keine Auswirkungen. Mögliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus der ASP II werden vertraglich bis zum Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger geregelt. Natur und Landschaft Der Geltungsbereich der 18. Änderung des Bebauungsplans 4 N3 liegt im Naturpark Hohes Venn (Nordeifel). Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Schutzziele des Naturparks. Östlich des Frankenrings liegt das Landschaftsschutzgebiet Blankenheimer Kalkrücken in unmittelbarer Nähe zum Änderungsbereich. Dieses wird durch das Vorhaben nicht berührt. Der westlich des Änderungsbereiches gelegene Kalksumpf, welcher zu den nach 62 LG NRW gesetzlich geschützten Biotopen gehört, wird aufgrund des großen Abstandes der neuen Bebauung von dem Vorhaben ebenfalls nicht berührt. Das Biotop ist bereits durch bestehende Wohnbebauung umgeben. Andere Schutzgebiete, wie FFH- oder Vogelschutzgebiete liegen nicht im Änderungsbereich oder in unmittelbarer Umgebung und werden daher nicht beeinträchtigt. Orts- und Landschaftsbild Das Orts- und Landschaftsbild wird lediglich durch die beiden Neubauten im nördlichen Teil des Änderungsbereiches verändert. Die Bestandsgebäude werden lediglich innen umgebaut. Das östliche Bestandsgebäude wird abgerissen und fast identisch an der gleichen Stelle wieder neu errichtet. Anstatt durch eine gras- und krautreiche Brachfläche mit eher geringer optischer Qualität wird der nördliche Bereich des Grundstücks künftig durch Wohnbebauung mit optisch ansprechender Grünanlage geprägt sein. Die Höhe der Neubauten fügt sich in die Maßstäblichkeit der Umgebungsbebauung ein. Die Sicht der Anwohner der nördlich des Änderungsbereiches liegenden Grundstücke wird durch die Neubauten aufgrund der nach Süden fallenden Hanglage des Baugebietes nicht versperrt. Von Süden auf das Plangebiet blickend werden die Neubauten durch die Bestandsgebäude verdeckt und verändern somit nicht das Landschaftsbild. Boden Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden ist durch die 18. Änderung des Bebauungsplans 4 N3 nicht zu erwarten. Im Geltungsbereich der 18. Änderung des Bebauungsplans 4 N3 gibt es laut den Bestandsinformationen des geologischen Dienstes NRW keine schutzwürdigen Böden. Der im rechtskräftigen Bebauungsplan 4 N3 festgesetzte maximale Versiegelungsgrad von 60 % wird durch das Bauvorhaben nicht überschritten. Im Vergleich zu den bereits 1996 genehmigten Wohnhäusern, die allerdings nie gebaut wurden, sind die geplanten Neubauten nicht größer dimensioniert. 8

9 Innerhalb des Änderungsbereiches sind keine Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen bekannt. Wasser Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich keine Oberflächengewässer. Das Plangebiet liegt auch nicht in einem Wasserschutzgebiet. Der kleine Bach etwa 150 m östlich vom Plangebiet wird durch das Bauvorhaben nicht berührt. Laut den Bestandsinformationen des geologischen Dienstes NRW ist der Boden im Bereich des Plangebietes für eine Versickerung aufgrund der Bodenbeschaffenheit ungeeignet. Das im Änderungsbereich abfließende Niederschlagswasser kann jedoch in den bestehenden Mischwasserkanal eingeleitet werden. Da der maximal zulässige Versiegelungsgrad von 0,6 durch die 18. Änderung des Bebauungsplans 4 N3 nicht überschritten wird, entsteht kein höherer Oberflächenabfluss im Vergleich zu den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans. Klima und Luft Relevante, unverträgliche Auswirkungen auf die Luftqualität und das Klima sind durch die 18. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans 4 N3 nicht zu erwarten. Da durch die Änderung des Bebauungsplans die maximal zulässige Versiegelung nicht erweitert wird, entsteht durch das Vorhaben auch keine Verschlechterung der kleinklimatischen Bedingungen. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Von der Straße In der Rhenn und dem Frankenring ist mit keiner nachteiligen Lärmbelastung für die geplante Wohnnutzung zu rechnen. Durch die Errichtung einer Wohnanlage für Senioren ist sogar mit einem vergleichsweise geringeren Verkehrsaufkommen und damit niedrigeren Geräuschemissionen zu rechnen als bei der zuvor geplanten Mehrfamilienhausbebauung, da der Motorisierungsgrad von Senioren vergleichsweise gering ist. Da die notwendigen Stellplätze für Angestellte und Besucher am östlichen Rand des Änderungsbereiches geplant sind, entsteht im restlichen Baugebiet keine zusätzliche Verkehrsbelastung. Kultur- und sonstige Sachgüter Die Existenz von Kultur- oder sonstigen Sachgütern ist im Änderungsbereich nicht bekannt. 9

10 8 UMSETZUNG DER ÄNDERUNG Der Änderungsbereich ist voll erschlossenes Bauland. Öffentliche Erschließungsmaßnahmen sind bis auf die Errichtung des Gehweges nicht erforderlich. Hierzu wird eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Bauherren geschlossen. Die Umsetzung des Bauvorhabens erfolgt durch einen privaten Bauherren. Blankenheim, den.. (Bürgermeister) Anlage - Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1 (ASP I) 10

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